SB.2018.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00021
30. Mai 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19890)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00021
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A AG, vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (ab 1.1.2011),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend die Beschwerdeführerin) hat
seit dem 4. Juni 2008 ihren statutarischen Sitz in C (AR) und bezweckt
gemäss Handelsregistereintrag den Grosshandel, Vertrieb und Import von
technischen Bedarfsartikeln. Sie ist Schwestergesellschaft der D AG mit
Sitz in E (ZH), welche gemäss Handelsregister den selben statutarischen Zweck
verfolgt. Die Beschwerdeführerin ist vom Kanton Appenzell Ausserrhoden (AR) für
die Steuerperioden 2008 bis 2013 bereits definitiv veranlagt worden.
Am 2. Juni 2016 kündigte das kantonale Steueramt an,
dass der Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2008 die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin
für sich beanspruchen würde, da sich die Geschäftsführung in E (ZH) abgespielt
habe und der statutarische Sitz in C (AR) lediglich ein Scheindomizil sei. Für
den Fall, dass die Steuerhoheit bestritten werden sollte, stellte das kantonale
Steueramt in einer ersten Phase einen Vorentscheid über die ordentlich
einzuschätzenden Staats- und Gemeindesteuern ab dem Jahr 2011 in Aussicht,
während über die Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2008 bis 2010 sowie
über den Veranlagungsort der Bundessteuer später bzw. nach Klärung der
Steuerhoheit betreffend die Staats- und Gemeindesteuern entschieden werden
sollte.
Nachdem die Beschwerdeführerin hierzu eine anfechtbare
Verfügung verlangt hatte, beanspruchte das kantonale Steueramt mit Vorentscheid
vom 13. Februar 2017 die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde E
(ZH) ab der Steuerperiode 2011 für sich.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 26. Juni 2017 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht
am 19. Januar 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und festzustellen, dass keine Steuerhoheit der Gemeinde E (ZH) bzw.
des Kantons Zürichs bestehe. Eventualiter habe der Kanton Zürich das
Besteuerungsrecht verwirkt. Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess, schloss das
kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über
die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone
zu entscheiden, beurteilt es diesbezüglich Rechts- und Tatfragen frei, wobei es
auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG und Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 des Obligationenrechts [OR]). Dem statutarischen
Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser
bloss formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und
ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am
Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird (BGr,
22.
Dezember 2009,2C_259/2009, E. 2.1; BGr, 22. Februar 2008,
2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; VGr, 18. März
2009, SB.2008.00104, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8
N. 2 ff., auch zum Folgenden). Bloss formelle Bedeutung hat der
statutarische Sitz, wenn zum betreffenden Ort keine nähere Beziehung oder an
diesem Ort keine wesentliche Infrastruktur besteht (vgl. BGr, 29. April
1999,2P.160/1997 = StE 1999 A 24.22 Nr. 3; BGr, 22. Juni 1984, StE
1984.
A 24.22 Nr. 1). Ein derartiges künstlich geschaffenes, der
wirklichen Situation nicht angepasstes sogenanntes Briefkastendomizil liegt
vor, wenn sich am statutarischen Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen
(Büroräumlichkeiten, Personal usw.) befinden, sondern hier ein Beauftragter der
juristischen Person im Wesentlichen seine Geschäftsadresse zur Verfügung stellt
und allenfalls die für diese bestimmte Post entgegennimmt und weiterleitet
(vgl. BGr, 29. April 1999,2P.160/1997 = StE 1999 A 24.22
Nr. 3, E. 2a; 5. September 1985, StE 1986 A 24.22 Nr. 2;
VGr, 1. Februar 2012, SB.2012.00080, E. 2.1 = StE 2012
B 71.31 Nr. 2).
In solchen Fällen befindet sich das Hauptsteuerdomizil am
Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das ist der Ort, an welchem die juristische
Person in Wirklichkeit geleitet wird, d. h. wo regelmässig diejenigen Handlungen
vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen
Zwecks dienen (BGr, 4. Dezember 2014,2C_431/2014, E. 2.1; BGr,
4.
Dezember 2003,2A.321/2003 = StE 2005 B 71.31 Nr. 1; BGr,
13.
Mai 2002,2A.196/2001, E. 3 = StE 2002 B 91.3 Nr. 3; VGr,
18.
März 2009, SB.2008.00104, E. 2.1; VGr, 2. April 2014,
SB.2013.00139, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Finden die Tätigkeiten der Geschäftsleitung nicht an einem
einzigen Ort statt, ist jener Ort massgebend, wo sich der Schwerpunkt der
Geschäftsführung befindet, von wo aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung
vorwiegend vollzogen werden. In diesem Zusammenhang kann auch der Wohnsitz des
Trägers der wirklichen Leitung eine Rolle spielen, wenn sich die
Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, ohne dass die Gesellschaft über
feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (BGr, 4. Dezember 2003,
2A.321/2003, E. 3.1 f.).
2.2
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen (vgl. BGr, 16. Februar 2010,2C_625/2009, E. 3.2; BGr,
16.
Juni 2009,2C_827/2008, E. 4.1; RB 1992 Nr. 17 = ZStP 1992,
177). Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er bzw. sie die Umstände darzutun und zu beweisen, aus
denen sich ergibt, dass der statutarische Sitz der juristischen Person
lediglich formeller Art ist und sich die wirkliche Leitung im Kanton befindet (StE
2002.
A 24.22 Nr. 5, E. 2b; RB 1992 Nr. 17). Die aktenkundigen
rechtserheblichen Tatsachen unterliegen der (freien) Beweiswürdigung durch die
Einschätzungs- oder Gerichtsbehörde. Der Beweis ist erst erbracht, wenn die
Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver Gesichtspunkte vom
Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist ("Regelbeweismass
der an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). Die erforderliche
Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGr,
11.
November 2016,2C_483/2016, E. 6 mit Hinweisen).
Erscheint der von der Behörde angenommene Sitz im Kanton
aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies
regelmässig als Hauptbeweis, und es obliegt der juristischen Person, den
Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons zu
erbringen (RB 1992 Nr. 17). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich
der steuerrechtliche Sitz bis anhin im Kanton befand und streitig ist, ob er
aufgegeben worden ist bzw. sich an einen ausserkantonalen Ort verlagert hat
(vgl. Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach, § 8 N. 22;
VGr, 2. April 2014, SB.2013.00139, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
Für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach
erfolgter Beweiswürdigung als unbewiesen gelten, stellt sich die Frage nach der
(objektiven) Beweislast (BGE 130 III 321 E. 5).
2.3
Die Beschwerdeführerin,
ehemals "G AG", hatte ihren Sitz zunächst in H (AR),
verlegte diesen jedoch am 4. Juni 2008 nach C (AR), nachdem sie in Form
eines Aktienmantels von dem in E (ZH) wohnhaften I übernommen worden war. I bezweckte
mit der Übernahme der Beschwerdeführerin, einen Teil seiner bisherigen
Geschäftstätigkeit über diese abwickeln zu können. Sodann wandelte er seine
bisherige Einzelfirma am 1. Juli 2009 rückwirkend per 1. Januar 2009
in die D AG mit Sitz in seiner Wohnsitzgemeinde E (ZH) um. Seither werden
sowohl die Beschwerdeführerin als auch die D AG von I (und dessen Ehefrau)
beherrscht und geführt.
Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin beschränkt sich
hierbei darauf, im Auftrag der D AG Waren einzukaufen und an deren Kunden
zu liefern. Hierfür greift sie wiederum praktisch vollumfänglich auf die
Infrastruktur der D AG zurück, welche ihr dafür den beanspruchten
Personal- und Administrationsaufwand inklusive Gewinnaufschlag verrechnet. Die Beschwerdeführerin
selbst verfügt hingegen weder über eine dauerhaft angemietete Infrastruktur in C
(AR) noch über eigenes Personal. Ihr gesamter jährlicher Mietaufwand –
bestehend aus einer Domizilgebühr an die J AG
– beträgt rund Fr. 2'000.-. Eigenen Angaben zufolge benötigt die Beschwerdeführerin
zur Abwicklung ihrer Handelstätigkeit praktisch keine eigenen Ressourcen und
hätte nötigenfalls auf die entsprechende Infrastruktur der J AG an ihrer Domiziladresse in C
(AR) zurückgreifen können.
2.4
Da in C
(AR) weder eine nennenswerte Infrastruktur noch Personal vorhanden ist und
praktisch die gesamte Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin über die in E
(ZH) domizilierte D AG abgewickelt wird, erscheint es sehr wahrscheinlich,
dass es sich beim Sitz in C (AR) der Beschwerdeführerin lediglich um ein
Briefkastendomizil handelt. Sogar wenn die Beschwerdeführerin in C (AR)
nötigenfalls auf die Infrastruktur der J AG
hätte zurückgreifen können, behauptet sie auch selbst nicht, dort irgendwelche
nennenswerten Geschäftsleitungstätigkeiten entfaltet zu haben, vielmehr
bestreitet sie generell deren Notwendigkeit. So bestätigte die durch I
vertretene Beschwerdeführerin am 24. August 2016 dem kantonalen Steueramt,
dass sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden lediglich ihr Domizil befinde, sie
dort keinerlei Geschäftstätigkeiten entfalte und sie keinerlei Bezug zum Kanton
Appenzell Ausserrhoden habe.
2.5
Je
geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz erweist, desto
wahrscheinlicher ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort (BGr, 11. November
2016,2C_483/2016, E. 6.2). Vorliegend sprechen die Indizien dafür, den
Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin in E (ZH) zu vermuten,
wo sowohl das geschäftsleitende Aktionärsehepaar wohnhaft als auch die
Mitarbeitenden der D AG tätig sind, auf deren Dienste die Beschwerdeführerin
zurückgreift. Die Tätigkeit bei und durch die D AG geht sodann offenkundig
über eine blosse administrative Hilfstätigkeit für die Beschwerdeführerin
hinaus, fällt doch praktisch die gesamte Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin
mit den durch die D AG erbrachten (und dieser verrechneten) Diensten
zusammen.
2.6
Sofern ob
dieser Tatsachen nicht bereits als erwiesen gelten kann, dass die Beschwerdeführerin
in C (AR) lediglich ein Scheindomizil unterhält und tatsächlich in E (ZH)
verwaltet wird, wäre es aufgrund der starken Indizienlage zumindest an ihr
gelegen, den entsprechenden Gegenbeweis anzutreten. Weitere Untersuchungen
hierzu sind nicht erforderlich, nachdem die Beschwerdeführerin in Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht nicht substanziiert darlegt, welche
Geschäftstätigkeiten sie an ihrem Sitz in C (AR) überhaupt vornimmt.
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich in E (ZH) bzw. im Kanton Zürich verwaltet wird und in C (AR)
lediglich ein Scheindomizil unterhält. Von letzterem geht inzwischen auch die
Appenzeller Steuerverwaltung aus, wie sich aus den Erwägungen zweier in den
Akten liegender Revisionsentscheide vom 1. Mai 2017 betreffend die Staats-
und Gemeindessteuern 2008 bis 2013 und die direkte Bundessteuer 2008 bis 2013
des Steueramts des Kantons Appenzell Ausserrhoden erschliesst.
3.
3.1
Praxisgemäss
verwirkt ein Kanton im interkantonalen Steuerverhältnis sein Besteuerungsrecht
gegenüber der steuerpflichtigen Person, wenn: a) dieser Kanton die für die
Steuerpflicht erheblichen Tatsachen kennt oder zumindest kennen kann, b) er
dessen ungeachtet mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange
zuwartet und c) aufgrund des Bezugs des ungebührlich spät geltend gemachten
Anspruchs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden
müsste, die er formell korrekt, in guten Treuen und in Unkenntnis des
kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat. Das Institut der Verwirkung des
Besteuerungsrechts eines Kantons dient mithin dem Schutz des oder der anderen
Kantone. Deshalb kann die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und
nicht durch die steuerpflichtige Person geltend gemacht werden (vgl. BGE 139 I
64.
E. 3.2).
3.2
Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin hätte das kantonale Steueramt bereits
aufgrund der privaten Steuererklärung 2008 von I – sowie einer anlässlich der
bereits erwähnten Umstrukturierung von dessen Einzelfirma in die D AG und
die Beschwerdeführerin durchgeführten Steuerrevision betreffend die Steuerjahre
2008.
und 2009 – die für die Beurteilung der Steuerhoheit massgebenden
Anhaltspunkte erkennen müssen, weshalb mit der Beanspruchung der Steuerhoheit
ungebührlich lange zugewartet worden und das Besteuerungsrecht verwirkt sei.
3.3
Angesichts
der Tatsache, dass die Steuerbehörden auf eine ordentliche Deklaration
vertrauen können und ohne besondere Veranlassung keine Quervergleiche mit
anderen Steuerpflichtigen vornehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden
Unterlagen suchen müssen, erscheint die behauptete Verwirkung des
Besteuerungsrechts zweifelhaft. Zudem ist auch fraglich, inwieweit der Kanton
Appenzell Ausserrhoden aufgrund der ihm vorgelegten Steuerunterlagen –
insbesondere auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin verbuchten
Mietaufwendungen von unter Fr. 2'000.- – in guten Treuen darauf vertrauen
konnte, die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin innezuhaben.
Gleichwohl liess sich der Rechtsdienst der Appenzeller
Steuerbehörde am 1. Mai 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin sowie am 21. Juli
2017.
gegenüber dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und am 17. August
2017.
gegenüber dem Steueramt des Kantons Zürich dahingehend vernehmen, dass der
Kanton Zürich seinen Steueranspruch ungebührlich spät geltend gemacht und sein
Besteuerungsrecht bis und mit Steuerperiode 2013 verwirkt habe.
3.4
Indes ist
über die Frage der Verwirkung des Besteuerungsanspruchs im vorliegenden
Verfahren ohnehin nicht zu entscheiden, kann die Verwirkungseinrede doch
unbestrittenermassen nur vom Kanton Appenzell Ausserrhoden und nicht durch die
steuerpflichtige Person geltend gemacht werden. Der Kanton Appenzell
Ausserrhoden ist aber erst bei einem allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht
als Partei in das Verfahren miteinzubeziehen. Inwieweit der Kanton Appenzell Ausserrhoden
damit bereits in Aussicht gestellt haben soll, gegen die vom Kanton Zürich
beanspruchte Steuerhoheit zu opponieren, ist für das innerkantonale Verfahren
somit – unabhängig von den Erfolgsaussichten einer derartigen Einwendung –
irrelevant.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin
rügt weiter, dass die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton Zürich zu
einer gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) unzulässigen
Doppelbesteuerung führe, da sie im Kanton Appenzell Ausserrhoden bereits
rechtskräftig eingeschätzt worden sei.
4.2
Der Kanton
Zürich hat gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen seine Steuerhoheit in
Anspruch genommen. Ein sich hieraus ergebender interkantonaler
Doppelbesteuerungskonflikt ist erst nach Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs vom Bundesgericht zu klären, zumal keine kantonalen Gerichte
interkantonale Streitigkeiten entscheiden können. Der hieraus für die Beschwerdeführerin
allenfalls resultierende Mehraufwand ist aufgrund der bewussten Entscheidung
des Gesetzgebers hinzunehmen (vgl. BGE 133 I 300 E. 2.3 f.; Michael
Beusch/Urban Broger in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach, § 43 N. 4 f.).
Ebenfalls erst nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zu klären ist,
inwieweit die Beschwerdeführerin eine unzulässige Doppelbesteuerung aufgrund
ihres irreführenden Angaben gegenüber den Steuerbehörden überhaupt noch rügen
kann oder aufgrund eines treuwidrigen Verhaltens die Konsequenzen der
Doppelbesteuerung hinzunehmen hat (BGr, 17. Juli 2017,2C_655/2016, E. 2;
vgl. hierzu auch E. 6 nachstehend).
5.
Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass sie
(bzw. I) durch "einen vermeintlichen Fachmann" bei der
(Re-)Organisation der Geschäftstätigkeit beraten worden sei und auf dessen Rat
vertraut habe. Inwieweit die Beschwerdeführerin oder I bei der Reorganisation
ihrer Geschäftstätigkeiten in Steuerfragen etc. schlecht beraten wurde, ist für
das vorliegenden Verfahren aber irrelevant, zumal das hierbei allenfalls
erweckte Vertrauen nicht durch die Steuerbehörden, sondern durch die von der Beschwerdeführerin
oder I selbst beigezogene(n) Fachperson(en) zu vertreten ist.
6.
Aus welchen Motiven die vorliegende Struktur gewählt
wurde, namentlich ob dadurch gezielt Gewinne in den Kanton Appenzell
Ausserrhoden verschoben werden sollten, um damit Steuern zu sparen, ist im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich unerheblich. Die entsprechenden Motive
können allenfalls in einem nachfolgenden Nachsteuer- und Bussenverfahren oder
bei der Beurteilung eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs bezüglich der bereits
vom Kanton Appenzell Ausserrhoden vereinnahmten Steuern Bedeutung erlangen
(vgl. BGr, 17. Juli 2017,2C_655/2016, E. 2).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …