SB.2018.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00022
21. August 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20089)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00022
SB.2018.00023
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008–2010
Direkte Bundessteuer 2008–2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
verwitwete, 1933 geborene A deklarierte im Wertschriftenverzeichnis zur
Steuererklärung 2007 ein Investment im Ausmass von Fr. … australischen Dollars
in das Anlageprodukt "C", nachfolgend D, eine australische Limited
Partnership.
Dieses Anlageprodukt der Bank E war bereits in
früheren Jahren interessierten, in der Schweiz domizilierten Anlegern zum Kauf
angeboten worden. Über die im Zusammenhang mit diesem Anlageprodukt sich
stellenden Steuerfragen – insbesondere zur Frage der Abzugsfähigkeit von über
das Anlageprodukt bezahlten Schuldzinsen – waren von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (3./4. August 2004) bzw. vom kantonalen Steueramt
(22./25. Februar 2005) Rulings eingeholt worden.
Am 30. September 2010 wurden der Pflichtigen ihre
Anteile am D zurückbezahlt.
B. Im
Zusammenhang mit dem Investment in D deklarierte die Pflichtige folgende Werte,
Schulden und Schuldzinsen:
Diese von der Pflichtigen geltend gemachten Schuldzinsen
liess das kantonale Steueramt betreffend die Steuerperiode 2008 am 23. März
2010, betreffend die Steuerperiode 2007 am 9. April 2009 und betreffend
die Steuerperioden 2009 und 2010 am 25. April 2016 sowohl bei den Staats-
und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer nicht zum Abzug zu.
C. Am 20. April
2010 erhob die Pflichtige hinsichtlich der Steuerperioden 2007 und 2008
Einsprache, am 24. Mai 2016 hinsichtlich der Steuerperioden 2009 und 2010,
jeweils mit dem Antrag, die Schuldzinsen seien zum Abzug zuzulassen.
Nachdem das kantonale Steueramt die Einsprachen der
Steuerperioden 2009 und 2010 vor denjenigen der Perioden 2007 und 2008
behandelte, was durch das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 22. Dezember
2016 korrigiert wurde, einigten sich das kantonale Steueramt und die Pflichtige
betreffend der Steuerperiode 2007. Am 9. Juni 2017 wies das kantonale Steueramt
die Einsprachen betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2010 ab, unter
Festlegung folgender Einschätzungs- bzw. Veranlagungsfaktoren:
Steuerperiode
Staats- und Gemeindesteuern
Direkte Bundessteuer
Steuerbares
Einkommen
Steuerbares
Vermögen
Steuerbares
Einkommen
2008
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2009
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2010
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 19. Januar 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2018 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids seien die geltend gemachten Darlehenszinsen zum Abzug zuzulassen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich das Steueramt der Stadt F nicht vernehmen liess, beantragte
das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte
am 12. April 2018 die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der direkten
Bundessteuer.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die vorliegenden
Beschwerden SB.2018.00022 (Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2010) bzw.
SB.2018.00023 (direkte Bundessteuer 2008 bis 2010) betreffen dieselbe Pflichtige
sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie – wie schon vor Vorinstanz –
zu vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
Zunächst ist zu prüfen, ob die streitbetroffenen Schuldzinsen
nach geltendem Recht zum Abzug zugelassen werden können. Die Vorinstanz hat
dies unter Hinwies auf einen Leitentscheid des Bundesgerichts zur Frage der
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei kreditfinanzierten Anlageprodukten
verneint (BGE 138 II 545), welcher ein identisches Investment betraf. In der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht äussert sich die Pflichtige nicht zu
diesen Ausführungen der Vorinstanz, welchen das Verwaltungsgericht beitritt und
auf welche zu verweisen ist.
Damit ist der anbegehrte Schuldzinsenabzug lediglich dann
steuermindernd zum Abzug zuzulassen, wenn sich die Pflichtige auf das seitens
der kantonalen Steuerverwaltung am 25. Februar 2005 unterzeichnete Ruling
berufen kann.
3.
3.1
Das in
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Recht
auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine (selbst unrichtige)
Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Zu den Voraussetzungen
gehört unter anderem, dass die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung
zuständig war oder sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden
durfte und dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. statt vieler BGE 127 I
31.
E. 3a mit Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in eine behördliche
Zusicherung oder Auskunft setzt zudem voraus, dass sich die Angabe auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Weiter muss
der Bürger gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getroffen haben, die
ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Beatrice
Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main
1983, S. 204 ff.).
3.2
Eine
Behörde ist dann zur Auskunftserteilung bzw. zur Abgabe einer Zusicherung
zuständig, wenn und soweit sie für die rechtliche Würdigung der ihr
unterbreiteten Anfrage sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Die
Beantwortung einer Rulinganfrage in Steuersachen ist inhaltlich nichts anderes
als eine vorgezogene Veranlagungshandlung, geht es doch stets darum, zu
beurteilen, wie ein konkreter Sachverhalt zukünftig beurteilt wird bzw. wie die
Veranlagung eines konkreten, zukünftigen Sachverhalts vorgenommen werde. Daraus
folgt, dass für eine verbindliche Auskunftserteilung in Steuersachen
grundsätzlich nur diejenige Steuerbehörde zuständig sein kann, welche auch mit
der entsprechenden Veranlagungskompetenz ausgestattet ist (vgl. René
Schreiber/Roger Jaun/Marlene Kobierski, Steuerruling – Eine systematische
Auslegeordnung unter Berücksichtigung der Praxis, ASA 80 [2011/2012], 293 ff.,
330; Stefan Oesterhelt, Wann wird ein Ruling zum Steuerabkommen? –
Voraussetzungen an den Vertrauensschutz, in: Der Schweizer Treuhänder 2013, S. 846 f.).
3.3
Das
vorliegend zu beurteilende Ruling ist bereits verschiedentlich durch Gerichte
überprüft worden. So hat das Bundesgericht am 24. August 2015
(2C_529/2014) die Gültigkeit des Rulings unter dem Aspekt der Zuständigkeit der
Eidgenössischen Steuerverwaltung geprüft. Das Verwaltungsgericht Zürich hat
sich am 25. August 2010 (SB.2009.00104) eingehend mit der Frage
auseinandergesetzt, ob sich eine Unverbindlichkeit des Rulings deswegen ergebe,
weil der Sachverhalt ungenügend dargestellt sei. Dabei hat das Gericht
festgehalten, dass alles, was auf die steuerliche Beurteilung Einfluss habe,
offengelegt werden müsse; es dürften keine gezielten Unterlassungen erfolgen.
Sachverhaltslücken, die für die steuerrechtliche Beurteilung nicht relevant
sind, stünden jedoch der Verbindlichkeit eines Vorentscheids nicht entgegen.
Bei schriftlichen Rulinganfragen obliege es der Steuerbehörde zu beurteilen, ob
der Sachverhalt ausreichend geschildert sei, um die Anfrage zu behandeln, denn
mit der Unterzeichnung des Rulings bekräftigten die Steuerbehörden
grundsätzlich nicht nur, dass sie mit der steuerlichen Qualifikation und den
Anträgen einverstanden sind, sondern auch, dass der geschilderte Sachverhalt
für die Beurteilung der Anträge ausreichend war (E. 3.1). Beurteilt und
verworfen wurde die damalige Behauptung des Steueramts, der
Fremdfinanzierungsanteil des Anlageprodukts sei nicht im vollen Umfang
offengelegt worden, was zur Unverbindlichkeit des Rulings führe; die
steuerliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Drittverhältnis
sei in aller Regel nicht abhängig vom Ausmass der Fremdfinanzierung (E. 3.3).
Am 30. Mai 2016 bestätigte das Verwaltungsgericht (SB.2016.00021, nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), dass sich ein Anleger, der weit vor dem per
1.
Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die kollektiven
Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG) investiert
hatte, auf das Ruling jedenfalls für die damals im Streit stehende
Steuerperiode 2007 verlassen durfte.
3.4
Im Licht
dieser bisherigen Entscheide zum streitbetroffenen Ruling überzeugen die
vorinstanzlichen Ausführungen über die Unvollständigkeit des als
Ruling-Grundlage geschilderten Sachverhalts nicht: So hat das
Verwaltungsgericht bereits entschieden, dass der dem Steueramt nicht
offengelegte Fremdfinanzierungsanteil der Verbindlichkeit des Rulings im
konkreten Fall nicht schade (VGr, 25. August 2010, SB.2009.00104, E. 3.3).
Ob während der Laufzeit des Investments Dividenden ausgeschüttet würden hat der
Rulingantrag nicht verbindlich statuiert und schliesst auch das von der
Vorinstanz beigezogene Memorandum nach der gewählten Formulierung nicht aus
("der General Partner erwartet nicht, dass die G vor dem Verfallsdatum
irgendwelche Ausschüttungen vornimmt"). Ebenso wenig ist im Zusammenhang
mit der Offenlegung des relevanten Sachverhalts von Bedeutung, ob die
steuerliche Beurteilung der Rückzahlung als "komplex" zu bezeichnen
ist: Für die Rulinganfrage von Bedeutung war, wie Dividendenanteile,
Kapitalgewinne, Schuldzinsen und weitere Vermögensverwaltungskosten steuerlich
behandelt würden – ob die Zuweisung der einzelnen Komponenten ("Redemtion
Amount", "Base Interest" und "Additional Return")
unter Umständen zu Weiterungen Anlass geben könnte, stellt nicht die Gültigkeit
des Rulings an sich infrage. Inwieweit letztlich der Anleger tatsächlich eine
positive Kapitalrendite erzielt, hängt nicht nur mit dem hohen und zu
verzinsenden Fremdkapital zusammen, sondern auch und vor allem mit dem
Anlageerfolg an sich. Dass bei der Bewertung der Attraktivität des
Anlageprodukts auch der steuermindernde Effekt der Schuldzinsen berücksichtigt
werden durfte, ist im Licht der Zusicherung des kantonalen Steueramts im
eingeholten Ruling letztlich auch nicht zu beanstanden.
Nachdem die Rulinganfrage nicht nur von der kantonalen
Steuerverwaltung Zürich, Division Dienstleistungen, und von der Wertschriftenbewertung
desselben Steueramts (einzig mit dem Vorbehalt der Beurteilung als
gewerbsmässiger Wertschriftenhändler) positiv beantwortet wurde, sondern auch
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Abteilung Recht, durften die Anleger im
Sinn der vorstehenden Ausführungen (E. 3.3) davon ausgehen, dass die
entsprechenden Steuerverwaltungen den Sachverhalt für ihre Beurteilung als
hinreichend klar geschildert betrachteten. Das Ruling ist damit grundsätzlich
für die Beteiligten verbindlich zustande gekommen.
Mit dieser Auffassung steht auch im Einklang, dass gemäss
unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz das streitbetroffene Ruling durch
die eidgenössische Steuerverwaltung am 18./21. April 2008 ausdrücklich nur
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wurde, von einem rückwirkenden Widerruf
oder gar von einer anfänglichen Unverbindlichkeit des Rulings sah die
eidgenössische Steuerverwaltung ab.
Inwieweit sich letztlich der 2007 neu aufgelegte D von
denjenigen früherer Jahre – mit Ausnahme der Bezeichnung des Ausgabejahres –
unterscheidet, zeigen die Beschwerdegegner nicht auf. Diese andere
Serienbezeichnung ist allerdings nicht von Bedeutung, was das
Verwaltungsgericht bereits früher festgestellt hat (VGr, 25. August 2010,
SB.2009.00104, E. 4.1; vgl. aber auch Schreiber/Jaun/Kobierski, ASA 80 S. 322,
zu den zeitlichen Grenzen für die Umsetzung eines Rulings).
Damit kann sich die Pflichtige grundsätzlich – vorbehältlich
der nachstehenden Ausführungen – auf das Ruling berufen.
3.5
3.5.1
Voraussetzung für die Bindungswirkung eines "Rulings" ist unter
anderem, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist
wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 141 I 161 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.5.2
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass im Zeitpunkt des Abschlusses
des Rulings das D nicht dem damals gültigen Anlagefondsgesetz (Bundesgesetz vom
18.
März 1994 über die Anlagefonds [AFG]) unterstand. In der Rulinganfrage
wurde das D als steuerlich "vollkommen transpatentes Gebilde"
dargestellt, was die Zulässigkeit des umstrittenen Schuldzinsenabzugs mit
erklärt.
Mit Inkrafttreten des KAG am 1. Januar
2007.
wurde auch die steuerliche Behandlung von Anteilen an ausländischen, in
der Schweiz vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen gesetzlich geregelt (Art. 2
Abs. 1 lit. b KAG; Art. 10 Abs. 2 DBG; Art. 7 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Ob die D neu als kollektive
Kapitalanlage im Sinn des KAG gelten würde und welche Konsequenzen – im Licht
der mit der Inkraftsetzung des KAG geänderten steuerlichen Bestimmungen – für
den umstrittenen Schuldzinsenabzug sich aus diesem neuen gesetzlichen Umfeld
ergeben würden, war im Zeitpunkt der Einholung des Rulings jedenfalls nicht von
vornherein klar. Zwar weist die Rulinganfrage auf das KAG hin und hält fest,
dass nach Auffassung der das Ruling einholenden H auch nach Inkraftsetzung des
KAG D nicht der schweizerischen Anlagefondsgesetzgebung unterstehe. Sinngemäss
machte die H damit geltend, dass das Ruling durch die Inkraftsetzung des KAG
nicht tangiert werde. Indessen wird dies – worauf die Vorinstanz wiederum zu Recht
verweist und auf welche Ausführungen zu verweisen ist – in den Rulinganträgen
nicht weiter ausgeführt. Zudem war im Zeitpunkt der Rulingsanfrage (22. Februar
2005) die definitive Ausgestaltung des KAG noch unklar, wurde doch die
Botschaft hierzu erst am 23. September 2005 veröffentlicht (BBl 2005, 6395).
Damit war auch für die um das Ruling ersuchende H erkennbar und es musste ihr
bewusst sein, dass die das Ruling beantwortenden Steuerbehörden sich zur
Besteuerung der D nach Inkrafttreten des KAG nicht bzw. noch nicht äussern
konnten. Das Ruling stellt im Kern nichts anderes als eine vorweggenommene
Veranlagungshandlung dar (E. 3.2 vorstehend). Es versteht sich von selbst,
dass eine derartige ohne Kenntnis der gesetzlichen Grundlage nicht erfolgen
kann.
Aus diesen Gründen ist der
Auffassung der Vorinstanz – unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen
in E. 3 des angefochtenen Entscheids – beizutreten, wonach die Gültigkeit
des Rulings unabhängig von einem konkreten Widerruf durch die eidg. oder
kantonale Steuerverwaltung mit Inkrafttreten des KAG endete. Es wäre an der H
gelegen, die Rulinganfrage etwa nach Verabschiedung des KAG durch den
Gesetzgeber neu den zuständigen Steuerbehörden zu unterbreiten, so sie die
bisherige steuerliche Behandlung der D auch unter Gültigkeit des KAG
sicherstellen wollte.
3.5.3
Endete die Gültigkeit und Verbindlichkeit des Rulings jedoch per 1. Januar
2007.
kann sich die Pflichtige, welche erst am 12. Dezember 2007 in D
investierte, nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen. Für den Zeitpunkt ihres
Investments war das Ruling bereits beinahe ein Jahr nicht mehr verbindlich,
wobei es tatsächlich in der Verantwortung der Pflichtigen bzw. ihrer Berater
lag, sich über das Ruling und dessen Gültigkeit im Lichte der Inkraftsetzung
des KAG zu informieren. Kann sich die Pflichtige für den Zeitpunkt ihres
Investments aber nicht auf den Schutz des Rulings berufen, entfällt auch die
Pflicht zur Einräumung einer Übergangsfrist, um das Anlageprodukt ohne Verlust
veräussern zu können.
Wenn die Eidgenössische
Steuerverwaltung das streitbetroffene Ruling am 18. April 2008
ausdrücklich widerrufen hat und dabei den Widerruf für die Vergangenheit
explizit ausgeschlossen hat, ändert dies an der vorliegenden Beurteilung
nichts: Damit wollte die Eidgenössische Steuerverwaltung einerseits für die
Zukunft klare Verhältnisse schaffen und hielt umgekehrt fest, dass der
Vertrauensschutz für diejenigen Anleger, welche im Zeitpunkt der Gültigkeit des
Rulings ihr Investment tätigten, erhalten bleiben sollte. Eine weitere Aussage,
etwa dass Anleger sich auch nach dem 1. Januar 2007 erfolgreich auf das
Ruling berufen könnten, ist nicht erkennbar.
Ebenso wenig ist von Bedeutung,
dass das Kreisschreiben Nr. 25 zur Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung erst am 5. März 2009 publiziert wurde,
hat dieses direkt doch keinen Einfluss auf die Unverbindlichkeit des
streitbetroffenen Rulings zufolge Änderung der gesetzlichen Grundlagen.
Kann sich die Pflichtige aber für den geltend gemachten
Schuldzinsenabzug nicht auf das Ruling berufen, sind ihre Beschwerden
abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153
Abs. 4 StG; bzw. Art. 64 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00022 und SB.2018.00023 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2010
wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00023 betreffend direkte Bundessteuer 2008 bis 2010 wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00022 wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00023 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …