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Entscheid

SB.2018.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00025

26. März 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19733)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom

10. Juli 2017 wurde A (nachfolgend der Pflichtige) vom Steueramt der

Gemeinde B androhungsgemäss nach Ermessen eingeschätzt, nachdem er trotz

Mahnungen vom 5. Mai 2017 und 7. Juni 2017 keine Steuererklärung 2016

eingereicht hatte. Hierbei wurde sein steuerbares Einkommen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2016 sowie die direkte Bundessteuer 2016 jeweils auf Fr. …

festgesetzt. Sein steuerbares Vermögen wurde für die Staats- und Gemeindesteuern

2016 auf Fr. … eingeschätzt. Bereits einen Tag später, am 11. Juli

2017, holte die Mutter des Pflichtigen die Veranlagungsverfügung und den

Einschätzungsentscheid bei seiner lokalen Poststelle ab.

Am 22. August 2017 ging eine auf den 16. August

2017 datierte Steuererklärung 2016 samt Beilagen beim Gemeindesteueramt ein, in

welcher der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2016) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2016) und ein

steuerbares Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016)

deklarierte.

Die nachgereichte Steuererklärung 2016 wurde als

Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung vom

10. Juli 2017 interpretiert und zuständigkeitshalber an das kantonale

Steueramt weitergeleitet. Dieses trat am 4. September 2017 auf die

Einsprachen nicht ein, da diese verspätet erfolgt seien.

Erwägungen

II.

Am 12. September 2017 erhob der Pflichtige hiergegen

"Rekurs", wobei er sich im Betreff seiner Eingabe allein auf den

"Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2016" bezog und

sinngemäss um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Einschätzung gemäss

seiner nachgereichten Steuererklärung 2016 ersuchte. Das Steuerrekursgericht

nahm die Eingabe des Pflichtigen als Rekurs gegen den Einspracheentscheid

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 (nicht aber als Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2016)

entgegen und wies diesen am 6. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

In den Erwägungen prüfte es hierbei auch eine Wiederherstellung der

Einsprachefrist, gelangte aber zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine

Fristwiederherstellung nicht gegeben seien.

III.

Mit Beschwerde vom 6. März 2018 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die Einsprachefrist

wiederherzustellen und es seien seine Steuern entsprechend seiner nachträglich

eingereichten Steuerdeklaration festzulegen.

Das Verwaltungsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei,

verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Gemäss § 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 140

Abs. 1 DBG ist der Rekurs bzw. die Beschwerde gegen einen

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach

Zustellung beim Steuerrekursgericht schriftlich zu erheben. Die Rekurs- bzw.

die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den

allgemeinen Voraussetzungen genügen. Aus der Rechtsmittelschrift muss

vorab der vorbehalts- und bedingungslos erklärte Wille hervorgehen, den

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts anzufechten. Ist ungewiss, ob ein Rekurs- bzw. Beschwerdewille im

umschriebenen Sinn vorhanden ist, so muss die Rechtsmittel­instanz dem Steuerpflichtigen

Gelegenheit geben, sich zu äussern, ob er den Einspracheentscheid durch Rekurs

bzw. Beschwerde anfechten wolle. Ob dieser Wille aus der

Rechtsmittelschrift hervorgeht, beurteilt sich aufgrund einer Würdigung der

gesamten Umstände des Einzelfalls, besonders auch des Bildungs- und

Wissenstands der steuerpflichtigen Person bzw. ihres Vertreters. Bestehen

hierüber Zweifel, so ist durch Rückfrage bei der steuerpflichtigen Person zu

klären, ob diese überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte. Die Aufforderung kann mit einer Fristansetzung und der

Androhung verbunden werden, die Eingabe werde im Säumnisfall nicht als

Beschwerde bzw. Rekurs behandelt (vgl. – in Bezug auf das

Einspracheverfahren – BGr, 30. Januar 2014,2C_554/2013,

2C_555/2013, E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 11. März 2015, SB.2014.00141,

E. 2.1; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG N. 20 ff. und § 140

StG N. 54; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar

zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 44).

2.2

Richtet

sich ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid, hat sich die

Begründung mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb die Vorinstanz die Sache

hätte materiell behandeln müssen. Eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach

pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige überdies nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die steuerpflichtige Person hat

hierfür innerhalb der Rechtsmittelfrist ihre versäumten Verfahrenspflichten

nachzuholen, eine zur Beseitigung über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige

Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten (§ 140 Abs. 2

StG; Art. 132 Abs. 3 DBG).

2.3

Sowohl an

die Antrags- als auch an die Begründungspflicht sind bei von Laien verfassten

Rechtsmitteleingaben geringere Anforderungen zu stellen, genügt es doch

praxisgemäss bereits, wenn die Anträge aus dem Zusammenhang heraus und unter

Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar werden und ziffermässig

bestimmbar sind (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 12 mit Hinweisen). Von juristischen

Laien kann nicht erwartet werden, dass sie ihre Rechtsbegehren mit derselben

Präzision formulieren wie rechtskundige Personen. Die Anträge in einer

Laienrechtsmitteleingabe sind damit unter Beizug von deren Begründung und nicht

allein nach deren Wortlaut oder Betreff auszulegen. Sind die Anträge auch unter

Beizug der Begründung nicht klar, ist im Sinn der dargelegten Praxis Nachfrist

zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen.

2.4

Der

Pflichtige erhob im Betreff seiner Eingabe vom 12. September 2017

ausdrücklich "Rekurs" unter Bezugnahme auf den

"Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2016". Dies legt

grundsätzlich nahe, dass er im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen (allein)

gegen den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 rekurrieren

wollte. Auch in der Entscheidbegründung nimmt der Pflichtige nirgends Bezug auf

den ihm mit separater Verfügung eröffneten Einspracheentscheid betreffend

direkte Bundessteuer 2016, jedoch verweist er auf Hinderungsgründe, welche ihn

an der rechtzeitigen Einreichung einer Steuererklärung 2016 und einer

rechtzeitigen Einsprache gehindert hätten. Aufgrund dieser Begründung erscheint

unklar, ob der Pflichtige tatsächlich und ausschliesslich Rekurs gegen den

Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 erheben wollte.

So könnte seine Eingabe vom 12. September 2017 einerseits als Gesuch um

Wiederherstellung der Einsprachefrist aufgefasst werden, andererseits aber auch

entgegen dem gewählten Betreff eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

betreffend direkte Bundessteuer 2016 mitumfassen.

2.5

Insgesamt

sprechen die Umstände aber eher dagegen, dass der Pflichtige auch den

Einspracheentscheid bezüglich direkte Bundessteuer 2016 anfechten wollte: So

wurde ihm der genannte Einspracheentscheid separat eröffnet und mit einer

gesonderten Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Pflichtige bezeichnete sein

Rechtsmittel ausschliesslich als Rekurs und bezog sich im Betreff lediglich auf

die Staats- und Gemeindesteuern. Weiter bezog er sich auch in der nachfolgenden

Korrespondenz nie auf das Verfahren betreffend direkte Bundessteuer. Ein

bewusster Verzicht auf Anfechtung des Einspracheentscheids betreffend direkte

Bundessteuer trotz Anfechtung des Einspracheentscheids betreffend Staats- und

Gemeindesteuern wäre zudem durch den geringeren Streitwert erklärbar. Damit

wäre es zwar vertretbar gewesen, wenn das Steuerrekursgericht dem

rechtsunkundigen Pflichtigen Nachfrist angesetzt hätte, um sich zu seinen Beschwerdewillen

hinsichtlich dem Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer zu

äussern. Jedoch erscheint es nicht rechtsverletzend, wenn das

Steuerrekursgericht diesbezüglich auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet

und die Eingabe nicht auch noch auf die direkte Bundessteuer bezogen hatte.

Auch in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht fehlt jegliche Bezugnahme auf das

bundessteuerliche Verfahren, weshalb auch im vorliegenden Verfahren

ausschliesslich das staats- und gemeindesteuerliche Verfahren zu beurteilen

ist.

2.6

Hingegen

ergibt sich aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe vom 12. September

2017.

eindeutig, dass der Pflichtige entgegen dem gewählten Betreff der Sache

nach um die Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hatte. So machte er

geltend, dass er vom 10. Juli bis 31. Juli 2017 krankheitsbedingt in

einer Klinik gewesen und der Einspracheentscheid (vom 10. Juli 2017)

deshalb von seiner Mutter bei der Post abgeholt worden sei. Sodann ist auch das

Steuerrekursgericht von einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist

ausgegangen, wenngleich es die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung

verneinte.

3.

3.1

Es ist

unumstritten und offenkundig, dass der Pflichtige mit der Einreichung seiner

auf den 16. August 2017 datierten und am 22. August 2017

eingegangenen Steuererklärung die dreissigtägige Einsprachefrist nicht

eingehalten hat. So gilt eine Zustellung bereits dann als vollzogen, wenn sie

in den Machtbereich des Adressaten gelangt, was namentlich auch der Fall ist,

wenn die Sendung einer zum Empfang bevollmächtigten Person übergeben wird.

Damit ist der Einspracheentscheid bereits mit der Abholung der Sendung durch

die Mutter des Pflichtigen am 11. Juli 2017 förmlich zugestellt worden,

womit die Einsprachefrist am 10. August 2017 endete. Es kann diesbezüglich

vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Da der Pflichtige aber zumindest sinngemäss um die

Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hat, ist nachfolgend vorab zu

prüfen, ob das Steuerrekursgericht zur Beurteilung des

Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig war oder dieses zuständigkeitshalber

an die Einsprachebehörde hätte überweisen müssen.

4.

4.1

Gemäss § 129

Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung

zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) sind Wiederherstellungsgesuche

schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der

Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses bei der in der Sache selbst

zuständigen Behörde einzureichen. Dies ist in der Regel die zum Entscheid über

die Folgen der Fristversäumnis unmittelbar zuständige Behörde

(Steuer-Rekurskommission Zürich, 4. Juli 1986, StE 1987 A 21.14 Nr. 6,

E. 2; Richner et al., § 129 StG N. 48; Richner et al., Art. 133

DBG N. 38). Gesuche um Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind

entsprechend bei jener Instanz einzureichen, bei der das (verspätete)

Rechtsmittel zu erheben gewesen wäre (BGr, 2. November 2017,2C_886/2017,

E. 2.2 f.; vgl. auch – in Bezug auf den im Steuerrecht nicht

anwendbaren aber diesbezüglich analogen § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] – Kaspar Plüss in:

Kommentar VRG, § 12 N. 90). Die Wiederherstellung einer

Einsprachefrist ist demnach grundsätzlich nicht beim Steuerrekursgericht,

sondern beim kantonalen Steueramt als Einsprachebehörde einzureichen. Devolutiv

ist die Fristwiederherstellung nur ausnahmsweise zu beurteilen, wenn bereits

ein Rechtsmittelentscheid vorliegt und Gründe der Entscheidhierarchie dagegen

sprechen, dass die untere Instanz mittels Fristwiederherstellung den Entscheid

einer übergeordneten Instanz aufhebt (vgl. Richner et al., § 129 StG N. 50;

Richner et al., Art. 133 DBG N. 40).

4.2

Vorliegend

hat der Pflichtige erst vor Steuerrekursgericht um die Wiederherstellung der

Einsprachefrist ersucht. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Entscheid einer der

Einsprachebehörde übergeordneten Instanz vorlag, wäre ausschliesslich das

kantonale Steueramt als Einsprachebehörde zur Beurteilung des

Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig gewesen. Das Steuerrekursgericht hätte

damit – unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten – nicht selbst bzw.

vorfrageweise über die Wiederherstellung der Einsprachefrist befinden dürfen,

sondern das Verfahren diesbezüglich gemäss § 14 VO StG

zuständigkeitshalber an das kantonale Steueramt überweisen müssen (vgl. VGr, 2. November

2017,2C_886/2017, E. 2.2 f.; VGr, 6. Mai 2009, SB.2008.00110,

E. 4.2, vgl. auch § 5 Abs. 2 VRG).

5.

5.1

Fraglich

ist, ob der angefochtene Entscheid wegen der fehlenden funktionellen

Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Praxis hierzu ist

uneinheitlich (vgl. die Übersicht in VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.1,

mit Hinweisen; Thomas Flückiger in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich

etc. 2016, Art. 7 VwVG N. 47 f.). Die verwaltungsgerichtliche

Praxis lässt zwar aus prozessökonomischen Gründen den Verzicht auf die

Aufhebung zu, wenn der vorinstanzliche Entscheid nicht nichtig ist, die

Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt wurde und die Aktenlage einen

materiellen Entscheid zulässt. Funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit

führt aber meist zur Nichtigkeit, sofern dadurch nicht die Rechtssicherheit

gefährdet oder der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine

Entscheidungsgewalt zukommt (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.3;

BGE 137 III 217 E. 2.4.3, Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 38).

5.2

Der

Pflichtige hat die Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts zur Beurteilung

seines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht gerügt und dieses – wenngleich wohl

aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids – auch selbst für

zuständig gehalten. Aufgrund der Aktenlage konnte ohne Weiteres über das

Fristwiederherstellungsgesuch entschieden werden. Auch ein zur Nichtigkeit

führender Mangel ist nicht ersichtlich. So führt der Entscheid durch die

übergeordnete Rechtsmittelinstanz zwar zu einer Verkürzung des

Rechtsmittelzugs, jedoch hätte diese bei einem Weiterzug ohnehin überprüfen

müssen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist

gegeben waren, hat doch das Steuerrekursgericht – wie auch das

Verwaltungsgericht – mit voller Kognition zu prüfen, ob die

Prozessvoraussetzungen auch bei der Vorinstanz vorlagen (VGr, 12. Juni

2013, VB.2012.00787, E. 2.1). Die Aufhebung des steuerrekursgerichtlichen

Entscheids hätte vorliegend einen prozessökonomisch sinnlosen Leerlauf zur

Folge, welcher auch nicht den Interessen des Pflichtigen dienlich ist. Damit

ist auf die Aufhebung zu verzichten, sofern die Voraussetzungen zur

Wiederherstellung der Einsprachefrist vom (eigentlich unzuständigen)

Steuerrekursgericht zu Recht verneint wurden.

6.

6.1

Hat ein

Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist

die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein

Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig

Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der

Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie,

Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG in Verbindung

mit § 129 Abs. 2 StG). Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist

schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung

oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist

die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG). Bei der

Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger

Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988

Nr. 11).

Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund

für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie den Steuerpflichtigen objektiv

daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage

gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristeinhaltung zu

unternehmen. Entscheidend ist somit bei Vorliegen von Krankheit, dass darin die

Ursache für die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. Die

Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu

beweisen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine

amtliche Unter­suchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch dem

Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979

Nr. 51).

6.2

Das

Steuerrekursgericht hat zutreffend abgehandelt, weshalb die Voraussetzungen für

die Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegend nicht gegeben waren.

Demnach ist das behauptete Hindernis zur Einreichung der Einsprache – der

krankheitsbedingte Spitalaufenthalt – bereits einige Zeit vor Ablauf der

Einsprachefrist abgelaufen und hätte der Pflichtige danach noch (rund) zehn

Tage Zeit gehabt, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Zudem ist das Einschreiben

bereits mit der Zustellung an seine zur Entgegennahme ermächtigten Mutter in

seinem Machtbereich eingetroffen. Der Pflichtige hat es selbst zu verantworten,

wenn ihm die Sendung danach nicht ohne Verzug weitergeleitet worden ist. Im

Übrigen belegen auch die nachgereichten Arbeitszeugnisse nicht rechtsgenügend,

weshalb es dem Pflichtigen nicht schon während seines Spitalaufenthalts möglich

gewesen sein sollte, seine Mutter über seinen Aufenthaltsort zu informieren,

sich die von ihr entgegengenommenen Post weiterleiten zu lassen und selbst oder

über einen Vertreter Einsprache zu erheben. Auch die von ihm geltend gemachten

familiären Gründe – offenbar sollte seine Mutter nichts von seiner

Suchterkrankung und dem damit verbundenen Spitalaufenthalt erfahren – sind zu

spät vorgebracht und nicht hinreichend substanziiert worden.

Insbesondere hätte der Beschwerdeführer aber sein

Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des

Hinderungsgrundes und Kenntnisnahme der Fristansetzung stellen müssen. Da er

auch gemäss eigenen Angaben spätestens anfangs August 2017 sowohl Kenntnis von

der ihm angesetzten Frist hatte als auch in der Lage war, fristwahrende

Handlungen vorzunehmen, hätte er spätestens bis Ende August/Anfang September

2017.

ein begründetes und substanziiertes Fristwiederherstellungsgesuch stellen

müssen. Die erstmalige Geltendmachung von Fristwiederherstellungsgründen in

seiner Eingabe vom 12. September 2017 erfolgte damit in jedem Fall

verspätet.

Damit ist der vorinstanzliche Entscheid

zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob die

kommentarlos eingesandte Steuererklärung 2016 den Begründungsanforderungen an

die Anfechtung einer Ermessenstaxation überhaupt entsprochen hätte.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm als unterliegende Partei keine

Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; § 152 StG in

Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …