SB.2018.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00025
26. März 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19733)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00025
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom
10. Juli 2017 wurde A (nachfolgend der Pflichtige) vom Steueramt der
Gemeinde B androhungsgemäss nach Ermessen eingeschätzt, nachdem er trotz
Mahnungen vom 5. Mai 2017 und 7. Juni 2017 keine Steuererklärung 2016
eingereicht hatte. Hierbei wurde sein steuerbares Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2016 sowie die direkte Bundessteuer 2016 jeweils auf Fr. …
festgesetzt. Sein steuerbares Vermögen wurde für die Staats- und Gemeindesteuern
2016 auf Fr. … eingeschätzt. Bereits einen Tag später, am 11. Juli
2017, holte die Mutter des Pflichtigen die Veranlagungsverfügung und den
Einschätzungsentscheid bei seiner lokalen Poststelle ab.
Am 22. August 2017 ging eine auf den 16. August
2017 datierte Steuererklärung 2016 samt Beilagen beim Gemeindesteueramt ein, in
welcher der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2016) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2016) und ein
steuerbares Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016)
deklarierte.
Die nachgereichte Steuererklärung 2016 wurde als
Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung vom
10. Juli 2017 interpretiert und zuständigkeitshalber an das kantonale
Steueramt weitergeleitet. Dieses trat am 4. September 2017 auf die
Einsprachen nicht ein, da diese verspätet erfolgt seien.
Erwägungen
II.
Am 12. September 2017 erhob der Pflichtige hiergegen
"Rekurs", wobei er sich im Betreff seiner Eingabe allein auf den
"Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2016" bezog und
sinngemäss um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Einschätzung gemäss
seiner nachgereichten Steuererklärung 2016 ersuchte. Das Steuerrekursgericht
nahm die Eingabe des Pflichtigen als Rekurs gegen den Einspracheentscheid
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 (nicht aber als Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2016)
entgegen und wies diesen am 6. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
In den Erwägungen prüfte es hierbei auch eine Wiederherstellung der
Einsprachefrist, gelangte aber zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung nicht gegeben seien.
III.
Mit Beschwerde vom 6. März 2018 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die Einsprachefrist
wiederherzustellen und es seien seine Steuern entsprechend seiner nachträglich
eingereichten Steuerdeklaration festzulegen.
Das Verwaltungsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei,
verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Gemäss § 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 140
Abs. 1 DBG ist der Rekurs bzw. die Beschwerde gegen einen
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach
Zustellung beim Steuerrekursgericht schriftlich zu erheben. Die Rekurs- bzw.
die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den
allgemeinen Voraussetzungen genügen. Aus der Rechtsmittelschrift muss
vorab der vorbehalts- und bedingungslos erklärte Wille hervorgehen, den
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts anzufechten. Ist ungewiss, ob ein Rekurs- bzw. Beschwerdewille im
umschriebenen Sinn vorhanden ist, so muss die Rechtsmittelinstanz dem Steuerpflichtigen
Gelegenheit geben, sich zu äussern, ob er den Einspracheentscheid durch Rekurs
bzw. Beschwerde anfechten wolle. Ob dieser Wille aus der
Rechtsmittelschrift hervorgeht, beurteilt sich aufgrund einer Würdigung der
gesamten Umstände des Einzelfalls, besonders auch des Bildungs- und
Wissenstands der steuerpflichtigen Person bzw. ihres Vertreters. Bestehen
hierüber Zweifel, so ist durch Rückfrage bei der steuerpflichtigen Person zu
klären, ob diese überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte. Die Aufforderung kann mit einer Fristansetzung und der
Androhung verbunden werden, die Eingabe werde im Säumnisfall nicht als
Beschwerde bzw. Rekurs behandelt (vgl. – in Bezug auf das
Einspracheverfahren – BGr, 30. Januar 2014,2C_554/2013,
2C_555/2013, E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 11. März 2015, SB.2014.00141,
E. 2.1; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG N. 20 ff. und § 140
StG N. 54; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar
zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 44).
2.2
Richtet
sich ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid, hat sich die
Begründung mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb die Vorinstanz die Sache
hätte materiell behandeln müssen. Eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige überdies nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die steuerpflichtige Person hat
hierfür innerhalb der Rechtsmittelfrist ihre versäumten Verfahrenspflichten
nachzuholen, eine zur Beseitigung über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige
Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten (§ 140 Abs. 2
StG; Art. 132 Abs. 3 DBG).
2.3
Sowohl an
die Antrags- als auch an die Begründungspflicht sind bei von Laien verfassten
Rechtsmitteleingaben geringere Anforderungen zu stellen, genügt es doch
praxisgemäss bereits, wenn die Anträge aus dem Zusammenhang heraus und unter
Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar werden und ziffermässig
bestimmbar sind (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 23 N. 12 mit Hinweisen). Von juristischen
Laien kann nicht erwartet werden, dass sie ihre Rechtsbegehren mit derselben
Präzision formulieren wie rechtskundige Personen. Die Anträge in einer
Laienrechtsmitteleingabe sind damit unter Beizug von deren Begründung und nicht
allein nach deren Wortlaut oder Betreff auszulegen. Sind die Anträge auch unter
Beizug der Begründung nicht klar, ist im Sinn der dargelegten Praxis Nachfrist
zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen.
2.4
Der
Pflichtige erhob im Betreff seiner Eingabe vom 12. September 2017
ausdrücklich "Rekurs" unter Bezugnahme auf den
"Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2016". Dies legt
grundsätzlich nahe, dass er im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen (allein)
gegen den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 rekurrieren
wollte. Auch in der Entscheidbegründung nimmt der Pflichtige nirgends Bezug auf
den ihm mit separater Verfügung eröffneten Einspracheentscheid betreffend
direkte Bundessteuer 2016, jedoch verweist er auf Hinderungsgründe, welche ihn
an der rechtzeitigen Einreichung einer Steuererklärung 2016 und einer
rechtzeitigen Einsprache gehindert hätten. Aufgrund dieser Begründung erscheint
unklar, ob der Pflichtige tatsächlich und ausschliesslich Rekurs gegen den
Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 erheben wollte.
So könnte seine Eingabe vom 12. September 2017 einerseits als Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist aufgefasst werden, andererseits aber auch
entgegen dem gewählten Betreff eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
betreffend direkte Bundessteuer 2016 mitumfassen.
2.5
Insgesamt
sprechen die Umstände aber eher dagegen, dass der Pflichtige auch den
Einspracheentscheid bezüglich direkte Bundessteuer 2016 anfechten wollte: So
wurde ihm der genannte Einspracheentscheid separat eröffnet und mit einer
gesonderten Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Pflichtige bezeichnete sein
Rechtsmittel ausschliesslich als Rekurs und bezog sich im Betreff lediglich auf
die Staats- und Gemeindesteuern. Weiter bezog er sich auch in der nachfolgenden
Korrespondenz nie auf das Verfahren betreffend direkte Bundessteuer. Ein
bewusster Verzicht auf Anfechtung des Einspracheentscheids betreffend direkte
Bundessteuer trotz Anfechtung des Einspracheentscheids betreffend Staats- und
Gemeindesteuern wäre zudem durch den geringeren Streitwert erklärbar. Damit
wäre es zwar vertretbar gewesen, wenn das Steuerrekursgericht dem
rechtsunkundigen Pflichtigen Nachfrist angesetzt hätte, um sich zu seinen Beschwerdewillen
hinsichtlich dem Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer zu
äussern. Jedoch erscheint es nicht rechtsverletzend, wenn das
Steuerrekursgericht diesbezüglich auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet
und die Eingabe nicht auch noch auf die direkte Bundessteuer bezogen hatte.
Auch in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht fehlt jegliche Bezugnahme auf das
bundessteuerliche Verfahren, weshalb auch im vorliegenden Verfahren
ausschliesslich das staats- und gemeindesteuerliche Verfahren zu beurteilen
ist.
2.6
Hingegen
ergibt sich aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe vom 12. September
2017.
eindeutig, dass der Pflichtige entgegen dem gewählten Betreff der Sache
nach um die Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hatte. So machte er
geltend, dass er vom 10. Juli bis 31. Juli 2017 krankheitsbedingt in
einer Klinik gewesen und der Einspracheentscheid (vom 10. Juli 2017)
deshalb von seiner Mutter bei der Post abgeholt worden sei. Sodann ist auch das
Steuerrekursgericht von einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist
ausgegangen, wenngleich es die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung
verneinte.
3.
3.1
Es ist
unumstritten und offenkundig, dass der Pflichtige mit der Einreichung seiner
auf den 16. August 2017 datierten und am 22. August 2017
eingegangenen Steuererklärung die dreissigtägige Einsprachefrist nicht
eingehalten hat. So gilt eine Zustellung bereits dann als vollzogen, wenn sie
in den Machtbereich des Adressaten gelangt, was namentlich auch der Fall ist,
wenn die Sendung einer zum Empfang bevollmächtigten Person übergeben wird.
Damit ist der Einspracheentscheid bereits mit der Abholung der Sendung durch
die Mutter des Pflichtigen am 11. Juli 2017 förmlich zugestellt worden,
womit die Einsprachefrist am 10. August 2017 endete. Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Da der Pflichtige aber zumindest sinngemäss um die
Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hat, ist nachfolgend vorab zu
prüfen, ob das Steuerrekursgericht zur Beurteilung des
Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig war oder dieses zuständigkeitshalber
an die Einsprachebehörde hätte überweisen müssen.
4.
4.1
Gemäss § 129
Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung
zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) sind Wiederherstellungsgesuche
schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der
Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses bei der in der Sache selbst
zuständigen Behörde einzureichen. Dies ist in der Regel die zum Entscheid über
die Folgen der Fristversäumnis unmittelbar zuständige Behörde
(Steuer-Rekurskommission Zürich, 4. Juli 1986, StE 1987 A 21.14 Nr. 6,
E. 2; Richner et al., § 129 StG N. 48; Richner et al., Art. 133
DBG N. 38). Gesuche um Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind
entsprechend bei jener Instanz einzureichen, bei der das (verspätete)
Rechtsmittel zu erheben gewesen wäre (BGr, 2. November 2017,2C_886/2017,
E. 2.2 f.; vgl. auch – in Bezug auf den im Steuerrecht nicht
anwendbaren aber diesbezüglich analogen § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] – Kaspar Plüss in:
Kommentar VRG, § 12 N. 90). Die Wiederherstellung einer
Einsprachefrist ist demnach grundsätzlich nicht beim Steuerrekursgericht,
sondern beim kantonalen Steueramt als Einsprachebehörde einzureichen. Devolutiv
ist die Fristwiederherstellung nur ausnahmsweise zu beurteilen, wenn bereits
ein Rechtsmittelentscheid vorliegt und Gründe der Entscheidhierarchie dagegen
sprechen, dass die untere Instanz mittels Fristwiederherstellung den Entscheid
einer übergeordneten Instanz aufhebt (vgl. Richner et al., § 129 StG N. 50;
Richner et al., Art. 133 DBG N. 40).
4.2
Vorliegend
hat der Pflichtige erst vor Steuerrekursgericht um die Wiederherstellung der
Einsprachefrist ersucht. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Entscheid einer der
Einsprachebehörde übergeordneten Instanz vorlag, wäre ausschliesslich das
kantonale Steueramt als Einsprachebehörde zur Beurteilung des
Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig gewesen. Das Steuerrekursgericht hätte
damit – unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten – nicht selbst bzw.
vorfrageweise über die Wiederherstellung der Einsprachefrist befinden dürfen,
sondern das Verfahren diesbezüglich gemäss § 14 VO StG
zuständigkeitshalber an das kantonale Steueramt überweisen müssen (vgl. VGr, 2. November
2017,2C_886/2017, E. 2.2 f.; VGr, 6. Mai 2009, SB.2008.00110,
E. 4.2, vgl. auch § 5 Abs. 2 VRG).
5.
5.1
Fraglich
ist, ob der angefochtene Entscheid wegen der fehlenden funktionellen
Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Praxis hierzu ist
uneinheitlich (vgl. die Übersicht in VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.1,
mit Hinweisen; Thomas Flückiger in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich
etc. 2016, Art. 7 VwVG N. 47 f.). Die verwaltungsgerichtliche
Praxis lässt zwar aus prozessökonomischen Gründen den Verzicht auf die
Aufhebung zu, wenn der vorinstanzliche Entscheid nicht nichtig ist, die
Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt wurde und die Aktenlage einen
materiellen Entscheid zulässt. Funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit
führt aber meist zur Nichtigkeit, sofern dadurch nicht die Rechtssicherheit
gefährdet oder der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine
Entscheidungsgewalt zukommt (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.3;
BGE 137 III 217 E. 2.4.3, Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 38).
5.2
Der
Pflichtige hat die Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts zur Beurteilung
seines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht gerügt und dieses – wenngleich wohl
aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids – auch selbst für
zuständig gehalten. Aufgrund der Aktenlage konnte ohne Weiteres über das
Fristwiederherstellungsgesuch entschieden werden. Auch ein zur Nichtigkeit
führender Mangel ist nicht ersichtlich. So führt der Entscheid durch die
übergeordnete Rechtsmittelinstanz zwar zu einer Verkürzung des
Rechtsmittelzugs, jedoch hätte diese bei einem Weiterzug ohnehin überprüfen
müssen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist
gegeben waren, hat doch das Steuerrekursgericht – wie auch das
Verwaltungsgericht – mit voller Kognition zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen auch bei der Vorinstanz vorlagen (VGr, 12. Juni
2013, VB.2012.00787, E. 2.1). Die Aufhebung des steuerrekursgerichtlichen
Entscheids hätte vorliegend einen prozessökonomisch sinnlosen Leerlauf zur
Folge, welcher auch nicht den Interessen des Pflichtigen dienlich ist. Damit
ist auf die Aufhebung zu verzichten, sofern die Voraussetzungen zur
Wiederherstellung der Einsprachefrist vom (eigentlich unzuständigen)
Steuerrekursgericht zu Recht verneint wurden.
6.
6.1
Hat ein
Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist
die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein
Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig
Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der
Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie,
Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG in Verbindung
mit § 129 Abs. 2 StG). Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist
schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung
oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist
die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG). Bei der
Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger
Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988
Nr. 11).
Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund
für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie den Steuerpflichtigen objektiv
daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage
gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristeinhaltung zu
unternehmen. Entscheidend ist somit bei Vorliegen von Krankheit, dass darin die
Ursache für die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. Die
Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu
beweisen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine
amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch dem
Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979
Nr. 51).
6.2
Das
Steuerrekursgericht hat zutreffend abgehandelt, weshalb die Voraussetzungen für
die Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegend nicht gegeben waren.
Demnach ist das behauptete Hindernis zur Einreichung der Einsprache – der
krankheitsbedingte Spitalaufenthalt – bereits einige Zeit vor Ablauf der
Einsprachefrist abgelaufen und hätte der Pflichtige danach noch (rund) zehn
Tage Zeit gehabt, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Zudem ist das Einschreiben
bereits mit der Zustellung an seine zur Entgegennahme ermächtigten Mutter in
seinem Machtbereich eingetroffen. Der Pflichtige hat es selbst zu verantworten,
wenn ihm die Sendung danach nicht ohne Verzug weitergeleitet worden ist. Im
Übrigen belegen auch die nachgereichten Arbeitszeugnisse nicht rechtsgenügend,
weshalb es dem Pflichtigen nicht schon während seines Spitalaufenthalts möglich
gewesen sein sollte, seine Mutter über seinen Aufenthaltsort zu informieren,
sich die von ihr entgegengenommenen Post weiterleiten zu lassen und selbst oder
über einen Vertreter Einsprache zu erheben. Auch die von ihm geltend gemachten
familiären Gründe – offenbar sollte seine Mutter nichts von seiner
Suchterkrankung und dem damit verbundenen Spitalaufenthalt erfahren – sind zu
spät vorgebracht und nicht hinreichend substanziiert worden.
Insbesondere hätte der Beschwerdeführer aber sein
Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hinderungsgrundes und Kenntnisnahme der Fristansetzung stellen müssen. Da er
auch gemäss eigenen Angaben spätestens anfangs August 2017 sowohl Kenntnis von
der ihm angesetzten Frist hatte als auch in der Lage war, fristwahrende
Handlungen vorzunehmen, hätte er spätestens bis Ende August/Anfang September
2017.
ein begründetes und substanziiertes Fristwiederherstellungsgesuch stellen
müssen. Die erstmalige Geltendmachung von Fristwiederherstellungsgründen in
seiner Eingabe vom 12. September 2017 erfolgte damit in jedem Fall
verspätet.
Damit ist der vorinstanzliche Entscheid
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob die
kommentarlos eingesandte Steuererklärung 2016 den Begründungsanforderungen an
die Anfechtung einer Ermessenstaxation überhaupt entsprochen hätte.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm als unterliegende Partei keine
Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; § 152 StG in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …