SB.2018.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00027
20. Juni 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19951)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00027
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) wurde mit Entscheid des
Steueramts der Stadt Zürich vom 19. September 2017 zur Begleichung der
ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2014 und 2015 in
der Höhe von insgesamt Fr. … monatliche Ratenzahlungen à Fr. … ab
September 2017 gewährt. Allfällige Verzugszinsen würden bekanntgegeben, sobald
die Steuern bezahlt seien.
Gegen diesen Entscheid erhob die Pflichtige am
27. bzw. 28. September 2017 Einsprache beim Steueramt der Stadt
Zürich und beantragte die Bewilligung von Ratenzahlungen in Höhe von Fr. ….
Damit könne sie die Steuerschuld innert 20 Monaten abbezahlen.
Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. Oktober
2017 abschlägig entschieden.
Erwägungen
II.
Die Pflichtige gelangte am 5. Oktober 2017 mit Rekurs
an das kantonale Steueramt und machte geltend, bis Ende Januar 2018 monatliche
Raten in der Höhe von Fr. … und anschliessend bis zur Tilgung der
Steuerschuld monatlich Fr. … bezahlen zu können. Der Rekurs wurde am
23.
Februar 2018 abgewiesen. Das kantonale Steueramt verwies auf den
mangelnden Aufholeffekt, seien doch nebst der offenen Steuerschuld von
Fr. … die noch offenen (provisorischen) Steuern per 2016 von Fr. …,
per 2017 von Fr. …, per 2018 von Fr. … bzw. ein Total von Fr. … zu
berücksichtigen. Hinzu kämen in den nächsten zwei Jahren die Staats- und
Gemeindesteuern 2019 und 2020.
III.
Am 26. März 2018 erhob die Pflichtige Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen
in der Höhe von Fr. …, womit ihre Steuerschuld innert 36 Monaten beglichen
wäre.
Das kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom
24.
April 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Das Steueramt der Stadt Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Gleichzeitig hielt es fest, es seien noch drei Zahlungen à Fr. … geleistet
worden, sodass für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 insgesamt noch
Fr. … offen seien.
Es folgten keine weiteren Vernehmlassungen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend
Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden
(§ 178 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG]). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).
2.
2.1
Liegen besondere Verhältnisse vor, beispielsweise
eine vorübergehende Illiquidität, kann das Gemeindesteueramt gestützt
auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge vorübergehend stunden oder
Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen dienen der Überbrückung
vorübergehender Notlagen. Es soll der steuerpflichtigen Person ermöglicht
werden, den Zahlungsrückstand innert angemessener Frist aufzuholen und zu
beseitigen. Mittels Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass
rechtlich zwar zulässige, aber im Hinblick auf die Interessen aller am
Steuerverhältnis Beteiligten voreilige Zwangsvollstreckungsmassnahmen
stattfinden. Die Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass
Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch
mehr auflaufen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3.
A., Zürich 2013, § 177 N. 4 f.; Weisung
der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom
13.
September 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 172.1, Rz. 36).
In der Praxis wird von Zahlungsplänen von bis zu zwei Jahren ausgegangen
(vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [nachfolgend: Kommentar-DBG], 3. A., Basel 2017,
Art. 166 N. 8). Sind jedoch die besonderen Umstände, welche die
fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender
Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, so sind keine
Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie
Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass in Betracht (RB 1996
Nr. 60 = ZStP 1996, Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
§ 177 N. 6).
2.2
Massgebend
für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die
gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung
des Gesuchs, das heisst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im
Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung
Rechnung zu tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG, Art. 166 DBG
N. 3).
2.3
Der
Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn
von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich
namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen
sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner
Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 7 mit Hinweis auf
RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat die gewährten Ratenzahlungen à Fr. … monatlich als im Rahmen des
Ermessens der Beschwerdegegnerin liegend qualifiziert. Die von der Pflichtigen
angebotenen Raten würden dem Aufholeffekt nicht gerecht. Mangels Einhaltung des
Aufholeffekts wäre es der Beschwerdegegnerin im Ergebnis gar unbenommen,
überhaupt keine Ratenzahlungen zu gewähren. Darüber hinaus könnte die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Aufholeffekts mindestens monatlich zu
bezahlenden Raten à Fr. … verlangen.
3.2
Die
Pflichtige bringt vor, dass sie die monatlich zu bezahlenden Raten in der Höhe
von Fr. … unweigerlich in den Konkurs führen würde, da sie dann die
Kreditkartenschulden nicht bezahlen könne. Um Ausgaben zu sparen, habe sie eine
billigere Wohnung bezogen und ihre Zahlungen an die Beschwerdegegnerin per
Februar 2018 auf monatlich Fr. … erhöht. Weiter wendet die Pflichtige ein,
dass ihre Steuerschulden für die Steuerperioden 2016 und 2017 um ca. Fr. …
tiefer liegen würden, als von der Beschwerdegegnerin veranschlagt. Somit sei
der Beweis erbracht, dass eine stetige Verringerung der Schulden erfolge. Die
Pflichtige sei heute 72 Jahre alt, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass
ihr Einkommen ab 2018 und in den darauffolgenden Jahren ansteigen werde. Aus
diesen Gründen sei ihr eine längere Fristerstreckung, 36 statt 24 Monaten
einzuräumen, um ihre Steuerschuld mit monatlichen Ratenzahlungen von Fr. …
zu begleichen. Zuletzt weist die Pflichtige darauf hin, dass sie eine
Risiko-Lebensversicherung über Fr. … abgeschlossen habe. Sollte sie in den
nächsten sechs Jahren versterben, würden damit alle ihre Schulden beglichen
werden können.
3.3
Aus den
Vorbringen der Pflichtigen lässt sich nicht herleiten, dass der wirtschaftliche
Engpass nur vorübergehender Natur wäre. Für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Lage der Pflichtigen sind nebst den per 2014 und per 2015
ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern von insgesamt noch Fr. … auch die
Steuern der Folgejahre zu berücksichtigen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin
zufolge sind dies per 2016 Fr. …, per 2017 Fr. …, per 2018 Fr. ….
Bei einem Total von Fr. … an offenen Steuern liessen sich die Schulden
nicht "aufholen". Der Zahlungsplan würde jedenfalls länger als 24 Monaten
dauern (insgesamt mehr als 50 Monate). Die Pflichtige führt denn auch
selbst aus, dass sie um Gewährung eines über 24 Monaten dauernden
Zahlungsplans ersucht. Sie ist allerdings der Ansicht, dass es "nur"
rund 30 Monate dauern würde, da der Steuerausstand betreffend die
Steuerperioden ab 2016 ca. Fr. … tiefer liege, als von der
Beschwerdegegnerin angenommen. Auch wenn dem so sein sollte, würde der
Zahlungsplan angesichts der monatlich zu bezahlenden Rate à Fr. … mehr als 30 Monate
dauern. Nicht berücksichtigt sind dabei die Steuern 2019, 2020 und 2021,
obgleich die Ratenzahlungen nach der Vorstellung der Pflichtigen bis ins Jahr
2021.
dauern sollen. Die abgeschlossene Risiko-Lebensversicherung hilft der
Pflichtigen dabei auch nicht weiter, bleibt doch dabei völlig ungewiss, ob die
Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden würden. Unter diesen Umständen
kommen somit weitergehende Zahlungserleichterungen nicht in Betracht. Der
Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher als korrekt und ist jedenfalls
nicht rechtsverletzend.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Trotz
Unterliegens der Pflichtigen rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178
Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage abzusehen. Eine Parteientschädigung
wurde nicht verlangt.
5.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über
die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus
anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden (vgl. BGr, 4. Februar 2016,
2D_6/2016).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …