Lexipedia

Entscheid

SB.2018.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00027

20. Juni 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19951)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Pflichtige) wurde mit Entscheid des

Steueramts der Stadt Zürich vom 19. September 2017 zur Begleichung der

ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2014 und 2015 in

der Höhe von insgesamt Fr. … monatliche Ratenzahlungen à Fr. … ab

September 2017 gewährt. Allfällige Verzugszinsen würden bekanntgegeben, sobald

die Steuern bezahlt seien.

Gegen diesen Entscheid erhob die Pflichtige am

27. bzw. 28. September 2017 Einsprache beim Steueramt der Stadt

Zürich und beantragte die Bewilligung von Ratenzahlungen in Höhe von Fr. ….

Damit könne sie die Steuerschuld innert 20 Monaten abbezahlen.

Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. Oktober

2017 abschlägig entschieden.

Erwägungen

II.

Die Pflichtige gelangte am 5. Oktober 2017 mit Rekurs

an das kantonale Steueramt und machte geltend, bis Ende Januar 2018 monatliche

Raten in der Höhe von Fr. … und anschliessend bis zur Tilgung der

Steuerschuld monatlich Fr. … bezahlen zu können. Der Rekurs wurde am

23.

Februar 2018 abgewiesen. Das kantonale Steueramt verwies auf den

mangelnden Aufholeffekt, seien doch nebst der offenen Steuerschuld von

Fr. … die noch offenen (provisorischen) Steuern per 2016 von Fr. …,

per 2017 von Fr. …, per 2018 von Fr. … bzw. ein Total von Fr. … zu

berücksichtigen. Hinzu kämen in den nächsten zwei Jahren die Staats- und

Gemeindesteuern 2019 und 2020.

III.

Am 26. März 2018 erhob die Pflichtige Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen

in der Höhe von Fr. …, womit ihre Steuerschuld innert 36 Monaten beglichen

wäre.

Das kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom

24.

April 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Das Steueramt der Stadt Zürich beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Gleichzeitig hielt es fest, es seien noch drei Zahlungen à Fr. … geleistet

worden, sodass für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 insgesamt noch

Fr. … offen seien.

Es folgten keine weiteren Vernehmlassungen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend

Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden

(§ 178 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

[StG]). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).

2.

2.1

Liegen besondere Verhältnisse vor, beispielsweise

eine vorübergehende Illiquidität, kann das Gemeindesteueramt gestützt

auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge vorübergehend stunden oder

Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen dienen der Über­brückung

vorübergehender Notlagen. Es soll der steuerpflichtigen Person ermöglicht

werden, den Zahlungsrückstand innert angemessener Frist aufzuholen und zu

beseitigen. Mittels Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass

rechtlich zwar zulässige, aber im Hinblick auf die Interessen aller am

Steuerverhältnis Beteiligten voreilige Zwangsvoll­streckungsmassnahmen

stattfinden. Die Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass

Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch

mehr auflaufen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 177 N. 4 f.; Weisung

der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom

13.

September 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 172.1, Rz. 36).

In der Praxis wird von Zahlungsplänen von bis zu zwei Jahren ausgegangen

(vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer [nachfolgend: Kommentar-DBG], 3. A., Basel 2017,

Art. 166 N. 8). Sind jedoch die besonderen Umstände, welche die

fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender

Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, so sind keine

Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie

Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass in Betracht (RB 1996

Nr. 60 = ZStP 1996, Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

§ 177 N. 6).

2.2

Massgebend

für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die

gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung

des Gesuchs, das heisst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im

Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung

Rechnung zu tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG, Art. 166 DBG

N. 3).

2.3

Der

Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn

von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich

namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen

sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner

Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 7 mit Hinweis auf

RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat die gewährten Ratenzahlungen à Fr. … monatlich als im Rahmen des

Ermessens der Beschwerdegegnerin liegend qualifiziert. Die von der Pflichtigen

angebotenen Raten würden dem Aufholeffekt nicht gerecht. Mangels Einhaltung des

Aufholeffekts wäre es der Beschwerdegegnerin im Ergebnis gar unbenommen,

überhaupt keine Ratenzahlungen zu gewähren. Darüber hinaus könnte die

Beschwerdegegnerin aufgrund des Aufholeffekts mindestens monatlich zu

bezahlenden Raten à Fr. … verlangen.

3.2

Die

Pflichtige bringt vor, dass sie die monatlich zu bezahlenden Raten in der Höhe

von Fr. … unweigerlich in den Konkurs führen würde, da sie dann die

Kreditkartenschulden nicht bezahlen könne. Um Ausgaben zu sparen, habe sie eine

billigere Wohnung bezogen und ihre Zahlungen an die Beschwerdegegnerin per

Februar 2018 auf monatlich Fr. … erhöht. Weiter wendet die Pflichtige ein,

dass ihre Steuerschulden für die Steuerperioden 2016 und 2017 um ca. Fr. …

tiefer liegen würden, als von der Beschwerdegegnerin veranschlagt. Somit sei

der Beweis erbracht, dass eine stetige Verringerung der Schulden erfolge. Die

Pflichtige sei heute 72 Jahre alt, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass

ihr Einkommen ab 2018 und in den darauffolgenden Jahren ansteigen werde. Aus

diesen Gründen sei ihr eine längere Fristerstreckung, 36 statt 24 Monaten

einzuräumen, um ihre Steuerschuld mit monatlichen Ratenzahlungen von Fr. …

zu begleichen. Zuletzt weist die Pflichtige darauf hin, dass sie eine

Risiko-Lebensversicherung über Fr. … abgeschlossen habe. Sollte sie in den

nächsten sechs Jahren versterben, würden damit alle ihre Schulden beglichen

werden können.

3.3

Aus den

Vorbringen der Pflichtigen lässt sich nicht herleiten, dass der wirtschaftliche

Engpass nur vorübergehender Natur wäre. Für die Beurteilung der

wirtschaftlichen Lage der Pflichtigen sind nebst den per 2014 und per 2015

ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern von insgesamt noch Fr. … auch die

Steuern der Folgejahre zu berücksichtigen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin

zufolge sind dies per 2016 Fr. …, per 2017 Fr. …, per 2018 Fr. ….

Bei einem Total von Fr. … an offenen Steuern liessen sich die Schulden

nicht "aufholen". Der Zahlungsplan würde jedenfalls länger als 24 Monaten

dauern (insgesamt mehr als 50 Monate). Die Pflichtige führt denn auch

selbst aus, dass sie um Gewährung eines über 24 Monaten dauernden

Zahlungsplans ersucht. Sie ist allerdings der Ansicht, dass es "nur"

rund 30 Monate dauern würde, da der Steuerausstand betreffend die

Steuerperioden ab 2016 ca. Fr. … tiefer liege, als von der

Beschwerdegegnerin angenommen. Auch wenn dem so sein sollte, würde der

Zahlungsplan angesichts der monatlich zu bezahlenden Rate à Fr. … mehr als 30 Monate

dauern. Nicht berücksichtigt sind dabei die Steuern 2019, 2020 und 2021,

obgleich die Ratenzahlungen nach der Vorstellung der Pflichtigen bis ins Jahr

2021.

dauern sollen. Die abgeschlossene Risiko-Lebensversicherung hilft der

Pflichtigen dabei auch nicht weiter, bleibt doch dabei völlig ungewiss, ob die

Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden würden. Unter diesen Umständen

kommen somit weitergehende Zahlungserleichterungen nicht in Betracht. Der

Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher als korrekt und ist jedenfalls

nicht rechtsverletzend.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Trotz

Unterliegens der Pflichtigen rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178

Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage abzusehen. Eine Parteientschädigung

wurde nicht verlangt.

5.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über

die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus

anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden (vgl. BGr, 4. Februar 2016,

2D_6/2016).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …