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Entscheid

SB.2018.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00032

24. Oktober 2018Deutsch21 min

(URT.2018.20300)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

nicht, wenn ein Sachverhalt bereits rechtsgenüglich bewiesen ist (zum Ganzen:

BGr, 20. Februar 2015,2C_711/2014, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen. Gerade

in Kleinstverhältnissen – wie z. B.

einer Kapitalgesellschaft mit einem Alleinaktionär, der als einziger oder

nahezu einziger Arbeitnehmer für sie tätig wird – ist es indessen von

besonderer Bedeutung, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dadurch zu schaffen,

dass (schriftliche) vertragliche Grundlagen gelegt werden. Erfährt der Allein-

oder Mehrheitsaktionär in der Fachwelt "ad personam" besondere

Anerkennung und Wertschätzung (z. B.

als Unternehmer, Sanierer, Finanzspezialist), ist seine Kapitalgesellschaft

aber weit weniger bekannt, muss es auch im Interesse des Aktionärs liegen,

klare Verhältnisse zu schaffen, will er den haftungsbegrenzenden Schutz der

Kapitalgesellschaft nutzen oder die steuerliche Abrechnung über die

Gesellschaft vornehmen können (BGr, 21. August 2013,2C_95/2013 /2C_96/2013,

E. 2.4).

3.5 In Bezug

auf die von der F AG ausgerichteten Verwaltungsratshonorare kam die

Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass das Compensation Agreement vom

11. Februar 2014 zwischen der F AG und der D GmbH die Vermutung,

wonach im Jahr 2013 das Verwaltungsratshonorar dem Pflichtigen persönlich

zustand, nicht zu widerlegen vermag. Was die Pflichtigen hiergegen vorbringen,

verfängt nicht. Das Bundesgericht entschied in dem im vorliegenden Verfahren

schon mehrfach zitierten Urteil, dass schriftliche Verträge unabdingbar seien,

um die gesetzliche Vermutung umzustossen, dass das Honorar jener Person

zusteht, welche die Dienstleistungen erbringt (BGr, 21. August 2013,2C_95/2013

/2C_96/2013, E. 3.7, und allgemeiner zur Beweistauglichkeit E. 3.4).

Dass es im ebenfalls bereits zitierten mehrwertsteuerrechtlichen Urteil zu

einem anderen Schluss kam (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_711/2014,

E. 3.4.5 i.f.), ist unerheblich. Denn vorliegend handelt es sich um

eine einkommenssteuerrechtliche Angelegenheit, weshalb ohne Weiteres auf die

einkommenssteuerrechtliche Rechtsprechung abgestellt werden kann. Dieser

entsprechend ist das Agreement mit der F AG kein tauglicher Beweis, da es erst

nach der relevanten Steuerperiode schriftlich abgefasst wurde. Entgegen der

Auffassung der Pflichtigen ändert daran nichts, dass das Vertragsrecht für

Vereinbarungen wie die Umstrittene keine bestimmte Form vorschreibt. Soweit die

Vorinstanz zum Schluss kam, das Agreement tauge nicht als Beweis, um die

behauptete Organisationsstruktur zu belegen, hat sie kein Recht verletzt. Da

die rechtliche Gestaltung der Organisationsstruktur in Bezug auf die

Beziehungen mit der F AG folglich unbewiesen geblieben ist, braucht nicht

weiter geprüft zu werden, ob sie auch tatsächlich gelebt wurde. Die von der F AG

vereinnahmten Verwaltungsratshonorare sind den Pflichtigen als Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen.

3.6 In Bezug

auf die von der H Ltd. (Stadt L, Kt. I) ausgerichteten

Verwaltungsratshonorare liegt demgegenüber ein schriftlicher Vertrag mit der D GmbH

vor.

3.6.1

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei ausdrücklich ausbedungen worden,

dass der Pflichtige persönlich in die Verwaltungsräte der ausländischen

Gesellschaften Einsitz nehme. Aus den Akten gehe hervor, dass der Pflichtige

bereits vor Vertragsabschluss seit vielen Jahren für die H Ltd. tätig

gewesen sei. Dementsprechend sei der Pflichtige persönlich Mitglied des

jeweiligen Verwaltungsrates und amte dort in eigenem Namen. Als Erbringer der

Arbeitsleistung in eigenem Namen wachse der Anspruch auf Honorar dem

Pflichtigen selber zu.

Dem

kann im Ergebnis gefolgt werden. Zwar bezieht sich die von der Vorinstanz in

diesem Zusammenhang herangezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung im Kern auf

die formellen (Beweis-)Anforderungen. Soweit die Vorinstanz sinngemäss erwog,

der Vertrag könne mit dem stipulierten Inhalt nicht gewollt gewesen sein, legte

sie das Vertragsverhältnis objektiviert aus. Dies ist zulässig, sofern eine

übereinstimmende Willenserklärung unbewiesen blieb (vgl. BGr, 20. Februar

2015,2C_711/2014, E. 3.4.5, was auch im Einkommenssteuerrecht und für aktienrechtliche

Verhältnisse gelten muss, vgl. E. 3.2.2 f.). Letzteres ist vorliegend

denn auch der Fall. Die Pflichtigen brachten schon im vorinstanzlichen

Verfahren vor, dass sowohl im Land J als auch im Land K juristische

Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden können. Der Umstand, dass sich

die D GmbH vertraglich verpflichten musste, ausschliesslich den

Pflichtigen in die Verwaltungsräte der ausländischen Gesellschaften zu

entsenden, obschon der Pflichtige einziger Gesellschafter und (angeblich) Arbeitnehmer

war, indiziert, dass die H Ltd. (Stadt L, Kt. I) den

Vertrag im Grunde mit dem Pflichtigen abschliessen wollte. Dafür spricht auch,

dass die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2013 als Arbeitgeber des

Pflichtigen "H Ltd." und als Arbeitsort des Pflichtigen "Stadt L, Kt. I"

angaben. Ob die vom Pflichtigen bzw. der D GmbH in Bezug auf die H Ltd.

(Stadt L, Kt. I) gewählte Organisationsstruktur die steuerliche

Gestaltungsfreiheit wahrte, kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.

3.6.2

Die Pflichtigen behaupten, dass die gewählte Organisationsform tatsächlich

gelebt wurde. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich – wenn auch in anderem

Zusammenhang – indes entnehmen, dass die D GmbH auf einem Betrag von insgesamt

Fr. … (Dienstleistungserträge von Fr. … zuzüglich

Verwaltungsratshonorare von Fr. …) bloss Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. …

entrichtet worden seien, was lediglich 4,18 % entspreche. Dieser Umstand

deutet darauf hin, dass der rechtlichen Gestaltung gerade nicht nachgelebt

wurde. Die Pflichtigen bringen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen nichts

Substanzielles vor. Sie behaupten lediglich, dass die D GmbH sämtliche

MWST-Verpflichtungen korrekt erfüllt und die MWST rechtsgetreu und ohne

Verzögerungen an die ESTV überwiesen habe. Darauf seien keine Beanstandungen

oder Mahnungen vonseiten der MWST-Behörden eingegangen. Belegt – etwa mit der

bei der ESTV eingereichten Mehrwertsteuerabrechnung oder einer allfälligen (rechtskräftigen)

Veranlagungsverfügung der ESTV – haben sie diese Behauptungen jedoch nicht.

Anhand der diversen Rechnungen der D GmbH, den Kontoblättern 3400/3450 aus

der Rechnungslegung der D GmbH sowie den Kontoauszügen eines Bankkontos

der D GmbH lassen sich die Behauptungen der Pflichtigen jedenfalls nicht erstellen,

was die Vorinstanz zutreffend erkannte.

Bloss

eine untergeordnete Bedeutung kommt der Behauptung der Pflichtigen zu, wonach

die D GmbH sozialversicherungsrechtlich korrekt abgerechnet habe. Weder

lässt sich ermitteln, inwieweit die Verwaltungsratshonorare letztlich in den

ausbezahlten Lohn, oder aber in die ausgerichtete Dividende eingeflossen waren,

noch geht aus dem von der Revisionsstelle der Ausgleichskassen erstellten

Bericht vom 24. Februar 2015 über die Arbeitgeberkontrolle hervor, dass

bzw. inwieweit die Verwaltungsratshonorare überhaupt Gegenstand der Kontrolle

waren – lückenlos geprüft wurde nur die Lohnbuchhaltung 2012

(inkl. der Lohnkonten); lediglich Stichproben erfolgten hingegen bei den

übrigen Konten des Hauptbuches sowie der Bilanz und der Erfolgsrechnung.

Dass

die behauptete, ordentliche Veranlagung der D GmbH für das Steuerjahr 2013

bereits rechtskräftig ist, wird schliesslich von den Pflichtigen nicht

behauptet. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie sich noch ohne Weiteres

korrigieren lässt.

3.6.3

Ungeachtet dessen, ob die steuerliche Gestaltungsfreiheit im Zusammenhang

mit den von der H Ltd. (Stadt L, Kt. I) ausgerichteten

Verwaltungsratshonoraren gewahrt wurde, ist nicht erstellt, dass die

Pflichtigen die rechtlich gestaltete Organisationsstruktur tatsächlich lebten.

3.7 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Verwaltungsratshonorare dem bzw.

den Pflichtigen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit subjektiv

zuzuordnen sind.

4.

4.1 Die

Pflichtigen machen eventualiter sinngemäss geltend, dass die bezahlte

Mehrwertsteuer abgezogen werden müsse, wenn die Verwaltungsratshonorare dem Pflichtigen

subjektiv zugeordnet würden. Ferner bringen sie eventualiter vor, es liege in

Bezug auf die von der H Limited (Land J) und der H (Land K) Ltd.

bezogenen Honorare eine unzulässige internationale Doppelbesteuerung vor. Nicht

umstritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Pflichtigen aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig

sind (Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 3

Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG).

4.2 Die

streitbetroffenen Verwaltungsratshonorare, die den Pflichtigen subjektiv

zuzuordnen sind, gelten als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 16 ff.

DBG; Art. 16 ff. StG). Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16

Abs.1 DBG bzw. Art. 16 Abs. 1 StG zugrunde liegt, besteht in einer

Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den

Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Im konkreten Einzelfall ergibt sich

ein für steuerliche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der

Vermögenszugang den realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt.

Daraus folgt, dass ein Vermögenszufluss dann nicht einkommensbildend ist, wenn

er mit einem korrelierenden Vermögensabgang einhergeht. Dagegen lässt ein

unbelasteter Vermögenszufluss die (Einkommens-)Steuerforderung entstehen. Diese

ist grundsätzlich unabänderlich und lässt sich nicht durch Rückabwicklung des

Sachverhalts, der die Steuer ausgelöst hat, aus der Welt schaffen (zum Ganzen: BGr,

24. März 2014,2C_692/2013 /2C_693/2013, mit 4.1 f. und E. 6,

mit Hinweis auf BGE 139 II 363 E. 2.1 f. und weitere).

4.3 Steuermindernde

Tatsachen – und damit auch die Neutralisierung des Vermögenszugangs durch einen

korrelierenden Vermögensabfluss – hat der Steuerpflichtige spätestens im

Rekursverfahren rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen. Genügend

substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und

Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere

Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung

der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben. Folglich ist es

am Steuerpflichtigen, die Neutralisierung eines Vermögenszugangs darzulegen und

zu beweisen, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Die

Glaubwürdigkeit leidet, wenn die Sachdarstellung unklar oder sogar

widersprüchlich ist (zum Ganzen: VGr, 25. Juni 2013, SB.2012.00014,

E. 2.3, mit Hinweisen). Bezüglich der Tatsache, aus der sich die (teilweise)

Nichtsteuerbarkeit des Wertzuflusses ergäbe, liegt das Risiko der

Beweislosigkeit beim Steuerpflichtigen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, SB.2015.00128,

E 3.1, mit Hinweis).

Unselbständig

erwerbende natürliche Personen können Steuern nicht von ihrem Einkommen in

Abzug bringen, weder als allgemeiner Abzug noch als neutralisierender Abfluss (Art. 34

lit. e DBG; § 33 lit. e StG). Hinzu kommt, dass der Pflichtige

vorliegend nicht "eigene" Steuern, sondern Steuern der D GmbH,

also einer Drittperson beglichen hatte, die noch nicht einmal geschuldet

gewesen wären. Da Verwaltungsratshonorare grundsätzlich mehrwertsteuerfrei

sind, bezahlten die F AG wie auch die H Ltd. (Stadt L,

Kt. I) zu Unrecht Mehrwertsteuern. Ob ihnen deshalb ein

Rückerstattungsanspruch zusteht, muss vorliegend jedoch offenbleiben. Damit

rechtfertigt es sich, in der vorliegenden Konstellation eine teilweise

Neutralisierung des Zuflusses im Umfang der tatsächlich geleisteten und mit den

VR-Honoraren zusammenhängenden Zahlungen für die MWST anzunehmen.

4.4 Dementsprechend

wäre es an den Pflichtigen gewesen, nachzuweisen, dass und in welcher Höhe

MWST-Beiträge an die ESTV, die eindeutig den VR-Honoraren zuzuordnen sind,

bezahlt wurden. Gleichwohl stellte die Vorinstanz aus eigenem Antrieb Untersuchungen

an. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Unterlagen liessen jedoch

keine eindeutige Zuordnung der MWST-Zahlungen zu den VR-Honoraren zu. Aus

diesem Grund erbrachten sie den erforderlichen Nachweis nur teilweise. Dies berechtigte

die Vorinstanz, nur die nachgewiesenen Zahlungen zum Abzug zuzulassen. Was die

Pflichtigen gegen die Berechnungen der Vorinstanz vorbringen, verfängt nicht.

Sie haben auch im vorliegenden Verfahren keine Belege eingereicht, die eine

eindeutige Zuordnung von weiteren MWST-Zahlungen zu den

Verwaltungsratshonoraren zuliesse. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Vorinstanz bei ihrer Berechnung Recht verletzt haben soll.

4.5 Nicht zu

folgen ist den Pflichtigen ferner insoweit, als sie die Verwaltungsratshonorare

teilweise (unter Progressionsvorbehalt) dem Ausland zur Besteuerung zugewiesen

haben wollen. Der Pflichtige ging das den betreffenden Verwaltungsratshonoraren

zugrundeliegende Rechtsverhältnis mit der H Ltd. ein, die ihren Sitz in Stadt L,

Kt. I hat. In seiner Steuererklärung 2013 gab er als Arbeitgeber "H Ltd."

und als Arbeitsort "Stadt L, Kt. I" an. Die Pflichtigen

machen sodann selber geltend, dass in den beiden ausländischen Unternehmen auch

juristische Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden können. Folglich kann

nicht ausgeschlossen werden, dass der Pflichtige von der H Ltd. (Stadt L,

Kt. I) bloss in die Verwaltungsräte der ausländischen Standorte in Land K

und Land J entsandt wurde, jedoch die H Ltd. (Stadt L,

Kt. I) das jeweilige Verwaltungsratsmandat innehatte und entsprechend im

Ausland steuerpflichtig war. Jedenfalls ist vorliegend nicht erstellt, dass der

Pflichtige eine tatsächliche steuerliche Doppelbelastung erfuhr bzw. ein Sachverhalt

vorlag, der auf eine unzulässige internationale Doppelbesteuerung schliessen

liesse.

Die Beschwerden sind abzuweisen.

5.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG;

Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), und

steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren SB.2018.00032 und SB.2018.00033 werden vereinigt.

Erwägungen

2.

Die

Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2018.00032) wird

abgewiesen.

3.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 (SB.2018.00033) wird

abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2018.00032 wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 7'560.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2018.00033 wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'560.- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …