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Entscheid

SB.2018.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00034

1. Juni 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19902)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die gemeinsam zu veranlagenden Eheleute A und B

(nachfolgend: die Pflichtigen) brachten in ihrer Steuererklärung 2014 Fr. …

als Kosten für die Verwaltung ihres beweglichen Privatvermögens steuermindernd

in Abzug. Mit Einschätzungsentscheid vom 11. April 2016 liess das

kantonale Steueramt hiervon lediglich Fr. … als Vermögensverwaltungskosten

zum Abzug zu und setzte für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 das steuerbare

Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … fest.

In ihrer hiergegen erhobenen Einsprache vom 26. April

2016 beantragten die Pflichtigen, dass – neben weiteren Korrekturen –

Vermögensverwaltungskosten von insgesamt Fr. … anzuerkennen seien. Mit

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 hiess das kantonale Steueramt die

Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen neu auf Fr. …

fest, hielt jedoch weiterhin daran fest, die Vermögensverwaltungskosten

lediglich im Umfang von Fr. … steuermindernd zum Abzug zuzulassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 23. März 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. April 2018 beantragten die

Pflichtigen sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr

steuerbares Einkommen auf Fr. … festzusetzen, eventualiter sei der

Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich dem

steuerbaren Vermögen und der Verrechnungssteuer 2014 wurden keine von den

vorinstanzlichen Entscheiden abweichende Anträge gestellt.

Während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess

und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das

kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten

sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548

E. 2).

2.

2.1

Bei

beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG unter

anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

2.2

Nach der

massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Verwaltungskosten

Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen

Verwaltung von Vermögensgegenständen entrichtet, namentlich solcher, die der Kapitalanlage

dienen. Hierzu gehören all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen,

welche im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensobjekten erforderlich sind,

wie die Aufbewahrung solcher Gegenstände oder die Einforderung der

Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30). Nicht abzugsfähig sind daher

Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen, also entweder eine

Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen eines Kapitalgewinns als

Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen

(§ 33 lit. a und d StG).

2.3

Steuerpflichtige

sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des

kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung

von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 (ZStB I

Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung

von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das

Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h.

ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch

Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-,

entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen (Abschnitt

D.I. der Weisung). Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der

Gesetzesauslegung zwar nicht an diese Weisung gebunden, hat diese aber bei

seiner Entscheidung zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen

Grund abweichen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der

massgeblichen Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19

E. 5b.bb).

2.4

Werden

höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten

Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang

nachzuweisen (Abschnitt D.II. der Weisung). Diesen Nachweis hat die steuerpflichtige

Person durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift

anzutreten, wobei sie die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder

wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das

Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es

nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987

Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

2.5

Vermag der

Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht nachzuweisen,

muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des für steuermindernde

Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten

Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der

tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002 Nr. 110 f.). Sodann

muss es bei der Pauschale von 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte

verwalteten Wertschriften, maximal jedoch Fr. 6'000.-, sein Bewenden

haben.

2.6

Ausnahmsweise

kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen die Pauschale

übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber ungewiss ist,

eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen statthaft sein (vgl.

VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 = ZStP 2006 S. 47 ff.;

RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Indessen ist ein geschätzter

Abzug nur dann zu gewähren, wenn der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht der Nachweis der effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten

aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und

ihre Sachdarstellung auch hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB

1975.

Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Andernfalls trägt sie die Folgen der

Beweislosigkeit nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann

davon auszugehen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und

es ist der infrage stehende Abzug nicht zuzulassen (VGr, 31. Oktober 2014,

SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. zum Ganzen

auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr, 19. August 2009, SB.2009.00010,

E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

3.

3.1

Die

Pflichtigen machen geltend, dass ihnen die Pauschale übersteigende

Vermögensverwaltungskosten erwachsen seien, deren Höhe aber ungewiss und zu

schätzen sei, da ihre Vermögensverwalter nicht gewillt oder in der Lage seien,

eine Aufschlüsselung der fakturierten Vermögensverwaltungsgebühren zu liefern.

Demgemäss sollen folgende Vermögensverwaltungskosten steuerlich zum Abzug

zugelassen werden:

Bank C: Fr. …

Bank E: Fr. …

Vermögensverwaltung D: Fr. …

Total: Fr. …

3.2

Wie sich

aus den in den Akten liegenden Vereinbarungen mit dem D und der Bank E

ergibt, sind die von diesen Finanzinstituten übernommenen Vermögensverwaltungsaufgaben

bei Weitem umfangreicher gewesen, als dies eine alleinige Sicherung und

Erhaltung des angelegten und ertragsbringenden Vermögens mit sich gebracht

hätte. Entsprechend sind die den Pflichtigen hierfür in Rechnung gestellten

Gesamtkosten unbestrittenermassen nur teilweise als Vermögensverwaltungskosten

abzugsfähig.

3.3

Die Höhe

der hierbei abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten ergibt sich bereits aus

den Steuerunterlagen, die mit der Steuererklärung 2014 von den Pflichtigen

selbst eingereicht wurden: So ist aus dem Steuerausweis der Vermögensverwaltung D

ersichtlich, dass diese lediglich einen pauschalen Abzug von 3 ‰

des von ihr verwalteten Vermögens (entsprechend Fr. …) als

steuerlich abzugsfähig bescheinigte. Im "Steuerreport 2014" der Bank E

werden die steuerlich abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des

Privatvermögens ebenfalls mit 3 ‰ des Depotwerts

(entsprechend Fr. …) beziffert. Die Vermögensverwaltungskosten bei

der Bank C werden sowohl von der Vorinstanz als auch von den Pflichtigen selbst

pauschal mit Fr. … veranschlagt. Die nachgewiesenen

Vermögensverwaltungskosten betragen somit:

Bank C: Fr. …

Bank E: Fr. …

Vermögensverwaltung D: Fr. …

Total: Fr. …

Dies entspricht sowohl den vorinstanzlich steuermindernd zum

Abzug zugelassenen Kosten als auch dem Pauschalabzug von 3 ‰

des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens

gemäss der zitierten Weisung.

3.4

Hingegen

ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflichtigen entgegen der von ihnen mit

der Steuererklärung selbst eingereichten Dokumente einen rund doppelt so hohen

Abzug für schätzungsweise angemessen halten. Zwar trifft es zu, dass die

effektiven Vermögensverwaltungskosten der Pflichtigen nicht exakt zu eruieren

sind, da diese auch von den mit der Vermögensverwaltung betrauten

Finanzinstituten lediglich in Form von Pauschalen (entsprechend der bereits

mehrfach zitierten Weisung) von den übrigen Kosten ausgeschieden wurden. Jedoch

besteht für eine hiervon abweichende Schätzung kein Raum, haben es doch die

Pflichtigen selbst zu vertreten, wenn die von ihnen mit der Vermögensverwaltung

betrauten Finanzinstitutionen auf eine exakte Aufschlüsselung verzichten und

die steuerlich abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten lediglich in Form der

üblichen Pauschale von 3 ‰ des verwalteten Vermögens

bescheinigen.

3.5

Sinn und

Zweck dieser Pauschale ist mithin gerade, die steuerlich abzugsfähigen

Vermögensverwaltungskosten festzulegen, soweit eine exakte Abgrenzung von

steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten nicht möglich oder zumutbar ist. Zu einer

hiervon abweichenden Schätzung könnte nur dann Zuflucht genommen werden, wenn

von den Pflichtigen substanziiert und unter Darlegung einer geeigneten

Schätzungsgrundlage dargelegt würde, weshalb die übliche Pauschale von 3 ‰ im konkreten Fall nicht passend sein sollte und darüber

hinaus die exakte Eruierung der tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten aus

nicht durch die steuerpflichtige Person zu vertretenden Umständen weder möglich

noch zumutbar wäre.

3.6

Die

Pflichtigen wurden mit Auflage vom 21. Januar 2016 und Auflagemahnung vom

18.

März 2016, sowie erneut im Einspracheverfahren am 30. Mai 2016, dazu

aufgefordert, die von ihnen geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten

detailliert nachzuweisen. Aus den hierauf eingereichten Abrechnungen der Vermögensverwaltung D

und der Bank E geht jedoch lediglich hervor, dass die fakturierten

Vermögensverwaltungsgebühren pauschal abgerechnet wurden, ohne dass sich

hieraus auf die Höhe des steuerlich abzugsfähigen Anteils schliessen lässt. Die

von den Pflichtigen hierzu selbst erstellten Berechnungen stellen lediglich

nicht verifizierbare Parteibehauptungen dar. Auch die erstmals im

Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen vermögen den Standpunkt der

Pflichtigen nicht zu untermauern, zumal sich diese allesamt nicht auf die im

Streit stehende Steuerperiode beziehen und teilweise auch novenrechtlich nicht

mehr berücksichtigt werden können. Die steuerlich abzugsfähigen

Vermögensverwaltungskosten sind somit lediglich im Umfang der üblichen

Pauschale von 3 ‰ nachgewiesen, ohne dass Veranlassung oder

eine hinreichend substanziierte Grundlage für eine hiervon abweichende

Schätzung besteht.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Pflichtigen je zur Hälfte

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine Umtriebsentschädigung steht

ihnen bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls nicht zu, zumal eine solche auch

nicht verlangt wurde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …