SB.2018.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00034
1. Juni 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19902)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00034
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2014,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die gemeinsam zu veranlagenden Eheleute A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) brachten in ihrer Steuererklärung 2014 Fr. …
als Kosten für die Verwaltung ihres beweglichen Privatvermögens steuermindernd
in Abzug. Mit Einschätzungsentscheid vom 11. April 2016 liess das
kantonale Steueramt hiervon lediglich Fr. … als Vermögensverwaltungskosten
zum Abzug zu und setzte für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 das steuerbare
Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … fest.
In ihrer hiergegen erhobenen Einsprache vom 26. April
2016 beantragten die Pflichtigen, dass – neben weiteren Korrekturen –
Vermögensverwaltungskosten von insgesamt Fr. … anzuerkennen seien. Mit
Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 hiess das kantonale Steueramt die
Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen neu auf Fr. …
fest, hielt jedoch weiterhin daran fest, die Vermögensverwaltungskosten
lediglich im Umfang von Fr. … steuermindernd zum Abzug zuzulassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 23. März 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. April 2018 beantragten die
Pflichtigen sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr
steuerbares Einkommen auf Fr. … festzusetzen, eventualiter sei der
Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich dem
steuerbaren Vermögen und der Verrechnungssteuer 2014 wurden keine von den
vorinstanzlichen Entscheiden abweichende Anträge gestellt.
Während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess
und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das
kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten
sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548
E. 2).
2.
2.1
Bei
beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG unter
anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
2.2
Nach der
massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Verwaltungskosten
Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen
Verwaltung von Vermögensgegenständen entrichtet, namentlich solcher, die der Kapitalanlage
dienen. Hierzu gehören all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen,
welche im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensobjekten erforderlich sind,
wie die Aufbewahrung solcher Gegenstände oder die Einforderung der
Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30). Nicht abzugsfähig sind daher
Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen, also entweder eine
Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen eines Kapitalgewinns als
Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen
(§ 33 lit. a und d StG).
2.3
Steuerpflichtige
sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des
kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung
von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 (ZStB I
Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung
von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das
Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h.
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch
Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-,
entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen (Abschnitt
D.I. der Weisung). Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der
Gesetzesauslegung zwar nicht an diese Weisung gebunden, hat diese aber bei
seiner Entscheidung zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen
Grund abweichen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der
massgeblichen Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19
E. 5b.bb).
2.4
Werden
höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten
Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang
nachzuweisen (Abschnitt D.II. der Weisung). Diesen Nachweis hat die steuerpflichtige
Person durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift
anzutreten, wobei sie die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder
wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das
Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es
nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987
Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
2.5
Vermag der
Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht nachzuweisen,
muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des für steuermindernde
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der
tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002 Nr. 110 f.). Sodann
muss es bei der Pauschale von 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte
verwalteten Wertschriften, maximal jedoch Fr. 6'000.-, sein Bewenden
haben.
2.6
Ausnahmsweise
kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen die Pauschale
übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber ungewiss ist,
eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen statthaft sein (vgl.
VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 = ZStP 2006 S. 47 ff.;
RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Indessen ist ein geschätzter
Abzug nur dann zu gewähren, wenn der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht der Nachweis der effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und
ihre Sachdarstellung auch hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB
1975.
Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Andernfalls trägt sie die Folgen der
Beweislosigkeit nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann
davon auszugehen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und
es ist der infrage stehende Abzug nicht zuzulassen (VGr, 31. Oktober 2014,
SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. zum Ganzen
auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr, 19. August 2009, SB.2009.00010,
E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).
3.
3.1
Die
Pflichtigen machen geltend, dass ihnen die Pauschale übersteigende
Vermögensverwaltungskosten erwachsen seien, deren Höhe aber ungewiss und zu
schätzen sei, da ihre Vermögensverwalter nicht gewillt oder in der Lage seien,
eine Aufschlüsselung der fakturierten Vermögensverwaltungsgebühren zu liefern.
Demgemäss sollen folgende Vermögensverwaltungskosten steuerlich zum Abzug
zugelassen werden:
Bank C: Fr. …
Bank E: Fr. …
Vermögensverwaltung D: Fr. …
Total: Fr. …
3.2
Wie sich
aus den in den Akten liegenden Vereinbarungen mit dem D und der Bank E
ergibt, sind die von diesen Finanzinstituten übernommenen Vermögensverwaltungsaufgaben
bei Weitem umfangreicher gewesen, als dies eine alleinige Sicherung und
Erhaltung des angelegten und ertragsbringenden Vermögens mit sich gebracht
hätte. Entsprechend sind die den Pflichtigen hierfür in Rechnung gestellten
Gesamtkosten unbestrittenermassen nur teilweise als Vermögensverwaltungskosten
abzugsfähig.
3.3
Die Höhe
der hierbei abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten ergibt sich bereits aus
den Steuerunterlagen, die mit der Steuererklärung 2014 von den Pflichtigen
selbst eingereicht wurden: So ist aus dem Steuerausweis der Vermögensverwaltung D
ersichtlich, dass diese lediglich einen pauschalen Abzug von 3 ‰
des von ihr verwalteten Vermögens (entsprechend Fr. …) als
steuerlich abzugsfähig bescheinigte. Im "Steuerreport 2014" der Bank E
werden die steuerlich abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des
Privatvermögens ebenfalls mit 3 ‰ des Depotwerts
(entsprechend Fr. …) beziffert. Die Vermögensverwaltungskosten bei
der Bank C werden sowohl von der Vorinstanz als auch von den Pflichtigen selbst
pauschal mit Fr. … veranschlagt. Die nachgewiesenen
Vermögensverwaltungskosten betragen somit:
Bank C: Fr. …
Bank E: Fr. …
Vermögensverwaltung D: Fr. …
Total: Fr. …
Dies entspricht sowohl den vorinstanzlich steuermindernd zum
Abzug zugelassenen Kosten als auch dem Pauschalabzug von 3 ‰
des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens
gemäss der zitierten Weisung.
3.4
Hingegen
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflichtigen entgegen der von ihnen mit
der Steuererklärung selbst eingereichten Dokumente einen rund doppelt so hohen
Abzug für schätzungsweise angemessen halten. Zwar trifft es zu, dass die
effektiven Vermögensverwaltungskosten der Pflichtigen nicht exakt zu eruieren
sind, da diese auch von den mit der Vermögensverwaltung betrauten
Finanzinstituten lediglich in Form von Pauschalen (entsprechend der bereits
mehrfach zitierten Weisung) von den übrigen Kosten ausgeschieden wurden. Jedoch
besteht für eine hiervon abweichende Schätzung kein Raum, haben es doch die
Pflichtigen selbst zu vertreten, wenn die von ihnen mit der Vermögensverwaltung
betrauten Finanzinstitutionen auf eine exakte Aufschlüsselung verzichten und
die steuerlich abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten lediglich in Form der
üblichen Pauschale von 3 ‰ des verwalteten Vermögens
bescheinigen.
3.5
Sinn und
Zweck dieser Pauschale ist mithin gerade, die steuerlich abzugsfähigen
Vermögensverwaltungskosten festzulegen, soweit eine exakte Abgrenzung von
steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten nicht möglich oder zumutbar ist. Zu einer
hiervon abweichenden Schätzung könnte nur dann Zuflucht genommen werden, wenn
von den Pflichtigen substanziiert und unter Darlegung einer geeigneten
Schätzungsgrundlage dargelegt würde, weshalb die übliche Pauschale von 3 ‰ im konkreten Fall nicht passend sein sollte und darüber
hinaus die exakte Eruierung der tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten aus
nicht durch die steuerpflichtige Person zu vertretenden Umständen weder möglich
noch zumutbar wäre.
3.6
Die
Pflichtigen wurden mit Auflage vom 21. Januar 2016 und Auflagemahnung vom
18.
März 2016, sowie erneut im Einspracheverfahren am 30. Mai 2016, dazu
aufgefordert, die von ihnen geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten
detailliert nachzuweisen. Aus den hierauf eingereichten Abrechnungen der Vermögensverwaltung D
und der Bank E geht jedoch lediglich hervor, dass die fakturierten
Vermögensverwaltungsgebühren pauschal abgerechnet wurden, ohne dass sich
hieraus auf die Höhe des steuerlich abzugsfähigen Anteils schliessen lässt. Die
von den Pflichtigen hierzu selbst erstellten Berechnungen stellen lediglich
nicht verifizierbare Parteibehauptungen dar. Auch die erstmals im
Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen vermögen den Standpunkt der
Pflichtigen nicht zu untermauern, zumal sich diese allesamt nicht auf die im
Streit stehende Steuerperiode beziehen und teilweise auch novenrechtlich nicht
mehr berücksichtigt werden können. Die steuerlich abzugsfähigen
Vermögensverwaltungskosten sind somit lediglich im Umfang der üblichen
Pauschale von 3 ‰ nachgewiesen, ohne dass Veranlassung oder
eine hinreichend substanziierte Grundlage für eine hiervon abweichende
Schätzung besteht.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Pflichtigen je zur Hälfte
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine Umtriebsentschädigung steht
ihnen bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls nicht zu, zumal eine solche auch
nicht verlangt wurde.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …