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Entscheid

SB.2018.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00035

23. April 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19802)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung 2005 ein steuerbares

Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bei einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte

Bundessteuer). Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die

Pflichtigen am 28. August 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Die

Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2005 erfolgte mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. …. Dabei verwehrte der zuständige Steuerkommissär den

Pflichtigen neben anderen, hier nicht mehr interessierenden Korrekturen die

steuerliche Anerkennung eines Darlehens der Eltern des Pflichtigen im Betrag

von Fr. …, hierauf geltend gemachte Darlehenszinsen und nahm hinsichtlich

nicht erklärbarer Einkommenszuflüsse eine Schätzung nach pflichtgemässem

Ermessen vor.

B. Die

hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt teilweise gut und

schätzte die Pflichtigen am 15. Juli 2015 für die Staats- und

Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) ein bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) bzw. veranlagte sie für die direkte Bundsteuer 2005

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Hier einzig noch interessierend

beurteilte das kantonale Steueramt Zahlungszuflüsse zugunsten der

Steuerpflichtigen als unklar und beschränkte die ermessenweise zu schätzenden

Einkünfte auf eine Gutschrift von Fr. …, welche von den Pflichtigen nicht

einwandfrei als steuerfreie Einkunft nachgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die

Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 22. Februar 2017 und der

Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 23. Mai 2017 ab.

III.

Mit Urteil vom 27. März 2018 (2C_597/2017) hiess

das Bundesgericht eine von den Pflichtigen erhobene Beschwerde gut, hob das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 auf und wies die Sache zur

neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht

beanstandete, der Sachverhalt hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der

streitbetroffenen Zuwendung sei nicht abschliessend festgestellt, wobei

insbesondere der Verzicht auf die Einvernahme des Vaters des Pflichtigen nicht

überzeuge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Infolge

der Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen sind die Verfahren SB.2017.00029

und SB.2017.00030 wiederaufzunehmen. Es rechtfertigt sich, die vorliegenden

Beschwerden SB.2018.00035 (Staats- und Gemeindesteuern 2005) und SB.2018.00036

(Direkte Bundessteuer 2005) zu vereinigen, nachdem sie dieselben Pflichtigen

und denselben Sachverhalt betreffen.

1.2

Das

Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 27. März 2018 (2C_597/2017), der

Verzicht auf die Einvernahme des Vaters des Pflichtigen überzeuge nicht und mit

den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen lasse sich eine antizipierte

Beweiswürdigung nicht rechtfertigen. Der Vater des Pflichtigen sei zur

Abklärung der möglichen Unentgeltlichkeit des Vermögenszuflusses vom 13. Dezember

2015.

zu befragen. Diese Beweiserhebung ist indessen nur schon aus Gründen der

Wahrung des Instanzenzugs nicht durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen.

Vielmehr ist die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Ausführungen des

Bundesgerichts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Aufgrund der bindenden bundesgerichtlichen Auffassung hätte

das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Pflichtigen gutheissen und die Sache

zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückweisen müssen. Damit sind die

Gerichtskosten in den Verfahren SB.2017.00029 und SB.2017.00030 vollumfänglich

der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 [StG]; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 [DBG]). Nachdem eine Rückweisung mit offenem Ausgang als

Obsiegen der Beschwerdeführenden gilt (BGr,

28.

April 2014,2C_845/2013, E. 3), steht ihnen eine

angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor

Steuerrekursgericht hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens

sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist mangels

ersichtlichem Aufwand für die Beschwerdeführenden im zweiten Rechtsgang vor

Verwaltungsgericht nicht zuzusprechen.

4.

Ein Rückweisungsentscheid ist in der

Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen

welchen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93

Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00035 (Staats- und Gemeindesteuern 2005) und SB.2018.00036 (direkte

Bundessteuer 2005) werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 (SB.2017.00029) wird

gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2005

(SB.2017.00030) wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens SB.2017.00029

in Höhe von Fr. 560.- werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.

5.

Die Kosten des Verfahrens

SB.2017.00030 in Höhe von Fr. 560.- werden dem Beschwerdegegner Nr. 2

auferlegt.

6.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00035 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

7.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00036 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

8.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

9.

Der

Beschwerdegegner Nr. 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Verfahren SB.2017.00029 eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-,

insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

10.

Der

Beschwerdegegner Nr. 2 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Verfahren SB.2017.00030 eine Parteientschädigung von je Fr. 250.-,

insgesamt Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

11.

Für die

Beschwerdeverfahren SB.2018.00035 und SB.2018.00036 werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

12.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

13.

Mitteilung an …