SB.2018.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00035
23. April 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19802)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00035
SB.2018.00036
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2005
Direkte
Bundessteuer 2005
(Wiederaufnahme SB.2017.00029 und SB.2017.00030),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung 2005 ein steuerbares
Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bei einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte
Bundessteuer). Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die
Pflichtigen am 28. August 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Die
Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2005 erfolgte mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. …. Dabei verwehrte der zuständige Steuerkommissär den
Pflichtigen neben anderen, hier nicht mehr interessierenden Korrekturen die
steuerliche Anerkennung eines Darlehens der Eltern des Pflichtigen im Betrag
von Fr. …, hierauf geltend gemachte Darlehenszinsen und nahm hinsichtlich
nicht erklärbarer Einkommenszuflüsse eine Schätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vor.
B. Die
hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt teilweise gut und
schätzte die Pflichtigen am 15. Juli 2015 für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) ein bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) bzw. veranlagte sie für die direkte Bundsteuer 2005
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Hier einzig noch interessierend
beurteilte das kantonale Steueramt Zahlungszuflüsse zugunsten der
Steuerpflichtigen als unklar und beschränkte die ermessenweise zu schätzenden
Einkünfte auf eine Gutschrift von Fr. …, welche von den Pflichtigen nicht
einwandfrei als steuerfreie Einkunft nachgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die
Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 22. Februar 2017 und der
Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 23. Mai 2017 ab.
III.
Mit Urteil vom 27. März 2018 (2C_597/2017) hiess
das Bundesgericht eine von den Pflichtigen erhobene Beschwerde gut, hob das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 auf und wies die Sache zur
neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht
beanstandete, der Sachverhalt hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der
streitbetroffenen Zuwendung sei nicht abschliessend festgestellt, wobei
insbesondere der Verzicht auf die Einvernahme des Vaters des Pflichtigen nicht
überzeuge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Infolge
der Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen sind die Verfahren SB.2017.00029
und SB.2017.00030 wiederaufzunehmen. Es rechtfertigt sich, die vorliegenden
Beschwerden SB.2018.00035 (Staats- und Gemeindesteuern 2005) und SB.2018.00036
(Direkte Bundessteuer 2005) zu vereinigen, nachdem sie dieselben Pflichtigen
und denselben Sachverhalt betreffen.
1.2
Das
Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 27. März 2018 (2C_597/2017), der
Verzicht auf die Einvernahme des Vaters des Pflichtigen überzeuge nicht und mit
den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen lasse sich eine antizipierte
Beweiswürdigung nicht rechtfertigen. Der Vater des Pflichtigen sei zur
Abklärung der möglichen Unentgeltlichkeit des Vermögenszuflusses vom 13. Dezember
2015.
zu befragen. Diese Beweiserhebung ist indessen nur schon aus Gründen der
Wahrung des Instanzenzugs nicht durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen.
Vielmehr ist die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Ausführungen des
Bundesgerichts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Aufgrund der bindenden bundesgerichtlichen Auffassung hätte
das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Pflichtigen gutheissen und die Sache
zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückweisen müssen. Damit sind die
Gerichtskosten in den Verfahren SB.2017.00029 und SB.2017.00030 vollumfänglich
der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG]; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 [DBG]). Nachdem eine Rückweisung mit offenem Ausgang als
Obsiegen der Beschwerdeführenden gilt (BGr,
28.
April 2014,2C_845/2013, E. 3), steht ihnen eine
angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor
Steuerrekursgericht hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens
sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist mangels
ersichtlichem Aufwand für die Beschwerdeführenden im zweiten Rechtsgang vor
Verwaltungsgericht nicht zuzusprechen.
4.
Ein Rückweisungsentscheid ist in der
Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen
welchen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00035 (Staats- und Gemeindesteuern 2005) und SB.2018.00036 (direkte
Bundessteuer 2005) werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 (SB.2017.00029) wird
gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2005
(SB.2017.00030) wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Verfahrens SB.2017.00029
in Höhe von Fr. 560.- werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.
5.
Die Kosten des Verfahrens
SB.2017.00030 in Höhe von Fr. 560.- werden dem Beschwerdegegner Nr. 2
auferlegt.
6.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00035 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
7.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00036 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
8.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
9.
Der
Beschwerdegegner Nr. 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren SB.2017.00029 eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-,
insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.
10.
Der
Beschwerdegegner Nr. 2 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren SB.2017.00030 eine Parteientschädigung von je Fr. 250.-,
insgesamt Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.
11.
Für die
Beschwerdeverfahren SB.2018.00035 und SB.2018.00036 werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
12.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
13.
Mitteilung an …