SB.2018.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00038
11. Juli 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20014)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00038
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A AG, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2014
(Revision),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A
AG (nachfolgend: die Pflichtige), vertreten durch die C AG, wies in der
Steuererklärung 2014 einen Verlust von Fr. … und ein Eigenkapital von Fr. …
aus. Innerhalb der C AG war der an der Unternehmung beteiligte diplomierte
Treuhandexperte D mit der Bearbeitung der Steuererklärung der Pflichtigen
betraut. Das kantonale Steueramt teilte der C AG mit Schreiben vom 6. Januar 2016
mit, betreffend die Einschätzung der Pflichtigen für die Steuerperiode 2014
seien noch Abklärungen erforderlich und verlangte weitere Unterlagen bzw. die
Beantwortung von Fragen. Am 9. Februar 2016 folgte seitens des Steueramts
eine dahingehende Mahnung per Einschreiben. Die Schreiben des kantonalen
Steueramts blieben unbeantwortet. Am 9. März 2016 wurde die Pflichtige vom
kantonalen Steueramt für die Steuerperiode 2014 nach pflichtgemässem Ermessen mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital
von Fr. … eingeschätzt, was der C AG per Einschreiben mitgeteilt wurde. Am
6. Juni 2016 folgte die Schlussrechnung des Steueramts E an die C AG.
B. Am
10. Mai 2017 reichte Rechtsanwalt B beim kantonalen Steueramt ein
Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des rechtskräftigen
Einschätzungs-entscheids der Pflichtigen vom 9. März 2016 und die
Wiederaufnahme des Verfahrens. D sei seit Juni 2016 wegen einer depressiven
Symptomatik in Behandlung gewesen und befinde sich nun in einer auf Burnouts
spezialisierten Klinik. Der C AG habe sich die Tragweite des
krankheitsbedingten Versagens von D erst später offenbart. Zudem erscheine die
Ermessensveranlagung völlig willkürlich.
Der Steuerkommissär trat am 25. Mai 2017 auf das
Revisionsbegehren nicht ein.
C. Gegen
den Nichteintretensentscheid vom 25. Mai 2017 erhob Rechtsanwalt B für die
Pflichtige am 12. Juni 2017 Einsprache beim kantonalen Steueramt. Die
Einsprache wurde am 26. Juli 2017 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Am 24. August 2017 ging beim Steuerrekursgericht
namens der Pflichtigen ein Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli
2017.
ein. Unter anderem wurde dessen Aufhebung beantragt, und es sei der
Verfahrensstand wie bei Zustellung der Auflage durch den Steuerkommissär vom
6.
Januar 2016 wiederaufzunehmen, unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Der Rekurs wurde am 20. März 2018 abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Die Kosten wurden der Pflichtigen auferlegt.
III.
Die Pflichtige erhob am 26. April 2018 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20 März 2018.
Sie beantragte die Aufhebung des Letzteren und die Bestätigung des
Revisionsgrundes der Nichtigkeit nach § 155 Abs. 1 lit. b des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG). Weiter sei das kantonale Steueramt
zu verpflichten, sie mittels neuem Einschätzungsentscheid nach pflichtgemässem
Ermessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu veranlagen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das kantonale Steueramt beantragte am
16.
Mai 2018 (Datum des Poststempels) die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Das Steuerrekursgericht hatte schon am
7.
Mai 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es folgten keine weiteren
Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 155
Abs. 1 lit. a und b StG kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag
oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a),
oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht
gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b).
Nach § 155 Abs. 2 StG ist die Revision ausgeschlossen, wenn der
Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren
Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Sodann
muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des
Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG).
1.2
Nicht in Rechtskraft erwachsen nichtige Verfügungen oder
Entscheide. Solche sind aber nur nichtig, das heisst absolut unwirksam, wenn
der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1). In der
Regel sind auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, nicht nichtig,
andernfalls die Rechtssicherheit ernsthaft gefährdet und Sinn und Zweck des
(Steuer-)Verfahrens vereitelt würde, wenn die formelle Rechtskraft einer
(mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte
(VGr, 22. März 2017, SB.2017.00007/00008, E. 2.3, mit Hinweis auf
BGr, 23. Mai 2007,2A.710/2006, E. 3.4; Martin Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.
2018, § 26 Rz. 5).
1.3
Das
Steuerrekursgericht hat zutreffend festgehalten, die Krankheit von D stelle
keine Tatsache dar, die sich unmittelbar auf die Besteuerung auswirke, und sei
daher kein Revisionsgrund im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a StG.
Mithin wäre die Sache unter dem Gesichtspunkt der Fristwiederherstellung zu
prüfen. Der C AG sei die Tragweite des krankheitsbedingten Versagens von D
spätestens am 7. März 2017, als ein Gerichtsvollzieher vorstellig geworden
sei, bekannt geworden. Das Gesuch sei aber erst am 10. Mai 2017 und somit
gemäss § 15 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998
(VO StG) verspätet gestellt worden. Aus der Erkrankung von D könne aber ohnehin
kein Fristwiederherstellungsgrund abgeleitet werden, sei doch dem
Verwaltungsrat der C AG ein entsprechendes Organisationsverschulden anzulasten.
Die Pflichtige hat die genannten vorinstanzlichen Schlussfolgerungen
zu Recht nicht infrage gestellt bzw. nicht weiter thematisiert. Vorliegend
fokussiert sich die Beschwerde somit allein darauf, ob die infrage stehende
Ermessenseinschätzung nichtig ist.
2.
2.1
Das
Steuerrekursgericht verneinte die Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom
9.
März 2016, seien doch keine (krassen) Verfahrensfehler auszumachen.
Zwar werde vorgebracht, dass die Höhe der Schätzung offensichtlich unrichtig
sei. Worin aber ein über (die behauptete) offensichtliche Unrichtigkeit hinausgehender
inhaltlicher Mangel liegen soll, werde weder ausgeführt noch sei er
ersichtlich.
Das kantonale Steueramt hatte im Einspracheentscheid vom
26.
Juli 2017 in Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen willkürlichen
Vorgehensweise auf die Bilanz der Pflichtigen per 31. Dezember 2014
hingewiesen. Unter anderem seien die Positionen Warenlager und Anlagevermögen
mit Null ausgewiesen gewesen, während im Vorjahr noch Fr. … bzw. Fr. …
bilanziert worden seien. In der Erfolgsrechnung habe der Warenertrag Fr. …
und der Materialaufwand Null ausgemacht. Die Ausbuchung des noch per Ende 2013
ausgewiesenen Warenlagers bzw. Anlagevermögens im Jahr 2014 sei daher nicht
nachvollziehbar gewesen bzw. es habe davon ausgegangen werden müssen, dass
diese Positionen nicht erfolgswirksam ausgebucht worden seien. Ein Vergleich mit
der Bruttomarge des Vorjahrs, dem gemäss Einspracheschreiben einzig wirklich
relevanten Geschäftsjahr, sei daher nicht angemessen und aufgrund des 2014
minimalen Ertrags bzw. fehlenden Warenaufwands auch nicht möglich gewesen.
2.2
Die
Pflichtige bezeichnet den vom Steuerkommissär im Einschätzungsentscheid vom 9.
März 2016 festgelegten Reingewinn von Fr. … als abenteuerlich und jenseits
aller vernünftigen betriebswirtschaftlichen und buchhalterischen Verhältnisse.
Die Zahl leite sich wohl in etwa aus der Verminderung zweier Aktivpositionen ab
(Warenlager Fr. … und Anlagevermögen Fr. …) oder entspreche schlicht
und einfach dem Aktienkapital. Dabei habe der Steuerkommissär übersehen, dass
sich im gleichen Zeitraum auch die Verpflichtungen in gleicher Höhe durch eine
Bilanzverkürzung reduziert hätten. Die unentgeltliche Entnahme der besagten
Aktivposten hätte in der Erfolgsrechnung denn auch einen Verlust von Fr. …
bewirkt. Die Erfolgsrechnung sei aber weder im Haben noch im Soll in dieser
Grössenordnung belastet worden, was zeige, dass diese Positionen zum Buchwert
ausgebucht worden seien. Gegebenenfalls wäre der Frage nachzugehen, ob die
liquidationsweise Veräusserung nicht mit einer Gewinnmarge hätte erfolgen sollen.
In diesem Fall wäre die Zugrundelegung der Gewinnmarge des Vorjahrs wohl
zielführend gewesen, was an dieser Stelle aber nicht relevant sei. Des Weiteren
könne eine ermessensweise Einschätzung selbst dann willkürlich sein, wenn der
ermessensweise veranlagte Gewinn nicht unrealistisch wäre, komme es doch darauf
an, dass das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt werde. Der Umstand, dass der
Steuerkommissär versucht habe, die Sachlage transparent zu machen, könne nicht
als Freipass für eine willkürliche Einschätzung mit einer pönalen Anmutung
dienen. Die pflichtgemässe Einschätzung habe sich an den aktenkundigen
Verhältnissen zu orientieren. Vorliegend habe die bisherige operative Tätigkeit
einen Verlust aufgewiesen und die bisher erzielte Bruttomarge sei mit 45 %
krass tiefer als jene, die gemäss Ermessensveranlagung mit einer Marge, die 100 %
übersteige, impliziert werde. Dann wäre bei einer Veräusserung des Warenlagers
mit einer Bruttomarge wie im Vorjahr von höchstens … vor übrigen Kosten
auszugehen. Es verbliebe dann ein Gewinn, der massiv unter dem veranlagten
liege. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass Gesellschaften regelmässig dann
liquidiert werden, wenn sie unwirtschaftlich seien. Der Steuerkommissär habe
auch den regulär ermittelten steuerlichen Verlustvortrag der Vorperiode von Fr. …
unberücksichtigt gelassen. Das Vorgehen der Veranlagungsbehörde stelle entgegen
der Auffassung der Vorinstanz, die implizit einen schweren inhaltlichen Mangel
der Veranlagung anerkenne, automatisch einen krassen Verfahrensfehler dar.
2.3
Der Beschwerdegegner
verweist in der Beschwerdeantwort auf seinen Entscheid vom 26. Juli 2017,
wonach die Ausbuchung des per Ende 2013 ausgewiesenen Warenlagers bzw.
Anlagevermögens im Geschäftsjahr 2014 nicht nachvollziehbar sei. Deshalb habe
davon ausgegangen werden müssen, dass diese Positionen nicht erfolgswirksam
ausgebucht worden seien. Die Schätzung des steuerbaren Reingewinns in Höhe von Fr. …
erscheine aufgrund der unklaren Verhältnisse bezüglich der Entnahme der Aktiven
sowie eines Warenertrags von rund Fr. … in der Vorperiode 2013 der im
Handel mit Heizgeräten aller Art und sämtlichen damit verbundenen
Dienstleistungen tätigen Pflichtigen nicht als unrealistisch und damit auch
nicht als willkürlich. Der Beschwerdegegner weist sodann auf gewisse
Verflechtungen zwischen der F AG und der A AG hin. Am 8. Juli 2013
hatte die F AG ihren Sitz vom Kanton G nach E an die gleiche Adresse wie die
Pflichtige verlegt. Die F AG handelt unter anderem ebenfalls mit Cheminéeöfen.
Der Beschwerdegegner hält es für denkbar, dass die F AG im Verlauf von
2013/2014 mindestens Teile des Geschäfts der Pflichtigen übernommen habe.
Möglicherweise lasse sich dadurch der massive Umsatzrückgang gegenüber 2013 und
der Abgang des Warenlagers und des Anlagevermögens erklären. Die Pflichtige
habe aber keine solche "Verbindung" zwischen den Gesellschaften
erwähnt. Auch unter diesem Aspekt sei dem Steuerkommissär nur die Möglichkeit
geblieben, den Gewinn nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Eine
allfällige Übernahme von Warenlager und Anlagevermögen hätte zu Marktwerten
erfolgen müssen.
3.
3.1
Das
Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid in Zusammenhang mit dem erwähnten
Nichtigkeitsbegriff (E. 1.2) festgehalten, der Vorwurf der "krassen
Willkür" liege zwischen zwei verschiedenen Erfordernissen: Einerseits
verlange die Nichtigkeit einer Veranlagungsverfügung ein Ausmass an Willkür,
das über die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn von Art. 132 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
hinausgehe. Andererseits ergebe sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur
Nichtigkeit, dass diese üblicherweise nicht nur schon aufgrund von schweren
inhaltlichen Mängeln angenommen werde, sondern dass vielmehr noch (krasse)
Verfahrensfehler dazukommen müssten. Bei diesen Verfahrensfehlern könne es sich
nur um aussergewöhnlich schwere bzw. krasse Verstösse gegen die der
Veranlagungsbehörde obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht handeln
(BGr, 11. Juli 2017,2C_679/2016 und 2C_680/2016, E. 3.4.1 f.
[auch zum Folgenden]). Praxisgemäss bleibe die Veranlagungsbehörde selbst im
Rahmen der Ermessensveranlagung einer Person, die ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen sei, verpflichtet, die Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vorzunehmen. Die Einschätzung solle dem realen Sachverhalt und der
materiellen Wahrheit möglichst nahekommen. Auch bei unklarem Sachverhalt müsse
der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit veranlagt werden (E. 4.2.2). Von der Behörde könne
jedoch nicht die Durchführung allzu eingehender Untersuchungen und Abklärungen
verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie über keine beweiskräftigen
Unterlagen verfüge (E. 4.2.3). Im genannten Entscheid bejahte das
Bundesgericht schliesslich den pönalen Charakter der dort zur Diskussion
stehenden, von Jahr zu Jahr höher ausgefallenen Einschätzungen, die ohne die
erforderliche Plausibilitätsüberprüfung erfolgt seien (E. 5.2). Ein
wesentlicher zusätzlicher Umstand für die Annahme der Nichtigkeit sei weiter,
dass die Behörde aufgrund einer ihr zugeschickten Lohnpfändungskopie
unzweifelhaft hätte feststellen müssen, dass sich das Einkommen jener
Pflichtigen in einem markant tieferen Bereich bewegt habe (E. 5.3/5.3.1).
Bei der Vorgehensweise des Steueramts habe es sich um einen in die Augen
springenden, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich
schwerwiegenden Mangel gehandelt, durch dessen Ahndung die Rechtssicherheit
nicht gefährdet werde (E. 5.3.3).
Das genannte Bundesgerichtsurteil, auf das auch die
Pflichtige verweist, ändert jedoch nichts daran, dass nur in seltenen
Ausnahmefällen eine Nichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich auch
unmissverständlich aus dem Bundesgerichtsurteil selber, ist doch von "in
die Augen springenden" Mängeln bezüglich der behördlichen Tätigkeit die
Rede (Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, § 26 Rz. 5 f., mit
ausführlicher Kommentierung von BGr, 11. Juli 2017,2C_679/2016 und 2C_680/2016,
und weiteren diesbezüglichen Hinweisen).
3.2
Vorliegend
kann keine Rede von "in die Augen springenden" Mängeln im dargelegten
Sinn sein. Selbst wenn die rechtskräftige Einschätzung mangelhaft wäre, würde
die Bejahung der Nichtigkeit eines diesbezüglichen Mangels die Rechtssicherheit
ernsthaft gefährden. Die kurzen Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der
Nichtigkeit erweisen sich daher als korrekt. Darin, dass die Vorinstanz nicht
in der von der Pflichtigen gewünschten Ausführlichkeit auf die Nichtigkeit
eingegangen ist, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. So
genügt die Begründung den Anforderungen an die Begründungspflicht, damit der
Entscheid sachgerecht angefochten werden kann. Die Vorinstanz brauchte sich
nicht zu jedem Argument der Pflichtigen zu äussern.
Das Steueramt vermochte plausibel bzw. rechtsgenügend
darzulegen, wie es zur betreffenden Einschätzung gelangt war. Die Behörde hatte
die Bilanz und Erfolgsrechnung per 2014 herangezogen und mit den
Vorjahreszahlen verglichen. Da die Ausbuchung der Positionen Warenlager und
Anlagevermögen nicht nachvollziehbar waren, stand die Annahme der nicht
erfolgswirksamen Ausbuchung im Raum. Das Steueramt erachtete zudem den
Vergleich mit der Bruttomarge des Vorjahrs als nicht angemessen bzw. unmöglich,
was angesichts der vorliegenden Umstände – A AG war im hier relevanten
Jahr 2014 in Liquidation getreten – ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Das Vorbringen der Pflichtigen, wonach der Steuerkommissär
von der Ausbuchung der betreffenden Positionen zum Buchwert hätte ausgehen
müssen bzw. die Reduktion der Verpflichtungen in gleicher Höhe durch eine
Bilanzverkürzung "übersehen" habe, vermag auf jeden Fall keine
Nichtigkeit der Ermessenseinschätzung aufzuzeigen. Die Pflichtige wirft denn
auch selber betreffend die liquidationsweise Veräusserung (relativierend) die
Frage einer Gewinnmarge auf, der gegebenenfalls nachzugehen wäre. Ebenso wenig
ändert das Argument der Pflichtigen bezüglich der Bruttomargen etwas am
Ergebnis (E. 2.2). Wie dargelegt, lag ein Vergleich der Bruttomargen bei
der vorliegenden Konstellation gerade nicht auf der Hand. Auch der Hinweis der
Pflichtigen, wonach Gesellschaften in Liquidation notorisch unwirtschaftlich
seien, führt vorliegend zu keiner anderen Würdigung. Am Rand ist zu erwähnen,
dass die rechtskundig vertretene Pflichtige in ihren Eingaben auf das
Zusammenspiel mit der F AG nicht weiter eingegangen ist. Letztere findet zwar
in einem dem Revisionsgesuch vom 10. Mai 2017 beigelegten Schriftstück
Erwähnung und deren Jahresabschluss per Ende 2014 ist samt Anhängen der
Beschwerdeschrift kommentarlos beigelegt worden. Sollte die Pflichtige hiermit
ihre Standpunkte überhaupt untermauern wollen, fehlte es an einer tauglichen Begründung
hierzu (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 153 N. 23; vgl. auch Zweifel et al.,
Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 20). Angesichts der infrage stehenden
Positionen von über Fr. … (Warenlager Fr. …, Anlagevermögen Fr. …)
erscheint sodann der ermessensweise festgelegte Reingewinn von Fr. …,
trotz des Vorjahresverlusts von Fr. …, jedenfalls nicht als
"abenteuerlich" oder "pönal".
Eine Nichtigkeit liegt demnach nicht vor. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieser Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …