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Entscheid

SB.2018.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00039

5. Dezember 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20402)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige), verheiratet mit B

(nachfolgend: die Pflichtige), und D erwarben im August 1999 je 250 Aktien

à Fr. … nominal bzw. eine Beteiligung von je 50 % an der E AG, F, zum

Preis von total Fr. …. Die Generalversammlung beschloss am 14. Januar

2000 eine Namensänderung (neu: H AG) und eine Kapitalerhöhung um Fr. …

auf Fr. …. Der Pflichtige übernahm 281 der neuen Aktien zum Nominalbetrag

von Fr. ….

Die Pflichtigen gaben im Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis 2014 an, die Aktien der H AG verkauft zu haben. Mit

Beweisauflage vom 23. August 2016 verlangte der zuständige Revisor des

kantonalen Steueramts die Einreichung des entsprechenden Verkaufsvertrags.

Diesem war zu entnehmen, dass der Pflichtige seine 531 Aktien per

8. Januar 2014 für Fr. … an die G AG verkauft hatte.

Der Steuerkommissär ging im Einschätzungsvorschlag

betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 24. November 2016 und im

gleichentags erfolgten Veranlagungsvorschlag betreffend direkte Bundessteuer

2014 davon aus, dass die verkaufte Unternehmensbeteiligung der selbständigen

Erwerbstätigkeit des Pflichtigen diente und schlug vor, den erzielten

Kapitalgewinn als Teil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu

besteuern. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 21. Dezember 2016 Einwendungen.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom

12. Januar 2017 wurden die Pflichtigen für die direkte Bundesssteuer 2014

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt

und für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.

Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale

Steueramt am 6. April 2017 teilweise gut, indem es im Verfahren betreffend

direkte Bundessteuer eine Teilbesteuerung des Kapitalgewinns gewährte und das

steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) herabsetzte.

Erwägungen

II.

Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Beschwerde

hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 27. März 2018 teilweise

gut, indem es den durch den Steuerkommissär vorgenommenen Abzug für

Verwaltungsaufwand wieder aufrechnete und die Pflichtigen für die direkte

Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend

Fr. … veranlagte. Den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht ab.

III.

Mit Beschwerden vom 26. April 2018 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und ihr Einkommen sei betreffend direkte Bundessteuer 2014

auf Fr. … und betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2014 auf Fr. …, bei

einem Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) herabzusetzen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden,

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden

bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2018.00039) und direkter

Bundessteuer 2014 (SB.2018.00040) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der

Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die

Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung

eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und

Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131

II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche

Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und

§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

1.4

In Bezug

auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder

steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für

steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person;

diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch

zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Vorliegend

ist zunächst umstritten, ob der Pflichtige mit seiner Tätigkeit als …-Lehrer

einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

2.2

Unter den

Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei

der ein Unternehmer (1.) auf eigenes Risiko, (2.) unter Einsatz von Arbeit und

Kapital, (3.) in einer frei gewählten Organisation und (4.) mit der Absicht der

Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des

Einzelfalls zu beurteilen, die einzelnen Merkmale des Begriffs der

selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und

können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Sie kann haupt- oder

nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (BGE 125 II 113 E. 5b;

BGE 122 II 446 E. 5a; BGr, 25. Juli 2017,2C_966/2016, E. 3.2;

BGr, 31. Oktober 2011,2C_948/2010, E. 2.2).

2.3

Die

Vorinstanz hat festgestellt, dass die Pflichtigen in den Steuererklärungen 2001

bis 2014 die Einkünfte im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit des Pflichtigen

als aus selbständiger Erwerbstätigkeit herrührend deklariert hätten. Die

Pflichtigen hätten den Steuererklärungen jeweils eine Erfolgsrechnung und keine

Lohnausweise beigelegt, zu deren Einreichung unselbständige Erwerbstätige

verpflichtet seien (§ 134 Abs. 1 lit. a StG; Art. 125

Abs. 1 lit. a DBG). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der

Pflichtige AHV/IV/EO-Beiträge für selbständig Erwerbende an die Ausgleichskasse

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gezahlt habe. Aus den Umständen,

dass sich der Pflichtige an gewisse Vorgaben des …-Centers wie …-Plan und

Belegzeiten, halten musste, könne er nichts im Hinblick auf das

Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Gesellschaft ableiten. Auch dass der

Pflichtige gewisse Unterrichtslektionen im Auftrag der Gesellschaft

übernahm/übernehmen musste, deute aufgrund des fehlenden Dauerelements eher auf

ein Auftrags- als ein Arbeitsverhältnis hin. Weiter habe der Pflichtige nach

wie vor das wirtschaftliche Risiko der ...-Lehrertätigkeit getragen und mit dem

Erwerb der Gesellschaft und der Fremdfinanzierung des Kaufpreises sei er ein

hohes wirtschaftliches Risiko eingegangen. Auch die Tatsache, dass das

kantonale Steueramt in der Vergangenheit Aufwandpauschalen von unselbständig

Erwerbenden akzeptiert habe, vermöge nicht das Vorliegen einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit zu begründen. Diese Pauschalen seien Teil der Erfolgsrechnung

gewesen, welche der Pflichtige zum Nachweis seiner Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit eingereicht habe. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass

eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege.

2.4

Was die

Pflichtigen vorbringen, vermag die Schlussfolgerung, dass von einer

selbständigen Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit als …-Lehrer

des Pflichtigen auszugehen ist, nicht zu entkräften.

2.4.1

Die Pflichtigen bringen vor, dass der Pflichtige ab 2009 monatlich dasselbe

Entgelt von der H AG erhalten habe und "die Rechnungen auf wundersame

Weise stets gleich, mit einem identischen Stundenansatz regelmässig 48 Unterrichststunden

und 40 Stunden Organisation fakturierte". Der Pflichtige habe nur

noch die H AG als "Kundin" gehabt.

Es mag wohl zutreffen, dass die …-Schüler des Pflichtigen

bei der H AG nach 1999 für ihre Lektionen fortan direkt an die AG zahlten

und nicht mehr an den Pflichtigen. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass die

H AG einzige Kundin des Pflichtigen war. Eine entsprechende Vereinbarung

liegt nicht vor und es fehlt insbesondere an der Vorgabe und der Anweisung

durch die H AG, dass der Pflichtige eine bestimmte Anzahl von …-Lektionen

übernehmen bzw. bestimmte Personen unterrichten musste. Abgesehen vom Umstand,

dass sich der Pflichtige an den Terminplan für die Trainingsplätze halten

musste, liegen keine weiteren Hinweise dafür vor, dass der Pflichtige in

arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig von der H AG war. Zudem liegt

es in der Natur der Sache, dass sich …-Platzbenützer an den Terminplan, welcher

durch den Platzbetreiber vorgegeben wird, zu halten haben. Vorliegend ist

vielmehr davon auszugehen, dass auch nach Erwerb der H AG der Pflichtige

seine bisherigen Schüler beibehalten hat und zur Vereinfachung von

administrativen Abläufen die Zahlungen fortan an die AG erfolgten. Was das

monatlich gleich hohe Entgelt des Pflichtigen betrifft, fällt auf, dass in den

Akten zwar entsprechende Rechnungen des Pflichtigen liegen, aber sich keine

Lohnabrechnungen finden lassen. Hingegen befinden sich bei Akten

Lohnabrechnungen anderer …-Lehrer der H AG. Weshalb solche

Lohnabrechnungen betreffend den Pflichtigen nicht vorgelegt wurden bzw. allenfalls

nicht vorhanden sind, muss offenbleiben. Es ist auch unklar, ob die H AG

für den Pflichtigen Sozialabgaben zahlte. Diesbezügliche Belege haben die

Pflichtigen ebenfalls nicht vorgelegt.

2.4.2

Weiter wenden die Pflichtigen ein, dass der Erwerb der H AG nicht

vorwiegend fremdfinanziert worden sei, sondern der Pflichtige

"praktisch" die Hälfte der Investition aus eigenen Mittel eingebracht

habe. Die in diesem Zusammenhang von den Pflichtigen vorgebrachten Urteile des

Bundesgerichts (BGr, 25. September 2012,2C_115/2012,2C_116/2012,

E. 2.5.2; BGr, 12. September 2011,2C_385/2011,2C_386/2011, E. 3.2.3)

und des Verwaltungsgerichts (VGr, 2. April 2014, SB.2013.00141,

E. 6.1; VGr, 4. November 2015, SB.2015.00095, E. 3.5) sind

vorliegend allerdings nicht einschlägig: So handelt es sich beim Pflichtigen

weder um einen Wertschriftenhändler, noch um einen privaten Vermögensverwalter

bzw. Gründungsinvestor, noch steht zur Diskussion, ob ein Liegenschaftenhandel

vorliegen könnte. Es geht um die Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen

dem Pflichtigen als …-Lehrer und der von ihm zur Hälfte beherrschten

Unternehmung. Dabei ist von Bedeutung, dass der Erwerb der H AG

mehrheitlich fremdfinanziert wurde, was die Pflichtigen mir ihrer Formulierung

"praktisch die Hälfte" denn auch anerkennen. Damit lässt sich nicht

bestreiten, dass der Pflichtige mit dem Erwerb der Gesellschaft ein

wirtschaftliches Risiko eingegangen ist.

In diesem Zusammenhang machen

die Pflichtigen zudem geltend, dass sich mit dem Erwerb der AG die

Risikosituation des Pflichtigen sogar verbessert habe, indem seine

Einkommensquelle fortan nicht mehr nur von seinem körperlichen Einsatz abhängig

gewesen sei. Damit legen die Pflichtigen nicht nur die Beweggründe für den

Erwerb der AG dar, sondern auch, dass der Erwerb der AG in der Tat mit der

Tätigkeit des Pflichtigen als …-Lehrer eng verknüpft war, was insbesondere im

Rahmen der Abgrenzung von Geschäfts- zu Privatvermögen von Relevanz ist (siehe

E. 3.4).

2.4.3

Weiter ist nicht nachvollziehbar, was die Pflichtigen aus

"Berufsnähe" zu ihren Gunsten ableiten wollen. Vorliegend geht es um

die Frage, ob der Pflichtige seine Tätigkeit als …-Lehrer als selbständig oder

unselbständig Erwerbender ausübte. Ob seine weitere Tätigkeit für die H AG

als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, bleibt irrelevant, da

vorliegend davon auszugehen ist, dass der Pflichtige hauptberuflich als …-Lehrer

tätig war (vgl. vorne E. 2.2). Dies wird von den Pflichtigen auch nicht

bestritten.

2.4.4

Dass gewisse Indizien, wie namentlich eigene Geschäftsräume oder

Beschäftigung von eigenem Personal, beim Pflichtigen nicht gegeben sind,

vermögen für sich nicht das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu

begründen. Wie bereits der vorinstanzliche Entscheid festhält, ist insbesondere

das Mass der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit, welche dem

Erwerbstätigen bei der Erfüllung der Aufgabe zukommt, von grosser Bedeutung und

wird nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am

Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und

ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird (vgl. BGr, 21. August

2015,2C_603/2014, E. 2.2.)

2.4.5

Von entscheidender Bedeutung ist

sodann der Umstand, dass im vorliegenden Fall auch auf die

sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zurückgegriffen werden kann.

Praxisgemäss gilt der Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der

unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht

grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden

Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen

werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten

Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde

und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe

vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; BGr, 26. April 2011,9C_132/2011,

E. 3.3; BGr, 31. Mai 2010,9C_1094/2009, E. 2.3; je mit

Hinweisen). In den Akten liegt ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt

Zürich (SVA), wonach der Pflichtige für das Jahr 2014 Beiträge für

Selbständigerwerbende zu entrichten hatte. Die Pflichtigen bejahen denn auch,

dass sie nach dem Aktienerwerb das Einkommen des Pflichtigen "formal"

als selbständig Erwerbstätiger abgerechnet haben. Weshalb vorliegend von der

Qualifizierung der SVA und insbesondere auch von den Angaben der Pflichtigen

abzuweichen ist, vermögen die Pflichtigen nicht substanziiert zu begründen.

2.5

Nach dem

Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Pflichtige seine

Tätigkeit als …-Lehrer auch ab 1999 als selbständig Erwerbender ausführte,

nicht zu beanstanden. Es wäre an den Pflichtigen gelegen darzulegen, inwiefern

sich diese Schlussfolgerung als unrichtig erweist und sie haben damit die

Folgen der Beweislast zu tragen (siehe E. 1.4).

3.

3.1

Nachdem

feststeht, dass der Pflichtige seine …-Lehrtätigkeit als selbständig

Erwerbender ausführte, ist die Frage zu prüfen, ob seine Beteiligung an der H AG

dem Geschäftsvermögen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuteilen ist.

3.2

Als

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind gemäss Art. 18

Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem

Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem

freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Die

Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit,

bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in

frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen

sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt

(vgl. BGr, 9. Mai 2016,2C_1131/2015, E. 3.1.1; BGE 125 II 113 E. 5b;

121.

I 259 E. 3c; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 2.2). Zu

den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle

Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Als Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte, die ganz oder

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2

DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG). Demgegenüber sind die Kapitalgewinne aus

der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG;

§ 16 Abs. 3 StG).

3.3

Ob ein

Wertgegenstand dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet

sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen

Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des

Vermögenswerts abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es

tatsächlich dem Geschäft dient (BGr, 27. November 2013,2C_515/2013,

E. 2.1 = StE 2014 B 23.2 Nr. 45; BGr, 15. März 2000,

2P.183/1999, E. 3c = StE 2001 B 23.2 Nr. 22). Beteiligungen stellen sog.

Alternative Vermögenswerte dar, die sowohl in Beziehung zur Geschäftstätigkeit

stehen als auch einer privaten Verwendung dienen können. Eine wirtschaftliche

Verflechtung zwischen dem Unternehmen des Steuerpflichtigen und der

Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist, genügten noch nicht für eine

Zuordnung der Aktien zu seinem Geschäftsvermögen. Massgebendes Kriterium ist

der Wille des Betreffenden, seine Beteiligungsrechte konkret dazu zu nutzen, um

das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens zu verbessern (BGr, 9. April

2001,2A.431/2000, E. 4.c; bestätigt am 8. Januar 2013,2C_802/2012,

E. 2.4). Von untergeordneter Bedeutung sind das Erwerbsmotiv, die Mittelherkunft

oder die buchhalterische Behandlung (BGr, 9. Juli 2013,2C_2/2013,

E. 2.2).

3.4

Vorliegend

konnte der Pflichtige vom Erwerb der Aktien der H AG profitieren, indem er

seine Tätigkeit als …-Lehrer nicht mehr auf verschiedenen Plätzen ausüben

musste, sondern seine Arbeit fortan an einem Ort verrichten konnte. Dies führen

die Pflichtigen in ihrer Beschwerde denn auch selbst aus (siehe E. 2.4.2).

Damit hat der Pflichtige von einer Vereinfachung und allenfalls auch von einer erhöhten

Nachfrage seiner …-Lehrtätigkeit bei der H AG profitieren können. Mit dem

Erwerb der Beteiligungen an der H AG konnte sich der Pflichtige zudem die

Lokalität für seine Tätigkeit als …-Lehrer sichern, stand doch infrage, was mit

diesem Gebäude passiert wäre, hätte der Pflichtige diese nicht miterworben.

Nach dem Gesagten war die Geschäftstätigkeit der H AG mit jener der

Einzelunternehmung des Pflichtigen offensichtlich eng verknüpft. Ohne diese

wirtschaftliche Verflechtung des Pflichtigen wäre er nicht in den Genuss der

gleichen Vorteile gekommen.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in früheren

Steuerperioden (noch) nicht darauf beharrt wurde, dass die Beteiligung des

Pflichtigen an der H AG zu dessen Geschäftsvermögen zu zählen war oder

dass Pauschalen, welche grundsätzlich für unselbständig Erwerbende gelten,

gewährt wurden. Da die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxation für

die nachfolgenden Einschätzungsentscheide grundsätzlich keine Rechtskraft

entfaltet, kann die Steuerbehörde bei jeder Neuveranlagung eines

Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage

vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (BGr,

25.

April 2017,2C_41/2016, E. 4.2). Die als steuermindernde Tatsache

geltend gemachte unselbständige Erwerbstätigkeit ist deshalb im

Bestreitungsfall selbst dann durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen, wenn

diese in vorangegangenen Steuerperioden durch die Steuerbehörde noch nicht

infrage gestellt wurde. Damit ist die streitbetroffene Beteiligung dem

Geschäftsvermögen der Pflichtigen zuzuweisen.

All

dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00039 und SB.2018.00040 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00039 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2018.00040 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00039 wird festgesetzt auf

Fr. 25'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 25'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2018.00040 wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 12'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …