SB.2018.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00039
5. Dezember 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20402)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00039
SB.2018.00040
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige), verheiratet mit B
(nachfolgend: die Pflichtige), und D erwarben im August 1999 je 250 Aktien
à Fr. … nominal bzw. eine Beteiligung von je 50 % an der E AG, F, zum
Preis von total Fr. …. Die Generalversammlung beschloss am 14. Januar
2000 eine Namensänderung (neu: H AG) und eine Kapitalerhöhung um Fr. …
auf Fr. …. Der Pflichtige übernahm 281 der neuen Aktien zum Nominalbetrag
von Fr. ….
Die Pflichtigen gaben im Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis 2014 an, die Aktien der H AG verkauft zu haben. Mit
Beweisauflage vom 23. August 2016 verlangte der zuständige Revisor des
kantonalen Steueramts die Einreichung des entsprechenden Verkaufsvertrags.
Diesem war zu entnehmen, dass der Pflichtige seine 531 Aktien per
8. Januar 2014 für Fr. … an die G AG verkauft hatte.
Der Steuerkommissär ging im Einschätzungsvorschlag
betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 24. November 2016 und im
gleichentags erfolgten Veranlagungsvorschlag betreffend direkte Bundessteuer
2014 davon aus, dass die verkaufte Unternehmensbeteiligung der selbständigen
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen diente und schlug vor, den erzielten
Kapitalgewinn als Teil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu
besteuern. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 21. Dezember 2016 Einwendungen.
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom
12. Januar 2017 wurden die Pflichtigen für die direkte Bundesssteuer 2014
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt
und für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.
Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale
Steueramt am 6. April 2017 teilweise gut, indem es im Verfahren betreffend
direkte Bundessteuer eine Teilbesteuerung des Kapitalgewinns gewährte und das
steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) herabsetzte.
Erwägungen
II.
Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Beschwerde
hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 27. März 2018 teilweise
gut, indem es den durch den Steuerkommissär vorgenommenen Abzug für
Verwaltungsaufwand wieder aufrechnete und die Pflichtigen für die direkte
Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. … veranlagte. Den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht ab.
III.
Mit Beschwerden vom 26. April 2018 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und ihr Einkommen sei betreffend direkte Bundessteuer 2014
auf Fr. … und betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2014 auf Fr. …, bei
einem Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) herabzusetzen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden,
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2018.00039) und direkter
Bundessteuer 2014 (SB.2018.00040) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die
Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der
Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die
Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung
eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und
Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131
II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche
Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und
§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
1.4
In Bezug
auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder
steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für
steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person;
diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch
zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1
Vorliegend
ist zunächst umstritten, ob der Pflichtige mit seiner Tätigkeit als …-Lehrer
einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
2.2
Unter den
Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei
der ein Unternehmer (1.) auf eigenes Risiko, (2.) unter Einsatz von Arbeit und
Kapital, (3.) in einer frei gewählten Organisation und (4.) mit der Absicht der
Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des
Einzelfalls zu beurteilen, die einzelnen Merkmale des Begriffs der
selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und
können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Sie kann haupt- oder
nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (BGE 125 II 113 E. 5b;
BGE 122 II 446 E. 5a; BGr, 25. Juli 2017,2C_966/2016, E. 3.2;
BGr, 31. Oktober 2011,2C_948/2010, E. 2.2).
2.3
Die
Vorinstanz hat festgestellt, dass die Pflichtigen in den Steuererklärungen 2001
bis 2014 die Einkünfte im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit des Pflichtigen
als aus selbständiger Erwerbstätigkeit herrührend deklariert hätten. Die
Pflichtigen hätten den Steuererklärungen jeweils eine Erfolgsrechnung und keine
Lohnausweise beigelegt, zu deren Einreichung unselbständige Erwerbstätige
verpflichtet seien (§ 134 Abs. 1 lit. a StG; Art. 125
Abs. 1 lit. a DBG). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der
Pflichtige AHV/IV/EO-Beiträge für selbständig Erwerbende an die Ausgleichskasse
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gezahlt habe. Aus den Umständen,
dass sich der Pflichtige an gewisse Vorgaben des …-Centers wie …-Plan und
Belegzeiten, halten musste, könne er nichts im Hinblick auf das
Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Gesellschaft ableiten. Auch dass der
Pflichtige gewisse Unterrichtslektionen im Auftrag der Gesellschaft
übernahm/übernehmen musste, deute aufgrund des fehlenden Dauerelements eher auf
ein Auftrags- als ein Arbeitsverhältnis hin. Weiter habe der Pflichtige nach
wie vor das wirtschaftliche Risiko der ...-Lehrertätigkeit getragen und mit dem
Erwerb der Gesellschaft und der Fremdfinanzierung des Kaufpreises sei er ein
hohes wirtschaftliches Risiko eingegangen. Auch die Tatsache, dass das
kantonale Steueramt in der Vergangenheit Aufwandpauschalen von unselbständig
Erwerbenden akzeptiert habe, vermöge nicht das Vorliegen einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit zu begründen. Diese Pauschalen seien Teil der Erfolgsrechnung
gewesen, welche der Pflichtige zum Nachweis seiner Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit eingereicht habe. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass
eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege.
2.4
Was die
Pflichtigen vorbringen, vermag die Schlussfolgerung, dass von einer
selbständigen Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit als …-Lehrer
des Pflichtigen auszugehen ist, nicht zu entkräften.
2.4.1
Die Pflichtigen bringen vor, dass der Pflichtige ab 2009 monatlich dasselbe
Entgelt von der H AG erhalten habe und "die Rechnungen auf wundersame
Weise stets gleich, mit einem identischen Stundenansatz regelmässig 48 Unterrichststunden
und 40 Stunden Organisation fakturierte". Der Pflichtige habe nur
noch die H AG als "Kundin" gehabt.
Es mag wohl zutreffen, dass die …-Schüler des Pflichtigen
bei der H AG nach 1999 für ihre Lektionen fortan direkt an die AG zahlten
und nicht mehr an den Pflichtigen. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass die
H AG einzige Kundin des Pflichtigen war. Eine entsprechende Vereinbarung
liegt nicht vor und es fehlt insbesondere an der Vorgabe und der Anweisung
durch die H AG, dass der Pflichtige eine bestimmte Anzahl von …-Lektionen
übernehmen bzw. bestimmte Personen unterrichten musste. Abgesehen vom Umstand,
dass sich der Pflichtige an den Terminplan für die Trainingsplätze halten
musste, liegen keine weiteren Hinweise dafür vor, dass der Pflichtige in
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig von der H AG war. Zudem liegt
es in der Natur der Sache, dass sich …-Platzbenützer an den Terminplan, welcher
durch den Platzbetreiber vorgegeben wird, zu halten haben. Vorliegend ist
vielmehr davon auszugehen, dass auch nach Erwerb der H AG der Pflichtige
seine bisherigen Schüler beibehalten hat und zur Vereinfachung von
administrativen Abläufen die Zahlungen fortan an die AG erfolgten. Was das
monatlich gleich hohe Entgelt des Pflichtigen betrifft, fällt auf, dass in den
Akten zwar entsprechende Rechnungen des Pflichtigen liegen, aber sich keine
Lohnabrechnungen finden lassen. Hingegen befinden sich bei Akten
Lohnabrechnungen anderer …-Lehrer der H AG. Weshalb solche
Lohnabrechnungen betreffend den Pflichtigen nicht vorgelegt wurden bzw. allenfalls
nicht vorhanden sind, muss offenbleiben. Es ist auch unklar, ob die H AG
für den Pflichtigen Sozialabgaben zahlte. Diesbezügliche Belege haben die
Pflichtigen ebenfalls nicht vorgelegt.
2.4.2
Weiter wenden die Pflichtigen ein, dass der Erwerb der H AG nicht
vorwiegend fremdfinanziert worden sei, sondern der Pflichtige
"praktisch" die Hälfte der Investition aus eigenen Mittel eingebracht
habe. Die in diesem Zusammenhang von den Pflichtigen vorgebrachten Urteile des
Bundesgerichts (BGr, 25. September 2012,2C_115/2012,2C_116/2012,
E. 2.5.2; BGr, 12. September 2011,2C_385/2011,2C_386/2011, E. 3.2.3)
und des Verwaltungsgerichts (VGr, 2. April 2014, SB.2013.00141,
E. 6.1; VGr, 4. November 2015, SB.2015.00095, E. 3.5) sind
vorliegend allerdings nicht einschlägig: So handelt es sich beim Pflichtigen
weder um einen Wertschriftenhändler, noch um einen privaten Vermögensverwalter
bzw. Gründungsinvestor, noch steht zur Diskussion, ob ein Liegenschaftenhandel
vorliegen könnte. Es geht um die Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen
dem Pflichtigen als …-Lehrer und der von ihm zur Hälfte beherrschten
Unternehmung. Dabei ist von Bedeutung, dass der Erwerb der H AG
mehrheitlich fremdfinanziert wurde, was die Pflichtigen mir ihrer Formulierung
"praktisch die Hälfte" denn auch anerkennen. Damit lässt sich nicht
bestreiten, dass der Pflichtige mit dem Erwerb der Gesellschaft ein
wirtschaftliches Risiko eingegangen ist.
In diesem Zusammenhang machen
die Pflichtigen zudem geltend, dass sich mit dem Erwerb der AG die
Risikosituation des Pflichtigen sogar verbessert habe, indem seine
Einkommensquelle fortan nicht mehr nur von seinem körperlichen Einsatz abhängig
gewesen sei. Damit legen die Pflichtigen nicht nur die Beweggründe für den
Erwerb der AG dar, sondern auch, dass der Erwerb der AG in der Tat mit der
Tätigkeit des Pflichtigen als …-Lehrer eng verknüpft war, was insbesondere im
Rahmen der Abgrenzung von Geschäfts- zu Privatvermögen von Relevanz ist (siehe
E. 3.4).
2.4.3
Weiter ist nicht nachvollziehbar, was die Pflichtigen aus
"Berufsnähe" zu ihren Gunsten ableiten wollen. Vorliegend geht es um
die Frage, ob der Pflichtige seine Tätigkeit als …-Lehrer als selbständig oder
unselbständig Erwerbender ausübte. Ob seine weitere Tätigkeit für die H AG
als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, bleibt irrelevant, da
vorliegend davon auszugehen ist, dass der Pflichtige hauptberuflich als …-Lehrer
tätig war (vgl. vorne E. 2.2). Dies wird von den Pflichtigen auch nicht
bestritten.
2.4.4
Dass gewisse Indizien, wie namentlich eigene Geschäftsräume oder
Beschäftigung von eigenem Personal, beim Pflichtigen nicht gegeben sind,
vermögen für sich nicht das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu
begründen. Wie bereits der vorinstanzliche Entscheid festhält, ist insbesondere
das Mass der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit, welche dem
Erwerbstätigen bei der Erfüllung der Aufgabe zukommt, von grosser Bedeutung und
wird nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und
ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird (vgl. BGr, 21. August
2015,2C_603/2014, E. 2.2.)
2.4.5
Von entscheidender Bedeutung ist
sodann der Umstand, dass im vorliegenden Fall auch auf die
sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zurückgegriffen werden kann.
Praxisgemäss gilt der Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der
unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht
grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden
Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen
werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten
Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde
und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe
vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; BGr, 26. April 2011,9C_132/2011,
E. 3.3; BGr, 31. Mai 2010,9C_1094/2009, E. 2.3; je mit
Hinweisen). In den Akten liegt ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt
Zürich (SVA), wonach der Pflichtige für das Jahr 2014 Beiträge für
Selbständigerwerbende zu entrichten hatte. Die Pflichtigen bejahen denn auch,
dass sie nach dem Aktienerwerb das Einkommen des Pflichtigen "formal"
als selbständig Erwerbstätiger abgerechnet haben. Weshalb vorliegend von der
Qualifizierung der SVA und insbesondere auch von den Angaben der Pflichtigen
abzuweichen ist, vermögen die Pflichtigen nicht substanziiert zu begründen.
2.5
Nach dem
Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Pflichtige seine
Tätigkeit als …-Lehrer auch ab 1999 als selbständig Erwerbender ausführte,
nicht zu beanstanden. Es wäre an den Pflichtigen gelegen darzulegen, inwiefern
sich diese Schlussfolgerung als unrichtig erweist und sie haben damit die
Folgen der Beweislast zu tragen (siehe E. 1.4).
3.
3.1
Nachdem
feststeht, dass der Pflichtige seine …-Lehrtätigkeit als selbständig
Erwerbender ausführte, ist die Frage zu prüfen, ob seine Beteiligung an der H AG
dem Geschäftsvermögen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuteilen ist.
3.2
Als
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind gemäss Art. 18
Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem
Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem
freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Die
Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit,
bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in
frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen
sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(vgl. BGr, 9. Mai 2016,2C_1131/2015, E. 3.1.1; BGE 125 II 113 E. 5b;
121.
I 259 E. 3c; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 2.2). Zu
den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle
Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Als Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte, die ganz oder
vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2
DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG). Demgegenüber sind die Kapitalgewinne aus
der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG;
§ 16 Abs. 3 StG).
3.3
Ob ein
Wertgegenstand dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet
sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen
Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des
Vermögenswerts abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es
tatsächlich dem Geschäft dient (BGr, 27. November 2013,2C_515/2013,
E. 2.1 = StE 2014 B 23.2 Nr. 45; BGr, 15. März 2000,
2P.183/1999, E. 3c = StE 2001 B 23.2 Nr. 22). Beteiligungen stellen sog.
Alternative Vermögenswerte dar, die sowohl in Beziehung zur Geschäftstätigkeit
stehen als auch einer privaten Verwendung dienen können. Eine wirtschaftliche
Verflechtung zwischen dem Unternehmen des Steuerpflichtigen und der
Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist, genügten noch nicht für eine
Zuordnung der Aktien zu seinem Geschäftsvermögen. Massgebendes Kriterium ist
der Wille des Betreffenden, seine Beteiligungsrechte konkret dazu zu nutzen, um
das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens zu verbessern (BGr, 9. April
2001,2A.431/2000, E. 4.c; bestätigt am 8. Januar 2013,2C_802/2012,
E. 2.4). Von untergeordneter Bedeutung sind das Erwerbsmotiv, die Mittelherkunft
oder die buchhalterische Behandlung (BGr, 9. Juli 2013,2C_2/2013,
E. 2.2).
3.4
Vorliegend
konnte der Pflichtige vom Erwerb der Aktien der H AG profitieren, indem er
seine Tätigkeit als …-Lehrer nicht mehr auf verschiedenen Plätzen ausüben
musste, sondern seine Arbeit fortan an einem Ort verrichten konnte. Dies führen
die Pflichtigen in ihrer Beschwerde denn auch selbst aus (siehe E. 2.4.2).
Damit hat der Pflichtige von einer Vereinfachung und allenfalls auch von einer erhöhten
Nachfrage seiner …-Lehrtätigkeit bei der H AG profitieren können. Mit dem
Erwerb der Beteiligungen an der H AG konnte sich der Pflichtige zudem die
Lokalität für seine Tätigkeit als …-Lehrer sichern, stand doch infrage, was mit
diesem Gebäude passiert wäre, hätte der Pflichtige diese nicht miterworben.
Nach dem Gesagten war die Geschäftstätigkeit der H AG mit jener der
Einzelunternehmung des Pflichtigen offensichtlich eng verknüpft. Ohne diese
wirtschaftliche Verflechtung des Pflichtigen wäre er nicht in den Genuss der
gleichen Vorteile gekommen.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in früheren
Steuerperioden (noch) nicht darauf beharrt wurde, dass die Beteiligung des
Pflichtigen an der H AG zu dessen Geschäftsvermögen zu zählen war oder
dass Pauschalen, welche grundsätzlich für unselbständig Erwerbende gelten,
gewährt wurden. Da die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxation für
die nachfolgenden Einschätzungsentscheide grundsätzlich keine Rechtskraft
entfaltet, kann die Steuerbehörde bei jeder Neuveranlagung eines
Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage
vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (BGr,
25.
April 2017,2C_41/2016, E. 4.2). Die als steuermindernde Tatsache
geltend gemachte unselbständige Erwerbstätigkeit ist deshalb im
Bestreitungsfall selbst dann durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen, wenn
diese in vorangegangenen Steuerperioden durch die Steuerbehörde noch nicht
infrage gestellt wurde. Damit ist die streitbetroffene Beteiligung dem
Geschäftsvermögen der Pflichtigen zuzuweisen.
All
dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00039 und SB.2018.00040 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00039 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00040 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00039 wird festgesetzt auf
Fr. 25'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 25'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SB.2018.00040 wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 12'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …