SB.2018.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00043
20. Juli 2018Deutsch9 min
(URT.2018.20038)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00043
SB.2018.00044
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern und
Direkte
Bundessteuer
1.1.–31.12.2013,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in Zürich
deklarierte mit Steuererklärung vom 13. Dezember 2014 für das Jahr 2013
einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Verlust von Fr. …) und ein
dem einbezahlten Aktienkapital entsprechendes steuerbares Eigenkapital von Fr. …
(bei einem Verlustvortrag von Fr. …). Mit Rektifikat vom 20. April
2017 deklarierte die Pflichtige erneut einen steuerbaren Reingewinn von Fr. …
(nunmehr bei einem Verlust von Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital
von Fr. … (bei einem praktisch gleichbleibenden Verlustvortrag von Fr. …),
wobei sie unter anderem neu ausserordentliche Abschreibungen im Umfang von Fr. …
auf einer Beteiligung an der B GmbH & Co. KG geltend
machte, welche sie per 1. Januar 2013 unentgeltlich an die Stiftung C übertragen
hatte.
Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom
10. Mai 2017 setzte die Steuerkommissärin den steuerbaren Reingewinn für
die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern auf je Fr. …
und das steuerbare Kapital für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. …
fest.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt mit Entscheiden vom 5. September 2017 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies die dagegen erhobenen
Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. März 2018 ab.
III.
Die Pflichtige führte hiergegen am 5. Mai 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei
unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und der geltend gemachte ausserordentliche
Aufwand im Betrag von Fr. … im Geschäftsjahr 2013 zum Abzug zuzulassen.
Während das Steuerrekursgericht am 16. Mai 2018 ausdrücklich und die
Eidgenössische Steuerverwaltung sowie das Steueramt der Stadt Zürich
stillschweigend auf Vernehmlassung verzichteten, schloss das kantonale
Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 auf Abweisung der
Beschwerden. Die Pflichtige äusserte sich hierzu am 30. Mai 2018.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00043) und direkte
Bundessteuer (SB.2018.00044) betreffen dieselbe Pflichtige und denselben
Sachverhalt, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Da der
Streitwert weniger als Fr. … beträgt, fällt die Angelegenheit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 104 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung
mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November
1998.
[VO DBG] und § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 114
Abs. 2 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Zeugeneinvernahme
sowie den Beizug der Akten aus den Verfahren SB.2016.00090 und SB.2016.00091.
Was den angebotenen Zeugen – den Chefsyndikus einer Gesellschafterin der B GmbH & Co. KG
– betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser hier Entscheidwesentliches
zum Sachverhalt beitragen könnte, weshalb auf die Einvernahme zu verzichten
ist. Das Gleiche gilt bezüglich der Akten der das Steuerjahr 2012 betreffenden
Verfahren, weshalb auf einen Beizug derselben verzichtet werden kann.
3.
3.1
Dem
vorliegenden Verfahren liegt Folgendes zugrunde: Die Pflichtige übertrug per 1. Januar
2013.
ihre Beteiligung an der B GmbH & Co. KG, welche
per Ende 2012 mit einem Wert von Fr. … in der Bilanz geführt wurde, unentgeltlich
an eine Stiftung mit Sitz in Deutschland. Strittig ist, ob die darauf erfolgte
Abschreibung im Umfang des zuvor bilanzierten Werts steuerrechtlich zum Abzug
zuzulassen ist. Die Vorinstanz hat dies verweigert, weil der Aufwand einerseits
nicht periodengerecht verbucht und anderseits nicht geschäftsmässig begründet
sei.
3.2
Der
steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58
Abs. 1 DBG sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art. 24
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bzw. § 64
Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter
Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, allen vor Berechnung des
Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses,
die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,
sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss
der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Es gilt somit das Prinzip
der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten
Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen
Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE
141.
II 83 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2
StG sind geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte aufzurechnen.
Darunter sind Zuwendungen zu verstehen, die keinen Kostencharakter haben (Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 58
N. 144). Dabei gilt als allgemein anerkannt, dass juristische Personen,
die wirtschaftliche Ziele im weiteren Sinn verfolgen, Schenkungen im
steuerrechtlichen Sinn im Allgemeinen weder vornehmen noch empfangen; sie
erbringen Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen, nicht im Hinblick auf die
Begünstigung einer Person (BGr, 23. Dezember 1996, StE 1997 B 72.11
N. 5 E. 3d).
3.4
Gemäss dem
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem
daraus fliessenden Periodizitätsprinzip (respektive nach dem handelsrechtlichen
Realisationsprinzip) muss der Aufwand jener Geschäftsperiode zugerechnet
werden, in welcher er verursacht wurde (ausführlich hierzu Peter Brülisauer/Marco
Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 58 N. 151 ff.).
Massgebend ist dabei, in welchem Zeitpunkt der Pflichtige nach Treu und Glauben
davon ausgehen musste, der Wert eines Aktivums habe sich dauerhaft vermindert
(vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.5).
3.5
Die
streitgegenständliche Abschreibung ist Folge davon, dass die Pflichtige ihren
Anteil an der B GmbH & Co. KG per 1. Januar 2013
unentgeltlich an eine Stiftung übertragen hat. Die Pflichtige begründet die
Unentgeltlichkeit im Wesentlichen damit, die Mitgesellschafterin sei "zu
keinem Zeitpunkt gewillt" gewesen, einer Übertragung an Dritte
zuzustimmen, habe sich einer Übertragung an eine gemeinnützige Stiftung "jedoch
nicht ohne Imageverlust widersetzen" können. Damit vermag die Pflichtige
nicht hinreichend zu begründen, weshalb die unentgeltliche Übertragung ihres
Anteils geschäftsmässig begründet gewesen sein sollte. Einerseits blieb die
Behauptung, ein Verkauf zum Marktpreis sei nicht möglich gewesen, unbelegt;
insbesondere wird nicht dargetan, dass ein solcher Verkauf je ernsthaft geprüft
worden wäre. Anderseits hätte der Pflichtigen jedenfalls offengestanden, die
Liquidation der Gesellschaft zu verlangen, womit sie zumindest an deren
Ergebnis partizipiert hätte. Schliesslich führte die Pflichtige in einem
Schreiben an die Steuerkommissärin vom 21. Mai 2017 aus: "Sinn und
Zweck der unentgeltlichen Übertragung waren die langfristige Förderung der Aus-
und Weiterbildung von … durch Einsatz allfälliger Gewinnausschüttungen der B GmbH & Co. KG".
Diesem Zweck konnte die Übertragung nur dienen, wenn die Beteiligung werthaltig
war.
Selbst wenn die Beteiligung aus den von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen nicht werthaltig gewesen sein sollte,
vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Diese Gründe muss die
Beschwerdeführerin schon vor dem Vollzug der Übertragung per 1. Januar
2013.
erkannt haben, weshalb sich die erst im Steuerjahr 2013 vorgenommene
Abschreibung nicht als periodengerecht erweist.
Anzumerken bleibt, dass eine wenigstens teilweise
steuerliche Berücksichtigung der unentgeltlichen Übertragung gestützt auf
Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 65 Abs. 1 lit. c
StG schon deshalb nicht infrage kommt, weil die Empfängerin ihren Sitz nicht in
der Schweiz hat.
4.
Soweit die Ausführungen der Pflichtigen sodann dahingehend zu
verstehen sind, dass sie geltend machen wollte, dem Wert der Beteiligung habe
eine Forderung der B GmbH & Co. KG gegenübergestanden,
weshalb die Beteiligung nicht werthaltig gewesen sei, gilt Folgendes: Bei der
von der Pflichtigen geltend gemachten Schuld handelt es sich um ein unabhängig von
ihrer Beteiligung an der B GmbH & Co. KG bestehendes
Schuldverhältnis, in das die Pflichtige im Rahmen eines Erbteilkaufvertrags vom
16.
Dezember 2010 eingetreten ist. Dass dieses Schuldverhältnis unabhängig
von der Gesellschafterstellung der Pflichtigen bestand, zeigt sich nur schon
darin, dass die B GmbH & Co. KG die Pflichtige erst am 22. August
2013.
zur Bezahlung der Schuld aufforderte und in der Folge auch eine Zahlung
erfolgt sein soll; in diesem Zeitpunkt waren die Gesellschaftsanteile der
Pflichtigen bereits an die Stiftung C übertragen worden. Beteiligungs- und
Schuldverhältnis waren demnach nicht derart miteinander verknüpft, dass die
Empfängerin mit der Übernahme der Beteiligung auch die ins Feld geführten
Schulden übernommen hätte. Im Übrigen spricht diese Forderung der B GmbH & Co. KG
gegenüber der Beschwerdeführerin gerade gegen deren Behauptung, die Beteiligung
an der B GmbH & Co. KG sei nicht werthaltig gewesen.
5.
Nach dem Gesagten sind die (vereinigten) Beschwerden
abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG
bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG)
und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00043 und SB.2018.00044 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00043 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013
wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00044 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00043 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00044 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9.
Mitteilung an …