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Entscheid

SB.2018.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00043

20. Juli 2018Deutsch9 min

(URT.2018.20038)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in Zürich

deklarierte mit Steuererklärung vom 13. Dezember 2014 für das Jahr 2013

einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Verlust von Fr. …) und ein

dem einbezahlten Aktienkapital entsprechendes steuerbares Eigenkapital von Fr. …

(bei einem Verlustvortrag von Fr. …). Mit Rektifikat vom 20. April

2017 deklarierte die Pflichtige erneut einen steuerbaren Reingewinn von Fr. …

(nunmehr bei einem Verlust von Fr. …) und ein steuerbares Eigen­kapital

von Fr. … (bei einem praktisch gleichbleibenden Verlustvortrag von Fr. …),

wobei sie unter anderem neu ausserordentliche Abschreibungen im Umfang von Fr. …

auf einer Beteiligung an der B GmbH & Co. KG geltend

machte, welche sie per 1. Januar 2013 unentgeltlich an die Stiftung C übertragen

hatte.

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom

10. Mai 2017 setzte die Steuerkommissärin den steuerbaren Reingewinn für

die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern auf je Fr. …

und das steuerbare Kapital für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. …

fest.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt mit Entscheiden vom 5. September 2017 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies die dagegen erhobenen

Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. März 2018 ab.

III.

Die Pflichtige führte hiergegen am 5. Mai 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und der geltend gemachte ausserordentliche

Aufwand im Betrag von Fr. … im Geschäftsjahr 2013 zum Abzug zuzulassen.

Während das Steuerrekursgericht am 16. Mai 2018 ausdrücklich und die

Eidgenössische Steuerverwaltung sowie das Steueramt der Stadt Zürich

stillschweigend auf Vernehmlassung verzichteten, schloss das kantonale

Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 auf Abweisung der

Beschwerden. Die Pflichtige äusserte sich hierzu am 30. Mai 2018.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00043) und direkte

Bundessteuer (SB.2018.00044) betreffen dieselbe Pflichtige und denselben

Sachverhalt, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Da der

Streitwert weniger als Fr. … beträgt, fällt die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 104 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung

mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November

1998.

[VO DBG] und § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 114

Abs. 2 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Zeugeneinvernahme

sowie den Beizug der Akten aus den Verfahren SB.2016.00090 und SB.2016.00091.

Was den angebotenen Zeugen – den Chefsyndikus einer Gesellschafterin der B GmbH & Co. KG

– betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser hier Entscheidwesentliches

zum Sachverhalt beitragen könnte, weshalb auf die Einvernahme zu verzichten

ist. Das Gleiche gilt bezüglich der Akten der das Steuerjahr 2012 betreffenden

Verfahren, weshalb auf einen Beizug derselben verzichtet werden kann.

3.

3.1

Dem

vorliegenden Verfahren liegt Folgendes zugrunde: Die Pflichtige übertrug per 1. Januar

2013.

ihre Beteiligung an der B GmbH & Co. KG, welche

per Ende 2012 mit einem Wert von Fr. … in der Bilanz geführt wurde, unentgeltlich

an eine Stiftung mit Sitz in Deutschland. Strittig ist, ob die darauf erfolgte

Abschreibung im Umfang des zuvor bilanzierten Werts steuerrechtlich zum Abzug

zuzulassen ist. Die Vorinstanz hat dies verweigert, weil der Aufwand einerseits

nicht periodengerecht verbucht und anderseits nicht geschäftsmässig begründet

sei.

3.2

Der

steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58

Abs. 1 DBG sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art. 24

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bzw. § 64

Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter

Berücksichtigung des Saldo­vortrags des Vorjahrs, allen vor Berechnung des

Saldos der Erfolgsrechnung ausge­schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses,

die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begrün­detem Aufwand verwendet werden,

sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss

der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Es gilt somit das Prinzip

der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten

Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen

Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE

141.

II 83 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3

Gemäss

Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2

StG sind geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte aufzurechnen.

Darunter sind Zuwendungen zu verstehen, die keinen Kostencharakter haben (Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 58

N. 144). Dabei gilt als allgemein anerkannt, dass juristische Personen,

die wirtschaftliche Ziele im weiteren Sinn verfolgen, Schenkungen im

steuerrechtlichen Sinn im Allgemeinen weder vornehmen noch empfangen; sie

erbringen Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen, nicht im Hinblick auf die

Begünstigung einer Person (BGr, 23. Dezember 1996, StE 1997 B 72.11

N. 5 E. 3d).

3.4

Gemäss dem

Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem

daraus fliessenden Periodizitätsprinzip (respektive nach dem handelsrechtlichen

Realisationsprinzip) muss der Aufwand jener Geschäftsperiode zugerechnet

werden, in welcher er verursacht wurde (ausführlich hierzu Peter Brülisauer/Marco

Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 58 N. 151 ff.).

Massgebend ist dabei, in welchem Zeitpunkt der Pflichtige nach Treu und Glauben

davon ausgehen musste, der Wert eines Aktivums habe sich dauerhaft vermindert

(vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.5).

3.5

Die

streitgegenständliche Abschreibung ist Folge davon, dass die Pflichtige ihren

Anteil an der B GmbH & Co. KG per 1. Januar 2013

unentgeltlich an eine Stiftung übertragen hat. Die Pflichtige begründet die

Unentgeltlichkeit im Wesentlichen damit, die Mitgesellschafterin sei "zu

keinem Zeitpunkt gewillt" gewesen, einer Übertragung an Dritte

zuzustimmen, habe sich einer Übertragung an eine gemeinnützige Stiftung "jedoch

nicht ohne Imageverlust widersetzen" können. Damit vermag die Pflichtige

nicht hinreichend zu begründen, weshalb die unentgeltliche Übertragung ihres

Anteils geschäftsmässig begründet gewesen sein sollte. Einerseits blieb die

Behauptung, ein Verkauf zum Marktpreis sei nicht möglich gewesen, unbelegt;

insbesondere wird nicht dargetan, dass ein solcher Verkauf je ernsthaft geprüft

worden wäre. Anderseits hätte der Pflichtigen jedenfalls offengestanden, die

Liquidation der Gesellschaft zu verlangen, womit sie zumindest an deren

Ergebnis partizipiert hätte. Schliesslich führte die Pflichtige in einem

Schreiben an die Steuerkommissärin vom 21. Mai 2017 aus: "Sinn und

Zweck der unentgeltlichen Übertragung waren die langfristige Förderung der Aus-

und Weiterbildung von … durch Einsatz allfälliger Gewinnausschüttungen der B GmbH & Co. KG".

Diesem Zweck konnte die Übertragung nur dienen, wenn die Beteiligung werthaltig

war.

Selbst wenn die Beteiligung aus den von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen nicht werthaltig gewesen sein sollte,

vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Diese Gründe muss die

Beschwerdeführerin schon vor dem Vollzug der Übertragung per 1. Januar

2013.

erkannt haben, weshalb sich die erst im Steuerjahr 2013 vorgenommene

Abschreibung nicht als periodengerecht erweist.

Anzumerken bleibt, dass eine wenigstens teilweise

steuerliche Berücksichtigung der unentgeltlichen Übertragung gestützt auf

Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 65 Abs. 1 lit. c

StG schon deshalb nicht infrage kommt, weil die Empfängerin ihren Sitz nicht in

der Schweiz hat.

4.

Soweit die Ausführungen der Pflichtigen sodann dahingehend zu

verstehen sind, dass sie geltend machen wollte, dem Wert der Beteiligung habe

eine Forderung der B GmbH & Co. KG gegenübergestanden,

weshalb die Beteiligung nicht werthaltig gewesen sei, gilt Folgendes: Bei der

von der Pflichtigen geltend gemachten Schuld handelt es sich um ein unabhängig von

ihrer Beteiligung an der B GmbH & Co. KG bestehendes

Schuldverhältnis, in das die Pflichtige im Rahmen eines Erbteilkaufvertrags vom

16.

Dezember 2010 eingetreten ist. Dass dieses Schuldverhältnis unabhängig

von der Gesellschafterstellung der Pflichtigen bestand, zeigt sich nur schon

darin, dass die B GmbH & Co. KG die Pflichtige erst am 22. August

2013.

zur Bezahlung der Schuld aufforderte und in der Folge auch eine Zahlung

erfolgt sein soll; in diesem Zeitpunkt waren die Gesellschaftsanteile der

Pflichtigen bereits an die Stiftung C übertragen worden. Beteiligungs- und

Schuldverhältnis waren demnach nicht derart miteinander verknüpft, dass die

Empfängerin mit der Übernahme der Beteiligung auch die ins Feld geführten

Schulden übernommen hätte. Im Übrigen spricht diese Forderung der B GmbH & Co. KG

gegenüber der Beschwerdeführerin gerade gegen deren Behauptung, die Beteiligung

an der B GmbH & Co. KG sei nicht werthaltig gewesen.

5.

Nach dem Gesagten sind die (vereinigten) Beschwerden

abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG

bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG)

und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. De­zember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00043 und SB.2018.00044 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00043 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013

wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2018.00044 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00043 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00044 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.

Mitteilung an …