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Entscheid

SB.2018.00049

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00049

12. September 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20193)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B deklarierten für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 ein

steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und für die direkte Bundessteuer 2013 ein Einkommen

von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die

Pflichtigen am 11. Januar 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2013

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.

Gleichentags erfolgte die Veranlagung betr. direkte Bundessteuer 2013 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei rechnete das Steueramt Fr. …

als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung (geldwerte Leistung) auf, da die von

den Pflichtigen beherrschte C AG die von ihnen privat gehaltenen Aktien

der D AG überpreisig gekauft habe. Weiter erhöhte das Steueramt den

Vermögensteuerwert der sich im Eigentum der Pflichtigen befindenden Aktien der C AG

(gemäss Deklaration Fr. …) auf Fr. ….

B. Die

hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am 9. Dezember

2016 teilweise gut und verminderte die Aufrechnung der geldwerten Leistung auf

Fr. …, was zu einer Reduktion des steuerbaren Einkommens bei der Staats-

und Gemeindesteuer auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und bei der

direkten Bundessteuer auf Fr. … führte. Hinsichtlich des ebenfalls

angefochtenen steuerbaren Vermögens wies das kantonale Steueramt die Einsprache

ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen am 11. Januar 2017 erhobenen

Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 17. April 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Mai 2018 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des steuerbaren Einkommens eine

Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss Deklaration, das steuerbare Vermögen sei

auf Fr. …, ev. auf Fr. … festzusetzen, "alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts des Kantons

Zürich".

Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der

Beschwerde, das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die

eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde E liessen sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vor­schriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Re­kurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats-

und Ge­meindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und

Gemeinde-steuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot

(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und

§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

2.

Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG und Art. 20

Abs. 1 lit. c DBG sind unter anderem geldwerte Vorteile aus

Beteiligungen aller Art als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar.

2.1

Als

geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten alle durch Zahlung, Überweisung,

Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten, in Geld messbaren

Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter

irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und

welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu

gehören insbesondere sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen, d. h. Zuwendungen der

Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des

Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten

Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären.

Das ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (sog. Prinzip des "dealing

at arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des abgeschlossenen

Geschäfts zu berücksichtigen sind (BGE 138 II 57 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2

Die

Vorinstanz hat zum Verkauf der 200 Namenaktien der D AG seitens der

Pflichtigen an die von ihnen beherrschte C AG festgestellt, dass der

Verkehrswert der Aktien der D AG im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die C AG

(22. Oktober 2013) dem Substanzwert der Gesellschaft per 31. Dezember

2012.

oder Fr. … entspreche. Dennoch habe die C AG den Pflichtigen den

Nennwert der 200 Namenaktien der D AG oder Fr. … bezahlt. Diese

Diskrepanz zwischen geleistetem Kaufpreis und Verkehrswert sei den Pflichtigen

bekannt gewesen und die C AG habe in diese für sie ungünstige Transaktion

lediglich aufgrund des Beteiligungsverhältnisses eingewilligt, weswegen eine

geldwerte Leistung im Umfang von Fr. … (Differenz zwischen Verkehrswert

und Kaufpreis) als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen sei.

Diese Sachverhaltsfeststellungen werden von den Pflichtigen –

zurecht – nicht infrage gestellt. Hingegen halten sie dafür, dass gestützt auf

§ 20a Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b

DBG eine Besteuerung nicht erfolgen dürfe: Diese Bestimmungen würden insoweit

von einer Besteuerung als Vermögensertrag Abstand nehmen, als der Erlös aus der

Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grundkapital einer

Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer

juristischen Person, an welcher der Veräusserer zu mindestens 50 %

beteiligt ist, den Nennwert der übertragenen Beteiligung nicht übersteigt.

Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die

genannten gesetzlichen Bestimmungen um die sog. Transponierung lediglich eine

Besteuerungsregel für den Fall aufstellen, in welchem der Kaufpreis den

Nennwert von Beteiligungspapieren übersteigt: Diesfalls gilt als

Vermögensertrag alles, was über dem Nennwert der veräusserten Beteiligungspapiere

als Erlös dem Veräusserer zufliesst. Wird wie im vorliegenden Fall jedoch eine

Kaufpreiszahlung geleistet, welche zwar nicht den Nennwert von

Beteiligungspapieren, aber deren Verkehrswert übersteigt und ist die überhöhte

Zahlung einzig mit dem Beteiligungsverhältnis an der übernehmenden Gesellschaft

erklärbar, ist dieser Sachverhalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen

und dementsprechend zu besteuern. Die von den Pflichtigen angeführten

Bestimmungen von § 20a Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1

lit. b DBG betreffend die sog. Transponierung enthalten damit keine auf

den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Besteuerungsregeln (vgl. BGr,

17.

September 2013,2C_656/2013, E. 4.2.1). Dies haben die

Vorinstanzen richtig erkannt und die Beschwerden sind diesbezüglich abzuweisen.

3.

3.1

Das

steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder

der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 13 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer

das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 39 Abs. 1

StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert

eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener

Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit

wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch

exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert

(vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015,2C_1118/2014,

E. 2.1).

3.2

Der

Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist ab 1. Januar 2008 gestützt auf

das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Nr. 28 vom

28.

August 2008 (KS Nr. 28) zu ermitteln. Laut KS Nr. 28 (Rz. 41)

ergibt sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und

Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode

(Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache

Gewichtung des Substanzwerts. Der Ertragswert ergibt sich aus dem

kapitalisierten ausgewiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei

wahlweise zwei oder drei Geschäftsjahre berücksichtigt werden können (vgl. KS

Nr. 28 Rz. 41 ff.). Grundlage für die Bestimmung des Substanzwerts

ist die Jahresrechnung unter vollständiger Berücksichtigung der Aktiven und

Passiven (vgl. KS Nr. 28 Rz. 17 f.).

3.3

Diese Grundsätze sind auch von den Pflichtigen nicht bestritten. Sie

halten hingegen sinngemäss dafür, dass bei der Bewertung der Aktien der C AG

nicht alle Passiven berücksichtigt seien: Der per 31. Dezember 2012 noch

nicht bezahlte Kaufpreis für die Beteiligung der F AG im Betrag von Fr. …

müsse bei den stillen Reserven dieser Beteiligung in Abzug gebracht werden. Eventuell

sei zu berücksichtigen, dass das für den Kauf der F AG gewählte

"Earn-Out-Modell" dazu führe, dass die Pflichtigen bis und mit 2017 den

Jahresgewinn dieser Gesellschaft als Verkaufspreiszahlung den vormaligen

Anteilseignern abliefern müssten und so "von den entsprechenden Gewinnen

gar nichts" erhalten hätten.

3.4

Die hier streitbetroffene Substanzwertbewertung der C AG basiert

auf deren Bilanz/Erfolgsrechnung per 31.12.2012. In dieser Bilanz der C AG

ist – wie die Vorinstanz bereits zutreffend angeführt hat – unter den Passiven

als kurzfristige Verbindlichkeit gegenüber Dritten der Betrag von Fr. …

aufgeführt. Damit fliesst die Kaufpreisrestanz entgegen den Ausführungen der

Pflichtigen sehr wohl in die Bestimmung des Substanzwerts der C AG mit

ein. Würde die Kaufpreisrestanz bei den stillen Reserven der F AG in Abzug

gebracht werden, würde dieses Passivum tatsächlich doppelt berücksichtigt. Die

Pflichtigen scheinen zu verkennen, dass bei der Bewertung der C AG für die

Vermögenssteuer deren Substanzwert zu bestimmen ist (vgl. KS 28 Rz. 38),

da sie eine Holdinggesellschaft ist. Dies bedeutet, dass auch die stillen

Reserven auf den Beteiligungen der C AG in die Bewertung einfliessen.

Diese Umstände sind den Pflichtigen bereits im vorinstanzlichen Entscheid

ausführlich dargelegt worden, ohne dass sie sich weiter hierzu geäussert

hätten, und auf welche hier ergänzend zu verweisen ist.

Die Beschwerdeführer verkennen sodann, dass das

mit Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 20. April 2016 festgesetzte

steuerbare Kapital der C AG nicht mit dem Vermögenssteuerwert der

Gesellschaft identisch ist. Letzter ist im Gegensatz zum steuerbaren Kapital

der Gesellschaft wie bereits dargelegt um die vorhandenen stillen Reserven auf

Beteiligungen zu ergänzen.

Inwieweit sodann der Unternehmenswert der

seitens der C AG gehaltenen Beteiligung der F AG durch Vereinbarungen

um deren Gewinnverwendung beeinflusst wird, ist nicht ersichtlich und auch

nicht substanziiert nachgewiesen: Die F AG als reine Betriebsgesellschaft

ist zu Recht überwiegend aufgrund ihres Ertragswerts zu bewerten. Ob die

Pflichtigen bzw. die von ihnen beherrschte C AG mit dem Gewinn der

Gesellschaft den Kaufpreis derselben im Sinn eines "Earn-Out-Modell"

begleichen, hat auf die Bewertung des Verkehrswerts der F AG keinen

Dispositiv

Einfluss. Auch dies hat die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt und auch hier

ist ergänzend auf deren Ausführungen zu verweisen.

Eine Verletzung des Gebots der Besteuerung

nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nicht ersichtlich.

Damit sind die Beschwerden abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), und steht ihnen

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2013 (SB.2018.00049) wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013

(SB.2018.00050) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2018.00049 wird festgesetzt auf

Fr. 3'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'260.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2018.00050 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …