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Entscheid

SB.2018.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00054

20. September 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20179)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit Mai 2012 im Rahmen einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit für die B AG in Zürich tätig. Er hat seinen Wohnsitz in

Land C, wo er mit seiner Ehefrau, einem gemeinsamen Kind sowie zwei Kindern aus

erster Ehe der Ehefrau wohnt. Der Pflichtige hat ebenfalls zwei Kinder aus

erster Ehe (geboren 1997 und 2000); die 1997 geborene Tochter zog im April 2013

in den Haushalt des Pflichtigen, während der Sohn bei der Mutter lebt. Für das

Jahr 2013 lieferte die Arbeitgeberin Quellensteuern im Betrag von Fr. …

ab.

Am 13. März 2014 liess der Pflichtige um

Nachveranlagung der Quellensteuer ersuchen und die Berücksichtigung einer

Pauschale für internationale Wochenaufenthalter und Unterhaltszahlungen an

seine Kinder aus erster Ehe sowie die Ausscheidung eines Teils der ihm

definitiv zugeteilten Mitarbeiteraktien beantragen. Mit Einschätzungsentscheid

vom 11. Juli 2016 nahm das kantonale Steueramt eine Neuveranlagung vor,

ging von im Quellensteuertarif bereits verrechneten Berufsauslagen von Fr. …

aus und rechnete dem Pflichtigen, da dessen effektive Berufsauslagen nur Fr. …

betragen hätten, den Betrag von Fr. … auf; die geltend gemachten

Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus erster Ehe liess es zum Abzug zu. Es legte

den steuerpflichtigen Bruttolohn auf Fr. … fest und wandte darauf den

Tarif B0 ohne Kirchensteuer an, was eine geschuldete Quellensteuer von Fr. …

ergab. Es wies den Pflichtigen an, die Differenz von Fr. … zur bereits

geleisteten Quellensteuer innert 30 Tagen zu begleichen.

Mit Einsprache vom 5. August 2016 liess der

Pflichtige dem kantonalen Steueramt beantragen, es sei auf die Aufrechnung im

Betrag von Fr. … zu verzichten und der Quellensteuertarif B4 ohne

Kirchensteuer anzuwenden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit

Entscheid vom 29. August 2017 ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess das

Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26. April 2018 teilweise gut, legte

die geschuldete Quellensteuer nach Anwendung des Tarifs B3 für die Monate Januar

bis April und des Tarifs B4 für die Monate Mai bis Dezember auf Fr. …

fest, auferlegte die Rekurskosten dem kantonalen Steueramt und verpflichtete

dieses, dem Pflichtigen eine Parteientschädigung von Fr. … (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

III.

Das kantonale Steueramt führte am 1. Juni 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid

aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.

Das Steuerrekursgericht verzichtete am 7. Juni 2018

auf Vernehmlassung; der Pflichtige liess sich nicht vernehmen. Die zuvor auf

deren Antrag ins Verfahren aufgenommene Eidgenössische Steuerverwaltung

beantragte am 19. Juli 2018 insofern die teilweise Gutheissung der

Beschwerde, als für die Monate Januar bis April der Tarif B1 und für die Monate

Mai bis Dezember der Tarif B2 anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 zog das kantonale

Steueramt seine Beschwerde insofern teilweise zurück, als es sinngemäss

beantragte, für die Monate Januar bis April den Tarif B1 und für die Monate Mai

bis Dezember den Tarif B2 zur Anwendung zu bringen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1 des

Steuergesetztes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145 Abs. 1 und

2.

i. V. m. Art. 140 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

(DBG) innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erhoben werden. Laut § 25 der Verordnung über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 (VO DBG)

richtet sich das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren nach den für die

kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen

Verfahrensvorschriften, wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf

Bundesrecht als auch auf kantonalem Recht beruht (Art. 139 Abs. 2

DBG).

1.2

Mit der Beschwerde

können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

2.

Mit dem

teilweisen Rückzug der Beschwerde ist das vorliegende Verfahren teilweise

gegenstandslos geworden und deshalb im Umfang des Beschwerderückzugs

abzuschreiben. Strittig ist zwischen den Parteien damit nur noch, ob der

Umstand, dass zwei Stiefkinder des Beschwerdeführers in dessen Haushalt leben,

bei der Tariffestlegung ebenfalls zu berücksichtigen ist, also der Tarif B3

bzw. B4 auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist, wovon die Vorinstanz ausgeht.

3.

3.1

Ausländische

Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz,

die hier unter anderem als Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung

erwerbstätig sind, unterliegen gemäss Art. 91 DBG, Art. 35

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(StHG) sowie § 94 StG der Quellensteuerpflicht. Die für die direkte

Bundessteuer geschuldete Quellensteuer wird dabei nicht separat bezogen,

sondern in die kantonalen Tarife eingebaut (Art. 85 Abs. 2 DBG). Nach

Art. 85 Abs. 1 DBG, Art. 33 Abs. 1 StHG und § 89

Abs. 1 Satz 1 StG ist die Höhe des Steuerabzugs "entsprechend

den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen"

festzusetzen. Daraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Belastung mit der

Quellensteuer nicht wesentlich anders ausfallen darf als diejenige der im

ordentlichen Verfahren veranlagten Steuerpflichtigen (BGr, 11. Juni 2009,

2C_786/2008, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Nach Art. 86 Abs. 1 DBG, Art. 33 Abs. 3 StHG sowie

§ 90 Abs. 1 StG sind bei der Festsetzung der Steuertarife unter

anderem die Abzüge für Familienlasten zu berücksichtigen. In Nachachtung dieser

Bestimmung sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung vom

19.

Oktober 1993 (QStV) verschiedene Tarifcodes vorgesehen, welche der

familiären Situation der steuerpflichtigen Person Rechnung tragen (vgl.

auch § 1 Abs. 1 der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife

für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom

27.

Juni 2013 [Tarifverordnung]). Der Beschwerdeführer ist

in diesem Sinn dem Tarifcode B (in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig

ist) zugeordnet worden. Innerhalb dieses Tarifcodes sind die Ansätze gemäss

§ 2 Abs. 1 Tarifverordnung abgestuft nach der Belastung der

Arbeitnehmenden durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen. Der Abzug für

Familienlasten ist dabei auf einen Abzug für Kinder beschränkt, deren Unterhalt

die steuerpflichtige Person bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind

oder noch in der beruflichen Ausbildung stehen (§ 2 Abs. 2

lit. a Tarifverordnung). Die Abstufung erfolgt nach der Anzahl der Kinder.

3.3

Strittig

ist hier nur noch, ob bei der Festsetzung des Tarifs auch die im Haushalt des

Pflichtigen lebenden Stiefkinder zu berücksichtigen sind. Das ist nach der

kantonalen Tarifgestaltung zu verneinen, weil für Stiefkinder nur der

Unterstützungsabzug, nicht jedoch den Kinderabzug geltend gemacht werden kann,

und Ersterer in der Tarifgestaltung keine Berücksichtigung gefunden hat. Es

stellt sich allerdings die Frage, ob diese Tarifgestaltung mit dem

übergeordneten Recht vereinbar sei.

Gemäss den einschlägigen Normen sind nur Abzüge für

Familienlasten zu berücksichtigen. Was unter "Familienlasten" zu

verstehen ist, lässt sich weder der gesetzlichen Regelung noch den Materialien

entnehmen (vgl. BBl 1983 III 1 ff., 125 f., 197 f.; Amtl. Bull.

SR 1986, 153, 202; Amtl. Bull. NR 1988, 63; Amtl. Bull. NR 1989, 83). Der

Wortlaut legt den Schluss nahe, dass darunter nur Abzüge zu verstehen sind,

welche einen Zusammenhang mit familiären Unterstützungspflichten haben; dazu

zählen einerseits der Ehegattenabzug und anderseits der Kinderabzug.

Demgegenüber setzt der Unterstützungsabzug nach Art. 35 Abs. 1

lit. b DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. b StG weder ein familiäres

Verhältnis noch eine Unterstützungspflicht voraus.

Ein Abzug lässt sich sodann nur in jenen Fällen im Tarif

pauschal berücksichtigen, in welchen die Berechtigung, diesen Abzug geltend zu

machen, schon beim Steuerbezug klar ist. Das trifft unter anderem auf den

Kinder- und Ehegattenabzug zu, da es sich um pauschale Abzüge handelt, die

unabhängig von der tatsächlichen Unterstützung geltend gemacht werden können.

Anders verhält es sich diesbezüglich indes mit dem Unterstützungsabzug. Dieser

ist sowohl nach Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG als auch nach

§ 34 Abs. 1 lit. b StG nur zu gewähren, sofern der unterstützten

Person mindestens Unterhalt im Betrag des Abzugs gewährt wird. Ob die fragliche

Grenze erreicht wurde, lässt sich erst im Nachhinein feststellen. Es ist

deshalb nicht möglich, einen Unterstützungsabzug bereits vorausschauend bei der

Tariffestlegung zu berücksichtigen. Der Abzug könnte aber im Sinn einer

Tarifkorrektur nachträglich im Verfahren nach Art. 137 DBG bzw. § 144

StG berücksichtigt werden. Das setzte indes voraus, dass die pflichtige Person

substanziierte Angaben zur Höhe der behaupteten Unterstützung macht; daran

fehlt es hier. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Pflichtigen, nachdem ihm

bereits in Land C ein Freibetrag von EUR … pro Stiefkind gewährt worden

ist, für die Quellensteuer überhaupt noch ein Unterstützungsabzug zustünde.

3.4

Demnach

ist auf den Pflichtigen für die Monate Januar bis April 2013 der Tarif B1 ohne

Kirchensteuer und für die Monate Mai bis Dezember 2013 der Tarif B2 ohne

Kirchensteuer anzuwenden. Die Angelegenheit ist zur Berechnung der geschuldeten

Steuer an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Dispositiv-Ziff. 1

im Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 26. April 2018 ist aufzuheben

und die Angelegenheit zur Neufestsetzung der geschuldeten Steuer im Sinn der

Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Da der Pflichtige bezüglich Steuertarif nunmehr nur noch

hälftig obsiegt und er im Rekursverfahren mit weiteren Begehren unterlegen ist,

sind die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. … dem Pflichtigen

zu 3/5 und dem kantonalen Steueramt zu 2/5 aufzuerlegen (Art. 139

Abs. 2 DBG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Der Pflichtige

ist im Rekursverfahren damit nicht mehr als mehrheitlich obsiegend zu

betrachten, weshalb ihm in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 im Rekursentscheid

für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 139

Abs. 2 DBG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

5.

Der Beschwerdeführer Nr. 1 unterliegt, soweit er

seine Beschwerde zurückgezogen hat, und obsiegt im Übrigen. Weil durch den

Rückzug nur geringer Aufwand entstanden ist, rechtfertigt sich, die insgesamt

reduzierten Gerichtsgebühren zu 1/4 dem Beschwerdeführer Nr. 1 und zu 3/4 dem

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151

Abs. 1 StG).

Dem mehrheitlich unterliegenden Pflichtigen, der sich im

vorliegenden Verfahren zudem nicht geäussert hat, ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und

§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren, gegen welchen eine

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 mit Hinweisen). Dient die Rückweisung wie hier

einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und bleibt

der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, so gilt der betreffende

Rückweisungsentscheid indes ausnahmsweise als Endentscheid im Sinn von

Art. 90 BGG (BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010,8C_517/2009, nicht

publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug der

Beschwerde gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1 und 4 im Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 26. April 2018 werden aufgehoben und die

Angelegenheit wird zur Neufestsetzung der geschuldeten Steuer im Sinn der

Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 im Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 26. April 2018 werden die Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 1'380.- zu 3/5 dem Rekurrenten (und Beschwerdegegner) und zu

2/5 dem Rekursgegner (und Beschwerdeführer Nr. 1) auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 1/4 dem Beschwerdeführer Nr. 1 und zu 3/4 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …