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Entscheid

SB.2018.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00055

24. Oktober 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20290)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

einging. Sie legte aber in Erwägung 4a unter Hinweis auf das Urteil SR 51/1978

mit hinreichender Klarheit dar, aus welchen Gründen sie den Verkehrswert des

unbelasteten Grundstücks für massgebend betrachtet. Damit ist sie der

Begründungspflicht nachgekommen.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat den Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks amtlich schätzen

lassen. Der amtliche Schätzer kommt in seiner Expertise zum Schluss, als

Verkehrswert sei vom absoluten Landwert nach der Vergleichswertmethode

auszugehen, der am 17. März 2015 Fr. … betragen habe. Für den 17. März

1995 ermittelte der Experte einen absoluten Landwert von Fr. ….

4.2 Amtliche

Gutachten unterliegen wie Privatgutachten der freien Beweiswürdigung durch die

erkennende Behörde. Während Privatgutachten die Aussagekraft einer Parteibehauptung

zukommt, gelten amtliche Gutachten als Beweismittel. Im Gegensatz zum Privatgutachter

wird der amtliche Gutachter von der erkennenden Behörde ausgewählt, instruiert

und darauf hingewiesen, dass er unter Strafandrohung steht. Folglich besitzt

das Privatgutachten wegen der fehlenden Neutralität des Gutachters nicht

denselben Rang wie ein amtliches Gutachten. Von einem amtlichen Gutachten darf

nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden. Die erkennende Behörde kann sich

deshalb bei der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob das amtliche

Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet, frei von Lücken und

Widersprüchen ist, aufzutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht sowie ob

der Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die erforderliche Unbefangenheit

gehabt hat (vgl. VGr, 16. November 2011, SB.2011.00018, E. 2.3 f.).

4.3 Die

Beschwerdeführenden kritisieren zunächst, dass der Experte den Verkehrswert

aufgrund des absoluten Landwerts schätzte. Soweit ihre Kritik damit begründet

wird, dass das Grundstück mit einem Baurecht belastet ist, kann auf die

vorstehenden Ausführungen zum massgeblichen Verkehrswert verwiesen werden. Was

sodann die Bewertungsmethode betrifft, legt der Experte nachvollziehbar dar,

dass bei der Lageklassemethode aufgrund der tiefen bestehenden Ausnützung ein

zu tiefer Landwert resultiert. Demgegenüber weichen der absolute Landwert und

der zur Plausibilisierung hinzugezogene Residualwert in bedeutend geringerem

Umfang voneinander ab. Angesichts des geringen relativen Landwerts erscheint denn

auch einleuchtend, dass ein unabhängiger Dritter einen dem absoluten Landwert

abzüglich der Abbruchkosten entsprechenden Kaufpreis bezahlt hätte.

Was sodann die Verkehrswertberechnung für das Jahr 2015

betrifft, üben die Beschwerdeführenden zwar pauschale Kritik am Gutachten,

vermögen aber nicht aufzuzeigen, inwiefern der Landwert falsch berechnet worden

sein sollte. Das in diesem Zusammenhang angeführte Privatgutachten der K AG

vom 31. [sic] Juni 2013 weist – wie der Experte schlüssig aufzeigt – methodische

Mängel auf. Der angebliche Landwert von Fr. …/m2 beruht auf einem offenbar

unter www.comparis.ch ausgeschriebenen Preis für ein Vergleichsgrundstück, das

indes nicht hinreichend genau spezifiziert wird. Die K AG beschränkte sich

sodann darauf, gestützt auf dieses Vergleichsobjekt den Preis durch

Gegenüberstellung der zulässigen Ausnützung zu ermitteln ("… / 8.0 x 3.5 =

…/m2"). Da dieser Berechnung gar kein tatsächlicher Kaufpreis

zugrunde liegt und der Landpreis sich in der Regel nicht linear zur zulässigen

Ausnützung erhöht, kann eine derart vorgenommene Preisberechnung offenkundig

nicht als Grundlage zur Bestimmung des Verkehrswerts dienen; zudem hätte eine

Vergleichsbewertung auch die jeweiligen wertvermehrenden bzw. -vermindernden

Umstände beim jeweiligen Grundstück berücksichtigen müssen wie dies der

amtliche Experte getan hat. Sodann vermag allein der Umstand, dass wenige

Vergleichstransaktionen vorhanden waren und der Wertausgleich auf Annahmen des

Experten beruhten, "die nur bedingt nachvollziehbar" sein sollen, das

Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Ihre Ausführungen zu falschen Annahmen

bei der Residualmethode verkennen sodann, dass für den Verkehrswert nicht

massgebend ist, welche Pläne die G AG mit dem Grundstück verfolgt, sondern

wie ein unabhängiger Dritter mit den Gebäuden verfahren wäre. Denn aus Sicht

des Verkäufers kann der Plan des Käufers, das Grundstück nicht wirtschaftlich

optimal ausnutzen zu wollen, jedenfalls bei Grundstücken wie dem vorliegenden

für die Preisbildung keine Rolle spielen.

Bezüglich des Landwerts im Jahr 1995 verweisen die

Beschwerdeführenden auf eine Verkehrswertschätzung von L vom 3. Juni 1993,

wonach der Landwert Fr. …/m2 betrage. Die Schätzung diente

indes in erster Linie dazu, den Wert des Baurechts bzw. der Bauten auf dem

Grundstück zu beurteilen. Es findet sich in der damaligen Verkehrswertschätzung

zwar tatsächlich unter dem Titel "Schlussbemerkungen" ein Hinweis,

wonach der Landwert Fr. …/m2 betrage. Woraus sich dieser Wert

ergeben soll, lässt sich der Verkehrswertschätzung jedoch nicht entnehmen.

Angesichts der damaligen wirtschaftlichen Situation erscheint dieser Landwert

denn auch als deutlich zu hoch. Demgegenüber berechnete der Experte den

damaligen Landwert nachvollziehbar durch Vergleich mit einer tatsächlichen

Transaktion für ein Gewerbegrundstück. Dass die Parteien dem Baurechtsvertrag

vom 9. Februar 1996 einen Landwert von Fr. … zugrunde legten, vermag

die Bewertung des Experten sodann nicht zu entkräften. Ebenso ist die Rüge

unbegründet, die tiefere Bewertung habe eine doppelte Besteuerung zur Folge,

weil bereits die Baurechtszinsen besteuert worden seien. Die Baurechtszinse

wurden als Grundstücksertrag besteuert, während es hier um den unverdienten

Wertzuwachs des Grundstücks geht; dabei handelt es sich um zwei

unterschiedliche Tatbestände, weshalb keine doppelte Besteuerung vorliegt. Die

Hinweise der Beschwerdeführenden auf den Verkehrswert des baurechtsbelasteten

Grundstücks zielen sodann ins Leere, weil – wie sich sogleich zeigt – auch für das

Jahr 1995 der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks massgeblich ist.

5.

5.1 Der

Kaufpreis entspricht nur rund 68 % des nach dem Gesagten massgebenden

Verkehrswerts. Damit liegt ein offensichtliches Missverhältnis vor, weshalb für

die Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer auf den Verkehrswert als Ersatzwert

abzustellen ist; dieser beträgt per Verkaufsdatum Fr. ….

Der das Grundstückgewinnsteuerrecht beherrschende

Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzip) verlangt, dass

sich Erlös und Anlagewert auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück

beziehen. Massgebend ist die tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit des

Grundstücks im Veräusserungszeitpunkt. Diese Beschaffenheit ist auch der

Schätzung des Verkehrswerts des Grundstücks vor zwanzig Jahren zugrunde zu

legen (VGr, 19. April 2017, SB.2017.00006, E. 2.1 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Hier entspricht der massgebende Landwert demnach

demjenigen des unbelasteten Grundstücks im Jahr 1995; dieser beträgt gemäss

Expertise Fr. …, was einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. …

ergibt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1

und § 213 Satz 2 StG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG] in Verbindung mit § 213 Satz 2 StG sowie § 152 und § 153

Abs. 4 und StG). Eine solche steht auch dem Gemeindesteueramt nicht zu,

ist diesem doch kein über dessen übliche Amtstätigkeit hinausgehender Aufwand

entstanden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 17'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 17'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

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