SB.2018.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00056
5. Oktober 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20236)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00056/SB.2018.00057
SB.2018.00063/SB.2018.00064
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdeführerschaft
und
Beschwerdegegnerschaft,
gegen
A,
Beschwerdegegner
und
Beschwerdeführer,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend der Pflichtige) wohnt an der B-Strasse 01
in C in der eigenen Liegenschaft und arbeitete in der strittigen Steuerperiode
für die Firma D AG an der E-Strasse 02 in F als .... Ab September
2011 hatte er in F eine Zweizimmerwohnung angemietet, die nach seinen eigenen
Angaben vorwiegend dazu diente, an den Wochenenden (Freitag und Samstagabend)
nach dem Ausgang in der Stadt … übernachten zu können und nicht mitten in der
Nacht oder frühmorgens mit einem (teureren) Taxi nach Hause fahren zu müssen. In
seiner Steuererklärung 2013 machte er Fahrkosten zwischen seinem Wohnort in C
und seinen Arbeitsort in der Stadt F in Höhe von pauschal Fr. … (240 Arbeitstage
x 78 km Arbeitsweg zu Fr. 0.70) steuermindernd geltend.
Aufgrund der Möglichkeit, zumindest teilweise von der
Wohnung in F zum Arbeitsort zu pendeln, akzeptierte das kantonale Steueramt
lediglich einen Fahrkostenabzug von Fr. …. Zugleich hielt es fest, dass
die Kosten der Wohnung in F nicht als Wochenaufenthaltskosten zu
berücksichtigen seien, da es dem Pflichtigen zuzumuten sei, unter der Woche an
seinen Wohnsitz in C zurückzukehren, womit er die bundesgerichtlichen Kriterien
für einen Wochenaufenthalter-Status nicht erfülle. Demzufolge wurde der
Pflichtige am 10. November 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern 2013
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … eingeschätzt. Gleichentags wurde sein steuerbares Einkommen für
die direkte Bundessteuer 2013 auf Fr. … veranlagt.
Nachdem der Pflichtige hiergegen am 3. Dezember 2015
Einsprache erhoben hatte, wurde ihm am 14. Juni 2016 eine weitere Kürzung
der von ihm steuermindern geltend gemachten Fahrkosten in Aussicht gestellt, da
er die Strecke F–C und zurück nur einmal die Woche zurücklegen und ansonsten
von seiner Wohnung in der Stadt F zur Arbeit pendeln könne. Aufgrund dessen
legte das kantonale Steueramt am 7. Februar 2017 das steuerbare Einkommen
neu auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013) bzw. Fr. … (direkte
Bundessteuer 2013) fest.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das
Steuerrekursgericht am 22. Mai 2018 teilweise gut, indem es neben den
vorinstanzlich anerkannten Fahrkosten von Fr. … zusätzlich Fr. … als
"alternative Fahrkosten" für die Zimmerkosten der Wohnung in F –
anteilsmässig für die Übernachtungen unter der Woche – zum Abzug zuliess.
Hieraus resultiere neu ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2013) bzw. Fr. … (direkte Bundesssteuer 2013).
III.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2018 liess das kantonale
Steueramt dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und es sei die Einschätzung bzw.
Veranlagung gemäss den Einspracheentscheiden vom 7. Februar 2017 zu
bestätigen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2018 wurden die vom
kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden unter der Verfahrensnummern
SB.2018.00056 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2018.00057 (direkte
Bundessteuer 2013) vereinigt.
Der Pflichtige liess sich zur Beschwerde des kantonalen
Steueramts nicht vernehmen, erhob aber am 4. Juli 2018 (Datum Poststempel)
seinerseits Beschwerde mit dem Antrag, es sei der steuerrekursgerichtliche
Entscheid aufzuheben und es seien für den Arbeitsweg abzugsfähige Kosten im
Umfang von Fr. … gemäss Steuererklärung 2013 zuzulassen. Diesbezüglich
wurden unter der Verfahrensnummer SB.2018.00063 (Staats- und Gemeindesteuern
2013) und SB.2018.00064 (direkte Bundessteuer 2013) zwei weitere Verfahren
eröffnet, welche mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2017 ebenfalls
miteinander vereinigt wurden.
Während das Steuerrekursgericht jeweils auf Vernehmlassung
verzichtete und das Gemeindesteueramt sich nicht vernehmen liess, nahm die
Eidgenössische Steuerverwaltung mit Eingabe vom 17. August 2018 sowohl zu
den vom kantonalen Steueramt als auch zu den vom Pflichtigen erhobenen
Beschwerden Stellung, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen. Weiter
beantragte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 12. Juli 2018, die
Beschwerden des Pflichtigen abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
bereits vereinigten Verfahren SB.2018.00056 und SB.2018.00057 einerseits sowie
die ebenfalls bereits vereinigten Verfahren SB.2018.00063 und SB.2018.00064
andererseits betreffenden den gleichen Sachverhalt, dieselbe Rechtslage sowie
dieselben Parteien, wenngleich in vertauschter Parteienrolle. Da alle Verfahren
nur einheitlich entschieden werden können, sind zur Vermeidung widersprüchlicher
Entscheide sämtliche vier Verfahren zu vereinigen.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Nach Art. 26
Abs. 1 lit. c DBG und § 26 Abs. 1 lit. c StG können
grundsätzlich alle für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten als
Berufskosten vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Bei den
Berufskostenabzügen handelt es sich um organische Abzüge, welche unmittelbar
und direkt mit der Einkommenserzielung zusammenhängen.
2.2
Gemäss Art. 26
Abs. 1 lit. a DBG und § 26 Abs. 1 lit. a StG sowie Art. 5
Abs. 1 der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 1993 (BKV, in der
Ende 2013 in Kraft stehenden Fassung) und Ziff. 1 der Verfügung der
Finanzdirektion über die Pauschalisierung von Berufsauslagen
Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 27. Oktober 2008
(heute: Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von
Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter
Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs vom 19. April 2018,
ZStB-Nr. 26.1) sind die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte als Berufskosten abzugsfähig. Als Wohnstätte hat in diesem Zusammenhang
grundsätzlich der Ort zu gelten, von welchem aus der tägliche Arbeitsweg in
Angriff genommen wird.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der BKV sind bei Benützung
privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv
nicht zumutbar, so können die Pauschalen von Art. 3 BKV als Kosten des
privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 BKV). Objektive
Unzumutbarkeit im Sinn dieser Bestimmung wird namentlich angenommen bei grosser
Distanz zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder bei
einer markanten Zeitersparnis durch Benutzung des Privatfahrzeugs, wobei eine
solche in der Regel mindestens eine Stunde pro Tag betragen muss (Felix Richner
et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 26
DBG N 123; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 26 StG N. 121). In diesen Fällen können für das Auto Fr. 0.70
pro Fahrkilometer Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. Die erwähnte Verfügung
der Finanzdirektion sieht für die Staats- und Gemeindesteuern eine analoge
Regelung vor.
2.3
Die
Begründung eines auswärtigen Wochenaufenthalts in der Nähe des Arbeitsortes
schliesst zusätzliche Abzüge für die Fahrkosten mit dem Privatfahrzeug
weitgehend aus. Wochenaufenthalter können in der Regel lediglich die Kosten für
eine Heimfahrt pro Woche sowie nötigenfalls die Kosten öffentlicher
Nahverkehrsmittel am Wochenaufenthaltsort in Abzug bringen (vgl. VGr, 6. April
2016, SB.2016.00022, E. 2.4; BGr, 25. Januar 2007 2P.251/2006, E. 4;
BGr, 26. Oktober 2004,2A.224/2004, E. 6 ff.;
Spezialverwaltungsgericht AG, 23. Juni 2016, AGVE 2016 S. 362 ff.).
2.4
Die Mehrkosten
des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur dann als Berufsauslagen abgezogen
werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil)
unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in
erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die
Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer umliegenden
Gemeinde, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen
Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (Spezialverwaltungsgericht AG, 23. Juni
2016, AGVE 2016 S. 362 ff., E. 4.2.2, mit Hinweisen).
Eine ausdrückliche Regelung des auswärtigen Wochenaufenthalts
findet sich in der bereits erwähnten BKV, welche mangels Regelung im kantonalen
Recht auch auf die Staats- und Gemeindesteuern sinngemäss anwendbar ist
(Richner et al., § 26 StG N. 16 und 23).
Gemäss Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 BKV sind die
notwendigen Mehrkosten eines auswärtigen Aufenthalts abzugsfähig, sofern die
steuerpflichtige Person an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleibt und dort
übernachten muss (sogenannter Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die
Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehrt.
Praxisgemäss wird eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz ab
einer Fahrstrecke von mehr als 75 Minuten pro Weg als nicht mehr zumutbar
eingestuft, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl.
Richner et al., Art. 26 DBG N. 16; vgl. auch BGr, 26. Oktober
2004,2A.224/2004, E. 8.2 und 8.4). Als notwendige Mehrkosten der
auswärtigen Unterkunft gelten gemäss Art. 9 Abs. 3 BKV die
ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer.
2.5
Ist dem
Steuerpflichtigen zuzumuten, den Arbeitsweg auch täglich von seinem Wohnsitz
aus zurückzulegen, werden die angefallenen Mehrkosten für die Wohnung in
der Nähe der Arbeitsstätte grundsätzlich nicht als Gewinnungskosten, sondern
als steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten eingestuft (vgl. BGr, 26. Oktober
2004,2A.224/2004, E. 8.5).
Gleichwohl werden auch die Kosten eines nicht anerkannten
Wochenaufenthalts in der Praxis zumindest insofern berücksichtigt, als dass sie
die hypothetisch anfallenden Fahrkosten bei fehlendem Wochenaufenthalt nicht
übersteigen:
Sind die Kosten des steuerlich nicht anerkannten
Wochenaufenthalts höher als die Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt, sind anstelle
der Wochenaufenthaltskosten die tieferen Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt
steuermindernd abzugsfähig (vgl. BGr, 12. März 1997, StE 1998 B.22.3 Nr.
62).
Führt die Begründung eines Wochenaufenthalts insgesamt zu einer
Ersparnis bei den Berufskosten, weil ansonsten noch höhere Fahrkosten anfallen
würden, dürfte stets ein steuerlich anzuerkennender Wochenaufenthalt vorliegen,
müssten doch sonst noch höhere Gewinnungskosten steuerlich akzeptiert werden.
Ansonsten würde fiskalisch bestraft, wer die zur Einkommenserzielung
erforderlichen Gewinnungskosten auf ein Minimum reduziert.
Bei sehr langen Pendelstrecken mit hohen Fahrkosten können
nur die üblichen Mehrkosten eines (hypothetischen) Wochenaufenthalts in
Arbeitsortnähe steuermindernd anerkannt werden, sofern diese tiefer als die
geltend gemachten Fahrkosten wären (vgl. BGr, 20. Februar 2013,
2C_630/2012, E. 2.5; BGr, 26. Oktober 2004,2A.224/2004, E. 8.3;
VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022, E. 2.3)
Zusammengefasst sind damit bei einem Wochenaufenthalt
jedenfalls diejenigen Kosten steuerlich abzugsfähig, die durch die Begründung
des Wochenaufenthalts – ausgehend von den effektiven Kosten und limitiert auf
die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer – tatsächlich angefallen und im
Gegenzug bei den berufsbedingten Fahrkosten eingespart wurden. Diesfalls sind
durch den Wochenaufenthalt überhaupt keine Mehrkosten entstanden,
vielmehr wurden im Vergleich zur Situation ohne Wochenaufenthalt
Gewinnungskosten eingespart. Entgegen der Vorinstanz werden eigentlich nicht
alternative oder hypothetische Fahrkosten, sondern lediglich die tatsächlich
angefallenen und sich insgesamt gewinnungskostenreduzierend auswirkenden Kosten
des Wochenaufenthalts berücksichtigt.
Falls eine tägliche Rückkehr an den Wohnort unzumutbar ist,
hat die steuerliche Anerkennung eines Wochenaufenthalts darüber hinaus
zur Folge, dass die gesamten notwendigen Kosten des Wochenaufenthalts
(ortsübliche Auslagen für ein Zimmer, notwendige Kosten für öffentliche Nahverkehrsmittel
am Wochenaufenthaltsort, Kosten der wöchentlichen Heimkehr an den Wohnort)
anerkannt werden, selbst wenn sie höher sind als die (hypothetischen)
Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt. Der Wochenaufenthalt wirkt sich dann zwar
nicht gewinnungskostenreduzierend aus, ist aber unter Berücksichtigung
zumutbarer Arbeitswege zur Einkommenserzielung gleichwohl erforderlich.
3.
3.1
Es ist im
vorliegenden Verfahren unstrittig, dass der Pflichtige in der zur Beurteilung
stehenden Steuerperiode seinen Wohnsitz in C hatte und ausschliesslich dort
steuerpflichtig war.
Strittig sind aber der Zweck einer in der Stadt F zusätzlich
angemieteten Wohnung und die entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der
anzuerkennenden Berufskosten: Der Pflichtige verfügte mit der von ihm in der
Nähe seiner Arbeitsstätte angemieteten Zweizimmerwohnung über eine
Übernachtungsmöglichkeit, welche er eigenen Angaben zufolge nur am Wochenende
benutzt hatte. Im Gegensatz dazu gehen die Vorinstanzen übereinstimmend davon
aus, dass der Pflichtige unter der Woche regelmässig in seiner Mietwohnung in F
übernachtete und lediglich an den Wochenenden an seinen Wohnort in C
zurückkehrte.
3.2
Wie es
sich damit verhält, kann offenbleiben:
3.2.1
Würde der Pflichtige tatsächlich nur an den Wochenenden in F übernachten,
würde ein Zusammenhang zwischen seiner in F angemieteten Wohnung und seiner
Erwerbstätigkeit gänzlich entfallen und könnten die üblichen
Fahrkostenpauschalen für die Pendeldistanz vom Wohnort in C und der
Arbeitsstätte in F steuermindernd geltend gemacht werden. Die Wohnung in F wäre
dann nicht anders zu behandeln als ein Ferienhaus, dass lediglich in der
Freizeit aufgesucht wird. Es ist sodann unbestritten, dass der Pflichtige
aufgrund der Zeitersparnis von mehr als einer Stunde pro Arbeitstag den von ihm
behaupteten Arbeitsweg C-F hin und zurück (2 x 39 km) nicht mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen müsste und entsprechend die
notwendigen Fahrkosten für die Nutzung seines Privatautos als Berufskosten (Fr. 0.70
pro km) abziehen könnte.
3.2.2
Würde der Pflichtige hingegen täglich von seiner Zürcher Wohnung zur Arbeit
pendeln, läge zwar grundsätzlich ein steuerlich nicht anerkannter
Wochenaufenthalt vor. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Praxis und den
dazu eingangs gemachten Ausführungen müssten dann aber zumindest diejenigen
Mehrkosten abzugsfähig bleiben, die durch die Begründung des Wochenaufenthalts
tatsächlich angefallen und im Gegenzug bei den Fahrkosten eingespart wurden. Da
die effektiven Kosten des Wochenaufenthalts (limitiert auf die notwendigen
ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer zuzüglich notwendiger Mobilitätskosten)
vorliegend die Fahrkostenpauschale für die Pendeldistanz vom Wohnort in C und
der Arbeitsstätte in F übersteigen (vgl. E. 3.2.4 nachfolgend), wären auch
in diesem Fall die gesamten vom Pflichtigen geltend gemachten
Fahrkostenpauschalen zu berücksichtigen.
3.2.3
Auch die Vorinstanz ging im Ergebnis davon aus, dass bei einem (steuerlich
nicht anerkannten) Wochenaufenthalt in F die Fahrkosten, die ohne
Wochenaufenthalt in F angefallen wären, die Obergrenze der Gewinnungskosten
bilden würden und ansonsten von den effektiven (bzw. nachgewiesenen)
Gewinnungskosten auszugehen sei. Jedoch akzeptierte es in diesem Zusammenhang
nur einen Teil der Zimmerkosten, indem es diese lediglich an 192 Arbeitstagen
als Berufskosten steuermindernd berücksichtigte. Da eine Wohnung aber in der
Praxis nicht tageweise angemietet werden kann, erscheint ein solches Vorgehen
nicht gerechtfertigt. Sofern der Pflichtige im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen täglich von seiner Zürcher Wohnung zur Arbeit pendelte, diente diese
ganz überwiegend beruflichen Zwecken und wären die hierdurch angefallenen
Mietkosten insgesamt nicht zu vermeiden gewesen, selbst wenn die Wohnung
darüber hinaus auch noch an den Wochenenden für private Zwecke genutzt wurde.
Überdies war der Pflichtige
gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund seiner
Tätigkeit als ... auf das eigene Auto angewiesen, gleichgültig ob er nun von F
oder C aus täglich zur Arbeit pendelte. Es rechtfertigt sich deshalb
ausnahmsweise, ihm auch bei einem Wochenaufenthalt in F die Fahrkosten unter
Nutzung des Privatautos und nicht die tieferen Kosten durch Nutzung
öffentlicher Nahverkehrsmittel als Gewinnungskosten anzurechnen.
3.2.4
Damit beliefen
sich die effektiven Gewinnungskosten eines Wochenaufenthalts in F:
Fahrkosten C–F und zurück (nur
Wochenende)
(48 Tage
x 2 x 39 km à Fr. 0.70) Fr. 2'620.00
Fahrkosten F–F (unter der Woche)
(192 Tage
x 2 x 5 km à Fr. 0.70) Fr. 1'344.00
jährliche Wohnungskosten F
(12 x Fr. …, vgl. act. …) Fr. …
Total effektive Kosten: Fr. …
Selbst wenn anstelle der tatsächlich angefallenen Wohnungskosten lediglich die
leicht tieferen ortsüblichen Kosten für ein Zimmer in F (ca. Fr. 800.- pro
Monat bzw. Fr. 9'600.- pro Jahr, vgl. – mangels Zürcher Regelung – die
entsprechenden Richtsätze für Wochenaufenthalt in der Stadt F gemäss Sankt
Galler Steuerbuch [StB] 39 Nr. 5 Ziff. 3.2) angerechnet worden wären,
übersteigen die effektiven Kosten des Wochenaufenthalts immer noch die
berufsbedingten (Fahr-)Kosten ohne Wochenaufenthalt, weshalb die effektiven
Kosten des Wochenaufenthalts zumindest bis zur Höhe der tieferen
(hypothetischen) Kosten ohne Wochenaufenthalt steuermindernd zu berücksichtigen
sind. Damit sind die vom Pflichtigen geltend gemachten Fahrkosten von Fr. …
vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Hingegen wären die über diesen Betrag
hinausgehenden effektiven (Mehr)Kosten des Wochenaufenthalts in F nur dann
vollumfänglich steuerlich absetzbar, wenn eine tägliche Rückkehr nach C
unzumutbar gewesen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist.
3.2.5
Da so oder anders die vom Pflichtigen geltend gemachten Gewinnungskosten
von Fr. … steuerlich abzugsfähig sind, mussten weder weitere
Sachverhaltsermittlungen vorgenommen noch die Höhe der abzugsfähigen
Gewinnungskosten (im Sinn von § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2
DBG) ermessensweise geschätzt werden. Vielmehr ist der Berufskostenabzug in der
deklarierten Höhe zu gewähren und sind die beiden (vereinigten) Beschwerden des
Pflichtigen gutzuheissen. Die vom kantonalen Steueramt in Vertretung des Staats
Zürich bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhobenen Beschwerden sind
hingegen abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Staat Zürich bzw. der
Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
4.2
Eine Umtriebsentschädigung
ist dem nicht vertretenen Pflichtigen trotz Obsiegens nicht zuzusprechen, da
weder ein besonderer, das übliche Mass übersteigender Aufwand ersichtlich ist,
noch ihm durch die Verfahren verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (vgl. § 17
Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG). Überdies würde eine Umtriebsentschädigung zumindest im
Bereich der kantonalen Steuern einen entsprechenden Antrag voraussetzen, woran
es vorliegend fehlt (vgl. Richner et al., § 152 StG N. 9).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00056, SB.2018.00057, SB.2018.00063 und SB.2018.00064 werden
vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00056 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00057 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
4.
Die
Beschwerde SB.2018.00063 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird
gutgeheissen. Der Pflichtige wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem Vermögen von Fr. …
eingeschätzt.
5.
Die
Beschwerde SB.2018.00064 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird
gutgeheissen. Der Pflichtige wird für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
6.
Die
Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens 2 ST.2017.73 in Höhe von Fr. 530.-
werden dem Staat Zürich auferlegt.
7.
Die
Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens 2 DB.2017.59 in Höhe von Fr. 530.-
werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt.
8.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00056 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
9.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00057 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
10.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00063 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
11.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00064 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
12.
Die
Gerichtskosten für die Verfahren SB.2018.00056 und SB.2018.00063 werden dem
Staat Zürich auferlegt.
13.
Die Gerichtskosten
für die Verfahren SB.2018.00057 und SB.2018.00064 werden der Schweizerischen
Eidgenossenschaft auferlegt.
14.
Eine Partei-
bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
15.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
16.
Mitteilung an …