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Entscheid

SB.2018.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00069

2. Oktober 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20230)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

zwischen 2004 bis 2011 Stiftungsrätin bzw. Präsidentin der Sammelstiftung D,

eine Pensionskasse. Am 24. Dezember 2014 machte Letztere beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen A sowie weitere

Personen in Millionenhöhe hängig. Es geht dabei um allfällige Ansprüche wegen

früherer Rechtsgeschäfte der Sammelstiftung mit der damaligen D AG, die

sich nicht als werthaltig erwiesen haben sollen und wofür die Betreffenden

einzustehen hätten.

B. Am 23. Oktober

2017 stellte die Sammelstiftung D ein Gesuch um Ausstellung eines

Steuerausweises bei Datensperre betreffend A. Die Stadt G, Abteilung Steuern,

hiess mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 das Gesuch gemäss letzter

rechtskräftiger Einschätzung gut. Eine Parteientschädigung wurde nicht

zugesprochen.

Erwägungen

II.

A gelangte am 19. Januar 2018 mit Rekurs gegen die

Verfügung der Stadt G vom 19. Dezember 2017 an die Finanzdirektion und

beantragte die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Steuerausweises bei

Registersperre. Die Finanzdirektion wies unter Kostenauflage zu Lasten von A

mit Verfügung vom 8. Juni 2018 den Rekurs ab, bestätigte die Verfügung des

Steueramts der Stadt G vom 19. Dezember 2017 und wies die Vori­nstanz an,

den Steuerausweis auszustellen, wenn der Rekursentscheid in Rechtskraft

erwachsen sei.

III.

Dagegen erhob A am 12. Juli 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der Stadt G vom

19.

Dezember 2017 sowie des Rekursentscheids der Finanzdirektion vom 8. Juni

2018.

Zudem sei das Steueramt der Stadt G anzuweisen, die Ausstellung des

Steuerausweises bei Datensperre nicht zu genehmigen, alles unter entsprechender

Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sammelstiftung D erstattete am 15. August

2018.

die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Am 28. September 2018 nahm A dazu Stellung.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 hatte die Finanzdirektion

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine

weitergehende Vernehmlassung beantragt. Die Stadt G hat keine Beschwerdeantwort

erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen

und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss

letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung

aus (§ 122 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]). Weil der Steuerausweis voraussetzungslos an Private ausgestellt

wird, kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen (§ 22

Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den

Datenschutz [IDG] in Verbindung mit § 122 Abs. 2 StG). Sind die Daten

im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn

die gesuchstellende Person glaubhaft macht bzw. nachweist, dass die Sperrung

sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert

(§ 122 Abs. 3 StG und § 22 Abs. 2 IDG). Einem solchen

Begehren wird entsprochen (wobei die Weitergabe an Dritte zu unterlassen ist),

wenn der Antragsteller mit der steuerpflichtigen Person nachweislich in

wirtschaftlichem Kontakt steht oder belegen kann, dass er eine solche Beziehung

konkret aufnehmen will und auf rasche und verlässliche Angaben über die

Steuerfaktoren zwecks Prüfung der Kreditfähigkeit seines Geschäftspartners

angewiesen ist. Ein Gesuch ist aber abzulehnen, wenn nicht ersichtlich ist,

inwiefern die Sperrung der Steuerdaten den Gesuchsteller in der Verfolgung

einer Schadenersatzklage gegen die steuerpflichtige Person wegen Bereicherung

verhindert (RB 2007 Nr. 80: Steuerfaktoren sind grundsätzlich nämlich nicht

geeignet, eine allfällige persönliche Bereicherung zu belegen / zum Ganzen

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 122 N 8).

Das Bundesgericht hat sich zur gesetzlichen Grundlage

betreffend die Ausstellung von Steuerausweisen im Kanton Zürich mit Entscheid

vom 8. September 2017 (1C_304/2017) ausführlich befasst. Dabei würdigte es

§ 122 StG im Gefüge des in Art. 17 und 49 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (KV) verankerten und in § 20 Abs. 1 IDG

konkretisierten Öffentlichkeitsprinzips sowie dem nach § 23 IDG

vorzunehmenden Prinzip der Güterabwägung zwischen öffentlichem und privatem

Interesse. Weiter hielt es fest, das in Art. 39 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie § 120 Abs. 1 StG

festgehaltene Steuergeheimnis gelte nicht absolut, sondern könne durchbrochen

werden, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im

kantonalen Recht bestehe, wobei dieses gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 2

StHG bzw. § 120 Abs. 2 Satz 1 StG ausdrücklich sein müsse. Als

solche Grundlage gelte namentlich die Ausstellung von Steuerausweisen (siehe E. 2

des genannten Entscheids, mit zahlreichen Hinweisen). § 122 StG erfüllt

die entsprechenden Voraussetzungen.

1.2

Die

Finanzdirektion bejahte aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin

Präsidentin des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin gewesen sei, das Vorliegen

einer ausreichenden wirtschaftlichen Beziehung im dargelegten Sinn. So habe das

Sozialversicherungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2017

aufgefordert, zur Klage der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen.

Ebenso sei eine wirtschaftliche Beziehung zu bejahen, soweit die

Beschwerdegegnerin 1 Verantwortlichkeitsansprüche gestützt auf

Art. 52 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geltend machen wolle.

Daran ändere auch nichts, dass die Klage vor Sozialversicherungsgericht bereits

im Jahr 2014 anhängig gemacht und nicht schon damals ein Steuerausweis verlangt

worden sei. Das Zuwarten habe weder einen Vertrauenstatbestand begründet noch

sei darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. Davon abgesehen

seien im Prozess zuerst die verfahrensleitenden Schritte eingeleitet worden.

Dessen Fortführung sei nach entsprechendem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juli

2017.

mit Verfügung vom 17. August 2017 angezeigt worden. Die

Beschwerdegegnerin 1 sei damit sehr wohl auf rasche und verlässliche

Angaben über die Steuerfaktoren zwecks Prüfung der Solvenz der

Beschwerdeführerin und Abschätzung des Prozess- und Inkassorisikos angewiesen.

Andernfalls wäre sie in der Verfolgung ihrer Rechte behindert, zumal unklar

sei, ob ein möglicher Schaden vollständig von der Organhaftpflichtversicherung

der Beschwerdeführerin gedeckt wäre.

1.3

Die

Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen einer ausreichenden und relevanten

wirtschaftlichen Beziehung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin 1. Ein

Vertragsverhältnis mit gegenseitigen bestimmten oder bestimmbaren

Leistungsansprüchen liege nicht vor und eine auf einen

Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 52 BVG bezogene Auslegung von § 122

Abs. 3 StG würde Sinn und Zweck der Bestimmung widersprechen. Der

Gesetzgeber habe bewusst eine extensive Anwendung der Offenlegungsvorschriften

verhindern wollen. Ausserdem substanziiere die Beschwerdegegnerin 1 die

behauptete wirtschaftliche Beziehung nur ungenügend. Der

Verantwortlichkeitsprozess sei sodann seit mehr als drei Jahren hängig, weshalb

sich der auf die aktuelle wirtschaftliche Situation (der Beschwerdeführerin)

respektive die letzte Einschätzung/Steuererklärung beziehende

Offenlegungsanspruch der Beschwerdegegnerin 1 ohnehin nicht auf die

Einschätzung der Prozesschancen beziehen könne. Somit sei Letztere in der

Verfolgung eigener Rechte nicht behindert, zumal die anderen Beklagten im

unwahrscheinlichen Fall des Obsiegens der Beschwerdegegnerin 1 solidarisch

haften würden und die Versicherung gesetzlich verpflichtet sei, potenzielle

Verpflichtungen aus gedeckten Schadensfällen finanziell sicherzustellen bzw.

Rückstellungen zu bilden. Die Beschwerdegegnerin 1 verhalte sich

widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich.

1.4

Die

Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin.

So sei eine wirtschaftliche Beziehung sehr wohl zu bejahen und sie, die

Beschwerdegegnerin 1, habe zu jedem Zeitpunkt während des laufenden

Prozesses ein Interesse am Einblick in die Steuerdaten, so wenn es darum gehe,

ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil zu ergreifen. Auch liege es

auf der Hand, dass eine Solidarhaftung angesichts des eingeklagten

Millionenbetrags die Einbringlichkeit der Forderung nicht als automatisch

gegeben erscheinen lasse. Auch die Deckung durch die Versicherung erscheine als

fraglich, werde der Beschwerdeführerin doch eine persönliche Bereicherung

vorgeworfen.

1.5

Vorab ist

darauf hinzuweisen, dass sich vorliegend weitere Schriftenwechsel erübrigen

(vgl. BGr, 11. Mai 2005,1P.720/2004 = Pra 94 [2005] Nr. 142; Martin

Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A.,

Zürich etc. 2018, § 24 Rz. 42 mit Hinweis unter anderem auf Pra 94

[2005] Nr. 142 [insbesondere Bemerkungen der Redaktion]; vgl. auch Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 58 N. 27 ff.).

1.5.1

Für die Beurteilung der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin 1 ein "wirtschaftlicher Kontakt" als

Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Steuerausweises zu bejahen

ist (vgl. E. 1.1), braucht die dogmatische Einordnung der Haftung nach

Art. 52 BVG als "vertragliche Haftung" oder als "Haftung ex

lege" nicht weiter thematisiert zu werden (vgl. Andreas Gnädinger in:

Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St.

Gallen 2016, Art. 52 BVG N 7, 9 f., 22; siehe auch Isabelle

Vetter-Schreiber, BVG/FZG, Kommentar, 3. A., Zürich 2013, Art. 52 N. 1;

Ueli Kieser in: Jacques André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.],

Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, N 3 und 5 zu Art. 52 BVG; BGE 138 V

235.

E. 4 ff. = Pra 102 [2013] Nr. 10). So oder anders erfüllt

die von der Beschwerdegegnerin 1 gegen die Beschwerdeführerin beim

Sozialversicherungsgericht erhobene Klage die Kriterien einer wirtschaftlichen

Beziehung für die beantragte Offenlegung. Selbst wenn mit der

Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden wollte, der Gesetzgeber habe

bewusst eine extensive Anwendung der Offenlegungsvorschriften verhindern

wollen, vermöchten die eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche die

Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Steuerausweises nach § 122

Abs. 3 StG klar zu erfüllen. Entsprechend setzt § 122 Abs. 3 StG

lediglich voraus, die gesuchstellende Person habe glaubhaft zu machen, dass die

Sperrung der Daten im Steuerregister sie in der Verfolgung eigener Rechte

gegenüber dem Steuerpflichtigen behindere. Schon daraus ergibt sich, dass der

Gesetzgeber nicht eine restriktive Handhabung bezüglich der Ausstellung von Steuerausweisen

anpeilte. Vielmehr sollte eine "ausgewogene Regelung" sowohl dem

Schutz der Privatsphäre des Steuerpflichtigen als auch berechtigten Interessen

Dritter gerecht werden (vgl. RRB 111/2014, S. 5 [Beantwortung Anfrage

Ausstellung von Steuerausweisen und Sperrung von Steuerdaten]). Somit kann

keine Rede davon sein, der Gesetzgeber habe Schadenersatzansprüche aus

Organverantwortlichkeit, die vom Sozialversicherungsgericht beurteilt würden,

von der Subsumption unter die Wendung "der Verfolgung eigener Rechte"

ausnehmen wollen und es liege diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor, so wie dies

die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 2 S. 12 f.). Wie

ausgeführt, ist das Gegenteil der Fall. Auch bevorstehende Gesetzesrevisionen

im Datenschutzbereich ändern entgegen den diesbezüglich nicht näher substanziierten

Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts am Gesagten. Abgesehen davon ist

keine dahingehende Revision von § 122 StG im Gang (vgl. RRB 666/2018),

ebenso nicht von Art. 39 StHG (vgl. Botschaft vom 15. September 2017

über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung

weiterer Erlasse im Datenschutz, BBl 2017 S. 6941).

1.5.2

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1

substanziiere das zur Diskussion stehende Gesuch nicht rechtsgenügend, erweist

sich als nicht stichhaltig. So hat das Sozialversicherungsgericht mittlerweile

auf die Klage eintreten müssen. Dies genügt vorliegend für die Glaubhaftmachung

der Beschwerdegegnerin 1, in der Verfolgung eigener Rechte zufolge der

Sperre behindert zu sein. Der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin 1

eingeklagten Ansprüche bestritten werden und der Prozessausgang offen ist,

bedeutet nicht, dass es sich deswegen nur um "mögliche" oder

"zukünftige" (das heisst nicht bestehende) Rechtsansprüche handelt

(vgl. Martina Küng in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum

Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012,

§ 22 Rz. 16). Solches behauptet die Beschwerdeführerin denn auch

nicht.

Allerdings sind Steuerfaktoren zur Belegung einer

persönlichen Bereicherung nicht geeignet, zumal aus ihnen der Grund einer

allfälligen Vermögens- oder Einkommenszunahme nicht erkennbar ist (E. 1.1;

VGr, 22. August 2007, SB.2007.00019 E. 2 [zusammengefasst in RB 2007

Nr. 80]). Die Beschwerdeführerin verweist auf diesen Entscheid, ohne aber

der Beschwerdegegnerin 1 die Absicht, so zu einem Beweismittel gelangen zu

wollen, zu unterstellen (act. 2 S. 12). Diese hat ihr Gesuch denn

auch gleich zu Beginn mit dem hohen Streitwert des beim

Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahren begründet. Deshalb sei sie darauf

angewiesen, über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Angaben

zu erhalten, um abschätzen zu können, ob sich weitere Investitionen lohnen bzw.

ob ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt einbringlich wäre (siehe das dem

Gesuch vom 23. Oktober 2017 angeheftete Memorandum, act. 6/2). Schon

angesichts der auf dem Spiel stehenden Prozessführungskosten vermag die

Beschwerdegegnerin 1 somit rechtsgenügend glaubhaft zu machen, auf den

Erhalt der Angaben angewiesen zu sein. Dass der beantragte Steuerausweis als

Beweismittel im Prozess vor Sozialversicherungsgericht dienen soll, ist nicht

ersichtlich.

1.5.3

Aber auch der von der Beschwerdeführerin aufgeworfene zeitliche Aspekt,

nämlich, die gegen sie gerichtete Klage sei schon seit Jahren beim

Sozialversicherungsgericht hängig, weshalb es vorliegend nicht mehr um die

Einschätzung der Prozessrisiken gehen könne, ist nicht weiter von Belang. Die Beschwerdeführerin

will damit das Fehlen eines schützenwerten bzw. aktuellen Interesses geltend

machen und verweist dabei auf einen (nicht publizierten) Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 13. April 2011 (SB.2010.00174). Dort hatte ein

Antragsteller zwecks Beurteilung der Richtigkeit der von seiner Ex-Frau

erhaltenen Steuerdaten einen Steuerausweis verlangt. Das Gericht bejahte in der

Folge das Vorliegen eines schützenwerten Interesses, damit der Antragsteller

die aktuelle wirtschaftliche Lage seiner Ex-Frau in Erfahrung bringen könne,

bevor er das Kostenrisiko eines Prozesses eingehe (E. 1.2 des genannten

Entscheids). Aus jenem Entscheid kann aber nicht hergeleitet werden, ein

bereits eingeleiteter Prozess stehe der Ausstellung eines Steuerausweises

entgegen. Eine solche Auffassung liefe auch dem diesbezüglich offen gebliebenen

§ 122 Abs. 3 StG klar zuwider (siehe E. 1.5.1). Hinzukommt

vorliegend, dass vorerst streitig war, ob das Sozialversicherungsgericht

überhaupt auf die Klage eintreten müsse, welche Frage sich erst nach dem

Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017 (9C_440/2017) geklärt hat.

Selbst wenn also dem Argument des zeitlichen Aspekts der Beschwerdeführerin

gefolgt werden wollte, wäre ein aktuelles Interesse am Offenlegungsbegehren der

Beschwerdegegnerin 1 zu bejahen und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten

der Beschwerdegegnerin 1 auszumachen.

1.5.4

Die Argumente der Beschwerdeführerin, im Fall des unwahrscheinlichen

Obsiegens der Beschwerdegegnerin 1 bestehe Solidarhaft mit anderen

eingeklagten Personen und die Versicherung H sei ohnehin zur Bildung

dahingehender Rückstellungen verpflichtet, sind ebenfalls nicht zielführend.

Allein die Höhe des streitigen Betreffnisses lässt dessen Einbringlichkeit

trotz Solidarhaftung als nicht ohne Weiteres gegeben erscheinen. Sodann sind

Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse seitens der Versicherung nicht

von vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls hält die Beschwerdeführerin selber

fest, die betreffenden Ansprüche würden versicherungstechnisch "beurteilt

und abgewickelt". Somit liegt auch in diesem Zusammenhang kein

rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 vor.

1.6

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch die Datensperre an der

Verfolgung ihrer Rechte behindert ist. Sie ist angesichts des hohen Streitwerts

des beim Sozialversicherungsgerichts hängigen Verfahrens darauf angewiesen,

verlässliche Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin

zu erhalten, um abschätzen zu können, ob sich weitere Investitionen in den

Prozess lohnen bzw. ob ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt einbringlich zu

machen wäre (vgl. BGr, 8. September 2017,1C_304/2017, E. 2.5.3). Die

Voraussetzungen zur Aufhebung der Sperre nach § 122 Abs. 3 StG und § 22

IDG sind somit erfüllt, weshalb das Begehren um Ausstellung eines

Steuerausweises nicht rechtsmissbräuchlich sein kann. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Dezember 2017 und der Rekursentscheid der

Finanzdirektion vom 8. Juni 2018 erweisen sich als korrekt. Auch wurde in

den genannten Entscheiden rechtsgenügend auf die Argumente der

Beschwerdeführerin eingegangen und es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und verbleibt ihr die beantragte

Parteientschädigung versagt (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG). Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …