SB.2018.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00069
2. Oktober 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20230)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00069
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Sammelstiftung D, vertreten durch RA E und/oder RA F,
2. Stadt G, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Steuerausweis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
zwischen 2004 bis 2011 Stiftungsrätin bzw. Präsidentin der Sammelstiftung D,
eine Pensionskasse. Am 24. Dezember 2014 machte Letztere beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen A sowie weitere
Personen in Millionenhöhe hängig. Es geht dabei um allfällige Ansprüche wegen
früherer Rechtsgeschäfte der Sammelstiftung mit der damaligen D AG, die
sich nicht als werthaltig erwiesen haben sollen und wofür die Betreffenden
einzustehen hätten.
B. Am 23. Oktober
2017 stellte die Sammelstiftung D ein Gesuch um Ausstellung eines
Steuerausweises bei Datensperre betreffend A. Die Stadt G, Abteilung Steuern,
hiess mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 das Gesuch gemäss letzter
rechtskräftiger Einschätzung gut. Eine Parteientschädigung wurde nicht
zugesprochen.
Erwägungen
II.
A gelangte am 19. Januar 2018 mit Rekurs gegen die
Verfügung der Stadt G vom 19. Dezember 2017 an die Finanzdirektion und
beantragte die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Steuerausweises bei
Registersperre. Die Finanzdirektion wies unter Kostenauflage zu Lasten von A
mit Verfügung vom 8. Juni 2018 den Rekurs ab, bestätigte die Verfügung des
Steueramts der Stadt G vom 19. Dezember 2017 und wies die Vorinstanz an,
den Steuerausweis auszustellen, wenn der Rekursentscheid in Rechtskraft
erwachsen sei.
III.
Dagegen erhob A am 12. Juli 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der Stadt G vom
19.
Dezember 2017 sowie des Rekursentscheids der Finanzdirektion vom 8. Juni
2018.
Zudem sei das Steueramt der Stadt G anzuweisen, die Ausstellung des
Steuerausweises bei Datensperre nicht zu genehmigen, alles unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sammelstiftung D erstattete am 15. August
2018.
die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Am 28. September 2018 nahm A dazu Stellung.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 hatte die Finanzdirektion
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine
weitergehende Vernehmlassung beantragt. Die Stadt G hat keine Beschwerdeantwort
erstattet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen
und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss
letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung
aus (§ 122 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]). Weil der Steuerausweis voraussetzungslos an Private ausgestellt
wird, kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen (§ 22
Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den
Datenschutz [IDG] in Verbindung mit § 122 Abs. 2 StG). Sind die Daten
im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn
die gesuchstellende Person glaubhaft macht bzw. nachweist, dass die Sperrung
sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert
(§ 122 Abs. 3 StG und § 22 Abs. 2 IDG). Einem solchen
Begehren wird entsprochen (wobei die Weitergabe an Dritte zu unterlassen ist),
wenn der Antragsteller mit der steuerpflichtigen Person nachweislich in
wirtschaftlichem Kontakt steht oder belegen kann, dass er eine solche Beziehung
konkret aufnehmen will und auf rasche und verlässliche Angaben über die
Steuerfaktoren zwecks Prüfung der Kreditfähigkeit seines Geschäftspartners
angewiesen ist. Ein Gesuch ist aber abzulehnen, wenn nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Sperrung der Steuerdaten den Gesuchsteller in der Verfolgung
einer Schadenersatzklage gegen die steuerpflichtige Person wegen Bereicherung
verhindert (RB 2007 Nr. 80: Steuerfaktoren sind grundsätzlich nämlich nicht
geeignet, eine allfällige persönliche Bereicherung zu belegen / zum Ganzen
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 122 N 8).
Das Bundesgericht hat sich zur gesetzlichen Grundlage
betreffend die Ausstellung von Steuerausweisen im Kanton Zürich mit Entscheid
vom 8. September 2017 (1C_304/2017) ausführlich befasst. Dabei würdigte es
§ 122 StG im Gefüge des in Art. 17 und 49 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 (KV) verankerten und in § 20 Abs. 1 IDG
konkretisierten Öffentlichkeitsprinzips sowie dem nach § 23 IDG
vorzunehmenden Prinzip der Güterabwägung zwischen öffentlichem und privatem
Interesse. Weiter hielt es fest, das in Art. 39 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie § 120 Abs. 1 StG
festgehaltene Steuergeheimnis gelte nicht absolut, sondern könne durchbrochen
werden, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im
kantonalen Recht bestehe, wobei dieses gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 2
StHG bzw. § 120 Abs. 2 Satz 1 StG ausdrücklich sein müsse. Als
solche Grundlage gelte namentlich die Ausstellung von Steuerausweisen (siehe E. 2
des genannten Entscheids, mit zahlreichen Hinweisen). § 122 StG erfüllt
die entsprechenden Voraussetzungen.
1.2
Die
Finanzdirektion bejahte aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin
Präsidentin des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin gewesen sei, das Vorliegen
einer ausreichenden wirtschaftlichen Beziehung im dargelegten Sinn. So habe das
Sozialversicherungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2017
aufgefordert, zur Klage der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen.
Ebenso sei eine wirtschaftliche Beziehung zu bejahen, soweit die
Beschwerdegegnerin 1 Verantwortlichkeitsansprüche gestützt auf
Art. 52 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geltend machen wolle.
Daran ändere auch nichts, dass die Klage vor Sozialversicherungsgericht bereits
im Jahr 2014 anhängig gemacht und nicht schon damals ein Steuerausweis verlangt
worden sei. Das Zuwarten habe weder einen Vertrauenstatbestand begründet noch
sei darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. Davon abgesehen
seien im Prozess zuerst die verfahrensleitenden Schritte eingeleitet worden.
Dessen Fortführung sei nach entsprechendem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juli
2017.
mit Verfügung vom 17. August 2017 angezeigt worden. Die
Beschwerdegegnerin 1 sei damit sehr wohl auf rasche und verlässliche
Angaben über die Steuerfaktoren zwecks Prüfung der Solvenz der
Beschwerdeführerin und Abschätzung des Prozess- und Inkassorisikos angewiesen.
Andernfalls wäre sie in der Verfolgung ihrer Rechte behindert, zumal unklar
sei, ob ein möglicher Schaden vollständig von der Organhaftpflichtversicherung
der Beschwerdeführerin gedeckt wäre.
1.3
Die
Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen einer ausreichenden und relevanten
wirtschaftlichen Beziehung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin 1. Ein
Vertragsverhältnis mit gegenseitigen bestimmten oder bestimmbaren
Leistungsansprüchen liege nicht vor und eine auf einen
Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 52 BVG bezogene Auslegung von § 122
Abs. 3 StG würde Sinn und Zweck der Bestimmung widersprechen. Der
Gesetzgeber habe bewusst eine extensive Anwendung der Offenlegungsvorschriften
verhindern wollen. Ausserdem substanziiere die Beschwerdegegnerin 1 die
behauptete wirtschaftliche Beziehung nur ungenügend. Der
Verantwortlichkeitsprozess sei sodann seit mehr als drei Jahren hängig, weshalb
sich der auf die aktuelle wirtschaftliche Situation (der Beschwerdeführerin)
respektive die letzte Einschätzung/Steuererklärung beziehende
Offenlegungsanspruch der Beschwerdegegnerin 1 ohnehin nicht auf die
Einschätzung der Prozesschancen beziehen könne. Somit sei Letztere in der
Verfolgung eigener Rechte nicht behindert, zumal die anderen Beklagten im
unwahrscheinlichen Fall des Obsiegens der Beschwerdegegnerin 1 solidarisch
haften würden und die Versicherung gesetzlich verpflichtet sei, potenzielle
Verpflichtungen aus gedeckten Schadensfällen finanziell sicherzustellen bzw.
Rückstellungen zu bilden. Die Beschwerdegegnerin 1 verhalte sich
widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich.
1.4
Die
Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin.
So sei eine wirtschaftliche Beziehung sehr wohl zu bejahen und sie, die
Beschwerdegegnerin 1, habe zu jedem Zeitpunkt während des laufenden
Prozesses ein Interesse am Einblick in die Steuerdaten, so wenn es darum gehe,
ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil zu ergreifen. Auch liege es
auf der Hand, dass eine Solidarhaftung angesichts des eingeklagten
Millionenbetrags die Einbringlichkeit der Forderung nicht als automatisch
gegeben erscheinen lasse. Auch die Deckung durch die Versicherung erscheine als
fraglich, werde der Beschwerdeführerin doch eine persönliche Bereicherung
vorgeworfen.
1.5
Vorab ist
darauf hinzuweisen, dass sich vorliegend weitere Schriftenwechsel erübrigen
(vgl. BGr, 11. Mai 2005,1P.720/2004 = Pra 94 [2005] Nr. 142; Martin
Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A.,
Zürich etc. 2018, § 24 Rz. 42 mit Hinweis unter anderem auf Pra 94
[2005] Nr. 142 [insbesondere Bemerkungen der Redaktion]; vgl. auch Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 58 N. 27 ff.).
1.5.1
Für die Beurteilung der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin 1 ein "wirtschaftlicher Kontakt" als
Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Steuerausweises zu bejahen
ist (vgl. E. 1.1), braucht die dogmatische Einordnung der Haftung nach
Art. 52 BVG als "vertragliche Haftung" oder als "Haftung ex
lege" nicht weiter thematisiert zu werden (vgl. Andreas Gnädinger in:
Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St.
Gallen 2016, Art. 52 BVG N 7, 9 f., 22; siehe auch Isabelle
Vetter-Schreiber, BVG/FZG, Kommentar, 3. A., Zürich 2013, Art. 52 N. 1;
Ueli Kieser in: Jacques André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.],
Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, N 3 und 5 zu Art. 52 BVG; BGE 138 V
235.
E. 4 ff. = Pra 102 [2013] Nr. 10). So oder anders erfüllt
die von der Beschwerdegegnerin 1 gegen die Beschwerdeführerin beim
Sozialversicherungsgericht erhobene Klage die Kriterien einer wirtschaftlichen
Beziehung für die beantragte Offenlegung. Selbst wenn mit der
Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden wollte, der Gesetzgeber habe
bewusst eine extensive Anwendung der Offenlegungsvorschriften verhindern
wollen, vermöchten die eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche die
Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Steuerausweises nach § 122
Abs. 3 StG klar zu erfüllen. Entsprechend setzt § 122 Abs. 3 StG
lediglich voraus, die gesuchstellende Person habe glaubhaft zu machen, dass die
Sperrung der Daten im Steuerregister sie in der Verfolgung eigener Rechte
gegenüber dem Steuerpflichtigen behindere. Schon daraus ergibt sich, dass der
Gesetzgeber nicht eine restriktive Handhabung bezüglich der Ausstellung von Steuerausweisen
anpeilte. Vielmehr sollte eine "ausgewogene Regelung" sowohl dem
Schutz der Privatsphäre des Steuerpflichtigen als auch berechtigten Interessen
Dritter gerecht werden (vgl. RRB 111/2014, S. 5 [Beantwortung Anfrage
Ausstellung von Steuerausweisen und Sperrung von Steuerdaten]). Somit kann
keine Rede davon sein, der Gesetzgeber habe Schadenersatzansprüche aus
Organverantwortlichkeit, die vom Sozialversicherungsgericht beurteilt würden,
von der Subsumption unter die Wendung "der Verfolgung eigener Rechte"
ausnehmen wollen und es liege diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor, so wie dies
die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 2 S. 12 f.). Wie
ausgeführt, ist das Gegenteil der Fall. Auch bevorstehende Gesetzesrevisionen
im Datenschutzbereich ändern entgegen den diesbezüglich nicht näher substanziierten
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts am Gesagten. Abgesehen davon ist
keine dahingehende Revision von § 122 StG im Gang (vgl. RRB 666/2018),
ebenso nicht von Art. 39 StHG (vgl. Botschaft vom 15. September 2017
über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung
weiterer Erlasse im Datenschutz, BBl 2017 S. 6941).
1.5.2
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1
substanziiere das zur Diskussion stehende Gesuch nicht rechtsgenügend, erweist
sich als nicht stichhaltig. So hat das Sozialversicherungsgericht mittlerweile
auf die Klage eintreten müssen. Dies genügt vorliegend für die Glaubhaftmachung
der Beschwerdegegnerin 1, in der Verfolgung eigener Rechte zufolge der
Sperre behindert zu sein. Der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin 1
eingeklagten Ansprüche bestritten werden und der Prozessausgang offen ist,
bedeutet nicht, dass es sich deswegen nur um "mögliche" oder
"zukünftige" (das heisst nicht bestehende) Rechtsansprüche handelt
(vgl. Martina Küng in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012,
§ 22 Rz. 16). Solches behauptet die Beschwerdeführerin denn auch
nicht.
Allerdings sind Steuerfaktoren zur Belegung einer
persönlichen Bereicherung nicht geeignet, zumal aus ihnen der Grund einer
allfälligen Vermögens- oder Einkommenszunahme nicht erkennbar ist (E. 1.1;
VGr, 22. August 2007, SB.2007.00019 E. 2 [zusammengefasst in RB 2007
Nr. 80]). Die Beschwerdeführerin verweist auf diesen Entscheid, ohne aber
der Beschwerdegegnerin 1 die Absicht, so zu einem Beweismittel gelangen zu
wollen, zu unterstellen (act. 2 S. 12). Diese hat ihr Gesuch denn
auch gleich zu Beginn mit dem hohen Streitwert des beim
Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahren begründet. Deshalb sei sie darauf
angewiesen, über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Angaben
zu erhalten, um abschätzen zu können, ob sich weitere Investitionen lohnen bzw.
ob ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt einbringlich wäre (siehe das dem
Gesuch vom 23. Oktober 2017 angeheftete Memorandum, act. 6/2). Schon
angesichts der auf dem Spiel stehenden Prozessführungskosten vermag die
Beschwerdegegnerin 1 somit rechtsgenügend glaubhaft zu machen, auf den
Erhalt der Angaben angewiesen zu sein. Dass der beantragte Steuerausweis als
Beweismittel im Prozess vor Sozialversicherungsgericht dienen soll, ist nicht
ersichtlich.
1.5.3
Aber auch der von der Beschwerdeführerin aufgeworfene zeitliche Aspekt,
nämlich, die gegen sie gerichtete Klage sei schon seit Jahren beim
Sozialversicherungsgericht hängig, weshalb es vorliegend nicht mehr um die
Einschätzung der Prozessrisiken gehen könne, ist nicht weiter von Belang. Die Beschwerdeführerin
will damit das Fehlen eines schützenwerten bzw. aktuellen Interesses geltend
machen und verweist dabei auf einen (nicht publizierten) Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 13. April 2011 (SB.2010.00174). Dort hatte ein
Antragsteller zwecks Beurteilung der Richtigkeit der von seiner Ex-Frau
erhaltenen Steuerdaten einen Steuerausweis verlangt. Das Gericht bejahte in der
Folge das Vorliegen eines schützenwerten Interesses, damit der Antragsteller
die aktuelle wirtschaftliche Lage seiner Ex-Frau in Erfahrung bringen könne,
bevor er das Kostenrisiko eines Prozesses eingehe (E. 1.2 des genannten
Entscheids). Aus jenem Entscheid kann aber nicht hergeleitet werden, ein
bereits eingeleiteter Prozess stehe der Ausstellung eines Steuerausweises
entgegen. Eine solche Auffassung liefe auch dem diesbezüglich offen gebliebenen
§ 122 Abs. 3 StG klar zuwider (siehe E. 1.5.1). Hinzukommt
vorliegend, dass vorerst streitig war, ob das Sozialversicherungsgericht
überhaupt auf die Klage eintreten müsse, welche Frage sich erst nach dem
Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017 (9C_440/2017) geklärt hat.
Selbst wenn also dem Argument des zeitlichen Aspekts der Beschwerdeführerin
gefolgt werden wollte, wäre ein aktuelles Interesse am Offenlegungsbegehren der
Beschwerdegegnerin 1 zu bejahen und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten
der Beschwerdegegnerin 1 auszumachen.
1.5.4
Die Argumente der Beschwerdeführerin, im Fall des unwahrscheinlichen
Obsiegens der Beschwerdegegnerin 1 bestehe Solidarhaft mit anderen
eingeklagten Personen und die Versicherung H sei ohnehin zur Bildung
dahingehender Rückstellungen verpflichtet, sind ebenfalls nicht zielführend.
Allein die Höhe des streitigen Betreffnisses lässt dessen Einbringlichkeit
trotz Solidarhaftung als nicht ohne Weiteres gegeben erscheinen. Sodann sind
Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse seitens der Versicherung nicht
von vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls hält die Beschwerdeführerin selber
fest, die betreffenden Ansprüche würden versicherungstechnisch "beurteilt
und abgewickelt". Somit liegt auch in diesem Zusammenhang kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 vor.
1.6
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch die Datensperre an der
Verfolgung ihrer Rechte behindert ist. Sie ist angesichts des hohen Streitwerts
des beim Sozialversicherungsgerichts hängigen Verfahrens darauf angewiesen,
verlässliche Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
zu erhalten, um abschätzen zu können, ob sich weitere Investitionen in den
Prozess lohnen bzw. ob ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt einbringlich zu
machen wäre (vgl. BGr, 8. September 2017,1C_304/2017, E. 2.5.3). Die
Voraussetzungen zur Aufhebung der Sperre nach § 122 Abs. 3 StG und § 22
IDG sind somit erfüllt, weshalb das Begehren um Ausstellung eines
Steuerausweises nicht rechtsmissbräuchlich sein kann. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Dezember 2017 und der Rekursentscheid der
Finanzdirektion vom 8. Juni 2018 erweisen sich als korrekt. Auch wurde in
den genannten Entscheiden rechtsgenügend auf die Argumente der
Beschwerdeführerin eingegangen und es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und verbleibt ihr die beantragte
Parteientschädigung versagt (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …