SB.2018.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00070
5. Dezember 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20407)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00070
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(ab 1.1.2015),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der ledige, 1985 geborene A lebt seit Oktober 2003 als
Wochenaufenthalter in M. Seit dem 1. April 2012 bewohnt er zusammen mit
zwei weiteren Personen als Hauptmieter eine 4,5-Zimmer-Wohnung in D (Kanton
Zürich). Er arbeitet seit November 2009 bei der Firma E AG im
Kanton F und im Kanton G mit einem Arbeitspensum von 80%. Seine
Schriften hat er im Kanton H deponiert, wo seine Eltern leben.
Mit Vorentscheid vom 29. Februar 2016 beanspruchte
das kantonale Steueramt ab 1. Januar 2015 die Steuerhoheit über A für den
Kanton Zürich bzw. die Stadt M.
Am 30. August 2016 wies das kantonale Steueramt die
dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht
am 12. Juni 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2018 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 12. Juni
2018.
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Steuerhoheit über
ihn ab 1. Januar 2015 nicht im Kanton Zürich befinde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht
jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons
Zürich gegen jene anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und
Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt
(RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Der
steuerrechtliche Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person ist
grundsätzlich der Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält. Der steuerrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich
nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen diese Interessen
abgeleitet werden können. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und
Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände. Der
steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den
gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt. Dies gilt sowohl
harmonisierungs- (Art. 3 Abs. 2 StHG; BGE 138 II 300 E. 3.2) als
auch doppelbesteuerungsrechtlich (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29 E. 4.1;
zum Ganzen: BGr, 6. Juni 2018,2C_296/2018, E. 2.2.1; BGr,
1.
Dezember 2012,2C_270/2012, E. 2.4).
2.2
Die
bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische
Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen
zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und
familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum
Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person
unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt (BGE 132 I 29 E. 4.2)
und täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden
("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (zum Ganzen:
BGr, 16. März 2018,2C_580/2017, E. 4.2). Dasselbe gilt an sich auch,
wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie
zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern
und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen
Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die
Praxis erhöhte Anforderungen (BGr, 6. Juni 2018,2C_296/2018, E. 2.2.2).
2.3
Hält sich
eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an,
zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig
erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere
oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit
nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE
132.
I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1
Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3
Nr. 1; BGr, 20. Januar
1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der
Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen
unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr, 30. April 2015,2C_311/2014, E. 2.2;).
2.4
Die
Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den
Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat
und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen
Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die
natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der
Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte auseinanderfallen.
Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person
regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit
welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und
gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher
familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort, hat
der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes nachzuweisen, dass die
Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und gegebenenfalls persönlichen und
gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. Juni 2018,
2C_296/2018, E. 2.2.3; BGr, 1. Dezember 2012,2C_270/2012, E. 2.5).
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015 befindet. Da der ledige, in der
fraglichen Steuerperiode gerade über 30-jährige Beschwerdeführer seit 2003
unter der Woche im Kanton Zürich (seit April 2012 in D) wohnt und seit 2009 im
Kanton F und im Kanton G einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging
bzw. immer noch nachgeht, ergibt sich aus den in E. 2.4 dargelegten
Grundsätzen die natürliche Vermutung, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz
des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2015 in Zürich befindet.
3.2
3.2.1
Es obliegt dem Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der
Steuerhoheit durch den Kanton Zürich wendet, aufzuzeigen, dass er regelmässig
nach I im Kanton H zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er
aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige
wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort
unterhält. Dabei setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des
Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich
während der Woche aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (sog.
Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter
abweichender Indizien voraus. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein
gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung, bei unklar gebliebenen
Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden, unvermeidlich. Trotzdem
muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise
nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet
sind, die Domizilvermutung zu entkräften. Dabei ist zu beachten, dass die
natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält,
je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von
Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat (vgl. BGr,
6.
Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.4.2).
3.2.2
Gegenüber der natürlichen Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des
über 33-jährigen Beschwerdeführers in der fraglichen Steuerperiode in Zürich befand,
vermag der Beschwerdeführer recht enge Beziehungen zu I aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer ist in I geboren und verbrachte
seine Kindheit sowie die Schulzeit im Kt. H. Seit Studienbeginn an der ETH
im Jahr 2003 wohnt er unter der Woche in Zürich. Seit November 2009 arbeitet er
bei der E AG im Kanton F und im Kanton G. Der Beschwerdeführer
gibt an, in der fraglichen Steuerperiode 2015 drei Wochentage (Freitag bis
Sonntag) in der Regel in I verbracht zu haben, wo er freitags in der
Filiale im Kanton G der E AG gearbeitet habe. Die Wochenenden habe er
jeweils in I mit und ohne seine Partnerin im Haus seiner Mutter verbracht.
Auch sein Vater mit seiner Ehefrau, seine Grosseltern mütterlicherseits sowie
seine zwei Schwestern und sieben Neffen und Nichten (zwei davon Patenkinder) lebten
in I bzw. in der Nähe von I. Zu allen habe er regelmässig Kontakt
gehabt. Er habe über ein Zimmer und weitere Räume (inkl. ein Badezimmer) zur
Mitbenützung verfügt. Dafür habe er seiner Mutter einen monatlichen Mietzins
von Fr. 500.- bezahlt. In I habe sich sein Auto befunden, welches er
für den Arbeitsweg in den Kanton G und für Privatzwecke benutzt habe. Auch
sein Zahnarzt, Hausarzt und Coiffeur seien in I. In seiner Freizeit sei er
intensiv und zeitaufwendig seinem Hobby als … und … im … (im Winter teilweise
auch im …) nachgegangen. Seine Einsätze hätten im Jahr 2015 praktisch
ausschliesslich in der Ostschweiz stattgefunden, manchmal auch unter der Woche.
Bei diesen Gelegenheiten habe er jeweils in I übernachtet. Gleiches gelte
für die diversen Kursaufgebote des Ostschweizer …-Verbands für Kurse als … und
… mit Kursorten in der ganzen Ostschweiz. Auch habe er im Jahr 2015 an
insgesamt 31 der jeweils am Donnerstag stattfindenden Trainings der … im Kanton H,
deren Präsident er sei, teilgenommen. Schliesslich sei er vorwiegend am
Wochenende in J (Kt. H) diversen Vereinsaktivitäten nachgegangen.
3.2.3
Es erscheint durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer regelmässig an
den Wochenenden zu seiner Familie nach I im Kanton H zurückgekehrt
ist. Die Familienbeziehungen beschränken sich nicht auf das Verhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, sondern gelten auch gegenüber seinem
Vater, den Grosseltern, den zwei Schwestern und sieben Neffen und Nichten, die
er regelmässig sah. Nebst der Beziehung zu seiner Verwandtschaft arbeitete der
Beschwerdeführer freitags im Kanton G (mit dem Auto ca. 35 Minuten
von I im Kanton H und rund 1,5 Stunden von D entfernt), ging
seinen diversen Hobbys nach. Er hielt sich somit schon berufsbedingt mindestens
einmal pro Woche in I (Kanton H) auf. Auch seine Freizeitaktivitäten
fanden nachgewiesenermassen regelmässig in der Ostschweiz statt. Der
Beschwerdeführer verfügte damit im Jahr 2015 in I über ein familiäres und
ausserfamiliäres Beziehungsnetz, welches er regelmässig pflegte, war mit J im
Kanton H beruflich verbunden und dort zudem auch gesellschaftlich aktiv.
Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis besonders enger Bande zu
seiner Familie in I und der Nachweis von dort gepflegten
gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen gelungen und damit die
natürliche Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts ab 2015 durch noch vorrangige
Beziehungen zum Familienort I entkräftet ist. Es obliegt somit dem Kanton
Zürich nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer gewichtigere Beziehungen zum
Arbeitsort M unterhielt.
3.2.4
Gewiss ist die Annahme begründet, dass die
Beziehungen des zum massgeblichen Zeitpunkt ledigen 30-jährigen
Beschwerdeführers, der sich im Jahr 2015 seit zwölf Jahren ununterbrochen in Zürich
als Wochenaufenaufenthalter aufhielt, zur elterlichen
Familie im Allgemeinen nicht mehr so stark sind wie bei einem jungen
Steuerpflichtigen, der zum ersten Mal seine Familie verlässt, um anderswo eine
Arbeit aufzunehmen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aufgezeigt,
dass seine familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu der
Gemeinde I trotz seines Alters und der Aufenthaltsdauer in M nach wie vor
sehr stark waren. Die bestehenden intensiven Kontakte zu der Gemeinde I
können somit nicht allein aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der
Aufenthaltsdauer in Zürich als unmassgeblich
betrachtet werden (vgl. VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103, E. 3.3.1).
Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, sprechen die Wohnverhältnisse eher für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts
nach D: Der Beschwerdeführer verfügte im streitbetroffenen Steuerjahr in D über
eine selbstmöblierte 4,5 Zimmer Wohnung der Baugenossenschaft K, wozu er
ein Anteilsscheinkapital von Fr. … zeichnen musste. Er ist Alleinmieter
und teilt die Wohnung mit zwei Untermieterinnen. Er bezahlt dort einen
monatlichen Mietzins von Fr. 758.- (exkl. Nebenkosten). Auch der Telefon-
und Internetanschluss lautet ausschliesslich auf ihn. Demgegenüber konnte der
Beschwerdeführer in I bei seiner Mutter wohnen, wobei ihm hier laut eigenen
Angaben ein Zimmer und weitere Zimmer sowie ein Badezimmer zur Mitbenutzung zur
Verfügung stand. Er bezahlte seiner Mutter monatlich einen Mietzins von
Fr. 500.- Der Einkauf in die Baugenossenschaft ist ein starkes Indiz
dafür, dass sich der Beschwerdeführer längerfristig in D niederlassen wollte.
Die Vorinstanz geht sodann davon aus, der Beschwerdeführer
habe neben den drei Untermieterinnen seiner 4,5-Zimmer-Wohnung, auch zu einem
weiteren Personenkreis im Kanton Zürich sozialen Kontakt gepflegt. Sie leitet
dies aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Kontakte
geknüpft habe, welche über die Studienzeit hinaus dauerten und in Zürich diversen
sportlichen Aktivitäten nachgegangen sei. Der Annahme der Vorinstanz ist eine
gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Zürich über die Jahre einige gesellschaftliche Beziehungen
geknüpft hat. Zumindest mit dem Wohnpartnerinnen wird er einen gewissen Kontakt
pflegen. Intensive soziale und gesellschaftliche Kontakte des Beschwerdeführers
in Zürich vermögen die genannten Kontakte und Aktivitäten indes nicht zu
belegen. Auch die Beziehung zu seiner Partnerin, welche in der fraglichen
Steuerperiode in L (Kanton Zürich) gelebt hatte, vermag solches nicht
nachzuweisen, zumal die beiden nicht zusammengelebt haben und keine Hinweise
vorliegen, dass die Beziehung vorwiegend in Zürich gelebt wurde. Wie aus den
schriftlichen Bestätigungen der beiden Untermieterinnen des Beschwerdeführers
hervorgeht, hat sich dieser am Wochenende praktisch nie in D aufgehalten.
Demgegenüber soll seine Partnerin regelmässig bei ihm in I übernachtet
haben. Die in Zürich gelebten Beziehungen vermögen seine Verwurzelung in I
nicht zu überwiegen.
3.3
Die Gesamtheit der Umstände spricht mithin dafür, dass trotz gewichtiger Indizien (Alter des Beschwerdeführers,
Dauer des Aufenthalts in M, Wohnverhältnisse und Partnerschaft), die auf den
Wochenaufenthaltsort Zürich hindeuten,
die Beziehungen zu I ab dem 1. Januar 2015 (noch) überwiegen, insbesondere
mit Blick auf den engen Kontakt zur dort ansässigen Familie, der
gesellschaftlichen und beruflichen Verbindungen. Dies gilt umso mehr, als
angesichts des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1985 und damit im streitbetroffenen
Steuerjahr gerade 30 Jahre alt) und der Dauer seines Aufenthalts in D
(seit 2012 und damit im streitbetroffenen Steuerjahr noch nicht fünf Jahre) die
Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt beim unverheirateten
Unselbständigerwerbenden am Wochenaufenthaltsort befinde, eben durchaus
wiederlegt werden kann.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1, bezüglich des Beschwerdeverfahrens in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer steht für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in
Verbindung mit § 152 StG, für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
ab 1. Januar 2015 der Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht unterliegt.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an
…