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Entscheid

SB.2018.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00070

5. Dezember 2018Deutsch13 min

(URT.2018.20407)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der ledige, 1985 geborene A lebt seit Oktober 2003 als

Wochenaufenthalter in M. Seit dem 1. April 2012 bewohnt er zusammen mit

zwei weiteren Personen als Hauptmieter eine 4,5-Zimmer-Wohnung in D (Kanton

Zürich). Er arbeitet seit November 2009 bei der Firma E AG im

Kanton F und im Kanton G mit einem Arbeitspensum von 80%. Seine

Schriften hat er im Kanton H deponiert, wo seine Eltern leben.

Mit Vorentscheid vom 29. Februar 2016 beanspruchte

das kantonale Steueramt ab 1. Januar 2015 die Steuerhoheit über A für den

Kanton Zürich bzw. die Stadt M.

Am 30. August 2016 wies das kantonale Steueramt die

dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht

am 12. Juni 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2018 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 12. Juni

2018.

sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Steuerhoheit über

ihn ab 1. Januar 2015 nicht im Kanton Zürich befinde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht

jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons

Zürich gegen jene anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und

Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt

(RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Der

steuerrechtliche Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person ist

grundsätzlich der Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält. Der steuerrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich

nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen diese Interessen

abgeleitet werden können. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und

Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände. Der

steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den

gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt. Dies gilt sowohl

harmonisierungs- (Art. 3 Abs. 2 StHG; BGE 138 II 300 E. 3.2) als

auch doppelbesteuerungsrechtlich (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29 E. 4.1;

zum Ganzen: BGr, 6. Juni 2018,2C_296/2018, E. 2.2.1; BGr,

1.

Dezember 2012,2C_270/2012, E. 2.4).

2.2

Die

bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische

Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen

zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und

familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum

Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person

unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt (BGE 132 I 29 E. 4.2)

und täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden

("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (zum Ganzen:

BGr, 16. März 2018,2C_580/2017, E. 4.2). Dasselbe gilt an sich auch,

wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie

zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern

und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen

Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die

Praxis erhöhte Anforderungen (BGr, 6. Juni 2018,2C_296/2018, E. 2.2.2).

2.3

Hält sich

eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an,

zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig

erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere

oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit

nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE

132.

I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1

Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3

Nr. 1; BGr, 20. Januar

1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der

Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen

unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr, 30. April 2015,2C_311/2014, E. 2.2;).

2.4

Die

Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den

Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat

und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen

Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die

natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der

Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte auseinanderfallen.

Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person

regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit

welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und

gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher

familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort, hat

der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes nachzuweisen, dass die

Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und gegebenenfalls persönlichen und

gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. Juni 2018,

2C_296/2018, E. 2.2.3; BGr, 1. Dezember 2012,2C_270/2012, E. 2.5).

3.

3.1

Im vorliegenden Verfahren ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015 befindet. Da der ledige, in der

fraglichen Steuerperiode gerade über 30-jährige Beschwerdeführer seit 2003

unter der Woche im Kanton Zürich (seit April 2012 in D) wohnt und seit 2009 im

Kanton F und im Kanton G einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging

bzw. immer noch nachgeht, ergibt sich aus den in E. 2.4 dargelegten

Grundsätzen die natürliche Vermutung, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz

des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2015 in Zürich befindet.

3.2

3.2.1

Es obliegt dem Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der

Steuerhoheit durch den Kanton Zürich wendet, aufzuzeigen, dass er regelmässig

nach I im Kanton H zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er

aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige

wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort

unterhält. Dabei setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des

Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich

während der Woche aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (sog.

Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter

abweichender Indizien voraus. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein

gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung, bei unklar gebliebenen

Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden, unvermeidlich. Trotzdem

muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise

nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet

sind, die Domizilvermutung zu entkräften. Dabei ist zu beachten, dass die

natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält,

je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von

Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat (vgl. BGr,

6.

Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.4.2).

3.2.2

Gegenüber der natürlichen Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des

über 33-jährigen Beschwerdeführers in der fraglichen Steuerperiode in Zürich befand,

vermag der Beschwerdeführer recht enge Beziehungen zu I aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer ist in I geboren und verbrachte

seine Kindheit sowie die Schulzeit im Kt. H. Seit Studienbeginn an der ETH

im Jahr 2003 wohnt er unter der Woche in Zürich. Seit November 2009 arbeitet er

bei der E AG im Kanton F und im Kanton G. Der Beschwerdeführer

gibt an, in der fraglichen Steuerperiode 2015 drei Wochentage (Freitag bis

Sonntag) in der Regel in I verbracht zu haben, wo er freitags in der

Filiale im Kanton G der E AG gearbeitet habe. Die Wochenenden habe er

jeweils in I mit und ohne seine Partnerin im Haus seiner Mutter verbracht.

Auch sein Vater mit seiner Ehefrau, seine Grosseltern mütterlicherseits sowie

seine zwei Schwestern und sieben Neffen und Nichten (zwei davon Patenkinder) lebten

in I bzw. in der Nähe von I. Zu allen habe er regelmässig Kontakt

gehabt. Er habe über ein Zimmer und weitere Räume (inkl. ein Badezimmer) zur

Mitbenützung verfügt. Dafür habe er seiner Mutter einen monatlichen Mietzins

von Fr. 500.- bezahlt. In I habe sich sein Auto befunden, welches er

für den Arbeitsweg in den Kanton G und für Privatzwecke benutzt habe. Auch

sein Zahnarzt, Hausarzt und Coiffeur seien in I. In seiner Freizeit sei er

intensiv und zeitaufwendig seinem Hobby als … und … im … (im Winter teilweise

auch im …) nachgegangen. Seine Einsätze hätten im Jahr 2015 praktisch

ausschliesslich in der Ostschweiz stattgefunden, manchmal auch unter der Woche.

Bei diesen Gelegenheiten habe er jeweils in I übernachtet. Gleiches gelte

für die diversen Kursaufgebote des Ostschweizer …-Verbands für Kurse als … und

… mit Kursorten in der ganzen Ostschweiz. Auch habe er im Jahr 2015 an

insgesamt 31 der jeweils am Donnerstag stattfindenden Trainings der … im Kanton H,

deren Präsident er sei, teilgenommen. Schliesslich sei er vorwiegend am

Wochenende in J (Kt. H) diversen Vereinsaktivitäten nachgegangen.

3.2.3

Es erscheint durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer regelmässig an

den Wochenenden zu seiner Familie nach I im Kanton H zurückgekehrt

ist. Die Familienbeziehungen beschränken sich nicht auf das Verhältnis zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, sondern gelten auch gegenüber seinem

Vater, den Grosseltern, den zwei Schwestern und sieben Neffen und Nichten, die

er regelmässig sah. Nebst der Beziehung zu seiner Verwandtschaft arbeitete der

Beschwerdeführer freitags im Kanton G (mit dem Auto ca. 35 Minuten

von I im Kanton H und rund 1,5 Stunden von D entfernt), ging

seinen diversen Hobbys nach. Er hielt sich somit schon berufsbedingt mindestens

einmal pro Woche in I (Kanton H) auf. Auch seine Freizeitaktivitäten

fanden nachgewiesenermassen regelmässig in der Ostschweiz statt. Der

Beschwerdeführer verfügte damit im Jahr 2015 in I über ein familiäres und

ausserfamiliäres Beziehungsnetz, welches er regelmässig pflegte, war mit J im

Kanton H beruflich verbunden und dort zudem auch gesellschaftlich aktiv.

Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis besonders enger Bande zu

seiner Familie in I und der Nachweis von dort gepflegten

gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen gelungen und damit die

natürliche Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts ab 2015 durch noch vorrangige

Beziehungen zum Familienort I entkräftet ist. Es obliegt somit dem Kanton

Zürich nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer gewichtigere Beziehungen zum

Arbeitsort M unterhielt.

3.2.4

Gewiss ist die Annahme begründet, dass die

Beziehungen des zum massgeblichen Zeitpunkt ledigen 30-jährigen

Beschwerdeführers, der sich im Jahr 2015 seit zwölf Jahren ununterbrochen in Zürich

als Wochenaufenaufenthalter aufhielt, zur elterlichen

Familie im Allgemeinen nicht mehr so stark sind wie bei einem jungen

Steuerpflichtigen, der zum ersten Mal seine Familie verlässt, um anderswo eine

Arbeit aufzunehmen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aufgezeigt,

dass seine familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu der

Gemeinde I trotz seines Alters und der Aufenthaltsdauer in M nach wie vor

sehr stark waren. Die bestehenden intensiven Kontakte zu der Gemeinde I

können somit nicht allein aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der

Aufenthaltsdauer in Zürich als unmassgeblich

betrachtet werden (vgl. VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103, E. 3.3.1).

Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, sprechen die Wohnverhältnisse eher für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts

nach D: Der Beschwerdeführer verfügte im streitbetroffenen Steuerjahr in D über

eine selbstmöblierte 4,5 Zimmer Wohnung der Baugenossenschaft K, wozu er

ein Anteilsscheinkapital von Fr. … zeichnen musste. Er ist Alleinmieter

und teilt die Wohnung mit zwei Untermieterinnen. Er bezahlt dort einen

monatlichen Mietzins von Fr. 758.- (exkl. Nebenkosten). Auch der Telefon-

und Internetanschluss lautet ausschliesslich auf ihn. Demgegenüber konnte der

Beschwerdeführer in I bei seiner Mutter wohnen, wobei ihm hier laut eigenen

Angaben ein Zimmer und weitere Zimmer sowie ein Badezimmer zur Mitbenutzung zur

Verfügung stand. Er bezahlte seiner Mutter monatlich einen Mietzins von

Fr. 500.- Der Einkauf in die Baugenossenschaft ist ein starkes Indiz

dafür, dass sich der Beschwerdeführer längerfristig in D niederlassen wollte.

Die Vorinstanz geht sodann davon aus, der Beschwerdeführer

habe neben den drei Untermieterinnen seiner 4,5-Zimmer-Wohnung, auch zu einem

weiteren Personenkreis im Kanton Zürich sozialen Kontakt gepflegt. Sie leitet

dies aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Kontakte

geknüpft habe, welche über die Studienzeit hinaus dauerten und in Zürich diversen

sportlichen Aktivitäten nachgegangen sei. Der Annahme der Vorinstanz ist eine

gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in Zürich über die Jahre einige gesellschaftliche Beziehungen

geknüpft hat. Zumindest mit dem Wohnpartnerinnen wird er einen gewissen Kontakt

pflegen. Intensive soziale und gesellschaftliche Kontakte des Beschwerdeführers

in Zürich vermögen die genannten Kontakte und Aktivitäten indes nicht zu

belegen. Auch die Beziehung zu seiner Partnerin, welche in der fraglichen

Steuerperiode in L (Kanton Zürich) gelebt hatte, vermag solches nicht

nachzuweisen, zumal die beiden nicht zusammengelebt haben und keine Hinweise

vorliegen, dass die Beziehung vorwiegend in Zürich gelebt wurde. Wie aus den

schriftlichen Bestätigungen der beiden Untermieterinnen des Beschwerdeführers

hervorgeht, hat sich dieser am Wochenende praktisch nie in D aufgehalten.

Demgegenüber soll seine Partnerin regelmässig bei ihm in I übernachtet

haben. Die in Zürich gelebten Beziehungen vermögen seine Verwurzelung in I

nicht zu überwiegen.

3.3

Die Gesamtheit der Umstände spricht mithin dafür, dass trotz gewichtiger Indizien (Alter des Beschwerdeführers,

Dauer des Aufenthalts in M, Wohnverhältnisse und Partnerschaft), die auf den

Wochenaufenthaltsort Zürich hindeuten,

die Beziehungen zu I ab dem 1. Januar 2015 (noch) überwiegen, insbesondere

mit Blick auf den engen Kontakt zur dort ansässigen Familie, der

gesellschaftlichen und beruflichen Verbindungen. Dies gilt umso mehr, als

angesichts des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1985 und damit im streitbetroffenen

Steuerjahr gerade 30 Jahre alt) und der Dauer seines Aufenthalts in D

(seit 2012 und damit im streitbetroffenen Steuerjahr noch nicht fünf Jahre) die

Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt beim unverheirateten

Unselbständigerwerbenden am Wochenaufenthaltsort befinde, eben durchaus

wiederlegt werden kann.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1, bezüglich des Beschwerdeverfahrens in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer steht für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in

Verbindung mit § 152 StG, für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

ab 1. Januar 2015 der Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht unterliegt.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

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