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Entscheid

SB.2018.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00072

24. Oktober 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20289)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Gemäss dem Sachverhalt eines Urteils des Bundesgerichts

vom 14. Juni 2016 (2C_450/2015) – dort hätten Landverkäuferin und

Werkerstellerin auf Stufe Schwestergesellschaften zusammengewirkt – seien von

der Gemeindesteuerbehörde ein vollständiges Exemplar eines Werkvertrags

bezüglich einer Stockwerkeinheit, die detaillierte Bauabrechnung der

Werkerstellerin sowie projektbezogene Verträge zwischen jener Pflichtigen und

der Werkerstellerin verlangt worden.

Vorliegend habe das

Gemeindesteueramt aber lediglich die Verträge zwischen der Pflichtigen und der C AG

und weiteren Konzerngesellschaften) (Auflage-Ziffer 1) sowie eine

provisorische Kostenschätzung der Generalunternehmerin (BKP Abrechnung mit

Schätzungen/Auflage-Ziffer 2) verlangt (vorn, Sachverhalt I/A). Ein

Werkvertrag sei nicht eingefordert worden. Werkverträge seien in den

Kaufverträgen ausdrücklich vorgesehen gewesen. Sodann habe die Pflichtige

behauptet, keine projektbezogenen Verträge mit der C AG abgeschlossen zu

haben und stattdessen einen Maklervertrag mit der E AG, eine Schwestergesellschaft

der C AG, eingereicht. Die Pflichtige sei eine Maklerin und es sei nicht

auszuschliessen, dass für das Zusammenwirken mit der Partnerfirma bzw. dem

Generalunternehmer womöglich keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden

seien. Anders als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid sei davon auszugehen,

dass die Pflichtige als Maklerin primär an der Vermarktung der auf ihrem Land

erstellten Überbauung interessiert gewesen sei und deshalb für sie wohl der

Gewinn als Maklerprovisionen und nicht spekulativer Landgewinn im Vordergrund

gestanden haben dürfte. Freilich sei auch nicht auszuschliessen, dass sie neben

dem Gewinn aus Maklertätigkeit zusätzlich mit dem Landverkauf einen höheren als

den deklarierten Gewinn erzielt habe. Bei dieser Ausgangslage hätte das

Gemeindesteueramt in Ergänzung seines ersten Auflagepunkts dem Inhalt

mündlicher Abmachungen zwischen der Pflichtigen und der C AG nachgehen und

Beweise, zum Beispiel in Form von Korrespondenzen, verlangen können und die

offen gelegten Maklerprovisionen auf deren Marktüblichkeit untersuchen müssen.

Der zweite Auflagepunkt sei sodann unklar formuliert, seien doch

"provisorische Kostenschätzungen" und gleichzeitig "BKP

Abrechnungen mit Schätzungen" verlangt worden. Allerdings hätte der

Pflichtigen als Unternehmerin in der Immobilienbranche klar sein müssen, dass

die Steuerbehörden am üblichen Baukostenplan (BKP) interessiert seien und sie

hätte sich zumindest bemühen können, ebendiesen, zum Beispiel über ihren

Verwaltungsratspräsidenten, bei der C AG erhältlich zu machen. Die

insoweit feststehende Nichtmitwirkung genüge aber noch nicht für die Vornahme

einer Ermessenseinschätzung. Aus dem Baukostenplan hätte sich allenfalls ein

auf Schätzungen der C AG beruhender möglicher Werkgewinn eruieren lassen.

Für den Nachweis, dass in diesem geschätzten Werkgewinn ein Anteil verschobener

Landgewinn der Pflichtigen enthalten sei, brauche es aber mehr und es hätte die

Auflage entsprechend präzisiert werden müssen. Dabei wären weitere relevante

Unterlagen, insbesondere die Werkverträge, einzufordern gewesen, die aber die

Gemeindesteuerbehörde nicht verlangt und trotz Offerierens der Pflichtigen

nicht als Beweismittel abgenommen habe. Entsprechend seien die Voraussetzungen

für die Vornahme der Gewinnfestlegung nach pflichtgemässem Ermessen (noch)

nicht gegeben.

2.2 Die

Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Voraussetzung des nicht

wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, wonach

sie durch den Rückweisungsentscheid zu einem Entscheid gezwungen werde, der

ihrer eigenen Rechtsauffassung widerspreche, sei vorliegend erfüllt. Auch könne

mit einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand für ein

Beweisverfahren gespart werden.

Im Folgenden ist im Einzelnen

näher zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin materiellrechtliche Vorgaben

beanstandet, denn nur dahingehende Rügen legitimieren zur Anfechtung des

Rückweisungsentscheids (siehe E. 1.2).

2.2.1

Die Beschwerdeführerin führt aus, der vom Steuerrekursgericht aufgeworfene

Unterschied zum Bundesgerichtsentscheid vom 14. Juni 2016 (2C_450/2015),

nämlich dass die Pflichtige den Verkauf der Wohneinheiten vermittelt habe, sei

nur ein zusätzliches Sachverhaltselement. Es möge wohl zutreffen, dass die

Pflichtige in erster Linie an der Entschädigung für die Maklertätigkeit

interessiert gewesen sei. Dennoch sei die Gemeinde berechtigt, das Verhältnis

der Pflichtigen zur Generalunternehmerin und zu weiteren Konzerngesellschaften

zu untersuchen.

Den Ausführungen der

Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass der genannte Bundesgerichtsentscheid

(2C_450/2015) unbeachtlich sein soll und die Beschwerdeführerin das Verhältnis

zwischen der Pflichtigen und der Generalunternehmerin bzw. weiteren

Konzerngesellschaften nicht untersuchen dürfe. Die Vorinstanz weist lediglich

darauf hin, im Bundesgerichtsentscheid habe eine Maklertätigkeit nicht zum

Sachverhalt gehört. Die Beschwerdeführerin stellt ihrerseits denn auch nicht in

Abrede, dass die Pflichtige als Vermittlerin agiert habe. Entsprechend erwächst

der Beschwerdeführerin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die

Vorinstanz die Maklertätigkeit der Pflichtigen in den Kontext der

anzustellenden Untersuchungen und späteren Beweiswürdigung stellt.

2.2.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, zum Belegnachweis würden in einer

ordnungsmässigen Buchhaltung sicherlich auch Verträge gehören, die zwischen der

Pflichtigen und der Generalunternehmerin abgeschlossen worden seien. Die

Pflichtige könne daher nicht geltend machen, die Verträge seien nur mündlich

geschlossen worden.

Die

Beschwerdeführerin nimmt insoweit eine antizipierte Beweiswürdigung vor und

beanstandet die von der Vorinstanz aufgezeichnete Möglichkeit des Vorliegens

mündlicher Abmachungen zwischen der Pflichtigen und der C AG. Das

Belegprinzip allein schliesst jedoch Geschäftsbeziehungen auf bloss mündlicher

Basis, so wie dies vom Steuerrekursgericht vorliegend für möglich gehalten

wird, nicht per se aus. So gelten als Buchungsbeleg alle schriftlichen

Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die

notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder

Sachverhalt nachvollziehen zu können (Art. 957a Abs. 3 OR). Es bedarf

somit nicht zwingend eines schriftlichen Vertrags. Die

Beschwerdeführerin macht denn auch selber geltend, die gegenseitigen Rechte und

Pflichten von Vertragsparteien müssten nicht notwendigerweise aus einem mit

"Vertrag" oder "Vereinbarung" etc. überschriebenen Dokument

hervorgehen und die Rechte und Pflichten könnten sich auch aus einem anderen Dokument

ergeben. Demnach rechtfertigt sich in dieser Hinsicht eine nähere Untersuchung

des Sachverhalts, so wie dies im Rekursentscheid angeregt wird, bevor daran

anschliessend die Beweiswürdigung vorgenommen wird. Das Beweisergebnis ist

somit offen und es erwächst der Beschwerdeführerin daher kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil.

2.2.3

Die Beschwerdeführerin erachtet es als genügend, von der Pflichtigen die

Verträge verlangt zu haben (Auflage Ziff. 1; siehe Sachverhalt I/A). Auch

sei es wenig sinnvoll, die Korrespondenz und Sitzungsprotokolle etc. zu

verlangen, denn ein Steuerpflichtiger könne jederzeit behaupten, es lägen keine

sachdienlichen Unterlagen vor und der Steuerbehörde werde schwerlich der

Gegenbeweis gelingen. Es könne nicht Aufgabe des Steuerrekursgerichts sein, der

Einschätzungs- oder Einsprachebehörde Anweisungen im Hinblick auf Einzelheiten

des zu führenden Beweisverfahrens zu erteilen. Es liege im Ermessen der

Steuerbehörde, welche Untersuchungen sie führen wolle.

Das Steuerrekursgerichts hat

angefochtene Entscheide auf eine allfällige unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts sowie Gehörsverletzungen hin zu prüfen. Genau

dies hat es vorliegend auf korrekte Weise getan und die Notwendigkeit weiterer

Untersuchungen bzw. der Abnahme weiterer Beweismittel, so der Werkverträge,

festgestellt. Dabei hat die Vorinstanz nicht etwa eine Beweislastumkehr

zulasten der Beschwerdeführerin vorgenommen – es hat im Gegenteil auch die

fehlenden Bemühungen seitens der Pflichtigen bezüglich des Baukostenplans (BKP)

thematisiert –, sondern vielmehr die noch zu klärenden Fragen unter Erwähnung

gewisser Beweismittel aufgezeichnet. Dies dient klarerweise der Vereinfachung

der anzustellenden Untersuchungen und es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführerin

dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst.

2.2.4

Die Beschwerdeführerin sieht keine Notwendigkeit, die Maklerprovisionen auf

die Marktüblichkeit hin überprüfen zu müssen.

Die Maklertätigkeit der

Pflichtigen ist jedoch im Gesamtkontext der infrage stehenden

Geschäftsbeziehungen zu sehen (siehe E. 2.2.1), weshalb ein Drittvergleich

für die Beweiswürdigung dienlich sein könnte. Inwieweit der Beschwerdeführerin

durch dahingehende Untersuchungen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen

soll, ist nicht ersichtlich.

2.2.5

Die Beschwerdeführerin hält die Voraussetzungen für die Vornahme der

Gewinnfestlegung nach pflichtgemässem Ermessen als erfüllt, habe die Pflichtige

doch die Auflage zur Einreichung der Kostenschätzung verletzt.

Die so genannte

sachverhaltliche Ungewissheit beschränkt sich vorliegend jedoch nicht allein

auf die Kostenschätzungen, sondern umfasst – wie sich gezeigt hat – einen weit

breiter abgesteckten Rahmen. Schon deswegen erweist sich die Gewinnfestlegung

nach pflichtgemässem Ermessen als verfrüht. Davon abgesehen verbietet sich auch

bei Verfahrenspflichtverletzungen des Steuerpflichtigen die Vornahme einer

Ermessensveranlagung, wenn sich kein behördlicher Untersuchungsnotstand

einstellt und die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (vgl.

Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 10, mit Hinweisen).

Ein solcher Untersuchungsnotstand ist derzeit nicht erstellt.

Ebenso wenig führt das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Beweisgegenstand in einem ersten Schritt

begrenzen und allenfalls erst in einem zweiten Schritt Beweise erheben zu

dürfen, zu einem anderen Ergebnis. Sie hat am 17. Juni 2017 den

Veranlagungsentscheid nach pflichtgemässem Ermessen erlassen. Dieser darf sich

aber nicht nur auf einen "begrenzten Beweisgegenstand" stützen,

andernfalls die der Veranlagungsbehörde auferlegte Untersuchungspflicht

verletzt wäre (vgl. Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, § 14 Rz. 4 ff.).

2.2.6

Gemäss der Beschwerdeführerin hat sie in ihrem Schreiben vom 27. Oktober

2016 den zweiten Auflagepunkt rechtsgenügend und nicht gehörsverletzend

formuliert. Die Vorinstanz sieht dies etwas anders und hat, wie dargelegt, die

abzuklärenden Aspekte und möglichen Überlegungen präzisiert. Selbstredend

erwächst der Beschwerdeführerin dadurch kein nicht wiedergutzumachender

Nachteil.

2.2.7

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Gewinnermittlung zurecht auf

der Basis bezahlter Landpreise im Kalenderjahr 2016 von Fr. …/m2

vorgenommen zu haben, was vom Steuerrekursgericht aber bemängelt werde. Sodann

halte es das Steuerrekursgericht im Gegensatz zum bundesgerichtlichen Entscheid

vom 14. Juni 2016 (2C_450/2015) nicht für absonderlich, dass die

Pflichtige Gewinne knapp unter dem Gewinnfreibetrag von Fr. … deklariert

habe.

Die Vorinstanz hat die von der

Beschwerdeführerin angewandte Schätzmethode für den Fall, dass keine genau

bezifferbare Gewinnermittlung zum Vorschein kommen sollte, als nicht

überzeugend bezeichnet und dabei unter anderem auf die Heranziehung der

Durchschnittspreise des statistischen Amts hingewiesen. Auch hat es das

Herunterbrechen des Gesamtgewinns von Fr. … bezogen auf einzelne bzw.

zahlreiche Wohneinheiten noch nicht als absonderlich bezeichnet.

Der Hinweis der Vorinstanz

bezüglich einer allenfalls zum Zug kommenden Schätzmethode betrifft die

korrekte Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Kaspar Plüss in: VRG

Kommentar, § 7 N 36) und ist keine verbindliche Vorgabe, die für die

Behörde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zur Folge haben könnte. Es ist

denn auch völlig offen, wie der Entscheid ausfallen wird. Auch die Frage, ob

das Herunterbrechen einzelner Gewinne auf knapp unter den Gewinnfreibetrag als

absonderlich oder nicht aufzufassen ist, tangiert allein die spätere

Beweiswürdigung, die aufgrund einer breiter angelegten Untersuchung erfolgen

soll.

2.2.8

Die Beschwerdeführerin argumentiert, bei einem Streitwert von Fr. 8'000.-

könne eine Gerichtsgebühr von höchstens Fr. 1'000.- erhoben werden. Auch

die Tatsache, dass das Verfahren nicht nur für die streitbetroffene

Handänderung, sondern für die ganze Überbauung eine Bedeutung habe,

rechtfertige keine solche Erhöhung. Auch hätte das Steuerrekursgericht bei

einer Abweisung des Rekurses der Pflichtigen wohl kaum eine Gerichtsgebühr von

Fr. 10'400.- auferlegt.

Darauf ist indessen ebenfalls

nicht einzutreten, sind doch die Kostenfolgen im Rahmen der Beschwerde gegen

den Endentscheid anzufechten und erwächst der Beschwerdeführerin dadurch kein

nicht wiedergutzumachender Nachteil (VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368,

E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: VRG Kommentar, § 13 N. 97).

2.3 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen

Rückweisungsentscheids als solchem nicht erfüllt sind, weshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) und es

steht ihr weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Das tatsächliche Streitinteresse betrifft vorliegend

selbstverständlich den im Veranlagungsentscheid ausgewiesenen Steuerbetrag von

Fr. … und beschränkt sich nicht nur auf die im Einspracheentscheid vom 21. August

2017 behandelte Handänderung. Abgesehen davon hat sich die Pflichtige mit ihrem

Rekurs auch gegen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Sistierung

gewehrt (siehe Sachverhalt I/C, II), sodass schon deswegen der Streitwert dem

ausgewiesenen Steuerbetrag entspricht. Allerdings musste im Beschwerdeverfahren

der Rahmen der noch vorzunehmenden Untersuchungen und zu klärenden Rechtsfragen

nicht gleichermassen wie im Rekursverfahren aufgeworfen werden, weshalb sich

insoweit eine gewisse Reduktion im Sinn von § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr)

rechtfertigt.

4.

In Bezug auf die Rückweisung

der Sache an den Gemeinderat A liegt ein Zwischenentscheid

gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur

erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 6'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …