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Entscheid

SB.2018.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00081

12. September 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20160)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der im Kanton C wohnhafte A (nachfolgend: der Pflichtige)

ist Inhaber der in D domizilierten Einzelunternehmung E (nachfolgend: die

Einzelunternehmung), welche die Paysite F.com betreibt. Gemäss

Handelsregistereintrag bezweckt die Einzelunternehmung "Herstellung und

Vertrieb von audiovisuellem Material für Film, TV, Internet" und

bezeichnet sich in ihrem Aussenauftritt im Internet als einer "der

führenden Erotikproduzenten des Landes G".

Der Pflichtige deklarierte in seiner (Kanton C)

Steuererklärung 2013 Fr. … als Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit für seine in D domizilierte Einzelunternehmung. Hierbei

brachte er unter anderem eine Position "H-Finanzierung" als

Geschäftsausgabe gewinnmindernd in Abzug. Mit Einschätzungsentscheid vom 12. Novem­ber

2015 rechnete das kantonale Steueramt diese und andere Positionen auf und

schätzte die Einkünfte aus der Einzelunternehmung auf (gerundet) Fr. ….

Nachdem der Pflichtige hiergegen Einsprache erhoben

hatte, forderte ihn das kantonale Steueramt mit Auflage vom 29. Juni 2016

und Mahnung vom 17. November 2016 zur Einreichung weiterer Unterlagen auf.

Am 23. Mai 2017 schätzte das kantonale Steueramt die Einkünfte aus

selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässen Ermessen ein, wobei es die

Einkünfte aus der Einzelunternehmung wiederum auf Fr. … schätzte. Gestützt

hierauf schätzte es den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) ein.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht

am 19. Juni 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2018 liess der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerrekursgerichtliche

Entscheid und die Ermessenseinschätzung der Einkünfte aus seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit aus seiner Einzelunternehmung von Fr. … wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben und die Ermessenseinschätzung für

diese Position auf höchstens Fr. … zu reduzieren.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und sich das Steueramt der Stadt D nicht vernehmen liess,

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach

pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,

Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139

Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Ist

lediglich die geschäftsmässige Begründetheit einzelner Aufwandposten durch den

hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, ist

grundsätzlich keine Ermessenseinschätzung, sondern eine entsprechende

Aufrechnung vorzunehmen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 19

N. 11).

1.3

Eine

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG). Der

Steuerpflichtige hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass er

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen

Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der

Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig

hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft

werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten

als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April

2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB

1963.

Nr. 62).

2.

2.1

Der

Pflichtige ist unstreitig seiner Deklarations- und Mitwirkungspflicht nicht

hinreichend nachgekommen und hat in Ermangelung einer ordnungsgemässen

Buchführung zunächst lediglich drei als "Kassenbücher" bezeichnete

Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben seiner Einzelunternehmung eingereicht.

Trotz Auflage vom 29. Juni 2016 und Mahnung vom 17. November 2016

reichte der Pflichtige (bis heute) weder chronologisch geordnete, noch

nummerierte Ein- und Ausgabenbelege, noch eine Aufstellung über die

Vermögenslage bzw. die Aktiven und Passiven per Anfang und Ende des

Geschäftsjahres nach. Bankkontoauszüge und eine Stellungnahme von H zu der

unter der Position "H -Finanzierung" gewinnmindernd in Abzug

gebrachten Zahlungen wurden erst im Rekursverfahren nachgereicht. Selbst mit

den nachgereichten Unterlagen sind die Aufstellungen in den Kassenbüchern aber

nur teilweise nachvollziehbar.

2.2

Der

Pflichtige begründet die Verletzung seiner Deklarations- und

Buchführungspflichten einerseits mit fehlenden Buchhaltungskenntnissen.

Andererseits macht er geltend, durch die Krebserkrankung seiner Lebenspartnerin

und die für ihn damit einhergehenden Belastungen an der rechtzeitigen

Erstellung bzw. Nachreichung relevanter Unterlagen gehindert worden zu sein.

Von einem selbständig Erwerbstätigen ist zu erwarten, dass er

die Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten kennt, andernfalls hat er

hierzu rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Sodann ist nicht ersichtlich,

weshalb die Krebserkrankung seiner Lebenspartnerin den Pflichtigen daran

gehindert haben sollte, die im Einspracheverfahren nachgeforderten Unterlagen

einzureichen: Der Pflichtige war während des grössten Teils des

Einspracheverfahrens fachkundig vertreten und es wurden ihm aufgrund der

Erkrankung seiner Lebenspartnerin auch wiederholt Fristverlängerungen gewährt.

Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Auflage- bzw. Mahnfrist sind

damit offenkundig nicht gegeben, zumal der Pflichtige bis heute keine taugliche

Einschätzungsgrundlage nachgereicht hat (vgl. § 129 Abs. 2 StG in

Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

[VO StG]).

2.3

Der

Pflichtige hat damit trotz entsprechender Aufforderung weder im Einsprache-

noch im Rekursverfahren die erforderlichen Unterlagen nachgereicht, welche

seine deklarierten Einkünfte aus seiner selbständiger Erwerbstätigkeit

nachvollziehbar und überprüfbar gemacht hätten. Er hat somit die versäumten

Mitwirkungshandlungen, derentwegen er nach pflichtgemässem Ermessen

eingeschätzt wurde, nicht vollständig nachgeholt. Aus diesem Grund ist der

Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen (vgl. E. 1.3),

ohne dass das kantonale Steueramt oder das Steuerrekursgericht weitere Beweise

zu erheben hatten.

Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich

nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich

ausgefallen ist (E. 1.3).

3.

3.1

Der

Pflichtige erachtet die vorgenommene Ermessenseinschätzung für willkürlich und

pönal bzw. fiskalisch motiviert. Mit der Ermessenseinschätzung habe das

Steueramt eine auch im Vorjahresvergleich unrealistische bzw. unmöglich zu

erreichende Gewinnmarge zugrunde gelegt. Die Einnahmen seiner

Einzelunternehmung seien allein aus dem Verkauf von Mitgliedschaften auf der

Seite F.com generiert und ausschliesslich über die I LLC im Land O (für

Kreditkartentransaktionen) und der K GmbH im Land G (für alle sonstigen

Transaktionen) abgerechnet worden, woraus ein Gesamtumsatz von ungefähr Fr. …

resultiert habe. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Geschäftsaufwendungen

– insbesondere den an H geleisteten Zahlungen – soll das steuerbare Einkommen

aus der Einzelunternehmung des Pflichtigen nach pflichtgemässen Ermessen damit

höchstens auf Fr. … zu schätzen sein.

3.2

Einnahmenseitig

besteht eine hohe Ungewissheit über den tatsächlichen Geschäftserfolg der

Einzelunternehmung:

Der Pflichtige selbst hat im

Verfahrensverlauf unterschiedliche Umsatzzahlen genannt. Gemäss

Beschwerdeschrift soll der Gesamtumsatz der Einzelunternehmung im Geschäftsjahr

2013.

"ungefähr Fr. …" betragen haben, allein bestehend aus

Überweisungen der I LLC im Land O und der K GmbH im Land G. Während diese

Angaben zumindest im Gesamtbetrag mehr oder weniger den deklarierten Einnahmen

in den "Kassenbüchern" entsprechen, wurde der Gesamtumsatz in dem im

Einspracheverfahren nachgereichten und vom Pflichtigen am 25. Januar 2017

unterzeichneten "Hilfsblatt A für Selbständige Erwerbstätige mit

vereinfachter Buchführung" noch mit Fr. … angegeben.

Alle drei Bankkonten, über

welche der Pflichtige den Zahlungsverkehr seiner Einzelunternehmung abgewickelt

haben will, sind nicht in seinem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung

2013.

aufgeführt und sind erst im weiteren Verfahrensverlauf deklariert worden.

Aus den ebenfalls (chronologisch ungeordnet) in den Akten liegenden

Abrechnungen der L AG und den Angaben in den Kassenbüchern ergibt sich,

dass auch von dieser mindestens EUR … (bzw. rund Fr. …) auf ein M-Bank-Eurokonto

des Pflichtigen überwiesen wurden, ohne dass diese Zahlungen in die jüngste

Umsatzberechnung des Pflichtigen eingeflossen sind.

Die in den Kassenbüchern

aufgeführten Zahlungsflüsse sind damit aus den eingereichten Bankkontoauszügen

nur teilweise nachvollziehbar und stimmen nicht mit den eingereichten Belegen

überein. Es besteht aus diesem Grund keine Gewähr dafür, dass der Pflichtige

sämtliche Zahlungsverbindungen und Belege offengelegt hat. Die Sachdarstellung

des Pflichtigen zu den Einnahmen seiner Einzelunternehmung ist nach wie vor

unvollständig sowie unzureichend belegt. Unter Berücksichtigung der erwähnten

Überweisungen der L AG ist von einem Gesamtumsatz von mindestens Fr. …

auszugehen.

3.3

Auch

ausgabenseitig bestehen erhebliche Unsicherheiten:

Die vom Pflichtigen unter der

Position "H-Finanzierung" in der strittigen Steuerperiode gewinnmindernd

in Abzug gebrachten Zahlungen belaufen sich gemäss den mit der Steuererklärung

eingereichten "Kassenbüchern" auf rund EUR … und rund USD ….

Gemäss einer im Rekursverfahren nachgereichten Zusammenstellung sollen für

"H (Aufwand Entwicklung)" insgesamt Ausgaben in Höhe von über Fr. …

angefallen sein, was ungefähr den hierzu in Fremdwährungen ausgewiesenen

Beträgen in den "Kassenbüchern" entspricht. Hierbei soll es sich

gemäss den Angaben des Pflichtigen und einer Stellungnahme von H vom 29. August

2017.

um die Vergütung von Dienstleistungen und Drittkosten für die Produktion

von Content (Video, Bild und Tonmaterial) für die von der Einzelunternehmung

des Pflichtigen betriebene Paysite F.com handeln.

Aufgrund der eingereichten

Unterlagen ist aber nach wie vor unbewiesen, dass die Zahlungen an H

geschäftlichen Zwecken der Einzelunternehmung des Pflichtigen gedient haben: So

fehlen weiterhin detaillierte Angaben und jegliche Abrechnungen über die von H

erbrachten Dienstleistungen. Auch der im Einspracheverfahren nachgereichte

Darlehensvertrag vom 1. Januar 2011 lässt nicht auf eine geschäftsmässige

Begründetheit der Zahlungen schliessen, wird dieses Darlehen doch im

Wertschriftenverzeichnis des Pflichtigen ausdrücklich als "Privates

Darlehen" bezeichnet. Die Hingabe einer Darlehenssumme als solche ist

ohnehin nicht gewinnmindernd abzugsfähig.

Damit ist auch mit den

nachgereichten Unterlagen die geschäftsmässige Begründetheit der Zahlungen an H

weder nachgewiesen noch überprüfbar. Da die Geschäftsmässigkeit dieser

gewinnmindernd in Abzug gebrachten Zahlungen vom Pflichtigen nachzuweisen ist,

haben die Vorinstanzen diese zu Recht aufgerechnet. Diesbezüglich handelt es

sich genau besehen nicht um eine Ermessensschätzung, sondern um die Streichung

eines nicht nachgewiesenen steuermindernden Faktors (vgl. E. 1.2

vorstehend).

3.4

Damit

beträgt auf der Einkommensseite der Gesamtumsatz der Einzelunternehmung

mindestens Fr. … und rechtfertigt es sich ausgabenseitig ohne Weiteres,

zumindest die an H geleisteten Zahlungen als geschäftsmässig unbegründet zu

qualifizieren und aufzurechnen. Aus diesen Gründen erscheint ein Reingewinn in

der Steuerperiode 2013 von Fr. … nicht unrealistisch, geschweige denn

willkürlich.

3.5

Diese

Ermessenseinschätzung wird nicht schon deshalb willkürlich, weil das kantonale

Steueramt das steuerbare Einkommen aus der Einzelunternehmung des Pflichtigen

im Vorjahr noch auf Fr. … festlegte. Die damalige Festlegung basierte

gemäss Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramts vom 25. Juni 2014

auf den im Einschätzungsverfahren 2011 nachgereichten Kontensaldi der

Einzelunternehmung des Pflichtigen bei zwei Banken und nicht etwa auf einer

verlässlichen Buchhaltung und Steuerdeklaration des Pflichtigen. Die Geldflüsse

auf den Bankkonten vermögen jedoch die geschäftsmässige Begründetheit der

vorgenommenen Zahlungen nicht zu belegen und sind schon aus diesem Grund

ungeeignet für Vorjahresvergleiche. Die im Vorjahr vorgenommene

Steuereinschätzung ist somit nicht geeignet, die Ermessenseinschätzung 2013

infrage zu stellen.

Die hierdurch erzielte Gewinnmarge erscheint zwar immer noch

hoch, ist jedoch insofern zu relativieren, als dass der tatsächliche

Gesamtumsatz der Einzelunternehmung weiterhin im Dunkeln liegt. Mangels

Erfahrungswerten können zudem nur Mutmassungen über die branchenüblichen

Gewinnmargen im Geschäftsfeld des Pflichtigen angestellt werden. Die

Gerichtspraxis hat aber auch wiederholt Ermessenseinschätzungen geschützt, bei

welchen Gewinnmargen von über 50 % resultierten, insbesondere falls es wie

vorliegend die steuerpflichtige Person in der Hand hätte, mittels

ordnungsgemässer Aufzeichnung von vornherein Klarheit über ihren tatsächlichen

Umsatz und ihre tatsächliche Gewinnmarge zu schaffen (vgl. BVGr, 9. Juni

2015, A-4566/2014, E. 4.4.4).

Selbst ein Vermögensstandsvergleich mit dem Vorjahr lässt die

steueramtliche Schätzung zwar als hoch, gleichwohl aber noch nicht als

willkürlich erscheinen: Gemäss Steuerdeklaration hat sich das Reinvermögen des

Pflichtigen von Fr. … (2012) auf Fr. … (2013) reduziert, wobei der

tatsächliche Vermögensverzehr aufgrund einer 2013 vollzogenen Erbteilung höher

ausgefallen ist: So wurden dem Pflichtigen im Rahmen der Erbteilung am 15. Mai

2013.

Fr. … überwiesen, während der Steuerwert dieser 2013 verteilten

Erbschaft im Vorjahr noch mit insgesamt Fr. … (Erbanteile des Pflichtigen

an zwei Liegenschaften in N und D sowie an der übrigen unverteilten Erbschaft)

angegeben wurde. Damit ist es in Höhe der Differenz des im Rahmen der

Erbteilung effektiv ausbezahlten Betrags und des Vorjahres-Steuerwerts der 2013

verteilten Erbschaft (rund Fr. …) ebenfalls zu einem Vermögensverzehr

gekommen. Ausgehend von der Steuerdeklaration des Pflichtigen betrug der

effektive Vermögensverzehr in der Steuerperiode 2013 damit rund Fr. ….

Dieser Betrag erscheint angesichts des dem Pflichtigen ermessensweise

aufgerechneten steuerbaren Einkommen zwar relativ hoch, müsste der Pflichtige

doch damit innert Jahresfrist über Fr. … für seinen Lebensaufwand etc.

verbraucht haben. Jedoch ist auch zu beachten, dass der Pflichtige selbst unter

Zugrundelegung seines in seiner Steuererklärung 2013 deklarierten Einkommens

aus selbständiger Erwerbstätigkeit innert Jahresfrist immer noch rund Fr. …

verbraucht hätte. Der aus der Ermessenseinschätzung und Vermögensdeklaration

resultierende Vermögensverzehr erscheint damit zwar hoch, angesichts des

ohnehin hohen Lebensaufwands des Pflichtigen jedoch nicht derart

unwahrscheinlich, als dass hierdurch die gesamte Schätzung willkürlich würde.

Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …