SB.2018.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00086
18. Januar 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20517)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00086
SB.2018.00087
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A/B wurden am 21. September 2016 für die Staats- und
Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt bzw. für die direkte
Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
Dabei liess das kantonale Steueramt die Schuldzinsen in der Höhe von Fr. …
für die Finanzierung der neu erworbenen Eigentumswohnung in C (Libor-Hypothek
der D-Bank über Fr. 2'100'000.-) einkommensmindernd zum Abzug zu. Hingegen
verweigerte es die – hier einzig noch interessierende – einkommensmindernde
Berücksichtigung der ebenfalls geltend gemachten Kosten eines mit der D-Bank
abgeschlossenen "Interest Rate Swap" (IRS, nachfolgend Zins-Swap) von
Fr. ….
B. Hiergegen
erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 28. September 2017
ab. Es erwog, dass der Begriff der Schuldzinsen eng auszulegen sei. Beim Zins-Swap
handle es sich um ein Zinsderivatprodukt, welches keine Kapitalschuld aufweise
und lediglich abgeschlossen worden sei, um über dieses Finanzprodukt aus sich
verändernden Zinssätzen Kapital zu schlagen.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das
Steuerrekursgericht am 24. Juli 2018 teilweise gut und liess den
Zinsaufwand des Swap-Geschäfts im Umfang des Nettings (d. h. gekürzt um den aus dem
Geschäft den Pflichtigen vergüteten Liborzins) im Betrag von Fr. …
einkommensmindernd zum Abzug zu. Aus Sicht des Steuerrekursgerichts war der
"Finanzierungszusammenhang" mit der Libor-Hypothek hinreichend
ausgewiesen. Demgemäss schätzte das Steuerrekursgericht die Pflichtigen für die
Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte sie für die
direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….
III.
Mit Beschwerden vom 29. August 2018 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die
Einspracheentscheide vom 28. September 2017 wiederherzustellen, unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Stellungnahme.
Die Beschwerdegegnerschaft beantragte die Abweisung des Rechtsmittels, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragte die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegenden Beschwerden SB.2018.00086 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und
SB.2018.00087 (direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselben Pflichtigen, den
gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu
vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
In diesem Sinn überprüft das Verwaltungsgericht auch den von
der Vorinstanz festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt, ohne sich dabei –
wie die Beschwerdeführenden geltend machen – auf eine Willkürprüfung zu
beschränken.
1.3
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",
was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und
Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;
vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Von den
Einkünften gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG (in der bis 31.12.2014
gültigen Fassung) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG werden die
privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG bzw. Art. 20,
20a und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-
abgezogen. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den
Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten
Dauer zur Verfügung gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote
desselben regelmässig in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24).
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist das Vorhandensein
einer Kapitalschuld (BGr, 3. April 2017,2C_1165/2014, E. 2.1).
2.2
2.2.1
Bei Swap-Vereinbarungen geht es um den
gegenseitigen Austausch von Zahlungsströmen während einer bestimmten
Vertragsdauer (vgl. Definitionen bei Michael Loretan, Der Swapvertrag, Diss.
Zürich 1996, S. 14 f.). Beim Zins-Swap werden periodisch gegenseitige
Zahlungsströme (Zinszahlungen) in der gleichen Währung ausgetauscht, ohne dass
ein Austausch der Nominalbeträge stattfindet (Dieter Zobl/Thomas Werlen, 1992
ISDA-Master Agreement unter besonderer Berücksichtigung der Swapgeschäfte,
Zürich 1995, S. 30 ff.; BGr, 28. Mai 2009,5A_420/2008, E. 4,
mit weiteren Hinweisen). Zins-Swaps in der vorliegend zu beurteilenden
Ausgestaltung dienen dazu, ein Zinsrisiko zu vermindern
(Zinsabsicherungsgeschäft), können aber auch als reines Spekulationsinstrument
dienen. Als Zinsabsicherungsgeschäfte werden sie entweder
als Kombinationsprodukte, untrennbar mit einer Libor-Hypothek verbunden, angeboten
oder sind als selbständiges, von der Libor-Hypothek getrennt vereinbartes
derivatives Finanzinstrument im Sinn von Ziff. 2.2.1 des Kreisschreibens Nr. 15
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2017 betreffend Obligationen
und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der
Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben ausgestaltet.
Der Zins-Swap in
der hier zu beurteilenden Form stellt eine Zinsabsicherung gegen steigende
Zinsen dar. Sinkende Zinsen oder gar Negativzinsen können dabei bei derartigen
Zins-Swap-Geschäften zu einer Umkehr des Zahlungsflusses und zu (hohen)
Zahlungsverpflichtungen desjenigen Partners der Vereinbarung führen, der das
Zinsrisiko absichern wollte (vgl. Jean-Marc Schaller in: Mirina Grosz/Seraina
Grünewald [Hrsg.], Recht und Wandel, Festschrift für Rolf H. Weber, Negativzinsen
im Aktiv- und Passivgeschäft von Banken, Zürich 2016, S. 245 ff., S. 265 ff.).
2.2.2
Gewinne aus Termingeschäften sind
steuerlich gleich zu behandeln wie solche aus Kassageschäften und stellen
deshalb grundsätzlich Kapitalgewinne dar (BGE 110 Ia 1 ff.; Kreisschreiben
Nr. 15 der ESTV, Ziff. 3.3). Sie sind im Privatvermögen daher
grundsätzlich steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3
DBG). Entsprechende Verluste im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerlich
unbeachtlich.
Damit ist
jedenfalls dann, wenn der Zins-Swap von der Libor-Hypothek losgelöst und
separat handelbar ist, von einer derivativen Vermögensanlage auszugehen.
Zwischen den Vertragsparteien findet kein Austausch der Nominalbeträge statt.
Folglich liegt bei einem Zins-Swap keine Obligation vor, auf welcher Erträge
bezahlt werden könnten. Bei den sogenannten Zinsen handelt es sich daher auch
nicht um Zinserträge im steuerlichen Sinn, sondern um Kapitalgewinne aus
Veräusserungsgeschäften. Im Privatvermögen stellen die Swap-Kosten entsprechend
keine abzugsfähigen Zinskosten und die Vergütung des Libor-Satzes kein
steuerbares Einkommen dar. Ein allfälliger Verlust bei der Auflösung des Zins-Swaps
stellt einen privaten Kapitalverlust dar, ein allfälliger Gewinn einen privaten
Kapitalgewinn. Solche privaten Kapitalverluste und -gewinne sind steuerlich
unerheblich (vgl. Thurgauer Steuerpraxis, StP 34 Nr. 9, Ziff. 3.3.2).
3.
3.1
Die
Pflichtigen schlossen mit der D-Bank am 10. Oktober 2011 einen Vertrag
über eine Libor-Hypothek im Betrag von Fr. 2'100'000.-, Laufzeit ab 21. Oktober
2011, auf unbestimmte Dauer. Im Jahr 2014 hat der Zins für diese Libor-Hypothek
bei einer Restschuld am Jahresende von Fr. … Fr. … betragen. Diese
Zinsen sind unbestrittenermassen abzugsfähige Schuldzinsen im Sinn von § 31
Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG.
3.2
Bereits
vor Unterzeichnung des Hypothekarvertrags, nämlich am 31. Mai 2011,
schlossen die Pflichtigen mit der D-Bank einen Zins-Swap für die Dauer von
sechs Jahren (3. Juni 2013 bis 3. Juni 2019) mit einem Basisbetrag
von Fr. 2'000'000.- ab. Aus diesem Vertrag entstanden den Pflichtigen in
der Steuerperiode 2014 Kosten von rund Fr. ….
3.3
Gemäss der
dem Gericht vorliegenden zivilrechtlichen Ausgestaltung der beiden Verträge
(Hypothekarvertag bzw. Zins-Swap) handelt es sich um voneinander vollständig
unabhängige Rechtsgeschäfte: Der Hypothekarvertrag verweist nicht auf den
Zins-Swap oder setzt in irgendeiner Form gar eine solche zusätzliche
Absicherung des Zinsrisikos voraus. Ebenso wenig verweist der Zins-Swap in
irgendeiner Bestimmung auf den Hypothekarvertrag. Die beiden Verträge sind
daher auch bezüglich Laufzeit und Kündigung vollständig voneinander unabhängig,
diesbezüglich unterschiedlich ausgestaltet und bedingen sich gegenseitig in
keiner Weise. Wohl ist naheliegend, dass die Intention der Pflichtigen hinter
dem Abschluss des Zins-Swaps eine teilweise Absicherung des Zinsrisikos der
Libor-Hypothek war, sowohl in zeitlicher Hinsicht wie der Höhe nach. Indessen
haben die Pflichtigen das entsprechende Zinsabsicherungsgeschäft gemäss der
vertraglichen Ausgestaltung vollständig vom Hypothekarvertrag mit der D-Bank
losgelöst vereinbart. An dieser zivilrechtlichen Gestaltung des Sachverhalts
sind die Pflichtigen zu behaften, auch wenn der Hypothekarvertrag und das
Zinsabsicherungsgeschäft mit demselben Anbieter (D-Bank) abgeschlossen wurde
und von Beginn der Kreditverhandlungen an auch die Zinsabsicherung – gemäss
ihrer Darstellung – sorgfältig mit der D-Bank verhandelt wurde. Es wurde im
Licht dieser vertraglichen Grundlagen eben gerade kein kombiniertes
Finanzprodukt (Libor-Hypothek kombiniert mit Swap-Zins) abgeschlossen. Der
vorliegend zu beurteilende Zins-Swap stellt eine selbständiges, vom
Hypothekarvertrag unabhängiges Rechtsgeschäft zwischen den Pflichtigen und der D-Bank
dar.
Nachdem dem Zins-Swap keine Kapitalschuld zugrunde liegt,
qualifizieren die hierfür aufgewendeten Kosten auch nicht als Schuldzinsen im
Sinn von § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a
DBG oder können in der vorliegenden Ausgestaltung aufgrund eines qualifiziert
"engen Finanzierungszusammenhangs" als Schuldzinsen unter die
angeführten gesetzlichen Bestimmungen subsumiert werden. Ein hierfür allenfalls
erforderlicher "enger Finanzierungszusammenhang", den die Vorinstanz
erkannt, ist zivilrechtlich gerade nicht vereinbart bzw. ergibt sich aus den Verträgen
nicht.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Die Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2014 für die
Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen bzw. für die direkte
Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Rekurs- und
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen
(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine
Parteientschädigung bleibt der Beschwerdegegnerschaft versagt (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00086 und SB.2018.00087 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00086 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird gutgeheissen.
Die Beschwerdegegnerschaft wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt (Verheiratetentarif gemäss §§ 35 Abs. 2 und 47 Abs. 2
StG).
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00087 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird gutgeheissen.
Die Beschwerdegegnerschaft wird für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt (Verheiratetentarif gemäss Art. 36
Abs. 2 DBG).
4.
Die
Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft
je zur Hälfte auflegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SB.2018.00086 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00087 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
8.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10.
Mitteilung an …