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Entscheid

SB.2018.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00086

18. Januar 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20517)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A/B wurden am 21. September 2016 für die Staats- und

Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt bzw. für die direkte

Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

Dabei liess das kantonale Steueramt die Schuldzinsen in der Höhe von Fr. …

für die Finanzierung der neu erworbenen Eigentumswohnung in C (Libor-Hypothek

der D-Bank über Fr. 2'100'000.-) einkommensmindernd zum Abzug zu. Hingegen

verweigerte es die – hier einzig noch interessierende – einkommensmindernde

Berücksichtigung der ebenfalls geltend gemachten Kosten eines mit der D-Bank

abgeschlossenen "Interest Rate Swap" (IRS, nachfolgend Zins-Swap) von

Fr. ….

B. Hiergegen

erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 28. September 2017

ab. Es erwog, dass der Begriff der Schuldzinsen eng auszulegen sei. Beim Zins-Swap

handle es sich um ein Zinsderivatprodukt, welches keine Kapitalschuld aufweise

und lediglich abgeschlossen worden sei, um über dieses Finanzprodukt aus sich

verändernden Zinssätzen Kapital zu schlagen.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das

Steuerrekursgericht am 24. Juli 2018 teilweise gut und liess den

Zinsaufwand des Swap-Geschäfts im Umfang des Nettings (d. h. gekürzt um den aus dem

Geschäft den Pflichtigen vergüteten Liborzins) im Betrag von Fr. …

einkommensmindernd zum Abzug zu. Aus Sicht des Steuerrekursgerichts war der

"Finanzierungszusammenhang" mit der Libor-Hypothek hinreichend

ausgewiesen. Demgemäss schätzte das Steuerrekursgericht die Pflichtigen für die

Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte sie für die

direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

III.

Mit Beschwerden vom 29. August 2018 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die

Einspracheentscheide vom 28. September 2017 wiederherzustellen, unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Stellungnahme.

Die Beschwerdegegnerschaft beantragte die Abweisung des Rechtsmittels, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung

beantragte die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegenden Beschwerden SB.2018.00086 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und

SB.2018.00087 (direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselben Pflichtigen, den

gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu

vereinigen sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In diesem Sinn überprüft das Verwaltungsgericht auch den von

der Vorinstanz festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt, ohne sich dabei –

wie die Beschwerdeführenden geltend machen – auf eine Willkürprüfung zu

beschränken.

1.3

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",

was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die

Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und

Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;

vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Von den

Einkünften gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG (in der bis 31.12.2014

gültigen Fassung) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG werden die

privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG bzw. Art. 20,

20a und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-

abgezogen. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den

Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten

Dauer zur Verfügung gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote

desselben regelmässig in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24).

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist das Vorhandensein

einer Kapitalschuld (BGr, 3. April 2017,2C_1165/2014, E. 2.1).

2.2

2.2.1

Bei Swap-Vereinbarungen geht es um den

gegenseitigen Austausch von Zahlungsströmen während einer bestimmten

Vertragsdauer (vgl. Definitionen bei Michael Loretan, Der Swapvertrag, Diss.

Zürich 1996, S. 14 f.). Beim Zins-Swap werden periodisch gegenseitige

Zahlungsströme (Zinszahlungen) in der gleichen Währung ausgetauscht, ohne dass

ein Austausch der Nominalbeträge stattfindet (Dieter Zobl/Thomas Werlen, 1992

ISDA-Master Agreement unter besonderer Berücksichtigung der Swapgeschäfte,

Zürich 1995, S. 30 ff.; BGr, 28. Mai 2009,5A_420/2008, E. 4,

mit weiteren Hinweisen). Zins-Swaps in der vorliegend zu beurteilenden

Ausgestaltung dienen dazu, ein Zinsrisiko zu vermindern

(Zinsabsicherungsgeschäft), können aber auch als reines Spekulationsinstrument

dienen. Als Zinsabsicherungsgeschäfte werden sie entweder

als Kombinationsprodukte, untrennbar mit einer Libor-Hypothek verbunden, angeboten

oder sind als selbständiges, von der Libor-Hypothek getrennt vereinbartes

derivatives Finanzinstrument im Sinn von Ziff. 2.2.1 des Kreisschreibens Nr. 15

der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2017 betreffend Obligationen

und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der

Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben ausgestaltet.

Der Zins-Swap in

der hier zu beurteilenden Form stellt eine Zinsabsicherung gegen steigende

Zinsen dar. Sinkende Zinsen oder gar Negativzinsen können dabei bei derartigen

Zins-Swap-Geschäften zu einer Umkehr des Zahlungsflusses und zu (hohen)

Zahlungsverpflichtungen desjenigen Partners der Vereinbarung führen, der das

Zinsrisiko absichern wollte (vgl. Jean-Marc Schaller in: Mirina Grosz/Seraina

Grünewald [Hrsg.], Recht und Wandel, Festschrift für Rolf H. Weber, Negativzinsen

im Aktiv- und Passivgeschäft von Banken, Zürich 2016, S. 245 ff., S. 265 ff.).

2.2.2

Gewinne aus Termingeschäften sind

steuerlich gleich zu behandeln wie solche aus Kassageschäften und stellen

deshalb grundsätzlich Kapitalgewinne dar (BGE 110 Ia 1 ff.; Kreisschreiben

Nr. 15 der ESTV, Ziff. 3.3). Sie sind im Privatvermögen daher

grundsätzlich steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3

DBG). Entsprechende Verluste im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerlich

unbeachtlich.

Damit ist

jedenfalls dann, wenn der Zins-Swap von der Libor-Hypothek losgelöst und

separat handelbar ist, von einer derivativen Vermögensanlage auszugehen.

Zwischen den Vertragsparteien findet kein Austausch der Nominalbeträge statt.

Folglich liegt bei einem Zins-Swap keine Obligation vor, auf welcher Erträge

bezahlt werden könnten. Bei den sogenannten Zinsen handelt es sich daher auch

nicht um Zinserträge im steuerlichen Sinn, sondern um Kapitalgewinne aus

Veräusserungsgeschäften. Im Privatvermögen stellen die Swap-Kosten entsprechend

keine abzugsfähigen Zinskosten und die Vergütung des Libor-Satzes kein

steuerbares Einkommen dar. Ein allfälliger Verlust bei der Auflösung des Zins-Swaps

stellt einen privaten Kapitalverlust dar, ein allfälliger Gewinn einen privaten

Kapitalgewinn. Solche privaten Kapitalverluste und -gewinne sind steuerlich

unerheblich (vgl. Thurgauer Steuerpraxis, StP 34 Nr. 9, Ziff. 3.3.2).

3.

3.1

Die

Pflichtigen schlossen mit der D-Bank am 10. Oktober 2011 einen Vertrag

über eine Libor-Hypothek im Betrag von Fr. 2'100'000.-, Laufzeit ab 21. Oktober

2011, auf unbestimmte Dauer. Im Jahr 2014 hat der Zins für diese Libor-Hypothek

bei einer Restschuld am Jahresende von Fr. … Fr. … betragen. Diese

Zinsen sind unbestrittenermassen abzugsfähige Schuldzinsen im Sinn von § 31

Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG.

3.2

Bereits

vor Unterzeichnung des Hypothekarvertrags, nämlich am 31. Mai 2011,

schlossen die Pflichtigen mit der D-Bank einen Zins-Swap für die Dauer von

sechs Jahren (3. Juni 2013 bis 3. Juni 2019) mit einem Basisbetrag

von Fr. 2'000'000.- ab. Aus diesem Vertrag entstanden den Pflichtigen in

der Steuerperiode 2014 Kosten von rund Fr. ….

3.3

Gemäss der

dem Gericht vorliegenden zivilrechtlichen Ausgestaltung der beiden Verträge

(Hypothekarvertag bzw. Zins-Swap) handelt es sich um voneinander vollständig

unabhängige Rechtsgeschäfte: Der Hypothekarvertrag verweist nicht auf den

Zins-Swap oder setzt in irgendeiner Form gar eine solche zusätzliche

Absicherung des Zinsrisikos voraus. Ebenso wenig verweist der Zins-Swap in

irgendeiner Bestimmung auf den Hypothekarvertrag. Die beiden Verträge sind

daher auch bezüglich Laufzeit und Kündigung vollständig voneinander unabhängig,

diesbezüglich unterschiedlich ausgestaltet und bedingen sich gegenseitig in

keiner Weise. Wohl ist naheliegend, dass die Intention der Pflichtigen hinter

dem Abschluss des Zins-Swaps eine teilweise Absicherung des Zinsrisikos der

Libor-Hypothek war, sowohl in zeitlicher Hinsicht wie der Höhe nach. Indessen

haben die Pflichtigen das entsprechende Zinsabsicherungsgeschäft gemäss der

vertraglichen Ausgestaltung vollständig vom Hypothekarvertrag mit der D-Bank

losgelöst vereinbart. An dieser zivilrechtlichen Gestaltung des Sachverhalts

sind die Pflichtigen zu behaften, auch wenn der Hypothekarvertrag und das

Zinsabsicherungsgeschäft mit demselben Anbieter (D-Bank) abgeschlossen wurde

und von Beginn der Kreditverhandlungen an auch die Zinsabsicherung – gemäss

ihrer Darstellung – sorgfältig mit der D-Bank verhandelt wurde. Es wurde im

Licht dieser vertraglichen Grundlagen eben gerade kein kombiniertes

Finanzprodukt (Libor-Hypothek kombiniert mit Swap-Zins) abgeschlossen. Der

vorliegend zu beurteilende Zins-Swap stellt eine selbständiges, vom

Hypothekarvertrag unabhängiges Rechtsgeschäft zwischen den Pflichtigen und der D-Bank

dar.

Nachdem dem Zins-Swap keine Kapitalschuld zugrunde liegt,

qualifizieren die hierfür aufgewendeten Kosten auch nicht als Schuldzinsen im

Sinn von § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a

DBG oder können in der vorliegenden Ausgestaltung aufgrund eines qualifiziert

"engen Finanzierungszusammenhangs" als Schuldzinsen unter die

angeführten gesetzlichen Bestimmungen subsumiert werden. Ein hierfür allenfalls

erforderlicher "enger Finanzierungszusammenhang", den die Vorinstanz

erkannt, ist zivilrechtlich gerade nicht vereinbart bzw. ergibt sich aus den Verträgen

nicht.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Die Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2014 für die

Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen bzw. für die direkte

Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Rekurs- und

erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen

(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine

Parteientschädigung bleibt der Beschwerdegegnerschaft versagt (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00086 und SB.2018.00087 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00086 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerschaft wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt (Verheiratetentarif gemäss §§ 35 Abs. 2 und 47 Abs. 2

StG).

3.

Die

Beschwerde SB.2018.00087 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerschaft wird für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt (Verheiratetentarif gemäss Art. 36

Abs. 2 DBG).

4.

Die

Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft

je zur Hälfte auflegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2018.00086 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00087 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

8.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …