SB.2018.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00088
6. Dezember 2018Deutsch15 min
(URT.2018.20417)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00088
SB.2018.00089
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
deklarierte in der Steuererklärung 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer) und
ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Ferner gab er unter der Rubrik
"Bemerkungen" einen Betrag von Fr. … als nicht steuerbaren
Schadenersatz aus Geschäftsbeziehung an.
In der Einschätzung bzw. Veranlagung vom 23. Oktober
2015 rechnete das kantonale Steueramt einen Betrag von insgesamt Fr. … als
Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb auf. Das steuerbare Einkommen von A
setzte es auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte
Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen unverändert auf Fr. … fest.
B. Die
gegen die Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache hiess
das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 1. Dezember 2017
teilweise gut. Es reduzierte den aufgerechneten Betrag auf Fr. … und
schätzte A mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … ein (Staats- und
Gemeindesteuern) bzw. veranlagte ihn mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Vermögen setzte es wiederum
auf Fr. … fest.
Erwägungen
II.
Gegen die Einspracheentscheide erhob A mit Eingabe vom
21.
Dezember 2017 sinngemäss Rekurs und Beschwerde beim
Steuerrekursgericht. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom
31.
Juli 2018 ab.
III.
Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom
25.
August 2018 erhob A sinngemäss Beschwerde gegen den Rekurs- wie auch
den Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts. Er beantragte sinngemäss, die
Entscheide vom 31. Juli 2018 seien unter Berücksichtigung der von ihm
erläuterten Tatsachen zu korrigieren.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, reichte das kantonale Steueramt eine Beschwerdeantwort ein. A
replizierte mit Eingabe vom 9. Oktober 2018.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2018.00088) und
direkte Bundessteuer 2011 (SB.2018.00089) betreffen denselben Pflichtigen und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu
vereinigen.
1.2
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundes-steuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Über-prüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekurs-gericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind lediglich echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147
bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB
1999.
Nr. 149; BGE 131 II 548).
Die vom Pflichtigen im vorliegenden Verfahren eingereichten
Unterlagen hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden
können. Sie stellen keine echten Noven dar und können nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie bereits bei den Akten liegen.
1.4
Soweit der
Pflichtige in seiner Duplik die Amtsführung der Beschwerdegegnerschaft rügt,
kann auf seine Ausführungen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten
werden. Für die Beurteilung einer allfälligen Aufsichtsbeschwerde ist die
Finanzdirektion zuständig (vgl. § 111 Abs. 1 StG). Die
steuergesetzliche Aufsichtsbeschwerde ist fristgebunden. Wenngleich aus der
Replik des Pflichtigen vom 9. Oktober 2018 hervorgeht, dass er das
Verhalten des kantonalen Steueramts bloss eventuell juristisch bewerten lassen
wolle, ist seine Eingabe zuständigkeitshalber an die Finanzdirektion
weiterzuleiten (§ 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.5
Nicht zutreffend
sind die Vorwürfe des Pflichtigen, wonach das kantonale Steueramt die
Rechtsmittelinstanzen zu beeinflussen versucht hätte bzw. versuche. Dass das
kantonale Steueramt zu den Eingaben einer beschwerdeführenden Partei Stellung
nehmen kann, entspricht dem geltenden Verfahrensrecht (§ 148 Abs. 1
StG, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG; Art. 142 Abs. 1 DBG, für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Dass das kantonale
Steueramt in einem Rechtsmittelverfahren Anträge stellt und diese begründet,
ist üblich und vermag die Rechtsmittelinstanzen in ihrer Entscheidfindung nicht
zu beeinflussen (vgl. zur Unabhängigkeit der Gerichte § 116 Abs. 1
StG [Steuerrekursgericht] bzw. § 35 Abs. 1 VRG [Verwaltungsgerichts]).
Der Pflichtige macht zu Recht keine Ausstandsgründe geltend und es sind auch
keine ersichtlich.
2.
2.1
Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen kommt das
Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Tragen, das durch § 16 StG und
Art. 16 DBG zum Ausdruck gebracht wird. Danach unterliegen aufgrund der
Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG
und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG;
Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten
Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG; Art. 16 Abs. 3 DBG) und
die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend
aufgezählten Fälle.
2.2
Der Reinvermögenszugang, wie er § 16 Abs. 1 StG bzw.
Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er
entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den
Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Einkommen ist demgemäss die
Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der
massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens
zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende
Wirtschaft verwenden kann (vgl. zum Ganzen u. a. BGE 140 II 353 E. 2 f.
und 139 II 363 E. 2.1., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 II
402.
E. 5 f.).
2.3
Ein
Vermögenszugang im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Erwerb einer unentziehbaren
rechtlichen oder tatsächlichen Position nicht mit einem
"korrelierenden" Abgang belastet ist. Ein korrelierender Abgang
"neutralisiert" den Zugang und lässt ihn zur
"Nichteinkunft" werden (BGr, 27. März 2018,2C_597/2017,
E. 3.1.1). Dies schafft einen Schwebezustand, dem das Steuerrecht zu begegnen
hat. Gleiches gilt für die umgekehrte Abfolge, indem zunächst ein Vermögensabgang
eintritt, der durch einen korrelierenden Vermögenszugang ausgeglichen wird. Zu
denken ist etwa an den Schadenersatz (damnum emergens). Das korrelierende
Ereignis kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein (BGr, 3. November
2016,2C_616/2016 und 2C_617/2016, E. 2.2.3). Von einer hinreichenden
Korrelation kann indessen nur ausgegangen werden, wenn der Zusammenhang
sachlich und zeitlich derart eng ist, dass der Zugang für den Abgang notwendig
und ursächlich ist (vgl. BGr, 27. März 2018,2C_597/2017, E. 3.1.1;
BGr, 3. November 2016,2C_616/2016 und 2C_617/2016, E. 2.2.3 f.,
mit Hinweisen).
2.4
In
beweisrechtlicher Hinsicht gilt im Steuerrecht – als Konkretisierung des
allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 (ZGB) – die Normentheorie. Danach trägt die
Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden
Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.8.2;
140.
II 248 E. 3.5; BGr, 27. März 2018,2C_597/2017, E. 3.2; BGr,
9.
November 2013,2C_941/2012/2C_942/2012, E. 2.2; BGr,
27.
September 2013,2C_104/2013 und 2C_105/2013, E. 2.4; je mit
Hinweisen). Insoweit findet der im Verwaltungsverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 124 ff. und
Art. 130 Abs. 1 DBG; BGr, 27. März 2018,2C_597/2017, E. 3.2;
BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.5.1; BGr, 27. September
2013.
2C_104/2013/2C_105/2013, E. 2.4).
2.5
Können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung bzw. Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG und Art. 130
Abs. 2 DBG). Die Ermessenstaxation kann vom Steuerpflichtigen nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2 StG
und Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Einsprache ist zu begründen und muss
allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Bei der Einsprache gegen eine
Ermessenseinschätzung stellt die Begründung eine Prozessvoraussetzung dar (BGr,
7.
Juni 2016,2C_372/2016 und 2C_374/2016, E. 2.2.2 und E. 4;
9.
Januar 2015,2C_568/2014 und 2C_569/2014, E. 3.1, mit Hinweisen;
BGE 131 II 548 E. 2.3). Der Steuerpflichtige hat den
Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur
Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen
wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der
Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig
hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft
werden kann.
3.
3.1
Das
kantonale Steueramt erachtete den Nachweis, dass den streitbetroffenen Fr. …
zu einem Teil ein Vermögensabgang vorausging und es sich zu einem anderen Teil
um eine steuerfreie Genugtuung handle, als nicht umfassend erbracht. Das
Steuerrekursgericht bestätigte dies.
3.2
Der
Pflichtige bestreitet nicht, dass er am 21. April 2016 aufgefordert wurde,
darzulegen und zu belegen, wie sich die von ihm als steuerfrei erachtete
Schadenersatzzahlung zusammensetze bzw. welche Vermögensabflüsse ihr
gegenüberstünden, und dass diese Auflage am 7. April 2017 – unter Auflistung
und detaillierter Ausführung der nicht erfüllten Auflagen sowie unter Hinweis
auf die gesetzlichen Folgen – gemahnt wurde. Der Pflichtige reagierte sowohl
auf die Auflage als auch auf die Mahnung fristgerecht und reichte jeweils –
wenn auch weitschweifige und teilweise wenig sachbezogene – Ergänzungen ein.
Dem auf die Auflage vom 21. April 2016 hin eingereichten Schreiben legte
der Pflichtige soweit ersichtlich zwei weitere Dokumente bei. Das kantonale
Steueramt kam in der Folge zum Schluss, dass es an seiner Veranlagungs- bzw.
Einschätzungsverfügung nicht festhalte und korrigierte diese zu Gunsten des
Pflichtigen. Dabei blieb es indes insofern bei einer Ermessenstaxation, als es
die steuerfreie Genugtuungsleistung lediglich auf Fr. … schätzte.
Der Pflichtige macht sinngemäss geltend, er habe den
Genugtuungs- bzw. Schadenersatzcharakter vollumfänglich nachgewiesen. Er beruft
sich abermals auf den aussergerichtlichen Vergleich vom 31. August 2011.
Wie das Steuerrekursgericht jedoch zutreffend erwog, kommt der Bezeichnung als
Schadenersatz im Rahmen des aussergerichtlichen Vergleichs für sich allein kein
massgeblicher Beweiswert zu. Dem Steuerrekursgericht ist auch darin zu folgen,
dass Schadenersatzleistungen nicht in jedem Fall bzw. nur dann steuerfrei sind,
wenn ihnen ein Vermögensabgang vorausging (vgl. auch vorne E. 2.3).
3.3
Die
Beschwerdeschrift und die Replik des Pflichtigen sind nicht leicht verständlich
und gehen teilweise an der Sache vorbei. Insbesondere erschliesst sich nicht
immer von vornherein, welche Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids er
jeweils rügt bzw. was er im Einzelnen daran bemängelt. In seiner
Beschwerdeschrift verweist der Pflichtige in Bezug auf die Erwägung
"b/aa" – wobei aus der Struktur des Entscheids immerhin klar wird,
dass er nur die Erwägung 1 b/aa meinen kann – etwa auf die Ausführungen in
Ziffer 1 seiner Beschwerde, wo zu lesen ist, es sei klar widerlegt, dass
er nie für die GmbH gearbeitet hätte. Aus der vorinstanzlichen Erwägung 1 b/aa ergibt sich indes
nichts anderes. Der Pflichtige übersieht jedoch, dass das Steuerrekursgericht
in der gesamten Erwägung 1 bloss all das (zusammenfassend) wiedergab, was
sich im Laufe des Verfahrens zugetragen hatte (sog. Prozessgeschichte) und was
den bei den Akten liegenden Beweismitteln entnommen werden kann. Da
insbesondere in der zwischen dem Anwalt des Pflichtigen und jenem seines
früheren Geschäftspartners geführten Korrespondenz klar zum Ausdruck kommt,
dass sich die jeweiligen (Rechts-)Auffassungen gerade in Bezug auf das
fragliche Arbeitsverhältnis diametral zuwiderliefen, verwundert es nicht, dass
dem Pflichtigen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung teilweise als
widersprüchlich erscheint. Dass das Steuerrekursgericht den Sachverhalt
ungenügend oder unrichtig festgestellt hat, wird vom Pflichtigen indes nicht
substanziiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
So oder anders ergibt sich aus den Akten, dass der Pflichtige
im Mai 2008 gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin eine Forderung aus
Arbeitsvertrag geltend machte. Dem entsprechenden Schreiben seines damaligen
Rechtsanwalts kann entnommen werden, dass das Arbeitsverhältnis seiner
Auffassung nach bis Februar 2008 gedauert haben soll. Lohn erhielt der
Pflichtige seinen eigenen Angaben zufolge indes nur bis Ende
September 2007. So vertrat der Pflichtige seinerzeit selber die
Auffassung, dass für weitere rund fünf Monate eine arbeitsvertragliche
Anspruchsgrundlage bestand. Der Pflichtige behauptet nicht, dass seine
arbeitsvertragliche Forderung ausserhalb des Vergleichs vom 31. August 2011
abgegolten worden sei. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Auch wenn eine Zahlung erst einige Jahre später und in einem höheren Betrag
erfolgte, muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass ihr (auch)
ein früheres Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Seine Rüge, es sei nicht möglich
gewesen, im Jahr 2011 Arbeitsleistungen für seine frühere Arbeitgeberin zu
erbringen und gleichzeitig als selbständig Erwerbender tätig zu sein, läuft vor
diesem Hintergrund ins Leere.
3.4
Das
Steuerrekursgericht ging somit zu Recht davon aus, dass der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht wurde und es bei der
Ermessenseinschätzung bleiben musste. An diesem Ergebnis vermag auch die
vorliegende Darstellung des Pflichtigen unter dem Titel "Zusammensetzung der
CHF … Schadenersatz und Unbill" nichts zu ändern. Die
Genugtuungsleistung beziffert er dabei nunmehr auf Fr. …, was dem vom
kantonalen Steueramt ermessensweise geschätzten steuerfreien Anteil von
Fr. … äusserst nahekommt. Gemäss dem bereits erwähnten Schreiben vom
2.
Mai 2008 bezifferte der Pflichtige seine arbeitsvertragliche
Restforderung seinerzeit auf Fr. …; sie ist mit den vom kantonalen
Steueramt als Lohn aufgerechneten Fr. … ebenfalls annähernd identisch. Die
Anwaltskosten wurden vom kantonalen Steueramt bereits zum Abzug zugelassen und
vom Steuerrekursgericht nicht wieder aufgerechnet. Hinsichtlich der
Pensionskassengelder ergibt sich aus den Akten, dass der Pflichtige von der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 16. Oktober 2006 zwar den Betrag von
Fr. … ausbezahlt erhielt. Den Nachweis, dass er diese anschliessend
tatsächlich in die GmbH investierte bzw. dass er in der entsprechenden Höhe
einen Schaden erlitt, erbrachte er jedoch nicht. Auch die weiteren behaupteten
Schadenspositionen (Unterschlagung von Spesenabrechnungen, Kosten für
Beschaffung von Werkzeug und Material) sind nicht belegt, zumal die von ihm im
vorliegenden Verfahren eingereichten Belege nicht berücksichtigt werden können
(vgl. vorne E. 1.3).
4.
4.1
Misslingt
der Unrichtigkeitsnachweis, ist das Verwaltungsgericht gehalten, die
Ermessenseinschätzung nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür
beschränkten Kognition zu überprüfen (RB 1994 Nr. 45 E. a).
Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie nach den Akten sachlich nicht
begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich
auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder
sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der
Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als
geradezu unmöglich erscheint (RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983]
547.
ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65
[1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13; vgl. auch BGr, 16. Mai
2011,2C_6/2011, E. 3.3.1 und E. 3.3.3).
4.2
Das
kantonale Steueramt hiess die Einsprachen des Pflichtigen in ihren
Einspracheentscheiden vom 1. Dezember 2017 teilweise gut. Dabei
verzichtete es auf eine Aufrechnung von Fr. …, die sie zuvor als
Lohnzahlungen und Zuschüsse aus den Steuerperioden 2007–2009 qualifiziert
hatte. Von der streitbetroffenen Zahlung zog sie ferner die auf Fr. …
bezifferte Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert und dem Nominalwert
des veräusserten Stammanteils ab, weil sie sie als privaten Kapitalgewinn qualifizierte
(§ 16 Abs. 3 StG; Art. 16 Abs. 3 DBG).
Von den übriggebliebenen Fr. … liess es 50 %, also Fr. … als
steuerfreie Genugtuungszahlung gelten und rechnete die restlichen Fr. …
als Lohn auf. Das Steuerrekursgericht kam diesbezüglich zum Schluss, dass der
Pflichtige mit der vorgenommenen pflichtgemässen Schätzung noch gut gefahren
sei, zumal er offenkundig zu seinen Gunsten eingeschätzt wurde. Es wäre auch
ein Beweislastentscheid denkbar gewesen, mit welchem sämtliche Einkünfte, die
nicht erwiesenermassen von der Besteuerung ausgenommen seien, aufgerechnet
worden wären. Dem ist nach dem bisher Gesagten (vgl. insbesondere vorne
E. 3.3 f.) zuzustimmen. Angesichts der Beweislage erweist sich die
Höhe der Ermessenstaxation nicht als willkürlich.
Die Beschwerden sind abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00088 und SB.2018.00089 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00088 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00089 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00088 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00089 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …