Lexipedia

Entscheid

SB.2018.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00088

6. Dezember 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20417)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

deklarierte in der Steuererklärung 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer) und

ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Ferner gab er unter der Rubrik

"Bemerkungen" einen Betrag von Fr. … als nicht steuerbaren

Schadenersatz aus Geschäftsbeziehung an.

In der Einschätzung bzw. Veranlagung vom 23. Oktober

2015 rechnete das kantonale Steueramt einen Betrag von insgesamt Fr. … als

Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb auf. Das steuerbare Einkommen von A

setzte es auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte

Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen unverändert auf Fr. … fest.

B. Die

gegen die Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache hiess

das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 1. Dezember 2017

teilweise gut. Es reduzierte den aufgerechneten Betrag auf Fr. … und

schätzte A mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … ein (Staats- und

Gemeindesteuern) bzw. veranlagte ihn mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Vermögen setzte es wiederum

auf Fr. … fest.

Erwägungen

II.

Gegen die Einspracheentscheide erhob A mit Eingabe vom

21.

Dezember 2017 sinngemäss Rekurs und Beschwerde beim

Steuerrekursgericht. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom

31.

Juli 2018 ab.

III.

Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom

25.

August 2018 erhob A sinngemäss Beschwerde gegen den Rekurs- wie auch

den Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts. Er beantragte sinngemäss, die

Entscheide vom 31. Juli 2018 seien unter Berücksichtigung der von ihm

erläuterten Tatsachen zu korrigieren.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, reichte das kantonale Steueramt eine Beschwerdeantwort ein. A

replizierte mit Eingabe vom 9. Oktober 2018.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2018.00088) und

direkte Bundessteuer 2011 (SB.2018.00089) betreffen denselben Pflichtigen und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu

vereinigen.

1.2

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erst­instanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundes-steuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Über-prüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekurs-gericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind lediglich echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147

bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB

1999.

Nr. 149; BGE 131 II 548).

Die vom Pflichtigen im vorliegenden Verfahren eingereichten

Unterlagen hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden

können. Sie stellen keine echten Noven dar und können nur insoweit

berücksichtigt werden, als sie bereits bei den Akten liegen.

1.4

Soweit der

Pflichtige in seiner Duplik die Amtsführung der Beschwerdegegnerschaft rügt,

kann auf seine Ausführungen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten

werden. Für die Beurteilung einer allfälligen Aufsichtsbeschwerde ist die

Finanzdirektion zuständig (vgl. § 111 Abs. 1 StG). Die

steuergesetzliche Aufsichtsbeschwerde ist fristgebunden. Wenngleich aus der

Replik des Pflichtigen vom 9. Oktober 2018 hervorgeht, dass er das

Verhalten des kantonalen Steueramts bloss eventuell juristisch bewerten lassen

wolle, ist seine Eingabe zuständigkeitshalber an die Finanzdirektion

weiterzuleiten (§ 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.5

Nicht zutreffend

sind die Vorwürfe des Pflichtigen, wonach das kantonale Steueramt die

Rechtsmittelinstanzen zu beeinflussen versucht hätte bzw. versuche. Dass das

kantonale Steueramt zu den Eingaben einer beschwerdeführenden Partei Stellung

nehmen kann, entspricht dem geltenden Verfahrensrecht (§ 148 Abs. 1

StG, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG; Art. 142 Abs. 1 DBG, für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Dass das kantonale

Steueramt in einem Rechtsmittelverfahren Anträge stellt und diese begründet,

ist üblich und vermag die Rechtsmittelinstanzen in ihrer Entscheidfindung nicht

zu beeinflussen (vgl. zur Unabhängigkeit der Gerichte § 116 Abs. 1

StG [Steuerrekursgericht] bzw. § 35 Abs. 1 VRG [Verwaltungsgerichts]).

Der Pflichtige macht zu Recht keine Ausstandsgründe geltend und es sind auch

keine ersichtlich.

2.

2.1

Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen kommt das

Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Tragen, das durch § 16 StG und

Art. 16 DBG zum Ausdruck gebracht wird. Danach unterliegen aufgrund der

Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG

und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG;

Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten

Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von

Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG; Art. 16 Abs. 3 DBG) und

die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend

aufgezählten Fälle.

2.2

Der Reinvermögenszugang, wie er § 16 Abs. 1 StG bzw.

Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er

entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den

Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Einkommen ist demgemäss die

Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der

massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens

zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende

Wirtschaft verwenden kann (vgl. zum Ganzen u. a. BGE 140 II 353 E. 2 f.

und 139 II 363 E. 2.1., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 II

402.

E. 5 f.).

2.3

Ein

Vermögenszugang im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Erwerb einer unentziehbaren

rechtlichen oder tatsächlichen Position nicht mit einem

"korrelierenden" Abgang belastet ist. Ein korrelierender Abgang

"neutralisiert" den Zugang und lässt ihn zur

"Nichteinkunft" werden (BGr, 27. März 2018,2C_597/2017,

E. 3.1.1). Dies schafft einen Schwebezustand, dem das Steuerrecht zu begegnen

hat. Gleiches gilt für die umgekehrte Abfolge, indem zunächst ein Vermögensabgang

eintritt, der durch einen korrelierenden Vermögenszugang ausgeglichen wird. Zu

denken ist etwa an den Schadenersatz (damnum emergens). Das korrelierende

Ereignis kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein (BGr, 3. November

2016,2C_616/2016 und 2C_617/2016, E. 2.2.3). Von einer hinreichenden

Korrelation kann indessen nur ausgegangen werden, wenn der Zusammenhang

sachlich und zeitlich derart eng ist, dass der Zugang für den Abgang notwendig

und ursächlich ist (vgl. BGr, 27. März 2018,2C_597/2017, E. 3.1.1;

BGr, 3. November 2016,2C_616/2016 und 2C_617/2016, E. 2.2.3 f.,

mit Hinweisen).

2.4

In

beweisrechtlicher Hinsicht gilt im Steuerrecht – als Konkretisierung des

allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) – die Normentheorie. Danach trägt die

Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden

Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und

-mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.8.2;

140.

II 248 E. 3.5; BGr, 27. März 2018,2C_597/2017, E. 3.2; BGr,

9.

November 2013,2C_941/2012/2C_942/2012, E. 2.2; BGr,

27.

September 2013,2C_104/2013 und 2C_105/2013, E. 2.4; je mit

Hinweisen). Insoweit findet der im Verwaltungsverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz

seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 124 ff. und

Art. 130 Abs. 1 DBG; BGr, 27. März 2018,2C_597/2017, E. 3.2;

BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.5.1; BGr, 27. September

2013.

2C_104/2013/2C_105/2013, E. 2.4).

2.5

Können die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung bzw. Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG und Art. 130

Abs. 2 DBG). Die Ermessenstaxation kann vom Steuerpflichtigen nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2 StG

und Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Einsprache ist zu begründen und muss

allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Bei der Einsprache gegen eine

Ermessenseinschätzung stellt die Begründung eine Prozessvoraussetzung dar (BGr,

7.

Juni 2016,2C_372/2016 und 2C_374/2016, E. 2.2.2 und E. 4;

9.

Januar 2015,2C_568/2014 und 2C_569/2014, E. 3.1, mit Hinweisen;

BGE 131 II 548 E. 2.3). Der Steuerpflichtige hat den

Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur

Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen

wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der

Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig

hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft

werden kann.

3.

3.1

Das

kantonale Steueramt erachtete den Nachweis, dass den streitbetroffenen Fr. …

zu einem Teil ein Vermögensabgang vorausging und es sich zu einem anderen Teil

um eine steuerfreie Genugtuung handle, als nicht umfassend erbracht. Das

Steuerrekursgericht bestätigte dies.

3.2

Der

Pflichtige bestreitet nicht, dass er am 21. April 2016 aufgefordert wurde,

darzulegen und zu belegen, wie sich die von ihm als steuerfrei erachtete

Schadenersatzzahlung zusammensetze bzw. welche Vermögensabflüsse ihr

gegenüberstünden, und dass diese Auflage am 7. April 2017 – unter Auflistung

und detaillierter Ausführung der nicht erfüllten Auflagen sowie unter Hinweis

auf die gesetzlichen Folgen – gemahnt wurde. Der Pflichtige reagierte sowohl

auf die Auflage als auch auf die Mahnung fristgerecht und reichte jeweils –

wenn auch weitschweifige und teilweise wenig sachbezogene – Ergänzungen ein.

Dem auf die Auflage vom 21. April 2016 hin eingereichten Schreiben legte

der Pflichtige soweit ersichtlich zwei weitere Dokumente bei. Das kantonale

Steueramt kam in der Folge zum Schluss, dass es an seiner Veranlagungs- bzw.

Einschätzungsverfügung nicht festhalte und korrigierte diese zu Gunsten des

Pflichtigen. Dabei blieb es indes insofern bei einer Ermessenstaxation, als es

die steuerfreie Genugtuungsleistung lediglich auf Fr. … schätzte.

Der Pflichtige macht sinngemäss geltend, er habe den

Genugtuungs- bzw. Schadenersatzcharakter vollumfänglich nachgewiesen. Er beruft

sich abermals auf den aussergerichtlichen Vergleich vom 31. August 2011.

Wie das Steuerrekursgericht jedoch zutreffend erwog, kommt der Bezeichnung als

Schadenersatz im Rahmen des aussergerichtlichen Vergleichs für sich allein kein

massgeblicher Beweiswert zu. Dem Steuerrekursgericht ist auch darin zu folgen,

dass Schadenersatzleistungen nicht in jedem Fall bzw. nur dann steuerfrei sind,

wenn ihnen ein Vermögensabgang vorausging (vgl. auch vorne E. 2.3).

3.3

Die

Beschwerdeschrift und die Replik des Pflichtigen sind nicht leicht verständlich

und gehen teilweise an der Sache vorbei. Insbesondere erschliesst sich nicht

immer von vornherein, welche Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids er

jeweils rügt bzw. was er im Einzelnen daran bemängelt. In seiner

Beschwerdeschrift verweist der Pflichtige in Bezug auf die Erwägung

"b/aa" – wobei aus der Struktur des Entscheids immerhin klar wird,

dass er nur die Erwägung 1 b/aa meinen kann – etwa auf die Ausführungen in

Ziffer 1 seiner Beschwerde, wo zu lesen ist, es sei klar widerlegt, dass

er nie für die GmbH gearbeitet hätte. Aus der vorinstanzlichen Erwägung 1 b/aa ergibt sich indes

nichts anderes. Der Pflichtige übersieht jedoch, dass das Steuerrekursgericht

in der gesamten Erwägung 1 bloss all das (zusammenfassend) wiedergab, was

sich im Laufe des Verfahrens zugetragen hatte (sog. Prozessgeschichte) und was

den bei den Akten liegenden Beweismitteln entnommen werden kann. Da

insbesondere in der zwischen dem Anwalt des Pflichtigen und jenem seines

früheren Geschäftspartners geführten Korrespondenz klar zum Ausdruck kommt,

dass sich die jeweiligen (Rechts-)Auffassungen gerade in Bezug auf das

fragliche Arbeitsverhältnis diametral zuwiderliefen, verwundert es nicht, dass

dem Pflichtigen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung teilweise als

widersprüchlich erscheint. Dass das Steuerrekursgericht den Sachverhalt

ungenügend oder unrichtig festgestellt hat, wird vom Pflichtigen indes nicht

substanziiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

So oder anders ergibt sich aus den Akten, dass der Pflichtige

im Mai 2008 gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin eine Forderung aus

Arbeitsvertrag geltend machte. Dem entsprechenden Schreiben seines damaligen

Rechtsanwalts kann entnommen werden, dass das Arbeitsverhältnis seiner

Auffassung nach bis Februar 2008 gedauert haben soll. Lohn erhielt der

Pflichtige seinen eigenen Angaben zufolge indes nur bis Ende

September 2007. So vertrat der Pflichtige seinerzeit selber die

Auffassung, dass für weitere rund fünf Monate eine arbeitsvertragliche

Anspruchsgrundlage bestand. Der Pflichtige behauptet nicht, dass seine

arbeitsvertragliche Forderung ausserhalb des Vergleichs vom 31. August 2011

abgegolten worden sei. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten.

Auch wenn eine Zahlung erst einige Jahre später und in einem höheren Betrag

erfolgte, muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass ihr (auch)

ein früheres Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Seine Rüge, es sei nicht möglich

gewesen, im Jahr 2011 Arbeitsleistungen für seine frühere Arbeitgeberin zu

erbringen und gleichzeitig als selbständig Erwerbender tätig zu sein, läuft vor

diesem Hintergrund ins Leere.

3.4

Das

Steuerrekursgericht ging somit zu Recht davon aus, dass der

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht wurde und es bei der

Ermessenseinschätzung bleiben musste. An diesem Ergebnis vermag auch die

vorliegende Darstellung des Pflichtigen unter dem Titel "Zusammensetzung der

CHF … Schadenersatz und Unbill" nichts zu ändern. Die

Genugtuungsleistung beziffert er dabei nunmehr auf Fr. …, was dem vom

kantonalen Steueramt ermessensweise geschätzten steuerfreien Anteil von

Fr. … äusserst nahekommt. Gemäss dem bereits erwähnten Schreiben vom

2.

Mai 2008 bezifferte der Pflichtige seine arbeitsvertragliche

Restforderung seinerzeit auf Fr. …; sie ist mit den vom kantonalen

Steueramt als Lohn aufgerechneten Fr. … ebenfalls annähernd identisch. Die

Anwaltskosten wurden vom kantonalen Steueramt bereits zum Abzug zugelassen und

vom Steuerrekursgericht nicht wieder aufgerechnet. Hinsichtlich der

Pensionskassengelder ergibt sich aus den Akten, dass der Pflichtige von der

Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 16. Oktober 2006 zwar den Betrag von

Fr. … ausbezahlt erhielt. Den Nachweis, dass er diese anschliessend

tatsächlich in die GmbH investierte bzw. dass er in der entsprechenden Höhe

einen Schaden erlitt, erbrachte er jedoch nicht. Auch die weiteren behaupteten

Schadenspositionen (Unterschlagung von Spesenabrechnungen, Kosten für

Beschaffung von Werkzeug und Material) sind nicht belegt, zumal die von ihm im

vorliegenden Verfahren eingereichten Belege nicht berücksichtigt werden können

(vgl. vorne E. 1.3).

4.

4.1

Misslingt

der Unrichtigkeitsnachweis, ist das Verwaltungsgericht gehalten, die

Ermessenseinschätzung nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür

beschränkten Kognition zu überprüfen (RB 1994 Nr. 45 E. a).

Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie nach den Akten sachlich nicht

begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich

auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder

sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der

Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als

geradezu unmöglich erscheint (RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983]

547.

ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65

[1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13; vgl. auch BGr, 16. Mai

2011,2C_6/2011, E. 3.3.1 und E. 3.3.3).

4.2

Das

kantonale Steueramt hiess die Einsprachen des Pflichtigen in ihren

Einspracheentscheiden vom 1. Dezember 2017 teilweise gut. Dabei

verzichtete es auf eine Aufrechnung von Fr. …, die sie zuvor als

Lohnzahlungen und Zuschüsse aus den Steuerperioden 2007–2009 qualifiziert

hatte. Von der streitbetroffenen Zahlung zog sie ferner die auf Fr. …

bezifferte Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert und dem Nominalwert

des veräusserten Stammanteils ab, weil sie sie als privaten Kapitalgewinn qualifizierte

(§ 16 Abs. 3 StG; Art. 16 Abs. 3 DBG).

Von den übriggebliebenen Fr. … liess es 50 %, also Fr. … als

steuerfreie Genugtuungszahlung gelten und rechnete die restlichen Fr. …

als Lohn auf. Das Steuerrekursgericht kam diesbezüglich zum Schluss, dass der

Pflichtige mit der vorgenommenen pflichtgemässen Schätzung noch gut gefahren

sei, zumal er offenkundig zu seinen Gunsten eingeschätzt wurde. Es wäre auch

ein Beweislastentscheid denkbar gewesen, mit welchem sämtliche Einkünfte, die

nicht erwiesenermassen von der Besteuerung ausgenommen seien, aufgerechnet

worden wären. Dem ist nach dem bisher Gesagten (vgl. insbesondere vorne

E. 3.3 f.) zuzustimmen. Angesichts der Beweislage erweist sich die

Höhe der Ermessenstaxation nicht als willkürlich.

Die Beschwerden sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00088 und SB.2018.00089 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00088 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Beschwerde SB.2018.00089 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00088 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00089 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …