SB.2018.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00100
30. Januar 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20544)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
1.1.–31.12.2014,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die A AG, bis zur Umwandlung am 18. November
2014 die A GmbH, bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen und die
Erstellung von Produkten aller Art für das Internet und für elektronische
Medien im Allgemeinen sowie die Beratung auf allen Gebieten der Werbung,
Öffentlichkeitsarbeit und in anderen damit zusammenhängenden Sachbereichen
sowie den Handel mit Computergeräten (Hardware) oder Computer-Programmen
(Software). Der statutarische Sitz war am 19. Dezember 2013 von B
nach C, Kanton Nidwalden, verlegt worden. Bei der Einschätzung vom 11. August
2015 betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2013 ging der Steuerkommissär von
einem Sitz in B für das gesamte Jahr aus, da der Wegzug nach C,
Kanton Nidwalden, nicht nachgewiesen sei. Dies wurde vom Steuerrekursgericht
mit Entscheid vom 8. Juni 2016 geschützt, was in Rechtskraft erwachsen
ist.
B.
Für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 reichte die A AG
im Kanton Nidwalden eine Steuererklärung ein, worauf der Steuerkommissär des
kantonalen Steueramts Zürich von der A AG mit Auflage vom 30. Juni
2017 diverse Unterlagen einforderte. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 hielt
die A AG unter anderem fest, sie glaube nicht, dass sie weitere Unterlagen
zukommen lassen müsse. Schon mit Schreiben vom 14. Juli 2015 seien
Unterlagen zugestellt worden. Der Steuerkommissär mahnte am 1. August 2017
die A AG. Diese wiederholte mit Schreiben vom 29. August 2017 ihren
Standpunkt. Mit Entscheid vom 8. September 2017 wurde die A AG vom
Steuerkommissär mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 934'200.- und
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'345'000.- kraft Sitzes in B
eingeschätzt.
C.
Die von der A AG dagegen erhobene Einsprache vom
5. Oktober 2017 wurde vom kantonalen Steueramt am 4. Dezember 2017
abgewiesen.
Erwägungen
II.
Am 26. Dezember 2017 gelangte die A AG
mit Rekurs an das Steuerrekursgericht und machte sinngemäss geltend, mangels
Sitzes im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig zu sein. Der Rekurs wurde am 28. August
2018.
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 28. September 2018
beantragt die A AG beim Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide bzw. die Besteuerung am Sitz im Kanton Nidwalden.
Das Kantonale Steueramt beantragte mit am 16. Oktober 2018
eingegangener Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge
zulasten der A AG. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Hat das Verwaltungsgericht
jedoch im Beschwerdeverfahren über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu
entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr,
7.
September 2018,2C_848/2017, E. 3.2; 14. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember 2009,2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar
2008,2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter
Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N. 2 ff.; Stefan
Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017
[nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 20 N. 13, N. 31; Peter
Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).
Die juristische Person ist somit in der Wahl ihres
zivilrechtlichen Sitzes nicht absolut frei. Wenn das Zivilrecht den
juristischen Personen erlaubt, ihren Sitz in den Statuten selbst zu bestimmen
und zu ändern, so geht es davon aus, dass in den Statuten regelmässig der Ort
als Sitz bezeichnet wird, von dem aus die juristische Person tatsächlich
geleitet wird. Es wird also verlangt, dass dieser Entscheid auch wirklich in
die Tat umgesetzt wird und die juristische Person an diesem Ort den neuen
Mittelpunkt ihrer Existenz begründet. Ist der statutarische Sitz jedoch wie
gesagt künstlich geschaffen worden und gibt es einen konkurrierenden Ort der
wirklichen Leitung, dann ist letzterer Ort das Hauptsteuerdomizil. Wenn die
Geschäftsführung nicht an einem Ort konzentriert ist, wird die wirkliche
Leitung an dem Ort angenommen, wo sich der Schwerpunkt der Geschäftsführung
befindet bzw. von wo aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung vorwiegend
vollzogen werden (zum Ganzen Roland Heilinger/Wolfgang Maute, der Begriff der
tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen und internationalen Verhältnis bei
den direkten Steuern [Teil 1], StR 63/2008 S. 742, insbes. S. 746 f.
mit Hinweis unter anderem auf BGr, 4. Dezember 2003,2A.321/2003 = StE
2005.
B 71.31).
Unter dem "Ort der tatsächlichen Verwaltung"
versteht der Gesetzgeber jenen Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung
zusammenlaufen bzw. die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen
(Heilinger/Maute, S. 750 ff., auch zum Folgenden, unter anderem mit
Hinweis auf die Botschaft vom 25. Mai 1983 zur Steuerharmonisierung, S. 108).
Im Sinn einer Abgrenzung nach oben geht es dabei um die Führung der laufenden
Geschäfte und nicht blosse Kontrollfunktionen oder Grundsatzentscheide. Im Sinn
einer Abgrenzung nach unten geht es aber auch nicht "nur" um
administrative Unterfunktionen. "Träger der wirklichen Leitung" sind
meist der zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Verwaltungsrat bzw. die
Verwaltungsratsdelegierten, die auch gleichzeitig Aktionäre oder Angestellte der
Muttergesellschaft sein können. Es ist jedoch kaum denkbar, dass die
entscheidenden Dispositionsbefugnisse im Auftragsverhältnis einem Dritten
anvertraut werden.
2.2
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil,
hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der
Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund
bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig
als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_43172014, E. 2.1;
Zweifel/Hunziker, Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 8 N. 20 f.,
mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 N. 22–23a).
3.
3.1
3.1.1
Mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. Juni 2016 betreffend die
Steuerperiode vom 1.1. bis 31.12.2013 hatte das Steuerrekursgericht die
Begründung eines Sitzes der Beschwerdeführerin in C, Kanton Nidwalden,
als nicht nachgewiesen erachtet. Unter anderem seien der Mietvertrag zu den
Büroräumlichkeiten in C, Kanton Nidwalden, die
Kundenadressen sowie die Nachweise über die zurückgelegten Fahrkilometer der
Gesellschafter zum behaupteten Arbeitsort nicht eingereicht worden. Auch sei zu
vermuten, dass die mit den Dienstleistungen im Internet-Bereich verbundenen
Arbeiten von irgendeinem mit der üblichen IT ausgestatteten Büroarbeitsplatz
aus erbracht werden könnten. Im Aufwand seien keine Löhne enthalten, weshalb
abzuleiten sei, dass 2013 lediglich die beiden bis zur Löschung der
Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Gesellschafter
mit Wohnsitz in Zürich tätig gewesen seien. Mithin beurteile sich die örtliche
Verankerung der Beschwerdeführerin am Tätigkeitsort der beiden Personen. Aus
den Unterlagen sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der D AG
in C, Kanton Nidwalden, ein Dienstleistungspaket
vereinbart habe, gemäss dem diese eine Postadresse zur Verfügung stelle zwecks
Weiterleitung der Korrespondenz sowie einen Arbeitsplatz bereithalte. In diese
Richtung weise insbesondere die Bezeichnung "Arbeitsplatz inkl. Domizil
Service" für Fr. 500.- pro Monat in den entsprechenden Rechnungen.
Das Arrangement gehe nicht über ein "Briefkastendomizil" hinaus und
sei als bloss formeller Sitz zu beurteilen. Am Ergebnis ändere auch nichts,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) anlässlich einer Hausdurchsuchung
bei der D AG einen Ordner beschlagnahmt habe, werde die Beschwerdeführerin
in der Rückgabequittung der EStV doch nicht erwähnt.
3.1.2
An dieser Beurteilung hielt das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 28. August 2018
betreffend die Steuerperiode vom 1.1. bis 31.12.2014 weiterhin fest. Die Beschwerdeführerin
gebe in ihrer Eingabe vom 20. Juli 2017, wonach der
Verwaltungsratspräsident neu in die Nähe des Geschäftssitzes nach E,
Kanton Nidwalden, umgezogen sei, nicht bekannt, wann
dies stattgefunden habe. Gemäss Handelsregister des Kantons Nidwalden sei die
betreffende Person erst per 26. Juni 2017 mit der neuen Adresse in E,
Kanton Nidwalden, eingetragen worden. Der Umzug sei
daher für die Verhältnisse 2014 nicht relevant. Der am 2. April 2015
ausgedruckte Handelsregisterauszug zeige zudem, dass zu jenem Zeitpunkt
lediglich zwei damals im Kanton Zürich wohnhafte Personen mit Zeichnungsberechtigung
eingetragen gewesen seien. Sodann habe sich auch hinsichtlich der
Geschäftsmiete nichts geändert. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache,
beim von der EStV beschlagnahmten Ordner habe es sich um den ihrigen gehandelt,
könne sie aus dem Vorhandensein gerade eines einzigen Ordners ohnehin keinen
Nachweis über eine Geschäftstätigkeit in C, Kanton X, erbringen, zumal der
Inhalt des Ordners nicht dargetan werde.
3.2
Die Beschwerdeführerin
wiederholt, ihr Sitz sowie die tatsächliche Verwaltung und Geschäftsführung
befänden sich in Nidwalden, weshalb auch der Verwaltungspräsident bzw.
Geschäftsführer nach E, Kanton X, umgezogen sei. Auch besitze sie die
notwendige Infrastruktur in C, Kanton X,. Dort würden immer wieder
Sitzungen der Geschäftsorgane abgehalten und strategische Grundsatzentscheide
gefällt. Die Fäden der Geschäftsführung liefen daher in Nidwalden zusammen. Im
von der EStV beschlagnahmten Ordner seien Geschäftsakten enthalten gewesen, die
für das Führen der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von Bedeutung gewesen seien
und teils immer noch von Bedeutung seien. Sie, die Beschwerdeführerin, sei auch
jederzeit gut erreichbar, sei es postalisch, telefonisch oder via E-Mail. Im
Jahr 2014 habe der Umsatzanteil mit Firmen mit Sitz in der Innerschweiz bereits
über 30 % ausgemacht, mit stark steigender Tendenz. Über 80 % der
Fremdleistungen für Programmierarbeiten und ähnlich hätten nicht im Kanton
Zürich stattgefunden. Auf eine Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die
Steuerperiode 2013 habe sie verzichtet, weil die Sitzverlegung per 19. Dezember
2013.
erfolgt sei und somit die Periode beinahe beendet gewesen sei. Für die
Steuerperiode 2014 würde sie einen solchen Entscheid nicht akzeptieren, was sie
der Behörde entsprechend mitgeteilt habe.
3.3
An sich
können die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine
rechtskräftige Veranlagung beruht, in einer späteren Periode abweichend
beurteilt werden. Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen,
insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht zudem nur bezüglich
der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (Martin Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.
2018, Rz. 4); Martin E. Looser, Kommentar StHG; Vor Art. 51–53a
N 3). Demnach schliesst der die Steuerperiode 2013 betreffende rechtskräftige
Entscheid vom 8. Juni 2016 eine abweichende Beurteilung hinsichtlich
des steuerrechtlichen Sitzes der Beschwerdeführerin für die Periode 2014 nicht
von vornherein aus. Umgekehrt kann aber das Abstellen auf die früheren
Feststellungen durchaus gerechtfertigt sein. Ist die Beschwerdeführerin – wie
hier – ihrer Beweisleistungspflichten nicht rechtsgenügend nachgekommen ist,
gelingt der Steuerbehörde aufgrund der aus dem rechtskräftigen Entscheid vom 8. Juni
2016.
gewonnenen Erkenntnisse der Hauptbeweis, dass der Sitz der Beschwerdeführerin
nach wie vor im Kanton Zürich liegt, umso mehr (vorn, E. 2.2).
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin doch noch
den Gegenbeweis zu erbringen vermag, im Jahr 2014 den steuerrechtlichen Sitz im
Kanton Nidwalden gehabt zu haben. Es versteht sich von selbst, dass sie in
diesem Zusammenhang nicht einfach die im rechtskräftigen Entscheid vom 8. Juni
2016.
angestellten Überlegungen pauschal infrage stellen kann, ohne ihre
Behauptungen in irgendeiner Weise zu begründen und zu substanziieren oder gar
zu beweisen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reicht die Beschwerdeführerin
nun zwei Fotos ins Recht, die belegen sollen, dass sie in Nidwalden über die
notwendige Infrastruktur verfüge. Zu sehen sind eingeschaltete Monitore,
einzelne Ordner, eine einfache Büroausstattung und eine Zimmerpflanze.
Insgesamt präsentiert sich eine eher karge Einrichtung, was angesichts der
tiefen Miete auch nicht weiter erstaunt. So oder so vermögen diese Bilder
mitnichten den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Nach wie vor fehlen Unterlagen,
die die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten, z. B. eine vollständige
Bilanz- und Erfolgsrechnung mit vollständigen Kontodetails für die Periode
2014, chronologisch geordnete Fakturen zu den Umsätzen, Belege für den
Bürobetrieb wie Stromrechnungen etc. und Kopien sämtlicher Arbeitsverträge mit
den Mitarbeitenden. Stattdessen beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf den
Hinweis, bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2015 (in Zusammenhang mit
der Steuerperiode 2013) Unterlagen ins Recht gereicht zu haben, nämlich Fotos
der Arbeitsplätze und der Briefkastenanschriften sowie den Kontoauszug
"Geschäftsmiete" 2014 (samt Rechnungen seit Mietbeginn Nov. 2013) wie
auch das Protokoll der Generalversammlung vom 25. März 2015. Diese mit
Schreiben vom 14. Juli 2015 von der Beschwerdeführerin eingereichten
Unterlagen vermögen jedoch ihren steuerrechtlichen Sitz in Nidwalden nicht zu untermauern
bzw. zu beweisen. Die Beschwerdeführerin hat es sich selber zuzuschreiben, wenn
sie darauf verzichtet hat, die behördlich geforderten Dokumente, die
gegebenenfalls eine andere Schlussfolgerung ermöglicht hätten, ins Recht zu
reichen. Insgesamt kann auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid
verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert
auseinandersetzt (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 150 N 5 mit Hinweis auf § 28
Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] vom 24. Mai 1959).
Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der pauschale bzw. nicht weiter belegte
Hinweis der Beschwerdeführerin, dass in C, Kanton X, immer wieder
Sitzungen der Geschäftsorgane abgehalten würden. Ebenso wenig hilft ihre
Bemerkung, im von der EStV beschlagnahmten Ordner seien Geschäftsakten
enthalten gewesen, die für das Führen der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von
Bedeutung gewesen seien und teils immer noch von Bedeutung seien. Die Beschwerdeführerin
macht nach wie vor keine näheren Angaben zu dessen Inhalt und es kann auch in
diesem Zusammenhang auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (zusammengefasst vorn, E. 3.1.2). Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer postalischen, telefonischen oder elektronischen Erreichbarkeit bzw. ihres
Internetauftritts den Ort der tatsächlichen Verwaltung in C, Kanton X,
belegen will, taugt dies selbstredend ebenfalls nicht, um dort die örtliche
Anknüpfung der genannten relevanten Geschäftsaktivitäten annehmen zu können.
Vielmehr muss in Zusammenhang mit der D AG gerade von einem Briefkastendomizil
ausgegangen werden (zusammengefasst vorn, E. 3.1.1). Wie dargelegt, fehlt
es nach wie vor an weiterführenden Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin
der Steuerbehörde hätte einreichen können, so auch bezüglich des unbelegt
gebliebenen Umsatzanteils mit Firmen mit Sitz in der Innerschweiz und der
Behauptung, Fremdleistungen für Programmierarbeiten und ähnlich hätten zu mehr
als 80 % nicht im Kanton Zürich stattgefunden. Abschliessend ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Ausführungen dazu macht,
wann der Verwaltungspräsident und Geschäftsführer nach E, Kanton Nidwalden, umgezogen ist. Wie das Steuerrekurs zu Recht
festgehalten hat, lässt sich aus dem Handelsregisterauszug eine dahingehende
Mutation per 2014 nicht ausmachen, sodass der Umzug vorliegend nicht weiter von
Belang ist.
3.4
In
gesamthafter Würdigung der genannten Umstände ergibt sich demnach, dass der
Hauptbeweis für die schwerpunktmässige Geschäftstätigkeit bzw. das
Hauptsteuerdomizil in Zürich erbracht ist und die Beschwerdeführerin dies im
Rahmen des Gegenbeweises nicht umzustossen vermag. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'400.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 8'460.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …