SB.2018.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00101
15. August 2019Deutsch15 min
(URT.2019.21004)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00101
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind Eigentümer der Liegenschaft D-Strasse 01
in E. Ferner besitzt A 50 Namenaktien der F AG mit Sitz in G. Seit
8. Juli 2014 ist er Präsident des Verwaltungsrats der F AG. In der
Steuererklärung 2014 deklarierten A und B Unterhaltskosten von Fr. … für
ihre Liegenschaft sowie einen Steuerwert der Aktien von Fr. …. Mit
Entscheid vom 20. Januar 2017 wurden sie mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
eingeschätzt. Dabei wurden Unterhaltskosten nur im Umfang von Fr. … zum
Abzug zugelassen sowie der Vermögenssteuerwert der Aktien auf Fr. …
erhöht.
Da sich die Pflichtigen und das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren
über die Unterhaltskosten verständigen konnten, wurde die Einsprache der
Pflichtigen am 29. Mai 2017 teilweise gutgeheissen und die Pflichtigen mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus
qualifizierten Beteiligungen) bei unverändertem Vermögen eingeschätzt.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den dagegen von den
Pflichtigen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. September 2018 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, den Vermögenssteuerwert der
Beteiligung an der F AG für die Einschätzung der Staats- und Gemeindessteuern
2014.
unter Kostenfolge zulasten des kantonalen Steueramts auf Fr. …
festzusetzen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss
das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Pflichtigen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung
mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so
sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, das heisst auf Ermessensüberschreitung und
auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot (BGE 131 II 548
E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,
bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte
Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG) beruhen
oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer
Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Gemäss
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt
der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss Art. 14
Abs. 1 StHG und § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Als
Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts. Dieser
entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer
bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre.
Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt
bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (vgl.
BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015,2C_1118/2014, E. 2.1).
2.2
Der
Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist ab 1. Januar 2008 gestützt
auf das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Nr. 28
vom 28. August 2008 (KS Nr. 28) zu ermitteln. Laut KS Nr. 28
(Rz. 34) ergibt sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und
Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode (Praktikermethode)
durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des
Substanzwerts. Der Ertragswert ergibt sich aus dem kapitalisierten
ausgewiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei wahlweise zwei
– dabei wird der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt gewichtet –
oder drei Geschäftsjahre (bei gleicher Gewichtung der Reingewinne)
berücksichtigt werden können (KS Nr. 28 Rz. 7 f. und 35). Ausserordentliche,
am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse (z. B. Umstrukturierungen mit
nachhaltigen Folgen für den Ertragswert) können bei der Ermittlung des
Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden (KS Nr. 28 Rz. 8
Abs. 3). Sodann sind einmalige und ausserordentliche Erträge (z. B. Kapitalgewinne,
Auflösung von Reserven sowie Auflösungen von Rückstellungen im Rahmen der
bisher in der Bewertung korrigierten, nicht anerkannten Aufwendungen)
abzuziehen (KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2). Grundlage für die
Bestimmung des Substanzwerts ist die Jahresrechnung unter vollständiger
Berücksichtigung der Aktiven und Passiven (KS Nr. 28 Rz. 11 f.).
2.3
In
zeitlicher Hinsicht ist das Vermögen am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht massgebend (Art. 17 Abs. 1 StHG; § 51 Abs. 1
StG; sog. Stichtagsprinzip).
Da die für die Berechnung des Verkehrswerts von
nichtkotierten Wertpapieren erforderliche aktuelle Jahresrechnung (vgl.
E. 2.2) im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Person oft noch nicht
vorliegt, kann ausnahmsweise auf den Verkehrswert der vorherigen
Steuerperiode abgestellt werden, sofern die Gesellschaft in der Zwischenzeit
keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (KS Nr. 28 Rz. 4).
2.4
Beim KS Nr. 28
handelt es sich nicht um Bundesrecht. Vielmehr handelt es sich bei
Kreisschreiben um Verwaltungsverordnungen, die Gerichte nicht binden. Sie
wenden sich an die rechtsanwendenden Behörden und bezwecken im Interesse der
Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche
Bewertung nicht kotierter Wertpapiere. Sie enthalten somit verwaltungsinterne Regeln
für das Verhalten der Steuerbeamten, begründen aber keine Rechte und Pflichten
(vgl. VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00116, E. 2.2; BGr, 12. Juni
2009,2C_800/2008, E. 5.1). Das Bundesgericht orientiert sich an solchen
Kreisschreiben, sofern diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen
Vorgaben enthalten (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.3 sowie BGE 133 II 305 E. 8.1)
und es sich um eine eher technische Materie von begrenzter Justiziabilität
handelt. Eine solche Konstellation ist in steuerlichen Bewertungsfragen
gegeben, weswegen das Bundesgericht in seiner Praxis das KS Nr. 28
jedenfalls im Bereich der Besteuerung natürlicher Personen regelmässig in seine
Erwägungen einbezieht (vgl. BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und
2C_310/2013, E. 3.5; BGr, 15. April 2010,2C_504/2009, E. 3.3).
2.5
Das KS Nr. 28
gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur
Bestimmung des Verkehrswerts, da darin die Überlegungen, die für die
Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten Wertpapieren im Allgemeinen
massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist
davon nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des
Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf Besonderheiten
des Einzelfalls notwendig ist (vgl. BGr, 6. Mai 2019,2C_277/2018,
E. 4.2; BGr, 16. Januar 2019,2C_77/2017, E. 5.2.1; BGr, 30. Juni
2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6).
3.
3.1
Das
kantonale Steueramt setzte im Einschätzungsentscheid vom 20. Januar 2017
den Steuerwert per 31. Dezember 2014 in Anwendung der Praktikermethode
gemäss KS Nr. 28 (vgl. E. 2.2) basierend auf den Jahresrechnungen
2014.
und 2013 der F AG auf Fr. … pro Aktie fest. Die Pflichtigen rügen, diese
von den Vorinstanzen angewandte schematische Bewertung gemäss dem
Kreisschreiben Nr. 28 führe im vorliegenden Einzelfall zu einem sachlich
nicht nachvollziehbaren, völlig unrealistischen Ergebnis und zu einer
eklatanten Überbesteuerung. Grund hierfür sei die Tatsache, dass im
Geschäftsjahr 2014 bezüglich Reingewinn ein überdurchschnittliches
Spitzenergebnis erzielt worden sei, das vorher und nachher nicht erreicht
worden sei. Folglich müsse von der schematischen Vorgabe des KS Nr. 28
abgewichen und der höchste je erzielte, nicht werthaltige Gewinn 2014
ausgeklammert werden.
3.2
Bereits
das KS Nr. 28 selbst sieht vor, dass ausserordentliche Situationen
berücksichtigt werden können, indem der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn
der massgebenden Geschäftsjahre, welcher der Berechnung des Ertragswerts
zugrunde gelegt wird, um Aufrechnungen vermehrt oder Abzüge vermindert werden
kann (Rz. 8 Abs. 1). So sind einmalige und ausserordentliche Erträge
gemäss KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 vom Reingewinn in Abzug zu bringen
und können ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige
Verhältnisse nach KS Nr. 28 Rz. 8 Abs. 3 angemessen
berücksichtigt werden (vgl. E. 2.2).
Die Pflichtigen machen zwar geltend, es handle sich beim
Unternehmensergebnis 2014 um ein Spitzenjahr mit einmaligem Charakter. Aus
ihren Ausführungen und den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass
dieses gute Resultat auf einzelne bestimmte, im Geschäftsjahr 2014
erzielte, einmalige und ausserordentliche Erträge i. S. v. KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 oder auf
ausserordentliche zukünftige Verhältnisse zurückzuführen wäre. Die Gründe für
den hohen Gewinn im Jahr 2014 werden von den Pflichtigen nicht erläutert.
Vielmehr betrachten die Pflichtigen den gesamten Reingewinn 2014 als
einmalig und ausserordentlich und wollen ihn daher in Abweichung von KS
Nr. 28 bei der Bewertung der Aktien per 31. Dezember 2014 gänzlich
unberücksichtigt lassen. Die Pflichtigen behaupten also nicht, die Vorinstanzen
hätten die Bewertungsgrundsätze des KS Nr. 28 nicht oder falsch
angewendet.
3.3
3.3.1
Nach der Rechtsprechung sind ausserordentliche Umstände, die eine vom KS
Nr. 28 abweichende Bewertung gebieten, aus Gründen der Rechtsgleichheit –
sämtlicher Steuerpflichtigen, nicht nur der Aktionäre der F AG – nur sehr
restriktiv anzunehmen und eine abweichende Bewertung nur innerhalb des
Grundprinzips, dass eine technisch-bzw. rechtlich-objektive und nicht eine
subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise massgeblich ist, möglich
(E. 2.5; vgl. KGr LU, 24. März 2017, 5V 16 290, LGVE 2017 III
Nr. 3, E. 3.3.3; VGr, 27. August 2014, SB.2014.00078,
E. 2.6; vgl. auch BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013,
E. 3.6).
3.3.2
Fraglich ist, ob die geltend gemachten Ertragsschwankungen eine Abweichung
vom KS Nr. 28 zu rechtfertigen vermögen. Da von Gesetzes wegen klarerweise
der Verkehrswert der Aktien per 31. Dezember 2014 zu ermitteln ist
(Stichtagsprinzip; E. 2.3) und der Verkehrswert der nichtkotierten Aktien
der F AG dem sog. inneren Wert, d. h. ihrem anteilmässigen Wert am Unternehmen zum Stichtag
entspricht (KS Nr. 28 Rz. 2 Abs. 4; StRG ZH, 21. Oktober 2015,
1.
ST.2015.35, E. 1b), widerspricht die Verwendung von Vorjahres- oder
Zukunftswerten grundsätzlich den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Bestimmung
des Ertragswerts soll möglichst auf die Ergebnisse derjenigen Geschäftsjahre
abgestellt werden, die der infrage stehenden Veranlagungsperiode 2014 am
nächsten sind. Aus diesem Grund wird im KS Nr. 28 vom Ergebnis der letzten
vor dem Stichtag abgeschlossenen Jahresrechnung ausgegangen. Um jedoch zu
vermeiden, dass die Berechnung des Ertragswerts auf einem einzigen überdurchschnittlich
hohen (oder tiefen) Betriebsergebnis beruht, wird zusätzlich der Erfolg des
vorangegangenen Geschäftsjahrs 2013 berücksichtigt. Ebenso können einmalige und
ausserordentliche Erträge oder ausserordentliche zukünftige Verhältnisse in die
Ertragswertberechnung einfliessen (vgl. E. 3.2). Ansonsten ist eine
Berücksichtigung der Ertragsaussichten als zusätzlicher Wertfaktor nicht
vorgesehen (VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548, E. 4b). Ferner
wird bei der Ermittlung des Ertragswerts auch das unternehmerische Risiko bereits
berücksichtigt, indem der anwendbare Kapitalisierungssatz eine Risikoprämie von
7.
% enthält, welche u. a.
dem allgemeinen Unternehmensrisiko sowie der eingeschränkten Marktfähigkeit
kleinerer nichtkotierter Gesellschaften Rechnung trägt (KS Nr. 28
Rz. 10 Abs. 3). Die von den Pflichtigen angeführte "glückliche personelle
Konstellation" widerspiegelt sich somit bereits im nach KS Nr. 28
ermittelten Ertragswert.
3.3.3
Aus dem Gesagten zeigt sich, dass bereits in der Formel zur Berechnung des
Ertragswerts gewisse Schwankungen im Ergebnis, Risiken und Veränderungen
mitberücksichtigt wurden. Dazu, was daneben noch als ausserordentliche Umstände,
die eine vom KS Nr. 28 abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, zu
gelten vermag, gibt es kaum Rechtsprechung. Immerhin hat das Bundesgericht in
einem frühen Entscheid festgehalten: "Ein Abweichen von den ordentlichen
Kapitalisationssätzen, die der Schätzung des Steuerwertes nichtkotierter
Wertpapiere zugrunde gelegt werden, rechtfertigt sich dann, wenn
ausserordentliche Verhältnisse die Fortführung und Entwicklung eines
Geschäftsbetriebes als bedroht oder als wesentlich beeinträchtigt erscheinen
lassen" (ASA 12 [1943/44] 184 f. [zitiert in: StR 49/1994 548, 551]).
Solche Umstände werden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie aus den
Akten ersichtlich.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts St. Gallen
dürfen ausserordentliche Umstände aber nicht erst dann angenommen werden, wenn
der Fortbestand der Unternehmung bedroht oder wesentlich beeinträchtigt
erscheint. Nachhaltige, strukturell bedingte und im Ausmass ungewöhnliche
Gewinnschwankungen oder Verlustperioden könnten die Annahme ausserordentlicher
Umstände rechtfertigen, ohne dass das Unternehmen bereits im Bestand gefährdet
sein müsse (VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548, E. 4d). Im
vorliegenden Fall scheint unbestritten, dass die Gewinnschwankung im
Geschäftsjahr 2014 gerade nicht nachhaltig war. Nicht nachhaltige
Ertragsschwankungen, die nicht auf bestimmte einmalige und ausserordentliche
Erträge i. S. v. KS Nr. 28
Rz. 9 Abs. 2 (E. 3.2) zurückzuführen sind, sind – vorbehältlich
anderweitiger Nachweise – konjunkturell bedingt und kennzeichnen die übliche
Bandbreite des unternehmerischen Erfolgs. Sie werden in der Praxis nicht als
ausserordentliche Umstände, die eine vom KS Nr. 28 abweichende Bewertung
rechtfertigten, anerkannt (z. B.
StKE SZ, 14. Februar 2006, E. 3b = StPS 2/06, 81 ff.; VGr SG,
22.
August 1994, StR 49/1994 548; VGr GR, 10. Januar 2003, A 02 75).
Demzufolge sind allfällige (lediglich ertragswertbedingte)
starke Schwankungen der Steuerwerte der Aktien in der Tat als systemimmanent
hinzunehmen, auch wenn die Pflichtigen dies kritisieren. Diese Lösung steht
auch nicht im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 StHG und § 39 Abs. 1
StG (E. 2.1), sind doch zahlreiche Risiken und ausserordentliche Umstände
nach KS Nr. 28 wie gezeigt bereits in die Ertragswertberechnung
eingeflossen, sodass der so ermittelte Wert der Aktien sehr wohl als
zutreffender Steuerwert der Aktien zum Stichtag betrachtet werden kann. Bei den
Ergebnissen des Ertragswerts handelt es sich ja nicht um fiktive Werte;
vielmehr resultiert er aus der Tatsache, dass die F AG im Geschäftsjahr 2014
tatsächlich einen hohen Gewinn erzielt hat. Mit anderen Worten unterliegen
nicht nur kotierte, sondern auch nicht kotierte Aktien Wertschwankungen. Vor
diesem Hintergrund vermag die von den Pflichtigen vorgeschlagene
Bewertungsmethode, welche im Ergebnis solche Wertschwankungen ausblendet, nicht
zu überzeugen. Schliesslich findet bei der Ermittlung des Vermögenssteuerwerts
über längere Zeit hinweg ein Wertausgleich statt. Angesichts der periodisch
stattfindenden Vermögensbesteuerung behält der Wert nur für einen relativ
kurzen Zeitraum Gültigkeit und eine Anpassung an den Geschäftsverlauf ist gewährleistet
(StGR FR, 5. Juni 2009, 604 2008-147, E. 4b m. w. H.; VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548,
E. 4d).
3.4
Somit kann
festgehalten werden, dass keine Voraussetzungen vorliegen, um von der gestützt
auf das KS Nr. 28 erfolgten Bewertung der Aktien der F AG per
31.
Dezember 2014 abzuweichen. Die erfolgte Bewertung erweist sich als
rechtens. Das heisst, dass das kantonale Steueramt der Einschätzung der
Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 zu Recht diese Bewertung
zugrunde legte. Aus diesem Grund prüften die Vorinstanzen das Begehren der
Pflichtigen, man möge sie gleich wie H, den Bruder des Pflichtigen und
Mitaktionär, einschätzen, mithin von jener (unrichtigen) Bewertung der Aktien
der F AG ausgehen, zutreffend unter den Voraussetzungen für die
Gleichbehandlung im Unrecht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 599 ff.).
Der Umstand, dass andere Personen – hier H – abweichend
vom Gesetz behandelt wurden, gibt den Pflichtigen grundsätzlich keinen Anspruch
darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip), der eine Übereinstimmung
der Entscheide mit dem Gesetz verlangt, geht der Rücksichtnahme auf gleichmässige
Rechtsanwendung vor. Weicht aber dieselbe Behörde nicht nur in einem oder in
einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie zu
erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so
kann der Bürger verlangen, gleichbehandelt, das heisst ebenfalls gesetzwidrig
begünstigt zu werden. Dem dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen
entgegenstehen (statt vieler BGE 139 II 49 E. 7.1).
Im vorliegenden Fall ist das kantonale Steueramt in einem
oder möglicherweise einigen Fällen von der Bewertung nach dem KS Nr. 28
und damit vom Gesetz abgewichen. Von einer "ständigen Praxis" kann
jedoch (noch) nicht die Rede sein. Zudem hat das kantonale Steueramt
ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es künftig bei den Mitaktionären nicht
an der tieferen Bewertung der fraglichen Beteiligungen festzuhalten gedenkt. Im
Gegenteil beteuerte es im Einspracheentscheid, dass es um die Gleichbehandlung
sämtlicher Aktionäre bemüht sein werde. Folglich sind die Voraussetzungen für
eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.
3.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Weil damit der Entscheid des
Steuerrekursgerichts bestätigt wird, besteht kein Anlass, an der Kostenauflage
jenes Entscheids etwas zu ändern.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung haben sie nicht beantragt; eine
solche stünde ihnen angesichts ihres Unterliegens ohnehin nicht zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …