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Entscheid

SB.2018.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00101

15. August 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21004)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind Eigentümer der Liegenschaft D-Strasse 01

in E. Ferner besitzt A 50 Namenaktien der F AG mit Sitz in G. Seit

8. Juli 2014 ist er Präsident des Verwaltungsrats der F AG. In der

Steuererklärung 2014 deklarierten A und B Unterhaltskosten von Fr. … für

ihre Liegenschaft sowie einen Steuerwert der Aktien von Fr. …. Mit

Entscheid vom 20. Januar 2017 wurden sie mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

eingeschätzt. Dabei wurden Unterhaltskosten nur im Umfang von Fr. … zum

Abzug zugelassen sowie der Vermögenssteuerwert der Aktien auf Fr. …

erhöht.

Da sich die Pflichtigen und das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren

über die Unterhaltskosten verständigen konnten, wurde die Einsprache der

Pflichtigen am 29. Mai 2017 teilweise gutgeheissen und die Pflichtigen mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus

qualifizierten Beteiligungen) bei unverändertem Vermögen eingeschätzt.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen von den

Pflichtigen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. September 2018 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, den Vermögenssteuerwert der

Beteiligung an der F AG für die Einschätzung der Staats- und Gemeindessteuern

2014.

unter Kostenfolge zulasten des kantonalen Steueramts auf Fr. …

festzusetzen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss

das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

der Pflichtigen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung

mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so

sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, das heisst auf Ermessensüberschreitung und

auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot (BGE 131 II 548

E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,

bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte

Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG) beruhen

oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer

Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue,

erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich

allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel

stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Gemäss

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt

der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss Art. 14

Abs. 1 StHG und § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Als

Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts. Dieser

entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer

bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre.

Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt

bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (vgl.

BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015,2C_1118/2014, E. 2.1).

2.2

Der

Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist ab 1. Januar 2008 gestützt

auf das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Nr. 28

vom 28. August 2008 (KS Nr. 28) zu ermitteln. Laut KS Nr. 28

(Rz. 34) ergibt sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und

Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode (Praktikermethode)

durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des

Substanzwerts. Der Ertragswert ergibt sich aus dem kapitalisierten

ausgewiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei wahlweise zwei

– dabei wird der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt gewichtet –

oder drei Geschäftsjahre (bei gleicher Gewichtung der Reingewinne)

berücksichtigt werden können (KS Nr. 28 Rz. 7 f. und 35). Ausserordentliche,

am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse (z. B. Umstrukturierungen mit

nachhaltigen Folgen für den Ertragswert) können bei der Ermittlung des

Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden (KS Nr. 28 Rz. 8

Abs. 3). Sodann sind einmalige und ausserordentliche Erträge (z. B. Kapitalgewinne,

Auflösung von Reserven sowie Auflösungen von Rückstellungen im Rahmen der

bisher in der Bewertung korrigierten, nicht anerkannten Aufwendungen)

abzuziehen (KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2). Grundlage für die

Bestimmung des Substanzwerts ist die Jahresrechnung unter vollständiger

Berücksichtigung der Aktiven und Passiven (KS Nr. 28 Rz. 11 f.).

2.3

In

zeitlicher Hinsicht ist das Vermögen am Ende der Steuerperiode oder der

Steuerpflicht massgebend (Art. 17 Abs. 1 StHG; § 51 Abs. 1

StG; sog. Stichtagsprinzip).

Da die für die Berechnung des Verkehrswerts von

nichtkotierten Wertpapieren erforderliche aktuelle Jahresrechnung (vgl.

E. 2.2) im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Person oft noch nicht

vorliegt, kann ausnahmsweise auf den Verkehrswert der vorherigen

Steuerperiode abgestellt werden, sofern die Gesellschaft in der Zwischenzeit

keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (KS Nr. 28 Rz. 4).

2.4

Beim KS Nr. 28

handelt es sich nicht um Bundesrecht. Vielmehr handelt es sich bei

Kreisschreiben um Verwaltungsverordnungen, die Gerichte nicht binden. Sie

wenden sich an die rechtsanwendenden Behörden und bezwecken im Interesse der

Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche

Bewertung nicht kotierter Wertpapiere. Sie enthalten somit verwaltungsinterne Regeln

für das Verhalten der Steuerbeamten, begründen aber keine Rechte und Pflichten

(vgl. VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00116, E. 2.2; BGr, 12. Juni

2009,2C_800/2008, E. 5.1). Das Bundesgericht orientiert sich an solchen

Kreisschreiben, sofern diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen

Vorgaben enthalten (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.3 sowie BGE 133 II 305 E. 8.1)

und es sich um eine eher technische Materie von begrenzter Justiziabilität

handelt. Eine solche Konstellation ist in steuerlichen Bewertungsfragen

gegeben, weswegen das Bundesgericht in seiner Praxis das KS Nr. 28

jedenfalls im Bereich der Besteuerung natürlicher Personen regelmässig in seine

Erwägungen einbezieht (vgl. BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und

2C_310/2013, E. 3.5; BGr, 15. April 2010,2C_504/2009, E. 3.3).

2.5

Das KS Nr. 28

gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur

Bestimmung des Verkehrswerts, da darin die Überlegungen, die für die

Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten Wertpapieren im Allgemeinen

massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist

davon nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des

Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf Besonderheiten

des Einzelfalls notwendig ist (vgl. BGr, 6. Mai 2019,2C_277/2018,

E. 4.2; BGr, 16. Januar 2019,2C_77/2017, E. 5.2.1; BGr, 30. Juni

2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6).

3.

3.1

Das

kantonale Steueramt setzte im Einschätzungsentscheid vom 20. Januar 2017

den Steuerwert per 31. Dezember 2014 in Anwendung der Praktikermethode

gemäss KS Nr. 28 (vgl. E. 2.2) basierend auf den Jahresrechnungen

2014.

und 2013 der F AG auf Fr. … pro Aktie fest. Die Pflichtigen rügen, diese

von den Vorinstanzen angewandte schematische Bewertung gemäss dem

Kreisschreiben Nr. 28 führe im vorliegenden Einzelfall zu einem sachlich

nicht nachvollziehbaren, völlig unrealistischen Ergebnis und zu einer

eklatanten Überbesteuerung. Grund hierfür sei die Tatsache, dass im

Geschäftsjahr 2014 bezüglich Reingewinn ein überdurchschnittliches

Spitzenergebnis erzielt worden sei, das vorher und nachher nicht erreicht

worden sei. Folglich müsse von der schematischen Vorgabe des KS Nr. 28

abgewichen und der höchste je erzielte, nicht werthaltige Gewinn 2014

ausgeklammert werden.

3.2

Bereits

das KS Nr. 28 selbst sieht vor, dass ausserordentliche Situationen

berücksichtigt werden können, indem der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn

der massgebenden Geschäftsjahre, welcher der Berechnung des Ertragswerts

zugrunde gelegt wird, um Aufrechnungen vermehrt oder Abzüge vermindert werden

kann (Rz. 8 Abs. 1). So sind einmalige und ausserordentliche Erträge

gemäss KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 vom Reingewinn in Abzug zu bringen

und können ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige

Verhältnisse nach KS Nr. 28 Rz. 8 Abs. 3 angemessen

berücksichtigt werden (vgl. E. 2.2).

Die Pflichtigen machen zwar geltend, es handle sich beim

Unternehmensergebnis 2014 um ein Spitzenjahr mit einmaligem Charakter. Aus

ihren Ausführungen und den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass

dieses gute Resultat auf einzelne bestimmte, im Geschäftsjahr 2014

erzielte, einmalige und ausserordentliche Erträge i. S. v. KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 oder auf

ausserordentliche zukünftige Verhältnisse zurückzuführen wäre. Die Gründe für

den hohen Gewinn im Jahr 2014 werden von den Pflichtigen nicht erläutert.

Vielmehr betrachten die Pflichtigen den gesamten Reingewinn 2014 als

einmalig und ausserordentlich und wollen ihn daher in Abweichung von KS

Nr. 28 bei der Bewertung der Aktien per 31. Dezember 2014 gänzlich

unberücksichtigt lassen. Die Pflichtigen behaupten also nicht, die Vorinstanzen

hätten die Bewertungsgrundsätze des KS Nr. 28 nicht oder falsch

angewendet.

3.3

3.3.1

Nach der Rechtsprechung sind ausserordentliche Umstände, die eine vom KS

Nr. 28 abweichende Bewertung gebieten, aus Gründen der Rechtsgleichheit –

sämtlicher Steuerpflichtigen, nicht nur der Aktionäre der F AG – nur sehr

restriktiv anzunehmen und eine abweichende Bewertung nur innerhalb des

Grundprinzips, dass eine technisch-bzw. rechtlich-objektive und nicht eine

subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise massgeblich ist, möglich

(E. 2.5; vgl. KGr LU, 24. März 2017, 5V 16 290, LGVE 2017 III

Nr. 3, E. 3.3.3; VGr, 27. August 2014, SB.2014.00078,

E. 2.6; vgl. auch BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013,

E. 3.6).

3.3.2

Fraglich ist, ob die geltend gemachten Ertragsschwankungen eine Abweichung

vom KS Nr. 28 zu rechtfertigen vermögen. Da von Gesetzes wegen klarerweise

der Verkehrswert der Aktien per 31. Dezember 2014 zu ermitteln ist

(Stichtagsprinzip; E. 2.3) und der Verkehrswert der nichtkotierten Aktien

der F AG dem sog. inneren Wert, d. h. ihrem anteilmässigen Wert am Unternehmen zum Stichtag

entspricht (KS Nr. 28 Rz. 2 Abs. 4; StRG ZH, 21. Oktober 2015,

1.

ST.2015.35, E. 1b), widerspricht die Verwendung von Vorjahres- oder

Zukunftswerten grundsätzlich den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Bestimmung

des Ertragswerts soll möglichst auf die Ergebnisse derjenigen Geschäftsjahre

abgestellt werden, die der infrage stehenden Veranlagungsperiode 2014 am

nächsten sind. Aus diesem Grund wird im KS Nr. 28 vom Ergebnis der letzten

vor dem Stichtag abgeschlossenen Jahresrechnung ausgegangen. Um jedoch zu

vermeiden, dass die Berechnung des Ertragswerts auf einem einzigen überdurchschnittlich

hohen (oder tiefen) Betriebsergebnis beruht, wird zusätzlich der Erfolg des

vorangegangenen Geschäftsjahrs 2013 berücksichtigt. Ebenso können einmalige und

ausserordentliche Erträge oder ausserordentliche zukünftige Verhältnisse in die

Ertragswertberechnung einfliessen (vgl. E. 3.2). Ansonsten ist eine

Berücksichtigung der Ertragsaussichten als zusätzlicher Wertfaktor nicht

vorgesehen (VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548, E. 4b). Ferner

wird bei der Ermittlung des Ertragswerts auch das unternehmerische Risiko bereits

berücksichtigt, indem der anwendbare Kapitalisierungssatz eine Risikoprämie von

7.

% enthält, welche u. a.

dem allgemeinen Unternehmensrisiko sowie der eingeschränkten Marktfähigkeit

kleinerer nichtkotierter Gesellschaften Rechnung trägt (KS Nr. 28

Rz. 10 Abs. 3). Die von den Pflichtigen angeführte "glückliche personelle

Konstellation" widerspiegelt sich somit bereits im nach KS Nr. 28

ermittelten Ertragswert.

3.3.3

Aus dem Gesagten zeigt sich, dass bereits in der Formel zur Berechnung des

Ertragswerts gewisse Schwankungen im Ergebnis, Risiken und Veränderungen

mitberücksichtigt wurden. Dazu, was daneben noch als ausserordentliche Umstände,

die eine vom KS Nr. 28 abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, zu

gelten vermag, gibt es kaum Rechtsprechung. Immerhin hat das Bundesgericht in

einem frühen Entscheid festgehalten: "Ein Abweichen von den ordentlichen

Kapitalisationssätzen, die der Schätzung des Steuerwertes nichtkotierter

Wertpapiere zugrunde gelegt werden, rechtfertigt sich dann, wenn

ausserordentliche Verhältnisse die Fortführung und Entwicklung eines

Geschäftsbetriebes als bedroht oder als wesentlich beeinträchtigt erscheinen

lassen" (ASA 12 [1943/44] 184 f. [zitiert in: StR 49/1994 548, 551]).

Solche Umstände werden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie aus den

Akten ersichtlich.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts St. Gallen

dürfen ausserordentliche Umstände aber nicht erst dann angenommen werden, wenn

der Fortbestand der Unternehmung bedroht oder wesentlich beeinträchtigt

erscheint. Nachhaltige, strukturell bedingte und im Ausmass ungewöhnliche

Gewinnschwankungen oder Verlustperioden könnten die Annahme ausserordentlicher

Umstände rechtfertigen, ohne dass das Unternehmen bereits im Bestand gefährdet

sein müsse (VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548, E. 4d). Im

vorliegenden Fall scheint unbestritten, dass die Gewinnschwankung im

Geschäftsjahr 2014 gerade nicht nachhaltig war. Nicht nachhaltige

Ertragsschwankungen, die nicht auf bestimmte einmalige und ausserordentliche

Erträge i. S. v. KS Nr. 28

Rz. 9 Abs. 2 (E. 3.2) zurückzuführen sind, sind – vorbehältlich

anderweitiger Nachweise – konjunkturell bedingt und kennzeichnen die übliche

Bandbreite des unternehmerischen Erfolgs. Sie werden in der Praxis nicht als

ausserordentliche Umstände, die eine vom KS Nr. 28 abweichende Bewertung

rechtfertigten, anerkannt (z. B.

StKE SZ, 14. Februar 2006, E. 3b = StPS 2/06, 81 ff.; VGr SG,

22.

August 1994, StR 49/1994 548; VGr GR, 10. Januar 2003, A 02 75).

Demzufolge sind allfällige (lediglich ertragswertbedingte)

starke Schwankungen der Steuerwerte der Aktien in der Tat als systemimmanent

hinzunehmen, auch wenn die Pflichtigen dies kritisieren. Diese Lösung steht

auch nicht im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 StHG und § 39 Abs. 1

StG (E. 2.1), sind doch zahlreiche Risiken und ausserordentliche Umstände

nach KS Nr. 28 wie gezeigt bereits in die Ertragswertberechnung

eingeflossen, sodass der so ermittelte Wert der Aktien sehr wohl als

zutreffender Steuerwert der Aktien zum Stichtag betrachtet werden kann. Bei den

Ergebnissen des Ertragswerts handelt es sich ja nicht um fiktive Werte;

vielmehr resultiert er aus der Tatsache, dass die F AG im Geschäftsjahr 2014

tatsächlich einen hohen Gewinn erzielt hat. Mit anderen Worten unterliegen

nicht nur kotierte, sondern auch nicht kotierte Aktien Wertschwankungen. Vor

diesem Hintergrund vermag die von den Pflichtigen vorgeschlagene

Bewertungsmethode, welche im Ergebnis solche Wertschwankungen ausblendet, nicht

zu überzeugen. Schliesslich findet bei der Ermittlung des Vermögenssteuerwerts

über längere Zeit hinweg ein Wertausgleich statt. Angesichts der periodisch

stattfindenden Vermögensbesteuerung behält der Wert nur für einen relativ

kurzen Zeitraum Gültigkeit und eine Anpassung an den Geschäftsverlauf ist gewährleistet

(StGR FR, 5. Juni 2009, 604 2008-147, E. 4b m. w. H.; VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548,

E. 4d).

3.4

Somit kann

festgehalten werden, dass keine Voraussetzungen vorliegen, um von der gestützt

auf das KS Nr. 28 erfolgten Bewertung der Aktien der F AG per

31.

Dezember 2014 abzuweichen. Die erfolgte Bewertung erweist sich als

rechtens. Das heisst, dass das kantonale Steueramt der Einschätzung der

Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 zu Recht diese Bewertung

zugrunde legte. Aus diesem Grund prüften die Vorinstanzen das Begehren der

Pflichtigen, man möge sie gleich wie H, den Bruder des Pflichtigen und

Mitaktionär, einschätzen, mithin von jener (unrichtigen) Bewertung der Aktien

der F AG ausgehen, zutreffend unter den Voraussetzungen für die

Gleichbehandlung im Unrecht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 599 ff.).

Der Umstand, dass andere Personen – hier H – abweichend

vom Gesetz behandelt wurden, gibt den Pflichtigen grundsätzlich keinen Anspruch

darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Der Grundsatz der

Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip), der eine Übereinstimmung

der Entscheide mit dem Gesetz verlangt, geht der Rücksichtnahme auf gleichmässige

Rechtsanwendung vor. Weicht aber dieselbe Behörde nicht nur in einem oder in

einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie zu

erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so

kann der Bürger verlangen, gleichbehandelt, das heisst ebenfalls gesetzwidrig

begünstigt zu werden. Dem dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen

entgegenstehen (statt vieler BGE 139 II 49 E. 7.1).

Im vorliegenden Fall ist das kantonale Steueramt in einem

oder möglicherweise einigen Fällen von der Bewertung nach dem KS Nr. 28

und damit vom Gesetz abgewichen. Von einer "ständigen Praxis" kann

jedoch (noch) nicht die Rede sein. Zudem hat das kantonale Steueramt

ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es künftig bei den Mitaktionären nicht

an der tieferen Bewertung der fraglichen Beteiligungen festzuhalten gedenkt. Im

Gegenteil beteuerte es im Einspracheentscheid, dass es um die Gleichbehandlung

sämtlicher Aktionäre bemüht sein werde. Folglich sind die Voraussetzungen für

eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.

3.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Weil damit der Entscheid des

Steuerrekursgerichts bestätigt wird, besteht kein Anlass, an der Kostenauflage

jenes Entscheids etwas zu ändern.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung haben sie nicht beantragt; eine

solche stünde ihnen angesichts ihres Unterliegens ohnehin nicht zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …