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Entscheid

SB.2018.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00104

31. Oktober 2018Deutsch7 min

(URT.2018.20311)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A deklarierte in seiner Steuererklärung 2016 ein

steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Das

Steueramt der Stadt Zürich forderte A am 18. Oktober 2017 sowie am

24. November 2017 auf, für die Zeit vom 1. Oktober bis

31. Dezember 2016 diverse Belege bzw. Nachweise nachzureichen. A kam

diesen Aufforderungen nicht nach, weshalb das Steueramt der Stadt Zürich ihn am

11. Dezember 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte

Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) veranlagte bzw. einschätzte.

Das steuerbare Vermögen setzte es der Deklaration entsprechend auf Fr. …

fest.

B.

Hiergegen erhob A am 6. Februar 2018 Einsprache.

Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 13. Februar 2018 wurde

er aufgefordert, die Zustimmungserklärung zur Veranlagung bzw. Einschätzung

unterzeichnet zurückzusenden, da ihm andernfalls aufgrund der verspäteten

Einspracheerhebung ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid zugestellt

würde. Nachdem die Vertreterin von A dem nicht nachgekommen war, trat das

kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 28. März 2018 auf die Einsprachen

wegen versäumter Einsprachefrist nicht ein.

Erwägungen

II.

Gegen diese Einspracheentscheide erhob A am

26.

April 2018 Beschwerde bzw. Rekurs. Das Steuerrekursgericht wies die

Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 erhob A

gegen den Rekurs- und den Beschwerdeentscheid Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragt die Feststellung, dass ein Prozess

"Einspracheverfahren" bestand, eine Einschätzung gemäss der am

6.

Februar 2018 nachgereichten Steuererklärung 2016, die Erstattung der

Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 150.- sowie die Verfügung einer

angemessenen Prozessentschädigung an den Vertreter.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine

Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Beschwerdeantwort,

dass die Beschwerden kostenfällig abzuweisen seien.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegenden Beschwerden SB.2018.00104 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und

SB.2018.00105 (direkte Bundessteuer 2016) betreffen denselben Pflichtigen, den

gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der

Verfahren rechtfertigt.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Umstritten

ist vorliegend, ob das kantonale Steueramt für die Kantons- und Gemeindesteuern

wie auch für die direkte Bundessteuer ein Einspracheverfahren eröffnete, indem

es dem Pflichtigen nach Ablauf der Einsprachefristen einen Einschätzungs- bzw.

Veranlagungsvorschlag zukommen liess. Der Pflichtige bringt vor, dass die

Vorinstanz diese von ihm vorgebrachte Rüge zu Unrecht nicht prüfte. Im Übrigen

schliesst er sich dem vorinstanzlichen Entscheid an. Es muss daher nicht mehr

geprüft werden, ob es sich bei der verspäteten Einsprache um ein

Fristwiederherstellungsgesuch handelte, das hätte gutgeheissen werden müssen.

2.2

Steuereinschätzungen

und -veranlagungen sind urteilsähnliche Verfügungen. Sie können in formelle und

materielle Rechtskraft erwachsen. Diesfalls sind sie grundsätzlich

unabänderlich und aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die

steuerpflichtige Person als auch für die Steuerbehörden verbindlich. Formelle

Rechtskraft, welche eine Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist,

liegt vor, wenn ein Entscheid nicht mehr auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg

an eine höhere Instanz weitergezogen werden kann und somit vollstreckbar ist.

Ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, tritt die formelle Rechtskraft auf

den Zeitpunkt ein, in welchem die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist

(zum Ganzen: Richner et. al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, VB zu §§ 155–162a N. 3 ff.; zur formellen Rechtskraft im

Recht der direkten Bundessteuer: Martin E. Looser, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 147 N. 5b).

2.3

Zugunsten

der steuerpflichtigen Person können formell rechtskräftige

Einschätzungsentscheide bzw. Veranlagungsverfügungen mit dem ausserordentlichen

Rechtsmittel der Revision (§ 155 ff. StG; Art. 147 ff. DBG)

abgeändert werden. Nach § 155 Abs. 1 StG bzw. Art. 147

Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid

auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert

werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt

werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende

Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht

gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,

oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid

beeinflusst hat. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als

Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im

ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG

bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2).

2.4

Mit Blick

auf den unbestrittenen Sachverhalt ist offensichtlich, dass der Pflichtige die

erforderlichen Nachweise bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Einschätzungs-

bzw. Veranlagungsverfahren hätte erbringen können. Somit hatte das kantonale

Steueramt keine Veranlassung, die als Einsprache bezeichnete Eingabe als

Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Indem es dem Pflichtigen allerdings in der

Folge einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag zukommen liess, deutete

es gleichwohl an, auf den formell rechtskräftigen Einschätzungsentscheid bzw.

die formell rechtskräftige Veranlagungsverfügung zurückkommen zu wollen. Dies

obschon es den Pflichtigen im Einschätzungsvorschlag selber darauf hinwies,

dass die Steuerbehörde auf verspätete Eingaben nicht eingehen könnten und

dürften. Wenngleich das Vorgehen des kantonalen Steueramtes nicht

nachvollziehbar ist, ist kein Revisionsgrund ersichtlich, der es erlauben

würde, den formell rechtskräftigen Einschätzungsentscheid bzw. die formell

rechtskräftige Veranlagungsverfügung von Amtes wegen zu Gunsten des Pflichtigen

abzuändern. Der Pflichtige macht denn auch nichts dergleichen geltend.

Die Beschwerden sind abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang müsste grundsätzlich der

Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens tragen. Umständehalber

sind sie jedoch der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 151 Abs. 3 StG; Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG; vgl. Richner et. al., a. a. O., § 151 N. 16a, mit Hinweis).

Da der Pflichtige im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren

unterliegt, rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des vorinstanzlichen Rekurs-

sowie Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen. Aus demselben Grund steht dem

Pflichtigen auch keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00104 und SB.2018.00105 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2018.00104) wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 (SB.2018.00105) wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00104 wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr

für das Verfahren SB.2018.00105 wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00104 werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

7.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00105 werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

8.

Eine

Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …