SB.2018.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00104
31. Oktober 2018Deutsch7 min
(URT.2018.20311)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00104
SB.2018.00105
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch B GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat
Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2016
Direkte Bundessteuer 2016,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A deklarierte in seiner Steuererklärung 2016 ein
steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Das
Steueramt der Stadt Zürich forderte A am 18. Oktober 2017 sowie am
24. November 2017 auf, für die Zeit vom 1. Oktober bis
31. Dezember 2016 diverse Belege bzw. Nachweise nachzureichen. A kam
diesen Aufforderungen nicht nach, weshalb das Steueramt der Stadt Zürich ihn am
11. Dezember 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte
Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) veranlagte bzw. einschätzte.
Das steuerbare Vermögen setzte es der Deklaration entsprechend auf Fr. …
fest.
B.
Hiergegen erhob A am 6. Februar 2018 Einsprache.
Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 13. Februar 2018 wurde
er aufgefordert, die Zustimmungserklärung zur Veranlagung bzw. Einschätzung
unterzeichnet zurückzusenden, da ihm andernfalls aufgrund der verspäteten
Einspracheerhebung ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid zugestellt
würde. Nachdem die Vertreterin von A dem nicht nachgekommen war, trat das
kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 28. März 2018 auf die Einsprachen
wegen versäumter Einsprachefrist nicht ein.
Erwägungen
II.
Gegen diese Einspracheentscheide erhob A am
26.
April 2018 Beschwerde bzw. Rekurs. Das Steuerrekursgericht wies die
Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 erhob A
gegen den Rekurs- und den Beschwerdeentscheid Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragt die Feststellung, dass ein Prozess
"Einspracheverfahren" bestand, eine Einschätzung gemäss der am
6.
Februar 2018 nachgereichten Steuererklärung 2016, die Erstattung der
Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 150.- sowie die Verfügung einer
angemessenen Prozessentschädigung an den Vertreter.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Beschwerdeantwort,
dass die Beschwerden kostenfällig abzuweisen seien.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegenden Beschwerden SB.2018.00104 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und
SB.2018.00105 (direkte Bundessteuer 2016) betreffen denselben Pflichtigen, den
gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der
Verfahren rechtfertigt.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Umstritten
ist vorliegend, ob das kantonale Steueramt für die Kantons- und Gemeindesteuern
wie auch für die direkte Bundessteuer ein Einspracheverfahren eröffnete, indem
es dem Pflichtigen nach Ablauf der Einsprachefristen einen Einschätzungs- bzw.
Veranlagungsvorschlag zukommen liess. Der Pflichtige bringt vor, dass die
Vorinstanz diese von ihm vorgebrachte Rüge zu Unrecht nicht prüfte. Im Übrigen
schliesst er sich dem vorinstanzlichen Entscheid an. Es muss daher nicht mehr
geprüft werden, ob es sich bei der verspäteten Einsprache um ein
Fristwiederherstellungsgesuch handelte, das hätte gutgeheissen werden müssen.
2.2
Steuereinschätzungen
und -veranlagungen sind urteilsähnliche Verfügungen. Sie können in formelle und
materielle Rechtskraft erwachsen. Diesfalls sind sie grundsätzlich
unabänderlich und aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die
steuerpflichtige Person als auch für die Steuerbehörden verbindlich. Formelle
Rechtskraft, welche eine Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist,
liegt vor, wenn ein Entscheid nicht mehr auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
an eine höhere Instanz weitergezogen werden kann und somit vollstreckbar ist.
Ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, tritt die formelle Rechtskraft auf
den Zeitpunkt ein, in welchem die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist
(zum Ganzen: Richner et. al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, VB zu §§ 155–162a N. 3 ff.; zur formellen Rechtskraft im
Recht der direkten Bundessteuer: Martin E. Looser, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 147 N. 5b).
2.3
Zugunsten
der steuerpflichtigen Person können formell rechtskräftige
Einschätzungsentscheide bzw. Veranlagungsverfügungen mit dem ausserordentlichen
Rechtsmittel der Revision (§ 155 ff. StG; Art. 147 ff. DBG)
abgeändert werden. Nach § 155 Abs. 1 StG bzw. Art. 147
Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid
auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert
werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt
werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht
gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid
beeinflusst hat. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als
Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG
bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2).
2.4
Mit Blick
auf den unbestrittenen Sachverhalt ist offensichtlich, dass der Pflichtige die
erforderlichen Nachweise bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Einschätzungs-
bzw. Veranlagungsverfahren hätte erbringen können. Somit hatte das kantonale
Steueramt keine Veranlassung, die als Einsprache bezeichnete Eingabe als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Indem es dem Pflichtigen allerdings in der
Folge einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag zukommen liess, deutete
es gleichwohl an, auf den formell rechtskräftigen Einschätzungsentscheid bzw.
die formell rechtskräftige Veranlagungsverfügung zurückkommen zu wollen. Dies
obschon es den Pflichtigen im Einschätzungsvorschlag selber darauf hinwies,
dass die Steuerbehörde auf verspätete Eingaben nicht eingehen könnten und
dürften. Wenngleich das Vorgehen des kantonalen Steueramtes nicht
nachvollziehbar ist, ist kein Revisionsgrund ersichtlich, der es erlauben
würde, den formell rechtskräftigen Einschätzungsentscheid bzw. die formell
rechtskräftige Veranlagungsverfügung von Amtes wegen zu Gunsten des Pflichtigen
abzuändern. Der Pflichtige macht denn auch nichts dergleichen geltend.
Die Beschwerden sind abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang müsste grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens tragen. Umständehalber
sind sie jedoch der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 151 Abs. 3 StG; Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG; vgl. Richner et. al., a. a. O., § 151 N. 16a, mit Hinweis).
Da der Pflichtige im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren
unterliegt, rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des vorinstanzlichen Rekurs-
sowie Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen. Aus demselben Grund steht dem
Pflichtigen auch keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00104 und SB.2018.00105 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2018.00104) wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 (SB.2018.00105) wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00104 wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr
für das Verfahren SB.2018.00105 wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00104 werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
7.
Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00105 werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
8.
Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10.
Mitteilung an …