SB.2018.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00106
20. März 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20665)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00106
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2013,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (der Pflichtige) bewohnte in D eine Eigentumswohnung,
in der er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Am 23. Dezember
2013 meldete er sich nach E (Kanton C) ab, führte in der Folge die
selbständige Tätigkeit in D jedoch weiter.
Nachdem der Pflichtige eine am 14. März 2015
unterzeichnete Steuererklärung im Kanton C und eine am 24. März 2015
unterzeichnete Steuererklärung im Kanton Zürich eingereicht hatte, veranlagte
ihn der Kanton C nach Durchführung der interkantonalen Ausscheidung am
1. April 2015 für das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …); diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Das Steueramt des Kantons Zürich forderte den Pflichtigen
mit Auflagen vom 20. November 2015 sowie 7. Januar 2016 unter anderem
auf, die behauptete Wohnsitzverlegung nachzuweisen sowie darzulegen, weshalb
das steuerbare Einkommen im Jahr 2013 trotz einer Vermögensvermehrung im Betrag
von Fr. … nur Fr. … betragen haben solle, und allfällige steuerfreie
Einkünfte zu belegen. Hierzu nahm der Pflichtige am 11. Februar 2016
Stellung, ohne weitere Unterlagen einzureichen. In der Folge forderte das
Zürcher Steueramt beim Steueramt des Kantons C die vom Pflichtigen eingereichten
Bankauszüge ein, welche im März 2016 zugingen. Am 13. April 2016 forderte
das kantonale Steueramt beim Pflichtigen weitere Aktenunterlagen ein und mahnte
ihn diesbezüglich am 27. Mai 2016 erfolglos. Daraufhin schätzte das
kantonale Steueramt den Pflichtigen für die gesamte Steuerperiode für die
Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. …) ein. Es erachtete die Wohnsitzverlegung als nicht nachgewiesen,
qualifizierte den Pflichtigen als selbständigen Wertschriftenhändler und
schätzte das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit nach
pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … ein.
Am 3. bzw. 4. August 2016 erhob der Pflichtige
hiergegen unter Beilage zahlreicher Dokumente Einsprache und reichte am
9. August 2016 weitere Unterlagen ein. Das kantonale Steueramt hiess die
Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2016 teilweise gut und schätzte
den Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) ein. Es akzeptierte die Wohnsitzverlegung per
24. Dezember 2013, reduzierte das pflichtgemäss geschätzte Einkommen aus
der selbständigen Erwerbstätigkeit auf Fr. … und wies davon Fr. … zur
Besteuerung dem Kanton C zu.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht hiess einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 28. August 2018 teilweise gut und schätzte den
Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. …) ein.
III.
Der Pflichtige liess dagegen am 5. Oktober 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … (satzbestimmend
Fr. …) festzusetzen. Das Steuerrekursgericht verzichtete am
9.
Oktober 2018 auf Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt schloss mit
Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die
Gemeinde D liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die
Veranlagungsbehörde die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und
Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2
StG). Eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige – nebst der Möglichkeit einer Revision – nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG).
Der Steuerpflichtige hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch
zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten
Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die
tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt
und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis
ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als
solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür
beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung
dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht
begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit
Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner hat den Pflichtigen als selbständigen Wertschriftenhändler
qualifiziert und das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen – nachdem der
Pflichtige seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen war – nach
pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Weder bestreitet der Pflichtige vor
Verwaltungsgericht, dass er als selbständiger Wertschriftenhändler zu
qualifizieren ist, noch wendet er sich dagegen, dass der Beschwerdegegner die
Einkünfte aus dieser Tätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen schätzte. Er macht
jedoch geltend, Beschwerdegegner und Vorinstanz hätten bei der Schätzung
zwingend eine "AHV-Rückstellung" sowie eine Rückstellung im Sinn einer
Wertschwankungsreserve berücksichtigen müssen. Sinngemäss rügt er damit eine
willkürliche Schätzung der Einkommenshöhe aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
3.2
Die
Vorinstanz hält unter Hinweis auf § 27 Abs. 2 lit. b StG fest,
dass grundsätzlich Rückstellungen für obligatorische
Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren seien; Rückstellungen könnten jedoch
nur gebildet werden, wenn die fragliche Ausgabe mit hinreichend konkreter
Wahrscheinlichkeit auch eintrete, was hier nicht gegeben sei. Dieser Auffassung
ist unter Verweis auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen. Wie
die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, ist nach Art. 23 Abs. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (HVV) in Verbindung mit Art. 3 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sowie
Art. 27 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG) für
die Beitragserhebung bei selbständig erwerbstätigen Personen die rechtskräftige
Veranlagung für die direkte Bundessteuer massgebend. Aus einer Telefonnotiz der
Vorinstanz ergibt sich diesbezüglich, dass der Kanton C den Pflichtigen mit
rechtskräftiger Verfügung vom 1. April 2015 für die direkte Bundessteuer
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagte. Es ist schon deshalb
unwahrscheinlich, dass der Pflichtige für das Jahr 2013
Sozialversicherungsbeiträge im behaupteten Umfang wird leisten müssen. Es kommt
hinzu, dass die fraglichen Beiträge verjähren, wenn sie nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, für welches sie geschuldet sind, durch
Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Weder macht der Pflichtige geltend noch ist
ersichtlich, dass die zuständige Ausgleichskasse je Anstalten gemacht hätte,
höhere Beiträge einzufordern. Selbst wenn der Pflichtige aufgrund der
Ausgangsverfügung höhere Sozialversicherungsbeiträge hätte leisten müssen,
wären diese nunmehr verjährt; auch aus diesem Grund besteht keine Veranlassung,
die Ermessenseinschätzung des Beschwerdegegners um entsprechende Rückstellungen
zu korrigieren.
3.3
Der
Pflichtige ist sodann der Auffassung, ihm müsse im Sinn des Merkblatts des
kantonalen Steueramts über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom
20.
Juli 2005 eine pauschale Rückstellung für Wertschwankungsreserven im
Umfang von 20 Prozent zugebilligt werden. Solche pauschalen Rückstellungen
für Wertschwankungsreserven wurden nach dem im Steuerjahr 2013 noch anwendbaren
Merkblatt indes nur Effektenhändlern im Sinn des Börsengesetzes vom
24.
Mai 1995 (BEHG) zugebilligt, also solchen mit einer Bewilligung der
Finanzmarktaufsicht (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00052, E. 4.3
[bestätigt durch BGr, 12. Juli 2012,2C_243/2012 und 2C_244/2012]), was
auf den Pflichtigen nicht zutrifft.
Nicht folgen lässt sich sodann dem Argument des Pflichtigen,
es sei ihm gestützt auf Art. 960b Abs. 2 des Obligationenrechts (OR)
eine Wertschwankungsreserve zuzugestehen. Nach Art. 960b Abs. 1 OR
können Aktiven mit einem Börsenkurs entweder zum Anschaffungswert oder zum Kurs
am Bilanzstichtag bewertet werden; das Rechnungslegungsrecht gewährt
diesbezüglich ein Wahlrecht. Nur wenn die Aktiven zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet
wurden, darf nach Art. 960b Abs. 2 OR eine Wertschwankungsreserve
gebildet werden. Der Pflichtige kann sich schon deshalb nicht auf ein
entsprechendes Wahlrecht berufen, weil er keine den
Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts genügende Buchhaltung
führte. Eine Wertschwankungsreserve könnte zudem nur gebildet werden, wenn der
Beschwerdegegner die am Ende der Steuerperiode gehaltenen Aktien zum Kurs am
letzten Tag der Steuerperiode bewertet und entsprechende Buchgewinne
erfolgswirksam berücksichtigt hätte. Weil der Beschwerdegegner demgegenüber die
weiterhin gehaltenen Aktien zum Anschaffungswert bewertete und demnach nur
tatsächlich realisierte Gewinne berücksichtigte, findet Art. 960b
Abs. 2 OR keine Anwendung. Die Schätzung des Beschwerdegegners entspricht
deshalb in diesem Sinn den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften.
Schliesslich ist auch nicht
ersichtlich, was der Pflichtige aus seinen Hinweisen auf die Möglichkeit von
Rückstellungen für offene Forderungen (Delkredere) bzw. auf dem Warenbestand zu
seinen Gunsten ableiten will, nachdem hier einzig Gewinne aus dem
Wertschriftenhandel im Streit liegen.
Die von der Vorinstanz
korrigierte Ermessenseinschätzung des Beschwerdegegners ist demnach nicht zu
beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …