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Entscheid

SB.2018.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00106

20. März 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20665)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (der Pflichtige) bewohnte in D eine Eigentumswohnung,

in der er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Am 23. Dezember

2013 meldete er sich nach E (Kanton C) ab, führte in der Folge die

selbständige Tätigkeit in D jedoch weiter.

Nachdem der Pflichtige eine am 14. März 2015

unterzeichnete Steuererklärung im Kanton C und eine am 24. März 2015

unterzeichnete Steuererklärung im Kanton Zürich eingereicht hatte, veranlagte

ihn der Kanton C nach Durchführung der interkantonalen Ausscheidung am

1. April 2015 für das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … (satzbestimmend Fr. …); diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Das Steueramt des Kantons Zürich forderte den Pflichtigen

mit Auflagen vom 20. November 2015 sowie 7. Januar 2016 unter anderem

auf, die behauptete Wohnsitzverlegung nachzuweisen sowie darzulegen, weshalb

das steuerbare Einkommen im Jahr 2013 trotz einer Vermögensvermehrung im Betrag

von Fr. … nur Fr. … betragen haben solle, und allfällige steuerfreie

Einkünfte zu belegen. Hierzu nahm der Pflichtige am 11. Februar 2016

Stellung, ohne weitere Unterlagen einzureichen. In der Folge forderte das

Zürcher Steueramt beim Steueramt des Kantons C die vom Pflichtigen eingereichten

Bankauszüge ein, welche im März 2016 zugingen. Am 13. April 2016 forderte

das kantonale Steueramt beim Pflichtigen weitere Aktenunterlagen ein und mahnte

ihn diesbezüglich am 27. Mai 2016 erfolglos. Daraufhin schätzte das

kantonale Steueramt den Pflichtigen für die gesamte Steuerperiode für die

Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend

Fr. …) ein. Es erachtete die Wohnsitzverlegung als nicht nachgewiesen,

qualifizierte den Pflichtigen als selbständigen Wertschriftenhändler und

schätzte das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit nach

pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … ein.

Am 3. bzw. 4. August 2016 erhob der Pflichtige

hiergegen unter Beilage zahlreicher Dokumente Einsprache und reichte am

9. August 2016 weitere Unterlagen ein. Das kantonale Steueramt hiess die

Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2016 teilweise gut und schätzte

den Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) ein. Es akzeptierte die Wohnsitzverlegung per

24. Dezember 2013, reduzierte das pflichtgemäss geschätzte Einkommen aus

der selbständigen Erwerbstätigkeit auf Fr. … und wies davon Fr. … zur

Besteuerung dem Kanton C zu.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 28. August 2018 teilweise gut und schätzte den

Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend

Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend

Fr. …) ein.

III.

Der Pflichtige liess dagegen am 5. Oktober 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … (satzbestimmend

Fr. …) festzusetzen. Das Steuerrekursgericht verzichtete am

9.

Oktober 2018 auf Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt schloss mit

Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die

Gemeinde D liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die

Veranlagungsbehörde die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem

Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und

Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2

StG). Eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der

Steuerpflichtige – nebst der Möglichkeit einer Revision – nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG).

Der Steuerpflichtige hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch

zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten

Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die

tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt

und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur

unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur

Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis

ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als

solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür

beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung

dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht

begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit

Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner hat den Pflichtigen als selbständigen Wertschriftenhändler

qualifiziert und das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen – nachdem der

Pflichtige seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen war – nach

pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Weder bestreitet der Pflichtige vor

Verwaltungsgericht, dass er als selbständiger Wertschriftenhändler zu

qualifizieren ist, noch wendet er sich dagegen, dass der Beschwerdegegner die

Einkünfte aus dieser Tätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen schätzte. Er macht

jedoch geltend, Beschwerdegegner und Vorinstanz hätten bei der Schätzung

zwingend eine "AHV-Rückstellung" sowie eine Rückstellung im Sinn einer

Wertschwankungsreserve berücksichtigen müssen. Sinngemäss rügt er damit eine

willkürliche Schätzung der Einkommenshöhe aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

3.2

Die

Vorinstanz hält unter Hinweis auf § 27 Abs. 2 lit. b StG fest,

dass grundsätzlich Rückstellungen für obligatorische

Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren seien; Rückstellungen könnten jedoch

nur gebildet werden, wenn die fragliche Ausgabe mit hinreichend konkreter

Wahrscheinlichkeit auch eintrete, was hier nicht gegeben sei. Dieser Auffassung

ist unter Verweis auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen. Wie

die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, ist nach Art. 23 Abs. 1

der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (HVV) in Verbindung mit Art. 3 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sowie

Art. 27 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG) für

die Beitragserhebung bei selbständig erwerbstätigen Personen die rechtskräftige

Veranlagung für die direkte Bundessteuer massgebend. Aus einer Telefonnotiz der

Vorinstanz ergibt sich diesbezüglich, dass der Kanton C den Pflichtigen mit

rechtskräftiger Verfügung vom 1. April 2015 für die direkte Bundessteuer

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagte. Es ist schon deshalb

unwahrscheinlich, dass der Pflichtige für das Jahr 2013

Sozialversicherungsbeiträge im behaupteten Umfang wird leisten müssen. Es kommt

hinzu, dass die fraglichen Beiträge verjähren, wenn sie nicht innert fünf

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, für welches sie geschuldet sind, durch

Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Weder macht der Pflichtige geltend noch ist

ersichtlich, dass die zuständige Ausgleichskasse je Anstalten gemacht hätte,

höhere Beiträge einzufordern. Selbst wenn der Pflichtige aufgrund der

Ausgangsverfügung höhere Sozialversicherungsbeiträge hätte leisten müssen,

wären diese nunmehr verjährt; auch aus diesem Grund besteht keine Veranlassung,

die Ermessenseinschätzung des Beschwerdegegners um entsprechende Rückstellungen

zu korrigieren.

3.3

Der

Pflichtige ist sodann der Auffassung, ihm müsse im Sinn des Merkblatts des

kantonalen Steueramts über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom

20.

Juli 2005 eine pauschale Rückstellung für Wertschwankungsreserven im

Umfang von 20 Prozent zugebilligt werden. Solche pauschalen Rückstellungen

für Wertschwankungsreserven wurden nach dem im Steuerjahr 2013 noch anwendbaren

Merkblatt indes nur Effektenhändlern im Sinn des Börsengesetzes vom

24.

Mai 1995 (BEHG) zugebilligt, also solchen mit einer Bewilligung der

Finanzmarktaufsicht (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00052, E. 4.3

[bestätigt durch BGr, 12. Juli 2012,2C_243/2012 und 2C_244/2012]), was

auf den Pflichtigen nicht zutrifft.

Nicht folgen lässt sich sodann dem Argument des Pflichtigen,

es sei ihm gestützt auf Art. 960b Abs. 2 des Obligationenrechts (OR)

eine Wertschwankungsreserve zuzugestehen. Nach Art. 960b Abs. 1 OR

können Aktiven mit einem Börsenkurs entweder zum Anschaffungswert oder zum Kurs

am Bilanzstichtag bewertet werden; das Rechnungslegungsrecht gewährt

diesbezüglich ein Wahlrecht. Nur wenn die Aktiven zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet

wurden, darf nach Art. 960b Abs. 2 OR eine Wertschwankungsreserve

gebildet werden. Der Pflichtige kann sich schon deshalb nicht auf ein

entsprechendes Wahlrecht berufen, weil er keine den

Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts genügende Buchhaltung

führte. Eine Wertschwankungsreserve könnte zudem nur gebildet werden, wenn der

Beschwerdegegner die am Ende der Steuerperiode gehaltenen Aktien zum Kurs am

letzten Tag der Steuerperiode bewertet und entsprechende Buchgewinne

erfolgswirksam berücksichtigt hätte. Weil der Beschwerdegegner demgegenüber die

weiterhin gehaltenen Aktien zum Anschaffungswert bewertete und demnach nur

tatsächlich realisierte Gewinne berücksichtigte, findet Art. 960b

Abs. 2 OR keine Anwendung. Die Schätzung des Beschwerdegegners entspricht

deshalb in diesem Sinn den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften.

Schliesslich ist auch nicht

ersichtlich, was der Pflichtige aus seinen Hinweisen auf die Möglichkeit von

Rückstellungen für offene Forderungen (Delkredere) bzw. auf dem Warenbestand zu

seinen Gunsten ableiten will, nachdem hier einzig Gewinne aus dem

Wertschriftenhandel im Streit liegen.

Die von der Vorinstanz

korrigierte Ermessenseinschätzung des Beschwerdegegners ist demnach nicht zu

beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …