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Entscheid

SB.2018.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00112

5. Dezember 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20416)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Ehepaar A und B (nachfolgend: die Pflichtigen)

deklarierten in ihrer Steuererklärung 2015 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer), wobei

unter Ziffer 13.1 der Steuererklärung Unterhaltszahlungen "an den

geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten" im Umfang von Fr. …

einkommensmindernd in Abzug gebracht wurden.

Hierauf rechnete das kantonale Steueramt am 21. November

2017 die in Abzug gebrachten Unterhaltszahlungen vollumfänglich auf, da nicht

detailliert nachgewiesen sei, welcher Anteil der Alimente für die in Thailand

lebenden Tochter des Pflichtigen (C, geboren am … 2009, nachfolgend: die

Tochter) und welcher Anteil für die Kindsmutter bestimmt sei und für die

Unterstützungszahlungen an die Kindsmutter lediglich der Unterstützungsabzug zu

gewähren sei. Zusammen mit weiteren Korrekturen resultierte hieraus ein

steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. …

(direkte Bundessteuer).

Nachdem die Pflichtigen hiergegen Einsprache erhoben

hatten, forderte sie das kantonale Steueramt mit Auflage vom 24. Januar

2018 und Auflagemahnung vom 12. März 2018 zur Nachreichung weiterer Belege

und Gerichtsurteile ein, um eine entsprechende Zahlungsverpflichtung gegenüber

der Tochter bzw. deren Mutter, den Verwendungszweck der Unterhaltszahlungen

sowie deren tatsächliche Verwendung nachzuweisen. Da das kantonale Steueramt

die Auflage auch nach Ablauf der Mahnfrist als gänzlich unerfüllt erachtete,

hiess es die Einsprache am 24. April 2018 teilweise gut, indem es die

Unterhaltsbeiträge für die Tochter nach pflichtgemässen Ermessen auf Fr. …

einschätzte. Das steuerbare Einkommen wurde neu auf Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) festgesetzt.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 30. August 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2018 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien

Unterhaltsbeiträge für die Tochter des Pflichtigen in Höhe von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2015) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2015)

zum Abzug zuzulassen. Zusätzlich sei für die an die Kindsmutter geleisteten

Zahlungen der Unterstützungsabzug von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern

2015) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) zu gewähren, woraus sich insgesamt

der in der Steuererklärung deklarierte Unterhaltsbeitrag von Fr. … ergeben

würde. Zudem wurde das Verwaltungsgericht darum ersucht, die Veranlagung

"nachfolgender Steuerperioden nach den gleichen Grundsätzen" zu

verfügen.

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerde beantragte, soweit auf diese einzutreten sei, verzichteten das

Steuerrekursgericht und das Steueramt der Stadt D auf Vernehmlassung. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichten die

Pflichtigen eine Bestätigung nach, wonach die Tochter in Bangkok seit Juni 2014

eine (Privat-)Schule besucht. Mit Eingabe vom 18. November 2018 bezogen

sie zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00112) und direkter

Bundessteuer (SB.2018.00113) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet allein die im Streit stehende Steuerperiode

2015, weshalb auf das Begehren der Pflichtigen, die Veranlagung

"nachfolgender Steuerperioden nach den gleichen Grundsätzen" zu

verfügen, nicht einzutreten ist.

1.3

Die

Pflichtigen rügen die Verletzung von Ausstands- bzw.

Zuständigkeitsvorschriften, da "Einschätzung und Einsprache von der

gleichen Person" behandelt und diese vom Pflichtigen persönlich

angegriffen sowie eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt worden sei, woraus

sich ein Interessenkonflikt ergeben soll.

Gemäss § 107 Abs. 1 und § 141 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ist das kantonale Steueramt sowohl

Einschätzungs- als auch Einsprachebehörde. Hingegen sind die

Gemeindesteuerämter gemäss § 107 Abs. 2 StG lediglich in bestimmten

Fällen zur Vertretung des kantonalen Steueramts im Einschätzungsverfahren

berechtigt und verpflichtet. Analoges gilt auch für das Verfahren betreffend

direkte Bundessteuer (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie die Weisung der

Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der

direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2011 durch die

Gemeindesteuerämter vom 16. März 2011, ZStB-Nr. 108.1). Das

Einspracheverfahren ist somit ein nicht devolutives und verwaltungsinternes

Rechtsmittel, bei welchem die Einsprachebehörde nicht über richterliche Unabhängigkeit

verfügt. Es ist damit ohne Weiteres zulässig und regelmässig sinnvoll, dass die

Einschätzung und die Einsprache durch dieselbe Person behandelt wird. Eine

unabhängige richterliche Überprüfung ist erst im steuer­rekursgerichtlichen

Verfahren vorgesehen.

Dass der Pflichtige der zuständigen Steuerkommissärin im

Einspracheverfahren sodann ein unehrliches Verhalten vorgeworfen und sie

dadurch "persönlich angegriffen" haben will, stellt keinen

Ausstandsgrund im Sinn von § 119 StG bzw. Art. 109 DBG dar, hätte es

doch ansonsten die steuerpflichtige Person in der Hand, durch persönliche

Angriffe eine unliebsame Steuerkommissärin in den Ausstand zu versetzen (vgl.

BGr, 16. Oktober 2017,5A_715/2017, E. 3.4). Weder den Akten noch den

Vorbringen der Pflichtigen lassen sich schliesslich konkrete Hinweise auf eine

Voreingenommenheit der Steuerkommissärin entnehmen.

Somit wurden entgegen den Andeutungen der Pflichtigen

weder Ausstands- noch Zuständigkeitsvorschriften verletzt.

2.

2.1

Nach § 31

Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden

von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,

gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die

Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge

oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer

familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen

werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder

unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden

Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu

verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen

Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen

müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst

in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig

geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 31 StG

N. 48 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 33 DBG N. 48 ff.; VGr, 18. Januar 2012,

SB.2011.00082, E. 2.1).

2.2

Der

Pflichtige ist unbestrittenermassen gemäss Art. 276 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

gegenüber seiner minderjährigen Tochter unterhaltspflichtig, welche unter

mütterlicher Obhut in Thailand lebt. Mit den der Steuererklärung 2015

beigelegten Kontoauszügen wurde zudem nachgewiesen, dass der Pflichtigen in der

Steuerperiode 2015 insgesamt Fr. … an die Kindsmutter überwies und hierfür

Überweisungsspesen in Höhe von Fr. … angefallen sind, woraus sich die von

den Pflichtigen einkommensmindernd in Abzug gebrachten Fr. … ergeben.

2.3

Hierdurch

noch nicht nachgewiesen ist jedoch, in welchem Umfang der Pflichtige gegenüber

seiner Tochter unterhaltspflichtig ist, da lediglich die tatsächlich

geleisteten Zahlungen, nicht aber der Umfang der familienrechtlichen

Unterhaltspflicht detailliert dokumentiert wurden. Aus den tatsächlichen

Unterhaltszahlungen kann nicht ohne Weiteres auf den Umfang der

Unterhaltspflicht geschlossen werden, da freiwillige, über die Deckung des

laufenden Lebensbedarfs hinausgehende Zahlungen steuerlich nicht abzugsfähig

sind. Die tatsächlichen Zahlungen erscheinen lediglich insoweit relevant, als

die familienrechtlich geschuldeten Alimente nur in dem Umfang steuermindernd in

Abzug gebracht werden können, wie sie auch tatsächlich geleistet wurden (vgl.

Richner et al., Art. 33 DBG N. 63a, mit Hinweisen). Hingegen sind

familienrechtlich nicht geschuldete, aber tatsächlich geleistete Zahlungen

nicht als Unterhaltsbeiträge abzugsfähig. Überdies ist aus den dokumentierten

Überweisungen an die Kindsmutter nicht ersichtlich, in welchem Umfang diese für

den Unterhalt der Tochter bestimmt waren; für Unterstützungsleistungen an die

Kindsmutter für deren eigenen Unterhalt kann lediglich der Unterstützungsabzug

nach § 34 Abs. 1 lit. b StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b

DBG beansprucht werden.

Aus diesem Grund wurden die Pflichtigen mit Auflage vom 24. Januar

2018.

und Auflagemahnung vom 12. März 2018 unter anderem dazu aufgefordert,

weitere Belege und Gerichtsurteile nachzureichen, um entsprechende

familienrechtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Tochter bzw. deren

Mutter, den Verwendungszweck der Unterhaltszahlungen sowie deren tatsächliche

Verwendung nachzuweisen.

2.4

Die

Pflichtigen kamen dieser Auflage auch innert Mahnfrist nicht nach. Vielmehr

machten sie geltend, dass die Überweisungen an die Kindsmutter bereits mit

Einreichung der Steuererklärung belegt worden seien und die übrigen mittels

Auflage angeforderten Dokumente nur bruchstückhaft vorhanden seien, weswegen

sie jeglicher Aussagekraft entbehren würden. Erst vor Steuerrekursgericht

reichten sie weitere Unterlagen (thailändischer Mietvertrag vom 4. Juli

2016.

sowie Quittung für die für das Schuljahr 2017 bezahlten Schulgebühren

einer thailändischen Privatschule) nach, welche die Lebenshaltungskosten der in

Thailand lebenden Tochter belegen sollten, sich aber auf spätere Steuerperioden

beziehen.

3.

3.1

Haben

Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung bzw.

Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,

Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139

Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Bei steuermindernden Tatsachen

kann ausnahmsweise zu einer Ermessenstaxation geschritten werden, wenn die

Beweisleistung aus nicht durch die Steuerpflichtigen zu vertretenden Gründen

unmöglich oder unzumutbar ist und die Sachdarstellung der Steuerpflichtigen

wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. Richner et al., § 139

StG N. 64; Richner et al., Art. 130 DBG N. 43; Martin Zweifel et

al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich

etc. 2018, § 19 N. 9).

Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten

(§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Sie haben den

Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist

die versäumten Verfahrenspflichten erfüllen, eine zur Beseitigung der

Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte

Sachdarstellung geben und hierfür notwendige Beweismittel beibringen oder

zumindest anbieten. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen werden die

Steuerpflichtigen überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis als gescheitert mit der Folge, dass

die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer

Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann.

Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu

unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014,

SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963

Nr. 62).

3.2

Die

Pflichtigen haben den Umfang der Unterhaltspflicht bis heute nicht

nachgewiesen. Insbesondere ergibt sich der Umfang der Unterhaltspflicht nicht

schon aus den konkreten Lebenshaltungskosten der alimentierten Person, da nicht

der tatsächliche, sondern höchstens der erforderliche Bedarf zu berücksichtigen

ist. Somit kann offenbleiben, welche Zahlungen der Pflichtige für seine in

Thailand lebende Tochter geleistet hat und welche Ausgaben diese

nachgewiesenermassen hatte. Vielmehr ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit

als Unterhaltsbeitrag entscheidend, in welchem Umfang der Pflichtige zur

Unterstützung seiner Tochter familienrechtlich verpflichtet war. Dieser

Nachweis haben die Pflichtigen weder innert der ihnen vom kantonalen Steueramt

angesetzten Auflage- und Mahnfrist noch im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren

erbracht. Selbst wenn ihnen ein entsprechender Nachweis – z. B. aufgrund eines

fehlenden oder noch nicht rechtskräftigen Unterhaltsurteils – allenfalls nicht

möglich oder zumutbar war, ist zu Recht eine Ermessesenseinschätzung

vorgenommen worden. Die Pflichtigen haben sodann die versäumten

Mitwirkungshandlungen, derentwegen sie nach pflichtgemässen Ermessen

eingeschätzt wurden, nicht vollständig nachgeholt. Aus diesem Grund ist der

Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass das

kantonale Steueramt oder das Steuerrekursgericht weitere Beweise zu erheben

hatten.

3.3

Ist der

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die

Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ausgefallen ist.

Die Vorinstanzen haben ermessensweise Fr. … als

Unterhaltsbeiträge an die Tochter zum Abzug zugelassen und hierbei insbesondere

auf die tieferen Lebenshaltungskosten am thailändischen Wohnort der Tochter

verwiesen. Zudem orientierten sich die Vorinstanzen an den

Lebenshaltungskosten, die auf zwei Webseiten für Auswanderer angegeben wurden (www.leben-in-thailand.de

bzw. auswandern-info.com/thailand.html), welche die Lebenshaltungskosten für

einen etwas gehoberen Lebensstandard aktuell auf ca. 1'000.- bis 1'200.- Euro

bzw. auf 1/2–2/3 des Preisniveaus in Deutschland beziffern. Zusätzlich wurde

für die Unterstützung der Kindsmutter jeweils der nach § 34 Abs. 1 lit. b

StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG maximal mögliche

Unterstützungsabzug gewährt.

3.4

Was die

Pflichtigen hiergegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Wie bereits

dargelegt wurde, sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen sowie der

tatsächliche Lebensaufwand der Tochter nicht entscheidend, weshalb die

vorinstanzliche Schätzung hierdurch auch nicht offensichtlich unrichtig

erscheint. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

beziffert die minimalen, an einem europäischen Lebensstandard angepassten

Lebenshaltungskosten "für einen bescheidenen Ein-Personen-Haushalt in

Bangkok" auf monatlich mindestens Fr. 1'500.- zuzüglich

Krankenversicherungsprämie und Schulgebühren (vgl. hierzu Ziff. 11.3 der

Publikation "Leben und Arbeiten in Thailand" des EDA, www.eda.admin.ch).

Jedoch erscheint es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs

willkürlich, für ein mit seiner thailändischen Mutter zusammenlebenden

sechsjährigen Kind tiefere Ansätze zur Anwendung zu bringen als bei einem Ein-Personen-Haushalt

von einem erwachsenen und nicht in Thailand sozialisierten Ausländer. Beim

Unterricht in einer internationalen Privatschule fallen gemäss Ziff. 10.2

der bereits zitierten EDA-Publikation jährliche Schulkosten von Fr. 7'000.-

bis Fr. 20'000.- an, womit sich die hierfür vom Beschwerdeführer geltend

gemachten (jedoch für das Jahr 2015 betragsmässig unbelegten) Aufwendungen von

insgesamt Fr. … im üblichen Rahmen bewegen. Jedoch ist von den Pflichtigen

nicht substanziiert dargelegt worden, weshalb die Tochter in Thailand keine

öffentliche Schule besuchen kann und die Finanzierung einer Privatschule damit

einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht entspringt (vgl. hierzu im

sozialhilferechtlichen Kontext auch BVGr, 2. Mai 2013, C-4654/2012,

E. 5.2.7, mit Hinweisen). Da die vorinstanzlich zitierten Vergleiche des

Preisniveaus sich auf Bangkok und nicht auf Thailand insgesamt bezogen hatten,

sind bereits die gemäss den Pflichtigen "deutlich höheren Kosten in der

Grossstadt" berücksichtigt worden. Hingegen erscheinen die von den

Pflichtigen in Abzug gebrachten Unterhaltsbeiträge viel zu hoch, nachdem das

Preisniveau in Zürich etwa doppelt so hoch wie in Bangkok ist (vgl. hierzu das

bereits vor­instanzlich angeführte "Global cities ranking 2018"

gemäss UBS prices and earnings, www.ubs.com) und die Bildungsdirektion des

Kantons Zürich den durchschnittlichen Unterhaltsbeitrag eines sechsjährigen

Einzelkinds 2015 mit Fr. 2'025.- pro Monat bzw. Fr. 24'300.- pro Jahr

beziffert (www.ajb.zh.ch). In welchem Umfang Unterhaltsbeiträge in vorangegangenen

Steuerperioden zum Abzug zugelassen wurden, ist hingegen unerheblich, da die

Einschätzungs- bzw. Veranlagungsbehörde grundsätzlich nicht an ihre frühere

Beurteilung gebunden ist (vgl. Richner et al., VB zu §§ 119–131 StG

N. 87 und Richner et al., VB zu Art. 109–121 DGB N. 80, je mit

Hinweisen).

Die ermessensweise zum Abzug zugelassenen Unterhaltsbeiträge

erscheinen deshalb selbst unter Berücksichtigung eines für thailändische

Verhältnisse eher gehobeneren westlichen Lebensstandards hinreichend, sicherlich

aber nicht offensichtlich willkürlich.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und steht ihnen keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch

nicht verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00112 und SB.2018.00113 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00112 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Beschwerde SB.2018.00113 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00112 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00113 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00112 werden den Beschwerdeführenden

je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00113 werden den Beschwerdeführenden

je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

8.

Eine

Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

9.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …