SB.2018.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00112
5. Dezember 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20416)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00112
SB.2018.00113
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2015
Direkte Bundessteuer 2015,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Ehepaar A und B (nachfolgend: die Pflichtigen)
deklarierten in ihrer Steuererklärung 2015 ein steuerbares Einkommen von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer), wobei
unter Ziffer 13.1 der Steuererklärung Unterhaltszahlungen "an den
geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten" im Umfang von Fr. …
einkommensmindernd in Abzug gebracht wurden.
Hierauf rechnete das kantonale Steueramt am 21. November
2017 die in Abzug gebrachten Unterhaltszahlungen vollumfänglich auf, da nicht
detailliert nachgewiesen sei, welcher Anteil der Alimente für die in Thailand
lebenden Tochter des Pflichtigen (C, geboren am … 2009, nachfolgend: die
Tochter) und welcher Anteil für die Kindsmutter bestimmt sei und für die
Unterstützungszahlungen an die Kindsmutter lediglich der Unterstützungsabzug zu
gewähren sei. Zusammen mit weiteren Korrekturen resultierte hieraus ein
steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. …
(direkte Bundessteuer).
Nachdem die Pflichtigen hiergegen Einsprache erhoben
hatten, forderte sie das kantonale Steueramt mit Auflage vom 24. Januar
2018 und Auflagemahnung vom 12. März 2018 zur Nachreichung weiterer Belege
und Gerichtsurteile ein, um eine entsprechende Zahlungsverpflichtung gegenüber
der Tochter bzw. deren Mutter, den Verwendungszweck der Unterhaltszahlungen
sowie deren tatsächliche Verwendung nachzuweisen. Da das kantonale Steueramt
die Auflage auch nach Ablauf der Mahnfrist als gänzlich unerfüllt erachtete,
hiess es die Einsprache am 24. April 2018 teilweise gut, indem es die
Unterhaltsbeiträge für die Tochter nach pflichtgemässen Ermessen auf Fr. …
einschätzte. Das steuerbare Einkommen wurde neu auf Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) festgesetzt.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 30. August 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2018 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien
Unterhaltsbeiträge für die Tochter des Pflichtigen in Höhe von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2015) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2015)
zum Abzug zuzulassen. Zusätzlich sei für die an die Kindsmutter geleisteten
Zahlungen der Unterstützungsabzug von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern
2015) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) zu gewähren, woraus sich insgesamt
der in der Steuererklärung deklarierte Unterhaltsbeitrag von Fr. … ergeben
würde. Zudem wurde das Verwaltungsgericht darum ersucht, die Veranlagung
"nachfolgender Steuerperioden nach den gleichen Grundsätzen" zu
verfügen.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte, soweit auf diese einzutreten sei, verzichteten das
Steuerrekursgericht und das Steueramt der Stadt D auf Vernehmlassung. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichten die
Pflichtigen eine Bestätigung nach, wonach die Tochter in Bangkok seit Juni 2014
eine (Privat-)Schule besucht. Mit Eingabe vom 18. November 2018 bezogen
sie zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00112) und direkter
Bundessteuer (SB.2018.00113) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein die im Streit stehende Steuerperiode
2015, weshalb auf das Begehren der Pflichtigen, die Veranlagung
"nachfolgender Steuerperioden nach den gleichen Grundsätzen" zu
verfügen, nicht einzutreten ist.
1.3
Die
Pflichtigen rügen die Verletzung von Ausstands- bzw.
Zuständigkeitsvorschriften, da "Einschätzung und Einsprache von der
gleichen Person" behandelt und diese vom Pflichtigen persönlich
angegriffen sowie eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt worden sei, woraus
sich ein Interessenkonflikt ergeben soll.
Gemäss § 107 Abs. 1 und § 141 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ist das kantonale Steueramt sowohl
Einschätzungs- als auch Einsprachebehörde. Hingegen sind die
Gemeindesteuerämter gemäss § 107 Abs. 2 StG lediglich in bestimmten
Fällen zur Vertretung des kantonalen Steueramts im Einschätzungsverfahren
berechtigt und verpflichtet. Analoges gilt auch für das Verfahren betreffend
direkte Bundessteuer (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie die Weisung der
Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der
direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2011 durch die
Gemeindesteuerämter vom 16. März 2011, ZStB-Nr. 108.1). Das
Einspracheverfahren ist somit ein nicht devolutives und verwaltungsinternes
Rechtsmittel, bei welchem die Einsprachebehörde nicht über richterliche Unabhängigkeit
verfügt. Es ist damit ohne Weiteres zulässig und regelmässig sinnvoll, dass die
Einschätzung und die Einsprache durch dieselbe Person behandelt wird. Eine
unabhängige richterliche Überprüfung ist erst im steuerrekursgerichtlichen
Verfahren vorgesehen.
Dass der Pflichtige der zuständigen Steuerkommissärin im
Einspracheverfahren sodann ein unehrliches Verhalten vorgeworfen und sie
dadurch "persönlich angegriffen" haben will, stellt keinen
Ausstandsgrund im Sinn von § 119 StG bzw. Art. 109 DBG dar, hätte es
doch ansonsten die steuerpflichtige Person in der Hand, durch persönliche
Angriffe eine unliebsame Steuerkommissärin in den Ausstand zu versetzen (vgl.
BGr, 16. Oktober 2017,5A_715/2017, E. 3.4). Weder den Akten noch den
Vorbringen der Pflichtigen lassen sich schliesslich konkrete Hinweise auf eine
Voreingenommenheit der Steuerkommissärin entnehmen.
Somit wurden entgegen den Andeutungen der Pflichtigen
weder Ausstands- noch Zuständigkeitsvorschriften verletzt.
2.
2.1
Nach § 31
Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden
von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die
Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge
oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer
familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen
werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder
unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden
Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu
verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen
Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen
müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst
in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig
geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 31 StG
N. 48 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 33 DBG N. 48 ff.; VGr, 18. Januar 2012,
SB.2011.00082, E. 2.1).
2.2
Der
Pflichtige ist unbestrittenermassen gemäss Art. 276 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
gegenüber seiner minderjährigen Tochter unterhaltspflichtig, welche unter
mütterlicher Obhut in Thailand lebt. Mit den der Steuererklärung 2015
beigelegten Kontoauszügen wurde zudem nachgewiesen, dass der Pflichtigen in der
Steuerperiode 2015 insgesamt Fr. … an die Kindsmutter überwies und hierfür
Überweisungsspesen in Höhe von Fr. … angefallen sind, woraus sich die von
den Pflichtigen einkommensmindernd in Abzug gebrachten Fr. … ergeben.
2.3
Hierdurch
noch nicht nachgewiesen ist jedoch, in welchem Umfang der Pflichtige gegenüber
seiner Tochter unterhaltspflichtig ist, da lediglich die tatsächlich
geleisteten Zahlungen, nicht aber der Umfang der familienrechtlichen
Unterhaltspflicht detailliert dokumentiert wurden. Aus den tatsächlichen
Unterhaltszahlungen kann nicht ohne Weiteres auf den Umfang der
Unterhaltspflicht geschlossen werden, da freiwillige, über die Deckung des
laufenden Lebensbedarfs hinausgehende Zahlungen steuerlich nicht abzugsfähig
sind. Die tatsächlichen Zahlungen erscheinen lediglich insoweit relevant, als
die familienrechtlich geschuldeten Alimente nur in dem Umfang steuermindernd in
Abzug gebracht werden können, wie sie auch tatsächlich geleistet wurden (vgl.
Richner et al., Art. 33 DBG N. 63a, mit Hinweisen). Hingegen sind
familienrechtlich nicht geschuldete, aber tatsächlich geleistete Zahlungen
nicht als Unterhaltsbeiträge abzugsfähig. Überdies ist aus den dokumentierten
Überweisungen an die Kindsmutter nicht ersichtlich, in welchem Umfang diese für
den Unterhalt der Tochter bestimmt waren; für Unterstützungsleistungen an die
Kindsmutter für deren eigenen Unterhalt kann lediglich der Unterstützungsabzug
nach § 34 Abs. 1 lit. b StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b
DBG beansprucht werden.
Aus diesem Grund wurden die Pflichtigen mit Auflage vom 24. Januar
2018.
und Auflagemahnung vom 12. März 2018 unter anderem dazu aufgefordert,
weitere Belege und Gerichtsurteile nachzureichen, um entsprechende
familienrechtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Tochter bzw. deren
Mutter, den Verwendungszweck der Unterhaltszahlungen sowie deren tatsächliche
Verwendung nachzuweisen.
2.4
Die
Pflichtigen kamen dieser Auflage auch innert Mahnfrist nicht nach. Vielmehr
machten sie geltend, dass die Überweisungen an die Kindsmutter bereits mit
Einreichung der Steuererklärung belegt worden seien und die übrigen mittels
Auflage angeforderten Dokumente nur bruchstückhaft vorhanden seien, weswegen
sie jeglicher Aussagekraft entbehren würden. Erst vor Steuerrekursgericht
reichten sie weitere Unterlagen (thailändischer Mietvertrag vom 4. Juli
2016.
sowie Quittung für die für das Schuljahr 2017 bezahlten Schulgebühren
einer thailändischen Privatschule) nach, welche die Lebenshaltungskosten der in
Thailand lebenden Tochter belegen sollten, sich aber auf spätere Steuerperioden
beziehen.
3.
3.1
Haben
Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung bzw.
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139
Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Bei steuermindernden Tatsachen
kann ausnahmsweise zu einer Ermessenstaxation geschritten werden, wenn die
Beweisleistung aus nicht durch die Steuerpflichtigen zu vertretenden Gründen
unmöglich oder unzumutbar ist und die Sachdarstellung der Steuerpflichtigen
wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. Richner et al., § 139
StG N. 64; Richner et al., Art. 130 DBG N. 43; Martin Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich
etc. 2018, § 19 N. 9).
Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten
(§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Sie haben den
Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist
die versäumten Verfahrenspflichten erfüllen, eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung geben und hierfür notwendige Beweismittel beibringen oder
zumindest anbieten. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen werden die
Steuerpflichtigen überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis als gescheitert mit der Folge, dass
die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer
Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann.
Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu
unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014,
SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963
Nr. 62).
3.2
Die
Pflichtigen haben den Umfang der Unterhaltspflicht bis heute nicht
nachgewiesen. Insbesondere ergibt sich der Umfang der Unterhaltspflicht nicht
schon aus den konkreten Lebenshaltungskosten der alimentierten Person, da nicht
der tatsächliche, sondern höchstens der erforderliche Bedarf zu berücksichtigen
ist. Somit kann offenbleiben, welche Zahlungen der Pflichtige für seine in
Thailand lebende Tochter geleistet hat und welche Ausgaben diese
nachgewiesenermassen hatte. Vielmehr ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit
als Unterhaltsbeitrag entscheidend, in welchem Umfang der Pflichtige zur
Unterstützung seiner Tochter familienrechtlich verpflichtet war. Dieser
Nachweis haben die Pflichtigen weder innert der ihnen vom kantonalen Steueramt
angesetzten Auflage- und Mahnfrist noch im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren
erbracht. Selbst wenn ihnen ein entsprechender Nachweis – z. B. aufgrund eines
fehlenden oder noch nicht rechtskräftigen Unterhaltsurteils – allenfalls nicht
möglich oder zumutbar war, ist zu Recht eine Ermessesenseinschätzung
vorgenommen worden. Die Pflichtigen haben sodann die versäumten
Mitwirkungshandlungen, derentwegen sie nach pflichtgemässen Ermessen
eingeschätzt wurden, nicht vollständig nachgeholt. Aus diesem Grund ist der
Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass das
kantonale Steueramt oder das Steuerrekursgericht weitere Beweise zu erheben
hatten.
3.3
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die
Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ausgefallen ist.
Die Vorinstanzen haben ermessensweise Fr. … als
Unterhaltsbeiträge an die Tochter zum Abzug zugelassen und hierbei insbesondere
auf die tieferen Lebenshaltungskosten am thailändischen Wohnort der Tochter
verwiesen. Zudem orientierten sich die Vorinstanzen an den
Lebenshaltungskosten, die auf zwei Webseiten für Auswanderer angegeben wurden (www.leben-in-thailand.de
bzw. auswandern-info.com/thailand.html), welche die Lebenshaltungskosten für
einen etwas gehoberen Lebensstandard aktuell auf ca. 1'000.- bis 1'200.- Euro
bzw. auf 1/2–2/3 des Preisniveaus in Deutschland beziffern. Zusätzlich wurde
für die Unterstützung der Kindsmutter jeweils der nach § 34 Abs. 1 lit. b
StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG maximal mögliche
Unterstützungsabzug gewährt.
3.4
Was die
Pflichtigen hiergegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Wie bereits
dargelegt wurde, sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen sowie der
tatsächliche Lebensaufwand der Tochter nicht entscheidend, weshalb die
vorinstanzliche Schätzung hierdurch auch nicht offensichtlich unrichtig
erscheint. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
beziffert die minimalen, an einem europäischen Lebensstandard angepassten
Lebenshaltungskosten "für einen bescheidenen Ein-Personen-Haushalt in
Bangkok" auf monatlich mindestens Fr. 1'500.- zuzüglich
Krankenversicherungsprämie und Schulgebühren (vgl. hierzu Ziff. 11.3 der
Publikation "Leben und Arbeiten in Thailand" des EDA, www.eda.admin.ch).
Jedoch erscheint es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs
willkürlich, für ein mit seiner thailändischen Mutter zusammenlebenden
sechsjährigen Kind tiefere Ansätze zur Anwendung zu bringen als bei einem Ein-Personen-Haushalt
von einem erwachsenen und nicht in Thailand sozialisierten Ausländer. Beim
Unterricht in einer internationalen Privatschule fallen gemäss Ziff. 10.2
der bereits zitierten EDA-Publikation jährliche Schulkosten von Fr. 7'000.-
bis Fr. 20'000.- an, womit sich die hierfür vom Beschwerdeführer geltend
gemachten (jedoch für das Jahr 2015 betragsmässig unbelegten) Aufwendungen von
insgesamt Fr. … im üblichen Rahmen bewegen. Jedoch ist von den Pflichtigen
nicht substanziiert dargelegt worden, weshalb die Tochter in Thailand keine
öffentliche Schule besuchen kann und die Finanzierung einer Privatschule damit
einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht entspringt (vgl. hierzu im
sozialhilferechtlichen Kontext auch BVGr, 2. Mai 2013, C-4654/2012,
E. 5.2.7, mit Hinweisen). Da die vorinstanzlich zitierten Vergleiche des
Preisniveaus sich auf Bangkok und nicht auf Thailand insgesamt bezogen hatten,
sind bereits die gemäss den Pflichtigen "deutlich höheren Kosten in der
Grossstadt" berücksichtigt worden. Hingegen erscheinen die von den
Pflichtigen in Abzug gebrachten Unterhaltsbeiträge viel zu hoch, nachdem das
Preisniveau in Zürich etwa doppelt so hoch wie in Bangkok ist (vgl. hierzu das
bereits vorinstanzlich angeführte "Global cities ranking 2018"
gemäss UBS prices and earnings, www.ubs.com) und die Bildungsdirektion des
Kantons Zürich den durchschnittlichen Unterhaltsbeitrag eines sechsjährigen
Einzelkinds 2015 mit Fr. 2'025.- pro Monat bzw. Fr. 24'300.- pro Jahr
beziffert (www.ajb.zh.ch). In welchem Umfang Unterhaltsbeiträge in vorangegangenen
Steuerperioden zum Abzug zugelassen wurden, ist hingegen unerheblich, da die
Einschätzungs- bzw. Veranlagungsbehörde grundsätzlich nicht an ihre frühere
Beurteilung gebunden ist (vgl. Richner et al., VB zu §§ 119–131 StG
N. 87 und Richner et al., VB zu Art. 109–121 DGB N. 80, je mit
Hinweisen).
Die ermessensweise zum Abzug zugelassenen Unterhaltsbeiträge
erscheinen deshalb selbst unter Berücksichtigung eines für thailändische
Verhältnisse eher gehobeneren westlichen Lebensstandards hinreichend, sicherlich
aber nicht offensichtlich willkürlich.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht ihnen keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch
nicht verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00112 und SB.2018.00113 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00112 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00113 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00112 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00113 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00112 werden den Beschwerdeführenden
je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00113 werden den Beschwerdeführenden
je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
8.
Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an …