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Entscheid

SB.2018.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00120

28. Februar 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20619)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Ehegatten A und B deklarierten in der Steuererklärung 2015 erstmals ein

neuerworbenes, in D (Kosovo) belegenes Haus mit einem Verkehrswert von

Fr. … Daraufhin ersuchte der Steuerkommissär A und B mit Auflage vom

26. September 2017 unter anderem, substanziiert auszuführen und zu

belegen, wie die Liegenschaft im Kosovo finanziert worden sei. Dieser Auflage

kamen A und B nicht nach, weshalb der Steuerkommissär sie am 22. November

2017 mahnte. In ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2017 machten A und B geltend,

im Jahr 2014 sei ihnen eine Versicherung der Säule 3b im Betrag von

Fr. …ausbezahlt worden. Damit hätten sie den Kaufpreis der Liegenschaft

von EUR … (zum Tageskurs von Fr. …) teilweise beglichen. Den Rest

hätten sie aus dem privaten Vermögen bezahlt. Der Eingabe legten sie einen in

albanischer Sprache verfassten Vertrag vom 21. Oktober 2014 bei. Mit

E-Mail vom 31. Januar 2018 liessen A und B den Kaufpreis der Liegenschaft

auf EUR … korrigieren.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid

jeweils vom 6. Februar 2018 setzte das kantonale Steueramt das massgebende

steuerbare Einkommen von A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) für die direkte

Bundessteuer 2015 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) bzw. bei den

Staats- und Gemeindesteuern 2015 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)

und das Vermögen auf Fr. … fest (zum Satz von Fr. …). Sowohl bei der

direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern rechnete der

Steuerkommissär nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte "weitere

Einkünfte" von Fr. … auf.

B. Gegen

die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid erhoben die Pflichtigen

mit Eingabe vom 6. März 2018 Einsprache. Diese wies das Steueramt mit

Einspracheentscheiden vom 29. März 2018 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom

25.

April 2018 Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Dieses

hiess die beiden Rechtsmittel am 25. September 2018 teilweise gut, hob die

Einspracheentscheide auf und wies die Angelegenheiten im Sinn der Erwägungen

zum Neuentscheid an das Steueramt zurück. Eine Minderheit des Steuerrekursgerichts

sprach sich in der dem Entscheid angefügten Minderheitsmeinung dafür aus, dass

die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Pflichtigen bei der direkten

Bundessteuer mit einem Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu

veranlagen bzw. bei den Staats- und Gemeindesteuern mit einem Einkommen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem Vermögen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) einzuschätzen seien.

III.

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 25. September

2018.

erhob das Steueramt namens des Staats Zürich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Es beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

die Einspracheentscheide seien zu bestätigen; eventuell sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner.

Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2018 wurden

die Verfahren SB.2018.00120 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) und

SB.2018.00121 (direkte Bundessteuer 2015) vereinigt.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, reichten die Pflichtigen mit Eingabe vom 28. November 2018

eine Beschwerdeantwort ein. Darin beantragen sie, die Beschwerde sei unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden vollumfänglich

abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Dies ist nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.2

Zu prüfen ist als erstes, ob der Entscheid des

Steuerrekursgerichts unmittelbar anfechtbar ist. Dies wirft zunächst

die Frage nach seiner Rechtsnatur auf.

1.2.1

Das Steuerrekursgericht erwog, das Steueramt habe die Schätzung nach

pflichtgemässem Ermessen in Anwendung der indirekten Methode (korrekt)

vorzunehmen. Damit beliess es dem Steueramt in Bezug auf die Wahl des

methodischen Vorgehens keinen Beurteilungsspielraum mehr. Ein solcher verbleibt

dem Steueramt lediglich insoweit, als es die Höhe der Schätzung nach wie vor

nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen kann bzw. muss. Dabei handelt es sich

nicht um rein rechnerische Fragen. Demzufolge stellt der angefochtene

Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 142 II 20

E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).

1.2.2

Zwischenentscheide können selbständig angefochten werden, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten oder die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde

(vgl. den sinngemäss auch auf das Steuerverfahren anwendbaren Art. 93

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

[BGG] in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], vgl. zum Ganzen

VGr, SB.2010.00149, E. 1, mit Hinweisen). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

liegt vor, wenn die beschwerdeführende Behörde infolge des Rückweisungsentscheids

gezwungen wäre, einen nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Entscheid zu erlassen,

den sie mangels eigener Beschwer nicht anfechten könnte (BGE 133 V 477

E. 4.2. und 5.2.4). Dies wäre, wie die Beschwerdeführenden zutreffend

ausführen, vorliegend der Fall. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil vor. Der angefochtene Entscheid ist mithin unmittelbar anfechtbar und

auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.

2.1

Weiter ist

zu prüfen, ob das Steuerrekursgericht einen Rückweisungsentscheid fällen durfte

oder ob es selber in der Sache hätte entscheiden müssen.

2.2

Das Steuerrekursgericht kann ausnahmsweise zwecks Wahrung des

gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid

getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet

(vgl. § 149 Abs. 3 StG; VGr, 2. April

2014, SB.2013.00081, E. 2.2; RB 2000 Nr. 130 E. 4a; RB 2001

Nr. 93 E. 2a). In den übrigen Fällen hat das

Steuerrekursgericht selber über die Sache zu befinden.

2.3

Eine

Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung kann nur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit angefochten werden. Der Steuerpflichtige kann den Nachweis der

offensichtlichen Unrichtigkeit einer zu Recht getroffenen Ermessenseinschätzung

bzw. -veranlagung grundsätzlich auf zwei Arten erbringen: Er kann entweder den

wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen – ein solcher Fall liegt hier nicht

vor – oder er kann nachweisen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu

hoch ausgefallen ist. Im letzteren Fall bleibt es bei der Ermessenseinschätzung

bzw. -veranlagung. Bezüglich des quantitativen Elements der

Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung können nur grobe Schätzungsfehler

gerügt werden. Offensichtlich unrichtig ist etwa eine Ermessenseinschätzung

bzw. -veranlagung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch

gewürdigt hat bzw. wenn der kantonalen Behörde augenfällige Fehler oder

Irrtümer unterlaufen sind. Der Sache nach geht es um qualitativ schwerwiegende

Fehler, welche die Schätzung im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen. Die

Einsprachebehörde bzw. das zuständige Gericht kann sich somit nicht auf eine

summarische, mehr oberflächliche Überprüfung beschränken. Die angefochtene

Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung ist mit der gleichen Gründlichkeit wie

jede andere, "normale" Veranlagung zu überprüfen. Die Ermessenseinschätzung

bzw. -veranlagung ist jedoch nur dann aufzuheben oder anzupassen, wenn sie sich

als grob unrichtig erweist, d.h. eine materielle Rechtsverweigerung darstellt.

Das ist bei einer Schätzung unter anderem dann der Fall, wenn die Einschätzungs-

bzw. Veranlagungsbehörde dabei methodisch unzutreffend vorgegangen ist (BGr,

16.

Oktober 2017,2C_90/2017 und 2C_91/2017, E. 2.1 f., mit

Hinweisen).

2.3.1

Zu diesem Schluss kam das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid.

Allein der Umstand, dass das Steueramt bei seiner Schätzung nach

pflichtgemässem Ermessen methodisch verfehlt vorgegangen sein und sich damit

eine Rechtsverweigerung begangen haben soll, rechtfertigt es jedoch nicht, die

Sache an das Steueramt zurückzuweisen. Denn kommt die

steuerpflichtige Person – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach,

schränkt dies die Untersuchungspflicht der Veranlagungs- bzw. Einschätzungsbehörde

ein. Praxisgemäss lebt sie im vollen Umfang erst wieder auf, wenn die

Ungewissheit des Sachverhalts, die zur ermessensweisen Einschätzung bzw. Veranlagung

geführt hat, durch die steuerpflichtige Person selbst behoben worden ist (BGr,

10.

Mai 2017,2C_30/2017 und 2C_31/2017, E. 2.3.1, mit Hinweisen). Diesfalls

ist die angefochtene Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung durch eine

ordentliche Einschätzung bzw. Veranlagung zu ersetzen (BGr, 16. Oktober

2017,2C_90/2017 und 2C_91/2017, E. 2.1).

2.3.2

Dass sie weder im Einschätzungs- bzw. im Veranlagungsverfahren noch im

Einspracheverfahren den ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten nachgekommen

sind, anerkennen die Pflichtigen zumindest sinngemäss, bringen sie in ihrer

Beschwerdeantwort doch vor, im Rahmen der Ermessenstaxation sei (auch) eine

Wahrscheinlichkeitsprüfung vorzunehmen. Wie das Steueramt zutreffend vorbringt,

konnte damit die Untersuchungspflicht des Steueramts – entgegen den Erwägungen

des Steuerrekursgerichts, wonach es Sache des Steueramts sei, ob es in Bezug

auf die Lebenshaltungskosten der Pflichtigen weitere Untersuchungen vornehmen

wolle – nicht wieder aufleben. Damit entfällt eine Rückweisung zwecks

allfälliger weiterer Untersuchung des Sachverhalts von vornherein.

2.3.3

Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückweisung sind nicht

erfüllt (vgl. vorne, E. 2.2). Das Steuerrekursgericht hätte die

Schätzungen des Steueramtes vielmehr selber überprüfen und allenfalls

korrigieren müssen (vgl. BGr, 16. Oktober 2017,2C_90/2017 und 2C_91/2017).

Nachdem das Steuerrekursgericht noch keinen materiellen Entscheid gefällt hat,

ist die Angelegenheit – entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden

– zu diesem Zweck an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 149 Abs. 3 StG). Dabei wird es zu

berücksichtigen haben, dass – sollte es in diesem Punkt auf seine

Minderheitsmeinung abstellen wollen – seine Tatsachenfeststellung, wonach sich

im Haushalt der Pflichtigen keine undeklarierten Barmittel befunden haben

sollen, einer Begründung bedarf. Nachdem sich die Pflichtigen mit ihrer

Äusserung immerhin dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt haben (vgl.

§ 234 ff. StG; Art. 174 ff. DBG), erschliesst sich die fragliche

Schlussfolgerung dem Gericht jedenfalls nicht ohne Weiteres.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.

Da die Rückweisung auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz

zurückzuführen ist, auf den die Parteien keinen Einfluss hatten, sind die

Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Der Beschwerdegegnerschaft, die mit

ihrem Antrag unterlegen ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ebenso

wenig ist dem kantonalen Steueramt, das keine Parteientschädigung beantragt

hat, eine solche zuzusprechen, zumal das Verfahren weder mit besonderem Aufwand

im Sinn der Rechtsprechung verbunden war noch den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 17 N. 50 ff.).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

vorinstanzlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens wird das Steuerrekursgericht

in seinem Entscheid zu befinden haben.

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

er das kantonale Verfahren abschliesst oder einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2018.00120 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird

teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts vom

25.

September 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen

Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00121 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird teilweise

gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts vom 25. September

2018.

wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Entscheidung im Sinn der

Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00120 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00121 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …