SB.2018.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00122
20. März 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20664)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00122
SB.2018.00123
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2012
Direkte Bundessteuer 2012,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten für das Steuerjahr
2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer bzw.
Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuer sowie ein steuerbares Vermögen
von Fr. …. Der Lohnausweis des Pflichtigen war von der D GmbH
ausgestellt worden.
B. Mit
Auflage vom 8. August 2014 forderte die Revisorin des kantonalen
Steueramts die Pflichtigen auf, ihre Anteile per 31.12.2012 an der D GmbH
bekanntzugeben. Die Pflichtigen teilten am 26. August 2014 mit, die
Ehefrau halte eine Beteiligung von Fr. …, während der Ehemann keine solche
habe.
Die am 27. September 2010 im Handelsregister des
Kantons Zürich eingetragene D GmbH mit Sitz in E hatte unter anderem
den Import und Export von Baumaterial für allgemeine Ausführungen in der
Baubranche und die Erbringung von Dienstleistungen und Hilfsarbeiten aller Art
im Bereich Baugewerbe, Fassadenrenovation, Malerarbeiten und Reinigungsarbeiten
auf eigene Rechnung und für Dritte zum Zweck gehabt. Mit Schreiben vom 4. Juni
2014 wurde dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass die Pflichtige in der
Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung aus
der Firma ausgetreten sei und die Stammanteile an F übertragen habe. Die
Löschung der Gesellschaft erfolgte am 16. April 2015, nachdem ein ab dem
10. September 2014 eröffnetes Konkursverfahren mit Urteil des
Konkursrichters am 7. Januar 2015 mangels Aktiven eingestellt worden war.
C. Gestützt
auf einen Bericht der Division Bücherrevision des kantonalen Steueramts vom 24. April
2015 über die am 22. und 23. August 2013 durchgeführte Buchprüfung der
Geschäftsjahre 2010–2012 der D GmbH in Liquidation wurde Meldung
erstattet. Der Bücherrevisor hielt fest, in der privaten Steuererklärung der
Pflichtigen seien weder deren Beteiligungsanteile an der Gesellschaft noch die
Kontokorrentforderungen des Ehemannes von rund Fr. … im Jahr 2012
gegenüber derselben aufgeführt.
Am 1. Juni 2015 forderte der Steuerkommissär die
Pflichtigen unter anderem auf, die aufgrund der Bücherrevision sich bei ihnen
aufgezeigte Vermögenszunahme per 2012 von Fr. … zu erklären und Angaben zu
ihrem Lebenslauf zu machen. Es folgte keine Antwort. Am 15. Juli 2015
wurden sie erfolglos gemahnt.
Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurden die
Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen hinsichtlich der direkten
Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt sowie
gleichentags erfolgtem Entscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern mit
einem Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt.
D. Mit
Einsprache vom 18. September 2015 beantragten die Pflichtigen (sinngemäss)
die Aufhebung der Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfügung und die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt. Im Einspracheverfahren
ersuchten sie unter anderem um ihre persönliche Befragung sowie die Befragung
diverser Personen, die Einholung der Kontoauszüge der D GmbH bei Banken
per 2012 und den Beizug der Akten im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft
gegen den Erwerber der D GmbH. Ihren effektiven Kontokorrentsaldo bei der D GmbH
per 31. Dezember 2012 bezifferten sie mit Fr. …. Abweichungen würden
in Fehlbuchungen des früheren Treuhänders gründen. Am 15. Januar 2016 fand
beim kantonalen Steueramt eine Besprechung statt, wobei die Pflichtigen befragt
wurden. Die von den Pflichtigen am 18. September 2015 erhobene Einsprache
wurde mit Einspracheentscheiden vom 22. August 2016 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Am 22. September 2016 gelangten die Pflichtigen mit
Beschwerde bzw. Rekurs an das Steuerrekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung
der Einspracheentscheide vom 22. August 2016 und Gutheissung ihrer
Einsprache, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Dabei wiederholten sie die im Einspracheverfahren gestellten Beweisanträge. Die
Beschwerde und der Rekurs wurden am 1. Oktober 2018 abgewiesen. Die Kosten
wurden den Pflichtigen auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
III.
Mit Beschwerden vom 5. November 2018 beantragen die
Pflichtigen beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des
Steuerrekursgerichts vom 1. Oktober 2018 und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung und Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantonale Steueramt beantragte am 16. November
2018.
namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Staats Zürich die
Abweisung der Beschwerden, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die
Vorinstanz hatte am 7. November 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG "sinngemäss", was nach
der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Ermessensveranlagungen – hier die
Veranlagungsverfügung vom 18. August 2015 und der Einschätzungsentscheid
gleichen Datums – nach Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw.
§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
angefochten werden. Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis
beschränkt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A.,
Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 48 N 42; Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar
DBG], Art. 132 N 33; Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20
Rz. 19; vgl. auch Felix Richter et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 140 N 51; dieselben, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 N 73). Diese
Prämisse gilt auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Zweifel/Hunziker,
Kommentar StHG, Art. 49 N 62; dieselben, Kommentar DBG, Art. 132
N 55).
2.2
Der Nachweis
der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird im Übrigen
dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der
Beweislast" gleichzusetzen ist (zum Ganzen Zweifel/Hunziker, Kommentar
StHG, Art. 48 N 44; dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 37;
Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 22).
2.3
Der
Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen
Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer
Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt
werden können. Ist ihm dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer
Ermessenseinschätzung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene
Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker,
Kommentar StHG, Art. 48 N 46, dieselben, Kommentar DBG, Art. 132
N 39). "Offensichtlich unrichtig" ist eine Schätzung, wenn sie
sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch
motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, ‑methoden oder
-hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des
Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart
werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher
Bestätigung des Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich
ist (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG; Art. 48 N. 59; dieselben,
Kommentar DBG, Art. 132 N. 52).
3.
3.1
Die
Pflichtigen rügen allein die von der Vorinstanz abgewiesene Beweisabnahme des
beantragten Beizugs der Bankkontoauszüge der D GmbH bei der Bank G
und Bank H per 2012. Die Pflichtigen bestreiten nicht, der Auflage vom
1.
Juni 2015 bzw. Mahnung vom 15. Juli 2015 des Steuerkommissärs
keine Folge geleistet zu haben (vgl. Sachverhalt I/C). In den
Beschwerdeschriften wird auch nicht geltend gemacht, die Behörde sei zu Unrecht
zur Ermessensveranlagung geschritten. Die Pflichtigen wollen aber dartun, dass
die der Schätzung zugrunde gelegten bzw. ihnen aufgerechneten Privateinlagen
bei der D GmbH nicht zutreffen bzw. sinngemäss wohl auch, dass die
Schätzung offensichtlich zu hoch sei.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die infrage stehenden Beweismittel
geeignet sind, den der Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässen Ermessen
zugrundeliegenden Untersuchungsnotstand zu beseitigen bzw. ob die Pflichtigen
die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen
vermögen (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 20
Rz. 21 f. und § 14 Rz. 11 f.; Zweifel/Hunziker,
Kommentar StHG, Art. 48 N. 43 ff.; dieselben, Kommentar DBG,
Art. 132 N 36 ff.).
3.2
3.2.1
Die Pflichtigen hatten sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, der
frühere Treuhänder der D GmbH habe Fehlbuchungen getätigt. Das Kontokorrentguthaben
habe nicht Fr. …, sondern Fr. … betragen (vgl. Sachverhalt I C/D).
Die verbuchten Gutschriften auf dem Kontokorrent hätten jeder Grundlage
entbehrt, weil der Pflichtige die Zahlungen an die Unterakkordanten nicht etwa
aus eigenem Vermögen, welches in diesem Umfang gar nicht bestanden habe,
getätigt habe, sondern durch Abhebungen von den Firmenkonti der D GmbH bei
der Bank G und der Bank H. Der Zahlungsverlauf hätte durch die
Bankkontoauszüge, an die sie selber nicht herankämen, erstellt werden können.
3.2.2
Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, die Pflichtigen würden nicht
substanziiert darlegen, inwiefern diese Belege im Zusammenhang mit der infrage
stehenden verbuchten Vermögensvermehrung stünden. Es sei unbestritten, dass ein
Grossteil der Zahlungen der D GmbH bar erfolgt sei. Selbst wenn aber Geld
von den Firmenkonti zwecks Zahlung von Ausständen abgehoben worden sein sollte,
sei dies als Nachweis, dass keine Privateinlagen aufs Kontokorrent des
Pflichtigen erfolgt seien, nicht geeignet.
3.2.3
In der Beschwerdeschrift wird wiederholt, aus den Bankkonti liesse sich
nachweisen, dass den Zahlungen der D GmbH an die Unterakkordanten
Abhebungen vorausgegangen seien, sodass es sich eben gerade nicht um Einlagen
der Pflichtigen aus ihrem Privatvermögen, welche die vom Steueramt
aufgerechneten Kontokorrentguthaben hätten äufnen können, gehandelt habe,
sondern effektiv um Zahlungen der D GmbH ab deren Bankkonti.
Richtigerweise hätten die Buchungen "Fremdarbeiten an Bank" und
"Fremdarbeiten an Kasse" lauten müssen. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Vorinstanz entsprechende Bankabhebungen als nicht beweisgeeignet
erachte, die Annahme von Privateinlagen zu widerlegen. Entgegen der
vorinstanzlichen Unterstellung gehe es auch gar nicht um "Privateinlagen
aufs Kontokorrent des Pflichtigen", denn ein solches Kontokorrent sei
lediglich ein buchhalterisches Konstrukt des Treuhänders gewesen und mitnichten
ein effektives Konto bei einer Bank. Die Falschbuchung habe dann in einem
vermeintlichen "Kontokorrentguthaben" der Pflichtigen gegenüber der D GmbH
gegründet, welches aber gar nicht existiert habe, da die Zahlungen effektiv
durch die Bankabhebungen seitens der D GmbH (von ihrem eigenen Vermögen
und nicht etwa durch Privatdarlehen) ermöglicht worden seien. Die Abweisung der
Abnahme des Beweisantrags sei gehörsverletzend.
3.3
3.3.1
Die Veranlagung bzw. Einschätzung des Steuerkommissärs per 2012 stützte
sich auf die von der D GmbH verbuchten Einlagen des Pflichtigen von
Fr. … sowie angenommene Lebenshaltungskosten der Familie von Fr. …
(sogenannte "indirekte Methode). Die Pflichtigen hatten, wie ausgeführt,
trotz Aufforderung und Mahnung des Steuerkommissärs, unter anderem die
Mittelherkunft der Bareinlagen pro 2012 bei der D GmbH nachzuweisen, nicht
weiter mitgewirkt (vorn, I/C; E. 3.1). Aufgrund dieses
Untersuchungsnotstands hat die Steuerbehörde die Pflichtigen in der Folge zu
Recht gemäss den Angaben in der Buchhaltung der D GmbH veranlagt bzw.
eingeschätzt. Anhaltspunkte, dass es sich bei den verbuchten Einlagen des
Pflichtigen um von Amtes wegen zu beachtende Fiktionen gehandelt haben soll,
bestanden jedenfalls nicht.
3.3.2
Im Hinblick auf die Relevanz der Buchungen, die nun seitens der Pflichtigen
infrage gestellt werden, ist insbesondere von Bedeutung, dass die Pflichtige im
hier zugrundeliegenden Steuerjahr 2012 Geschäftsführerin der D GmbH
gewesen war, verbunden mit den damit einhergehenden Aufgaben und
Sorgfaltspflichten (Art. 810 und Art. 812 Obligationenrecht [OR]).
Entsprechend hat sie für die der Steuererklärung 2012 der D GmbH
beigelegte Bilanz- und Erfolgsrechnung 2012 einzustehen (Art. 810 Abs. 2
Ziff. 3, 4 und 5 OR). Dieser gesetzlichen Verantwortung konnte sie sich
selbstredend nicht mit dem Argument entledigen, dies sei alles Sache des
Treuhänders gewesen und sie kenne sich hier nicht aus, so wie sie dies bei der
Besprechung vom 15. Januar 2016 gegenüber dem Steueramt geäussert hatte.
Ebenso wenig vermochte sie sich rückwirkend von der sie per 2012 treffenden
Verantwortung zu befreien, indem sie später einfach ihre Stammanteile übertrug
und als Gesellschafterin und Geschäftsführerin zurücktrat.
3.3.3
Dasselbe gilt in Bezug auf die Beurteilung der geltend gemachten
offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung bzw. Einschätzung per 2012. Aus
der (einen Verlust ausweisenden) Bilanz- und Erfolgsrechnung der D GmbH
per 2012 geht unmissverständlich ein Kontokorrentguthaben des Pflichtigen in
Höhe von Fr. … hervor. Darauf sind die Pflichtigen zu behaften, erst
recht, nachdem sie der Auflage und Mahnung des Steuerkommissärs keine Folge
geleistet hatten und auch im Übrigen nicht rechtsgenügend darzulegen
vermochten, dass der Pflichtige – entgegen den Buchungen – gerade keine
Einlagen getätigt habe, mit Ausnahme der am 29. Mai 2012 auf das
Firmenkonto erwiesenermassen einbezahlten Fr. …, die aus einem Darlehen
seiner Eltern stammen sollen. Für den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit genügt es selbstverständlich auch nicht, entsprechende Fragen mit
Nichtwissen, Stillschweigen oder dem Hinweis auf buchhalterische Fehler des
damaligen Treuhänders zu quittieren, so wie dies die Pflichtigen getan haben.
Gleiches gilt hinsichtlich der im Bericht über die Buchprüfung der D GmbH
angebrachten und nicht weiter belegten handschriftlichen Korrekturen der
späteren Treuhänderin der Pflichtigen.
3.3.4
Die Pflichtigen wollen mit den – von der Steuerbehörde beizuziehenden –
Bankbelegen nachweisen, den (teils beträchtlichen) Barzahlungen, die der
Pflichtige für die D GmbH an Unterakkordanten etc. tätigte, seien
Abhebungen von den Bankkonti vorausgegangen. Dies soll wiederum belegen, dass
seinerseits gar keine Einlagen in die D GmbH, jedenfalls nicht in der
verbuchten Höhe, stattgefunden hätten. Selbst wenn aber aus den Bankbelegen
hervorginge, dass den Zahlungen Abhebungen von den Bankkonti vorangingen, wäre
damit in keiner Weise belegt, dass die verbuchten Einlagen des Pflichtigen bei
der D GmbH nicht stattgefunden hatten. Die Bankbelege erweisen sich daher
von vornherein als untauglich, die von der D GmbH zusammen mit der
Steuererklärung eingereichte Bilanz- und Erfolgsrechnung 2012 mit den
verbuchten Forderungen des Pflichtigen von Fr. … zu widerlegen. Demnach
liegt auch keine Gehörsverletzung vor, wenn auf den Beizug dieser Belege
verzichtet wird. Die Behörde trifft keine weitergehende Untersuchungspflicht.
Auch das Argument, dass es sich dabei nur um ein so genanntes buchhalterisches
Konstrukt und nicht ein effektives Konto bei einer Bank gehandelt habe, ist in
diesem Zusammenhang irrelevant. Von Bedeutung ist vielmehr, dass die
Pflichtigen die Herkunft der bei der D GmbH verbuchten
"Darlehen" des Pflichtigen nicht zu erklären vermögen. Dass es sich
dabei einfach um "Fehlbuchungen" gehandelt haben soll, erscheint als
konstruiert und taugt nicht zur Beseitigung des Untersuchungsnotstands. So
verbuchte der damalige Treuhänder denn auch die am 29. Mai 2012 vom
Pflichtigen auf das Firmenkonto erwiesenermassen einbezahlten Fr. …, die
vom Darlehen seiner Eltern stammen sollen, korrekt.
3.3.5
Dass die zugrundeliegende Schätzung offensichtlich zu hoch bzw. willkürlich
sein soll (siehe E. 2.3), vermögen die Pflichtigen ebenfalls nicht
nachzuweisen. Wie dargelegt, gründet die Schätzung insbesondere auf der
Buchhaltung der D GmbH und es haben anerkanntermassen sehr hohe
Barzahlungen stattgefunden. Die Berechnungen des Kommissärs sind daher sachlich
begründbar und nicht einfach aus der Luft gegriffen. Von einer pönal oder
fiskalischen Schätzung kann keine Rede sein. Die Pflichtigen haben es selber zu
verantworten, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht weiter nachgekommen
sind.
3.4
Aufgrund
der gemachten Ausführungen ergibt sich, dass kein Anlass besteht, die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Durchführung eines Beweisverfahrens
zurückzuweisen. Die Beschwerden sind abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG; Art. 4 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2018.00122) wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2012 (SB.2018.00123) wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.0122 wird festgesetzt auf
Fr. 4'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'360.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00123 wird festgesetzt auf
Fr. 2'900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'960.-- Total der Kosten
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …