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Entscheid

SB.2018.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00124

9. Januar 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20490)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A und B hatten in den Steuerperioden 2012 und

2013 Wohnsitz im Kanton D. B war im Kanton Zürich selbständig erwerbstätig. A

führte im Kanton Zürich ein Einzelunternehmen im Bereich der Zahnmedizin. Im

Jahr 2010 gründete er im Kanton D eine Aktiengesellschaft (AG) mit dem Zweck

"Führung und Betrieb einer Zahnarztpraxis", an welcher er zu 100 %

beteiligt war. Den Sitz dieser AG verlegte er in der Folge in den Kanton

Zürich; die Gesellschaft wurde per 8. Juli 2011 in das Handelsregister des

Kantons Zürich eingetragen. Das bis anhin aus selbständiger Tätigkeit erzielte

und im Kanton Zürich versteuerte Einkommen deklarierte A in den Steuerperioden

2012 und 2013 im Kanton D als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Aufgrund

dieser Veränderungen führte das kantonale Steueramt betreffend die

Geschäftsjahre 2011 und 2012 eine Buchprüfung durch. In seinem Bericht kam der

hierfür eingesetzte Revisor zum Schluss, dass die AG steuerlich nicht anerkannt

werden könne. Daraufhin wurden die Veranlagungen 2011 und 2012 der AG

korrigiert. Die dagegen erhobenen Einsprachen sind in der Zwischenzeit

entschieden worden. Nachdem A in den Steuerperioden 2012 und 2013 kein

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mehr deklarierte, hielt ihn die

Steuerkommissärin an, für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 eine ordnungsgemässe

Buchhaltung für die Einzelfirma A sowie weitere, konkret bezeichnete Unterlagen

einzureichen. Nachdem A die verlangten Unterlagen weder auf diese Auflage noch auf

die darauffolgende Mahnung hin eingereicht hatte, wurden mit Entscheiden vom

3. Januar 2017 insbesondere Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

von A aufgerechnet, wobei diese nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. …

(2012) bzw. Fr. … (2013) geschätzt wurden. Ferner wurden auch beim Vermögen

Korrekturen vorgenommen.

B.

Die gegen diese Einschätzungen am 2. Februar 2017

erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 31. März 2017 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen die

Einspracheentscheide erhoben A und B am 3. Mai 2017 Rekurs. Diesen hiess

das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September

2018.

teilweise gut und schätzte A und B wie folgt ein:

2012.

2013.

Steuerbares Einkommen

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. …

Fr. …

Steuerbares Vermögen

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. …

Fr. …

III.

Mit Eingabe vom 6. November

2018.

erhoben A und B gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

25.

September 2018 Beschwerde. Sie beantragen, der Entscheid sei

aufzuheben und von der Aufrechnung von selbständigem Erwerbseinkommen im Betrag

von Fr. … (2012) bzw. Fr. … (2013) sei abzusehen, ebenso von der

Aufrechnung von Aktiven der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der

Vermögenssteuer (Fr. … [2012] bzw. Fr. … [2013]). Die interkantonale

Steuerausscheidung sei gemäss den vorgenannten Faktoren vorzunehmen. Ferner

beantragten sie eine Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht

auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner

Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können

grundsätzlich alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Die

Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an

einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert

mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.

Dies ist von vornherein nicht möglich, wenn die vor der Vorinstanz

vorgebrachten Rügen in der Beschwerde wörtlich wiederholt werden. Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2; VGr, 17. Dezember 2014, SR.2014.00010/11,

E. 2.1). Das muss es erst recht nicht, wenn Beschwerdeführende anwaltlich

vertreten sind: Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen einem im

Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein.

1.3

Die

Rechtsmitteleingabe der Pflichtigen vom 6. November 2018 entspricht über

weite Strecken wörtlich der beim Steuerrekursgericht eingereichten

Rekursschrift vom 3. Mai 2017. Zwar ist die Beschwerdeschrift im Vergleich

zur Rekursschrift teilweise anders aufgebaut (die Ausführungen zum Thema

"Interkantonales Steuerrecht" erfolgen in der Beschwerdeschrift unter

dem Titel "III./A." [Rz. 21 ff.], während es in der

Rekursschrift unter dem Titel "III./D." [Rz. 120 ff.]

abgehandelt wurde). Diese formelle Änderung ist jedoch geringfügig. Inhaltlich

sind die Ausführungen überwiegend identisch. Einzig die Beweis­offerten wurden

nicht mehr als solche aufgeführt, sondern unter Hinweis auf die Akten dem

jeweiligen Fliesstext angehängt, die Verfahrensbeteiligten wurden entsprechend

dem Verfahrensstadium anders bezeichnet und teilweise wurden einzelne Zitate

oder (unbedeutende) Begriffe weggelassen bzw. hinzugefügt. Auf die Beschwerde

ist vor diesem Hintergrund nur insoweit einzugehen, als die angeführten

Argumente zumindest Ansätze einer substanziierten Auseinandersetzung mit dem

angefochtenen Entscheid erkennen lassen.

2.

2.1

Die

Pflichtigen machen in formeller Hinsicht zunächst geltend, dass vorab in einem

Feststellungsverfahren hätte geklärt werden müssen, ob eine weitere beschränkte

Steuerpflicht besteht. Da kein solches Verfahren durchgeführt worden sei, obliege

den Pflichtigen auch nicht die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht. Eine solche

bestehe schon deshalb nicht, weil sie sich bei der beschränkten Steuerpflicht

ausschliesslich auf das betreffende Steuerobjekt beziehe.

2.2

Die

Grundsätze zur Pflicht, ein Domizilverfahren durchzuführen, sind im

Zusammenhang mit Fällen erarbeitet worden, in denen ein Kanton seine

Steuerhoheit gegenüber jemandem in Anspruch nimmt, der dort zuvor überhaupt

nicht steuerpflichtig war (BGr, 26. April 2012,2C_396/2011, E. 3.2).

Ist wie vorliegend nicht der Bestand, sondern nur der Umfang der subjektiven

Steuerpflicht betroffen, kann kein Vorentscheid über die subjektive

Steuerpflicht (sog. Steuerdomizilentscheid) verlangt werden (BGr, 18. September

2018,2C_799/2017,2C_800/2017, E. 4.1.5 in Verbindung mit E. 9). Die

Pflichtigen waren – aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen

und des Grundeigentums – im Kanton Zürich in vorangehenden wie auch in den

streitbetroffenen Steuerperioden unbestrittenermassen beschränkt

steuerpflichtig, weshalb kein Steuerdomizilentscheid ergehen musste.

2.3

Aufgrund

der beschränkten Steuerpflicht unterlagen die Pflichtigen in den streitbetroffenen

Steuerperioden einer umfassenden Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (vgl. BGE

141.

II 318 E. 2.3.4). Daran würde sich entgegen der Auffassung der

Pflichtigen selbst dann nichts ändern, wenn die beschränkte Steuerpflicht

ausschliesslich am Eigentum an im Kanton liegenden Grundstücken (vgl. BGr, 26. April

2012,2C_396/2011, E. 3.2, mit Hinweisen) oder aber ausschliesslich an der

selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen (vgl. BGE 141 II 318

E. 2.2.1; 128 I 317 E. 2.2.4) anknüpfte. Soweit sie vorbringen, der

Kanton Zürich habe sein Besteuerungsrecht verwirkt, kann ihnen ebenfalls nicht

gefolgt werden. Die Pflichtigen bringen zu Recht selber vor, dass diese Einrede

nur dem Kanton D zusteht, in welchem die Pflichtigen in den streitbetroffenen

Steuerperioden ihr Hauptsteuerdomizil hatten (BGE 137 I 273 E. 3.3.4).

Dieser ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht Partei. Zudem ist aufgrund

der Akten davon auszugehen, dass die Pflichtigen sich die Frist zur Einreichung

der Steuererklärungen bis zum 31. August 2014 (Steuererklärung 2012)

bzw. bis zum 30. September 2014 (Steuererklärung 2013) erstrecken liessen,

die Steuererklärungen bis dahin jedoch nicht eingereicht hatten. Somit liegen

sachliche Gründe vor, die es rechtfertigen, dass die Einschätzungen erst nach

dem der Steuerperiode folgenden Jahr ergingen.

3.

3.1

Umstritten

und zu prüfen ist sodann, ob der Pflichtige in den streitbetroffenen Steuerperioden

2012.

und 2013 im Kanton Zürich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und

für die entsprechenden Einkünfte beschränkt steuerpflichtig war. Von der

Antwort auf diese Frage hängt vorliegend ab, ob die streitbetroffenen Einkünfte

nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt und in der Folge aufgerechnet werden

durften.

Die Pflichtigen

bringen dazu hauptsächlich sinngemäss vor, die Voraussetzungen einer

selbständigen Erwerbstätigkeit seien in den streitbetroffenen Steuerperioden

nicht (kumulativ) erfüllt gewesen. So sei einzig die vom Pflichtigen gegründete

AG nach aussen als Leistungserbringerin aufgetreten, nicht aber der Pflichtige

als natürliche Person. Er sei vielmehr bei der von ihm im Jahr 2010 gegründeten

AG angestellt gewesen und habe von dieser ein Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit erhalten. Für dieses sei er im Wohnsitzkanton D unbeschränkt

steuerpflichtig gewesen. Das Steuerrekursgericht ging demgegenüber von einer

selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen aus. Dies begründete es im

Wesentlichen damit, dass sich die Sachlage in den streitbetroffenen

Steuerperioden gleich wie in den Steuerperioden 2010 und 2011 präsentierte, in

welchen der Pflichtige noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte.

Da es der vom Pflichtigen gegründeten Aktiengesellschaft an der erforderlichen

Betriebsbewilligung fehlte, durfte sie gegenüber Patienten und Patientinnen nicht

als Leistungserbringerin auftreten, weshalb weiterhin von einer selbständigen

Erwerbstätigkeit des Pflichtigen auszugehen sei.

3.2

In welchem

Kanton die Einkünfte aus der Tätigkeit des Pflichtigen als Zahnarzt zu

besteuern sind, ist vorliegend (auch) eine Frage der subjektiven Zuordnung von

geldwerten Leistungen.

3.2.1

Die subjektive Zuordnung von Erträgen und Aufwänden bzw. Einkünften und

Abzügen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestands. Sie bildet

ebenso Voraussetzung wie Schranke einer allgemeinen, auf Generalklauseln

beruhenden Besteuerung des Reinvermögenszugangs (vgl. BGr, 13. Mai 2015,

2C_978/2014,2C_979/2014, E. 2.1, mit Hinweisen). Direkt- wie

mehrwertsteuerrechtlich gilt, dass sich die subjektive Zuordnung grundsätzlich

aus dem Zivilrecht herleitet. Anders kann es sich nur verhalten, soweit das

Steuerrecht eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vorsieht oder

klarerweise eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verfolgt (statt vieler: BGr,

26.

September 2016,2C_770/2016,2C_771/2016, E. 2.2, mit Hinweisen).

3.2.2

Ist weder eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vorhanden

noch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt, fliesst die

steuerrechtliche Gestaltungsfreiheit bzw. Organisationshoheit der Unternehmung

aus der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit. Auch Personen- bzw.

Kapitalgesellschafter und unterliegende Gesellschaften können sich auf diese

Gestaltungsfreiheit berufen. Werden die Schranken der Gestaltungsfreiheit jedoch

überschritten, hat die Steuerbehörde zwingend einzuschreiten. Bleiben sie

gewahrt, ist es der Steuerbehörde benommen, ihr eigenes Ermessen an die Stelle

jenes der verantwortlichen Organe zu setzen. Infolgedessen dürfen auch die

Steuergerichte nur zurückhaltend in den gestalterischen Spielraum eingreifen,

der dem Unternehmen zukommt. Im Umkehrschluss muss die steuerpflichtige Person

sich aber auf die von ihr gewählten Verhältnisse behaften lassen (vgl. zum

Ganzen: BGr, 20. Februar 2015,2C_711/2014, E. 2.3.2, mit Hinweis auf

BGE 139 II 78 E. 3.2.1 sowie weitere bundesgerichtliche Urteile).

3.2.3

In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der

auch im öffentlichen Recht gilt, herrscht im Steuerrecht die Normentheorie.

Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und

-erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden

und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist. Mit Blick auf die

Gesamteinkommensbesteuerung ist weiter zu folgern, dass die (von der

Steuerbehörde zu beweisenden) Einkünfte, die als Entgelt für die Arbeit oder

die Dienste einer Person anfallen, vermutungsweise derselben Person zuzuordnen

sind (BGr, 9. November 2013,2C_941/2012,2C_942/2012, E. 2.2, mit

Hinweisen). Macht die steuerpflichtige natürliche Person geltend, das Entgelt

stehe nicht ihr, sondern einer anderen natürlichen oder juristischen Person zu,

behauptet sie eine aus ihrer Optik steuermindernde Tatsache. Ihr obliegt es,

die gesetzliche Vermutung anhand des Beweises des Gegenteils zu entkräften,

solange sich dies nicht bereits aus einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung

ergibt (vgl. zum Ganzen auch: BGr, 21. August 2013,2C_95/2013,

2C_96/2013, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Frage der Beweisführungs- und

Beweislast stellt sich nur dann nicht, wenn ein Sachverhalt bereits rechtsgenüglich

bewiesen ist (BGr, 20. Februar 2015,2C_711/2014, E. 3.3, mit

weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die

Pflichtigen bringen sinngemäss vor, der vom Pflichtigen beherrschten AG hätte

zwar die Institutsbewilligung gefehlt, doch habe die Gesundheitsdirektion –

wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage – nicht geltend machen können, die

AG hätte rechtswidrig gehandelt. Die Gesundheitsdirektion hätte die AG vielmehr

auffordern müssen, die Institutsbewilligung einzuholen, wäre deren Fehlen

aufgefallen. Die umstrittenen Einkünfte hätten höchstens dann dem Pflichtigen

zugeordnet werden können, wenn die Gesundheitsdirektion der von ihm

beherrschten AG die Behandlung von Patienten verboten hätte. Ein derartiges

Verbot sei jedoch nie erfolgt.

4.2

Das

Verwaltungsgericht kam in dem von den Pflichtigen zitierten Entscheid vom

22.

September 2011 (VB.2011.00413) in Auslegung der a§§ 35

Abs. 3 und 36 GesG zum Schluss, dass für die in a§ 17 der Verordnung

über die universitären Medizinalberufe (MedBV) normierte Einschränkung eine

gesetzliche Grundlage fehlte. Es erwog, dass der Gesetzgeber bei der Zulassung

ambulanter ärztlicher Institutionen keine über die Gesetzesbestimmungen

hinausgehende Einschränkung – wie sie etwa in a§ 17 Abs. 1 MedBV

vorgesehen war – legiferieren wollte. Vielmehr sollte diese Bestimmung generell

den Zusammenschluss von Ärztinnen und Ärzten zu einer gewinnorientierten

juristischen Person als Betreiberin einer ambulanten ärztlichen Institution ermöglichen

(vgl. VGr, 22. September 2011, VB.2011.00413, E. 4.6).

Mit diesem Entscheid

legte das Verwaltungsgericht geltendes Recht aus und korrigierte die damalige

Bewilligungspraxis der Gesundheitsdirektion, soweit sie auf a§ 17 MedBV

fusste. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen bestand in den

streitbetroffenen Steuerperioden mit den a§§ 35 Abs. 3 und 36 GesG

eine gesetzliche Grundlage, die bestimmte, dass für eine Institution nach der

vom Pflichtigen gegründeten Art eine Bewilligungspflicht galt. Ungeachtet

seiner behaupteten Zweifel an der – vom Verwaltungsgericht präzisierten –

Rechtslage durfte der Pflichtige jedenfalls nicht davon ausgehen, die von ihm

gegründete AG sei befugt, bewilligungsfrei in eigenem Namen und auf eigene

Rechnung Leistungen anzubieten, die selbständig und eigenverantwortlich Tätige

nur mit Bewilligung erbringen durften. Weshalb die Gesundheitsdirektion der vom

Pflichtigen beherrschten AG eine Tätigkeit – die zahnärztliche Behandlung von

Patienten, die zweifellos einer Bewilligungspflicht unterlag – aktiv hätte

verbieten müssen, erschliesst sich dem Gericht nicht.

4.3

Die vom

Pflichtigen beherrschte AG verfügte in den streitbetroffenen Steuerperioden

jedoch unbestrittenermassen nicht über die erforderliche Betriebsbewilligung.

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, war der Pflichtige aus

gesundheitsrechtlicher Sicht somit nicht berechtigt, im Namen und auf Rechnung

der von ihm beherrschten AG Leistungen zu erbringen. Weshalb die

(steuerrechtliche) Frage, wem die Einkünfte aus der Tätigkeit des Pflichtigen

als Zahnarzt zuzuordnen sind, zwingend anders beantwortet werden müsste als die

(gesundheitsrechtliche) Frage, in wessen Namen und auf wessen Rechnung zahnärztliche

Leistungen erbracht werden dürfen, ist nicht ersichtlich.

Zu keinem anderen

Ergebnis führt der Hinweis der Pflichtigen auf den BGE 138 II 440. Ob die

Pflicht zur Einholung einer Betriebsbewilligung die Wirtschaftsfreiheit

verletzte, wäre durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen eines

entsprechenden Bewilligungsverfahrens zu prüfen gewesen, nicht aber von den

Steuerbehörden im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Soweit die Vorinstanz

erwog, der Pflichtige hätte sich eine Betriebsbewilligung erstreiten können,

Dispositiv

hat sie dies zutreffend erkannt. Auch was die Pflichtigen aus der steuer- und

AHV-rechtlichen Parallelität ableiten, überzeugt nicht. Aus den Akten geht

hervor, dass sich die medisuisse im Anschluss an die erste Arbeitgeberkontrolle

betreffend das Jahr 2012 ausdrücklich Sachverhalte vorbehielt, die bei späterer

Prüfung allenfalls entdeckt würden. Ob ihr der Umstand bekannt war, dass die

vom Pflichtigen beherrschte AG nicht über die erforderliche Betriebsbewilligung

verfügte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes wird von den Pflichtigen auch

nicht vorgebracht. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die

AHV-rechtliche Qualifikation der streitbetroffenen Einkünfte allenfalls anders

ausgefallen wäre, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre. Sie wurden dem

Pflichtigen im Übrigen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

zugeordnet, indem zivilrechtliche Verträge umgedeutet werden. Die

Vertragsfreiheit war vielmehr von Beginn weg eingeschränkt, was sich auch auf

die steuerliche Gestaltungsfreiheit auswirken musste.

4.4 Die

streitbetroffenen Einkünfte sind im Ergebnis dem Pflichtigen als Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit zuzuordnen. Das Steuerrekursgericht ging zu Recht

von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen aus. Dies begründete

es damit, dass der Pflichtige wie schon seit Jahren auch in den hier streitigen

Steuerperioden über die notwendigen Räumlichkeiten in X und

medizinaltechnischen Geräte verfügte, um zahnärztliche Leistungen auf seinem

Fachgebiet zu erbringen. Dabei habe er anhaltend neben Kapital seine speziellen

Fachkenntnisse und mithin seine Arbeit in frei und von ihm selbst bestimmter

Organisation eingesetzt. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, es sei davon

auszugehen, dass der Pflichtige auch per 2012 und 2013 planmässig und auf

Gewinnerzielung ausgerichtet am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe.

Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass er auch ab dem 1. Januar

2012 im eigenen Namen am (Gesundheits-)Markt aufgetreten sei. Im Rahmen dieses

Aussenauftritts setzte sich das Steuerrekursgericht ausführlich mit der für die

Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit erforderlichen Bewilligung und der

Auswirkung deren Fehlens (insbesondere auf die Abrechnungen) auseinander und

kam zum Schluss, dass der Pflichtige weiterhin auf eigene Rechnung tätig

gewesen und die Zahnarztpraxis von ihm im Rahmen seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit betrieben worden sei. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen

setzen sich die Pflichtigen einzig im Zusammenhang mit dem Aussenauftritt bzw.

der gesundheitsrechtlichen Bewilligungspflicht substanziiert auseinander, nicht

jedoch hinsichtlich der übrigen für eine selbständige Erwerbstätigkeit

massgeblichen Kriterien. Ob eine Betriebsbewilligung hätte erteilt werden

müssen, ist im Übrigen unerheblich, da sie jedenfalls nicht rückwirkend erteilt

werden kann. Sie ist – als Polizeibewilligung – keine blosse

Feststellungsverfügung, sondern ein mit rechtsgestaltender Wirkung versehenes

Zulassungsinstrument, welches einen Gesuchsteller erst ermächtigt, die unter

Bewilligungsvorbehalt gestellte Tätigkeit auszuüben (vgl. VGr, 12. Juni

2014, VB.2013.00829, E. 5). Der Sachverhalt ist nach all dem Gesagten

erstellt, weshalb sich die Frage der Beweisführungs- und Beweislast vorliegend nicht

stellt (vgl. vorne E. 3.2.3 a. E.).

5.

5.1 Das

kantonale Steueramt durfte somit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit

ausgehen und von den Pflichtigen verlangen, dass sie (auch) über die vom Pflichtigen

erzielten Einkünfte Auskunft erteilen. Dies haben die Pflichtigen trotz

mehrfacher Mahnung nicht getan.

5.2 Haben die

Steuerpflichtigen trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG). Die

Steuerpflichtigen können eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige

Beweismittel nennen (§ 140 Abs. 2 StG). Die Erfordernisse der

Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen

eine Ermessenseinschätzung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131

II 548 E. 2.3; 123 II 552 E. 4c). Der Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu

führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung

betreffen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten

im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung

bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen – also

eine nicht eingereichte Steuererklärung bzw. fehlende Belege nachträglich

vorlegen – müssen, um die Einsprache genügend zu begründen. Der

Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit

innert der Einsprachefrist angeboten werden. Offensichtlich unrichtig ist eine

Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch

gewürdigt hat (vgl. zum Ganzen: BGr, 18. September 2018,2C_799/2017,2C_800/2017,

E. 3 [mit Hinweisen] in Verbindung mit E. 9).

5.3 Die

Pflichtigen bringen sinngemäss vor, sie hätten sämtliche für die Steuereinschätzung

notwendigen Unterlagen eingereicht, insbesondere die Jahresrechnungen der vom

Pflichtigen im Jahr 2010 gegründeten AG, sodass keine nicht zu beseitigende

Ungewissheit im Sachverhalt bestanden habe. Damit hätten sie ihre

Mitwirkungspflichten erfüllt; das kantonale Steueramt habe jedenfalls über alle

notwendigen Informationen verfügt, auch um ein allfälliges selbständiges

Erwerbseinkommen herauszudestillieren.

Die Pflichtigen übersehen, dass eine Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen bereits vorgenommen werden kann, wenn die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden können. Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen die Pflichtigen –

trotz mehrfacher Mahnungen – die verlangten Unterlagen nicht einreichen konnten

oder wollten (vgl. BGr, 18. September 2018,2C_799/2017,2C_800/2017,

E. 3 [mit Hinweisen] in Verbindung mit E. 9). Es ist erstellt, dass

die Pflichtigen – abgesehen von den Jahresrechnungen der AG und den im Kanton D

eingereichten Steuererklärungen – nichts einreichten, aufgrund dessen das

selbständige Erwerbseinkommen des Pflichtigen einwandfrei hätte ermittelt

werden können. Die Pflichtigen verkennen, dass die eingereichten Unterlagen

hierzu gerade nicht taugten, worauf sie das Steueramt zu Recht mehrmals ausdrücklich

und unmissverständlich aufmerksam gemacht hatte. Die nach pflichtgemässem

Ermessen vorgenommenen Einschätzungen waren somit rechtens und der in der

Beschwerdebegründung gestellte Rückweisungsantrag erweist sich als unbegründet.

Gemäss dem im angefochtenen Entscheid Festgestellten (vgl. E. 4.c)

orientierte sich die Steuerbehörde an den Jahresabschlüssen 2012 und 2013 der

AG bzw. den darin ausgewiesenen Gewinnen. Die Pflichtigen substanziieren nicht,

inwiefern die Schätzungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Soweit sie sich

auf den Standpunkt stellen, die Steuerbehörde habe mit den Jahresrechnungen

über alle erforderlichen Informationen verfügt, auch um ein allfälliges

selbständiges Erwerbseinkommen herauszudestillieren, liefen entsprechende Rügen

aber ohnehin ins Leere.

5.4 Misslingt

der Unrichtigkeitsnachweis, kann das Verwaltungsgericht die Ermessenseinschätzung

nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüfen

(RB 1994 Nr. 45 E. a). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie nach

den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder

fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden

oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des

Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart

werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (RB 1983 Nr. 57 E. 3b =

ZBl 84 [1983] 547 ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65

[1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13; vgl. auch BGr, 16. Mai 2011,

2C_6/2011, E. 3.3.1 und E. 3.3.3). Dem angefochtenen Entscheid lässt

sich entnehmen, dass die Pflichten die Einkommensschätzung im Rekursverfahren

in quantitativer Hinsicht nicht infrage stellten (vgl. E. 4.c). Anders als

sie im vorliegenden Verfahren behaupten, rügten sie die Bemessung des

Steueramts im Rekursverfahren somit nicht detailliert. Mangels genügender

Begründung konnten die Schätzungen des Steueramts folglich schon im

vorinstanzlichen Verfahren nicht überprüft werden. Nicht anders verhält es sich

vorliegend. Auch in ihrer Beschwerde bringen die Pflichtigen nicht

substanziiert vor, inwiefern die Einkommensschätzungen der Höhe nach

willkürlich sein sollen. Die streitbetroffenen Schätzungen sind daher zu

bestätigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde SB.2018.00124 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013

wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 17'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 17'560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an