SB.2018.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00127
1. Februar 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20546)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00127
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Steueramt der Gemeinde C gewährte A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) zur
Abtragung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 von insgesamt
Fr. … (per Saldo 19. März 2018) mit Entscheid vom 19. März 2018 monatliche
Ratenzahlungen à Fr. …, zu leisten ab Ende März 2018.
B. Gegen
diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 17. April 2018
Einsprache, die das Gemeindesteueramt C mit Entscheid vom 15. Mai 2018
abwies.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 wies das Steueramt des
Kantons Zürich den hiergegen am 10. Juni 2018 erhobenen Rekurs ab, soweit es
darauf eintrat.
III.
Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 16. November
2018.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragen sie, die geforderte
Ratenzahlung von Fr. … sei an ihre gelebte Realität anzupassen. Sie
könnten die Ratenzahlungen per Ende November 2018 von den bisher geleisteten
Fr. … auf Fr. … erhöhen und hofften, so einer gemeinsamen Lösung
näherzukommen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2018 setzte
das Verwaltungsgericht den Pflichtigen eine nicht erstreckbare, zehntägige
Frist zur Einreichung einer rechtsgenügend unterzeichneten Beschwerdeschrift,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Am 23. November
2018.
reichten die Pflichtigen eine unterzeichnete Beschwerdeschrift nach.
Das kantonale Steueramt liess sich mit Eingabe vom 10. Dezember
2018.
vernehmen. Es beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gemeindesteueramt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen
kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1
Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde
können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, das als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen
Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht
hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Liegen
besondere Verhältnisse vor, beispielsweise eine vorübergehende Illiquidität,
kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige
Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
Zahlungserleichterungen dienen der Überbrückung vorübergehender Notlagen. Es
soll der steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand
innert angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen. Mittels
Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige,
aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten
voreilige Zwangsvollstreckungsmassnahmen stattfinden. Die Stundungen und/oder
Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit
aufgeholt werden und nicht noch Steuerschulden mehr auflaufen (Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177
N. 4 f.; Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und
Gemeindesteuern vom 13. September 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB]
Nr. 172.1, Rz. 36). In der Praxis wird von Zahlungsplänen von bis zu
zwei Jahren ausgegangen (vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [nachfolgend: Kommentar-DBG], 3. A., Basel 2017,
Art. 166 N. 8). Sind jedoch die besonderen Umstände, welche die fristgerechte
Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern
sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, so sind keine Zahlungserleichterungen
zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des
Steuerpflichtigen oder Steuererlass in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP
1996, Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 6).
2.2
Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren
sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage der Steuerpflichtigen im Zeitpunkt
der Behandlung des Gesuchs bzw. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
im Zeitpunkt des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu
tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG, Art. 166 N. 3).
Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen
Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben,
die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen
Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner
Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 7 mit Hinweis auf
RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).
3.
3.1
Das kantonale Steueramt hat gemeinsame ausstehende Staats- und
Gemeindesteuern der Pflichtigen in der Höhe von Fr. …
(2016: Fr. … [definitiv]; 2017: Fr. … [definitiv]; 2018: Fr. … [provisorisch]) errechnet.
In Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein
Hinauszögern der Steuerzahlung auf zwei Jahre begrenzt sei, seien monatliche
Ratenzahlungen in der Höhe von mindestens Fr. … zu
leisten. Würde für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 derselbe Betrag
eingesetzt wie er bei den Staats- und Gemeindesteuern 2017 anfällt,
nämlich Fr. …, ergäben sich bei einem Gesamtausstand
von Fr. … monatlich zu leistende Raten von mindestens
Fr. … Selbst unter Berücksichtigung der von den
Pflichtigen per Dezember 2018 in Aussicht gestellten Zahlung von Fr. … ergäben sich immer noch monatliche Ratenzahlungen von mindestens
Fr. …. Würde sodann der Steuerausstand von Fr. … für die Kapitalleistung in der Steuerperiode 2018 berücksichtigt,
sei offensichtlich, dass sich die monatlichen Raten entsprechend erhöhen
würden. Hinzu komme, dass während der nächsten zwei Jahre auch die Staats- und
Gemeindesteuern 2019 und 2020 auflaufen würden. Insofern sei nicht zu
beanstanden, dass das Gemeindesteueramt monatliche Ratenzahlungen von Fr. … zur Abtragung der offenen Staats- und Gemeindesteuern verlange. Den
Pflichtigen sei es nicht gelungen, ihre vorübergehende Notlage zu
substanziieren. Belege über notwendigerweise zu tätigende Auslagen fehlten in
den Unterlagen. Darauf bzw. auf eine konkrete Existenzminimumberechnung komme
es aber ohnehin nicht an, da die Pflichtigen selber ausführten, dass sie nicht
in der Lage seien, mehr als die angebotenen Ratenzahlungen von Fr. … zu leisten. Mit diesen würden die Pflichtigen dem Aufholeffekt wie
gesehen nicht gerecht. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Pflichtigen
in der Vergangenheit wiederholt hätten betrieben werden müssen, da sie die
Steuern diverser Perioden nicht bezahlt hätten. Die entsprechenden
Verlustscheinforderungen beliefen sich auf rund Fr. ….
3.2
Die
Pflichtigen wenden sich in ihrer Beschwerde hauptsächlich gegen den Umstand,
dass bei der Berechnung der offenen Steuerschulden bzw. der Bemessung der
Ratenzahlungen die provisorische Steuerrechnung 2018 berücksichtig worden
sei. Sie legen ihrer Beschwerde eine Aufstellung der im Jahr 2018 erzielten
Einkommen und getätigten Ausgaben bei und machen geltend, aus dieser ergebe
sich für die Steuerperiode 2018 eine deutlich tiefere provisorische
Steuerrechnung. Dies sei bei der Bemessung der Ratenzahlung zu berücksichtigen.
3.3
Bei den
Akten finden sich lediglich der Arbeitsvertrag des Pflichtigen sowie eine
Krankenkassenrechnung vom Januar 2018. Die Pflichtigen reichten auch im
vorliegenden Verfahren keine weiteren Beweismittel ein, um ihre Behauptungen
oder ihre Notlage zu substanziieren. Zwar ist nicht unwahrscheinlich, dass die
definitive Steuerrechnung 2018 tiefer ausfallen wird. Doch hat das
kantonale Steueramt diesen Umstand in einer Eventualbegründung bereits
berücksichtigt. Es ist dabei sogar von einem noch tieferen Betrag (Fr. …)
ausgegangen, als ihn die Pflichtigen in ihrer Beschwerde geltend machen
(Fr. …). Gleichwohl kam es zum Schluss, die Pflichtigen erschienen selbst
unter Berücksichtigung einer tieferen Steuerrechnung 2018 nicht in der
Lage, ihre Steuerschulden mit den beantragten Raten von monatlich Fr. …
innert 24 Monaten abzuzahlen.
3.4
Die
Pflichtigen bringen hiergegen vor, sie sähen ein, dass ihnen dies nicht
gelingen würde, weshalb sie ihre Zahlungen ab Ende November 2018 auf
Fr. … erhöhen wollten. Ob sie dies tatsächlich taten, ist unklar. Aus den
Akten ergibt sich lediglich, dass sie am 31. Juli 2018, 31. August
2018.
und 1. Oktober 2018 (Stand am 17. Oktober 2018) je eine Zahlung
von Fr. … geleistet haben. Ausgehend von einer der
Steuerrechnung 2017 entsprechenden, tieferen Steuerrechnung 2018
reduziert dies ihre Steuerschuld per Mitte Oktober 2018 auf Fr. …
(inkl. Fr. … für die Kapitalleistung in der Steuerperiode 2018). Um
ihre Steuerschulden innert 24 Monaten tilgen zu können, müssten die
Pflichtigen seit Ende Oktober 2018 folglich monatliche Ratenzahlungen von
rund Fr. … geleistet haben und weiterhin leisten, wobei diese Berechnung
unterstellt, dass sie dereinst in der Lage sein werden, die ausstehenden
provisorischen Steuerrechnungen 2019 sowie 2020 sogleich und ohne
Zahlungserleichterungen zu bezahlen. Dass ihnen dies gelingen wird, erscheint
angesichts ihrer Schilderungen zu ihrer wirtschaftlichen Lage und aufgrund der
Akten höchst fraglich.
Dass die Pflichtigen – wie angekündigt – die Ratenzahlungen
per Ende November 2018 auf Fr. … erhöht und im Dezember 2018
zusätzlich eine Zahlung von Fr. … geleistet hätten, ergibt sich weder aus
den Akten noch aus der Vernehmlassung. Der Umstand, dass das Gemeindesteueramt
die Pflichtigen nach deren entsprechenden telefonischen Mitteilung offenbar
betrieben hat, legt indes die Annahme nahe, dass sie keine Ratenzahlungen mehr
bzw. höchstens solche geleistet haben, die weniger betrugen als es für eine
Tilgung der Steuerschulden innert 24 Monaten bedurfte. Die Frage kann
jedoch offenbleiben. Alles in allem ist nicht nur davon auszugehen, dass die
Pflichtigen die Steuerschulden nicht innert 24 Monaten werden tilgen
können. Aufgrund der Angaben der Pflichtigen ist vielmehr auch fraglich, ob die
besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht
hindern, tatsächlich bloss vorübergehend sind. So oder anders ist nicht
erstellt, dass die Pflichtigen in der Lage sind, dem Aufholeffekt der
Zahlungserleichterung innert 24 Monaten gerecht zu werden, wenn sie ihre
Steuerschulden mit Ratenzahlungen von weniger als Fr. … begleichen wollen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse
zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und
§ 178 Abs. 2 StG). Der Beschwerdegegnerin steht mangels erheblicher
Umtriebe keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 257 StG).
5.
Gegen Entscheide über Zahlungserleichterungen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Andernfalls muss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben,
hat dies in derselben Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …