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Entscheid

SB.2018.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00127

1. Februar 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20546)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Steueramt der Gemeinde C gewährte A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) zur

Abtragung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 von insgesamt

Fr. … (per Saldo 19. März 2018) mit Entscheid vom 19. März 2018 monatliche

Ratenzahlungen à Fr. …, zu leisten ab Ende März 2018.

B. Gegen

diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 17. April 2018

Einsprache, die das Gemeindesteueramt C mit Entscheid vom 15. Mai 2018

abwies.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 wies das Steueramt des

Kantons Zürich den hiergegen am 10. Juni 2018 erhobenen Rekurs ab, soweit es

darauf eintrat.

III.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 16. November

2018.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragen sie, die geforderte

Ratenzahlung von Fr. … sei an ihre gelebte Realität anzupassen. Sie

könnten die Ratenzahlungen per Ende November 2018 von den bisher geleisteten

Fr. … auf Fr. … erhöhen und hofften, so einer gemeinsamen Lösung

näherzukommen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2018 setzte

das Verwaltungsgericht den Pflichtigen eine nicht erstreckbare, zehntägige

Frist zur Einreichung einer rechtsgenügend unterzeichneten Beschwerdeschrift,

andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Am 23. November

2018.

reichten die Pflichtigen eine unterzeichnete Beschwerdeschrift nach.

Das kantonale Steueramt liess sich mit Eingabe vom 10. Dezember

2018.

vernehmen. Es beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gemeindesteueramt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen

kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1

Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde

können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, das als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen

Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht

hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Liegen

besondere Verhältnisse vor, beispielsweise eine vorübergehende Illiquidität,

kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige

Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Zahlungserleichterungen dienen der Überbrückung vorübergehender Notlagen. Es

soll der steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand

innert angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen. Mittels

Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige,

aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten

voreilige Zwangsvoll­streckungsmassnahmen stattfinden. Die Stundungen und/oder

Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit

aufgeholt werden und nicht noch Steuerschulden mehr auflaufen (Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177

N. 4 f.; Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und

Gemeindesteuern vom 13. September 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB]

Nr. 172.1, Rz. 36). In der Praxis wird von Zahlungsplänen von bis zu

zwei Jahren ausgegangen (vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer [nachfolgend: Kommentar-DBG], 3. A., Basel 2017,

Art. 166 N. 8). Sind jedoch die besonderen Umstände, welche die fristgerechte

Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern

sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, so sind keine Zahlungserleichterungen

zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des

Steuerpflichtigen oder Steuererlass in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP

1996, Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 6).

2.2

Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren

sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage der Steuerpflichtigen im Zeitpunkt

der Behandlung des Gesuchs bzw. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

im Zeitpunkt des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu

tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG, Art. 166 N. 3).

Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen

Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben,

die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen

Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner

Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 7 mit Hinweis auf

RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).

3.

3.1

Das kantonale Steueramt hat gemeinsame ausstehende Staats- und

Gemeindesteuern der Pflichtigen in der Höhe von Fr. …

(2016: Fr. … [definitiv]; 2017: Fr. … [definitiv]; 2018: Fr. … [provisorisch]) errechnet.

In Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein

Hinauszögern der Steuerzahlung auf zwei Jahre begrenzt sei, seien monatliche

Ratenzahlungen in der Höhe von mindestens Fr. … zu

leisten. Würde für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 derselbe Betrag

eingesetzt wie er bei den Staats- und Gemeindesteuern 2017 anfällt,

nämlich Fr. …, ergäben sich bei einem Gesamtausstand

von Fr. … monatlich zu leistende Raten von mindestens

Fr. … Selbst unter Berücksichtigung der von den

Pflichtigen per Dezember 2018 in Aussicht gestellten Zahlung von Fr. … ergäben sich immer noch monatliche Ratenzahlungen von mindestens

Fr. …. Würde sodann der Steuerausstand von Fr. … für die Kapitalleistung in der Steuerperiode 2018 berücksichtigt,

sei offensichtlich, dass sich die monatlichen Raten entsprechend erhöhen

würden. Hinzu komme, dass während der nächsten zwei Jahre auch die Staats- und

Gemeindesteuern 2019 und 2020 auflaufen würden. Insofern sei nicht zu

beanstanden, dass das Gemeindesteueramt monatliche Ratenzahlungen von Fr. … zur Abtragung der offenen Staats- und Gemeindesteuern verlange. Den

Pflichtigen sei es nicht gelungen, ihre vorübergehende Notlage zu

substanziieren. Belege über notwendigerweise zu tätigende Auslagen fehlten in

den Unterlagen. Darauf bzw. auf eine konkrete Existenzminimumberechnung komme

es aber ohnehin nicht an, da die Pflichtigen selber ausführten, dass sie nicht

in der Lage seien, mehr als die angebotenen Ratenzahlungen von Fr. … zu leisten. Mit diesen würden die Pflichtigen dem Aufholeffekt wie

gesehen nicht gerecht. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Pflichtigen

in der Vergangenheit wiederholt hätten betrieben werden müssen, da sie die

Steuern diverser Perioden nicht bezahlt hätten. Die entsprechenden

Verlustscheinforderungen beliefen sich auf rund Fr. ….

3.2

Die

Pflichtigen wenden sich in ihrer Beschwerde hauptsächlich gegen den Umstand,

dass bei der Berechnung der offenen Steuerschulden bzw. der Bemessung der

Ratenzahlungen die provisorische Steuerrechnung 2018 berücksichtig worden

sei. Sie legen ihrer Beschwerde eine Aufstellung der im Jahr 2018 erzielten

Einkommen und getätigten Ausgaben bei und machen geltend, aus dieser ergebe

sich für die Steuerperiode 2018 eine deutlich tiefere provisorische

Steuerrechnung. Dies sei bei der Bemessung der Ratenzahlung zu berücksichtigen.

3.3

Bei den

Akten finden sich lediglich der Arbeitsvertrag des Pflichtigen sowie eine

Krankenkassenrechnung vom Januar 2018. Die Pflichtigen reichten auch im

vorliegenden Verfahren keine weiteren Beweismittel ein, um ihre Behauptungen

oder ihre Notlage zu substanziieren. Zwar ist nicht unwahrscheinlich, dass die

definitive Steuerrechnung 2018 tiefer ausfallen wird. Doch hat das

kantonale Steueramt diesen Umstand in einer Eventualbegründung bereits

berücksichtigt. Es ist dabei sogar von einem noch tieferen Betrag (Fr. …)

ausgegangen, als ihn die Pflichtigen in ihrer Beschwerde geltend machen

(Fr. …). Gleichwohl kam es zum Schluss, die Pflichtigen erschienen selbst

unter Berücksichtigung einer tieferen Steuerrechnung 2018 nicht in der

Lage, ihre Steuerschulden mit den beantragten Raten von monatlich Fr. …

innert 24 Monaten abzuzahlen.

3.4

Die

Pflichtigen bringen hiergegen vor, sie sähen ein, dass ihnen dies nicht

gelingen würde, weshalb sie ihre Zahlungen ab Ende November 2018 auf

Fr. … erhöhen wollten. Ob sie dies tatsächlich taten, ist unklar. Aus den

Akten ergibt sich lediglich, dass sie am 31. Juli 2018, 31. August

2018.

und 1. Oktober 2018 (Stand am 17. Oktober 2018) je eine Zahlung

von Fr. … geleistet haben. Ausgehend von einer der

Steuerrechnung 2017 entsprechenden, tieferen Steuerrechnung 2018

reduziert dies ihre Steuerschuld per Mitte Oktober 2018 auf Fr. …

(inkl. Fr. … für die Kapitalleistung in der Steuerperiode 2018). Um

ihre Steuerschulden innert 24 Monaten tilgen zu können, müssten die

Pflichtigen seit Ende Oktober 2018 folglich monatliche Ratenzahlungen von

rund Fr. … geleistet haben und weiterhin leisten, wobei diese Berechnung

unterstellt, dass sie dereinst in der Lage sein werden, die ausstehenden

provisorischen Steuerrechnungen 2019 sowie 2020 sogleich und ohne

Zahlungserleichterungen zu bezahlen. Dass ihnen dies gelingen wird, erscheint

angesichts ihrer Schilderungen zu ihrer wirtschaftlichen Lage und aufgrund der

Akten höchst fraglich.

Dass die Pflichtigen – wie angekündigt – die Ratenzahlungen

per Ende November 2018 auf Fr. … erhöht und im Dezember 2018

zusätzlich eine Zahlung von Fr. … geleistet hätten, ergibt sich weder aus

den Akten noch aus der Vernehmlassung. Der Umstand, dass das Gemeindesteueramt

die Pflichtigen nach deren entsprechenden telefonischen Mitteilung offenbar

betrieben hat, legt indes die Annahme nahe, dass sie keine Ratenzahlungen mehr

bzw. höchstens solche geleistet haben, die weniger betrugen als es für eine

Tilgung der Steuerschulden innert 24 Monaten bedurfte. Die Frage kann

jedoch offenbleiben. Alles in allem ist nicht nur davon auszugehen, dass die

Pflichtigen die Steuerschulden nicht innert 24 Monaten werden tilgen

können. Aufgrund der Angaben der Pflichtigen ist vielmehr auch fraglich, ob die

besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht

hindern, tatsächlich bloss vorübergehend sind. So oder anders ist nicht

erstellt, dass die Pflichtigen in der Lage sind, dem Aufholeffekt der

Zahlungserleichterung innert 24 Monaten gerecht zu werden, wenn sie ihre

Steuerschulden mit Ratenzahlungen von weniger als Fr. … begleichen wollen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse

zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und

§ 178 Abs. 2 StG). Der Beschwerdegegnerin steht mangels erheblicher

Umtriebe keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 257 StG).

5.

Gegen Entscheide über Zahlungserleichterungen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt (Art. 83

lit. m BGG). Andernfalls muss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben,

hat dies in derselben Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …