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Entscheid

SB.2018.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00128

16. Januar 2019Deutsch6 min

(URT.2019.20512)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit einem auf den 18. Juni 2018 datierten

Einspracheentscheid schätzte das kantonale Steueramt bezüglich der Staats- und

Gemeindesteuern 2014 das steuerbaren Einkommen der Eheleute A und B

(nachfolgend: die Pflichtigen) auf Fr. … ein, bei einem steuerbaren Vermögen

von Fr. …. In einem ebenfalls auf den 18. Juni 2018 datierten Einspracheentscheid

bezüglich der direkten Bundessteuer 2014 wurde das steuerbare Einkommen der

Pflichtigen auf Fr. … veranlagt.

Beide Einspracheentscheide wurden gemäss

Sendungsverfolgung der Post bereits am 15. Juni 2018 versandt und von der

Vertreterin der Pflichtigen am 18. Juni 2018 um 07:40 Uhr am Postschalter

in Empfang genommen, welche den Empfang unterschriftlich bestätigte.

Erwägungen

II.

Auf die hiergegen am 19. Juli 2018 erhobenen

Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht am 2. Oktober 2018 zufolge

Verspätung nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 16. November 2018 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die

vorinstanzliche Verfügung des Steuerrekursgerichts aufzuheben und es seien ihre

Rechtsmittel gutzuheissen bzw. zur Neubeurteilung an das Steuerrekursgericht zu

übergeben. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Die den Pflichtigen mit Präsidialverfügungen vom 20. November

2018.

jeweils auferlegten Kautionen in Höhe von Fr. … bzw. Fr. … wurden

fristgerecht geleistet. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische

Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt

die Abweisung der Beschwerden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegenden Beschwerden SB.2018.00128 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und

SB.2018.00129 (Direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselbe Pflichtige, den

gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der

Verfahren rechtfertigt.

1.2

Über das

im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Rechtsmittel der

Pflichtigen kann gemäss § 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in

einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden (vgl. VGr, 21. September

2017, VB.2017.00605, E. 1.2; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424,

E. 1.2 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch

Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 28a N. 8 [in fine] sowie Frank Seethaler/Kaspar Plüss in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 57

N. 26).

2.

2.1

Gegen Einspracheentscheide

des kantonalen Steueramts können Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach

Zustellung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht erheben

(§ 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 140

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

[DBG]). Entscheide des Steuerrekursgerichts können sodann innert 30 Tagen

nach Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden

(§ 153 Abs. 1 StG; Art. 145 DBG in Verbindung mit § 14 Abs. 1

der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998). Bei

der Berechnung der Rechtsmittelfristen wird der Eröffnungs- bzw. Zustelltag

nicht mitgezählt. Sodann verlängert sich die Rechtsmittelfrist auf den nächsten

Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder öffentlichen

Ruhetag fällt (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Steuergesetz

vom 1. April 1998 [VO StG]; Art. 133 Abs. 1 DBG).

2.2

Das

Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen Nichtein­tretens­entscheid

des Steuerrekursgerichts richtet, lediglich überprüfen, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein

weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt

(BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die

Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten ist.

2.3

Die auf

den 18. Juni 2018 datierenden Einspracheentscheide wurden gemäss

Sendungsverfolgung der Post bereits am 15. Juni 2018 versandt und von der

Vertreterin der Pflichtigen am 18. Juni 2018 frühmorgens um 07:40 Uhr

in Empfang genommen, was diese unterschriftlich bestätigte und von den

Pflichtigen nicht bestritten wird. Die Datierung der Einspracheentscheide war

damit offenkundig und auch für die Zustellungsempfängerin bzw. die Pflichtigen

ohne Weiteres erkennbar falsch. Sodann ist gemäss den bereits zitierten

Bestimmungen für den Lauf der Rechtsmittelfristen nicht das Entscheiddatum,

sondern das Zustelldatum ausschlaggebend, worauf in den Rechtsmittelbelehrungen

der beiden Einspracheentscheide korrekt hingewiesen wurde. Die

Einspracheentscheide wurden jedoch sowohl nach der Darstellung der Pflichtigen im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch nach der Sendungsverfolgung der

Schweizer Post am 18. Juni 2018 der Vertreterin der Pflichtigen

zugestellt, womit die Frist am Dienstag, 19. Juni 2018 zu laufen begann

und am Mittwoch, 18. Juli 2018 ablief. Die am 19. Juni 2018 der

Schweizer Post übergebene Rechtsmitteleingabe erweist sich damit als verspätet.

Mangels Relevanz des Entscheiddatums für den Fristenlauf und der korrekten

Rechtsmittelbelehrung in den Einspracheentscheiden konnten die Pflichtigen auch

nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ihnen die Rechtsmittelfristen

aufgrund der fehlerhaften Datierung der Einspracheentscheide verlängert würde.

Von einer Verkürzung der Rechtsmittelfristen kann keine Rede sein.

Damit ist das Steuerrekursgericht auf die verspätet

erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen zu Recht nicht eingetreten und sind die

(vereinigten) Beschwerden abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesen keine Parteientschädigung

zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG;

Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die

zu erhebenden Gerichtskosten würden sich gemäss § 1 Abs. 1 und

§ 3 Abs. 1 und 2 GebV VGr in Verbindung mit § 150b Abs. 1 StG

bzw. Art. 144 Abs. 5 DBG grundsätzlich pauschal nach dem Streitwert

richten, jedoch rechtfertigt sich vorliegend eine Reduzierung der Gebühr, da

sich das Verwaltungsgericht lediglich mit der Eintretensfrage zu befassen

hatte, sich die Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erwiesen haben und

in einzelrichterlicher Kompetenz behandelt werden konnten.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00128 und SB.2018.00129 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00128 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2018.00129 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00128 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00129 wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …