SB.2018.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00128
16. Januar 2019Deutsch6 min
(URT.2019.20512)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00128
SB.2018.00129
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit einem auf den 18. Juni 2018 datierten
Einspracheentscheid schätzte das kantonale Steueramt bezüglich der Staats- und
Gemeindesteuern 2014 das steuerbaren Einkommen der Eheleute A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) auf Fr. … ein, bei einem steuerbaren Vermögen
von Fr. …. In einem ebenfalls auf den 18. Juni 2018 datierten Einspracheentscheid
bezüglich der direkten Bundessteuer 2014 wurde das steuerbare Einkommen der
Pflichtigen auf Fr. … veranlagt.
Beide Einspracheentscheide wurden gemäss
Sendungsverfolgung der Post bereits am 15. Juni 2018 versandt und von der
Vertreterin der Pflichtigen am 18. Juni 2018 um 07:40 Uhr am Postschalter
in Empfang genommen, welche den Empfang unterschriftlich bestätigte.
Erwägungen
II.
Auf die hiergegen am 19. Juli 2018 erhobenen
Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht am 2. Oktober 2018 zufolge
Verspätung nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 16. November 2018 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die
vorinstanzliche Verfügung des Steuerrekursgerichts aufzuheben und es seien ihre
Rechtsmittel gutzuheissen bzw. zur Neubeurteilung an das Steuerrekursgericht zu
übergeben. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Die den Pflichtigen mit Präsidialverfügungen vom 20. November
2018.
jeweils auferlegten Kautionen in Höhe von Fr. … bzw. Fr. … wurden
fristgerecht geleistet. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt
die Abweisung der Beschwerden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegenden Beschwerden SB.2018.00128 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und
SB.2018.00129 (Direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselbe Pflichtige, den
gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der
Verfahren rechtfertigt.
1.2
Über das
im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Rechtsmittel der
Pflichtigen kann gemäss § 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in
einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden (vgl. VGr, 21. September
2017, VB.2017.00605, E. 1.2; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424,
E. 1.2 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch
Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 28a N. 8 [in fine] sowie Frank Seethaler/Kaspar Plüss in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 57
N. 26).
2.
2.1
Gegen Einspracheentscheide
des kantonalen Steueramts können Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach
Zustellung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht erheben
(§ 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 140
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
[DBG]). Entscheide des Steuerrekursgerichts können sodann innert 30 Tagen
nach Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden
(§ 153 Abs. 1 StG; Art. 145 DBG in Verbindung mit § 14 Abs. 1
der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998). Bei
der Berechnung der Rechtsmittelfristen wird der Eröffnungs- bzw. Zustelltag
nicht mitgezählt. Sodann verlängert sich die Rechtsmittelfrist auf den nächsten
Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder öffentlichen
Ruhetag fällt (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Steuergesetz
vom 1. April 1998 [VO StG]; Art. 133 Abs. 1 DBG).
2.2
Das
Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid
des Steuerrekursgerichts richtet, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein
weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt
(BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die
Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten ist.
2.3
Die auf
den 18. Juni 2018 datierenden Einspracheentscheide wurden gemäss
Sendungsverfolgung der Post bereits am 15. Juni 2018 versandt und von der
Vertreterin der Pflichtigen am 18. Juni 2018 frühmorgens um 07:40 Uhr
in Empfang genommen, was diese unterschriftlich bestätigte und von den
Pflichtigen nicht bestritten wird. Die Datierung der Einspracheentscheide war
damit offenkundig und auch für die Zustellungsempfängerin bzw. die Pflichtigen
ohne Weiteres erkennbar falsch. Sodann ist gemäss den bereits zitierten
Bestimmungen für den Lauf der Rechtsmittelfristen nicht das Entscheiddatum,
sondern das Zustelldatum ausschlaggebend, worauf in den Rechtsmittelbelehrungen
der beiden Einspracheentscheide korrekt hingewiesen wurde. Die
Einspracheentscheide wurden jedoch sowohl nach der Darstellung der Pflichtigen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch nach der Sendungsverfolgung der
Schweizer Post am 18. Juni 2018 der Vertreterin der Pflichtigen
zugestellt, womit die Frist am Dienstag, 19. Juni 2018 zu laufen begann
und am Mittwoch, 18. Juli 2018 ablief. Die am 19. Juni 2018 der
Schweizer Post übergebene Rechtsmitteleingabe erweist sich damit als verspätet.
Mangels Relevanz des Entscheiddatums für den Fristenlauf und der korrekten
Rechtsmittelbelehrung in den Einspracheentscheiden konnten die Pflichtigen auch
nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ihnen die Rechtsmittelfristen
aufgrund der fehlerhaften Datierung der Einspracheentscheide verlängert würde.
Von einer Verkürzung der Rechtsmittelfristen kann keine Rede sein.
Damit ist das Steuerrekursgericht auf die verspätet
erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen zu Recht nicht eingetreten und sind die
(vereinigten) Beschwerden abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesen keine Parteientschädigung
zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG;
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die
zu erhebenden Gerichtskosten würden sich gemäss § 1 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 1 und 2 GebV VGr in Verbindung mit § 150b Abs. 1 StG
bzw. Art. 144 Abs. 5 DBG grundsätzlich pauschal nach dem Streitwert
richten, jedoch rechtfertigt sich vorliegend eine Reduzierung der Gebühr, da
sich das Verwaltungsgericht lediglich mit der Eintretensfrage zu befassen
hatte, sich die Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erwiesen haben und
in einzelrichterlicher Kompetenz behandelt werden konnten.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00128 und SB.2018.00129 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00128 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00129 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00128 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00129 wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …