SB.2018.00135
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00135
11. Februar 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20579)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00135
SB.2018.00136
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
Direkte Bundessteuer
1.1.– 31.12.2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom
9. Oktober 2017 rechnete das kantonale Steueramt der A AG
(nachfolgend die Pflichtige) für die Steuerperiode 2013 (1.1.–31.12.2013) Fr. …
beim steuerbaren Gewinn auf: Da das vom geschäftsführenden Aktionär und
Verwaltungsrat C für geschäftliche Zwecke benötigte (aber auch privat nutzbare)
Auto der Luxusmarke D im Anschaffungswert von Fr. … der Luxusklasse
zuzuordnen sei, rechtfertige sich eine Erhöhung des verbuchten Privatanteil an
den Fahrzeugkosten (für die Monate Mai-Dezember) von 9,6 % p.a. auf 14 %
p.a. des Anschaffungswertes (exkl. Mehrwertsteuer).
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 2. Februar 2018 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das
Steuerrekursgericht am 26. Oktober 2018 lediglich insoweit gut, als dass
es Steuerrückstellungen auf den Aufrechnungsbetrag gewährte. Ansonsten
bestätigte es die Einspracheentscheide und die vorgenommene Erhöhung des
Privatanteils.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2018 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und es sei der steuerbare
Reingewinn für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern
der Steuerperiode 1.1.–31.12.2013 auf Fr. … und das steuerbare
Eigenkapital für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013 auf Fr. …
festzusetzen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale
Steueramt im Namen der Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013 (SB.2018.00135)
und direkter Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 (SB.2018.00136) betreffen dieselbe
Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
2.1.1
Im Streit liegt die Höhe des verbuchten Privatanteils für das (geleaste)
Geschäftsfahrzeug der Luxusmarke D, welcher von der Pflichtigen mit 9,6 %
p.a. des Anschaffungswerts von Fr. … deklariert und vom kantonalen
Steueramt mangels Nachweises einer (vollumfänglich) geschäftsmässigen
Begründetheit der Nutzung um einen Luxusanteil von 4,4 % auf total 14 %
p.a. angehoben wurde. Hieraus resultierte für acht Monate (Mai-Dezember 2013)
eine Erhöhung des Privatanteils auf Fr. … (0,14 x Fr. … x 8 /
12).
2.1.2
Die Pflichtige behauptet, als Buchprüferin, Beraterin und Treuhänderin auf
einen gehobenen Auftritt gegenüber ihrer Kundschaft angewiesen zu sein und
diese in einem gewissen Grad zu repräsentieren. Zudem würde die Akquisition
neuer zahlungskräftiger Kunden einen standesgemässen Auftritt erfordern, wozu
eben auch die Vorfahrt mit einem standesgemässen Fahrzeug gehören würde. Weiter
wird unter Hinweis auf BGr, 29. August 2016,2C_1115/2014 (inzwischen als
BGE 142 II 488 amtlich publiziert) auf den Grundsatz der Einheit des
Unternehmens verwiesen, weshalb es alleinige Sache des Unternehmensträgers sei,
seinen Aussenauftritt zu definieren bzw. ein nicht unternehmerischer Bereich
nicht leichthin anzunehmen sei.
2.2
2.2.1
Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft berechnet sich gemäss Art. 58
Abs. 1 DBG bzw. § 64 Abs. 1 StG aufgrund des Saldos der
Erfolgsrechnung, erhöht um die der Rechnung belasteten, aber geschäftsmässig
nicht begründeten Aufwendungen.
2.2.2
Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die
Betriebs- oder Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind
Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen;
nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn
sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren
und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGr, 23. Juni 2010,
2C_104/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Somit muss alles, was nach
kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet
werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei
spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand
ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinn einer rationellen und
gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGr, 1. Mai 2015,
2C_697/2014, E. 2 mit Hinweisen). Repräsentationskosten sind im Rahmen
einer einzelfallweisen Gesamtbetrachtung geschäftlich begründet, wenn die
Investitionen in quantitativer und qualitativer Weise angemessen erscheinen und
zur unternehmerischen Tätigkeit passen. Hingegen ist nicht mehr der allgemeinen
unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, was den Rahmen des Üblichen klar
sprengt (BGE 142 II 488 E. 3.7).
Mit der Zuordnung zum
unternehmerischen Bereich ist jedoch noch nicht entschieden, ob ein
ausschliesslicher geschäftlicher Gebrauch vorliegt oder ein Privatanteil
auszuscheiden ist. Bei geschäftlicher Nutzung eines Luxusfahrzeugs ist damit
weiter zu klären, ob dieses ausschliesslich zu Geschäftsfahrten (bzw.
Geschäftszwecken) eingesetzt wird oder ein Privat- bzw. Luxusanteil
auszuscheiden ist (vgl. BGr, 4. Oktober 2016,2C_359/2016, E. 4).
2.2.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre fehlt den
Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt in der Regel der
erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn diese unter Umständen
dem Unternehmenszweck förderlich sind. Aus diesem Grund ist namentlich bei
luxuriösen Geschäftsfahrzeugen regelmässig ein Luxus- bzw. Privatanteil
auszuscheiden, selbst wenn damit auch Imagepflege gegenüber der Kundschaft
betrieben wird (BGr, 1. Mai 2015,2C_697/2014, E. 2 und 3 [Porsche];
vgl. auch BGr, 23. September 2011,2C_814/2010, E. 8.2
[Orientteppich]; BGr, 28. November 2012,2C_485/2012, E. 3
[Statuskosten], RB 1976 Nr. 42 [in Bezug auf die Berufskosten] und VGr, 22. August
2007, SB.2007.00035, E. 3.2.4 [Luxusfahrzeuge]; Markus Reich/Marina
Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,
Basel 2017, Art. 27 DBG N. 11; Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 33 StG N. 26; Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 34
DBG N. 25 und Art. 58 DBG N. 129; a. M. jedoch Richner et al., § 64
StG N. 226).
2.2.4
Praxisgemäss rechtfertigt sich die Ausscheidung eines Luxusanteils bei
Geschäftsfahrzeugen bei einem Anschaffungswert von über Fr. 100'000.-,
wobei in anderen Kantonen teilweise tiefere Schwellenwerte gelten (vgl. BGr, 1. Mai
2015,2C_697/2014, E. 3.3; Steuerrekursgericht AG, 25. März
2010, AGVE 2010 Nr. 53 S. 277 ff., E. 5.5.2; Richner et
al., Art. 58 DBG N. 129; vgl. auch Ziff. 2.3.1 des bis Ende 2009
gültigen Merkblatts Nr. 03 der ESTV betreffend Vereinfachungen bei
Privatanteilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung vom 1. Januar 2008
sowie ZStP 1992 S. 294 ff.). Vereinzelt wird auch eine Grenze von Fr. 120'000.-
propagiert (vgl. die als Beschwerdebeilage eingereichten Unterlagen zu einem
Referat von Hans Ulrich Meuter und Eva Mäki-Joder, welche anlässlich des
Zürcher Steuerseminars des Unternehmer Forums Schweiz vom 7. Dezember 2017
eine diesbezügliche Praxis des Zürcher Steueramts darlegten [nachfolgend:
Referat Meuter/Mäki-Joder]).
2.2.5
Die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt die
steuerpflichtige Person. Demgemäss hat diese grundsätzlich auch nachzuweisen,
dass ein erfolgswirksam verbuchter Aufwandposten (im vollen Umfang) geschäftsmässig
begründet ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Ausscheidung eines
Luxusanteils eines Geschäftsfahrzeugs (BGr, 1. Mai 2015,2C_697/2014, E. 2.3
und 3.4.3; diesbezüglich nicht einschlägig hingegen BGE 142 II 488 E. 3.8.2,
vgl. BGr, 4. Oktober 2016,2C_359/2016, E. 4 sowie E. 2.3
nachfolgend).
2.3
Die (hier
nicht strittige) geschäftliche Verwendung eines Fahrzeugs schliesst somit eine
Erhöhung des Privatanteils um einen Luxusanteil nicht aus. Unbestrittenermassen
ist der geschäftsführende Aktionär für eine hinreichende Mobilität nicht auf
ein Luxusauto angewiesen, könnte er diese Fahrten doch auch mit einem der
Mittelklasse zuzuordnenden Fahrzeug zurücklegen. Die Anschaffungskosten des
Luxusfahrzeugs von Fr. … überschreitet die Schwelle von Fr. 100'000.-
bzw. Fr. 120'000.-, ab der in Zürich und anderen Kantonen in der Regel ein
Luxusanteil auszuscheiden ist. Dies zumal der Anschaffungswert auch in keinem
vernünftigen Verhältnis zu den übrigen Repräsentationskosten der Pflichtigen
stehen. Die Repräsentation durch das Geschäftsfahrzeug beschränkt sich allein
auf die Vorfahrt bei der Kundschaft, welche sich gemäss den Angaben der
Pflichtigen aus kleinen und mittelständischen Unternehmen zusammensetzt. Selbst
wenn einzelne Kunden allenfalls Wert auf einen standesgemässen Auftritt der
Pflichtigen (bzw. ihres Geschäftsführers) legen und ein solcher für die
Erwerbstätigkeit der Pflichtigen förderlich ist, begründet allein dies gemäss
der zitierten Lehre und Praxis noch keinen hinreichenden Konnex zum
Unternehmenszweck. Vielmehr dient die luxuriöse Ausstattung des Fahrzeugs
primär dem persönlichen Wohlergehen des damit (hauptsächlich) fahrenden
geschäftsführenden Aktionärs, also dessen persönlichen und privaten Nutzen
(vgl. BGr, 1. Mai 2015,2C_697/2014, E. 2 und 3 [ebenfalls mit Bezug
auf ein Luxusfahrzeug]; BGr, 23. September 2011,2C_814/2010, E. 8.2
[ebenfalls mit Bezug auf ein Treuhand- und Steuerberatungsunternehmen]).
Jedenfalls ist die geschäftsmässige Begründetheit des Luxusfahrzeugs durch die
hierfür beweisbelastete Pflichtige nicht im steuermindernd geltend gemachten
Umfang nachgewiesen worden, selbst wenn unbestritten ist, dass diese zumindest
auf ein üblichen Standards entsprechendes Geschäftsauto angewiesen ist.
Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem in der Beschwerdeschrift wiederholt
angeführten und inzwischen als BGE 142 II 488 amtlich publizierten BGr, 29. August
2016,2C_1115/2014 ableiten, zumal dieser sich lediglich mit der generellen
Zuordnung zum unternehmerischen Bereich befasste und die Ausscheidung von
Privat- oder Luxusanteilen an einem nicht ausschliesslich für Geschäftsfahrten
eingesetzten Fahrzeug gerade nicht zum Gegenstand hatte (vgl. BGr, 4. Oktober
2016,2C_359/2016, E. 4).
Die Erhöhung des Privatanteils um einen Luxusanteil erscheint
damit gerechtfertigt.
3.
3.1
Die
Pflichtige bringt weiter vor, dass die steueramtliche Praxis zur Ausscheidung
und Berechnung eines Luxusanteils nicht publiziert sei und sich insbesondere
auch nicht aus der einschlägigen Weisung des kantonalen Steueramts über die
Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für
private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den
Autokosten bei Selbständigerwerbenden vom 13. Oktober 2011 (ZStB-Nr. 17.1,
nachfolgend Weisung) ergeben würde. So will die Pflichtige im Vertrauen auf den
klaren Wortlaut der Weisung disponiert haben und in guten Treuen davon
ausgegangen sein, dass sie sich lediglich den üblichen Privatanteil von 9,6 %
des Anschaffungswerts anrechnen lassen müsse. Überdies erscheine die Weisung
bei der Regelung von Ausnahmefällen derart offen, unpräzise und allgemein
formuliert, dass es für die Rechtsunterworfenen beinahe unmöglich sei, sich
darunter etwas Konkretes vorzustellen und seine Dispositionen demgemäss
vorzunehmen. Weiter macht sie geltend, dass die verbuchten Privatanteile bei
früheren Geschäftsfahrzeugen mit ähnlichem Kaufpreis vom kantonalen Steueramt
noch anstandslos akzeptiert worden seien.
3.2
Die
steuerliche Berücksichtigung eines Luxusanteils kann entweder über eine
prozentuale Erhöhung des Privatanteils oder durch die Nichtzulassung von
Abschreibungen über einen bestimmten Anschaffungswert hinaus erfolgen. Die
zitierte Weisung des kantonalen Steueramts regelt die steuerliche Behandlung
eines Luxusanteils nicht ausdrücklich, sieht jedoch generell in Ausnahmefällen
eine Erhöhung des Privatanteils vor. Weitere Details werden in der nicht
publizierten "Orientierungshilfe Luxuswagen" erörtert, welche nicht
in den Akten liegt, jedoch im Bericht der steueramtlichen Revision vom 1. September
2017.
zitiert und in der Beschwerde- und Rekursantwort des kantonalen Steueramts
vom 23. März 2018 ausführlich als "Zürcher Methode" erörtert
wird. Demnach soll der Privat- und Luxusanteil bei Geschäftsfahrzeugen mit
einem Erwerbspreis unter Fr. 120'000.- auf 11 % und bei einem
Erwerbspreis unter Fr. 300'000.- auf 17 % des Erwerbspreises bzw.
Anschaffungswertes festzulegen sein, woraus sich bei einem Anschaffungswert von
Fr. … ein Privat- und Luxusanteil von total 14 % ergeben soll.
Auch Steuerverwaltungen und Gerichte anderer Kantone sehen
bei Luxusfahrzeugen ausdrücklich eine Erhöhung des Privatanteils vor, ohne die
Berechnung des Luxusanteils aber im Detail zu regeln (vgl. Schwyzer Steuerbuch,
Weisung betreffend Steuerfolgen der privaten Verwendung eines
Geschäftsfahrzeugs vom 24. Oktober 2006, [WPA], Nr. 70.22, Rz. 18;
Steuerrekursgericht AG, 25. März 2010, AGVE 2010 Nr. 53 S. 277 ff.;
Spezialverwaltungsgericht AG, 26. Oktober 2017, AGVE 2017 Nr. 63
S. 317). Anwendbar ist somit eine einzelfallbezogene Erhöhung des
Privatanteils. In mehrwertsteuerlichem Kontext galt bis Ende 2009 ein monatlicher
Luxusanteilszuschlag von 0,4 % des Bezugspreises bzw. von 4,8 % pro
Jahr (vgl. Ziff. 2.3 des bereits zitierte Merkblatt Nr. 03 der ESTV),
was auch nach der Ausserkraftsetzung des entsprechenden Merkblatts zumindest
als Richtwert für den Bereich der direkten Steuern gelten kann (vgl. AGVE 2010 Nr. 53
S. 277 ff., E. 5.5.2, wonach bei Luxusfahrzeugen Privatanteile,
welche unter der [früheren] MWST-Regelung liegen würden, durch den
Steuerpflichtigen nachzuweisen seien; vgl. auch die im bereits zitierten
Referat Meuter/Mäki-Joder bei der Darstellung der Zürcher Praxis als "safe
haven rule" bezeichnete Verbuchung eines Privatanteils von mindestens 15 %
bei Luxusfahrzeugen).
3.3
3.3.1
Die steueramtlich vorgenommene Aufrechnung ist rechnerisch nachvollziehbar
und widerspricht nicht dem Wortlaut der Weisung, welche ausdrücklich eine
Erhöhung des Privatanteils in Ausnahmefällen vorsieht. Nachdem die Weisung die
Höhe des anzurechnenden Privatanteils nur für den Regelfall auf 9,6 %
festsetzt und ausdrücklich eine Erhöhung in Ausnahmefällen (wie dem
Vorliegenden) vorbehält, mangelt es bereits an einer hinreichenden
Vertrauensgrundlage und es kann offenbleiben, ob die Pflichtige überhaupt im
Vertrauen auf die Weisung zu ihrem Nachteil disponiert hatte.
Auch eine abweichende steueramtliche
Beurteilung in früheren Steuerperioden schafft keine Vertrauensgrundlage, zumal
die Steuerbehörden nicht jede Position einer vertieften Überprüfung unterziehen
können und grundsätzlich auf eine korrekte Deklaration der Privatanteile
vertrauen dürfen. Zudem beschlägt die Rechtskraft früherer
Steuereinschätzungen- und Veranlagungen immer nur die jeweilige Steuerperiode und
können die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in späteren
Steuerperioden anders gewürdigt werden, erst Recht, wenn sich wie hier mit dem
Wechsel des Geschäftsfahrzeugs ohnehin eine neue Ausgangslage ergeben hat (vgl.
BGr, 16. Juli 2013,2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2).
Ferner erscheint es
widersprüchlich, wenn die Pflichtige in der Weisung einerseits eine
hinreichende Vertrauensgrundlage für ihre Dispositionen sieht, andererseits
aber deren mangelnde Bestimmtheit rügt, die es beinahe unmöglich machen soll,
sich darunter etwas Konkretes vorzustellen und demgemäss zu disponieren.
3.3.2
Die Weisung des kantonalen Steueramts stellt zudem eine
Verwaltungsverordnung dar, die primär die hierarchisch untergeordneten Behörden
adressiert und eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen soll (vgl.
Richner et al., § 265 StG N. 18 ff.). Zwar müssen auch
Verwaltungsverordnungen dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit
Rechnung tragen, wenn sie Aussenwirkung entfalten, indem sie die individuellen
Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen im Einzelfall beeinflussen und in
unbestimmt vielen Fällen massgebend sind (vgl. Richner et al. § 265 StG N. 23).
Dies kann unter Umständen gebieten, die wesentlichen Berechnungssätze, z. B. die anzuwendenden
Pauschalsätze, in öffentlich einsehbaren Weisungen oder Merkblättern
festzuhalten und diese Fragen nicht allein einer unpublizierten
steuerrechtlichen Praxis zu überlassen. Aus diesem Grund ist in der Weisung der
anzurechnende Privatanteil bei auch privat genutzten Geschäftsfahrzeugen für
den Regelfall pauschal auf 9,6 % p.a. festgesetzt worden.
Dass in der Weisung auf eine detaillierte Regelung der
Aufrechnung bei Luxusfahrzeugen verzichtet wurde, rechtfertigt sich jedoch ohne
Weiteres mit den wenigen Anwendungsfällen, die sich in diesem Bereich ergeben:
Die Weisung kann nicht sämtliche Ausnahmefälle und Details regeln. Eine allzu
detaillierte Regelung könnte dem konkreten Einzelfall nicht mehr gerecht werden
und würde neue Unsicherheiten schaffen. Wenn bereits der Gesetz- und
Verordnungsgeber auf eine detaillierte Regelung verzichtet, um eine
einzelfallbezogene Beurteilung zuzulassen und den Steuerbehörden ein gewisses
Ermessen zuzugestehen, ist eine allzu detaillierte Regelung der Materie in
einer demokratisch nicht legitimierten Dienstanweisung erst recht nicht
geboten. Es erscheint deshalb auch vertretbar, dass die
"Orientierungshilfe Luxuswagen" des kantonalen Steueramts bislang
nicht publiziert wurde, dient sie doch – wie sich schon aus dem Titel ergibt –
lediglich als interne Orientierungshilfe der Steuerbehörde.
Die Gerichtspraxis hat sich wiederum wiederholt mit der
steuerlichen Behandlung eines Luxusanteils befasst, weshalb sich gewisse
Grundsätze – z. B.
die Höhe der Schwellenwerte für die Annahme eines Luxusfahrzeugs – aus der
publizierten Praxis ergeben. Die Abgrenzung von Mittelklasse- und Luxuswagen
unterliegt aufgrund der Preisentwicklung sowie veränderlichen
gesellschaftlichen Auffassungen jedoch einem steten Wandel (vgl. ZStP 1992 S. 295)
und lässt sich deshalb nur bedingt generell-abstrakt regeln. Ob und in welcher
Höhe Privatanteile um eine Luxuskomponente erhöht werden, ist damit anhand des
konkreten Einzelfalls zu bestimmen und zu einem gewissen Grad der Gerichts- und
Steuerpraxis zu überlassen, wobei die vorliegend vorgenommene Erhöhung um 4,4%
in Anlehnung an die frühere mehrwertsteuerliche Praxis zumindest nicht
willkürlich erscheint und sich im Rahmen des den Steuerbehörden zustehenden
Ermessens bewegt.
4.
Auf weitere Sachverhaltsabklärungen kann in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden: So steht nach Ausgeführtem weder der
Anschaffungswert eines früheren Geschäftsautos und dessen buch- und steuerliche
Behandlung infrage, noch ist entscheidend, inwieweit bisherige oder neu zu
akquirierende Kunden der Pflichtigen Wert auf einen "standesgemässen"
Auftritt legen. Ebenso unerheblich ist der generelle geschäftliche Erfolg der
Pflichtigen. Mangels Entscheidrelevanz durfte auch das Steuerrekursgericht auf
die Abnahme entsprechender Beweise – insbesondere die Befragung des
geschäftsführenden Aktionärs und von Kundenvertretern – verzichten und sind
diesbezügliche Beweisabnahmen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
angezeigt. Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen ist damit nicht
ersichtlich.
Somit sind die (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00135 und SB.2018.00136 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00135 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013
wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00136 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00135 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00136 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …