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Entscheid

SB.2018.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00135

11. Februar 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20579)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom

9. Oktober 2017 rechnete das kantonale Steueramt der A AG

(nachfolgend die Pflichtige) für die Steuerperiode 2013 (1.1.–31.12.2013) Fr. …

beim steuerbaren Gewinn auf: Da das vom geschäftsführenden Aktionär und

Verwaltungsrat C für geschäftliche Zwecke benötigte (aber auch privat nutzbare)

Auto der Luxusmarke D im Anschaffungswert von Fr. … der Luxusklasse

zuzuordnen sei, rechtfertige sich eine Erhöhung des verbuchten Privatanteil an

den Fahrzeugkosten (für die Monate Mai-Dezember) von 9,6 % p.a. auf 14 %

p.a. des Anschaffungswertes (exkl. Mehrwertsteuer).

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 2. Februar 2018 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das

Steuerrekursgericht am 26. Oktober 2018 lediglich insoweit gut, als dass

es Steuerrückstellungen auf den Aufrechnungsbetrag gewährte. Ansonsten

bestätigte es die Einspracheentscheide und die vorgenommene Erhöhung des

Privatanteils.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2018 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und es sei der steuerbare

Reingewinn für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern

der Steuerperiode 1.1.–31.12.2013 auf Fr. … und das steuerbare

Eigenkapital für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013 auf Fr. …

festzusetzen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische

Steuerverwaltung (ESTV) nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale

Steueramt im Namen der Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013 (SB.2018.00135)

und direkter Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 (SB.2018.00136) betreffen dieselbe

Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren

vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

2.1.1

Im Streit liegt die Höhe des verbuchten Privatanteils für das (geleaste)

Geschäftsfahrzeug der Luxusmarke D, welcher von der Pflichtigen mit 9,6 %

p.a. des Anschaffungswerts von Fr. … deklariert und vom kantonalen

Steueramt mangels Nachweises einer (vollumfänglich) geschäftsmässigen

Begründetheit der Nutzung um einen Luxusanteil von 4,4 % auf total 14 %

p.a. angehoben wurde. Hieraus resultierte für acht Monate (Mai-Dezember 2013)

eine Erhöhung des Privatanteils auf Fr. … (0,14 x Fr. … x 8 /

12).

2.1.2

Die Pflichtige behauptet, als Buchprüferin, Beraterin und Treuhänderin auf

einen gehobenen Auftritt gegenüber ihrer Kundschaft angewiesen zu sein und

diese in einem gewissen Grad zu repräsentieren. Zudem würde die Akquisition

neuer zahlungskräftiger Kunden einen standesgemässen Auftritt erfordern, wozu

eben auch die Vorfahrt mit einem standesgemässen Fahrzeug gehören würde. Weiter

wird unter Hinweis auf BGr, 29. August 2016,2C_1115/2014 (inzwischen als

BGE 142 II 488 amtlich publiziert) auf den Grundsatz der Einheit des

Unternehmens verwiesen, weshalb es alleinige Sache des Unternehmensträgers sei,

seinen Aussenauftritt zu definieren bzw. ein nicht unternehmerischer Bereich

nicht leichthin anzunehmen sei.

2.2

2.2.1

Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft berechnet sich gemäss Art. 58

Abs. 1 DBG bzw. § 64 Abs. 1 StG aufgrund des Saldos der

Erfolgsrechnung, erhöht um die der Rechnung belasteten, aber geschäftsmässig

nicht begründeten Aufwendungen.

2.2.2

Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die

Betriebs- oder Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind

Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen;

nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn

sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren

und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGr, 23. Juni 2010,

2C_104/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Somit muss alles, was nach

kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet

werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei

spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand

ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinn einer rationellen und

gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGr, 1. Mai 2015,

2C_697/2014, E. 2 mit Hinweisen). Repräsentationskosten sind im Rahmen

einer einzelfallweisen Gesamtbetrachtung geschäftlich begründet, wenn die

Investitionen in quantitativer und qualitativer Weise angemessen erscheinen und

zur unternehmerischen Tätigkeit passen. Hingegen ist nicht mehr der allgemeinen

unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, was den Rahmen des Üblichen klar

sprengt (BGE 142 II 488 E. 3.7).

Mit der Zuordnung zum

unternehmerischen Bereich ist jedoch noch nicht entschieden, ob ein

ausschliesslicher geschäftlicher Gebrauch vorliegt oder ein Privatanteil

auszuscheiden ist. Bei geschäftlicher Nutzung eines Luxusfahrzeugs ist damit

weiter zu klären, ob dieses ausschliesslich zu Geschäftsfahrten (bzw.

Geschäftszwecken) eingesetzt wird oder ein Privat- bzw. Luxusanteil

auszuscheiden ist (vgl. BGr, 4. Oktober 2016,2C_359/2016, E. 4).

2.2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre fehlt den

Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt in der Regel der

erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn diese unter Umständen

dem Unternehmenszweck förderlich sind. Aus diesem Grund ist namentlich bei

luxuriösen Geschäftsfahrzeugen regelmässig ein Luxus- bzw. Privatanteil

auszuscheiden, selbst wenn damit auch Imagepflege gegenüber der Kundschaft

betrieben wird (BGr, 1. Mai 2015,2C_697/2014, E. 2 und 3 [Porsche];

vgl. auch BGr, 23. September 2011,2C_814/2010, E. 8.2

[Orientteppich]; BGr, 28. November 2012,2C_485/2012, E. 3

[Statuskosten], RB 1976 Nr. 42 [in Bezug auf die Berufskosten] und VGr, 22. August

2007, SB.2007.00035, E. 3.2.4 [Luxusfahrzeuge]; Markus Reich/Marina

Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,

Basel 2017, Art. 27 DBG N. 11; Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 33 StG N. 26; Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 34

DBG N. 25 und Art. 58 DBG N. 129; a. M. jedoch Richner et al., § 64

StG N. 226).

2.2.4

Praxisgemäss rechtfertigt sich die Ausscheidung eines Luxusanteils bei

Geschäftsfahrzeugen bei einem Anschaffungswert von über Fr. 100'000.-,

wobei in anderen Kantonen teilweise tiefere Schwellenwerte gelten (vgl. BGr, 1. Mai

2015,2C_697/2014, E. 3.3; Steuerrekursgericht AG, 25. März

2010, AGVE 2010 Nr. 53 S. 277 ff., E. 5.5.2; Richner et

al., Art. 58 DBG N. 129; vgl. auch Ziff. 2.3.1 des bis Ende 2009

gültigen Merkblatts Nr. 03 der ESTV betreffend Vereinfachungen bei

Privatanteilen/Naturalbezügen/Personal­verpflegung vom 1. Januar 2008

sowie ZStP 1992 S. 294 ff.). Vereinzelt wird auch eine Grenze von Fr. 120'000.-

propagiert (vgl. die als Beschwerdebeilage eingereichten Unterlagen zu einem

Referat von Hans Ulrich Meuter und Eva Mäki-Joder, welche anlässlich des

Zürcher Steuerseminars des Unternehmer Forums Schweiz vom 7. Dezember 2017

eine diesbezügliche Praxis des Zürcher Steueramts darlegten [nachfolgend:

Referat Meuter/Mäki-Joder]).

2.2.5

Die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt die

steuerpflichtige Person. Demgemäss hat diese grundsätzlich auch nachzuweisen,

dass ein erfolgswirksam verbuchter Aufwandposten (im vollen Umfang) geschäftsmässig

begründet ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Ausscheidung eines

Luxusanteils eines Geschäftsfahrzeugs (BGr, 1. Mai 2015,2C_697/2014, E. 2.3

und 3.4.3; diesbezüglich nicht einschlägig hingegen BGE 142 II 488 E. 3.8.2,

vgl. BGr, 4. Oktober 2016,2C_359/2016, E. 4 sowie E. 2.3

nachfolgend).

2.3

Die (hier

nicht strittige) geschäftliche Verwendung eines Fahrzeugs schliesst somit eine

Erhöhung des Privatanteils um einen Luxusanteil nicht aus. Unbestrittenermassen

ist der geschäftsführende Aktionär für eine hinreichende Mobilität nicht auf

ein Luxusauto angewiesen, könnte er diese Fahrten doch auch mit einem der

Mittelklasse zuzuordnenden Fahrzeug zurücklegen. Die Anschaffungskosten des

Luxusfahrzeugs von Fr. … überschreitet die Schwelle von Fr. 100'000.-

bzw. Fr. 120'000.-, ab der in Zürich und anderen Kantonen in der Regel ein

Luxusanteil auszuscheiden ist. Dies zumal der Anschaffungswert auch in keinem

vernünftigen Verhältnis zu den übrigen Repräsentationskosten der Pflichtigen

stehen. Die Repräsentation durch das Geschäftsfahrzeug beschränkt sich allein

auf die Vorfahrt bei der Kundschaft, welche sich gemäss den Angaben der

Pflichtigen aus kleinen und mittelständischen Unternehmen zusammensetzt. Selbst

wenn einzelne Kunden allenfalls Wert auf einen standesgemässen Auftritt der

Pflichtigen (bzw. ihres Geschäftsführers) legen und ein solcher für die

Erwerbstätigkeit der Pflichtigen förderlich ist, begründet allein dies gemäss

der zitierten Lehre und Praxis noch keinen hinreichenden Konnex zum

Unternehmenszweck. Vielmehr dient die luxuriöse Ausstattung des Fahrzeugs

primär dem persönlichen Wohlergehen des damit (hauptsächlich) fahrenden

geschäftsführenden Aktionärs, also dessen persönlichen und privaten Nutzen

(vgl. BGr, 1. Mai 2015,2C_697/2014, E. 2 und 3 [ebenfalls mit Bezug

auf ein Luxusfahrzeug]; BGr, 23. September 2011,2C_814/2010, E. 8.2

[ebenfalls mit Bezug auf ein Treuhand- und Steuerberatungsunternehmen]).

Jedenfalls ist die geschäftsmässige Begründetheit des Luxusfahrzeugs durch die

hierfür beweisbelastete Pflichtige nicht im steuermindernd geltend gemachten

Umfang nachgewiesen worden, selbst wenn unbestritten ist, dass diese zumindest

auf ein üblichen Standards entsprechendes Geschäftsauto angewiesen ist.

Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem in der Beschwerdeschrift wiederholt

angeführten und inzwischen als BGE 142 II 488 amtlich publizierten BGr, 29. August

2016,2C_1115/2014 ableiten, zumal dieser sich lediglich mit der generellen

Zuordnung zum unternehmerischen Bereich befasste und die Ausscheidung von

Privat- oder Luxusanteilen an einem nicht ausschliesslich für Geschäftsfahrten

eingesetzten Fahrzeug gerade nicht zum Gegenstand hatte (vgl. BGr, 4. Oktober

2016,2C_359/2016, E. 4).

Die Erhöhung des Privatanteils um einen Luxusanteil erscheint

damit gerechtfertigt.

3.

3.1

Die

Pflichtige bringt weiter vor, dass die steueramtliche Praxis zur Ausscheidung

und Berechnung eines Luxusanteils nicht publiziert sei und sich insbesondere

auch nicht aus der einschlägigen Weisung des kantonalen Steueramts über die

Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für

private Fahrten bei Unselbständig­erwerbenden und des Privatanteils an den

Autokosten bei Selbständigerwerbenden vom 13. Oktober 2011 (ZStB-Nr. 17.1,

nachfolgend Weisung) ergeben würde. So will die Pflichtige im Vertrauen auf den

klaren Wortlaut der Weisung disponiert haben und in guten Treuen davon

ausgegangen sein, dass sie sich lediglich den üblichen Privatanteil von 9,6 %

des Anschaffungswerts anrechnen lassen müsse. Überdies erscheine die Weisung

bei der Regelung von Ausnahmefällen derart offen, unpräzise und allgemein

formuliert, dass es für die Rechtsunterworfenen beinahe unmöglich sei, sich

darunter etwas Konkretes vorzustellen und seine Dispositionen demgemäss

vorzunehmen. Weiter macht sie geltend, dass die verbuchten Privatanteile bei

früheren Geschäftsfahrzeugen mit ähnlichem Kaufpreis vom kantonalen Steueramt

noch anstandslos akzeptiert worden seien.

3.2

Die

steuerliche Berücksichtigung eines Luxusanteils kann entweder über eine

prozentuale Erhöhung des Privatanteils oder durch die Nichtzulassung von

Abschreibungen über einen bestimmten Anschaffungswert hinaus erfolgen. Die

zitierte Weisung des kantonalen Steueramts regelt die steuerliche Behandlung

eines Luxusanteils nicht ausdrücklich, sieht jedoch generell in Ausnahmefällen

eine Erhöhung des Privatanteils vor. Weitere Details werden in der nicht

publizierten "Orientierungshilfe Luxuswagen" erörtert, welche nicht

in den Akten liegt, jedoch im Bericht der steueramtlichen Revision vom 1. September

2017.

zitiert und in der Beschwerde- und Rekursantwort des kantonalen Steueramts

vom 23. März 2018 ausführlich als "Zürcher Methode" erörtert

wird. Demnach soll der Privat- und Luxusanteil bei Geschäftsfahrzeugen mit

einem Erwerbspreis unter Fr. 120'000.- auf 11 % und bei einem

Erwerbspreis unter Fr. 300'000.- auf 17 % des Erwerbspreises bzw.

Anschaffungswertes festzulegen sein, woraus sich bei einem Anschaffungswert von

Fr. … ein Privat- und Luxusanteil von total 14 % ergeben soll.

Auch Steuerverwaltungen und Gerichte anderer Kantone sehen

bei Luxusfahrzeugen ausdrücklich eine Erhöhung des Privatanteils vor, ohne die

Berechnung des Luxusanteils aber im Detail zu regeln (vgl. Schwyzer Steuerbuch,

Weisung betreffend Steuerfolgen der privaten Verwendung eines

Geschäftsfahrzeugs vom 24. Oktober 2006, [WPA], Nr. 70.22, Rz. 18;

Steuerrekursgericht AG, 25. März 2010, AGVE 2010 Nr. 53 S. 277 ff.;

Spezialverwaltungsgericht AG, 26. Oktober 2017, AGVE 2017 Nr. 63

S. 317). Anwendbar ist somit eine einzelfallbezogene Erhöhung des

Privatanteils. In mehrwertsteuerlichem Kontext galt bis Ende 2009 ein monatlicher

Luxusanteilszuschlag von 0,4 % des Bezugspreises bzw. von 4,8 % pro

Jahr (vgl. Ziff. 2.3 des bereits zitierte Merkblatt Nr. 03 der ESTV),

was auch nach der Ausserkraftsetzung des entsprechenden Merkblatts zumindest

als Richtwert für den Bereich der direkten Steuern gelten kann (vgl. AGVE 2010 Nr. 53

S. 277 ff., E. 5.5.2, wonach bei Luxusfahrzeugen Privatanteile,

welche unter der [früheren] MWST-Regelung liegen würden, durch den

Steuerpflichtigen nachzuweisen seien; vgl. auch die im bereits zitierten

Referat Meuter/Mäki-Joder bei der Darstellung der Zürcher Praxis als "safe

haven rule" bezeichnete Verbuchung eines Privatanteils von mindestens 15 %

bei Luxusfahrzeugen).

3.3

3.3.1

Die steueramtlich vorgenommene Aufrechnung ist rechnerisch nachvollziehbar

und widerspricht nicht dem Wortlaut der Weisung, welche ausdrücklich eine

Erhöhung des Privatanteils in Ausnahmefällen vorsieht. Nachdem die Weisung die

Höhe des anzurechnenden Privatanteils nur für den Regelfall auf 9,6 %

festsetzt und ausdrücklich eine Erhöhung in Ausnahmefällen (wie dem

Vorliegenden) vorbehält, mangelt es bereits an einer hinreichenden

Vertrauensgrundlage und es kann offenbleiben, ob die Pflichtige überhaupt im

Vertrauen auf die Weisung zu ihrem Nachteil disponiert hatte.

Auch eine abweichende steueramtliche

Beurteilung in früheren Steuerperioden schafft keine Vertrauensgrundlage, zumal

die Steuerbehörden nicht jede Position einer vertieften Überprüfung unterziehen

können und grundsätzlich auf eine korrekte Deklaration der Privatanteile

vertrauen dürfen. Zudem beschlägt die Rechtskraft früherer

Steuereinschätzungen- und Veranlagungen immer nur die jeweilige Steuerperiode und

können die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in späteren

Steuerperioden anders gewürdigt werden, erst Recht, wenn sich wie hier mit dem

Wechsel des Geschäftsfahrzeugs ohnehin eine neue Ausgangslage ergeben hat (vgl.

BGr, 16. Juli 2013,2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2).

Ferner erscheint es

widersprüchlich, wenn die Pflichtige in der Weisung einerseits eine

hinreichende Vertrauensgrundlage für ihre Dispositionen sieht, andererseits

aber deren mangelnde Bestimmtheit rügt, die es beinahe unmöglich machen soll,

sich darunter etwas Konkretes vorzustellen und demgemäss zu disponieren.

3.3.2

Die Weisung des kantonalen Steueramts stellt zudem eine

Verwaltungsverordnung dar, die primär die hierarchisch untergeordneten Behörden

adressiert und eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen soll (vgl.

Richner et al., § 265 StG N. 18 ff.). Zwar müssen auch

Verwaltungsverordnungen dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit

Rechnung tragen, wenn sie Aussenwirkung entfalten, indem sie die individuellen

Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen im Einzelfall beeinflussen und in

unbestimmt vielen Fällen massgebend sind (vgl. Richner et al. § 265 StG N. 23).

Dies kann unter Umständen gebieten, die wesentlichen Berechnungssätze, z. B. die anzuwendenden

Pauschalsätze, in öffentlich einsehbaren Weisungen oder Merkblättern

festzuhalten und diese Fragen nicht allein einer unpublizierten

steuerrechtlichen Praxis zu überlassen. Aus diesem Grund ist in der Weisung der

anzurechnende Privatanteil bei auch privat genutzten Geschäftsfahrzeugen für

den Regelfall pauschal auf 9,6 % p.a. festgesetzt worden.

Dass in der Weisung auf eine detaillierte Regelung der

Aufrechnung bei Luxusfahrzeugen verzichtet wurde, rechtfertigt sich jedoch ohne

Weiteres mit den wenigen Anwendungsfällen, die sich in diesem Bereich ergeben:

Die Weisung kann nicht sämtliche Ausnahmefälle und Details regeln. Eine allzu

detaillierte Regelung könnte dem konkreten Einzelfall nicht mehr gerecht werden

und würde neue Unsicherheiten schaffen. Wenn bereits der Gesetz- und

Verordnungsgeber auf eine detaillierte Regelung verzichtet, um eine

einzelfallbezogene Beurteilung zuzulassen und den Steuerbehörden ein gewisses

Ermessen zuzugestehen, ist eine allzu detaillierte Regelung der Materie in

einer demokratisch nicht legitimierten Dienstanweisung erst recht nicht

geboten. Es erscheint deshalb auch vertretbar, dass die

"Orientierungshilfe Luxuswagen" des kantonalen Steueramts bislang

nicht publiziert wurde, dient sie doch – wie sich schon aus dem Titel ergibt –

lediglich als interne Orientierungshilfe der Steuerbehörde.

Die Gerichtspraxis hat sich wiederum wiederholt mit der

steuerlichen Behandlung eines Luxusanteils befasst, weshalb sich gewisse

Grundsätze – z. B.

die Höhe der Schwellenwerte für die Annahme eines Luxusfahrzeugs – aus der

publizierten Praxis ergeben. Die Abgrenzung von Mittelklasse- und Luxuswagen

unterliegt aufgrund der Preisentwicklung sowie veränderlichen

gesellschaftlichen Auffassungen jedoch einem steten Wandel (vgl. ZStP 1992 S. 295)

und lässt sich deshalb nur bedingt generell-abstrakt regeln. Ob und in welcher

Höhe Privatanteile um eine Luxuskomponente erhöht werden, ist damit anhand des

konkreten Einzelfalls zu bestimmen und zu einem gewissen Grad der Gerichts- und

Steuerpraxis zu überlassen, wobei die vorliegend vorgenommene Erhöhung um 4,4%

in Anlehnung an die frühere mehrwertsteuerliche Praxis zumindest nicht

willkürlich erscheint und sich im Rahmen des den Steuerbehörden zustehenden

Ermessens bewegt.

4.

Auf weitere Sachverhaltsabklärungen kann in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden: So steht nach Ausgeführtem weder der

Anschaffungswert eines früheren Geschäftsautos und dessen buch- und steuerliche

Behandlung infrage, noch ist entscheidend, inwieweit bisherige oder neu zu

akquirierende Kunden der Pflichtigen Wert auf einen "standesgemässen"

Auftritt legen. Ebenso unerheblich ist der generelle geschäftliche Erfolg der

Pflichtigen. Mangels Entscheidrelevanz durfte auch das Steuerrekursgericht auf

die Abnahme entsprechender Beweise – insbesondere die Befragung des

geschäftsführenden Aktionärs und von Kundenvertretern – verzichten und sind

diesbezügliche Beweisabnahmen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht

angezeigt. Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen ist damit nicht

ersichtlich.

Somit sind die (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00135 und SB.2018.00136 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00135 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013

wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2018.00136 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00135 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00136 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …