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Entscheid

SB.2018.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00137

20. März 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20670)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1959 geborene A (nachfolgend der Pflichtige) war ab 2006 im Baumanagement

selbständig erwerbstätig. Dabei arbeitete er beinahe ausschliesslich an

Aufträgen von Gesellschaften der C-Gruppe, insbesondere der C-AG. Am 7. Januar

2008 erwarb der Pflichtige sechs Aktien der ebenfalls zur C-Gruppe gehörenden C-Unternehmung AG

zum Preis von Fr. …. Ab 2011 war der Pflichtige unselbständig erwerbend

als Geschäftsführer der C-Unternehmung AG tätig. Per 31. Dezember

2011 veräusserte er die sechs Aktien der C-Unternehmung AG für Fr. …

an die C-Group AG.

B. Entgegen

der Deklaration des Pflichtigen qualifizierte das kantonale Steueramt den aus

der Veräusserung der sechs Aktien der C-Unternehmung AG erzielten Gewinn

von Fr. … als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Unter Vornahme

weiterer, hier nicht mehr interessierender Korrekturen schätzte das kantonale

Steueramt den Pflichtigen am 17. Oktober 2014 für die Staats- und

Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte den Pflichtigen für die

direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 15. August 2016 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen vom Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel wies

das Steuerrekursgericht am 13. November 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2018 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Der Gewinn aus der Veräusserung der sechs

Aktien der C-Unternehmung AG sei als privater Kapitalgewinn zu

qualifizieren und beim steuerbaren Einkommen sowohl bei den Staats- und

Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer nicht zu berücksichtigen, eventuell

sei das aus dem Aktienverkauf erzielte Einkommen auf Fr. … anzusetzen,

subeventuell sei ein allfälliges steuerbares Einkommen aus dem Aktienverkauf

herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Staatskasse.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden,

unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung und das Gemeindesteueramt liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2018.00137) und

direkter Bundessteuer 2011 (SB.2018.00138) betreffen denselben Pflichtigen und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember

2018.

zurecht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erst­instanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der

Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]), muss sich die

Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung

eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

2.

Streitig ist, ob die vom Pflichtigen veräusserten Aktien

zu seinem Geschäftsvermögen gehören und – bejahendenfalls – in welchem Umfang

der Kapitalgewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt.

2.1

Als

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind gemäss Art. 18

Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem

Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem

freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Die

Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit,

bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in

frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen

sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt

(vgl. BGr, 9. Mai 2016,2C_1131/2015, E. 3.1.1; BGE 125 II 113 E. 5b;

BGE 121 I 259 E. 3c; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 2.2).

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle

Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Als Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte, die ganz oder

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2

DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG). Demgegenüber sind die Kapitalgewinne aus

der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16

Abs. 3 StG).

2.2

Ob ein

Wertgegenstand dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet

sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen

Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des

Vermögenswerts abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es

tatsächlich dem Geschäft dient (BGr, 27. November 2013,2C_515/2013, E. 2.1

= StE 2014 B 23.2 Nr. 45; BGr, 15. März 2000,2P.183/1999, E. 3c

= StE 2001 B 23.2 Nr. 22). Beteiligungen stellen sogenannte alternative

Vermögenswerte dar, die sowohl in Beziehung zur Geschäftstätigkeit stehen als

auch einer privaten Verwendung dienen können. Eine wirtschaftliche Verflechtung

zwischen dem Unternehmen des Steuerpflichtigen und der Aktiengesellschaft, an

der er beteiligt ist, genügt noch nicht für eine Zuordnung der Aktien zu seinem

Geschäftsvermögen. Von untergeordneter Bedeutung sind das Erwerbsmotiv, die

Mittelherkunft oder die buchhalterische Behandlung (BGr, 9. Juli 2013,

2C_2/2013, E. 2.2).

2.3

In

Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen sind Beteiligungen gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als Geschäftsvermögen zu qualifizieren,

wenn sie in enger Beziehung zur beruflichen Tätigkeit stehen. Diese von

der Rechtsprechung geforderte enge Beziehung kann aber gegebenenfalls auch ohne

einen massgeblichen bzw. beherrschenden Einfluss bestehen. Namentlich ist für

die Zurechnung zum Geschäftsvermögen eine Mehrheitsbeteiligung nicht zwingend

notwendig. Einzig eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen einer

(Einzel-)Unternehmung und der Aktiengesellschaft, an welcher der Unternehmer

beteiligt ist, bewirkt für sich allein noch keine Zuordnung der Aktien zum

Geschäftsvermögen. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich der – in den

tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und verwirklichte – Wille,

die Beteiligungsrechte konkret dafür zu nutzen, das Geschäftsergebnis des

eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern (BGr, 8. Januar

2013,2C_802/2012, E. 2.4.2, mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall steht ohne Weiteres fest, dass der Pflichtige als

Geschäftspartner der C-Unternehmung AG allein aufgrund seiner Beteiligung

an diesem Unternehmen keinen massgeblichen oder gar beherrschenden Einfluss auf

dieses auszuüben vermochte. Die Beteiligung umfasste lediglich 6 % des

Aktienkapitals der C-Unternehmung AG und war aus dieser Sicht wenig

geeignet, auf die Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dies hindert die Zuweisung

der streitbetroffenen Aktien zum Geschäftsvermögen des Pflichtigen indessen

nicht (E. 2.3 vorstehend).

Von Bedeutung sind hingegen die weiteren Umstände dieses

Aktienkaufs: So wurde der Kaufpreis (Fr. …) für den Pflichtigen

vollständig durch die C-Unternehmung AG finanziert, indem diese dem

Pflichtigen den Kaufpreis auf einem bei ihr bestehenden Kontokorrent belastete.

Bereits 2010 richtete die C-Unternehmung AG auf den Aktien des Pflichtigen

eine Dividende von Fr. … aus, was dem hälftigen Wert des Einstandspreises

entsprach. Nach einer Haltedauer von knapp vier Jahren konnte der Pflichtige

die Aktien an die C-Group AG zu einem Preis von Fr. … veräussern. Der

Aktienwert hatte sich damit innerhalb von vier Jahren versechsfacht. Gleichzeitig

ist festzuhalten, dass der Pflichtige über seine Einzelfirma ausschliesslich

für die C-Gruppe tätig war und stetig steigende Honorarerträge erzielen konnte.

Letztlich wurde er 2011 zum Geschäftsführer der C-Unternehmung AG berufen

und veräusserte noch im selben Jahr die streitbetroffenen Aktien an die C Group AG.

Das sind in der Gesamtheit Vorteile, welche sich für einen gewöhnlichen

Beteiligungsinhaber in aller Regel nicht ergeben und nach Erklärungen rufen.

Solche ist der Pflichtige während des Verfahrens indessen vollständig schuldig

geblieben. Aus der Sicht des Gerichts lässt sich eine derart günstige

Behandlung indessen lediglich mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen für

die C-Gruppe bzw. mit der wirtschaftlichen Verflechtung der Einzelunternehmung

des Pflichtigen mit der C-Gruppe erklären.

Sodann hat der Pflichtige den wirtschaftlichen Erfolg seiner

Einzelunternehmung vollständig auf die C-Gruppe ausgerichtet: Sie war über

Jahre hinweg seine einzige Auftraggeberin. Mit Aufgabe seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit 2011 hat der Pflichtige bei der C-Gruppe eine unselbständige

Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer antreten können.

Der Pflichtige ist einzig aufgrund seiner Stellung als

Geschäftspartner der C-Gruppe in den Genuss dieser Vorteile gelangt. Der Kauf

der streitbetroffenen Aktien erklärt sich aus Sicht des Pflichtigen allein mit

seinem Willen, die übernommenen Aktien zum Wohl seiner Einzelunternehmung

einzusetzen und dadurch die bestehenden Verbindungen zur C-Gruppe zu sichern

und zu vertiefen. Aufgrund all dieser Umstände erweist sich die Beteiligung als

Teil des Geschäftsvermögens des Pflichtigen. Der aus dem Verkauf erzielte Erlös

stellt demzufolge steuerbares Einkommen dar.

3.2

An dieser

Beurteilung ändert zunächst die buchmässige Behandlung durch den Pflichtigen

nichts (BGr, 31. Juli 2013,2C_322/2013, E. 3.1). Der vom Pflichtigen

angeführte Entscheid des Bundesgerichts vom 25. April 2017 (2C_41/2016 und

2C_42/2016 = StE 2017 B 23.2 Nr. 54) ist nicht einschlägig, beurteilt er

doch die Frage, ob Vermögenswerte als Vermögen einer Personengesellschaft oder

als Vermögen eines Gesellschafters zu qualifizieren sind.

3.3

Sodann

entfalten die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen

grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die

Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die

tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen

und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils

nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt

ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet

(BGr, 25. April 2017,2C_41/2016 und 2C_42/2016, E. 4.2). Allerdings können

sich aus dem vom Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Gebot der

Rechtssicherheit bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens bei der – hier

vorliegenden – Zuteilung alternativer Wirtschaftsgüter zum Geschäfts- oder

Privatvermögen gewisse Einschränkungen für die veranlagende Steuerbehörde

ergeben. Die Steuerbehörde ist bei gleichbleibenden Verhältnissen an eine über

längere Zeit akzeptierte Qualifikation gebunden (vgl. BGr, 25. April 2017,

2C_41/2016 und 2C_42/2016, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Der Kauf der Aktien des Pflichtigen erfolgte 2008 und bereits

in der Einschätzung des Jahres 2011 erfolgt die vorliegend umstrittene

Qualifikation durch das Steueramt zum Geschäftsvermögen. Damit besteht

jedenfalls keine über einen längeren Zeitraum akzeptierte Qualifikation des

Vermögenswertes als Privatvermögen. Wie die Vorinstanzen weiter dargelegt haben

und auf welche Ausführungen verwiesen werden kann, hat eine eingehende

Untersuchung durch die Veranlagungsbehörde in den Vorperioden nicht stattgefunden.

Vielmehr erfolgte die diesbezügliche Einschätzung bzw. Veranlagung anhand der

Selbstdeklaration, welche ohnehin nur eine beschränkte Bindungswirkung

entfalten könnte.

Der hier zu bestätigenden Qualifikation der streitbetroffenen

Aktien als Geschäftsvermögen ab deren Kauf (7. Januar 2008) steht bei

dieser Sachlage die frühere, unangefochten gebliebene Deklaration als

Privatvermögen nicht entgegen.

3.4

Damit ist

der vollständige Wertzuwachs von Fr. … steuerbares Einkommen. Für eine –

im Übrigen vom Pflichtigen auch nicht weiter begründete – betragsmässige

Herabsetzung des dem steuerbaren Einkommen zuzurechnenden Wertzuwachses bleibt

kein Raum.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2018.00137 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00138 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00137 wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 5'560.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00138 wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 3'560.- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …