SB.2018.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00139
17. April 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20746)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00139
Urteil
des Einzelrichters
vom
17. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
nachfolgend der Pflichtige, war im Steuerjahr 2011 Eigentümer einer
Liegenschaft in der Stadt Zürich und daher im Kanton Zürich beschränkt
steuerpflichtig. In seiner Steuererklärung 2011 deklarierte er bezüglich
der Liegenschaft ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Dabei machte er unter
anderem Abzüge für Unterhalts- und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. …
sowie Transport- und Büromaterialkosten in der Höhe von Fr. … geltend. Mit
Auflagen vom 7. Oktober 2013, 14. Juli 2014 und 12. Juni 2015
forderte das kantonale Steueramt vom Pflichtigen verschiedene Unterlagen und
Auskünfte ein und mahnte den Pflichtigen am 4. September 2015 für die
zuletzt ergangene Auflage. Mit Einschätzungsentscheid vom 12. Oktober 2015
schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2011
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.
Dabei korrigierte es unter anderem die geltend gemachten
Liegenschaftsunterhaltskosten, indem es nur Kosten von Fr. … zum Abzug
zuliess. Teilweise nahm es eine gewöhnliche Schätzung vor.
B. Am
18. November 2015 erhob der Pflichtige Einsprache. Nachdem der
Steuerkommissär mit Auflage vom 31. Mai 2016 und Mahnung vom
11. August 2016 nochmals verschiedene Unterlagen vom Pflichtigen
eingefordert hatte, wurde das Rechtsmittel mit Einspracheentscheid vom
22. September 2016 abgewiesen. Dabei wandelte der Steuerkommissär die
Schätzung der zugelassenen Fahrkosten von Fr. … (statt Fr. …) in eine
partielle Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen um.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 erhob der Pflichtige
gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2016 Rekurs. Das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich verneinte die Abzugsfähigkeit der
geltend gemachten, im Einspracheentscheid noch gewährten
Liegenschaftsunterhaltskosten überwiegend und rechnete sie zu Ungunsten des
Pflichtigen auf. Den Rekurs wies es in der Folge mit Entscheid vom
13.
November 2018 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 13. November 2018 des
Steuerrekursgerichts erhob der Pflichtige am 19. Dezember 2018 sinngemäss
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und es sei die rechtskräftige definitive Steuereinschätzung bzw.
Steuerausscheidung 2011 vom 30. Mai 2017 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2011 (inklusive direkte Bundessteuer) der Steuerverwaltung
des Kantons C für das kantonale Steueramt Zürich für beachtlich zu
erklären. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Streitsache zur neuen Entscheidung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Dem Pflichtigen sei eine Parteientschädigung zuzusprechen und die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragt der Pflichtige, es sei ihm bis zum 31. Januar 2019 zur
Nachbesserung der Beschwerde eine Nachfrist zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2018 erwog
der Abteilungspräsident, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht
erstreckbar sei und die Beschwerdeschrift prima facie hinreichend begründet
erscheine. Gestützt darauf wies er das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist
zwecks Verbesserung der Beschwerdeschrift ab.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom
12.
Januar 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des
Pflichtigen abzuweisen. Zur Begründung verwies es vollumfänglich auf den
Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 13. November 2018.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern
können grundsätzlich alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden
(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Die
Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine
Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Im Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden
zwischen der Begründungspflicht, die formellen Gehalt hat und daher eine
Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht,
die materiellen Gehalt hat. In diesem zweiten Sinn ist in der Begründung
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet.
Die beschwerdeführende Partei hat sich substanziiert mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2; VGr, 17. Dezember 2014, SR.2014.00010/11,
E. 2.1). Das muss es erst recht nicht, wenn Beschwerdeführende anwaltlich
vertreten sind: Die Anforderungen an die Rüge- bzw. Substanziierungspflicht
müssen einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein.
1.3
Für das
Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den
bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind
zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,
die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG;
Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Ob Noven auch noch nach
Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht werden können, hat das Bundesgericht jüngst
offengelassen (vgl. BGr, 18. September 2018,2C_799/2017 und 2C_800/2017,
E. 4.2.1.2). Eine neue rechtliche Argumentation ist so oder anders
jederzeit zulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4; BGr, 18. September
2018,2C_799/2017 und 2C_800/2017, E. 4.2.1.2).
Der Pflichtige beruft sich im vorliegenden Verfahren auf
die rechtskräftige Steuereinschätzung bzw. Steuerausscheidung pro 2011 des
Kantons C. Diese datiert nach Angaben des Pflichtigen vom 30. Mai 2017,
erging also, nachdem der Pflichtige beim Steuerrekursgericht am
24.
Oktober 2016 Rekurs erhoben, jedoch noch bevor das Steuerrekursgericht
mit Entscheid vom 18. November 2018 über diesen entschieden hatte. Weder
aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten
geht hervor, dass der Pflichtige die fragliche Steuereinschätzung bzw.
Steuerausscheidung 2011 im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu den
Akten gereicht hätte. Auch im vorliegenden Verfahren hat er dies nicht getan.
Damit kann sie vorliegend schon aus formellen Gründen nicht berücksichtigt
werden.
1.4
Der
Pflichtige rügt sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV). Er bringt vor, das kantonale Steueramt habe die Grundsätze
missachtet, an welche sich Behörden zu halten hätten (vgl. Beschwerde,
Rz. 11 S. 7). Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor und
der Pflichtige macht auch nicht geltend, bereits im
vorinstanzlichen Verfahren gerügt zu haben, dass das kantonale Steueramt die
angerufene Verfahrensgarantie verletzt hätte. Die fragliche Rüge verletzt
folglich den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.6, mit Hinweisen).
2.
2.1
Der
Pflichtige rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 39 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; in der Fassung vom
1.
Januar 2011 [nachfolgend StHG 2011]). Sinngemäss leitet er aus
dieser Bestimmung ab, dass die rechtskräftige Veranlagung des Kantons C pro
2011.
vom 30. Mai 2017 für das kantonale Steueramt Zürich verbindlich sei.
2.2
Gemäss
Art. 39 Abs. 2 StHG 2011 erteilen die Steuerbehörden einander
kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die
amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der
Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die
Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der
Steuererklärung und von der Veranlagung. Die Bestimmung ist Ausdruck einer
bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen
(Art. 44 Abs. 2 BV; BGr, 11. Februar 2019,2C_263/2018,
E. 3.2.4). Sinn und Zweck der Norm ist mithin (auch) eine enge
Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den beteiligten Steuerbehörden (vgl.
BGr, 11. Februar 2019,2C_263/2018, E. 6.2). Nach dem
gesetzgeberischen Willen bezweckt die Regelung ferner, dass "der
Steuerpflichtige nunmehr selbst in Steuerausscheidungsfällen (d.h. in Fällen
der betragsmässigen Aufteilung des gesamten Einkommens und Vermögens auf
verschiedene Steuerdomizile) nur noch eine Steuererklärung abgeben muss"
(Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai
1983, BBl 1983 III 1 ff., S. 130; Hervorhebung im Original). Art. 2
Abs. 2 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des
Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (StHG V) präzisiert
hierzu, dass eine Person, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, ihre
Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des
Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen kann. Dadurch wird das kantonale Recht
im Hinblick auf die Anforderungen an die Erfüllung der Steuererklärungspflicht
bei Bestehen mehrerer Steuerdomizile eingeschränkt (zum Ganzen: BGr,
11.
Februar 2019,2C_263/2018, E. 3.2, mit Hinweisen).
2.3
Entgegen
der Auffassung des Pflichtigen bedeutet dies nicht, dass das kantonale
Steueramt die Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung C abwarten musste.
Veranlagt der Kanton des Nebensteuerdomizils, noch ehe das Hauptsteuerdomizil
seine Veranlagungsverfügung erlassen hat, kann er dies zwar praxisgemäss
lediglich auf provisorischer Basis tun (BGE 139 I 64 E. 3.6). Unter
Vorbehalt der auf Art. 127 Abs. 3 BV beruhenden bundesrechtlichen
Regeln zur interkantonalen Steuerausscheidung ermittelt jedoch jeder Kanton die
für die kantonalen Steuern massgebenden Faktoren anhand seiner eigenen
Steuerordnung, was sich ohne Weiteres aus seiner Steuerhoheit ergibt. Eine
Regel, die besagen würde, dass die Summe der in beiden Kantonen zu
versteuernden Teileinkommen nicht höher sein dürfe als das höhere der von den
beteiligten Kantonen zugrunde gelegten Gesamteinkommen, lässt sich aus den
Prinzipien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ableiten. Auch beim
höchsten der in den einzelnen Kantonen ermittelten Gesamteinkommen handelt es
sich nicht um das reelle Gesamteinkommen, vielmehr ist es um verschiedene nach
dem entsprechenden kantonalen Recht vorgesehene und berechnete Abzüge gekürzt.
Aufgrund der Befugnis, die Faktoren sowohl für das im jeweiligen Kanton zu
versteuernde wie auch für das satzbestimmende Einkommen aufgrund der kantonalen
Steuerrechte festzulegen, können sich ohne Weiteres Unterschiede ergeben, ohne
dass der Steuerpflichtige für das gleiche Steuerobjekt von mehreren Kantonen zu
den Steuern herangezogen wird (vgl. zum Ganzen: BGr, 26. November 2015,
2C_1042/2015, E. 2.1).
2.4
Schon das
Steuerrekursgericht erwog zutreffend, dass das kantonale Steueramt der
Steuerverwaltung des Kantons C mit Schreiben vom 11. Februar 2012 den
zürcherischen Ausscheidungsanspruch mitgeteilt und zugleich darüber informiert
hatte, dass der Pflichtige ab dem 1. Januar 2011 im Kanton Zürich
beschränkt steuerpflichtig sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2b).
Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Kanton C bzw. die Gemeinde D die
Anmeldung des Pflichtigen zunächst nicht akzeptiert und dessen Wohnsitznahme
erst im August 2013 bestätigt hatte (vgl. Schreiben des Pflichtigen vom
29.
Oktober 2014). Für die behauptete Verzögerung bei der
Steuerveranlagung im Kanton C ist folglich mitnichten das kantonale Steueramt
Zürich verantwortlich. Sie ist vielmehr innerkantonalen Verständigungsproblemen
geschuldet, die der Kanton C selber zu verantworten hat. So kann der Pflichtige
auch aus dem Schreiben vom 4. Januar 2016 der kantonalen Steuerverwaltung C,
in welchem sich diese gegenüber dem Pflichtigen auf den Standpunkt gestellt
hatte, das kantonale Steueramt Zürich hätte erst im Mai 2015 mitgeteilt, dass
seine Steuerpflicht im Kanton Zürich per 31. Dezember 2010 geendet habe,
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das gilt umso mehr, als die kantonale
Steuerverwaltung C dem Pflichtigen am 2. Oktober 2014 mitgeteilt hatte,
dass er im Kanton, in welchem sich eine ausserkantonale Liegenschaft befinde,
ebenfalls eine vollständige Steuererklärung einzureichen habe. In der Regel
reiche hierzu eine Kopie der Steuererklärung vom Hauptsteuerdomizil. Dies sei
jedoch mit den jeweiligen Steuerbehörden zu besprechen. Vor diesem Hintergrund
musste dem Pflichtigen bewusst sein, dass er zumindest mit dem kantonalen
Steueramt Rücksprache nehmen müsste, um den Umfang seiner Mitwirkungspflichten
zu klären.
2.5
Die
Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 des Kantons Zürich ist
noch nicht rechtskräftig. Sie kann somit als "provisorisch" im Sinn
der vorne zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung begriffen werden (vgl.
vorne E. 2.2 am Ende). Zu prüfen bleibt folglich, ob das kantonale
Steueramt nach dem kantonalen Recht die Steuerfaktoren unzutreffend,
bundesrechtsverletzend festgelegt hat, oder ob einer der genannten
doppelbesteuerungsrechtlichen Grundsätze verletzt worden ist; beides muss die
steuerpflichtige Person darlegen (vgl. BGr, 26. November 2015,
2C_1042/2015, E. 2.1).
3.
3.1
Der
Pflichtige beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht diverse Auflagen und
Mahnungen des kantonalen Steueramts, mit welchen es beim Pflichtigen Unterlagen
eingefordert hatte. Im Wesentlichen macht er geltend, die fraglichen Unterlagen
jeweils bereits zuvor eingereicht zu haben.
3.2
Das
Steuerrekursgericht legte im angefochtenen Entscheid zunächst die allgemeine
Rechtslage betreffend die Liegenschaftsunterhaltskosten dar (vgl. E. 4a).
Dabei erwog es im Wesentlichen, dass Eigenleistungen und damit zusammenhängende
weitere Kosten (wie Fahrspesen) nicht abzugsfähig seien (vgl.
E. 4b f.). Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass das vom
Steuerkommissär in der Höhe von Fr. … berücksichtigte Eigenhonorar für die
Verwaltung der Liegenschaft (E. 5b), Prozesskosten von Fr. … aufgrund
einer angefochtenen Parkbusse (E. 5c), die im Zusammenhang mit einer
gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend E AG angefallenen Kosten von
Fr. … im Umfang von Fr. … (E. 5d), Autofahrkosten von Fr. …
sowie Reparaturkosten für Bilder und das Buffet von Fr. … nicht als Abzüge
berücksichtigt werden könnten. In der Folge rechnete es die fraglichen Beträge
zurecht beim Einkommen des Pflichtigen auf.
3.3
Die Frage,
ob die Steuerfaktoren anhand zuverlässiger Unterlagen einwandfrei ermittelt
werden konnten bzw. ob überhaupt eine Schätzung (nach pflichtgemässem Ermessen)
erfolgen durfte, prüfte das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid
nicht (mehr). Diese Frage könnte vorliegend folglich nur geprüft werden, wenn
sich die streitbetroffenen Kosten als abzugsfähig erweisen würden. Der
Pflichtige macht jedoch im Wesentlichen bloss (sinngemäss) geltend, sämtliche
Aufwendungen seien belegt. Zur rechtlichen Frage, ob die angeblich belegten
Unterhaltskosten überhaupt abzugsfähig sind, äussert er sich hingegen nicht.
Auch macht er nicht geltend, dass bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid
bundesrechtlichen Vorgaben zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
verletzt. Insoweit kommt der Pflichtige seiner Substanziierungspflicht (vgl.
dazu vorne E. 1.2) nicht nach, weswegen hierauf auch nicht weiter
einzugehen ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Partei-entschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …