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Entscheid

SB.2018.00139

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00139

17. April 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20746)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

nachfolgend der Pflichtige, war im Steuerjahr 2011 Eigentümer einer

Liegenschaft in der Stadt Zürich und daher im Kanton Zürich beschränkt

steuerpflichtig. In seiner Steuererklärung 2011 deklarierte er bezüglich

der Liegenschaft ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Dabei machte er unter

anderem Abzüge für Unterhalts- und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. …

sowie Transport- und Büromaterialkosten in der Höhe von Fr. … geltend. Mit

Auflagen vom 7. Oktober 2013, 14. Juli 2014 und 12. Juni 2015

forderte das kantonale Steueramt vom Pflichtigen verschiedene Unterlagen und

Auskünfte ein und mahnte den Pflichtigen am 4. September 2015 für die

zuletzt ergangene Auflage. Mit Einschätzungsentscheid vom 12. Oktober 2015

schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2011

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.

Dabei korrigierte es unter anderem die geltend gemachten

Liegenschaftsunterhaltskosten, indem es nur Kosten von Fr. … zum Abzug

zuliess. Teilweise nahm es eine gewöhnliche Schätzung vor.

B. Am

18. November 2015 erhob der Pflichtige Einsprache. Nachdem der

Steuerkommissär mit Auflage vom 31. Mai 2016 und Mahnung vom

11. August 2016 nochmals verschiedene Unterlagen vom Pflichtigen

eingefordert hatte, wurde das Rechtsmittel mit Einspracheentscheid vom

22. September 2016 abgewiesen. Dabei wandelte der Steuerkommissär die

Schätzung der zugelassenen Fahrkosten von Fr. … (statt Fr. …) in eine

partielle Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen um.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 erhob der Pflichtige

gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2016 Rekurs. Das

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich verneinte die Abzugsfähigkeit der

geltend gemachten, im Einspracheentscheid noch gewährten

Liegenschaftsunterhaltskosten überwiegend und rechnete sie zu Ungunsten des

Pflichtigen auf. Den Rekurs wies es in der Folge mit Entscheid vom

13.

November 2018 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 13. November 2018 des

Steuerrekursgerichts erhob der Pflichtige am 19. Dezember 2018 sinngemäss

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben und es sei die rechtskräftige definitive Steuereinschätzung bzw.

Steuerausscheidung 2011 vom 30. Mai 2017 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2011 (inklusive direkte Bundessteuer) der Steuerverwaltung

des Kantons C für das kantonale Steueramt Zürich für beachtlich zu

erklären. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Streitsache zur neuen Entscheidung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Dem Pflichtigen sei eine Parteientschädigung zuzusprechen und die

Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht

beantragt der Pflichtige, es sei ihm bis zum 31. Januar 2019 zur

Nachbesserung der Beschwerde eine Nachfrist zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2018 erwog

der Abteilungspräsident, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht

erstreckbar sei und die Beschwerdeschrift prima facie hinreichend begründet

erscheine. Gestützt darauf wies er das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist

zwecks Verbesserung der Beschwerdeschrift ab.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

12.

Januar 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des

Pflichtigen abzuweisen. Zur Begründung verwies es vollumfänglich auf den

Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 13. November 2018.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern

können grundsätzlich alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden

(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Die

Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Im Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden

zwischen der Begründungspflicht, die formellen Gehalt hat und daher eine

Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht,

die materiellen Gehalt hat. In diesem zweiten Sinn ist in der Begründung

darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet.

Die beschwerdeführende Partei hat sich substanziiert mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2; VGr, 17. Dezember 2014, SR.2014.00010/11,

E. 2.1). Das muss es erst recht nicht, wenn Beschwerdeführende anwaltlich

vertreten sind: Die Anforderungen an die Rüge- bzw. Substanziierungspflicht

müssen einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein.

1.3

Für das

Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den

bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind

zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,

die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG;

Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Ob Noven auch noch nach

Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht werden können, hat das Bundesgericht jüngst

offengelassen (vgl. BGr, 18. September 2018,2C_799/2017 und 2C_800/2017,

E. 4.2.1.2). Eine neue rechtliche Argumentation ist so oder anders

jederzeit zulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4; BGr, 18. September

2018,2C_799/2017 und 2C_800/2017, E. 4.2.1.2).

Der Pflichtige beruft sich im vorliegenden Verfahren auf

die rechtskräftige Steuereinschätzung bzw. Steuerausscheidung pro 2011 des

Kantons C. Diese datiert nach Angaben des Pflichtigen vom 30. Mai 2017,

erging also, nachdem der Pflichtige beim Steuerrekursgericht am

24.

Oktober 2016 Rekurs erhoben, jedoch noch bevor das Steuerrekursgericht

mit Entscheid vom 18. November 2018 über diesen entschieden hatte. Weder

aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten

geht hervor, dass der Pflichtige die fragliche Steuereinschätzung bzw.

Steuerausscheidung 2011 im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu den

Akten gereicht hätte. Auch im vorliegenden Verfahren hat er dies nicht getan.

Damit kann sie vorliegend schon aus formellen Gründen nicht berücksichtigt

werden.

1.4

Der

Pflichtige rügt sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29

Abs. 2 BV). Er bringt vor, das kantonale Steueramt habe die Grundsätze

missachtet, an welche sich Behörden zu halten hätten (vgl. Beschwerde,

Rz. 11 S. 7). Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor und

der Pflichtige macht auch nicht geltend, bereits im

vorinstanzlichen Verfahren gerügt zu haben, dass das kantonale Steueramt die

angerufene Verfahrensgarantie verletzt hätte. Die fragliche Rüge verletzt

folglich den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.6, mit Hinweisen).

2.

2.1

Der

Pflichtige rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 39 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; in der Fassung vom

1.

Januar 2011 [nachfolgend StHG 2011]). Sinngemäss leitet er aus

dieser Bestimmung ab, dass die rechtskräftige Veranlagung des Kantons C pro

2011.

vom 30. Mai 2017 für das kantonale Steueramt Zürich verbindlich sei.

2.2

Gemäss

Art. 39 Abs. 2 StHG 2011 erteilen die Steuerbehörden einander

kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die

amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der

Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die

Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der

Steuererklärung und von der Veranlagung. Die Bestimmung ist Ausdruck einer

bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen

(Art. 44 Abs. 2 BV; BGr, 11. Februar 2019,2C_263/2018,

E. 3.2.4). Sinn und Zweck der Norm ist mithin (auch) eine enge

Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den beteiligten Steuerbehörden (vgl.

BGr, 11. Februar 2019,2C_263/2018, E. 6.2). Nach dem

gesetzgeberischen Willen bezweckt die Regelung ferner, dass "der

Steuerpflichtige nunmehr selbst in Steuerausscheidungsfällen (d.h. in Fällen

der betragsmässigen Aufteilung des gesamten Einkommens und Vermögens auf

verschiedene Steuerdomizile) nur noch eine Steuererklärung abgeben muss"

(Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai

1983, BBl 1983 III 1 ff., S. 130; Hervorhebung im Original). Art. 2

Abs. 2 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des

Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (StHG V) präzisiert

hierzu, dass eine Person, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, ihre

Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des

Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen kann. Dadurch wird das kantonale Recht

im Hinblick auf die Anforderungen an die Erfüllung der Steuererklärungspflicht

bei Bestehen mehrerer Steuerdomizile eingeschränkt (zum Ganzen: BGr,

11.

Februar 2019,2C_263/2018, E. 3.2, mit Hinweisen).

2.3

Entgegen

der Auffassung des Pflichtigen bedeutet dies nicht, dass das kantonale

Steueramt die Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung C abwarten musste.

Veranlagt der Kanton des Nebensteuerdomizils, noch ehe das Hauptsteuerdomizil

seine Veranlagungsverfügung erlassen hat, kann er dies zwar praxisgemäss

lediglich auf provisorischer Basis tun (BGE 139 I 64 E. 3.6). Unter

Vorbehalt der auf Art. 127 Abs. 3 BV beruhenden bundesrechtlichen

Regeln zur interkantonalen Steuerausscheidung ermittelt jedoch jeder Kanton die

für die kantonalen Steuern massgebenden Faktoren anhand seiner eigenen

Steuerordnung, was sich ohne Weiteres aus seiner Steuerhoheit ergibt. Eine

Regel, die besagen würde, dass die Summe der in beiden Kantonen zu

versteuernden Teileinkommen nicht höher sein dürfe als das höhere der von den

beteiligten Kantonen zugrunde gelegten Gesamteinkommen, lässt sich aus den

Prinzipien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ableiten. Auch beim

höchsten der in den einzelnen Kantonen ermittelten Gesamteinkommen handelt es

sich nicht um das reelle Gesamteinkommen, vielmehr ist es um verschiedene nach

dem entsprechenden kantonalen Recht vorgesehene und berechnete Abzüge gekürzt.

Aufgrund der Befugnis, die Faktoren sowohl für das im jeweiligen Kanton zu

versteuernde wie auch für das satzbestimmende Einkommen aufgrund der kantonalen

Steuerrechte festzulegen, können sich ohne Weiteres Unterschiede ergeben, ohne

dass der Steuerpflichtige für das gleiche Steuerobjekt von mehreren Kantonen zu

den Steuern herangezogen wird (vgl. zum Ganzen: BGr, 26. November 2015,

2C_1042/2015, E. 2.1).

2.4

Schon das

Steuerrekursgericht erwog zutreffend, dass das kantonale Steueramt der

Steuerverwaltung des Kantons C mit Schreiben vom 11. Februar 2012 den

zürcherischen Ausscheidungsanspruch mitgeteilt und zugleich darüber informiert

hatte, dass der Pflichtige ab dem 1. Januar 2011 im Kanton Zürich

beschränkt steuerpflichtig sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2b).

Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Kanton C bzw. die Gemeinde D die

Anmeldung des Pflichtigen zunächst nicht akzeptiert und dessen Wohnsitznahme

erst im August 2013 bestätigt hatte (vgl. Schreiben des Pflichtigen vom

29.

Oktober 2014). Für die behauptete Verzögerung bei der

Steuerveranlagung im Kanton C ist folglich mitnichten das kantonale Steueramt

Zürich verantwortlich. Sie ist vielmehr innerkantonalen Verständigungsproblemen

geschuldet, die der Kanton C selber zu verantworten hat. So kann der Pflichtige

auch aus dem Schreiben vom 4. Januar 2016 der kantonalen Steuerverwaltung C,

in welchem sich diese gegenüber dem Pflichtigen auf den Standpunkt gestellt

hatte, das kantonale Steueramt Zürich hätte erst im Mai 2015 mitgeteilt, dass

seine Steuerpflicht im Kanton Zürich per 31. Dezember 2010 geendet habe,

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das gilt umso mehr, als die kantonale

Steuerverwaltung C dem Pflichtigen am 2. Oktober 2014 mitgeteilt hatte,

dass er im Kanton, in welchem sich eine ausserkantonale Liegenschaft befinde,

ebenfalls eine vollständige Steuererklärung einzureichen habe. In der Regel

reiche hierzu eine Kopie der Steuererklärung vom Hauptsteuerdomizil. Dies sei

jedoch mit den jeweiligen Steuerbehörden zu besprechen. Vor diesem Hintergrund

musste dem Pflichtigen bewusst sein, dass er zumindest mit dem kantonalen

Steueramt Rücksprache nehmen müsste, um den Umfang seiner Mitwirkungspflichten

zu klären.

2.5

Die

Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 des Kantons Zürich ist

noch nicht rechtskräftig. Sie kann somit als "provisorisch" im Sinn

der vorne zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung begriffen werden (vgl.

vorne E. 2.2 am Ende). Zu prüfen bleibt folglich, ob das kantonale

Steueramt nach dem kantonalen Recht die Steuerfaktoren unzutreffend,

bundesrechtsverletzend festgelegt hat, oder ob einer der genannten

doppelbesteuerungsrechtlichen Grundsätze verletzt worden ist; beides muss die

steuerpflichtige Person darlegen (vgl. BGr, 26. November 2015,

2C_1042/2015, E. 2.1).

3.

3.1

Der

Pflichtige beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht diverse Auflagen und

Mahnungen des kantonalen Steueramts, mit welchen es beim Pflichtigen Unterlagen

eingefordert hatte. Im Wesentlichen macht er geltend, die fraglichen Unterlagen

jeweils bereits zuvor eingereicht zu haben.

3.2

Das

Steuerrekursgericht legte im angefochtenen Entscheid zunächst die allgemeine

Rechtslage betreffend die Liegenschaftsunterhaltskosten dar (vgl. E. 4a).

Dabei erwog es im Wesentlichen, dass Eigenleistungen und damit zusammenhängende

weitere Kosten (wie Fahrspesen) nicht abzugsfähig seien (vgl.

E. 4b f.). Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass das vom

Steuerkommissär in der Höhe von Fr. … berücksichtigte Eigenhonorar für die

Verwaltung der Liegenschaft (E. 5b), Prozesskosten von Fr. … aufgrund

einer angefochtenen Parkbusse (E. 5c), die im Zusammenhang mit einer

gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend E AG angefallenen Kosten von

Fr. … im Umfang von Fr. … (E. 5d), Autofahrkosten von Fr. …

sowie Reparaturkosten für Bilder und das Buffet von Fr. … nicht als Abzüge

berücksichtigt werden könnten. In der Folge rechnete es die fraglichen Beträge

zurecht beim Einkommen des Pflichtigen auf.

3.3

Die Frage,

ob die Steuerfaktoren anhand zuverlässiger Unterlagen einwandfrei ermittelt

werden konnten bzw. ob überhaupt eine Schätzung (nach pflichtgemässem Ermessen)

erfolgen durfte, prüfte das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid

nicht (mehr). Diese Frage könnte vorliegend folglich nur geprüft werden, wenn

sich die streitbetroffenen Kosten als abzugsfähig erweisen würden. Der

Pflichtige macht jedoch im Wesentlichen bloss (sinngemäss) geltend, sämtliche

Aufwendungen seien belegt. Zur rechtlichen Frage, ob die angeblich belegten

Unterhaltskosten überhaupt abzugsfähig sind, äussert er sich hingegen nicht.

Auch macht er nicht geltend, dass bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid

bundesrechtlichen Vorgaben zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung

verletzt. Insoweit kommt der Pflichtige seiner Substanziierungspflicht (vgl.

dazu vorne E. 1.2) nicht nach, weswegen hierauf auch nicht weiter

einzugehen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Partei-entschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …