Lexipedia

Entscheid

SB.2018.00140

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00140

27. Februar 2019Deutsch6 min

(URT.2019.20614)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beantragte am 11. September

2017 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, dass das Gemeindesteueramt B

die (bereits rechtskräftige) Schlussrechnung für die Staats- und

Gemeindesteuern 2011 zu begründen sowie den Kontoauszug betreffend die Staats-

und Gemeindesteuern 2006 zu berichtigen, das heisst ohne Betreibungsspesen von

Fr. … zu erstellen habe. Die Finanzdirektion nahm die Eingabe als

Aufsichtsbeschwerde entgegen und trat auf diese am 21. Februar 2018 nicht

ein, wobei es dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 230.-

auferlegte.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat

am 21. November 2018 ab, soweit er darauf eintrat. Zugleich auferlegte er

dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und eine

Ausfertigungsgebühr von Fr. 291.-.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 beantragte der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Herabsetzung der vorinstanzlich

auferlegten Staatsgebühr von Fr. 1'500.- auf maximal Fr. 750.-.

Weiter seien sämtliche vorinstanzliche Akten beizuziehen, ein

"zweiter" Schriftenwechsel durchzuführen, ihm aber jedenfalls

Gelegenheit zu geben, zu einer allfälligen Beschwerdeantwort Stellung bzw. von

dieser Kenntnis nehmen zu können. Zudem beantragte er, dass die

Verfahrenskosten der "Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen bzw. auf die

Staatskasse zu nehmen" seien und ihm "eine angemessene

Parteientschädigung zuzüglich MWSt zuzusprechen" sei.

Während das Gemeindesteueramt und die Finanzdirektion auf

eine Stellungnahme verzichteten, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des

Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer nahm am 5. Februar 2019 zum

Vernehmlassungsergebnis Stellung und hielt an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Entscheide

des Regierungsrats über Aufsichtsbeschwerden nach § 111 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) können grundsätzlich beim Verwaltungsgericht

angefochten werden, worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung

zutreffend hingewiesen hat (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064, E. 1).

Dies gilt auch, wenn wie hier lediglich eine Herabsetzung der vorinstanzlich

auferlegten Kosten verlangt wird.

1.2

Gemäss § 114

Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG

entscheidet in Steuersachen ein voll- oder teilamtliches Mitglied als

Einzelrichter, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Da vor

Verwaltungsgericht lediglich die Höhe der vorinstanzlich auferlegten

Staatsgebühr im Streit steht, fällt das vorliegende Verfahren in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine Verletzung des Äquivalenzprinzips,

da die ihm vorinstanzlich auferlegten Gebühren rund sechseinhalbmal höher

ausgefallen seien als die ihm erstinstanzlich auferlegten Kosten. Dies stelle

ein krasses Missverhältnis dar. Weiter seien die seiner Ehefrau in einem

weiteren regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten trotz weit

umfangreicherem Dossier gleich hoch ausgefallen. Zudem könne von einer

Kostenauflage gemäss § 111 Abs. 3 StG auch ganz abgesehen werden. In

seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2019 rügt er weiter, dass sich das

regierungsrätliche Verfahren auf die Eintretensfrage reduziert habe und deshalb

nicht aufwendig gewesen sei. Weiter habe er mit der Beschwerde auch öffentliche

Interessen verfolgt.

2.2

Verfahrenskosten

sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

genügen müssen.

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die

gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig

übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Verfahrensgebühren keine Rolle,

decken doch erfahrungsgemäss die eingenommenen Geb.ren die entsprechenden

Kosten bei Weitem nicht (vgl. in Bezug auf Gerichtskosten BGE 141 I 105 E. 3.3.2

und BGE 139 III 334 E. 3.2.3, je mit Hinweisen).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 und

Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) für den Bereich der Kausalabgaben und verlangt,

dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum

objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und

sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 141 V 509

E. 7.1.1 f.; BGE 135 III 578 E. 6.1; BGr, 11. Dezember

2012,2C_513/2012, E. 3.1).

Darüber hinaus hat die Rechtspflege gemäss Art. 18

Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) wohlfeil zu

sein, was heisst, dass den Parteien der Rechtsweg nicht durch übermässig hohe

Gebühren abzuschneiden ist.

2.3

Die

Auferlegung von Kosten an die unterliegende Partei ist im Verfahren vor dem

Regierungsrat gemäss § 111 Abs. 3 StG zulässig und stellt gemäss § 16

Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) die

Regel dar (vgl. Felix Richner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 111 StG N. 12). In Umsetzung des Äquivalenzprinzips

ist die Höhe der Staatsgebühr § 21 Abs. 2 VO StG nach dem Umfang

sowie der Bedeutung des Verfahrens zu bestimmen und zwischen Fr. 100.- und

Fr. 3'500.- festzusetzen.

2.4

Die dem

Beschwerdeführer auferlegte Staatsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des

Gebührenrahmens von § 21 Abs. 2 VO StG und verletzt weder das

Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip oder den Anspruch auf wohlfeile

Rechtspflege. Die erhobene Staatsgebühr entspricht vielmehr der ordentlichen

Gebühr für Rekursentscheide des Regierungsrats und dürfte lediglich ein

Bruchteil der tatsächlichen Kosten decken. Zudem erscheint die Gebühr dem

Umfang und der Bedeutung der Streitsache angemessen, zumal die Streitsache vom

Regierungsrat zumindest teilweise materiell zu behandeln war, wenngleich auf

die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränkt.

Dass die von der Finanzdirektion auferlegte Gebühr tiefer

ausfiel, erscheint schon aufgrund der dort gemäss § 16 Abs. 1 VO StG

für den Regelfall vorgesehenen Kostenfreiheit gerechtfertigt. Überdies wurde

das Verfahren vor Finanzdirektion durch einen Nichteintretensentscheid

erledigt, ohne dass die Begehren materiell zu beurteilen waren. Zudem erheben

Rechtsmittelinstanzen häufig höhere Kosten als ihre (oftmals kostenfreien)

Vorinstanzen. Dies rechtfertigt sich mitunter dadurch, dass der Anspruch auf

eine wohlfeile Rechtspflege umso mehr an Bedeutung verliert, umso mehr sich

Rechtssuchende bereits bei unteren Instanzen rechtliches Gehör verschaffen

konnten. Weiter fallen bei einer Kollegialbehörde wie dem Regierungsrat

regelmässig höhere Kosten an. Dass der Regierungsrat auch in etwas

aufwendigeren Verfahren eine gleich hohe Staatsgebühr erhebt, stellt eine

rechtsgleiche Behandlung der Rechtssuchenden nicht infrage, ist doch bei der

Gebührenerhebung zwangsläufig ein gewisser Schematismus erforderlich und

gebietet gerade auch der Anspruch auf eine wohlfeile Rechtspflege eine eher

tiefe Festsetzung.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (analog § 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 13 Abs. 2

und § 17 Abs. 2 VRG und § 111 Abs. 3 StG). Die

Gerichtsgebühr ist entsprechend dem (geringen) Streitwert auf Fr. 500.-

(zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen (§ 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …