SB.2018.00140
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00140
27. Februar 2019Deutsch6 min
(URT.2019.20614)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00140
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Steueramt der Gemeinde B,
Mitbeteiligte,
betreffend Aufsichtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beantragte am 11. September
2017 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, dass das Gemeindesteueramt B
die (bereits rechtskräftige) Schlussrechnung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2011 zu begründen sowie den Kontoauszug betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern 2006 zu berichtigen, das heisst ohne Betreibungsspesen von
Fr. … zu erstellen habe. Die Finanzdirektion nahm die Eingabe als
Aufsichtsbeschwerde entgegen und trat auf diese am 21. Februar 2018 nicht
ein, wobei es dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 230.-
auferlegte.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat
am 21. November 2018 ab, soweit er darauf eintrat. Zugleich auferlegte er
dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und eine
Ausfertigungsgebühr von Fr. 291.-.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 beantragte der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Herabsetzung der vorinstanzlich
auferlegten Staatsgebühr von Fr. 1'500.- auf maximal Fr. 750.-.
Weiter seien sämtliche vorinstanzliche Akten beizuziehen, ein
"zweiter" Schriftenwechsel durchzuführen, ihm aber jedenfalls
Gelegenheit zu geben, zu einer allfälligen Beschwerdeantwort Stellung bzw. von
dieser Kenntnis nehmen zu können. Zudem beantragte er, dass die
Verfahrenskosten der "Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen bzw. auf die
Staatskasse zu nehmen" seien und ihm "eine angemessene
Parteientschädigung zuzüglich MWSt zuzusprechen" sei.
Während das Gemeindesteueramt und die Finanzdirektion auf
eine Stellungnahme verzichteten, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des
Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer nahm am 5. Februar 2019 zum
Vernehmlassungsergebnis Stellung und hielt an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Entscheide
des Regierungsrats über Aufsichtsbeschwerden nach § 111 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) können grundsätzlich beim Verwaltungsgericht
angefochten werden, worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung
zutreffend hingewiesen hat (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064, E. 1).
Dies gilt auch, wenn wie hier lediglich eine Herabsetzung der vorinstanzlich
auferlegten Kosten verlangt wird.
1.2
Gemäss § 114
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG
entscheidet in Steuersachen ein voll- oder teilamtliches Mitglied als
Einzelrichter, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Da vor
Verwaltungsgericht lediglich die Höhe der vorinstanzlich auferlegten
Staatsgebühr im Streit steht, fällt das vorliegende Verfahren in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine Verletzung des Äquivalenzprinzips,
da die ihm vorinstanzlich auferlegten Gebühren rund sechseinhalbmal höher
ausgefallen seien als die ihm erstinstanzlich auferlegten Kosten. Dies stelle
ein krasses Missverhältnis dar. Weiter seien die seiner Ehefrau in einem
weiteren regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten trotz weit
umfangreicherem Dossier gleich hoch ausgefallen. Zudem könne von einer
Kostenauflage gemäss § 111 Abs. 3 StG auch ganz abgesehen werden. In
seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2019 rügt er weiter, dass sich das
regierungsrätliche Verfahren auf die Eintretensfrage reduziert habe und deshalb
nicht aufwendig gewesen sei. Weiter habe er mit der Beschwerde auch öffentliche
Interessen verfolgt.
2.2
Verfahrenskosten
sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
genügen müssen.
Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die
gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig
übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Verfahrensgebühren keine Rolle,
decken doch erfahrungsgemäss die eingenommenen Geb.ren die entsprechenden
Kosten bei Weitem nicht (vgl. in Bezug auf Gerichtskosten BGE 141 I 105 E. 3.3.2
und BGE 139 III 334 E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 und
Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) für den Bereich der Kausalabgaben und verlangt,
dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und
sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 141 V 509
E. 7.1.1 f.; BGE 135 III 578 E. 6.1; BGr, 11. Dezember
2012,2C_513/2012, E. 3.1).
Darüber hinaus hat die Rechtspflege gemäss Art. 18
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) wohlfeil zu
sein, was heisst, dass den Parteien der Rechtsweg nicht durch übermässig hohe
Gebühren abzuschneiden ist.
2.3
Die
Auferlegung von Kosten an die unterliegende Partei ist im Verfahren vor dem
Regierungsrat gemäss § 111 Abs. 3 StG zulässig und stellt gemäss § 16
Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) die
Regel dar (vgl. Felix Richner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 111 StG N. 12). In Umsetzung des Äquivalenzprinzips
ist die Höhe der Staatsgebühr § 21 Abs. 2 VO StG nach dem Umfang
sowie der Bedeutung des Verfahrens zu bestimmen und zwischen Fr. 100.- und
Fr. 3'500.- festzusetzen.
2.4
Die dem
Beschwerdeführer auferlegte Staatsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des
Gebührenrahmens von § 21 Abs. 2 VO StG und verletzt weder das
Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip oder den Anspruch auf wohlfeile
Rechtspflege. Die erhobene Staatsgebühr entspricht vielmehr der ordentlichen
Gebühr für Rekursentscheide des Regierungsrats und dürfte lediglich ein
Bruchteil der tatsächlichen Kosten decken. Zudem erscheint die Gebühr dem
Umfang und der Bedeutung der Streitsache angemessen, zumal die Streitsache vom
Regierungsrat zumindest teilweise materiell zu behandeln war, wenngleich auf
die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränkt.
Dass die von der Finanzdirektion auferlegte Gebühr tiefer
ausfiel, erscheint schon aufgrund der dort gemäss § 16 Abs. 1 VO StG
für den Regelfall vorgesehenen Kostenfreiheit gerechtfertigt. Überdies wurde
das Verfahren vor Finanzdirektion durch einen Nichteintretensentscheid
erledigt, ohne dass die Begehren materiell zu beurteilen waren. Zudem erheben
Rechtsmittelinstanzen häufig höhere Kosten als ihre (oftmals kostenfreien)
Vorinstanzen. Dies rechtfertigt sich mitunter dadurch, dass der Anspruch auf
eine wohlfeile Rechtspflege umso mehr an Bedeutung verliert, umso mehr sich
Rechtssuchende bereits bei unteren Instanzen rechtliches Gehör verschaffen
konnten. Weiter fallen bei einer Kollegialbehörde wie dem Regierungsrat
regelmässig höhere Kosten an. Dass der Regierungsrat auch in etwas
aufwendigeren Verfahren eine gleich hohe Staatsgebühr erhebt, stellt eine
rechtsgleiche Behandlung der Rechtssuchenden nicht infrage, ist doch bei der
Gebührenerhebung zwangsläufig ein gewisser Schematismus erforderlich und
gebietet gerade auch der Anspruch auf eine wohlfeile Rechtspflege eine eher
tiefe Festsetzung.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (analog § 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 13 Abs. 2
und § 17 Abs. 2 VRG und § 111 Abs. 3 StG). Die
Gerichtsgebühr ist entsprechend dem (geringen) Streitwert auf Fr. 500.-
(zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen (§ 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …