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Entscheid

SB.2018.00141

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00141

20. März 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20672)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

vorstehenden und der vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin keine

entscheidwesentliche Bedeutung zuzumessen war.

Unerheblich ist auch, ob die

Beschwerdeführerin gestützt auf datenschutzgesetzliche Grundlagen

Auskunftsbegehren gestellt hat, weshalb auch diesbezüglich die vorinstanzlichen

Feststellungen nicht näher zu überprüfen sind.

2.5 Auf die

weiteren im Hauptpunkt vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin ist nicht

weiter einzugehen, da sie entweder unverständlich sind, keine konkreten Rügen

enthalten oder eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen

Entscheid vermissen lassen.

2.6 Alles in

allem ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen

Sachverhalt korrekt ermittelt hat und keine Veranlassung besteht, gegen das

Verhalten der Mitarbeiter des Gemeindesteueramts aufsichtsrechtlich

einzuschreiten oder anderweitige Massnahmen zu ergreifen. Damit ist von einer

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie einer Rückweisung zur erneuten

Sachverhaltsabklärung abzusehen und ist das Hauptbegehren abzuweisen. Es kann

offenbleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht bereits im

ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte rügen müssen und auf die

Aufsichtsbeschwerde erstinstanzlich überhaupt einzutreten war.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin rügt eventualiter eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, da

die ihr von der Vorinstanz auferlegten Gebühren rund dreimal höher ausgefallen

seien als die ihr erstinstanzlich von der Finanzdirektion auferlegten Kosten.

Dies stelle ein krasses Missverhältnis dar. Zudem könne von einer Kostenauflage

gemäss § 111 Abs. 3 StG auch ganz abgesehen werden. In ihrer

Stellungnahme vom 4. Februar 2019 rügt sie weiter, dass die

regierungsrätlichen Ausführungen teilweise lediglich den Sachverhalt

beschrieben hätten oder allgemein bekannt gewesen seien. Zudem soll es sich um

kein komplexes Verfahren gehandelt und sie nur von ihren Rechten Gebrauch

gemacht haben. Weiter macht sie geltend, mit ihrer Beschwerde auch öffentliche

Interessen verfolgt zu haben.

3.2 Verfahrenskosten

sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

genügen müssen.

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die

gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig

übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Verfahrensgebühren keine Rolle,

decken doch erfahrungsgemäss die eingenommenen Gebühren die entsprechenden

Kosten bei Weitem nicht (vgl. in Bezug auf Gerichtskosten BGE 141 I 105 E. 3.3.2

und BGE 139 III 334 E. 3.2.3, je mit Hinweisen).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 und

Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) für den Bereich der Kausalabgaben und verlangt,

dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum

objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und

sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 141 V 509

E. 7.1.1 f.; BGE 135 III 578 E. 6.1; BGr, 11. Dezember

2012,2C_513/2012, E. 3.1).

Darüber hinaus hat die Rechtspflege gemäss Art. 18

Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) wohlfeil zu

sein, was heisst, dass den Parteien der Rechtsweg nicht durch übermässig hohe

Gebühren abgeschnitten werden darf.

3.3 Die

Auferlegung von Kosten an die unterliegende Partei ist im Verfahren vor dem

Regierungsrat gemäss § 111 Abs. 3 StG zulässig und stellt gemäss § 16

Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) die

Regel dar (vgl. Felix Richner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 111 StG N. 12). In Umsetzung des Äquivalenzprinzips

ist die Höhe der Staatsgebühr gemäss § 21 Abs. 2 VO StG nach dem

Umfang sowie der Bedeutung des Verfahrens zu bestimmen und zwischen Fr. 100.-

und Fr. 3'500.- festzusetzen.

3.4 Die der

Beschwerdeführerin auferlegte Staatsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des

Gebührenrahmens von § 21 Abs. 2 VO StG und verletzt weder das

Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip oder den Anspruch auf wohlfeile

Rechtspflege. Die erhobene Staatsgebühr entspricht vielmehr der ordentlichen

Gebühr für Rekursentscheide des Regierungsrats. Zudem erscheint die Gebühr dem

Umfang und der Bedeutung der Streitsache angemessen, wenn nicht gar tief

angesetzt. So musste sich der Regierungsrat auf zahlreichen Seiten mit den

nicht immer leicht verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin

auseinandersetzen. Inwieweit diese dabei lediglich von ihren Rechten Gebrauch

gemacht hat, spielt für die Gebührenfestsetzung im vorliegenden Fall eine

untergeordnete Rolle, hat sie doch hierdurch gleichwohl Aufwand verursacht. Die

Vorwürfe der Beschwerdeführerin erscheinen zudem offensichtlich unbegründet und

tragen teilweise sogar querulatorische Züge, weshalb ihr bereits von der

Finanzdirektion Kosten auferlegt wurden.

Dass die von der Finanzdirektion auferlegte Gebühr tiefer

ausfiel, erscheint schon aufgrund der dort gemäss § 16 Abs. 1 VO StG

für den Regelfall vorgesehenen Kostenfreiheit gerechtfertigt.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (analog § 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 13 Abs. 2

und § 17 Abs. 2 VRG und § 111 Abs. 3 StG). Da es sich um eine

Streitsache ohne bestimmbaren Streitwert handelt, ist dem Verfahrensaufwand

entsprechend eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- zu erheben (§ 2 und

§ 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …