SB.2018.00141
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00141
20. März 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20672)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00141
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Steueramt der Gemeinde B,
Mitbeteiligte,
betreffend
Aufsichtsbeschwerde,
hat sich
ergeben:
I.
A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhob mit
Schreiben vom 12. und 26. April 2017 beim Gemeinderat B unter anderem
Beschwerde gegen die Amtsführung durch das Steueramt der Gemeinde B, namentlich
dessen Leiter und dessen Stellvertretung, welche zuständigkeitshalber an die
Finanzdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet wurde. Diese wies die
Aufsichtsbeschwerde am 21. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat
am 21. November 2018 ab, soweit er darauf eintrat. Zugleich auferlegte er
der Beschwerdeführerin eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und eine
Ausfertigungsgebühr von Fr. 549.-.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2018 (Datum
Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie eventualiter eine Herabsetzung
der vorinstanzlich auferlegten Staatsgebühr von Fr. 1'500.- auf Fr. 1'000.-.
Weiter seien sämtliche vorinstanzliche Akten beizuziehen, ein
"zweiter" Schriftenwechsel durchzuführen, ihr aber jedenfalls
Gelegenheit zu geben, zu einer allfälligen Beschwerdeantwort Stellung bzw. von
dieser Kenntnis nehmen zu können. Weiter beantragte sie, dass die
Verfahrenskosten der "Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen bzw. auf die
Staatskasse zu nehmen" seien und ihr "eine angemessene
Parteientschädigung zuzüglich MWSt zuzusprechen" sei.
Während das Gemeindesteueramt Beschwerdeabweisung
beantragte und die Finanzdirektion auf eine Stellungnahme verzichteten,
beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
Die Beschwerdeführerin nahm mit zwei gesonderten Eingaben
am 4. Februar 2019 zum Vernehmlassungsergebnis Stellung und hielt an ihren
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Entscheide
des Regierungsrats über Aufsichtsbeschwerden nach § 111 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) können beim Verwaltungsgericht angefochten werden,
worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat
(VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064, E. 1).
1.2 Da die
Sache – abgesehen vom Eventualantrag – keinen bestimmbaren Streitwert aufweist,
fällt der Entscheid in die Kammerzuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 2
lit. b in Verbindung mit § 38b Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Wie
zumindest unter Beizug der Beschwerdebegründung ersichtlich wird, verlangt die
Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag nicht nur die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, sondern auch eine Rückweisung zur Neubeurteilung.
Sie rügt dabei hauptsächlich verschiedene fehlerhafte
Sachverhaltsfeststelllungen durch die Vorinstanz (Regierungsrat), das
Vorenthalten von Akten und eine unrichtige Auslegung von § 121 StG.
2.2 Mit der
Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 111 StG kann unter anderem die
pflichtwidrige Amtsführung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden gerügt
werden. Die Aufsicht dient der Verwaltungskontrolle. Aufsichtsbehörden
auferlegen sich regelmässig Zurückhaltung und greifen in die Tätigkeit der
beaufsichtigten Verwaltungseinheit, Anstalt, Körperschaft oder Person nur ein,
wenn eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung von klarem materiellem
Recht oder von Verfahrensrecht vorliegt oder wenn wichtige öffentliche
Interessen offensichtlich missachtet werden (BGE 136 II 457 E. 3.1). Die Aufsichtsbeschwerde
kommt in der Regel nicht zum Zug, solange ein Entscheid im ordentlichen
Verfahren getroffen und ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann
(Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 111 StG N. 7).
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass das Gemeindesteueramt B in einem
vorangegangenen Verfahren vor Verwaltungsgericht unaufgefordert
Steuerunterlagen von ihr und ihren Kindern eingereicht habe. Dies stelle eine
Amtsgeheimnisverletzung dar, da keine vorgängige Entbindung vom Steuergeheimnis
stattgefunden habe.
2.3.2
Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, besteht mit § 121
Abs. 1 StG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine
Auskunftsberechtigung des Gemeindesteueramts. Soweit dies die
Beschwerdeführerin bestreitet und lediglich eine entsprechende
Auskunftsberechtigung der Gerichte gegenüber Verwaltungsbehörden behauptet,
findet dies bereits im Gesetzeswortlaut keine Stütze, zumal unter
die auskunftsberechtigten "Steuerbehörden" i. S. v.
§ 121 Abs. 1 StG alle mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten
Behörden, d. h. neben Steuerverwaltungs- auch Steuerjustizbehörden, fallen.
Es wäre sodann geradezu abwegig, wenn Steuerbehörden in hängigen
Gerichtsverfahren auf das Einverständnis der Steuerpflichtigen oder sonstiger
Verfahrensbeteiligter angewiesen wären. Das Gemeindesteueramt war im Rahmen
seiner diesbezüglichen Amtspflichten und gestützt auf § 121 Abs. 1
StG vielmehr geradezu zur Auskunft verpflichtet, auch unaufgefordert, was vom
Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. VGr, 16. Dezember
2015, SR.2015.00011, E. 1.2 in fine, die Beschwerdeführerin betreffend).
2.4
2.4.1
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine tatsachenwidrige
Feststellung vor, indem es eine an eine Anwaltskanzlei erteilte Vollmacht zu
Unrecht auf den 10. statt auf den 18. Dezember 2014 datiert habe.
Gleichwohl soll der von der Gemeinde beauftragte Anwalt bereits am 10. Dezember
2014 für das Gemeindesteueramt in einer die Beschwerdeführerin betreffenden
Streitsache gehandelt haben.
Die Beschwerdeführerin erlangte
eigenen Angaben zufolge von erwähnter Vollmacht erst Kenntnis, als sie in
Zusammenhang mit einer parallel gegen den Gemeindepräsidenten und den
Finanzvorstand der Gemeinde beim Bezirksrat hängigen Aufsichtsbeschwerde
Akteneinsicht genommen hat. Gleichwohl habe der Leiter des Gemeindesteueramts
dem kantonalen Steueramt gegenüber wahrheitswidrig erklärt, ihr sämtliche
Anwaltsvormachten vorgelegt zu haben. Dies stelle einen Amtsmissbrauch wegen
einer schriftlichen Falschbestätigung an ein Amt dar, was die Vorinstanz zu
prüfen versäumt habe.
Weiter soll die Vorinstanz fälschlicherweise verneint
haben, dass die Beschwerdeführerin auch gestützt auf das Bundesgesetz über den
Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) und das Gesetz über die Information
und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) beim Gemeindesteueramt um
Auskunft bzw. Akteneinsicht ersucht habe.
2.4.2
Die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde dient lediglich zur Belegung eines
Vertretungsverhältnisses nach aussen, schliesst aber ein bereits bestehendes
Mandatsverhältnis nicht aus. Zudem hätte das Gemeindesteueramt vollmachtslos
vorgenommene Handlungen eines Rechtsvertreters auch noch im Nachhinein
genehmigen können (vgl. Art. 38 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]).
Ob Drittbehörden einem allenfalls vollmachtslos handelnden Rechtsvertreter der
Gemeinde hätten Auskunft geben dürfen, betrifft sodann kein Fehlverhalten des
Gemeindesteueramts (oder von dessen Mitarbeitern) und bildet somit auch nicht
Gegenstand
dieses Verfahrens.
Anzumerken ist auch, dass die
betreffende Vollmacht vom 10./18. Dezember 2014 vom Gemeindepräsidenten
und dem Gemeindeschreiber in Zusammenhang mit einem Konkursverfahren des
Ehemannes im Kanton C ausgestellt worden war und das gegen das
Gemeindesteueramt geführte Aufsichtsbeschwerdeverfahren damit höchstens
sekundär tangierte. Da die Vollmacht vom 10./18. Dezember 2014 primär in
Zusammenhang mit dem Aufsichtsverfahren gegen den Gemeindepräsidenten stand,
liesse sich auch rechtfertigen, falls die Vollmacht (nur) im Aktendossier des
Aufsichtsverfahrens gegen den Gemeindepräsidenten aufbewahrt worden wäre, wo es
die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aufgefunden hat.
Generell ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Datierung und Akturierung der Vollmacht sowie die diesbezüglichen
Feststellungen der Vorinstanz entscheidrelevant sein sollten oder ein
aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten des Gemeindesteueramts belegen
könnten. Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit der Leiter des
Gemeindesteueramts in aufsichtsrechtlich relevanter Weise gelogen haben soll,
nachdem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht keine Verletzung des
Akteneinsichtsrecht rügt und der Vorlage der Anwaltsvollmachten im Sinn der
Sachverhalt
vorstehenden und der vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin keine
entscheidwesentliche Bedeutung zuzumessen war.
Unerheblich ist auch, ob die
Beschwerdeführerin gestützt auf datenschutzgesetzliche Grundlagen
Auskunftsbegehren gestellt hat, weshalb auch diesbezüglich die vorinstanzlichen
Feststellungen nicht näher zu überprüfen sind.
2.5 Auf die
weiteren im Hauptpunkt vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin ist nicht
weiter einzugehen, da sie entweder unverständlich sind, keine konkreten Rügen
enthalten oder eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen
Entscheid vermissen lassen.
2.6 Alles in
allem ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt ermittelt hat und keine Veranlassung besteht, gegen das
Verhalten der Mitarbeiter des Gemeindesteueramts aufsichtsrechtlich
einzuschreiten oder anderweitige Massnahmen zu ergreifen. Damit ist von einer
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie einer Rückweisung zur erneuten
Sachverhaltsabklärung abzusehen und ist das Hauptbegehren abzuweisen. Es kann
offenbleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht bereits im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte rügen müssen und auf die
Aufsichtsbeschwerde erstinstanzlich überhaupt einzutreten war.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt eventualiter eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, da
die ihr von der Vorinstanz auferlegten Gebühren rund dreimal höher ausgefallen
seien als die ihr erstinstanzlich von der Finanzdirektion auferlegten Kosten.
Dies stelle ein krasses Missverhältnis dar. Zudem könne von einer Kostenauflage
gemäss § 111 Abs. 3 StG auch ganz abgesehen werden. In ihrer
Stellungnahme vom 4. Februar 2019 rügt sie weiter, dass die
regierungsrätlichen Ausführungen teilweise lediglich den Sachverhalt
beschrieben hätten oder allgemein bekannt gewesen seien. Zudem soll es sich um
kein komplexes Verfahren gehandelt und sie nur von ihren Rechten Gebrauch
gemacht haben. Weiter macht sie geltend, mit ihrer Beschwerde auch öffentliche
Interessen verfolgt zu haben.
3.2 Verfahrenskosten
sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
genügen müssen.
Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die
gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig
übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Verfahrensgebühren keine Rolle,
decken doch erfahrungsgemäss die eingenommenen Gebühren die entsprechenden
Kosten bei Weitem nicht (vgl. in Bezug auf Gerichtskosten BGE 141 I 105 E. 3.3.2
und BGE 139 III 334 E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 und
Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) für den Bereich der Kausalabgaben und verlangt,
dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und
sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 141 V 509
E. 7.1.1 f.; BGE 135 III 578 E. 6.1; BGr, 11. Dezember
2012,2C_513/2012, E. 3.1).
Darüber hinaus hat die Rechtspflege gemäss Art. 18
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) wohlfeil zu
sein, was heisst, dass den Parteien der Rechtsweg nicht durch übermässig hohe
Gebühren abgeschnitten werden darf.
3.3 Die
Auferlegung von Kosten an die unterliegende Partei ist im Verfahren vor dem
Regierungsrat gemäss § 111 Abs. 3 StG zulässig und stellt gemäss § 16
Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) die
Regel dar (vgl. Felix Richner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 111 StG N. 12). In Umsetzung des Äquivalenzprinzips
ist die Höhe der Staatsgebühr gemäss § 21 Abs. 2 VO StG nach dem
Umfang sowie der Bedeutung des Verfahrens zu bestimmen und zwischen Fr. 100.-
und Fr. 3'500.- festzusetzen.
3.4 Die der
Beschwerdeführerin auferlegte Staatsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des
Gebührenrahmens von § 21 Abs. 2 VO StG und verletzt weder das
Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip oder den Anspruch auf wohlfeile
Rechtspflege. Die erhobene Staatsgebühr entspricht vielmehr der ordentlichen
Gebühr für Rekursentscheide des Regierungsrats. Zudem erscheint die Gebühr dem
Umfang und der Bedeutung der Streitsache angemessen, wenn nicht gar tief
angesetzt. So musste sich der Regierungsrat auf zahlreichen Seiten mit den
nicht immer leicht verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandersetzen. Inwieweit diese dabei lediglich von ihren Rechten Gebrauch
gemacht hat, spielt für die Gebührenfestsetzung im vorliegenden Fall eine
untergeordnete Rolle, hat sie doch hierdurch gleichwohl Aufwand verursacht. Die
Vorwürfe der Beschwerdeführerin erscheinen zudem offensichtlich unbegründet und
tragen teilweise sogar querulatorische Züge, weshalb ihr bereits von der
Finanzdirektion Kosten auferlegt wurden.
Dass die von der Finanzdirektion auferlegte Gebühr tiefer
ausfiel, erscheint schon aufgrund der dort gemäss § 16 Abs. 1 VO StG
für den Regelfall vorgesehenen Kostenfreiheit gerechtfertigt.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (analog § 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 13 Abs. 2
und § 17 Abs. 2 VRG und § 111 Abs. 3 StG). Da es sich um eine
Streitsache ohne bestimmbaren Streitwert handelt, ist dem Verfahrensaufwand
entsprechend eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- zu erheben (§ 2 und
§ 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 [GebV VGr]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …