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Entscheid

SB.2018.00143

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00143

20. März 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20683)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) verlegte seinen Wohnsitz

im Jahr 2009 nach Albanien. Weil er in B weiterhin über Grundeigentum verfügte,

reichte er für die Steuerjahre 2010, 2011 und 2012 dort Steuererklärungen ein,

in welchen er je ein steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares

Vermögen von Fr. … (2010), Fr. … (2011) und Fr. … (2012)

deklarierte. Mit Auflagen vom 1. Juli 2013 und 17. April 2014 sowie

Mahnungen vom 30. August 2013, 16. September 2013 und 15. Juli

2014 forderte das kantonale Steueramt den Pflichtigen unter anderem auf, für

die Steuerperioden 2010 bis 2012 Lohnausweise, Aufstellungen über

Verwaltungsratshonorare, Angaben über Einkünfte aus selbständigem Erwerb sowie vollständige

Liegenschafts- und Wertschriftenverzeichnisse einzureichen; dem kam der

Pflichtige nur ungenügend nach.

In der Folge schätzte das kantonale Steueramt das

steuerbare Einkommen und Vermögen für die Jahre 2010 bis 2012 teilweise nach

pflichtgemässem Ermessen und schätzte den Pflichtigen am 31. Oktober 2014

für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.

Gleichentags veranlagte es den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2010

und 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

und für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …).

Mit Einsprache vom 6. November 2014 wandte sich der

Pflichtige im Wesentlichen gegen die Aufrechnung von Einkünften aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Aufrechnung eines Vermögens sowie eines

Vermögensertrags, die Aufrechnung eines Eigenmietwerts und die

Nichtberücksichtigung von Privatschulden und daraus entstandener Schuldzinsen.

Mit Auflage vom 8. Mai 2015 und Mahnung vom 22. Juli 2015 forderte

das kantonale Steueramt beim Pflichtigen weitere Dokumente ein; dem kam der

Pflichtige erneut nur ungenügend nach. Nachdem der Pflichtige Einschätzungs-

bzw. Veranlagungsvorschläge vom 13. Dezember 2016 abgelehnt hatte, setzte

das kantonale Steueramt die Bemessungsfaktoren mit Einspracheentscheiden vom

26. Januar 2017 in teilweiser Gutheissung der Einsprache folgendermassen

fest:

Direkte

Bundessteuer

2010

Staats- und

Gemeindesteuern 2010

Steuerbares Einkommen

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. …

Fr. …

Steuerbares Vermögen

Fr. …

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. …

Direkte

Bundessteuer

2011

Staats- und

Gemeindesteuern 2011

Steuerbares Einkommen

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. …

Fr. …

Steuerbares Vermögen

Fr. …

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. …

Direkte

Bundessteuer

2012

Staats- und

Gemeindesteuern 2012

Steuerbares Einkommen

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. …

Fr. …

Steuerbares Vermögen

Fr. …

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. …

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies die hiergegen erhobenen

Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. November 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2018 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

vom 27. November 2018 aufzuheben und seine in der Einsprache gestellten

Anträge seien gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit an das

Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Das Steuerrekursgericht verzichtete am

8.

Januar 2019 auf eine Vernehmlassung; das kantonale Steueramt schloss

mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Gemeinde B reichte keine Vernehmlassung ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2012 (SB.2018.00143) und direkte

Bundessteuer 2010 bis 2012 (SB.2018.00144) betreffen denselben Pflichtigen und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

2.

2.1

Der

Pflichtige rügt vorab eine Gehörsverletzung der Vorinstanz, weil er zur Rekurs-

bzw. Beschwerdeantwort keine Stellung habe nehmen können. Die Vorinstanz sandte

die Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort dem Pflichtigen am 3. Mai 2017 mit

eingeschriebener Sendung und dem Vermerk "Das Steuerrekursgericht erachtet

den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Eine allfällige Stellungnahme kann

trotzdem bis 15. Mai 2017 eingereicht werden." zu. Die Sendung wurde

dem Pflichtigen am 4. Mai 2017 durch Avisierung im Postfach zur Abholung

gemeldet, indes nicht abgeholt.

2.2

Die

Zustellung eines Entscheids gilt als vollzogen, wenn der Adressat selbst oder

ein von ihm Bevollmächtigter die Sendung entgegennimmt (vgl. § 9 Abs. 1

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Nach

ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte

Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum,

wenn der Adressat die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung schuldhaft verhindert

(sogenannte Zustellfiktion nach § 9 Abs. 2 VO StG). Von einem

schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Pflichtige

die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen

unterlässt, obwohl ein Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter

anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt

werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGr, 11. April 2013,

2C_565/2012, E. 2; Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia

Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018,

§ 15 N. 49).

Aufgrund der Postinformation, dass der Empfängerin oder

dem Empfänger die Sendung angezeigt und eine Frist zur Abholung angesetzt

worden sei, besteht eine Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung;

es obliegt diesfalls der Partei, diese Vermutung zu widerlegen (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 126 N. 46b). Es findet also

hinsichtlich der Zustellung der Abholungseinladung eine Umkehr der Beweislast

in dem Sinn statt, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

der empfangenden Partei ausfällt, die den Erhalt der Abholungseinladung

bestreitet. Diese Vermutung kann allerdings von der Empfängerin oder dem

Empfänger widerlegt werden, wobei kein Beweis des Gegenteils erforderlich,

sondern eine Entkräftung durch den Gegenbeweis möglich ist; dabei genügt der

Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung

(vgl. zum Ganzen BGr, 9. Juli 2015,1C_129/2015, E. 3.1 mit

Hinweisen).

2.3

Der

Pflichtige befand sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Zustellversuchs in

einem laufenden Rechtsmittelverfahren und musste zweifellos mit behördlichen

Zustellungen rechnen. Er behauptet zwar, von der schweizerischen Post nicht

über die eingeschriebene Sendung informiert worden zu sein, beschränkt sich

indes einzig auf diese Behauptung, ohne auch nur ansatzweise Gründe darzutun,

die auf einen Fehler bei der Zustellung schliessen liessen. Damit greift die

Vermutung, dass die Abholungseinladung dem Pflichtigen ins Postfach gelegt

wurde, weshalb die fragliche Sendung als am 11. Mai 2017 zugestellt gilt

(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 126 N. 35). Dem Pflichtigen

wurde damit hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; dass er diese

nicht wahrnehmen konnte, hat er sich selber zuzuschreiben. Entgegen dem

Vorbringen des Pflichtigen war die Vorinstanz sodann auch nicht verpflichtet,

ihm die Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort auch noch mit normaler Sendung

zuzustellen.

Die Vorinstanz hat demnach den Gehörsanspruch des

Pflichtigen nicht verletzt.

3.

3.1

Natürliche

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im

Kanton Zürich sind hier aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit unter anderem

steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche

oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben sowie

wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich eine Erwerbstätigkeit ausüben

oder als Mitglied der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen

Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder,

feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen

beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 1 lit. a und

b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG],

§ 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a und b des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

3.2

Nach Art. 16

Abs. 1 DBG sowie § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle

wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind

insbesondere alle Einkünfte aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnissen sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen

(Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 ff. DBG sowie §§ 17 Abs. 1

und 20 ff. StG), insbesondere der Mietwert von Liegenschaften, die dem

Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung

stehen (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; § 21 Abs. 1 lit. b

StG). Der Kanton und die Gemeinden erfassen zudem das gesamte Reinvermögen mit

einer Vermögenssteuer (§ 38 Abs. 1 StG).

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner rechnete dem Pflichtigen einerseits Honorare auf, die dieser

als Verwaltungsrat der im streitgegenständlichen Zeitraum in B domizilierten C AG

erhalten habe, anderseits den Eigenmietwert für eine in B gelegene Liegenschaft

sowie (satzbestimmend) nach pflichtgemässem Ermessen geschätztes bewegliches Vermögen

und die Erträge daraus. Zudem verweigerte der Beschwerdegegner dem Pflichtigen

einen geltend gemachten Abzug für ein von einem D gewährten Darlehen über Fr. …

und den dafür angeblich geleisteten Zinsen im Betrag von Fr. … pro Jahr.

4.2

Der

Pflichtige wendet zunächst ein, er habe in den strittigen Steuerperioden in

Albanien gewohnt und dort Steuern bezahlt, weshalb eine Besteuerung in der

Schweiz unzulässig sei.

Wie vorstehend (E. 3) dargelegt, sind Personen ohne

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich

hier dennoch steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich

eine Erwerbstätigkeit ausüben bzw. an Grundstücken Eigentum haben. Dem

Pflichtigen wurden Verwaltungsratshonorare einer in der Schweiz domizilierten

Gesellschaft aufgerechnet. Gemäss Art. 16 des Abkommens vom 12. November

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen (DBA-Albanien, SR 0.672.912.31) können Aufsichtsrats- oder

Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-

oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht,

die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.

Ebenso können nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Albanien Einkünfte, die eine in

einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im

anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden. Mithin erfolgt

die Besteuerung von Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungsrat einer

schweizerischen Gesellschaft sowie von Erträgen aus in der Schweiz gelegenem

unbeweglichem Vermögen in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen

mit Albanien.

Was schliesslich die Einkünfte aus beweglichem Vermögen

betrifft, hat der Beschwerdegegner diese für sämtliche strittigen

Steuerperioden zu Recht Albanien zur Besteuerung zugewiesen und in der Schweiz

nur satzbestimmend berücksichtigt (vgl. Art. 10 f. DBA Albanien; § 6

Abs. 1 StG; Madeleine Simonek in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René

Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23

N. 193 mit Hinweisen).

4.3

Der

Pflichtige bestreitet sodann, in den strittigen Steuerperioden Honorare von der

C AG erhalten zu haben. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die C AG

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für den Pflichtigen jährliche

Einkommen von Fr. … (2010 und 2011) sowie Fr. … (2012) meldete. Für

die Jahre 2011 und 2012 stimmt dies mit Bescheinigungen über die Bezüge von

Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung der C AG

überein, wonach die Bezüge des Pflichtigen im Jahr 2011 Fr. … und im Jahr

2012.

Fr. … betrugen; diese Bescheinigungen tragen die Unterschrift des

Pflichtigen. Für das Jahr 2011 liegt zudem ein Lohnausweis in den Akten, in dem

ein Nettolohn von Fr. … bescheinigt wird. Einzig für das Jahr 2010 wurde

sämtlichen Mitgliedern bescheinigt, sie hätten keine Vergütungen bezogen.

Angesichts der hohen Bezüge in anderen Jahren ist indes nicht glaubhaft, dass

im Jahr 2010 keine Verwaltungsratshonorare ausbezahlt wurden. Die fragliche

Meldung widerspricht sodann der Abrechnung mit der Sozialversicherungsanstalt

Zürich. Der Pflichtige verweist diesbezüglich auf ein Schreiben der C AG

vom 31. Dezember 2013, das eine unleserliche Unterschrift trägt und in dem

bescheinigt wird, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Pflichtigen bereits im

Jahr 2009 beendigt worden sei, indes "to preserve the insurance benefits

of Mr A" für die Jahre 2010 bis 2012 weiterhin Sozialversicherungsbeiträge

bezahlt worden seien. Im Widerspruch zu dieser Darstellung lässt sich dem

Handelsregisterauszug für die mittlerweile gelöschte C AG entnehmen, dass

der Pflichtige ab Mitte 2009 (wieder) Mitglied des Verwaltungsrats war und

diese Funktion – zwischenzeitlich als Präsident – bis im Januar 2013 ausübte.

Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die C AG weiterhin Beiträge

an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. die Invalidenversicherung

bezahlt haben sollte, obwohl angeblich kein Lohn mehr ausbezahlt wurde; solches

wäre im Übrigen auch nicht zulässig. Damit vermag der Pflichtige die Vermutung,

er habe in den Jahren 2010 bis 2012 entsprechend der Meldung an die SVA Zürich

als Mitglied des Verwaltungsrats der C AG Lohn bezogen, nicht umzustossen.

Demnach hat der Beschwerdegegner dem Pflichtigen für

dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat der C AG zu Recht Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet. Die Höhe der Aufrechnung stellt

der Pflichtige nicht in Zweifel, weshalb diese nicht näher zu prüfen ist.

4.4

Sinngemäss

rügt der Pflichtige weiter, ihm hätte kein Eigenmietwert aufgerechnet werden

dürfen, da die von ihm getrenntlebende Ehefrau die Wohnung benutzt habe. Damit

setzt er sich indes in Widerspruch zu seinen Ausführungen in einem Schreiben

vom 22. August 2014 sowie in der Rechtsmittelschrift vor Vorinstanz,

wonach die Wohnung seit dem Jahr 2009 bzw. jedenfalls ab dem Jahr 2010 leer

gestanden habe. Im Einspracheverfahren hatte er noch geltend gemacht, er habe

die Wohnung verkaufen wollen; für diese Behauptung reichte er indes bis heute

keine Belege ein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Beschwerdegegner

und Vorinstanz davon ausgingen, der Pflichtige habe sich die Wohnung zum

jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung gehalten, was praxisgemäss der

Eigennutzung gleichzustellen ist (BGr, 3. November 2015,2C_182/2015 und

2C_186/2015, E. 4.2; BGE 99 Ia 344; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 21

N. 64).

4.5

Gegenstand

der vorinstanzlichen Verfahren war zudem der vom Pflichtigen geltend gemachte Schuldenabzug

(§ 46 StG) für ein von D gewährtes Darlehen über Fr. …. Vor

Verwaltungsgericht äussert sich der Pflichtige nicht rechtsgenügend zum Bestand

dieser Schuld, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Indessen macht er

weiterhin geltend, es seien in den strittigen Steuerperioden zusätzliche

Schuldzinsen im Umfang von Fr. …, welche er für das von D gewährte

Darlehen über Fr. … geleistet habe, zum Abzug zuzulassen. Der

Schuldzinsenabzug ist in Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 31

Abs. 1 lit. a StG geregelt: So werden von den Einkünften die privaten

Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20, 20a und 21 bzw. §§ 20,

20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-

abgezogen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, forderte der

Beschwerdegegner den Pflichtigen mit Auflage vom 8. Mai und Mahnung vom

22.

Juli 2015 unter anderem auf, die behaupteten Schuldzinszahlungen

mittels Zahlungsbescheinigungen zu belegen. Dieser Auflage kam der Pflichtige

nicht nach. Er reichte einzig einen erst am 31. Oktober 2014 erstellten

Darlehensvertrag sowie eine vom 27. Mai 2015 datierende Bestätigung von D

ein, wonach er jeweils am Jahresende einen Zins von Fr. … erhalten habe.

Beides erscheint indes als Gefälligkeit von D und vermag eine tatsächliche

Schuldzinszahlung nicht rechtsgenügend zu belegen. Vielmehr hätte der

Pflichtige dafür Belege über entsprechende Geldüberweisungen einreichen müssen.

Dass der Zins in bar bezahlt worden wäre, ist angesichts der Höhe des Betrags

und da der Pflichtige etwa den Mietzins für seine Wohnung in Albanien gemäss

Mietvertrag vom 16. November 2009 ebenfalls auf ein Bankkonto zu

überweisen hatte, nicht glaubhaft. Im Übrigen hat der Pflichtige auch keine

Quittungen eingereicht, welche solche Barzahlungen belegen würden.

Mit der von der Vorinstanz bestätigten satzbestimmenden Aufrechnung

von beweglichem Vermögen im Umfang von Fr. … bzw. eines daraus resultierenden

Ertrags von Fr. … im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 setzt

sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesem keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2018.00143 und SB.2018.00144 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00143 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011

sowie 2012 wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2018.00144 betreffend direkte Bundessteuer 2010, 2011 sowie 2012

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00143 wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00144 wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …