SB.2018.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00143
20. März 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20683)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00143
SB.2018.00144
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010–2012
Direkte Bundessteuer 2010–2012,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) verlegte seinen Wohnsitz
im Jahr 2009 nach Albanien. Weil er in B weiterhin über Grundeigentum verfügte,
reichte er für die Steuerjahre 2010, 2011 und 2012 dort Steuererklärungen ein,
in welchen er je ein steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares
Vermögen von Fr. … (2010), Fr. … (2011) und Fr. … (2012)
deklarierte. Mit Auflagen vom 1. Juli 2013 und 17. April 2014 sowie
Mahnungen vom 30. August 2013, 16. September 2013 und 15. Juli
2014 forderte das kantonale Steueramt den Pflichtigen unter anderem auf, für
die Steuerperioden 2010 bis 2012 Lohnausweise, Aufstellungen über
Verwaltungsratshonorare, Angaben über Einkünfte aus selbständigem Erwerb sowie vollständige
Liegenschafts- und Wertschriftenverzeichnisse einzureichen; dem kam der
Pflichtige nur ungenügend nach.
In der Folge schätzte das kantonale Steueramt das
steuerbare Einkommen und Vermögen für die Jahre 2010 bis 2012 teilweise nach
pflichtgemässem Ermessen und schätzte den Pflichtigen am 31. Oktober 2014
für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.
Gleichentags veranlagte es den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2010
und 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
und für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …).
Mit Einsprache vom 6. November 2014 wandte sich der
Pflichtige im Wesentlichen gegen die Aufrechnung von Einkünften aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Aufrechnung eines Vermögens sowie eines
Vermögensertrags, die Aufrechnung eines Eigenmietwerts und die
Nichtberücksichtigung von Privatschulden und daraus entstandener Schuldzinsen.
Mit Auflage vom 8. Mai 2015 und Mahnung vom 22. Juli 2015 forderte
das kantonale Steueramt beim Pflichtigen weitere Dokumente ein; dem kam der
Pflichtige erneut nur ungenügend nach. Nachdem der Pflichtige Einschätzungs-
bzw. Veranlagungsvorschläge vom 13. Dezember 2016 abgelehnt hatte, setzte
das kantonale Steueramt die Bemessungsfaktoren mit Einspracheentscheiden vom
26. Januar 2017 in teilweiser Gutheissung der Einsprache folgendermassen
fest:
Direkte
Bundessteuer
2010
Staats- und
Gemeindesteuern 2010
Steuerbares Einkommen
Fr. …
Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Fr. …
Steuerbares Vermögen
Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen
Fr. …
Direkte
Bundessteuer
2011
Staats- und
Gemeindesteuern 2011
Steuerbares Einkommen
Fr. …
Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Fr. …
Steuerbares Vermögen
Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen
Fr. …
Direkte
Bundessteuer
2012
Staats- und
Gemeindesteuern 2012
Steuerbares Einkommen
Fr. …
Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Fr. …
Steuerbares Vermögen
Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen
Fr. …
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies die hiergegen erhobenen
Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. November 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2018 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
vom 27. November 2018 aufzuheben und seine in der Einsprache gestellten
Anträge seien gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Das Steuerrekursgericht verzichtete am
8.
Januar 2019 auf eine Vernehmlassung; das kantonale Steueramt schloss
mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Gemeinde B reichte keine Vernehmlassung ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2012 (SB.2018.00143) und direkte
Bundessteuer 2010 bis 2012 (SB.2018.00144) betreffen denselben Pflichtigen und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
2.1
Der
Pflichtige rügt vorab eine Gehörsverletzung der Vorinstanz, weil er zur Rekurs-
bzw. Beschwerdeantwort keine Stellung habe nehmen können. Die Vorinstanz sandte
die Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort dem Pflichtigen am 3. Mai 2017 mit
eingeschriebener Sendung und dem Vermerk "Das Steuerrekursgericht erachtet
den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Eine allfällige Stellungnahme kann
trotzdem bis 15. Mai 2017 eingereicht werden." zu. Die Sendung wurde
dem Pflichtigen am 4. Mai 2017 durch Avisierung im Postfach zur Abholung
gemeldet, indes nicht abgeholt.
2.2
Die
Zustellung eines Entscheids gilt als vollzogen, wenn der Adressat selbst oder
ein von ihm Bevollmächtigter die Sendung entgegennimmt (vgl. § 9 Abs. 1
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Nach
ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte
Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum,
wenn der Adressat die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung schuldhaft verhindert
(sogenannte Zustellfiktion nach § 9 Abs. 2 VO StG). Von einem
schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Pflichtige
die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen
unterlässt, obwohl ein Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter
anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt
werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGr, 11. April 2013,
2C_565/2012, E. 2; Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia
Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018,
§ 15 N. 49).
Aufgrund der Postinformation, dass der Empfängerin oder
dem Empfänger die Sendung angezeigt und eine Frist zur Abholung angesetzt
worden sei, besteht eine Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung;
es obliegt diesfalls der Partei, diese Vermutung zu widerlegen (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 126 N. 46b). Es findet also
hinsichtlich der Zustellung der Abholungseinladung eine Umkehr der Beweislast
in dem Sinn statt, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
der empfangenden Partei ausfällt, die den Erhalt der Abholungseinladung
bestreitet. Diese Vermutung kann allerdings von der Empfängerin oder dem
Empfänger widerlegt werden, wobei kein Beweis des Gegenteils erforderlich,
sondern eine Entkräftung durch den Gegenbeweis möglich ist; dabei genügt der
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung
(vgl. zum Ganzen BGr, 9. Juli 2015,1C_129/2015, E. 3.1 mit
Hinweisen).
2.3
Der
Pflichtige befand sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Zustellversuchs in
einem laufenden Rechtsmittelverfahren und musste zweifellos mit behördlichen
Zustellungen rechnen. Er behauptet zwar, von der schweizerischen Post nicht
über die eingeschriebene Sendung informiert worden zu sein, beschränkt sich
indes einzig auf diese Behauptung, ohne auch nur ansatzweise Gründe darzutun,
die auf einen Fehler bei der Zustellung schliessen liessen. Damit greift die
Vermutung, dass die Abholungseinladung dem Pflichtigen ins Postfach gelegt
wurde, weshalb die fragliche Sendung als am 11. Mai 2017 zugestellt gilt
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 126 N. 35). Dem Pflichtigen
wurde damit hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; dass er diese
nicht wahrnehmen konnte, hat er sich selber zuzuschreiben. Entgegen dem
Vorbringen des Pflichtigen war die Vorinstanz sodann auch nicht verpflichtet,
ihm die Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort auch noch mit normaler Sendung
zuzustellen.
Die Vorinstanz hat demnach den Gehörsanspruch des
Pflichtigen nicht verletzt.
3.
3.1
Natürliche
Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im
Kanton Zürich sind hier aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit unter anderem
steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche
oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben sowie
wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich eine Erwerbstätigkeit ausüben
oder als Mitglied der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen
Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder,
feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen
beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 1 lit. a und
b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG],
§ 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a und b des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
3.2
Nach Art. 16
Abs. 1 DBG sowie § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind
insbesondere alle Einkünfte aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnissen sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen
(Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 ff. DBG sowie §§ 17 Abs. 1
und 20 ff. StG), insbesondere der Mietwert von Liegenschaften, die dem
Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung
stehen (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; § 21 Abs. 1 lit. b
StG). Der Kanton und die Gemeinden erfassen zudem das gesamte Reinvermögen mit
einer Vermögenssteuer (§ 38 Abs. 1 StG).
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner rechnete dem Pflichtigen einerseits Honorare auf, die dieser
als Verwaltungsrat der im streitgegenständlichen Zeitraum in B domizilierten C AG
erhalten habe, anderseits den Eigenmietwert für eine in B gelegene Liegenschaft
sowie (satzbestimmend) nach pflichtgemässem Ermessen geschätztes bewegliches Vermögen
und die Erträge daraus. Zudem verweigerte der Beschwerdegegner dem Pflichtigen
einen geltend gemachten Abzug für ein von einem D gewährten Darlehen über Fr. …
und den dafür angeblich geleisteten Zinsen im Betrag von Fr. … pro Jahr.
4.2
Der
Pflichtige wendet zunächst ein, er habe in den strittigen Steuerperioden in
Albanien gewohnt und dort Steuern bezahlt, weshalb eine Besteuerung in der
Schweiz unzulässig sei.
Wie vorstehend (E. 3) dargelegt, sind Personen ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich
hier dennoch steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich
eine Erwerbstätigkeit ausüben bzw. an Grundstücken Eigentum haben. Dem
Pflichtigen wurden Verwaltungsratshonorare einer in der Schweiz domizilierten
Gesellschaft aufgerechnet. Gemäss Art. 16 des Abkommens vom 12. November
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (DBA-Albanien, SR 0.672.912.31) können Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht,
die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.
Ebenso können nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Albanien Einkünfte, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im
anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden. Mithin erfolgt
die Besteuerung von Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungsrat einer
schweizerischen Gesellschaft sowie von Erträgen aus in der Schweiz gelegenem
unbeweglichem Vermögen in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen
mit Albanien.
Was schliesslich die Einkünfte aus beweglichem Vermögen
betrifft, hat der Beschwerdegegner diese für sämtliche strittigen
Steuerperioden zu Recht Albanien zur Besteuerung zugewiesen und in der Schweiz
nur satzbestimmend berücksichtigt (vgl. Art. 10 f. DBA Albanien; § 6
Abs. 1 StG; Madeleine Simonek in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René
Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23
N. 193 mit Hinweisen).
4.3
Der
Pflichtige bestreitet sodann, in den strittigen Steuerperioden Honorare von der
C AG erhalten zu haben. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die C AG
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für den Pflichtigen jährliche
Einkommen von Fr. … (2010 und 2011) sowie Fr. … (2012) meldete. Für
die Jahre 2011 und 2012 stimmt dies mit Bescheinigungen über die Bezüge von
Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung der C AG
überein, wonach die Bezüge des Pflichtigen im Jahr 2011 Fr. … und im Jahr
2012.
Fr. … betrugen; diese Bescheinigungen tragen die Unterschrift des
Pflichtigen. Für das Jahr 2011 liegt zudem ein Lohnausweis in den Akten, in dem
ein Nettolohn von Fr. … bescheinigt wird. Einzig für das Jahr 2010 wurde
sämtlichen Mitgliedern bescheinigt, sie hätten keine Vergütungen bezogen.
Angesichts der hohen Bezüge in anderen Jahren ist indes nicht glaubhaft, dass
im Jahr 2010 keine Verwaltungsratshonorare ausbezahlt wurden. Die fragliche
Meldung widerspricht sodann der Abrechnung mit der Sozialversicherungsanstalt
Zürich. Der Pflichtige verweist diesbezüglich auf ein Schreiben der C AG
vom 31. Dezember 2013, das eine unleserliche Unterschrift trägt und in dem
bescheinigt wird, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Pflichtigen bereits im
Jahr 2009 beendigt worden sei, indes "to preserve the insurance benefits
of Mr A" für die Jahre 2010 bis 2012 weiterhin Sozialversicherungsbeiträge
bezahlt worden seien. Im Widerspruch zu dieser Darstellung lässt sich dem
Handelsregisterauszug für die mittlerweile gelöschte C AG entnehmen, dass
der Pflichtige ab Mitte 2009 (wieder) Mitglied des Verwaltungsrats war und
diese Funktion – zwischenzeitlich als Präsident – bis im Januar 2013 ausübte.
Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die C AG weiterhin Beiträge
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. die Invalidenversicherung
bezahlt haben sollte, obwohl angeblich kein Lohn mehr ausbezahlt wurde; solches
wäre im Übrigen auch nicht zulässig. Damit vermag der Pflichtige die Vermutung,
er habe in den Jahren 2010 bis 2012 entsprechend der Meldung an die SVA Zürich
als Mitglied des Verwaltungsrats der C AG Lohn bezogen, nicht umzustossen.
Demnach hat der Beschwerdegegner dem Pflichtigen für
dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat der C AG zu Recht Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet. Die Höhe der Aufrechnung stellt
der Pflichtige nicht in Zweifel, weshalb diese nicht näher zu prüfen ist.
4.4
Sinngemäss
rügt der Pflichtige weiter, ihm hätte kein Eigenmietwert aufgerechnet werden
dürfen, da die von ihm getrenntlebende Ehefrau die Wohnung benutzt habe. Damit
setzt er sich indes in Widerspruch zu seinen Ausführungen in einem Schreiben
vom 22. August 2014 sowie in der Rechtsmittelschrift vor Vorinstanz,
wonach die Wohnung seit dem Jahr 2009 bzw. jedenfalls ab dem Jahr 2010 leer
gestanden habe. Im Einspracheverfahren hatte er noch geltend gemacht, er habe
die Wohnung verkaufen wollen; für diese Behauptung reichte er indes bis heute
keine Belege ein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Beschwerdegegner
und Vorinstanz davon ausgingen, der Pflichtige habe sich die Wohnung zum
jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung gehalten, was praxisgemäss der
Eigennutzung gleichzustellen ist (BGr, 3. November 2015,2C_182/2015 und
2C_186/2015, E. 4.2; BGE 99 Ia 344; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 21
N. 64).
4.5
Gegenstand
der vorinstanzlichen Verfahren war zudem der vom Pflichtigen geltend gemachte Schuldenabzug
(§ 46 StG) für ein von D gewährtes Darlehen über Fr. …. Vor
Verwaltungsgericht äussert sich der Pflichtige nicht rechtsgenügend zum Bestand
dieser Schuld, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Indessen macht er
weiterhin geltend, es seien in den strittigen Steuerperioden zusätzliche
Schuldzinsen im Umfang von Fr. …, welche er für das von D gewährte
Darlehen über Fr. … geleistet habe, zum Abzug zuzulassen. Der
Schuldzinsenabzug ist in Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 31
Abs. 1 lit. a StG geregelt: So werden von den Einkünften die privaten
Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20, 20a und 21 bzw. §§ 20,
20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-
abgezogen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, forderte der
Beschwerdegegner den Pflichtigen mit Auflage vom 8. Mai und Mahnung vom
22.
Juli 2015 unter anderem auf, die behaupteten Schuldzinszahlungen
mittels Zahlungsbescheinigungen zu belegen. Dieser Auflage kam der Pflichtige
nicht nach. Er reichte einzig einen erst am 31. Oktober 2014 erstellten
Darlehensvertrag sowie eine vom 27. Mai 2015 datierende Bestätigung von D
ein, wonach er jeweils am Jahresende einen Zins von Fr. … erhalten habe.
Beides erscheint indes als Gefälligkeit von D und vermag eine tatsächliche
Schuldzinszahlung nicht rechtsgenügend zu belegen. Vielmehr hätte der
Pflichtige dafür Belege über entsprechende Geldüberweisungen einreichen müssen.
Dass der Zins in bar bezahlt worden wäre, ist angesichts der Höhe des Betrags
und da der Pflichtige etwa den Mietzins für seine Wohnung in Albanien gemäss
Mietvertrag vom 16. November 2009 ebenfalls auf ein Bankkonto zu
überweisen hatte, nicht glaubhaft. Im Übrigen hat der Pflichtige auch keine
Quittungen eingereicht, welche solche Barzahlungen belegen würden.
Mit der von der Vorinstanz bestätigten satzbestimmenden Aufrechnung
von beweglichem Vermögen im Umfang von Fr. … bzw. eines daraus resultierenden
Ertrags von Fr. … im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesem keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00143 und SB.2018.00144 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00143 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011
sowie 2012 wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00144 betreffend direkte Bundessteuer 2010, 2011 sowie 2012
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00143 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00144 wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …