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Entscheid

SB.2019.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00003

17. April 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20734)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

die Prüfung, ob die Vor-instanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

Nachdem der Gewinn des Konsortiums erst per

Projektabschluss im Jahr 2015 definitiv verbucht worden war, hat dessen

allfällige einkommenssteuerliche Erfassung unbestrittenermassen auch pro 2015

zu erfolgen, obwohl der Verkauf der Stockwerkeinheiten bereits 2014 stattfand.

3.

3.1 Vorliegend

ist strittig, ob die Liegenschaftenverkäufe als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

oder als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren sind. Die Pflichtigen

machen diesbezüglich geltend, die neu überbaute Liegenschaft nicht im Rahmen

einer gewerbsmässigen Tätigkeit, sondern 1989 durch Erbvorbezug erworben zu

haben. Mangels Grundeigentümerstellung des am Konsortium beteiligten Partners,

fehlenden Aussenauftritts des Konsortiums, fehlenden eigenen Fachwissens der

Pflichtigen und fehlender Reinvestition des Gewinns liege im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss private Vermögensverwaltung vor.

3.2

3.2.1

Als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind gemäss Art. 18

Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land-

und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbs-tätigkeit. Die Rechtsprechung versteht unter

selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei der eine natürliche Person

durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter

Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der

Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGr, 25. Juli

2017,2C_966/2016, E. 3; BGE 125 II 113 E. 5b; BGE 121 I

259 E. 3c; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 2.2). Zu den

Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne

aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen

(Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten

wiederum alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen

Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz

DBG). Demgegenüber sind laut Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne

aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei.

3.2.2

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

im Sinn einer selbständigen Erwerbstätigkeit immer dann vor, wenn die

steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen

der privaten Vermö-gensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit

tätigt, sondern wenn sie dies systematisch und mit der Absicht der

Gewinnerzielung tut. Als Indizien hierfür kommen in Betracht: die systematische

bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes

Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.; Erwerb in der

offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzu-verkaufen;

Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte,

der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflich-tigen

Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die kurze Besitzesdauer, der

Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die

Realisierung derselben im Rahmen einer Personengesellschaft (BGr, 25. Juli

2017,2C_966/2016, E. 3.3; BGr, 2. Oktober 2014,2C_1204/2013, E. 2.3;

BGr, 13. Juni 2013,2C_1273/2012, E. 2.2; BGr, 31. Oktober 2011,

2C_948/2010, E. 2.3; BGr, 7. April 2009,2C_869/2008, E. 2.4;

BGE 125 II 113 E. 6a).

3.2.3

Jedes dieser Indizien kann gemäss Bundesgericht zusammen mit anderen, unter

Umständen jedoch auch allein, zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

im Sinn von Art. 18 Abs. 1 DBG ausreichen. Dass einzelne typische

Elemente der selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind,

kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität

vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb

gerichtet ist (BGr, 19. April 2013,2C_834/2012, E. 5.5; BGr, 20. April

2012,2C_819/2011, E. 3.2; BGr, 31. Oktober 2011,2C_948/2010, E. 2.3;

BGE 125 II 113 E. 6a), während Erwerbsmotiv, die Mittelherkunft oder

die buchhalterische Behandlung – zumindest im Vergleich zur

technisch-wirtschaftlichen Funktion des Vermögensgegenstands und der objektiv

erkennbaren Verwendung für Geschäftszwecke – von untergeordneter Bedeutung sind

(BGE 94 I 464 E. 2; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 5.1).

Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt aber vor, wenn bloss das eigene

Vermögen verwaltet wird, insbesondere wenn eigene Liegenschaften vermietet

werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell

verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden (BGr, 25. Juli

2017,2C_966/2016, E. 3.4; BGr, 2. Oktober 2014,2C_1204/2013, E. 2.4;

BGr, 13. Juni 2013,2C_1273/2012, E. 2.1). Regelmässig werden die von

den Pflichtigen selber bewohnten Liegenschaften nicht zum Geschäftsvermögen

gezählt (VGr AG, 16. Juli 1999, StE 2000 B 23.1 Nr. 44, E. 2b.bb;

VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 4.2.3; vgl. zum Ganzen auch VGr,

21. Dezember 2016, SB.2016.00109, E. 2).

3.2.4

Gewerbsmässigkeit kann insbesondere auch vorliegen, wenn das Grundstück

zwar aufgrund einer sich zufällig bietenden günstigen Gelegenheit erworben

wurde, danach aber mit den Methoden und den Mitteln eines

Liegenschaftenhändlers weiterveräussert wird (Samuel Bussman, Das dualistische

System der Grundstückgewinnbesteuerung, Bern etc. 2002, Rz. 99). In diesem

Sinn kann auch die Weiterveräusserung eines ererbten oder im Rahmen eines

Erbvorbezugs erworbenen Grundstücks als selbständige Erwerbstätigkeit

qualifiziert werden, wenn nach dem Erbgang ein über die blosse

Vermögensverwaltung hinausgehendes, planmässiges, systematisches und auf

Gewinnerzielung ausgerichtetes Verhalten an den Tag gelegt wird (vgl. BGr, 16. Mai

2011,2C_907/2010, E. 3). Die Einbringung einer ererbten Liegenschaft in

eine einfache Gesellschaft zum Zweck der (Neu-)Überbauung und Veräusserung muss

zwar nicht in jedem Fall als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizieren:

Verfügt die steuerpflichtige Person über keinerlei Kenntnisse im

Immobilienbereich und erschöpft sich deren Beitrag darin, ihre durch Erbschaft

oder Erbvorbezug erworbene Landparzelle als Teil des zu überbauenden

Grundstücks in eine Baugesellschaft (einfache Gesellschaft) einzubringen,

während Verkauf und Promotion durch die Hauptgesellschafterin, eine Bau- und

Generalunternehmung erfolgt, kann dies als ein Indiz für die Verwaltung von

Privatvermögen erachtet werden (BGr, 25. August 2014,2C_1048/2013, E. 2.3.3;

BGr, 20. April 2012,2C_819/2011, E. 3.3). Weiter spricht für eine

private Vermögensverwaltung, wenn nur die Neuüberbauung eines bereits

überbauten Grundstücks eine wirtschaftliche Nutzung zulässt. Hingegen lässt auf

eine gewerbsmässige Tätigkeit schliessen, wenn die Bautätigkeit zu einem hohen

Grad fremdfinanziert wird, da der steuerpflichtigen Person die eigenen Mittel

zur Finanzierung fehlen (BGr, 25. August 2014,2C_1048/2013, E. 3.5).

Wenngleich die Häufigkeit von Liegenschaftentransaktionen auf eine

gewerbsmässige Tätigkeit hindeuten, schliesst dies umgekehrt nicht aus, dass

ein (Quasi-)Liegenschaftenhändler sein kann, wer sich in diesem Feld lediglich

einmalig betätigt (BGr, 25. August 2014,1C_1048/2013, E. 2.2).

3.3 Unbestrittenermassen

lag weder dem Erwerb der Liegenschaft im Rahmen eines Erbvorbezugs noch der

jahrelangen Nutzung als Familienwohnung ein planmässiges bzw. systematisches,

auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Verhalten zugrunde, welches als selbständige

Erwerbstätigkeit qualifizieren könnte. Dies änderte sich jedoch im Sinn

nachfolgender Erwägungen mit der Gründung einer einfachen Gesellschaft und der

Neuüberbauung des Grundstücks:

3.3.1

Der zwischen der Pflichtigen und der F AG am 7. April 2011

abgeschlossene Gesellschaftsvertrag unterscheidet sich insofern von einem

üblichen Baukonsortium, als dass sich die zu überbauende Liegenschaft bei

Gesellschaftsgründung (zufolge Erbvorbezug) schon seit Jahren im Eigentum eines

der beiden Gesellschafter befand und nicht erst zum Zweck der (Neu-)Überbauung

erworben werden musste. Zudem verfügte die Pflichtige über kein spezielles

Fachwissen im Immobilienbereich und erschien die Neuüberbauung und bessere

Ausnützung des Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus wirtschaftlich sinnvoller

als eine Renovation der in die Jahre gekommenen bestehenden Baute. Diese

Umstände sprechen eher für eine blosse private Vermögensverwaltung.

3.3.2

Gegen eine private Vermögensverwaltung spricht zunächst die Finanzierung

der Neuüberbauung:

Die Tätigkeit des

Selbständigerwerbenden erfolgt auf eigene Rechnung und Gefahr, indem ein

eigentliches Unternehmerrisiko eingegangen wird (vgl. Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 18 DBG N. 11).

Indiz hierfür kann etwa der Einsatz erheblicher Fremdmittel sein, sofern dieser

über das hinausgeht, was auch in der privaten Vermögensverwaltung üblich ist,

wie z. B. bei der

Finanzierung einer Liegenschaft durch eine Hypothek (VGr, 21. Dezember

2016, SB.2016.00109, E. 3.8; VGr, 20. August 2014, SB.2014.00051, E. 4.1

mit Hinweisen).

Die Pflichtigen räumten bereits

mit Schreiben vom 7. November 2017 und 4. Dezember 2017 ein, die

Neuüberbauung der Liegenschaft zusammen mit der F AG durchgeführt zu

haben, da ansonsten aufgrund ihrer Renten- und Vermögenssituation nur der

Verkauf der Altliegenschaft samt Umschwung geblieben wäre. Mangels

hinreichender eigener Mittel war die Pflichtige demnach gezwungen, die

Neuüberbauung ihres Grundstücks zusammen mit einem Partner durchzuführen,

welcher nicht nur das Fachwissen, sondern auch Kapital zur Verfügung stellte:

So musste die Pflichtige gemäss Gesellschaftsvertrag vom 7. April 2011

lediglich ein Eigenkapital von Fr. … einbringen, bestehend aus dem

Grundstückwert à Fr. … pro m2 abzüglich der darauf lastenden

Hypothek, während die F AG sich zur Leistung eines Eigenkapitals von bis

zu Fr. … verpflichtete. Bei einem darüberhinausgehenden

Finanzierungsaufwand war im Gesellschaftsvertrag eine anteilsmässige

Nachfinanzierung vorgesehen. Da die Baukosten weitgehend durch die von den

Käufern bei Abschluss der Reservations- und Kaufverträge geleisteten

Anzahlungen finanziert werden konnten, mussten vom Konsortium letztlich

insgesamt Fr. … (vorbestehende Hypothek von Fr. …) Fremdmittel

aufgenommen werden. Anstelle einer fixen Honorierung (z. B. nach Aufwand oder pauschal) wurde die F AG

zu 60 % (gemäss Gesellschaftsvertrag vom 7. April 2011) bzw. zu 65,2%

(Abrechnung gegenüber dem Steueramt vom 10. Juli 2017) am Gewinn

beteiligt.

Die vereinbarte Finanzierung und die Stellungnahmen der

Pflichtigen zeigen auf, dass die Pflichtige zu wenig eigene private Mittel zur

Realisierung der Neuüberbauung hatte und mit der Projektdurchführung nicht

primär ihr bestehendes Vermögen verwaltete bzw. diversifizierte, sondern in

erheblichen Umfang unternehmerische Risiken einging. Der Fremdfinanzierungsgrad

wird noch deutlicher, wenn anstelle des überhöhten Anrechnungswerts des

eingebrachten Baulandes von Fr. … pro m2 ein realistischer Wert

von Fr. … pro m2 berücksichtigt würde, wie er auch der

Berechnung des kantonalen Steueramts vom 13. April 2018 zugrunde lag.

Aufgrund der finanziellen Risiken des Bauprojekts wäre die fortlaufende

Refinanzierung der Baukosten mittels den von den Käufern geleisteten

Anzahlungen weitgehend illusorisch gewesen, hätte sich mit der F AG nicht

ein fachkompetenter Partner am Projekt beteiligt. Zudem geht eine derartige

Finanzierung aus geleisteten Anzahlungen über die blosse Verwaltung des eigenen

Vermögens hinaus. Das von der Pflichtigen eingegangene unternehmerische Risiko

ergibt sich auch aus dem Verzicht auf eine fixe Honorierung und die

Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gewinnbeteiligung.

3.3.3

Sodann deutet ebenfalls das sonstige Vorgehen der Pflichtigen auf eine auf

Erwerb gerichtete Tätigkeit hin: So stellt die Neuüberbauung mit einem

Mehrfamilienhaus bzw. die Aufteilung in Stockwerkeigentum unter gesondertem

Verkauf der einzelnen Einheiten ein systematisches bzw. planmässiges Vorgehens

dar, welches für eine blosse Vermögensverwaltung zumindest untypisch ist und

über die Erstellung einer blossen Ersatzbaute hinausgeht.

3.3.4

Die Pflichtige war mangels eigener Fachkunde zwar auf den Beizug eines

fachkundigen Unternehmens angewiesen. Indem sie jedoch nicht als Bestellerin

eines Werkvertrags, sondern als Mitgesellschafterin eines Baukonsortiums

auftrat, muss sie sich das Fachwissen der F AG anrechnen lassen. Dieses

stellt – neben Beziehungsnetz und finanziellen Mitteln – letztlich nichts

anderes als ein Beitrag der F AG für die Realisation des gemeinsamen

Gesellschaftszwecks dar, bei welchem die Pflichtige im Wesentlichen das zu

überbauende Grundstück beizusteuern und ein Teil des unternehmerischen Risikos

zu übernehmen hatte.

3.3.5

Eine selbständige Erwerbstätigkeit der Pflichtigen wird nicht dadurch

ausgeschlossen, dass der vorliegende Gesellschaftsvertrag keine Grundeigentümerstellung

des Vertragspartners begründete und kein gemeinsamer Aussenauftritt durch die

beiden Gesellschafter erfolgte: Auch wenn das zu überbauende Grundstück bis zum

Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten sachenrechtlich bei der Pflichtigen

verblieb und nicht quoad dominium der Gesamtheit der Gesellschafter zu Eigentum

übertragen wurde, wurde dieses zumindest gesellschaftsrechtlich in die einfache

Gesellschaft eingebracht. Da das sachenrechtliche Eigentum bei der Pflichtigen

verblieb, konnte diese konsequenterweise nur alleine als Verkäuferin der

erstellten Stockwerkswohneinheiten auftreten. Ansonsten erfolgte der

Aussenauftritt aber nicht primär durch die Gesellschafter selbst, sondern

hauptsächlich durch ein im Gesellschaftsvertrag gemeinsam bestimmtes

Drittunternehmen, die G AG, welche die Projektleitung, Bauherrenvertretung und

Käuferbetreuung zu übernehmen und (gegen Provision) Kaufinteressenten zu

vermitteln hatte. Insofern liegt – zumindest mittelbar – durchaus ein

gemeinsamer Aussenauftritt der Gesellschafter vor, was ebenfalls für eine

selbständige bzw. gewerbsmässige Tätigkeit der Pflichtigen spricht. Dass die

Gewinne nicht sogleich in neue Immobilienprojekte reinvestiert wurden, spricht

zwar gegen eine regelmässige selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn einer Haupt-

oder Nebentätigkeit, schliesst aber deren Qualifikation als

Quasi-Liegenschaftenhändlerin nicht aus.

3.3.6

Selbst wenn bis zur Gründung des Konsortiums kein auf eine selbständige

Tätigkeit hindeutendes Verhalten an den Tag gelegt wurde und die Realisierung

einer Neuüberbauung im Rahmen eines Konsortiums eine blosse Vermögensverwaltung

nicht ausschliesst, ist gestützt auf eine Gesamtbetrachtung eine selbständige

Erwerbstätigkeit zu bejahen: Die Pflichtige wählte die Realisierung mittels einer

Personengesellschaft, gerade weil ihr die eigenen finanziellen Mittel hierfür

fehlten. Dadurch ging sie ein für eine blosse Vermögensverwaltung untypisches

unternehmerisches Risiko ein. Zumindest mittelbar fand ein gemeinsamer

Aussenauftritt der Gesellschafter vor. Dass das sachenrechtliche Eigentum bis

zum Verkauf der erstellten Stockwerkeinheiten bei der Pflichtigen verblieb,

fällt hingegen nicht ins Gewicht, nachdem das Grundstück zumindest

gesellschaftsrechtlich als Beitrag der Pflichtigen in die Gesellschaft

eingebracht werden musste. Ebenso wenig ist der relativ langen Haltedauer und

dem Erwerb mittels Erbvorbezugs entscheidende Bedeutung zuzumessen, ergibt sich

doch das systematische gewinnstrebige Vorgehen hier nicht schon aus dem

Grundstückserwerb, sondern aus der später planmässig und gewinnstrebig

durchgeführten Neuüberbauung.

3.4 Somit

liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit der Pflichtigen vor und sind die

daraus erzielten Einkünfte, insbesondere auch alle Kapitalgewinne aus

Veräusserung, steuerbar. Die quantitative Höhe der Aufrechnung wird vor

Verwaltungsgericht nicht substanziiert bestritten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesen keine Parteientschädigung

zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …