SB.2019.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00006
21. August 2019Deutsch26 min
(URT.2019.21023)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00006
SB.2019.00007
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die D Schweiz GmbH (ab 22. März 2013 E GmbH und
seit 26. April 2015 E AG, nachfolgend: D Schweiz GmbH), mit Sitz in F
(Kanton G), war zunächst eine 100%-Tochtergesellschaft der D Deutschland GmbH
(D), welche ihrerseits zu 94 % von der D Holding GmbH (D) gehalten wurde.
Am 14. September 2012 wurden über die beiden deutschen Gesellschaften
Insolvenzverfahren eröffnet und ein Sachwalter eingesetzt. H war 2012 Geschäftsführer
der D Schweiz GmbH. Mit Vertrag vom 31. Januar 2013 bzw. 10. April
2013 erwarb er von der D Deutschland GmbH sämtliche Stammanteile an der D
Schweiz GmbH für Fr. … Das Stammkapital betrug Fr. … und war in vier
Stammanteile eingeteilt (ein Stammanteil à Fr. … ein Stammanteil à Fr. … und
zwei Stammanteile à Fr. …). Am 19. Februar 2013 wurde das Stammkapital neu
in 2'000 Stammanteile à Fr. … (nominal) eingeteilt. Hiervon verkaufte H,
zum Preis von Fr. … pro Stammanteil, 1'000 Stammanteile an A (der
Pflichtige). Je 150 Stammanteile verkaufte H an zwei weitere Mitglieder
der Geschäftsleitung. Per 5. August 2013 wurde das Stammkapital um Fr. … erhöht.
In ihrer Steuererklärung 2013
deklarierten der Pflichtige und B (die Pflichtige) die Beteiligung an der D
Schweiz GmbH mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. …. Im Rahmen nachfolgender
Untersuchungen stellte die Steuerkommissärin mit Einschätzungs- bzw.
Veranlagungsvorschlag vom 19. Juli 2016 in Aussicht, die Differenz
zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Stammanteile als geldwerten
Vorteil aus Mitarbeiterbeteiligung einkommensseitig aufzurechnen. Den
Steuerwert der Beteiligung setzte sie auf Fr. … fest, was nach Abzug des Kaufpreises
eine Aufrechnung von Fr. … ergab. Die Pflichtigen lehnten diesen Vorschlag am
16. September 2016 ab, worauf weitere Untersuchungen durchgeführt wurden.
In der Einschätzung bzw. Veranlagung vom 10. Mai 2017 hielt der
Steuerkommissär an der Aufrechnung fest.
B.
Gegen die Einschätzung und Veranlagung erhoben die
Pflichtigen am 2. Juni 2017 Einsprachen. Diese hiess das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 20. Oktober 2017 teilweise gut. In
Bezug auf die umstrittene Aufrechnung von Fr. … wies es die Rechtsmittel jedoch
ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Einspracheentscheide vom
20.
Oktober 2017 erhoben die Pflichtigen am 21. Oktober 2017 beim
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Rekurs und Beschwerde. Mit Entscheid vom
17.
Dezember 2018 hiess dieses die Beschwerde vollständig und den Rekurs teilweise
gut.
III.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 erhob
das kantonale Steueramt gegen den Rekurs- sowie den Beschwerdeentscheid des
Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht Beschwerden. Es beantragt
sinngemäss, der Rekurs- sowie der Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts
jeweils vom 17. Dezember 2018 seien aufzuheben und die
Einspracheentscheide vom 20. Oktober 2017 seien zu bestätigen.
Während das Steuerrekursgericht auf eine
Vernehmlassung verzichtete, reichten die Pflichtigen am 27. März 2019 eine
Beschwerdeantwort ein. Sie beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, eventuell sei das Verfahren zur Bewertung der
erworbenen Stammanteile der D Schweiz GmbH an die Vorinstanz zurückzuweisen –
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2019.00006) und
direkte Bundessteuer 2013 (SB.2019.00007) betreffen dieselben Pflichtigen
und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren
zu vereinigen.
1.2
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundes-steuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Über-prüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Mit Blick
auf die Rüge der Pflichtigen, wonach die Beschwerdeführerschaft Bestrittenes
unzutreffenderweise als unbestritten darstelle, rechtfertigt es sich, zunächst den
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu definieren.
2.2
Weder das
DBG noch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) noch das StG noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1954 (VRG) bestimmen, was im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren Streitgegenstand ist. Folglich ist von den allgemeinen
Grundsätzen auszugehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im
System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zwischen dem Anfechtungs- und
dem Streitgegenstand zu unterscheiden. Dies erfolgt (begrifflich) auf der Ebene
von Rechtsverhältnissen (BGE 125 V 413 E. 2a).
2.2.1
Als Anfechtungsgegenstand wird das Rechtsverhältnis bezeichnet, zu dem die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung
genommen hat. Streitgegenstand ist demgegenüber jenes Rechtsverhältnis, das den
effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 144 II 359
E. 4.3; 144 I 11 E. 4.3; BGr, 21. November 2017,8C_285/2017,
E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 143 V 451] – je mit Hinweisen). Was
effektiv angefochten ist, bestimmt sich anhand der Beschwerdebegehren (vgl. BGE
144.
II 359 E. 4.3; 144 I 11 E. 4.3; BGr, 21. November 2017,
8C_285/2017, E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 143 V 451] – je mit
Hinweisen).
2.2.2
Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungs- und Streitgegenstand
identisch, wenn die Verfügung als Ganzes angefochten wird (vgl. BGE 144 II 359
E. 4.3; BGr, 21. November 2017,8C_285/2017, E. 4.3 [nicht
publiziert in BGE 143 V 451] – je mit Hinweisen). Bezieht sich die Beschwerde hingegen
nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören
die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse
zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 144 II 359
E. 4.3; 125 V 413 E. 2a).
2.2.3
Der Streitgegenstand umfasst normalerweise das gesamte Rechtsverhältnis,
kann jedoch – durch die verfügende Behörde selber oder durch Parteierklärung – auf
Teilaspekte beschränkt werden (BGE 125 V 413 E. 2c; BGr, 15. November
2011,2C_209/2011, E. 2.1). Anerkennt eine Partei etwa ausdrücklich, dass
sich ihr Begehren nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund stützt –
beispielsweise die verlangte Reduktion der Einkommenssteuer nicht auf eine
Erhöhung der Berufsauslagen –, kann sie später nicht mehr darauf zurückkommen
(BGr, 22. Januar 2008,2C_446/2007, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 125 V
413.
E. 2c).
2.3
Die
Einschätzungs- und Veranlagungsverfügung jeweils vom 10. Mai 2017 bilden
vorliegend die Anfechtungsgegenstände, die jeweils ein Rechtsverhältnis
zwischen den Pflichtigen und dem Kanton Zürich bzw. den Pflichtigen und dem
Bund begründen. In sachlicher Hinsicht umfasst ersteres die Einkommens- und
Vermögenssteuerpflicht auf Kantons- und Gemeindeebene und letzteres die
Einkommenssteuerpflicht auf Bundesebene. In zeitlicher Hinsicht sind die beiden
Rechtsverhältnisse auf die Steuerperiode 2013 begrenzt. Von den strittigen
Rechtsverhältnissen sind in den vorinstanzlichen Verfahren keine Teilaspekte
rechtskräftig beurteilt oder von den Pflichtigen ausdrücklich anerkannt worden.
Ausgehend von den vorliegend gestellten Anträgen sind die
Anfechtungsgegenstände und der jeweilige Streitgegenstand identisch.
Vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung können die Veranlagungs- bzw.
Einschätzungsverfügungen daher umfassend überprüft werden, wobei das
Verwaltungsgericht gegebenenfalls zugunsten oder zuungunsten der Parteien über
deren Begehren hinausgehend entscheiden kann (reformatio in melius vel in
peius; vgl. § 149 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG
bzw. Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG;
RB 2003 Nr. 98, 2002 Nr. 116 = StE 2003 B 96.22 Nr. 2).
3.
3.1
Fraglich
ist zunächst, ob die streitbetroffenen Stammanteile bei der Vermögenssteuer
rechtskonform bewertet worden sind. Das kantonale Steueramt stellt sich auf den
Standpunkt, das Steuerrekursgericht habe den Vermögenswert der Stammanteile per
31.
Dezember 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern zu Recht bestätigt.
Hiergegen wenden die Pflichtigen ein, die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Vermögenssteuer seien abzulehnen, insoweit sie sich auf den Verkehrswert der
Gesellschaft beziehen.
Demnach ist im Folgenden – als Rechtsfrage – zu prüfen, ob eine
Methode angewendet worden ist, die nachvollziehbar, plausibel und anerkannt
ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, begründetermassen
besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den
Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung trägt (vgl. BGr,
18.
September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 2.3.1). Weiter
ist – als Tatfrage – die eigentliche Bewertung oder Schätzung zu beurteilen,
die aufgrund der gewählten Methode vorzunehmen war. Unter die Tatfragen fallen auch
die von der Vorinstanz oder einer Fachperson in tatsächlicher Hinsicht
getroffenen Annahmen, es sei denn, diese beruhten ihrerseits auf der falschen
Anwendung der zu ihrer Ermittlung regelmässig benützten Methode (BGr,
18.
September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 2.3.2).
3.2
Gemäss
Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet,
wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum
Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert
zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor.
Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift betreffend die angemessene Berücksichtigung
des Ertragswerts näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter
Ermessensspielraum offen (BGE 134 II 207 E. 3.6, mit Hinweisen; BGr,
6.
Mai 2019,2C_277/2019, E. 4.1).
Als Verkehrswert gilt im Steuerrecht der objektive Marktwert
eines Vermögenswerts, also der Preis, den ein unbefangener Käufer unter
normalen Umständen zu zahlen bereit gewesen wäre. Der Verkehrswert ist keine
mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern ein Schätz- oder Vergleichswert
(vgl. BGr, 16. Januar 2019,2C_77/2017, E. 5.1.1, unter anderem mit
Hinweis auf BGE 128 I 240 E. 3.2.1).
3.3
Die
Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat eine Wegleitung zur Bewertung von
Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28
vom 28. August 2008 [nachfolgend KS SSK 28]) herausgegeben. Diese
Wegleitung bezweckt, im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den
Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere
für die Vermögenssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch
interkantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss
verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und keine
Rechte und Pflichten begründet. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gilt sie
indessen als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihr
die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten
Titeln im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (BGr, 6. Mai
2019,2C_277/2019, E. 4.2, mit Hinweisen).
3.4
Aus den
Akten geht hervor, dass sämtliche Stammanteile der D Schweiz GmbH am
31.
Januar 2013 zunächst an deren Geschäftsleiter und kurzum, das heisst
am 19. Februar 2013, zum selben Preis an den Pflichtigen sowie an zwei
weitere Investoren veräussert worden waren. Per 5. August 2013 wurden
sodann das Stammkapital um Fr … und die Stammanteile um 1'000 Stück erhöht. Als
neue Gesellschafterin und Geschäftsführerin wurde I in das Handelsregister
eingetragen. Im Rahmen der Vermögenssteuer hat das kantonale Steueramt den
Vermögenssteuerwert der streitbetroffenen Stammanteile per 31. Dezember
2013.
gestützt auf die amtliche Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons G vom
31.
Januar 2015 eingeschätzt. Die Steuerverwaltung des Kantons G
ermittelte ihrerseits in Anwendung des KS SSK 28 (Rz. 2 Abs. 4)
den inneren Wert der Stammanteile. Dabei stellte sie auf die Jahresrechnungen der
D Schweiz GmbH der Geschäftsjahre 2012 (1. Januar 2012 bis
31.
Dezember 2012) und 2013 (1. Januar 2013 bis 31. Dezember
2013) ab und errechnete per 31. Dezember 2013 einen Nennwert von Fr. … (netto)
pro Titel.
3.5
Dass das
kantonale Steueramt auf die amtliche Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons
G abgestellt hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, erfolgt die
Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren doch in der Regel
durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft (vgl. Rz. 3 KS
SSK 28) und hatte die D Schweiz GmbH im Jahr 2013 auch tatsächlich
Sitz im Kanton G. Nach dem Gesagten steht jedoch fest, dass am 31. Januar
2013.
bzw. 19. Februar 2013 eine massgebliche Handänderung im Sinn von
Rz. 2 Abs. 5 KS SSK 28 stattgefunden hatte. In solchen Fällen gilt
als Verkehrswert grundsätzlich der entsprechende Kaufpreis – vorausgesetzt, die
Handänderung ist unter unabhängigen Dritten erfolgt. So oder anders wird der
Kaufpreis gemäss Rz. 2 Abs. 5 KS SSK 28 indessen nur solange
berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht
wesentlich verändert. Eine solche wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse liegt hier vor: Die Kapitalerhöhung um 50 % erfolgte in
der zweiten Jahreshälfte und damit nach der Handänderung. Sie wurde nicht aus
dem ordentlichen Gewinn erzielt, sondern von einer neuen, bisher noch nicht an
der D Schweiz GmbH beteiligten Investorin finanziert. Da anlässlich der
Kapitalerhöhung auch die Anzahl der Stammanteile um 50 % erhöht wurde und
der Nennwert der einzelnen Stammanteile soweit ersichtlich gleichblieb, mussten
sich auch die Beteiligungsverhältnisse verändern. So war der Pflichtige nach
der Kapitalerhöhung statt zu 50 % nur noch zu einem Drittel beteiligt. Vor
diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, bei der Vermögenssteuer auf den
Kaufpreis abzustellen. Ob die massgebliche Handänderung unter unabhängigen
Dritten erfolgte, kann im Bereich der Vermögenssteuer demnach offenbleiben.
3.6
Nicht zu
beanstanden ist sodann der Wert, den die Steuerverwaltung des Kantons G im
Rahmen der Substanzwertberechnung für die Betriebsliegenschaft eingesetzt
hatte. Dieser entspricht dem aktivierten Wert gemäss Jahresrechnung 2013
(Fr. … vgl. Rz. 11 Abs. 1 KS SSK 28). Die Akten enthalten sodann
keine Hinweise darauf, dass die Jahresrechnung 2013 gegen zwingende
handelsrechtliche Bestimmungen verstiess, weshalb von einer ordnungsgemäss
geführten Buchhaltung auszugehen ist, auf die ohne Weiteres abgestellt werden
durfte (vgl. BGr, 25. April 2017,2C_41/2016 und 2C_42/2016,
E. 6.5.4). Im Übrigen beruht die Rechnungslegung im Allgemeinen auf der
Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird.
Veräusserungswerte sind ihr nur dann zugrunde zu legen, wenn beabsichtigt oder
voraussichtlich nicht abwendbar ist, dass die Tätigkeit innerhalb von zwölf
Monaten ab Bilanzstichtag (teilweise) eingestellt wird (vgl. Art. 958a
Abs. 1 und 2 des Obligationenrechts [in der Fassung vom
1.
Januar 2013]; vgl. zum Begriff der Liquidation auch: KS SSK 28,
Rz. 48; VGr, 14. Januar 2015, SB.2014.00098, E. 4.1). Aus den
Akten ergeben sich indessen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Betriebsliegenschaft per 31. Dezember 2013 zu Veräusserungswerten hätte
bilanziert werden müssen, wie die Pflichtigen dies sinngemäss geltend machen.
Das indikative Kurzgutachten wurde gegen Ende 2012 unter dem Eindruck der seinerzeit
drohenden Insolvenz der Muttergesellschaft erstellt, weshalb es offensichtlich
auf Liquidationswerte abstellte. Zudem sollte der Unternehmenswert der Muttergesellschaft
und nicht derjenige der D Schweiz GmbH selber ermittelt werden. Ihm kommt daher
höchstens ein untergeordneter Beweiswert zu.
Im Ergebnis rechtfertigt es sich nicht, für die
Betriebsliegenschaft im Rahmen der Substanzwertberechnung einen tieferen als
den in der Jahresrechnung 2013 aktivierten Wert einzusetzen, zumal es sich
bei Buchwerten regelmässig bereits um einen Mindestwert handelt (vgl. KS
SSK 28, Rz. 19).
3.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die amtliche Bewertung durch die Steuerverwaltung des
Kantons G in Anwendung einer sachgerechten Bewertungsmethode erfolgte. Das
kantonale Steueramt durfte in der Folge darauf abstellen. Soweit sie überhaupt
(substanziiert) gerügt wurden, sind auch die der Bewertung zugrunde gelegten (Buch-)Werte
nicht zu beanstanden. Die zum Zweck der Vermögenssteuer ermittelten
Vermögenssteuerwerte sind daher zu bestätigen.
4.
4.1
Weiter ist
umstritten, ob dem Pflichtigen aus dem Kauf der streitbetroffenen Stammanteile
pro 2013 ein steuerbarer, geldwerter Vorteil zugeflossen ist.
Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt,
dass die streitbetroffenen Stammanteile als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinn
von § 17a ff. StG bzw. Art. 17a ff. DBG zu qualifizieren seien. Die
gemäss dem angefochtenen Entscheid verlangte zusätzliche Voraussetzung, wonach
der Dritte auch noch die Absicht gehabt haben müsse, den Empfänger der
geldwerten Leistung zu begünstigen, gehe zu weit. Ein subjektives Element wie
eine Begünstigungsabsicht werde nicht verlangt. Deshalb dürfe nur darauf
abgestellt werden, ob der Zufluss im Arbeitsverhältnis begründet sei oder
nicht.
4.2
Tatsächliche
Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs bilden die
zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die von den Beteiligten
abgeschlossenen Verträge (BGr, 23. Dezember 2016,2C_342/2016 und
2C_343/2016, E. 3.2.1, mit Hinweisen). Diese sind gestützt auf die
vertragsrechtlichen Bestimmungen auszulegen. Im schweizerischen Vertragsrecht
geht die subjektive Vertragsauslegung der objektivierten vor (vgl. BGE 144 III
93.
E. 5.2.1; BGr, 20. April 2018,5A_109/2018, E. 5.2), weshalb
die jeweiligen Willenserklärungen der Vertragspartner zunächst subjektiv
auszulegen sind (vgl. zur Anwendung dieser Auslegungsregel im Steuerrecht: BGr,
10.
August 2018,2C_705/2017, E. 2.2.4). Diese tatsächliche
Ermittlung des subjektiven Parteiwillens beruht auf gerichtlicher
Beweiswürdigung (BGE 135 III 295 E. 5.2; BGr, 9. Dezember 2016,
2C_308/2016,2C_309/2016, E. 6.1). Da es sich beim wirklichen Willen der
Vertragsparteien indessen um eine innere Tatsache handelt, die nicht direkt
bewiesen werden kann, ist er vom Gericht nach allgemeiner Lebenserfahrung
anhand von Indizien, also gewissermassen empirisch, zu ergründen (vgl. BGE 144
III 93 E. 5.2.2; BGr, 20. April 2018,5A_109/2018, E. 6.1). Erst
wenn sich kein wirklicher übereinstimmender Wille feststellen lässt, ist im Rahmen
einer objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip der hypothetische
Wille der Vertragspartner zu ermitteln (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGr,
7.
Mai 2019,4A_482/2018, E. 2.1).
4.3
Gemäss dem
angefochtenen Entscheid ging das Steuerrekursgericht davon aus, dass keine
Leistung aus dem Arbeitsverhältnis vorliegen könne, weil der Muttergesellschaft
als Verkäuferin gar nicht bekannt gewesen sei, dass hinter H eine
Investorengruppe samt dem Pflichtigen stand. Da sie nicht um dessen Engagement
gewusst habe, könne die Verkäuferin auch keine Absicht gehabt haben, dem
Pflichtigen auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses eine (Gegen-)Leistung
zukommen zu lassen.
Die nämliche vorinstanzliche Erwägung leuchtet nach dem
Gesagten (vgl. vorne, E. 4.2) grundsätzlich ein. Ob sie vorliegend
zutrifft, muss indes offenbleiben. Denn wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, stellte das Steuerrekursgericht möglicherweise auf
unzutreffende Vorstellungen über den Sachverhalt ab.
5.
5.1
Zwischen
den Parteien ist strittig, ob der zum Zweck der Vermögenssteuer ermittelte
Verkehrswert auch bei der Einkommenssteuer massgebend ist.
5.2
Das KS
SSK 28 bezieht sich primär auf die Vermögenssteuer und nicht auf die Einkommenssteuer.
Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, stellen die darin beschriebenen
Bewertungsmethoden dennoch eine geeignete Grundlage für die Bewertung nicht
kotierter Wertschriften im Privatvermögen dar, auf die sich grundsätzlich auch
im Bereich der Einkommenssteuer abstellen lässt (BGr, 16. Januar 2019,2C_77/2017,
E. 5.2.1, mit Hinweisen). Sodann eignet sich das KS SSK 28 in der
Praxis auch zur Bewertung von Beteiligungen, die von juristischen Personen
gehalten werden (vgl. BGr, 30. Juni 2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013,
E. 3.5, mit Hinweis auf KS SSK 28, Rz. 38 ff.). Es ist
grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn zu prüfen ist, welcher Preis zwischen
unabhängigen Dritten normalerweise vereinbart worden wäre (vgl. BGr,
22.
Mai 2003,2A.590/2002, E. 2.2, mit Hinweisen). Ist wie vorliegend
umstritten, ob eine geldwerte Leistung erfolgt ist, wäre es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung naheliegend, für die Bewertung des
(Brutto-)Vermögenszugangs auf den Verkehrswert der Beteiligungen abzustellen
(vgl. BGr, 16. Januar 2019,2C_77/2017, E. 5.1.1, mit Hinweisen).
5.3
Aufgrund
besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls
kann vom KS SSK 28 Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode
herangezogen werden (vgl. BGr, 16. Januar 2019,2C_77/2017, E. 5.2.1;
BGr, 30. Juni 2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6 – je mit
Hinweisen). So kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als notorisch
gelten, dass juristische Personen ihre Beteiligungen zunehmend mit
international verbreiteten Methoden bewerten (wie etwa nach dem
"Discounted Cash Flow"-Verfahren, DCF). Die traditionelle
"Praktikermethode" gemäss dem KS SSK 28 ist demgegenüber
tendenziell auf kleinere Unternehmungen zugeschnitten. Bewertet eine
juristische Person ihre Beteiligung handelsrechtskonform anhand einer
spezifischeren Methode und erweist sich diese im Ergebnis als sachgerecht, wird
sich die Praktikermethode auch für steuerliche Zwecke nicht halten lassen.
Vermutungsweise führt der Einsatz neuerer Methoden, etwa der DCF-Methode, zu
einer treffenderen Bestimmung des (dann auch steuerlich massgebenden) Werts. In
gleicher Weise kann und muss eine Veranlagungsbehörde von der Praktikermethode
abweichen, wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden
Ergebnis führt (BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013,
E. 3.6). Dementsprechend hat es das Bundesgericht etwa als folgerichtig
erachtet, dass die von einer Holding gehaltenen Beteiligungen nicht wie im KS
SSK 28 (Rz. 39) vorgesehen einzeln nach der Mittelwert- oder
Praktikermethode, sondern gesamthaft anhand der eingereichten und geprüften
konsolidierten Konzernabschlüsse bewertet worden sind (BGr, 30. Juni 2014,
2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 4.1).
5.4
Das
kantonale Steueramt macht geltend, aus dem Umstand, dass das
Steuerrekursgericht den vom kantonalen Steueramt ermittelten
Vermögenssteuerwert bei der Vermögenssteuer bestätigt hat, liesse sich ableiten,
dass es grundsätzlich (auch) mit der Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
gestützt auf das KS SSK 28 einverstanden sei. Dem halten die Pflichtigen
zusammengefasst entgegen, ein Vergleich mit dem Vermögenssteuerwert per Ende
Jahr sei aufgrund der besonderen Umstände, die sich anfangs 2013
zugetragen hätten, abzulehnen.
Anders als das kantonale
Steueramt vorbringt, hat das Steuerrekursgericht nicht darüber befunden, ob der
vermögenssteuerrechtlich ermittelte Wert der streitbetroffenen Stammanteile
auch bei der Einkommenssteuer herangezogen werden kann. Insbesondere lässt sich
dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass das Steuerrekursgericht eine
Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen gestützt auf das KS SSK 28 im
vorliegenden Fall bestätigt hätte. Nachdem es einen geldwerten Vorteil verneint
und die Rechtsmittel der Pflichtigen in diesem Punkt gutgeheissen hat, bestand
hierzu auch keine Veranlassung. Die umstrittene Frage, ob dem Pflichtigen eine
geldwerte Leistung zugeflossen ist, welche der Einkommenssteuer unterliegt,
kann jedoch von vornherein offenbleiben, wenn der Verkehrswert der Stammanteile
dem Kaufpreis entspricht. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
Dabei kann vorweggenommen
werden, dass der vereinbarte Kaufpreis unbestrittenermassen dem wirklichen
übereinstimmenden Willen der Vertragspartner entsprach und insbesondere nicht
simuliert war (vgl. vorne, E. 4.2).
5.4.1
Neben den bereits festgestellten und unbestrittenen Sachverhaltselementen
(vgl. vorne, Bst. A) geht aus den Akten bzw. dem angefochtenen Entscheid
hervor, dass Ende des Jahres 2012 bzw. Anfang des Jahres 2013 eine
neue Gesellschaft (K GmbH) – mit dem Pflichtigen als Geschäftsführer – in das
deutsche Handelsregister eingetragen wurde; die Domiziladresse entspricht jener
der Muttergesellschaft und Verkäuferin der streitbetroffenen Stammanteile (…).
Aus dem Wertschriftenverzeichnis pro 2013 des Pflichtigen geht ferner
hervor, dass er an dieser neu gegründeten Gesellschaft zu 60 % beteiligt
war. Die Pflichtigen führen in diesem Zusammenhang aus, dabei habe es sich
lediglich um eine indirekte Beteiligung gehandelt, die versehentlich deklariert
worden sei. Gemeint wäre die (direkte Beteiligung an der) L GmbH gewesen. Keine
dieser Gesellschaften seien gesellschaftsrechtlich mit der D-Gruppe verbunden gewesen
und auch die übrigen Beteiligungen im Wertschriftenverzeichnis 2013 hätten
keinen Zusammenhang mit der D-Gruppe gehabt. Aus den bei den Akten liegenden
Medienberichten ergeben sich indessen Hinweise darauf, dass der Pflichtige
zusammen mit einem nahen Verwandten (auch) die Stammanteile der
Muttergesellschaft bzw. der Verkäuferin der streitbetroffenen Stammanteile (zurück)erworben
hatte. Die entsprechenden Stammanteile sind zwar nicht im
Wertschriftenverzeichnis pro 2013 des Pflichtigen aufgeführt, doch ist
denkbar, dass der Pflichtige (und dessen naher Verwandter) die nämlichen
Stammanteile über die neu gegründete K GmbH erworben hatte. Wann und in welcher
Form – möglich wäre angesichts der identischen Domiziladresse etwa auch eine
übertragende Sanierung von der Muttergesellschaft auf die neu gegründete K GmbH
mittels Assetdeals gewesen (vgl. Florian Harig, Insolvenz in Eigenverwaltung –
wann ist sie sinnvoll?, in: Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 05 vom
11.
März 2015, S. 11) – die entsprechende Übertragung stattfand,
lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Damit kann auch nicht von
vornherein ausgeschlossen werden, dass der Pflichtige die Stammanteile an der
Muttergesellschaft bereits (indirekt) erworben hatte, noch bevor er von dieser
die streitbetroffenen Stammanteile an der Tochtergesellschaft kaufte. Gleichwohl
muss vorläufig offenbleiben, ob der Pflichtige auf die Willensbildung der
Muttergesellschaft bzw. Verkäuferin und damit insbesondere auf den
Verkaufspreis Einfluss nehmen konnte, obschon ein Sachwalter bestellt war. Aufgrund
der (beispielhaft) erwähnten Sachverhaltslücken bzw. mangels aussagekräftiger
Dokumente lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Stammanteile unter
unabhängigen Dritten veräussert wurden.
5.4.2
Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Steuerverwaltung des
Kantons G – allerdings im Zusammenhang mit der Veranlagung von H – davon ausging,
dass die streitbetroffenen Stammanteile aus der Insolvenzmasse der
Muttergesellschaft erworben worden waren. Daraus schloss sie, dass die
Veräusserung zwischen unabhängigen Dritten erfolgt war. Dem entsprechenden
Schreiben lässt sich jedoch nichts Näheres dazu entnehmen, welche
Vermögenswerte der fraglichen Liquidationsmasse konkret angehörten. Auch
befinden sich bei den Akten keine Dokumente, aus welchen hervorgeht, zu welchem
Wert die streitbetroffenen Stammanteile bei der D Deutschland GmbH vor deren
Verkauf verbucht waren. Ob der Einwand der Pflichtigen, wonach in tatsächlicher
Hinsicht mitberücksichtigt werden müsse, dass der Erwerb der streitbetroffenen
Stammanteile aus der Insolvenzmasse der D Deutschland GmbH erfolgt sei,
begründet ist, kann vor diesem Hintergrund nicht beurteilt werden. Folglich
muss offenbleiben, ob der Kaufpreis dem damaligen Verkehrswert der Stammanteile
entsprach. Aufgrund der Akten steht immerhin fest, dass von vornherein die
Absicht bestand, den Betrieb der D Deutschland GmbH – sei es unter derselben
oder allenfalls einer neuen Firma, sei es mittels Absorptionsfusion oder einer
anderen Umstrukturierungsmassnahme – fortzuführen.
5.4.3
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass zwischen der D Deutschland GmbH
und der D Schweiz GmbH unbestrittenermassen ein Forderungsverzicht vereinbart
worden war. Welche Forderungen sich hierbei gegenüberstanden bzw. auf welche
Beträge konkret verzichtet worden war, geht aus den Akten nicht hervor. Deshalb
ist (auch) fraglich, ob die D Schweiz GmbH der D Deutschland GmbH, unter dem
Titel des "Forderungsverzichts" eine weitere Kaufpreisleistung
zukommen liess. Bei der Frage nach dem Verkehrswert der Stammanteile ist eine
solche gegebenenfalls mitzuberücksichtigen.
5.5
Ob der
zivilrechtlich vereinbarte Kaufpreis den seinerzeitigen wirtschaftlichen
Gegebenheiten entsprach bzw. welche Bewertungsmethode bei der Einkommenssteuer
als sachgerecht erscheint (vgl. dazu vorne, E. 5.2 f.), muss nach dem
Gesagten offenbleiben. So oder anders ergeben sich aus den Akten begründete
Zweifel daran, dass der in den Vertragsurkunden vom 31. Januar 2013 bzw.
19.
Februar 2013 bezifferte Kaufpreis – zuzüglich allfälliger weiterer
Gegenleistungen beispielsweise aus dem Forderungsverzicht vom 10. April
2013.
– tatsächlich marktkonform zustande gekommen war. Damit kann auch die
natürliche Vermutung, wonach ein marktkonform zustande gekommener Kaufpreis grundsätzlich
auch dem Verkehrswert entspricht (vgl. BGer, 21. April 2015,2C_1036/2014
und 2C_1037/2014, E. 4.2), vorläufig nicht greifen.
Im Ergebnis sieht sich das Gericht ausserstande,
abschliessend zu beurteilen, ob dem Pflichtigen aus dem Kauf der streitbetroffenen
Stammanteile im Steuerjahr 2013 eine geldwerte Leistung zugeflossen ist,
die ihren Rechtsgrund in den Beteiligungen an der K GmbH oder aber im
Arbeitsverhältnis hatte, und wie hoch diese gegebenenfalls ausfällt. Die Sache ist
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinn der
Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit
offenem Ausgang gilt grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Person (BGE
141.
V 281 E. 11; BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 4.1). Das
vom Steueramt angestrengte Beschwerdeverfahren hätte sich wohl aber vermeiden
lassen, hätten die Vorinstanzen den entscheidrelevanten Sachverhalt hinreichend
abgeklärt bzw. vom Pflichtigen – sofern und soweit zulässig bzw. zumutbar – die
entscheidrelevanten Informationen und Unterlagen eingeholt. Zu verlangen ist,
dass die untersuchungspflichtige Behörde bzw. Instanz nach erfolgter
Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit" davon überzeugt ist, dass dem Pflichtigen (k)eine
geldwerte Leistung erbracht worden sei (BGr, 23. April 2019,2C_312/2019,
E. 2.3.5). Die momentane Aktenlage lässt diesen Schluss nach dem Gesagten nicht
zu. Umgekehrt ist den Pflichtigen vorzuwerfen, dass sie schon im Einspracheverfahren
in deutlich vermehrtem Umfang zur Erhebung des Sachverhalts hätten beitragen
können (vgl. § 151 Abs. 2 StG; BGr, 21. April 2016 2C_164/2016, E. 3.1
und 3.2). So fällt auf, dass sie vorliegend zwar zahlreiche Sachbehauptungen
aufgestellt haben. Dies jedoch über weite Strecken erst auf Aufforderung hin.
Zudem haben sie massgebende Sachbehauptungen – so etwa zu den Beteiligungen des
Pflichtigen bzw. den Beziehungen zwischen den erwähnten
(Konzern-)Gesellschaften – nicht mit geeigneten Belegen plausibilisiert.
Das Unterliegerprinzip hat dem
Verursacherprinzip unter den gegebenen Umständen zu weichen (vgl. etwa BGr,
23.
April 2019,2C_312/2019, E. 2.3.2, 2.4.2 und 3). Es
rechtfertigt sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG;
Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 153 Abs. 4 und § 152
StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens hat das Steuerrekursgericht im neuen
Entscheid zu befinden.
7.
7.1
Betreffend
die Einkommenssteuer sowohl auf Ebene Kanton wie auch auf Ebene Bund handelt es
sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinn
von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur
erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
7.2
Betreffend
die kantonale Vermögenssteuer wird vorliegend zwar abschliessend
über materiellrechtliche Teilfragen, nicht aber über einzelne Rechtsbegehren entschieden.
Demnach schliesst das vorliegende Urteil das Verfahren weder insgesamt noch
über einzelne Rechtsbegehren ab, weshalb es keinen End- oder Teilentscheid im
Sinn von Art. 90 und 91 BGG darstellt, sondern ebenfalls einen Zwischenentscheid
(vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.1; 133 V 477 E. 4.2 und 4.3; BGr,
2.
Juli 2013,2C_525/2010 und 2C_526/2013, E. 2). Wenngleich sie das
Verfahren nicht abschliessen, werden Rückweisungsentscheide aber dennoch wie
Endentscheide behandelt, falls der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; BGr, 6. September
2010,2C_256/2010, E. 1.4). Eine solche Konstellation ist hier gegeben,
zumal die kantonale Vermögenssteuer nicht einmal mehr rechnerisch umgesetzt
werden muss. Insoweit liegt ein Endentscheid vor, der gemäss Art. 82 ff.
BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten
werden kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2019.00006 und SB.2019.00007 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00006 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013
wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00007 betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00006 wird festgesetzt auf
Fr. 16'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 16'560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00007 wird festgesetzt auf
Fr. 9'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 9'560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an…