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Entscheid

SB.2019.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00008

17. April 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20762)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(heute: A AG in Liquidation) mit Sitz in D (ZH) war im Bereich

Entwicklung, Handel und Vertrieb von fototechnischem Material tätig. Die

Leitung der Gesellschaft erfolgte seit 2002 im Wesentlichen durch die drei

Verwaltungsräte X (Präsident), Y (Vizepräsident) und Z (Mitglied), welche seit

dem 1. Januar 2003 vollzeitlich bei der A AG angestellt waren. Die

beiden Ingenieure X und Y entwickelten für die A AG die Software "…".

Z besorgte die Administration und Verwaltung, einschliesslich Buchhaltung. Im

Jahre 2009 waren die drei Verwaltungsräte zu unterschiedlichen Teilen

Eigentümer sämtlicher Aktien der Gesellschaft.

B. Während

die Software zunächst von verschiedenen Kunden gegen eine jährliche

Lizenzgebühr genutzt wurde, interessierte sich das ausländische Unternehmen F Ltd.

im Jahr 2009 für eine exklusive Lizenzierung. Am 28. September 2009

konkretisierten die A AG und der stv. Generaldirektor der F Ltd. in D ihre

Zusammenarbeit mit einem Vertrag über die verbesserte Version der Software für

Webserver; im November 2009 reiste der stv. Generaldirektor der F Ltd.

erneut für einige Tage nach D. Am 17. und 18. Juni 2010 fanden in U,

Land R, Vertragsverhandlungen zwischen der A AG, vertreten durch X

und Y, und der F Ltd., vertreten durch eine Fünferdelegation mit Anwalt,

statt. Dabei kamen die Gesellschaften überein, dass der F Ltd. keine

Exklusivlizenz verliehen werden solle. Stattdessen veräusserte die A AG

mit Vertrag vom 1. Juli 2010 ("Technology Purchase Agreement, Software -

Know-How") den Source Code der Software zum Preis von Fr. ... Mio.

an die F Ltd. Kurz zuvor, mit Statutenänderung vom 23. April 2010

(Handelsregistereintrag vom 10. Mai 2010), hatte die A AG ihren Sitz

nach S verlegt, mit neuem Domizil c/o M; der bestehende Mietvertrag für die

Geschäftsräumlichkeiten in D wurde von der Untervermieterin H AG auf

Ende Mai 2010 gekündigt. Mit Handelsregistereintrag vom 10. Mai 2010 waren

ferner Y und Z aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden; zugleich wurden deren

Arbeitsverhältnisse per 30. Mai 2010 beendet. Neben dem verbleibenden

Verwaltungsrat und Präsidenten X wurde neu M als Verwaltungsrat eingetragen.

Nach Veräusserung des Source Codes führte die A AG die bestehenden

Lizenzverträge mit Drittkunden bis zu ihrer Beendigung durch Zeitablauf weiter.

Dabei schuldete sie der F Ltd. gemäss separatem License Agreement vom

1. Juli 2010 10 % der Lizenzeinnahmen/Royalties. Technische Fragen

zur Software-Nutzung verbleibender Drittkunden wurden von X telefonisch

beantwortet. Die Buchhaltung und die Administration der Gesellschaft

(Fakturierung, Inkasso) wurde durch die I AG bzw. die J GmbH – beide

mit Sitz in G im Kanton B – besorgt. Diese Gesellschaften bezwecken die

Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Steuer- und

Unternehmensberatung, Treuhand und Wirtschaftsprüfung. Einziger Verwaltungsrat

der I AG ist M; dieser ist auch Geschäftsführer der J GmbH. Per

30. Januar 2014 schied Letzterer aus dem Verwaltungsrat der A AG aus;

es verblieb wiederum X im Verwaltungsrat. Seitdem die Gesellschaft mit Beschluss

der Generalversammlung vom 30. Januar 2019 in Liquidation getreten ist,

amtet X auch als Liquidator.

C. Mit

Einstellung der Entwicklungstätigkeit und der am 10. Mai 2010 erfolgten

Sitzverlegung beschloss der Verwaltungsrat der A AG am 16. Juni 2010,

den Geschäftsabschluss 2010 auf den 31. Mai 2010 zu erstellen. Am

20. August 2010 bestätigte die Steuerverwaltung B das ihr von der A AG

vorgelegte Steuerruling vom 18. August 2010, wonach die A AG für die

Steuerperiode vom 1. Januar 2010 bis 10. Mai 2010 in D (ZH), vom

11. Mai 2010 bis 31. Mai 2010 in S (Kanton B) unbeschränkt

steuerpflichtig sei. Vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011 und die

zukünftigen Steuerperioden sei die A AG ausschliesslich in S (Kanton B)

unbeschränkt steuerpflichtig und werde als gemischte Gesellschaft im Sinn von § 69

Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons B besteuert.

D. Auf der

Website der A AG erschien nach der Sitzänderung die … in N als

Büroadresse. Als Postadresse figurierte auf der Website zudem der

Privatwohnsitz von X (…). Gemäss eigenen Angaben von X widmete er sich in den

von ihm angemieteten Räumlichkeiten in N ab Mitte 2010 ausschliesslich und

vollumfänglich dem Aufbau seiner neuen Firma "O Consulting"

sowie der Programmierung einer Finanzsoftware. Mit Schreiben vom 26. Mai

2014 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich der A AG, dass der Kanton

Zürich die unbeschränkte Steuerhoheit über die Gesellschaft ab 1. Juni

2010 beanspruche. Der Sitz in S (Kanton B) bzw. das Domizil am Privatwohnsitz

von M erscheine bloss künstlich geschaffen, weshalb dem statutarischen Sitz nur

formelle Bedeutung zukomme. Gemäss Internetauftritt verfüge die A AG im

Kanton B weder über Büroräumlichkeiten noch über Angestellte. Das kantonale

Steueramt Zürich gehe davon aus, die effektive Geschäftsführung finde in P, am

Wohnsitz des Hauptaktionärs und/oder in N statt. Dabei bot es der A AG

Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte verschiedene Unterlagen ein. Nachdem

die A AG die Steuerhoheit des Kantons Zürich bestritt und nach einer

weiteren Auflage am 3. November 2014 erging am 3. März 2015 der

Vorentscheid des kantonalen Steueramts Zürich über die Beanspruchung der

Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde P ab dem 1. Juni 2010.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt Zürich am 12. Mai

2015 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 (versandt am 9. Januar

2019) wies das Steuerrekursgericht einen Rekurs der A AG gegen den

Einspracheentscheid ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2019 beantragte die A AG

in Liquidation (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es

seien der Rekurs- und der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Sitzverlegung am 23. April

2010.

(Statutenänderung) respektive am 10. Mai 2010 (Eintragung im

Handelsregister) nicht mehr der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterstehe.

Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. In ihrer

freiwilligen Replik vom 6. März 2019 liess sich die Beschwerdeführerin

erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Hat das Verwaltungsgericht

jedoch im Beschwerdeverfahren über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu

entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue

Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019,2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014,2C_431/2014, E. 2.1;

22.

Dezember 2009,2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008,

2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia

Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel

2011, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20 N. 13, N. 31;

Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern

2015, S. 46 ff.).

Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017,

E. 2.3) setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum

Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht

nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich

am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.

2.2

Nach der Rechtsprechung

befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft

ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit

die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei

mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr,

7.

Februar 2019,2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist

es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von

Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,2C_1087/2012,

E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die

leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist

die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und

der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich

auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse

Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort

der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,2C_1087/2012, E. 2.2, mit

Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer

Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei

einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten

wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes

Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.

auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009,2C_667/2008,

E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der

Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der

wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung

innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein

anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten

vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen

Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkasten­domizil,

hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der

Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund

bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig

als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,2C_431/2014,

E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren

Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 N. 22–23a).

2.4

Die Frage

nach dem Ort, an welchem die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des

Gesellschaftszwecks erfolgte bzw. die Fäden der Geschäftsführung

zusammenliefen, ist vorliegend eng mit den Hauptakteuren der Beschwerdeführerin

verknüpft: Die Geschicke der A AG waren seit 2002 in den Händen von X, Y

und Z, welche der Beschwerdeführerin nicht nur ihre volle Arbeitskraft zur

Verfügung stellten, sondern als Verwaltungsräte und Geschäftsführer wirkten und

zugleich Eigentümer des Unternehmens waren. Somit handelte es sich bei der

Beschwerdeführerin um eine stark personenbezogene Gesellschaft, welche sich im

Juli 2010 schliesslich ihres Hauptaktivums entäusserte. Um zu beurteilen, an

welchem Ort die Beschwerdeführerin tatsächlich verwaltet wurde, sind daher –

nebst der engen personellen Verknüpfung – die chronologischen Zusammenhänge mit

dem Verkauf der Software näher zu beleuchten. Dabei lassen sich vier Phasen

zu unterscheiden:

2.4.1

In einer ersten Phase, beginnend ab Sommer 2009, stand im Vorfeld

des Verkaufs der Software zunächst eine exklusive Lizenzierung zur Debatte, wie

sich aus dem E-Mail vom 17. Juni 2009 von F Ltd. an X ergibt. Im

Zusammenhang mit der Exklusivlizenzierung fanden am 1.–3. Februar 2010 in D Verhandlungen

zwischen der Beschwerdeführerin und der F Ltd. statt. Bis zu diesem Zeitpunkt

führten die drei Verwaltungsräte X, Y und Z die Geschäfte, wobei der Sitz und

der Ort der tatsächlichen Verwaltung in D zusammenfielen.

2.4.2

In einer zweiten Phase, im April 2010, wurde M ins Boot geholt; mit

dessen Einsitznahme in den Verwaltungsrat per 10. Mai 2010 wurde zugleich

der Sitz der Beschwerdeführerin an dessen Privatwohnsitz in S verlegt.

Gleichzeitig verliessen Y und Z den Verwaltungsrat und endigten die

Arbeitsverhältnisse der Verwaltungsräte Y, X und Z Ende Mai 2010. Nachdem die

Beschwerdeführerin anfangs Mai 2010 ihre aktive Geschäftstätigkeit im Sinn der

Entwicklung von ... und der wirtschaftlichen Verwertung der entwickelten

Technologien eingestellt hatte, wurden in Zukunft weder Büroräumlichkeiten mit

einer Fläche von 400 m2 benötigt, welche ohnehin seitens der

Untervermieterin auf Ende Mai 2010 gekündigt worden waren, noch bedurfte es der

Weiterbeschäftigung dreier Mitarbeiter zum Vollzeitpensum. Sämtliche Dokumente

der Beschwerdeführerin wurden ins Büro von M überführt. Am 16. Juni 2010

trafen sich X, Y und Z in S bei M zuhause sowie zur Verwaltungsratssitzung im

Restaurant T in S. Am 17. und 18. Juni 2010 fand in U, Land R, ein

Meeting zwischen X und Y einerseits sowie einer Fünferdelegation der F Ltd.

und deren Anwalt andererseits statt: Anlässlich dieses Treffens wurden die

Möglichkeiten eines Technologiekaufs anstelle einer exklusiven Lizenzierung

erörtert, notabene ohne Anwesenheit von M. Am 28. Juni 2010 trafen sich X

und M in S bei M zuhause. Tags darauf fand im Hotel V die finale Vertragsbereinigung

hinsichtlich Verkauf des Source Codes statt; teilnehmend waren der Aktionär Y,

die Verwaltungsräte X und M sowie der Anwalt der F Ltd. Gemäss den

Ausführungen der Beschwerdeführerin habe M die Verhandlungen auf Seiten der

Beschwerdeführerin bis zur Unterschriftsreife geführt. Anschliessend hätten die

Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin den Vertrag unterzeichnet und diesen ins

Land W übermittelt, wo er von den ausländischen Geschäftspartnern am 1. Juli

2010.

gegengezeichnet wurde.

In dieser zweiten Phase

kam dem Sitz der Beschwerdeführerin in S – abgesehen von zwei Arbeitsmeetings

am 16. und am 28. Juni 2010 – keinerlei Bedeutung zu: Sämtliche

Verhandlungen und Entscheidungen über den Verkauf des Hauptaktivums, womit über

die Zukunft des Unternehmens sowie die Änderung des Geschäftszwecks entschieden

wurde, wurden ausserhalb des Sitzes in S getroffen. Als Entscheidungsträger im

Vordergrund stand X, im Hintergrund auch die Aktionäre Y und Z, welche ein grosses

Interesse an einem guten Verkaufspreis hatten und auch persönlich

Vertragsparteien des "Technology Purchase Agreement, Software –

Know-How" waren. Der als Steuerberater und Treuhänder tätige

Verwaltungsrat M stand dem Trio über seine Gesellschaften (J GmbH und I AG)

in rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten beratend zur Seite. Zudem

übernahm M die Buchhaltung, das Inkasso der Lizenzgebühren sowie die gesamte

Administration der Beschwerdeführerin; diese Aufgaben hatte Z vor ihrer

Pensionierung besorgt. Die Fäden der Geschäftsführung liefen jedoch primär bei X

zusammen, der als Einziger der Aktionäre im Verwaltungsrat verblieb und die

Federführung in Bezug auf den in U, Land R, beschlossenen Source

Code-Verkauf hatte, weshalb der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der zweiten

Phase am Wohnsitz von X anzusiedeln ist und dem Sitz am Privatdomizil von M

lediglich formelle Bedeutung zukam.

2.4.3

In einer dritten Phase, nach dem Verkauf der Software, verblieben u. a. administrative

Aufgaben, wie die Rechnungsstellung für Drittlizenzen und Überwachung des

Zahlungseingangs bezüglich der Drittlizenzen sowie die Buchhaltung der

Gesellschaft und der Verkehr mit den Ämtern. Diese Aufgaben wurden allesamt von

M bzw. von der I AG im Auftragsverhältnis besorgt. Indessen erschöpfte

sich die Geschäftstätigkeit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

nach dem Verkauf nicht darin, die an Drittkunden vergebenen Lizenzen zu

bewirtschaften. So blieb die Beschwerdeführerin nämlich in einem sehr

eingeschränkten Umfang weiterhin operativ tätig: Mit Abschluss des

"Technology Purchase Agreement, Software – Know-How" vom 1. Juli

2010.

veräusserte die Beschwerdeführerin nicht nur die Software bzw. den Source

Code (vgl. Art. 2.1 "Purchase of the Technology" sowie Art. 2.2

"Transfer of the Software"), sondern zu den essentialia negotii

gehörte auch der Know-How-Transfer (vgl. Art. 2.3 "Transfer of the

Know-How"). In zahlreichen Unterbestimmungen zu Art. 2.3 des Vertrags

verpflichtete sich die Beschwerdeführerin als Verkäuferin, den Verkauf

technisch zu begleiten. So verpflichtete sich die Verkäuferin, der Käuferin 53 Werktage

– ab 12. Juli 2010 an gerechnet – beim Know-How-Transfer zu assistieren:

"Art. 2.3.1 The Vendor

hereby undertakes to assist the Purchaser, as from 12th July, 2010 and

during a period of fifty three (53) business days (hereafter the "Know-How

Transfer Period") in order to complete the full and final transfer to the

Purchaser of the Know-How." (Hervorhebungen hinzugefügt)

Ferner vereinbarten die Parteien gemäss Art. 2.3.2

des Vertrags eine engmaschige Betreuung während des Know-How-Transfers, welcher

erst am 21. September 2010 bzw. am 1. Oktober 2010 abgeschlossen

werden konnte (siehe Schreiben der A AG an die F Ltd. vom 21. September

2010.

sowie Schreiben der F Ltd. vom 1. Oktober 2010). Während der

Know-How Transfer-Periode hatte die Beschwerdeführerin u. a. dafür zu sorgen, dass X

und Y vollumfänglich zur Verfügung stünden für Fragen und für die Ausbildung

der F Ltd. und ihres Teams. Als Gegenstand des Know-How-Transfers wurde

sogar die Entsendung von Programmentwicklern sowie Personen aus dem Forschungs-

und Entwicklungsdepartement der F Ltd. zu Schulungszwecken in die Schweiz

vorgesehen:

"The

Vendor shall, immediately after the Purchase Date, make Mr. Y and, as the

case may be, Mr. X, fully available to explain, give all necessary

information about and to train the Purchaser and its teams on, the Know-How;

As part of the Know-How transfer

process above described, the Purchaser will dispatch program

developer(s) SE or equivalent engineer(s) as well as person(s) from the

research and development department, to Switzerland during the Know-How

Transfer Period." (Hervorhebungen hinzugefügt)

Während der Zeitdauer eines Jahres nach Aushändigen der

Technologie verpflichtete sich die Verkäuferin sodann, "... [to] assist and help the Purchaser in solving and fixing any

possible bugs and/or failures which could arise and/or affect the Software and

respond to any inquiries from the Purchaser in relation to the Technology."

(Art. 2.3.4 des Vertrags). Ferner verpflichtete sich X persönlich

zu sechs Jahre kostenlosem Telefonsupport (Art. 6 des

Vertrags). Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin vertraglich

verpflichtete, weiterhin für mindestens ein Jahr ab Verkaufsdatum einen

reduzierten Betrieb aufrecht zu erhalten, um den Know-How-Transfer sowie die

unterstützende Beratung sicherzustellen. Indessen kann mit der

Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass trotz der umfassenden

vertraglichen Verpflichtungen der tatsächlich geleistete Support in einem sehr

kleinen Rahmen stattfand: Gemäss Eingabe vom 10. April 2018 habe Y damals

den Source-Code für die Käuferin freigeschaltet und übergeben. Hernach habe es

lediglich eine Skype-Konferenz gegeben, um das dem ausländischen

Software-Ingenieur zu erklären. Weitere Hilfeleistungen seien nicht

erforderlich gewesen, ebenso wenig Erklärungen und Schulungen seitens der

Verkäuferin. Es sei auch nicht zu Service-Telefonaten gekommen.

2.4.4

Nach Abschluss des Know-How-Transfers beschränkte sich die Geschäftstätigkeit

der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2010 – in einer vierten Phase

– primär auf die Einnahme der Gebühren aus Drittlizenzen. Die Rechnungsstellung

besorgte M. Dieser wurde auch als Referenzperson angegeben bei Rechnungen,

welche lediglich reine Lizenzgebühren betrafen. War technischer Support in

Bezug auf die vergebenen Lizenzen erforderlich, wurde X als Kontaktperson auf

den Rechnungen aufgeführt. Dessen Wohnadresse figurierte im Internet zeitweilen

als Kontaktadresse der A AG; ebenso wurde die private Mobile-Nummer von X

angegeben. Somit führte X, welcher einzig über das technische Wissen verfügte,

das – sehr eingeschränkte – operative Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin auch

in der dritten und vierten Phase weiter und führte damit die

Gesellschaft auch nach dem Austritt von M aus dem Verwaltungsrat, bis

schliesslich zum Entscheid über die Liquidation. Er war es auch, der gemäss

Schreiben der A AG vom 7. Juli 2014 nicht damit einverstanden war,

dass M die administrativen Arbeiten nicht mehr "on time" bzw. nur

noch alle zwei Monate erledigte, "was nicht im Sinne von Herrn X

war". Dies führte schliesslich dazu, dass M per 26. November 2013

seine sofortige Demission aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin

erklärte.

Ist die Leitung einer

Gesellschaft derart eng mit einer Person verknüpft, so durften die Vorinstanzen

zu Recht annehmen, das Steuerdomizil der Aktiengesellschaft habe nicht in S

gelegen, sondern am Wohnort von X (vgl. hierzu BGr, 29. April 1999, StE

1999.

A 24.22 Nr. 3). Was die Gesellschaft zum Gegenbeweis vorbringt,

reicht nicht aus, um diese Vermutung umzustossen (vgl. E. 2.3).

2.5

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin führte diese somit auch nach dem Verkauf des

Source Codes ein eingeschränktes operatives Tagesgeschäft und beschränkte sich

nicht bloss auf die Entgegennahme des Entgelts der bisher verkauften Lizenzen.

Den geschilderten Aufgaben von M, welcher die Administration besorgte, kam

dabei im Vergleich nur untergeordnete Bedeutung zu. Dabei kann offenbleiben, ob

M die von der I AG bzw. J GmbH erfüllten Aufgaben ihm in seiner

Eigenschaft als Verwaltungsrat zuzurechnen waren oder ob eine Weiterdelegation

gesetzlich oder statutarisch ausgeschlossen war, wie die Vorinstanz mit Verweis

auf Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) annimmt. Jedenfalls

wurde am Sitz der Beschwerdeführerin keine dem statutarischen Zweck

entsprechende Geschäftstätigkeit entwickelt; diese fand – wenn auch in geringem

Rahmen – bei X statt.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde. Die resultierende Doppelbesteuerung (Art. 127

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) kann durch den

Kanton Zürich nicht korrigiert werden.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 10'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …