SB.2019.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00009
18. Juni 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20893)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00009
SB.2019.00010
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
Direkte Bundessteuer
8.5.2014–31.12.2015,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH mit Sitz in C, Kanton Zürich, berät
Unternehmen im Bereich Finanzmathematik. Einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer ist D. Als üblicher Arbeitsort von D wurde C vereinbart. Gemäss
Arbeitsvertrag bringt die vom Unternehmen erbrachte Dienstleistung eine
ausgeprägte Reisetätigkeit des Arbeitnehmers im In- und Ausland mit sich (Ziff. 2
des Arbeitsvertrags zwischen der A GmbH und D vom 1. Mai 2014).
Gemäss Ziff. 3 des am 24. Juli 2014 vom kantonalen Steueramt Zürich
genehmigten Spesenreglements der A GmbH (anwendbar ab 1. Mai 2014)
hat der Mitarbeitende Anspruch auf Pauschalvergütung seiner Verpflegungskosten
(Frühstück: Fr. 15.-, Mittagessen Fr. 30.-, Abendessen Fr. 35.-),
wenn er eine Geschäftsreise antreten muss oder aus anderen Gründen gezwungen
ist, sich ausserhalb seines sonstigen Arbeitsplatzes zu verpflegen. Im
Geschäftsjahr vom 8.5.2014–31.12.2015 war D für die A GmbH von Mai bis
Dezember 2014 in E (Land F) tätig, von April bis Juli 2015 in G (Land H)
und von August bis Dezember 2015 in I (Land H). Während der jeweiligen
Mandatsdauer mietete D eine möblierte Wohnung an und kehrte häufig am
Donnerstag oder Freitag an seinen privaten Wohnsitz – zugleich Sitz der A GmbH
– in C zurück. In der Steuererklärung 2015 deklarierte die A GmbH einen
steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. ….
Mit Entscheid vom 3. November 2017 schätzte das kantonale Steueramt die A GmbH
für die Steuerperiode vom 8.5.2014–31.12.2015 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. … sowie einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Dabei
erachtete es u. a.
die D vergüteten Verpflegungspauschalen im Umfang von Fr. … als verdeckte
Gewinnausschüttung. Es stellte sich auf den Standpunkt, D habe sich in den
ersten 19,5 Monaten seit Gründung der A GmbH 16,5 Monate im
Ausland aufgehalten. Regulärer Arbeitsort während seiner mehrmonatigen
Auslandaufenthalte sei nicht C, sondern E, I bzw. G gewesen. Das
Spesenreglement hingegen sei auf Geschäftsreisen, d. h. kurzfristige auswärtige Aufenthalte,
ausgelegt, unter Beibehaltung des regulären Arbeitsorts in C, weshalb es nicht
greifen könne. D seien bei der Verpflegung keine Mehrkosten entstanden, habe
diesem doch eine Zweizimmerwohnung mitsamt Küche zur Verfügung gestanden.
Gleich verfuhr das kantonale Steueramt bezüglich der direkten Bundessteuer: Mit
Verfügung vom 3. November 2017 veranlagte es die A GmbH für die
nämliche Steuerperiode mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …. Mit
Blick auf die Verpflegungspauschale sowie weiterer heute nicht mehr
umstrittener Punkte erhob die A GmbH Einsprache gegen den
Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung, welche mit Entscheiden
vom 5. Februar 2018 abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 4. Januar 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 18. Februar
2019.
beantragte die A GmbH (nachfolgend: die Pflichtige) hinsichtlich der
Staats- und Gemeindesteuern, es seien die steuerbaren Faktoren für die
Steuerperiode vom 8.5.2014–31.12.2015 auf Fr. … (steuerbarer Reingewinn)
sowie Fr. … (steuerbares Eigenkapital) festzusetzen, eventualiter auf Fr. …
(steuerbarer Reingewinn) sowie Fr. … (steuerbares Eigenkapital).
Subeventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt zwecks Abklärung der
effektiven Auslagen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom
18.
Februar 2019 betreffend direkte Bundessteuer vom 8.5.2014–31.12.2015
stellte die A GmbH die gleichen Rechtsbegehren.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. März
2019.
auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer freigestellten Replik vom 21. März
2019.
hielt die Pflichtige an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich
Staats- und Gemeindesteuern vom 8.5.2014–31.12.2015 (SB.2019.00009) und
direkter Bundessteuer für nämliche Steuerperiode (SB.2019.00010) betreffen
dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu
vereinigen sind.
2.
2.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.2
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide
der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
2.3
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen
echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die
auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen
oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer
Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
Die Pflichtige reichte erstmals im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht die E-Mail-Korrespondenz vom 30. Juni 2014 bis 11.
August 2014 zwischen D und dem Steuerkommissär J ein; die Korrespondenz
ist als unechtes Novum zu qualifizieren und daher aus dem Recht zu weisen.
3.
Staats- und Gemeindesteuern
3.1
Der
steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1
StG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags
des Vorjahrs (Ziff. 1), und allen vor Berechnung des Saldos der
Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses zusammen, die
nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2),
wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig
nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. e). Zum steuerbaren
Reingewinn zählen namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber
oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest
nicht im gleichen Mass gewährt würden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt eine geldwerte Leistung nach den kumulativ zu erfüllenden
Kriterien dann vor, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige
Gegenleistung erhält, (b) der Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm
nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten
unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also
insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs) und (c) der
Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 140 II 88
E. 4.1; BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.3.1; BGr, 16. Januar
2012,2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 2.1; jeweils auch zum Folgenden).
Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von
geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen
Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse ihrer Anteilsinhaber
(vgl. Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen
Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S. 609, 621 f.; VGr, 14. Mai 2008,
SB.2007.00073, E. 2.2.1). Hierzu ist im Rahmen eines Drittvergleichs
(sogenanntes Prinzip des "dealing at arm's length") und unter
Berücksichtigung aller konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts
festzustellen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem und
marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich einzustufen ist, dass
sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der Leistungsempfänger der
Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (vgl. u. a. BGE 138 II 57 E. 2.2 ff.
mit weiteren Hinweisen).
3.2
Nicht als
geschäftsmässig begründeter Aufwand zählen namentlich Aufwendungen, welche die
Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Anteilsinhabers oder
einer ihm nahestehenden Person erbringt. Private Lebenshaltungskosten dürfen
nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als
Geschäftsaufwand verbucht werden (BGr, 16. Juli 2013,2C_273/2013, E. 3.2;
Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 58
DBG N. 299; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 64 N. 224).
Pauschalspesen, welche weder auf einem genehmigten Spesenreglement beruhen noch
nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet sind, wird die steuerliche
Anerkennung versagt (vgl. VGr, 20. Mai 2009, ZStP 2009, 310).
Entsprechendes gilt auf der Ebene der Unternehmung, insbesondere dann, wenn die
spesenbeanspruchende Person der Gesellschaft nahesteht (BGr, 7. August
2014,2C_214/2014, E. 3.2.3). Da in einem genehmigten Spesenreglement
ausschliesslich jene Auslagen zu regeln sind, die steuerrechtlich als echte
Spesen zu qualifizieren sind (Erich Bosshard, Die steuerliche Behandlung von
Spesenvergütungen im Lohnausweis und im Veranlagungsverfahren, StR 51/1996, S. 557 ff.,
S. 569), darf grundsätzlich vermutet werden, dass die im Spesenreglement
aufgeführten Leistungen auch geschäftsmässig begründet sind.
3.3
3.3.1
Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut Art. 327a
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) alle durch die Ausführung der Arbeit
notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen
Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Bei
auswärtigem Arbeitsort fallen insbesondere Verpflegungskosten, Kosten der
Unterbringung und die Fahrt ab dem üblichen Arbeitsort obligatorisch zulasten
des Arbeitgebers (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 327a N. 2 auch zum
Folgenden). Als auswärtiger Arbeitsort gilt nur derjenige Arbeitsort, der von
der Betriebsstätte verschieden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
auswärtigen Arbeitsorte ständig (wie bei Handelsreisenden, Arbeitnehmern im
Baugewerbe, Fernfahrern usw.) oder nur vorübergehend sind. Kein auswärtiger
Arbeitsort liegt vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Arbeitsstätte keinen
zweiten Aufenthaltsort oder Wohnsitz für sich oder seine Familie hat (Manfred
Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 327a N. 5).
Dies ist etwa der Fall, wenn die Baracke auf der Baustelle, z. B. bei langen
Tunnelarbeiten, den einzigen Aufenthaltsort in der Schweiz darstellt oder der
Arbeitsort auf Jahre hinaus nicht der Betriebsort, sondern ein bestimmter,
vertraglich festgelegter Einsatzort ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 327a
N. 2). Abreden, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen für die
Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten ganz oder teilweise selbst zu tragen habe,
sind gemäss Art. 327a Abs. 3 OR nichtig.
3.3.2
Aus steuerrechtlicher Sicht gelten als Spesen die Auslagen, die
Mitarbeitenden im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind (BGr,
7.
August 2014,2C_214/2014, E. 3.2.2). Unter den steuerrechtlichen
Spesenbegriff fallen gemäss Ziff. 1.2 des allgemeinen
Muster-Spesenreglements für Unternehmen (Kreisschreiben Nr. 25 der
Schweizerischen Steuerkonferenz in der Fassung vom 18. Dezember 2009) die
Kosten für Fahrt, Verpflegung, Übernachtung und die "übrigen Kosten".
Entsprechend sieht Ziff. 3 des vom kantonalen Steueramt am 24. Juli
2014.
genehmigten Spesenreglements der Pflichtigen eine Pauschalvergütung für
Verpflegungskosten vor, wenn ein Mitarbeitender eine Geschäftsreise antreten
muss oder aus anderen Gründen gezwungen ist, sich ausserhalb seines sonstigen
Arbeitsplatzes zu verpflegen (Frühstück: Fr. 15.-, Mittagessen:
Fr. 30.-, Abendessen: Fr. 35.-).
3.4
Das
Steuerrekursgericht erwog, D habe für die Pflichtige auf Projekten in E, G und I
direkt beim Kunden vor Ort gearbeitet. Im Land F sei er 182 Tage, im
Land H insgesamt 167 Tage beschäftigt gewesen. Für die Dauer der
Projekte habe er jeweils eine möblierte Wohnung für rund EUR 1'000.-
gemietet. Da die Einsätze regelmässig über einen längeren Zeitraum
stattgefunden hätten und in der Regel von Montag bis Donnerstag gedauert sowie
teilweise Wochenendeinsätze umfasst hätten, könne von einer Geschäftsreise im
Sinn des genehmigten Spesenreglements vom 24. Juli 2014 nicht die Rede
sein. Vielmehr habe sich der effektive Arbeitsort von D einerseits in C, wo er
etwa administrative Arbeiten erledigt habe, sowie vor Ort beim jeweiligen
Kunden im Ausland befunden. Dabei stützte es die Ansicht des kantonalen
Steueramts, wonach als Geschäftsreise nur ein kurzfristiger auswärtiger
Aufenthalt eines Mitarbeiters zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrags gelten
könne und nicht die temporäre Verlegung des Arbeitsplatzes. Das
Steuerrekursgericht gelangte daher zum Schluss, dass die im Ausland
entstandenen Verpflegungskosten grundsätzlich private Lebenshaltungskosten von D
darstellen würden und als verdeckte Gewinnausschüttung der Pflichtigen zu
qualifizieren seien.
3.5
Die
Pflichtige verweist zu Recht darauf, dass sie arbeitsrechtlich zwingend
dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Verpflegungskosten, welche an
auswärtigen Arbeitsorten angefallen sind, zu entschädigen (vgl. Art. 327a Abs. 3
OR). Art. 327a Abs. 1 OR ist im Sinn einer gesamtrechtlichen
Betrachtungsweise auch im Steuerrecht zu beachten (vgl. Bosshard, StR 51/1996 S. 557,
570). Der Begriff der "Geschäftsreise" gemäss Ziff. 3 des
genehmigten Spesenreglements ist daher im Einklang mit dem "auswärtigen
Arbeitsort" gemäss Art. 327a Abs. 1 OR auszulegen. Massgebend
ist somit in einem ersten Schritt, ob ein auswärtiger Arbeitsort
vorliegt, welcher eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers auslöst und damit
auch den Anwendungsbereich von Ziff. 3 des genehmigten Spesenreglements
eröffnet. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Auslagen
notwendig waren bzw. ob der Aufwand der Höhe nach geschäftsmässig begründet
ist, wobei davon auszugehen ist, dass die im Rahmen des genehmigten
Spesenreglements aufgeführten Verpflegungskostenpauschalen geschäftsmässig
begründet sind.
3.6
Unbestritten
ist, dass D seine Arbeit mehrheitlich nicht an dem vertraglich vereinbarten
Arbeitsplatz in C verrichtete, sondern im Ausland. Fraglich ist, ob aufgrund
der längeren Einsatzdauer am selben Ort noch von einem "auswärtigen
Arbeitsort" im Sinn von Art. 327a Abs. 1 OR ausgegangen werden
kann. Vorliegend war D in der Steuerperiode vom 8.5.2014–31.12.2015 als
Finanzmathematiker für die Pflichtige an drei verschiedenen ausländischen
Standorten für verschiedene Auftraggeber – Firmen K, L und M – tätig. Die
Home Base bzw. die "Drehscheibe", wie die Pflichtige in der
Einsprache ausführte, blieb während der Auslandaufenthalte der Geschäftssitz
der A GmbH in C. Dorthin kehrte D an den Wochenenden regelmässig zurück;
von dort aus wurden neue Aufträge geplant, die Buchhaltung nachgeführt und
administrative Aufgaben erledigt. Neben der jeweiligen Arbeitsstätte im Ausland
hatte D seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten. Dass er sich in der Regel
vier bis fünf Tage am Einsatzort aufgehalten hat, hindert eine Qualifikation
des Auslandarbeitsplatzes als "auswärtigen Arbeitsort" nicht, zumal D
doch an drei verschiedenen Standorten für drei verschiedene Auftraggeber tätig
wurde und regelmässig gegen Ende der Woche an seinen originären Arbeitsplatz sowie
an seinen Wohnsitz in C zurückkehrte. Demzufolge ist der Anwendungsbereich von Ziff. 3
des genehmigten Spesenreglements eröffnet.
3.7
Die
Pflichtige vergütete D für die im Ausland verbrachten Arbeitstage insgesamt Fr. 27'445.-.
Anhand der dem kantonalen Steueramt eingereichten Aufstellung über die
Arbeitstage im Land F unter Angabe der jeweils angewandten Verpflegungspauschale
ist ersichtlich, dass für 177 Tage die volle Verpflegungspauschale von
Fr. 80.- berechnet wurde sowie für sechs Tage die Pauschale für das
Abendessen von Fr. 35.-. Insgesamt wurden für den Einsatz von D in E
Verpflegungsspesen von Fr. 14'370.- ausbezahlt. Für die Mandate bei den
Firmen L und M wurden Verpflegungsspesen von Fr. 6'105.- und
Fr. 6'970.- geltend gemacht. Vor dem Hintergrund, dass sämtliche
Verpflegungskosten bei auswärtigem Arbeitsplatz zulasten des Arbeitsgebers
gehen und die Beträge von Fr. 15.- für ein Frühstück, Fr. 30.- für
ein Mittagessen und Fr. 35.- für ein Abendessen auch nicht als
offensichtlich übersetzt erscheinen und diese einem Drittvergleich standhalten (vgl.
E. 3.1), erweist sich der Betrag von Fr. 27'445.- als geschäftsmässig
begründet und liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinn von § 64
Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG vor.
Folglich ist die Beschwerde, welche auf die Überprüfung
der Verpflegungskostenpauschale beschränkt war, gutzuheissen.
4.
Direkte Bundessteuer
Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt
sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a),
allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden (lit. b), wie insbesondere offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an
Dritte, sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit
Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c).
Die Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 DBG entspricht somit § 64 StG
(vgl. BGr, 16. Januar 2012,2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 4.1). Das
oben Ausgeführte gilt somit auch für die Belange der direkten Bundessteuer. Die
Pflichtige durfte demzufolge D für seinen auswärtigen Arbeitsplatz eine
Verpflegungspauschale von insgesamt Fr. 27'445.- entrichten. Diese hält in
der Höhe einem Drittvergleich stand, weshalb keine verdeckte Gewinnausschüttung
an den Anteilsinhaber vorliegt.
Demzufolge ist die Beschwerde, welche auf die Überprüfung
der Verpflegungskostenpauschale beschränkt war, gutzuheissen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00009 dem vollständig
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG); im Verfahren SB.2019.00010 sind die
Gerichtskosten der vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Im
Rekursverfahren war einerseits die Verpflegungskostenpauschale von
Fr. 27'445.- sowie andererseits Mietaufwände in der Höhe von
Fr. 5'400.- umstritten. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin im Rekurs- und erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren zu rund 1/6: Demzufolge sind die Rekurskosten nach Massgabe
des Unterliegens zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Die Kosten des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens sind zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG).
5.2
Der
obsiegenden Beschwerdeführerin ist für beide Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Für das
Rekursverfahren ist der Beschwerdeführerin gestützt auf § 152 in Verbindung
mit § 17 Abs. 2 VRG ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen,
da sie überwiegend bzw. mehrheitlich obsiegt hat (vgl. VGr, 4. November
2009, SB.2009.00064; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 152 N. 11).
Dasselbe gilt für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (Art. 64
Abs. 1–3 VwVG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2019.00009 und SB.2019.00010 werden
vereinigt.
2.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 8.5.2014–31.12.2015 (SB.2019.00009)
wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die Staats- und
Gemeindesteuern 8.5.2014–31.12.2015 mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … eingeschätzt.
3.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 8.5.2014–31.12.2015 (SB.2019.00010)
wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die direkte Bundessteuer
8.5
–31.12.2015 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden zu 1/6 der
Beschwerdeführerin und zu 5/6 dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Kosten des
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden zu 1/6 der Beschwerdeführerin und
zu 5/6 der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- zu bezahlen; die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.-
zu bezahlen.
6.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00009 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00010 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
8.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00009 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
9.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00010 werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
10.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 450.- zu bezahlen.
11.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen.
12.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
13.
Mitteilung an …