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Entscheid

SB.2019.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00009

18. Juni 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20893)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH mit Sitz in C, Kanton Zürich, berät

Unternehmen im Bereich Finanzmathematik. Einziger Gesellschafter und

Geschäftsführer ist D. Als üblicher Arbeitsort von D wurde C vereinbart. Gemäss

Arbeitsvertrag bringt die vom Unternehmen erbrachte Dienstleistung eine

ausgeprägte Reisetätigkeit des Arbeitnehmers im In- und Ausland mit sich (Ziff. 2

des Arbeitsvertrags zwischen der A GmbH und D vom 1. Mai 2014).

Gemäss Ziff. 3 des am 24. Juli 2014 vom kantonalen Steueramt Zürich

genehmigten Spesenreglements der A GmbH (anwendbar ab 1. Mai 2014)

hat der Mitarbeitende Anspruch auf Pauschalvergütung seiner Verpflegungskosten

(Frühstück: Fr. 15.-, Mittagessen Fr. 30.-, Abendessen Fr. 35.-),

wenn er eine Geschäftsreise antreten muss oder aus anderen Gründen gezwungen

ist, sich ausserhalb seines sonstigen Arbeitsplatzes zu verpflegen. Im

Geschäftsjahr vom 8.5.2014–31.12.2015 war D für die A GmbH von Mai bis

Dezember 2014 in E (Land F) tätig, von April bis Juli 2015 in G (Land H)

und von August bis Dezember 2015 in I (Land H). Während der jeweiligen

Mandatsdauer mietete D eine möblierte Wohnung an und kehrte häufig am

Donnerstag oder Freitag an seinen privaten Wohnsitz – zugleich Sitz der A GmbH

– in C zurück. In der Steuererklärung 2015 deklarierte die A GmbH einen

steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. ….

Mit Entscheid vom 3. November 2017 schätzte das kantonale Steueramt die A GmbH

für die Steuerperiode vom 8.5.2014–31.12.2015 mit einem steuerbaren Reingewinn

von Fr. … sowie einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Dabei

erachtete es u. a.

die D vergüteten Verpflegungspauschalen im Umfang von Fr. … als verdeckte

Gewinnausschüttung. Es stellte sich auf den Standpunkt, D habe sich in den

ersten 19,5 Monaten seit Gründung der A GmbH 16,5 Monate im

Ausland aufgehalten. Regulärer Arbeitsort während seiner mehrmonatigen

Auslandaufenthalte sei nicht C, sondern E, I bzw. G gewesen. Das

Spesenreglement hingegen sei auf Geschäftsreisen, d. h. kurzfristige auswärtige Aufenthalte,

ausgelegt, unter Beibehaltung des regulären Arbeitsorts in C, weshalb es nicht

greifen könne. D seien bei der Verpflegung keine Mehrkosten entstanden, habe

diesem doch eine Zweizimmerwohnung mitsamt Küche zur Verfügung gestanden.

Gleich verfuhr das kantonale Steueramt bezüglich der direkten Bundessteuer: Mit

Verfügung vom 3. November 2017 veranlagte es die A GmbH für die

nämliche Steuerperiode mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …. Mit

Blick auf die Verpflegungspauschale sowie weiterer heute nicht mehr

umstrittener Punkte erhob die A GmbH Einsprache gegen den

Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung, welche mit Entscheiden

vom 5. Februar 2018 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 4. Januar 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 18. Februar

2019.

beantragte die A GmbH (nachfolgend: die Pflichtige) hinsichtlich der

Staats- und Gemeindesteuern, es seien die steuerbaren Faktoren für die

Steuerperiode vom 8.5.2014–31.12.2015 auf Fr. … (steuerbarer Reingewinn)

sowie Fr. … (steuerbares Eigenkapital) festzusetzen, eventualiter auf Fr. …

(steuerbarer Reingewinn) sowie Fr. … (steuerbares Eigenkapital).

Subeventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt zwecks Abklärung der

effektiven Auslagen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom

18.

Februar 2019 betreffend direkte Bundessteuer vom 8.5.2014–31.12.2015

stellte die A GmbH die gleichen Rechtsbegehren.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. März

2019.

auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer freigestellten Replik vom 21. März

2019.

hielt die Pflichtige an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich

Staats- und Gemeindesteuern vom 8.5.2014–31.12.2015 (SB.2019.00009) und

direkter Bundessteuer für nämliche Steuerperiode (SB.2019.00010) betreffen

dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu

vereinigen sind.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.2

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide

der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Über­prüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

2.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen

echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die

auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen

oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer

Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue,

erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich

allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Die Pflichtige reichte erstmals im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht die E-Mail-Korrespondenz vom 30. Juni 2014 bis 11.

August 2014 zwischen D und dem Steuerkommissär J ein; die Korrespondenz

ist als unechtes Novum zu qualifizieren und daher aus dem Recht zu weisen.

3.

Staats- und Gemeindesteuern

3.1

Der

steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1

StG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags

des Vorjahrs (Ziff. 1), und allen vor Berechnung des Saldos der

Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses zusammen, die

nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2),

wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig

nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. e). Zum steuerbaren

Reingewinn zählen namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber

oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest

nicht im gleichen Mass gewährt würden. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt eine geldwerte Leistung nach den kumulativ zu erfüllenden

Kriterien dann vor, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige

Gegenleistung erhält, (b) der Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm

nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten

unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also

insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs) und (c) der

Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 140 II 88

E. 4.1; BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.3.1; BGr, 16. Januar

2012,2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 2.1; jeweils auch zum Folgenden).

Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der

Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von

geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen

Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Inter­esse ihrer Anteilsinhaber

(vgl. Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen

Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S. 609, 621 f.; VGr, 14. Mai 2008,

SB.2007.00073, E. 2.2.1). Hierzu ist im Rahmen eines Drittvergleichs

(sogenanntes Prinzip des "dealing at arm's length") und unter

Berücksichtigung aller konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts

festzustellen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem und

marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich einzustufen ist, dass

sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der Leistungsempfänger der

Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (vgl. u. a. BGE 138 II 57 E. 2.2 ff.

mit weiteren Hinweisen).

3.2

Nicht als

geschäftsmässig begründeter Aufwand zählen namentlich Aufwendungen, welche die

Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Anteilsinhabers oder

einer ihm nahestehenden Person erbringt. Private Lebenshaltungskosten dürfen

nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als

Geschäftsaufwand verbucht werden (BGr, 16. Juli 2013,2C_273/2013, E. 3.2;

Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 58

DBG N. 299; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 64 N. 224).

Pauschalspesen, welche weder auf einem genehmigten Spesenreglement beruhen noch

nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet sind, wird die steuerliche

Anerkennung versagt (vgl. VGr, 20. Mai 2009, ZStP 2009, 310).

Entsprechendes gilt auf der Ebene der Unternehmung, insbesondere dann, wenn die

spesenbeanspruchende Person der Gesellschaft nahesteht (BGr, 7. August

2014,2C_214/2014, E. 3.2.3). Da in einem genehmigten Spesenreglement

ausschliesslich jene Auslagen zu regeln sind, die steuerrechtlich als echte

Spesen zu qualifizieren sind (Erich Bosshard, Die steuerliche Behandlung von

Spesenvergütungen im Lohnausweis und im Veranlagungsverfahren, StR 51/1996, S. 557 ff.,

S. 569), darf grundsätzlich vermutet werden, dass die im Spesenreglement

aufgeführten Leistungen auch geschäftsmässig begründet sind.

3.3

3.3.1

Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut Art. 327a

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) alle durch die Ausführung der Arbeit

notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen

Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Bei

auswärtigem Arbeitsort fallen insbesondere Verpflegungskosten, Kosten der

Unterbringung und die Fahrt ab dem üblichen Arbeitsort obligatorisch zulasten

des Arbeitgebers (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 327a N. 2 auch zum

Folgenden). Als auswärtiger Arbeitsort gilt nur derjenige Arbeitsort, der von

der Betriebsstätte verschieden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die

auswärtigen Arbeitsorte ständig (wie bei Handelsreisenden, Arbeitnehmern im

Baugewerbe, Fernfahrern usw.) oder nur vorübergehend sind. Kein auswärtiger

Arbeitsort liegt vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Arbeitsstätte keinen

zweiten Aufenthaltsort oder Wohnsitz für sich oder seine Familie hat (Manfred

Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 327a N. 5).

Dies ist etwa der Fall, wenn die Baracke auf der Baustelle, z. B. bei langen

Tunnelarbeiten, den einzigen Aufenthaltsort in der Schweiz darstellt oder der

Arbeitsort auf Jahre hinaus nicht der Betriebsort, sondern ein bestimmter,

vertraglich festgelegter Einsatzort ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 327a

N. 2). Abreden, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen für die

Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten ganz oder teilweise selbst zu tragen habe,

sind gemäss Art. 327a Abs. 3 OR nichtig.

3.3.2

Aus steuerrechtlicher Sicht gelten als Spesen die Auslagen, die

Mitarbeitenden im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind (BGr,

7.

August 2014,2C_214/2014, E. 3.2.2). Unter den steuerrechtlichen

Spesenbegriff fallen gemäss Ziff. 1.2 des allgemeinen

Muster-Spesenreglements für Unternehmen (Kreisschreiben Nr. 25 der

Schweizerischen Steuerkonferenz in der Fassung vom 18. Dezember 2009) die

Kosten für Fahrt, Verpflegung, Übernachtung und die "übrigen Kosten".

Entsprechend sieht Ziff. 3 des vom kantonalen Steueramt am 24. Juli

2014.

genehmigten Spesenreglements der Pflichtigen eine Pauschalvergütung für

Verpflegungskosten vor, wenn ein Mitarbeitender eine Geschäftsreise an­treten

muss oder aus anderen Gründen gezwungen ist, sich ausserhalb seines sonstigen

Arbeitsplatzes zu verpflegen (Frühstück: Fr. 15.-, Mittagessen:

Fr. 30.-, Abendessen: Fr. 35.-).

3.4

Das

Steuerrekursgericht erwog, D habe für die Pflichtige auf Projekten in E, G und I

direkt beim Kunden vor Ort gearbeitet. Im Land F sei er 182 Tage, im

Land H insgesamt 167 Tage beschäftigt gewesen. Für die Dauer der

Projekte habe er jeweils eine möblierte Wohnung für rund EUR 1'000.-

gemietet. Da die Einsätze regelmässig über einen längeren Zeitraum

stattgefunden hätten und in der Regel von Montag bis Donnerstag gedauert sowie

teilweise Wochenendeinsätze umfasst hätten, könne von einer Geschäftsreise im

Sinn des genehmigten Spesenreglements vom 24. Juli 2014 nicht die Rede

sein. Vielmehr habe sich der effektive Arbeitsort von D einerseits in C, wo er

etwa administrative Arbeiten erledigt habe, sowie vor Ort beim jeweiligen

Kunden im Ausland befunden. Dabei stützte es die Ansicht des kantonalen

Steueramts, wonach als Geschäftsreise nur ein kurzfristiger auswärtiger

Aufenthalt eines Mitarbeiters zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrags gelten

könne und nicht die temporäre Verlegung des Arbeitsplatzes. Das

Steuerrekursgericht gelangte daher zum Schluss, dass die im Ausland

entstandenen Verpflegungskosten grundsätzlich private Lebenshaltungskosten von D

darstellen würden und als verdeckte Gewinnausschüttung der Pflichtigen zu

qualifizieren seien.

3.5

Die

Pflichtige verweist zu Recht darauf, dass sie arbeitsrechtlich zwingend

dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Verpflegungskosten, welche an

auswärtigen Arbeitsorten angefallen sind, zu entschädigen (vgl. Art. 327a Abs. 3

OR). Art. 327a Abs. 1 OR ist im Sinn einer gesamtrechtlichen

Betrachtungsweise auch im Steuerrecht zu beachten (vgl. Bosshard, StR 51/1996 S. 557,

570). Der Begriff der "Geschäftsreise" gemäss Ziff. 3 des

genehmigten Spesenreglements ist daher im Einklang mit dem "auswärtigen

Arbeitsort" gemäss Art. 327a Abs. 1 OR auszulegen. Massgebend

ist somit in einem ersten Schritt, ob ein auswärtiger Arbeitsort

vorliegt, welcher eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers auslöst und damit

auch den Anwendungsbereich von Ziff. 3 des genehmigten Spesen­reglements

eröffnet. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Auslagen

notwendig waren bzw. ob der Aufwand der Höhe nach geschäftsmässig begründet

ist, wobei davon auszugehen ist, dass die im Rahmen des genehmigten

Spesenreglements aufgeführten Verpflegungskostenpauschalen geschäftsmässig

begründet sind.

3.6

Unbestritten

ist, dass D seine Arbeit mehrheitlich nicht an dem vertraglich vereinbarten

Arbeitsplatz in C verrichtete, sondern im Ausland. Fraglich ist, ob aufgrund

der längeren Einsatzdauer am selben Ort noch von einem "auswärtigen

Arbeitsort" im Sinn von Art. 327a Abs. 1 OR ausgegangen werden

kann. Vorliegend war D in der Steuerperiode vom 8.5.2014–31.12.2015 als

Finanzmathematiker für die Pflichtige an drei verschiedenen ausländischen

Standorten für verschiedene Auftraggeber – Firmen K, L und M – tätig. Die

Home Base bzw. die "Drehscheibe", wie die Pflichtige in der

Einsprache ausführte, blieb während der Auslandaufenthalte der Geschäftssitz

der A GmbH in C. Dorthin kehrte D an den Wochenenden regelmässig zurück;

von dort aus wurden neue Aufträge geplant, die Buchhaltung nachgeführt und

administrative Aufgaben erledigt. Neben der jeweiligen Arbeitsstätte im Ausland

hatte D seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten. Dass er sich in der Regel

vier bis fünf Tage am Einsatzort aufgehalten hat, hindert eine Qualifikation

des Auslandarbeitsplatzes als "auswärtigen Arbeitsort" nicht, zumal D

doch an drei verschiedenen Standorten für drei verschiedene Auftraggeber tätig

wurde und regelmässig gegen Ende der Woche an seinen originären Arbeitsplatz sowie

an seinen Wohnsitz in C zurückkehrte. Demzufolge ist der Anwendungsbereich von Ziff. 3

des genehmigten Spesenreglements eröffnet.

3.7

Die

Pflichtige vergütete D für die im Ausland verbrachten Arbeitstage insgesamt Fr. 27'445.-.

Anhand der dem kantonalen Steueramt eingereichten Aufstellung über die

Arbeitstage im Land F unter Angabe der jeweils angewandten Verpflegungspauschale

ist ersichtlich, dass für 177 Tage die volle Verpflegungspauschale von

Fr. 80.- berechnet wurde sowie für sechs Tage die Pauschale für das

Abendessen von Fr. 35.-. Insgesamt wurden für den Einsatz von D in E

Verpflegungsspesen von Fr. 14'370.- ausbezahlt. Für die Mandate bei den

Firmen L und M wurden Verpflegungsspesen von Fr. 6'105.- und

Fr. 6'970.- geltend gemacht. Vor dem Hintergrund, dass sämtliche

Verpflegungskosten bei auswärtigem Arbeitsplatz zulasten des Arbeitsgebers

gehen und die Beträge von Fr. 15.- für ein Frühstück, Fr. 30.- für

ein Mittagessen und Fr. 35.- für ein Abendessen auch nicht als

offensichtlich übersetzt erscheinen und diese einem Drittvergleich standhalten (vgl.

E. 3.1), erweist sich der Betrag von Fr. 27'445.- als geschäftsmässig

begründet und liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinn von § 64

Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG vor.

Folglich ist die Beschwerde, welche auf die Überprüfung

der Verpflegungskostenpauschale beschränkt war, gutzuheissen.

4.

Direkte Bundessteuer

Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt

sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a),

allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet werden (lit. b), wie insbesondere offene und verdeckte

Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an

Dritte, sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit

Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c).

Die Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 DBG entspricht somit § 64 StG

(vgl. BGr, 16. Januar 2012,2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 4.1). Das

oben Ausgeführte gilt somit auch für die Belange der direkten Bundessteuer. Die

Pflichtige durfte demzufolge D für seinen auswärtigen Arbeitsplatz eine

Verpflegungspauschale von insgesamt Fr. 27'445.- entrichten. Diese hält in

der Höhe einem Drittvergleich stand, weshalb keine verdeckte Gewinnausschüttung

an den Anteilsinhaber vorliegt.

Demzufolge ist die Beschwerde, welche auf die Überprüfung

der Verpflegungskostenpauschale beschränkt war, gutzuheissen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00009 dem vollständig

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG); im Verfahren SB.2019.00010 sind die

Gerichtskosten der vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Im

Rekursverfahren war einerseits die Verpflegungskostenpauschale von

Fr. 27'445.- sowie andererseits Mietaufwände in der Höhe von

Fr. 5'400.- umstritten. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden

Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin im Rekurs- und erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren zu rund 1/6: Demzufolge sind die Rekurskosten nach Massgabe

des Unterliegens zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Die Kosten des erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens sind zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG).

5.2

Der

obsiegenden Beschwerdeführerin ist für beide Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Für das

Rekursverfahren ist der Beschwerdeführerin gestützt auf § 152 in Verbindung

mit § 17 Abs. 2 VRG ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen,

da sie überwiegend bzw. mehrheitlich obsiegt hat (vgl. VGr, 4. November

2009, SB.2009.00064; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 152 N. 11).

Dasselbe gilt für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (Art. 64

Abs. 1–3 VwVG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG).

Demgemäss

erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2019.00009 und SB.2019.00010 werden

vereinigt.

2.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 8.5.2014–31.12.2015 (SB.2019.00009)

wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die Staats- und

Gemeindesteuern 8.5.2014–31.12.2015 mit einem steuerbaren Reingewinn von

Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … eingeschätzt.

3.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 8.5.2014–31.12.2015 (SB.2019.00010)

wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die direkte Bundessteuer

8.5

–31.12.2015 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden zu 1/6 der

Beschwerdeführerin und zu 5/6 dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Kosten des

erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden zu 1/6 der Beschwerdeführerin und

zu 5/6 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- zu bezahlen; die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

erstinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.-

zu bezahlen.

6.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00009 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00010 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

8.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00009 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00010 werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

10.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 450.- zu bezahlen.

11.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen.

12.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

13.

Mitteilung an …