SB.2019.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00012
17. April 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20740)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00012
SB.2019.00013
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2012
Direkte Bundessteuer 2012,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) sind
Gründer bzw. Gesellschafter einer Bekleidungsfirma und Eigentümer diverser
Liegenschaften im Kanton Zürich, darunter auch eine historische Liegenschaft in
D, wo der Pflichtige in der fraglichen Steuerperiode (als Einzelfirma) den Gasthof
E betrieb.
Am 8. März 2017 veranlagte das kantonale Steueramt
die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. …. Für die Staats- und Gemeindesteuer 2012 schätzte es
das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. … (Ertrag aus qualifizierten
Beteiligungen) und das steuerbare Vermögen auf Fr. …. Hierbei liess es
unter anderem den aus dem Restaurant- und Hotelbetrieb des Gasthofs C
deklarierten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. …
und den entsprechenden Verlustvortag von Fr. … mangels
Gewinnerzielungsabsicht nicht zum Abzug zu und nahm weitere damit in Zusammenhang
stehende Korrekturen vor.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 7. Dezember 2017 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 5. Februar 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. März 2019 liessen die Pflichtigen
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es seien die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
einzuschätzen bzw. zu veranlagen. Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde beantragte,
liessen sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2019.00012) und direkter
Bundessteuer 2012 (SB.2019.00013) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548.
E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II
548.
E. 2).
2.
2.1
Gemäss § 18
Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus
einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus
einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit
steuerbar. Im Gegenzug können laut § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1
DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit
abgezogen werden, wozu insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste
auf dem Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG; Art. 27
Abs. 2 lit. b DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte,
die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3
Satz 1 StG; Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG).
Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger
Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz
von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation
planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGr, 4. September 2014,2C_186/2014, E. 2;
BGE 125 II 113 E. 5b). Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts müssen diese Elemente kumulativ vorliegen, damit eine
selbständige Erwerbstätigkeit bejaht werden kann (BGr, 25. Juli 2017,
2C_966/2016, E. 3.2; eingehend VGr, 3. November 2010, SB.2010.00025 =
StE 2011 B 23.1 Nr. 70, E. 2.2; VGr, 25. August 2010,
SB.2010.00055, E. 2; VGr, 20. Januar 2010, SB.2009.00056 = StE 2010 B
23.1
Nr. 67, E. 2).
Ob die Absicht zur
Gewinnerzielung gegeben ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache
handelt, zwangsläufig aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Die fehlende
Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden Tätigkeit als
solcher ergeben, weil diese als Basis für eine rentable Erwerbsquelle
ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet
werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode beruht. Dabei entspricht
es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben
wird, wenn erkennbar wird, dass sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg
auf die Dauer nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum
Zweck der Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus
Liebhaberei, geschieht, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird
sich in der Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines
Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl.
BGr, 1. Dezember 2015,2C_375/2015, E. 7.4.1 mit zahlreichen
Hinweisen; VGr, 22. Mai 2013, SB.2012.000164, E. 5 = ZStP 2013, S. 247 ff.).
Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis eine
natürliche Vermutung dafürspricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer
ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. In der Literatur wird im
Sinn einer Faustregel die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von
fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein
gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit. Im Einzelfall kommt es
namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000
Nr. 118; BGE 143 V 177 E. 4.2.4). Blosse Liebhaberei liegt vor, wenn
die Tätigkeit an sich und die Art der Geschäftsführung von vornherein eine
dauernde Verlustquelle darstellen (vgl. BGr, 4. September 2014,
2C_186/2014, E. 2; BGr, 30. Mai 2013,2C_14/2013, E. 5.2; BGr,
31.
August 2005,2A.46/2005, E. 3.2.1). Auch die sonstigen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen lassen Rückschlüsse auf die
Gewinnstrebigkeit zu; so kann diese insbesondere fehlen, soweit ein
Steuerpflichtiger wegen generell guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse
nicht auf Einkünfte aus der fraglichen Tätigkeit angewiesen ist (VGr, 21. Februar
2018, SB.2017.00103, E. 3.1.3; VGr, 31. Mai 2005, StE 2006 B 23.1 Nr. 61,
E. 3.1).
Qualifiziert eine Aktivität des Steuerpflichtigen nach den
erwähnten Kriterien als Liebhaberei, stellen allfällige Aufwendungen steuerlich
nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten im Sinn von § 33 lit. a StG
bzw. Art. 34 lit. a DBG dar.
2.2
Während
steuerbegründende Tatsachen durch die Steuerbehörde nachzuweisen sind, obliegt
der Nachweis steuermindernder Tatsachen grundsätzlich der steuerpflichtigen
Person, welche diese nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat (BGE
140.
II 248 E. 3.5). Wird eine bestimmte Tätigkeit als selbständige
Erwerbstätigkeit qualifiziert, kann sich dies für die steuerpflichtige Person
steuermindernd oder steuererhöhend auswirken, je nachdem, ob aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit ein (abzugsfähiger) Verlust oder ein
(steuerbarer) Gewinn resultiert. Entsprechend ist auch die Beweislast je nach
Konstellation anders verteilt, ohne dass bereits hierdurch die Beweislastregel
als solche infrage gestellt wird. Werden Verluste aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit deklariert und steuermindernd zum Abzug gebracht, sind sowohl
das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit – insbesondere eine
entsprechende Gewinnabsicht – als auch der zur Verrechnung gebrachte Verlust
als steuermindernde Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen
(VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00103, E. 3.1.4; vgl. auch Felix
Richner et al., Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2013, § 18 StG N. 37b, mit Hinweisen; vgl. auch den Entscheid
der Steuer-Rekurskommission I des Kantons Zürich vom 18. März 1993,
StE 1995 B 23.1 Nr. 30 E. 2.b).
2.3
Da die in
einer früheren Steuerperiode getroffene Taxation grundsätzlich keine
Rechtskraft für nachfolgende Einschätzungsentscheide entfaltet, kann die
Steuerbehörde bei jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die
tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen
und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (BGr, 25. April 2017,
2C_41/2016, 4.2). Die als steuermindernde Tatsache geltend gemachte
selbständige Erwerbstätigkeit ist deshalb im Bestreitungsfall selbst dann durch
den Steuerpflichtigen nachzuweisen, wenn diese in vorangegangenen
Steuerperioden durch die Steuerbehörde noch nicht infrage gestellt wurde (VGr,
21.
Februar 2018, SB.2017.00103, E. 3.1.5).
3.
3.1
Strittig
ist, ob der Pflichtige in der im Streit stehenden Steuerperiode 2012 mit dem
Betrieb des Gasthauses C in D eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte oder
diesen aus anderen Zwecken, namentlich aus Liebhaberei oder Mäzenatentum,
betrieb. Die Pflichtigen behaupten eine gewinnstrebige selbständige
Erwerbstätigkeit, da seit der Übernahme des Gasthofs im Jahr 2001 Investitionen
in Millionenhöhe getätigt sowie zahlreiches und bestens qualifiziertes Personal
angestellt worden seien. Der Pflichtige habe sich bezüglich der
betriebswirtschaftlichen und buchhalterischen Belange seit 2010 von einer auf
Restaurations- und Hotelbetriebe spezialisierte Treuhandgesellschaft beraten
lassen. Weiter sei auf verschiedenen Ebenen gezielt Marketing betrieben worden,
jedoch habe sich der wirtschaftliche Erfolg aufgrund der ökonomischen
Rahmenbedingungen erst nach einer Überarbeitung des Betriebskonzepts im Jahr
2016.
(und dessen Implementierung ab dem Jahr 2017) und der Neubesetzung der
Schlüsselpositionen eingestellt. Sodann habe der Pflichtige gar nicht über genügend
finanzielle Mittel verfügt, um während Jahren substantielle Verluste aus dem
Gasthof-Betrieb zu decken.
3.2
In einem
sozialversicherungsrechtlichen Entscheid stellte das Bundesgericht mit Verweis
auf die analoge Rechtslage im Steuerrecht fest, dass beim Wiederaufbau eines
heruntergewirtschafteten Luxushotels/-Restaurants in einem schwierigen
Marktumfeld auch längere Verlustphasen eine Gewinnerzielungsabsicht noch nicht
infrage stellen müssten. Demnach sollen insbesondere die umfangreiche
Beschäftigung von Personal und hohe (Anfangs-)Investitionen gegen eine blosse
Liebhaberei sprechen (BGE 143 V 177 E. 4.3).
Entgegen der Ansicht der Pflichtigen deutet die Beschäftigung
von einundzwanzig Vollzeitstellen sowie weiterer Teilzeitangestellten und
Aushilfen bzw. die Ausrichtung als gehobener Hotel- und Gastrobetrieb mit
Spitzenköchen vorliegend nicht auf ein planmässiges, auf Gewinnerzielung
ausgerichtetes Handeln hin, war doch die Etablierung eines solchen Betriebs
abseits einer zentralen Lage und zahlungskräftiger Kundschaft auch nach
Darlegung der Pflichtigen kaum rentabel möglich. Bereits die mehrjährige Renovation
mit hierdurch verursachtem Stillstand des Betriebs sowie die hohen
Renovationskosten standen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den an dieser Lage
erzielbaren Gewinnen. Daher hat sich bereits von Beginn weg abgezeichnet, dass
die getätigten Investitionen sich kaum je auszahlen würden.
Selbst wenn ein hoher Personalaufwand und hohe
(Anfangs-)Investitionen aufgrund des hierbei eingegangenen Risikos auch auf
eine gewinnstrebige Tätigkeit hinweisen können, ist eine solche zu verneinen,
wenn kein Gesamtkonzept vorliegt, welches wenigstens bei einer günstigen
Entwicklung oder erfolgreichen Realisation eines vorgängig aufgestellten
Businessplans das Erreichen der Gewinnzone ermöglichen würde. Wie aus den eingereichten
Erfolgsrechnungen hervorgeht, haben bis zum Wechsel des Betriebskonzepts
2016/2017 bereits die grossen Personalaufwände einen Grossteil des
Betriebsertrags kompensiert. Aufgrund der Jahr für Jahr erwirtschafteten
Verluste hätte bei Fortführung des personalintensiven Ursprungskonzepts kaum je
mit einer Amortisation der Anfangsinvestitionen oder der Erzielung von
Jahresgewinnen gerechnet werden können, zumal die Pflichtigen hierzu keinen
Businessplan vorlegen konnten. Erst nachdem ab dem Jahr 2017 das
Betriebskonzept geändert wurde und die Personalkosten massiv reduziert wurden,
war der Gasthof rentabel zu führen. Ein planmässiges, auf Gewinnerzielung
ausgerichtetes Handeln ist somit vor dem Wechsel des Betriebskonzepts im Jahr
2016/17 nicht erkennbar. Vielmehr stand offenkundig Liebhaberei und Mäzenatentum
im Vordergrund.
3.3
Zwar kann
die erfolgte Überarbeitung des Betriebskonzepts bei ausbleibendem
wirtschaftlichen Erfolg ein planmässiges und auf Gewinnerzielung ausgerichtetes
Vorgehen indizieren. Vorliegend erfolgte die Neuausrichtung jedoch erst nach
umfangreichen Investitionen "à fond perdu" und zahlreichen
Betriebsjahren mit massiven Verlusten: Gemäss den Angaben der Pflichtigen wurde
der Gasthof zwischen 2003 und 2007 für rund Fr. … umfassend renoviert.
Danach summierten sich die Verluste bis zur hier zu beurteilenden Steuerperiode
2012.
auf gesamthaft Fr. …. Obwohl die Pflichtigen den Gasthof C mit
Eingabe vom 28. Februar 2017 noch selbst als "Kleinbetrieb"
bezeichneten und dieser nur eine relativ geringe Gebäudegrundfläche umfasste,
fiel ein hierfür weit überdurchschnittlicher Personalaufwand von jährlich über Fr. …
an. Selbst unter Ausblendung der langen und teuren Renovationsphase hielt der
Pflichtige damit über zehn Jahre an einem Betriebskonzept fest, welches an den
ökonomischen Rahmenbedingungen vorbeizielte und Jahr für Jahr hohe Verluste bewirkte.
Dieses Verhalten entspricht nicht einem planmässigen, gewinnstrebigen Vorgehen,
wie es eine selbständige Erwerbstätigkeit voraussetzt.
3.4
Ein
Businessplan, wie unter den gegebenen Bedingungen mit dem personalintensiven
Ursprungskonzept je die Gewinnzone erreicht werden sollte, wurde vom
Beschwerdeführer trotz entsprechender Auflage nie eingereicht. Eingereicht
wurde lediglich ein am 15. Oktober 2016 verfasster Bericht des damals
neuen Geschäftsführers, wie künftig die Wirtschaftlichkeit verbessert
werden sollte. Auch das Führen einer ordnungsgemässen Buchhaltung durch eine
hierfür qualifizierte Unternehmung vermag den (zumindest für die fragliche
Steuerperiode) fehlenden Businessplan nicht zu ersetzen und ein planmässiges
Vorgehen zwecks Gewinnerzielung bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht
nachzuweisen. Vielmehr kommt der Steuerpflichtige hiermit nur gesetzlichen
Pflichten nach, die ihn unabhängig von der Qualifikation seiner Tätigkeit
treffen. Der Pflichtige liess die komplette Buchhaltung inklusive
Lohnbuchhaltung seit dem 1. April 2010 durch die im Gastronomiebereich
tätige F AG führen. Eine über übliche buchhalterische Aspekte hinausgehende
Beratungstätigkeit der F AG geht aus deren am 4. März 2019
nachgereichten Bestätigungsschreiben nicht hervor. Damit vermag das erst vor
Verwaltungsgericht nachgereichte Bestätigungsschreiben eine selbständige
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in der fraglichen Steuerperiode nicht
nachzuweisen und es kann offenbleiben, ob dieses novenrechtlich überhaupt noch
berücksichtigt werden kann.
3.5
Der
Gasthof C ist Mitglied der Restaurations- und Hotelkooperationen "G"
und "H" sowie auf einschlägigen Buchungsplattformen wie www… und www…
präsent, wobei unklar ist, wann die entsprechenden Kooperationen eingegangen
wurden. In der Steuerperiode 2012 betrug der Marketingaufwand knapp Fr. …,
was im Vergleich zum hohen Personal- und Warenaufwand nicht besonders ins
Gewicht fällt. Ansonsten beschränkten sich die Marketingaktivitäten auch nach
den Angaben der Pflichtigen weitgehend darauf, den "Gasthof C in
Pressebeiträgen positiv hervorzuheben". Der Aussenauftritt des Gasthofs
lässt damit nicht auf ein besonders aktives Werben um Kundschaft schliessen und
vermag ein gewinnstrebiges Vorgehen weder zu belegen noch zu widerlegen.
3.6
Der gut
situierte und bereits pensionierte Pflichtige war überdies nicht darauf
angewiesen, mit dem Betrieb des Gasthofs Gewinne zu erzielen. Dass der
Pflichtige trotz der erwirkten Verluste erst 2017 den Personalbestand auf einen
dem (relativ kleinen) Betrieb angemesseneren Umfang reduzierte, zeigt sowohl
das soziale Verantwortungsbewusstsein des Pflichtigen für seine Mitarbeitenden
als auch die jahrelang fehlende Gewinnstrebigkeit des Gasthofs auf. Die Ende
2016.
initiierte und 2017 implementierte Neuausrichtung des Gasthofs dürfte
sodann nicht primär in Zusammenhang mit den bereits seit Jahren angefallenen
Verlusten des Gasthofs stehen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass das
Interesse des Pflichtigen an der nicht gewinnträchtigen Führung eines
Gourmet-Gasthofs über die Jahre abgenommen hat und stattdessen der Sohn des
Pflichtigen und der Geschäftsführer I in die Geschicke des Gasthofs involviert
wurden, welche andere Ziele verfolgten. Die wesentlichen Änderungen des
Betriebskonzepts wurden entsprechend auch von Letztgenannten initiiert.
3.7
Die
hierfür beweisbelasteten Pflichtigen vermögen somit nicht rechtsgenügend
darzulegen, dass in der hier zur Beurteilung stehenden Steuerperiode 2012 der
Gasthof C mit einer ernsthaften Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.
Inwieweit nach dem Wechsel des Betriebskonzepts 2016/2017 ein
gewinnstrebiges Verhalten an den Tag gelegt wurde, ist im vorliegenden
Verfahren nicht zu beurteilen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Verfahren
SB.2019.00012 und SB.2019.00013 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2019.00012) wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2012 (SB.2019.00013) wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00012 wird festgesetzt auf
Fr. 7'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 7'860.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00013 wird festgesetzt auf
Fr. 3'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'460.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an
…