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Entscheid

SB.2019.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00012

17. April 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20740)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) sind

Gründer bzw. Gesellschafter einer Bekleidungsfirma und Eigentümer diverser

Liegenschaften im Kanton Zürich, darunter auch eine historische Liegenschaft in

D, wo der Pflichtige in der fraglichen Steuerperiode (als Einzelfirma) den Gasthof

E betrieb.

Am 8. März 2017 veranlagte das kantonale Steueramt

die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. …. Für die Staats- und Gemeindesteuer 2012 schätzte es

das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. … (Ertrag aus qualifizierten

Beteiligungen) und das steuerbare Vermögen auf Fr. …. Hierbei liess es

unter anderem den aus dem Restaurant- und Hotelbetrieb des Gasthofs C

deklarierten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. …

und den entsprechenden Verlustvortag von Fr. … mangels

Gewinnerzielungsabsicht nicht zum Abzug zu und nahm weitere damit in Zusammenhang

stehende Korrekturen vor.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 7. Dezember 2017 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 5. Februar 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. März 2019 liessen die Pflichtigen

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es seien die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

einzuschätzen bzw. zu veranlagen. Weiter wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde beantragte,

liessen sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV) nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2019.00012) und direkter

Bundessteuer 2012 (SB.2019.00013) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II

548.

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsver­letzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II

548.

E. 2).

2.

2.1

Gemäss § 18

Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus

einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus

einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit

steuerbar. Im Gegenzug können laut § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1

DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit

abgezogen werden, wozu insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste

auf dem Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG; Art. 27

Abs. 2 lit. b DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte,

die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3

Satz 1 StG; Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG).

Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger

Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz

von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation

planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am

wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGr, 4. September 2014,2C_186/2014, E. 2;

BGE 125 II 113 E. 5b). Nach ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts müssen diese Elemente kumulativ vorliegen, damit eine

selbständige Erwerbstätigkeit bejaht werden kann (BGr, 25. Juli 2017,

2C_966/2016, E. 3.2; eingehend VGr, 3. November 2010, SB.2010.00025 =

StE 2011 B 23.1 Nr. 70, E. 2.2; VGr, 25. August 2010,

SB.2010.00055, E. 2; VGr, 20. Januar 2010, SB.2009.00056 = StE 2010 B

23.1

Nr. 67, E. 2).

Ob die Absicht zur

Gewinnerzielung gegeben ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache

handelt, zwangsläufig aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Die fehlende

Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden Tätigkeit als

solcher ergeben, weil diese als Basis für eine rentable Erwerbsquelle

ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet

werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode beruht. Dabei entspricht

es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Er­werbstätigkeit aufgegeben

wird, wenn erkennbar wird, dass sich der ange­strebte wirtschaft­liche Erfolg

auf die Dauer nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr

gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum

Zweck der Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus

Liebhaberei, geschieht, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird

sich in der Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines

Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl.

BGr, 1. Dezember 2015,2C_375/2015, E. 7.4.1 mit zahlreichen

Hinweisen; VGr, 22. Mai 2013, SB.2012.000164, E. 5 = ZStP 2013, S. 247 ff.).

Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis eine

natürliche Vermutung dafürspricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer

ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. In der Literatur wird im

Sinn einer Faustregel die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von

fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein

gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit. Im Einzelfall kommt es

namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000

Nr. 118; BGE 143 V 177 E. 4.2.4). Blosse Liebhaberei liegt vor, wenn

die Tätigkeit an sich und die Art der Geschäftsführung von vornherein eine

dauernde Verlustquelle darstellen (vgl. BGr, 4. September 2014,

2C_186/2014, E. 2; BGr, 30. Mai 2013,2C_14/2013, E. 5.2; BGr,

31.

August 2005,2A.46/2005, E. 3.2.1). Auch die sonstigen

wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen lassen Rückschlüsse auf die

Gewinnstrebigkeit zu; so kann diese insbesondere fehlen, soweit ein

Steuerpflichtiger wegen generell guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse

nicht auf Einkünfte aus der fraglichen Tätigkeit angewiesen ist (VGr, 21. Februar

2018, SB.2017.00103, E. 3.1.3; VGr, 31. Mai 2005, StE 2006 B 23.1 Nr. 61,

E. 3.1).

Qualifiziert eine Aktivität des Steuerpflichtigen nach den

erwähnten Kriterien als Liebhaberei, stellen allfällige Aufwendungen steuerlich

nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten im Sinn von § 33 lit. a StG

bzw. Art. 34 lit. a DBG dar.

2.2

Während

steuerbegründende Tatsachen durch die Steuerbehörde nachzuweisen sind, obliegt

der Nachweis steuermindernder Tatsachen grundsätzlich der steuerpflichtigen

Person, welche diese nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat (BGE

140.

II 248 E. 3.5). Wird eine bestimmte Tätigkeit als selbständige

Erwerbstätigkeit qualifiziert, kann sich dies für die steuerpflichtige Person

steuermindernd oder steuererhöhend auswirken, je nachdem, ob aus der

selbständigen Erwerbstätigkeit ein (abzugsfähiger) Verlust oder ein

(steuerbarer) Gewinn resultiert. Entsprechend ist auch die Beweislast je nach

Konstellation anders verteilt, ohne dass bereits hierdurch die Beweislastregel

als solche infrage gestellt wird. Werden Verluste aus einer selbständigen

Erwerbstätigkeit deklariert und steuermindernd zum Abzug gebracht, sind sowohl

das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit – insbesondere eine

entsprechende Gewinnabsicht – als auch der zur Verrechnung gebrachte Verlust

als steuermindernde Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen

(VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00103, E. 3.1.4; vgl. auch Felix

Richner et al., Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2013, § 18 StG N. 37b, mit Hinweisen; vgl. auch den Entscheid

der Steuer-Rekurskommission I des Kantons Zürich vom 18. März 1993,

StE 1995 B 23.1 Nr. 30 E. 2.b).

2.3

Da die in

einer früheren Steuerperiode getroffene Taxation grundsätzlich keine

Rechtskraft für nachfolgende Einschätzungsentscheide entfaltet, kann die

Steuerbehörde bei jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die

tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen

und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (BGr, 25. April 2017,

2C_41/2016, 4.2). Die als steuermindernde Tatsache geltend gemachte

selbständige Erwerbstätigkeit ist deshalb im Bestreitungsfall selbst dann durch

den Steuerpflichtigen nachzuweisen, wenn diese in vorangegangenen

Steuerperioden durch die Steuerbehörde noch nicht infrage gestellt wurde (VGr,

21.

Februar 2018, SB.2017.00103, E. 3.1.5).

3.

3.1

Strittig

ist, ob der Pflichtige in der im Streit stehenden Steuerperiode 2012 mit dem

Betrieb des Gasthauses C in D eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte oder

diesen aus anderen Zwecken, namentlich aus Liebhaberei oder Mäzenatentum,

betrieb. Die Pflichtigen behaupten eine gewinnstrebige selbständige

Erwerbstätigkeit, da seit der Übernahme des Gasthofs im Jahr 2001 Investitionen

in Millionenhöhe getätigt sowie zahlreiches und bestens qualifiziertes Personal

angestellt worden seien. Der Pflichtige habe sich bezüglich der

betriebswirtschaftlichen und buchhalterischen Belange seit 2010 von einer auf

Restaurations- und Hotelbetriebe spezialisierte Treuhandgesellschaft beraten

lassen. Weiter sei auf verschiedenen Ebenen gezielt Marketing betrieben worden,

jedoch habe sich der wirtschaftliche Erfolg aufgrund der ökonomischen

Rahmenbedingungen erst nach einer Überarbeitung des Betriebskonzepts im Jahr

2016.

(und dessen Implementierung ab dem Jahr 2017) und der Neubesetzung der

Schlüsselpositionen eingestellt. Sodann habe der Pflichtige gar nicht über genügend

finanzielle Mittel verfügt, um während Jahren substantielle Verluste aus dem

Gasthof-Betrieb zu decken.

3.2

In einem

sozialversicherungsrechtlichen Entscheid stellte das Bundesgericht mit Verweis

auf die analoge Rechtslage im Steuerrecht fest, dass beim Wiederaufbau eines

heruntergewirtschafteten Luxushotels/-Restaurants in einem schwierigen

Marktumfeld auch längere Verlustphasen eine Gewinnerzielungsabsicht noch nicht

infrage stellen müssten. Demnach sollen insbesondere die umfangreiche

Beschäftigung von Personal und hohe (Anfangs-)Investitionen gegen eine blosse

Liebhaberei sprechen (BGE 143 V 177 E. 4.3).

Entgegen der Ansicht der Pflichtigen deutet die Beschäftigung

von einundzwanzig Vollzeitstellen sowie weiterer Teilzeitangestellten und

Aushilfen bzw. die Ausrichtung als gehobener Hotel- und Gastrobetrieb mit

Spitzenköchen vorliegend nicht auf ein planmässiges, auf Gewinnerzielung

ausgerichtetes Handeln hin, war doch die Etablierung eines solchen Betriebs

abseits einer zentralen Lage und zahlungskräftiger Kundschaft auch nach

Darlegung der Pflichtigen kaum rentabel möglich. Bereits die mehrjährige Renovation

mit hierdurch verursachtem Stillstand des Betriebs sowie die hohen

Renovationskosten standen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den an dieser Lage

erzielbaren Gewinnen. Daher hat sich bereits von Beginn weg abgezeichnet, dass

die getätigten Investitionen sich kaum je auszahlen würden.

Selbst wenn ein hoher Personalaufwand und hohe

(Anfangs-)Investitionen aufgrund des hierbei eingegangenen Risikos auch auf

eine gewinnstrebige Tätigkeit hinweisen können, ist eine solche zu verneinen,

wenn kein Gesamtkonzept vorliegt, welches wenigstens bei einer günstigen

Entwicklung oder erfolgreichen Realisation eines vorgängig aufgestellten

Businessplans das Erreichen der Gewinnzone ermöglichen würde. Wie aus den eingereichten

Erfolgsrechnungen hervorgeht, haben bis zum Wechsel des Betriebskonzepts

2016/2017 bereits die grossen Personalaufwände einen Grossteil des

Betriebsertrags kompensiert. Aufgrund der Jahr für Jahr erwirtschafteten

Verluste hätte bei Fortführung des personalintensiven Ursprungskonzepts kaum je

mit einer Amortisation der Anfangsinvestitionen oder der Erzielung von

Jahresgewinnen gerechnet werden können, zumal die Pflichtigen hierzu keinen

Businessplan vorlegen konnten. Erst nachdem ab dem Jahr 2017 das

Betriebskonzept geändert wurde und die Personalkosten massiv reduziert wurden,

war der Gasthof rentabel zu führen. Ein planmässiges, auf Gewinnerzielung

ausgerichtetes Handeln ist somit vor dem Wechsel des Betriebskonzepts im Jahr

2016/17 nicht erkennbar. Vielmehr stand offenkundig Liebhaberei und Mäzenatentum

im Vordergrund.

3.3

Zwar kann

die erfolgte Überarbeitung des Betriebskonzepts bei ausbleibendem

wirtschaftlichen Erfolg ein planmässiges und auf Gewinnerzielung ausgerichtetes

Vorgehen indizieren. Vorliegend erfolgte die Neuausrichtung jedoch erst nach

umfangreichen Investitionen "à fond perdu" und zahlreichen

Betriebsjahren mit massiven Verlusten: Gemäss den Angaben der Pflichtigen wurde

der Gasthof zwischen 2003 und 2007 für rund Fr. … umfassend renoviert.

Danach summierten sich die Verluste bis zur hier zu beurteilenden Steuerperiode

2012.

auf gesamthaft Fr. …. Obwohl die Pflichtigen den Gasthof C mit

Eingabe vom 28. Februar 2017 noch selbst als "Kleinbetrieb"

bezeichneten und dieser nur eine relativ geringe Gebäudegrundfläche umfasste,

fiel ein hierfür weit überdurchschnittlicher Personalaufwand von jährlich über Fr. …

an. Selbst unter Ausblendung der langen und teuren Renovationsphase hielt der

Pflichtige damit über zehn Jahre an einem Betriebskonzept fest, welches an den

ökonomischen Rahmenbedingungen vorbeizielte und Jahr für Jahr hohe Verluste bewirkte.

Dieses Verhalten entspricht nicht einem planmässigen, gewinnstrebigen Vorgehen,

wie es eine selbständige Erwerbstätigkeit voraussetzt.

3.4

Ein

Businessplan, wie unter den gegebenen Bedingungen mit dem personalintensiven

Ursprungskonzept je die Gewinnzone erreicht werden sollte, wurde vom

Beschwerdeführer trotz entsprechender Auflage nie eingereicht. Eingereicht

wurde lediglich ein am 15. Oktober 2016 verfasster Bericht des damals

neuen Geschäftsführers, wie künftig die Wirtschaftlichkeit verbessert

werden sollte. Auch das Führen einer ordnungsgemässen Buchhaltung durch eine

hierfür qualifizierte Unternehmung vermag den (zumindest für die fragliche

Steuerperiode) fehlenden Businessplan nicht zu ersetzen und ein planmässiges

Vorgehen zwecks Gewinnerzielung bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht

nachzuweisen. Vielmehr kommt der Steuerpflichtige hiermit nur gesetzlichen

Pflichten nach, die ihn unabhängig von der Qualifikation seiner Tätigkeit

treffen. Der Pflichtige liess die komplette Buchhaltung inklusive

Lohnbuchhaltung seit dem 1. April 2010 durch die im Gastronomiebereich

tätige F AG führen. Eine über übliche buchhalterische Aspekte hinausgehende

Beratungstätigkeit der F AG geht aus deren am 4. März 2019

nachgereichten Bestätigungsschreiben nicht hervor. Damit vermag das erst vor

Verwaltungsgericht nachgereichte Bestätigungsschreiben eine selbständige

Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in der fraglichen Steuerperiode nicht

nachzuweisen und es kann offenbleiben, ob dieses novenrechtlich überhaupt noch

berücksichtigt werden kann.

3.5

Der

Gasthof C ist Mitglied der Restaurations- und Hotelkooperationen "G"

und "H" sowie auf einschlägigen Buchungsplattformen wie www… und www…

präsent, wobei unklar ist, wann die entsprechenden Kooperationen eingegangen

wurden. In der Steuerperiode 2012 betrug der Marketingaufwand knapp Fr. …,

was im Vergleich zum hohen Personal- und Warenaufwand nicht besonders ins

Gewicht fällt. Ansonsten beschränkten sich die Marketingaktivitäten auch nach

den Angaben der Pflichtigen weitgehend darauf, den "Gasthof C in

Pressebeiträgen positiv hervorzuheben". Der Aussenauftritt des Gasthofs

lässt damit nicht auf ein besonders aktives Werben um Kundschaft schliessen und

vermag ein gewinnstrebiges Vorgehen weder zu belegen noch zu widerlegen.

3.6

Der gut

situierte und bereits pensionierte Pflichtige war überdies nicht darauf

angewiesen, mit dem Betrieb des Gasthofs Gewinne zu erzielen. Dass der

Pflichtige trotz der erwirkten Verluste erst 2017 den Personalbestand auf einen

dem (relativ kleinen) Betrieb angemesseneren Umfang reduzierte, zeigt sowohl

das soziale Verantwortungsbewusstsein des Pflichtigen für seine Mitarbeitenden

als auch die jahrelang fehlende Gewinnstrebigkeit des Gasthofs auf. Die Ende

2016.

initiierte und 2017 implementierte Neuausrichtung des Gasthofs dürfte

sodann nicht primär in Zusammenhang mit den bereits seit Jahren angefallenen

Verlusten des Gasthofs stehen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass das

Interesse des Pflichtigen an der nicht gewinnträchtigen Führung eines

Gourmet-Gasthofs über die Jahre abgenommen hat und stattdessen der Sohn des

Pflichtigen und der Geschäftsführer I in die Geschicke des Gasthofs involviert

wurden, welche andere Ziele verfolgten. Die wesentlichen Änderungen des

Betriebskonzepts wurden entsprechend auch von Letztgenannten initiiert.

3.7

Die

hierfür beweisbelasteten Pflichtigen vermögen somit nicht rechtsgenügend

darzulegen, dass in der hier zur Beurteilung stehenden Steuerperiode 2012 der

Gasthof C mit einer ernsthaften Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.

Inwieweit nach dem Wechsel des Betriebskonzepts 2016/2017 ein

gewinnstrebiges Verhalten an den Tag gelegt wurde, ist im vorliegenden

Verfahren nicht zu beurteilen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Verfahren

SB.2019.00012 und SB.2019.00013 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2019.00012) wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2012 (SB.2019.00013) wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00012 wird festgesetzt auf

Fr. 7'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 7'860.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00013 wird festgesetzt auf

Fr. 3'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'460.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

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