SB.2019.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00016
29. Mai 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20856)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch die
D AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend der Pflichtige) war Eigentümer des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01,
…, C. Er beauftragte zu einem unbekannten Zeitpunkt die "Firma E",
Kaufinteressenten zu suchen. Am 27. Januar 2014 schloss der Pflichtige mit
der nachmaligen Käuferschaft eine Reservationsvereinbarung ab. Am 3. Februar
2014 errechnete das Gemeindesteueramt C auf Bitten der Firma E unter
Annahme eines Verkehrswerts vor 20 Jahren von Fr.…/m2 (bzw. Fr. …)
die Höhe der Grundstückgewinnsteuer mit Fr. …. Die Berechnung wurde mit
"Provisorische Grundstückgewinnsteuerverfügung vom 03.02.2014"
überschrieben und enthielt folgenden Hinweis: "Rechtsmittel: Gegen diese
Verfügung kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Die definitive Veranlagung
erfolgt nach der Eigentumsübertragung aufgrund der einzureichenden
Steuererklärung durch die zuständige Behörde.".
B.
Am 31. März 2014 veräusserte der Pflichtige das vorgenannte Grundstück
für Fr. … an die Käuferschaft. Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte
der Gemeinderat C dem Pflichtigen am 15. Mai 2014 eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. …. Der am 16. Mai 2014 an den
Vertreter des Pflichtigen versandte Beschluss wurde von diesem nicht abgeholt.
C. Nachdem
der Gemeinderat C bemerkte, dass dem Veranlagungsentscheid ein unrichtiger
Verkehrswert vor 20 Jahren zugrunde lag, erliess er am 10. Juni 2014
einen neuen Beschluss, nun unter Annahme eines Verkehrswerts vor 20 Jahren
von Fr. …/m2 (bzw. von Fr. …) und errechnete so eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. …. Dieser Beschluss wurde am 11. Juni
2014 an den Vertreter des Pflichtigen versandt.
D. Eine
hiergegen erhobene Einsprache des Pflichtigen wies der Gemeinderat C am 11. Oktober
2016 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht hiess am 12. Juli 2017
einen Rekurs des Pflichtigen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und
wies die Sache zur weiteren Untersuchung an den Gemeinderat zurück. Das Gericht
kam einerseits zum Schluss, dass der Pflichtige sich nicht auf ein
schutzwürdiges Vertrauen berufen könne und die zuständige Behörde während der
laufenden Einsprachefrist berechtigt sei, auf eine Veranlagung zu Gunsten und
zu Lasten des Pflichtigen zurückzukommen. Andererseits liege ein
Untersuchungsmangel vor, da die Veranlagungsbehörde ohne jede Untersuchung der
Planungsgeschichte für die Festlegung des Verkehrswerts eines Baugrundstücks am
Stichtag vor 20 Jahren auf den Schätzwert für Landwirtschaftsland
abstelle.
III.
Am 7. November 2017 wies der Gemeinderat C nach Vornahme
der geforderten Untersuchungshandlungen die Einsprache wiederum ab.
IV.
Am 12. Februar 2019 hiess das Steuerrekursgericht den
Rekurs des Pflichtigen teilweise gut, setzte den Verkehrswert vor 20 Jahren
mit Fr. …/m2 oder Fr. … fest und schloss so auf eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. ….
V.
Mit Beschwerde vom 20. März 2019 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Entscheide des
Steuerrekursgerichts vom 12. Februar 2019 und 12. Juli 2017, der
Einsprachentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2017, der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2016 sowie der
Veranlagungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2014 seien
aufzuheben und es sei die Grundstückgewinnsteuer auf maximal Fr. …
festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Staat.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,
schloss die Gemeinde C in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 auf
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit auf die
Beschwerde einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 213
in Verbindung mit § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Der
Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts ist ein reformatorischer Entscheid,
der an die Stelle des Einspracheentscheids tritt, soweit dieser angefochten
wurde (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 149 N. 8). Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht ist der Entscheid des Steuerrekursgerichts (vgl. § 153
Abs. 1 StG). Im vorliegenden Fall ist im Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 12. Februar 2019 die Grundstückgewinnsteuer neu
berechnet worden – dieser Entscheid ersetzt damit vollumfänglich den
Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom 7. November 2017. Daher
kann auf die Anträge des Pflichtigen auf Aufhebung der vor dem Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 12. Februar 2019 ergangenen Entscheide nicht
eingetreten werden, da diese durch den Entscheid des Steuerrekursgerichts
ersetzt wurden und damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein können.
2.
Vor Verwaltungsgericht nicht mehr umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin berechtigt war, ihren ersten Veranlagungsentscheid vom 15. Mai
2014.
während laufender Rechtsmittelfrist durch den Veranlagungsentscheid vom 10. Juni
2014.
zu ersetzen. Ebenso wenig ist die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer
umstritten. Der Pflichtige beruft sich heute einzig auf das aus Art. 9 der
Bundesverfassung (BV) fliessende Prinzip des Vertrauensschutzes und verlangt,
dass die Grundstückgewinnsteuer entsprechend der ihm mitgeteilten Berechnung
des Steueramts der Gemeinde C vom 3. Februar 2014 mit max. Fr. …
veranlagt werde.
2.1
Die
Grundstückgewinnsteuer wird von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen
an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben (§ 216 Abs. 1 StG).
Dabei ist der Grundstückgewinn gemäss § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um
welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
2.2
Die
Vorbereitung der Einschätzung für die Grundstückgewinnsteuer obliegt dem
Gemeindesteueramt (§ 209 Abs. 1 StG). Die eigentliche
Entscheidbefugnis kommt dem Gemeindesteueramt jedoch nicht zu: Die Einschätzung
erfolgt durch den Gemeinderat oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz
eines seiner Mitglieder amtende Kommission (§ 210 Abs. 1 StG). Dabei
kann das Gemeindesteueramt dem Einschätzungsentscheid der zuständigen Behörde
auch dadurch nicht vorgreifen, dass es der steuerpflichtigen Person eine
Steuerberechnung zustellt. Die Gemeinde ist an eine solche Berechnung nicht
gebunden, wobei aber immerhin der Grundsatz des Verhaltens nach Treu und
Glauben vorbehalten bleibt (VGr, 11. Dezember 1991, StE 1992 B 99.2 Nr. 5).
2.3
2.3.1
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert
ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1).
Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist indes, dass die
betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert
sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im
Steuerrecht hat der Grundsatz von Treu und Glauben nur eine beschränkte
Tragweite, vor allem, wenn er im Widerspruch zum Legalitätsprinzip steht (BGE
131.
II 627 E. 6.1).
2.3.2
Nach der Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben kann eine
(selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter
gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
- es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
- die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende
Angelegenheit bezieht;
- die
Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der
Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- der
Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
- der
Bürger im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können;
- die
Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt
der Auskunftserteilung;
- das
Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des
Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BGr, 12. Juni
2018,2C_199/2017, E. 3.4).
2.4
2.4.1
Es trifft durchaus zu, dass die am 3. Februar 2014 erstellte
Grundstückgewinnsteuerberechnung den Briefkopf des Steueramts der Gemeinde C
trägt und von der Steuersekretärin der Gemeinde unterzeichnet ist. Indessen enthält
diese Berechnung bereits in der Überschrift den Hinweis, dass es sich um eine "provisorische"
Verfügung handle. Weiter wird unter dem Titel "Rechtsmittel"
ausgeführt, dass die definitive Veranlagung durch die zuständige Behörde nach
Eigentumsübertragung und Einreichung der Steuererklärung erfolge. Damit fehlt
es schon an einer vorbehaltlosen Erklärung hinsichtlich der zu veranlagenden
Grundstückgewinnsteuer. Ebenso wird ausdrücklich der Entscheid "der
zuständigen Behörde" vorbehalten, womit dem Adressaten der provisorischen
Berechnung auch aufgezeigt wird, dass das Gemeindesteueramt nicht die
veranlagende Behörde sein kann. Diese Darstellung der Kompetenzen entspricht
der gesetzlichen Ordnung (vgl. E. 2.2 vorstehend), wonach im Fall der
Beschwerdegegnerin der Gemeinderat und nicht das Steueramt für die Veranlagung
zuständig ist.
Hinzu kommt, dass die Auskunft an ein professionelles
Immobilienmaklerbüro ging (…), welchem diese gesetzliche Regelung bekannt sein
musste. Es sind daher auch keine zureichenden Gründe ersichtlich, welche im
vorliegenden Fall den Empfänger der provisorischen Berechnung dazu verleiten
könnten, das Gemeindesteueramt als für die Veranlagung zuständig zu erachten.
Damit kann sich der Pflichtige nicht erfolgreich auf
Vertrauensschutz berufen: Es fehlt an einer vorbehaltlosen Auskunft der Behörde
und zudem musste dem Adressaten der Berechnung bewusst sein, dass die
Zuständigkeit für die Veranlagung nicht bei der die Auskunft erteilenden
Behörde lag.
2.4.2
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Pflichtigen angeführten
Homepages der Gemeinde C, der Notariate oder des kantonalen Steueramts. In
keiner dieser Veröffentlichungen wird die Veranlagungszuständigkeit für die
Grundstückgewinnsteuer dem kommunalen Steueramt zugewiesen. Ausdrücklich wird
(etwa in der Homepage der Notariate) lediglich für die Berechnung der mutmasslichen
Grundstückgewinnsteuer auf das Gemeindesteueramt der Liegenschaftsgemeinde
verwiesen. Ebenso wenig lässt sich den Formularen betreffend
Grundstückgewinnsteuer etwas anderes entnehmen: Dass die Einreichung beim
zuständigen Gemeindesteueramt zu erfolgen hat, impliziert nicht dessen
Veranlagungskompetenz.
2.4.3
Darüber hinaus musste der Fehler der provisorischen Berechnung dem
Pflichtigen offenkundig in die Augen springen: Das streitbetroffene Grundstück
wurde erst im Mai 2012 von der Landwirtschaftszone in die Kernzone umgezont.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Pflichtige im Jahr 2013 und damit mehr
oder weniger anschliessend an die Umzonung eine Bebauungsstudie in Auftrag gab
und anschliessend das Maklerbüro mit der Suche nach einem Käufer beauftragte.
Damit musste dem Pflichtigen bewusst sein, dass das Grundstück zwanzig Jahre
vor dem Verkauf noch in der Landwirtschaftszone lag und damals keinesfalls
einen Wert von Fr. … /m2 aufwies. Umgekehrt war der Sachverhalt für die
Gemeinde weniger gut erkennbar, da im Jahr 2012 nur zwei Grundstücke der
fraglichen Kernzone als Bauland zugeschlagen wurden.
2.4.4
Damit kann offenbleiben, ob der Pflichtige das Grundstück auch bei einer zutreffenden
Berechnung verkauft hätte. Dafür sprechen grundsätzlich die Umstände, welche
die Vorinstanz anführt (S. 7 des angefochtenen Urteils).
Selbst wenn aber hier eine an sich schützenswerte Vertrauensgrundlage
zugunsten des Pflichtigen und eine nicht wieder rückgängig zu machende
nachteilige Disposition anzunehmen wären, müsste weiter geprüft werden, ob
nicht überwiegende öffentliche Interessen der Berufung auf Treu und Glauben
entgegenstehen (vgl. vorstehend E. 2.3.2. in fine). Das Steuerrecht, das vom
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, liesse
jedenfalls in einem Fall wie hier eine vom materiellen Recht krass abweichende
Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer nicht zu (BGr, 11. November 2009,
E. 2.2 in fine).
2.4.5
Zuzustimmen ist dem Pflichtigen immerhin darin, dass das Gemeindesteueramt
mindestens nach der Aktenlage vor Verwaltungsgericht insofern unsorgfältig
gearbeitet hat, als es seiner ersten provisorischen Berechnung einen falschen
Anlagewert zugrunde gelegt hat und so eine deutlich zu tiefe provisorische
Grundstückgewinnsteuer errechnete. Ebenfalls zu überdenken ist die äussere Form
der Mitteilung der provisorischen Berechnung als "provisorische
Verfügung". All dies ändert aber an dem vorstehend Ausgeführtem nichts.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihm
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG).
Die Aufwendungen der
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkten sich auf
eine kurze Beschwerdeantwort, in welcher im Wesentlichen bereits früher
getätigte Aussagen wiederholt wurden. Damit liegen keine Bemühungen vor, welche
über das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer
gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf und ergibt sich kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (§ 152 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 213 StG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Eine Mehrheit des Spruchkörpers kommt in
E. 2.4.1 f. zum Ergebnis, es liege schon deshalb keine
Vertrauensgrundlage vor, weil die "Verfügung" als provisorisch
bezeichnet und auf die Zuständigkeit des Gemeinderats für die definitive
Veranlagung verwiesen worden sei. Einer Kammerminderheit kann sich dieser
Begründung nicht anschliessen.
Die provisorische Berechnung der Grundstückgewinnsteuer
ist ein in der Praxis weit verbreitetes – wenn auch gesetzlich nicht
vorgesehenes – Institut. Seine vorrangige Bedeutung liegt darin, der
Käuferschaft Kenntnis vom mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag zu geben. Damit
wird der Käuferschaft ermöglicht, den mutmasslichen Steuerbetrag als Teil der
Kaufzahlung zu Handen der Gemeinde sicherzustellen, um die Inanspruchnahme des
gesetzlichen Pfandrechts (§ 208 StG) von Anfang an zu verhindern.
Anderseits kann aber auch ein Bedürfnis der Verkäuferschaft bestehen, vor dem
Entscheid über eine Handänderung Kenntnis über die voraussichtliche Höhe des
Steuerbetrags zu erhalten und ihre Handlungen danach auszurichten (vgl. für
einen Anwendungsfall VGr ZG, 30. Oktober 2018, A 2017 8, GVP 2018
S. 87 ff.). Dies gilt umso mehr, als die definitive Einschätzung erst
nach der Handänderung erfolgt und damit gar keine Möglichkeit besteht, vor der
Vermögensdisposition einen rechtskräftigen behördlichen Entscheid über die Steuerfolgen
zu erwirken.
Der Kammermehrheit ist zunächst darin zuzustimmen, dass
eine provisorische Berechnung durch das Steueramt die definitive Einschätzung
durch die zuständige Behörde grundsätzlich nicht präjudizieren kann. Daraus
folgt indes nicht, dass die provisorische Berechnung kein rechtlich geschütztes
Vertrauen begründen könnte. Es liegt vielmehr gerade in der Natur des
Vertrauensschutzes, dort zu greifen, wo der definitive Entscheid von einer
vorangegangenen Zusicherung oder Auskunft zu Ungunsten der betroffenen Person
abweicht, die frühere Auskunft mithin unzutreffend war (Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,
§ 22 Rz. 15; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 667 ff.). Was sodann die Zuständigkeit betrifft, kann es hier nur
darum gehen, ob das Steueramt als für die provisorische Berechnung
zuständig erachtet werden durfte, was hier jedenfalls nur schon deshalb zu
bejahen ist, weil die Beschwerdegegnerin in ihrem Internetauftritt ausdrücklich
das Steueramt als hierfür zuständig bezeichnet. Angesichts der oben dargelegten
Praxisrelevanz der provisorischen Steuerberechnung besteht sodann wenig Raum
für einen allgemeinen Vorbehalt der Behörde; namentlich soweit es um die
Sicherstellung der Steuerforderung geht, ist dem Käufer ein Anspruch auf
Vorabberechnung zuzugestehen, die nicht mit einem Vorbehalt versehen werden
kann (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel
1983, S. 83). Mithin stellt die provisorische Steuerberechnung zumindest
hinsichtlich der ungefähren Höhe der Steuerforderung grundsätzlich eine
taugliche Vertrauensgrundlage dar. Die gegenteilige Auffassung der
Kammermehrheit entleerte die provisorische Steuerberechnung und die darauf
basierende Sicherstellung durch die Käuferschaft zumindest insofern ihres
Sinns, als die Käuferschaft nicht darauf vertrauen könnte, nicht doch noch in
Anspruch genommen zu werden, weil dem Steueramt bei der provisorischen
Berechnung nicht erkennbare Fehler unterlaufen waren und die Sicherstellung
deshalb zu gering ausfiel; das liesse sich nicht mit Art. 9 BV
vereinbaren.
Ob die falsche Berechnung hier auch eine
Vertrauensgrundlage für die Verkäuferschaft bewirken konnte, erscheint
allerdings eher fraglich, nachdem es erkennbar in erster Linie darum ging, die
Höhe der Sicherheitsleistung festzulegen. Wie es sich damit verhält, kann indes
offenbleiben, weil auch die Kammerminderheit aus den in Erwägung 4.2.3 genannten
Gründen zum Schluss kommt, dass der Pflichtige die Unrichtigkeit der
provisorischen Berechnung erkennen musste und er sich deshalb nicht erfolgreich
auf den Vertrauensschutz berufen kann.
Für richtiges Protokoll,
der
Gerichtsschreiber: