SB.2019.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00018
29. Mai 2019Deutsch6 min
(URT.2019.20862)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
1.1.–31.12.2015,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit bisherigem Sitz in der Stadt C im
Kanton Zürich verlegte ihren Sitz mit Statutenänderung vom 4. Mai 2015
(Tagesregistereintrag vom 22. Mai 2015) nach D im Kanton G, mit Domizil c/o
Firma E, F-Strasse in D. Der Kanton G schätzte die Aktiengesellschaft
am 10. Januar 2017 für die Steuerperiode vom 1.1.2015–31.12.2015
rechtskräftig ein. Am 19. Februar 2018 schätzte das kantonale Steueramt C
die A AG für die Staats- und Gemeindesteuern der nämlichen Steuerperiode
ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … ein. Eine Ausscheidung an den Kanton G nahm es
dabei nicht vor, da es von einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich
ausging, da sich das Hauptsteuerdomizil nach wie vor in C befinde. Hierauf
leitete die A AG am 22. November 2017 im Kanton G ein
Revisionsverfahren ein und erhob Einsprache gegen die Einschätzungsverfügung im
Kanton Zürich. Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 bestätigte das
kantonale Steueramt Zürich die Einschätzungsverfügung.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 27. November 2018 an das
Steuerrekursgericht erklärte sich die A AG mit dem Inhalt der
Einschätzungsverfügung und dem Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts
Zürich einverstanden. Sämtliche Geschäftsaktivitäten der Rekurrentin seien im
Jahr 2015 in C wahrgenommen worden und eine Verlagerung nach D,
Kanton G, habe nicht wie beabsichtigt stattgefunden. Der Rekurs bezwecke
einzig das Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs, damit die Rekurrentin in
der Folge eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots vor Bundesgericht
geltend machen könne. Am 26. Februar 2019 wies das Steuerrekursgericht den
Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. April 2019 beantragte die A AG
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerde werde einzig zur Abwendung des drohenden
Doppelbesteuerungskonflikts erhoben, um den kantonalen Instanzenzug zu
durchlaufen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss Art. 127 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist die interkantonale
Doppelbesteuerung untersagt. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende
Doppelbesteuerung liegt u. a. vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei
oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu
Steuern herangezogen wird (BGr, 17. Juli 2017,2C_655/2016, E. 2.1). Die
Beschwerde wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte ans Bundesgericht setzt die
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (Art. 86 Abs. 1 lit. d des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Indessen muss der
Steuerpflichtige lediglich in einem Kanton einen letztinstanzlichen Entscheid
erwirken (BGE 133 I 300 E. 2.3 und 2.4).
2.
Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin den
vorinstanzlichen Entscheid einzig an, um einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid zu erwirken, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale
Doppelbesteuerung geltend machen kann. Sie weist somit ein Rechtsschutzinteresse
auf, obwohl sie die Steuerhoheit des Kantons Zürich und damit die
vorinstanzlichen Entscheide anerkennt.
3.
Als Vorinstanz des Bundesgerichts hat das
Verwaltungsgericht auch dann den massgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG) und die erforderliche rechtliche Würdigung vorzunehmen,
wenn die Beschwerdeführerin – wie vorliegend – den Sachverhalt und die
rechtliche Würdigung des kantonalen Steueramts anerkennt (siehe BGr, 1. Mai
2013,2C_243/2011, E. 1.7).
3.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre
tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Im interkantonalen Verhältnis
befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an
ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl.
Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]).
Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil
versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam
künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht,
wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt
wird. In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort
der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil
betrachtet (vgl. anstelle vieler BGr, 7. Februar 2019,2C_539/2017, E. 3.1).
3.2
Die
Beschwerdeführerin hat ihren Sitz am 4. Mai 2015 nach D, Kanton G,
verlegt. Laut "Vertrag über Domizilgewährung" vom 4. Mai 2015 stellt
die Firma E der Beschwerdeführerin ihre Adresse an der F-Strasse 01
in D, Kanton G, als Domizil zur Verfügung, nimmt die an die
Beschwerdeführerin adressierte Post entgegen und leitet diese wöchentlich an H,
Verwaltungsrat der A AG, in den Kanton Zürich weiter. Hierfür wird der
Beschwerdeführerin eine jährliche Domizilgebühr von Fr. … in Rechnung gestellt.
Eine Vermietung oder Mitbenützung von Büroräumlichkeiten im Kanton G sieht
der Domizilvertrag nicht vor. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin 2015
Untermieterin möblierter Büroräumlichkeiten (u. a. ausgestattet mit drei Arbeitspulten, drei
Gestellen, einem Sitzungstisch mit acht Stühlen) an ihrem bisherigen Sitz in C;
hierfür zahlte sie im Geschäftsjahr 2015 monatlich Fr. … (vgl. "Konto 6000
Fremdmieten Geschäftslokalitäten"). Auch Ende 2015 verfügte die Beschwerdeführerin
noch über einen Telefonanschluss im Büro in der Stadt C. Ein
Telefonanschluss in D, Kanton G, wird nicht erwähnt. Die
Beschwerdeführerin anerkennt die Steuerhoheit des Kantons Zürich: Die mit dem
Sitzwechsel beabsichtigte Verlagerung von Geschäftsaktivitäten von C in
den Kanton G habe nicht umgesetzt werden können. Tatsächlich lassen die
gesamten Umstände der Sitzverlegung einzig darauf schliessen, dass es sich beim
Sitz im Kanton G lediglich um ein Scheindomizil im Sinn eines Briefkastendomizils
handelt. Das Steueramt des Kantons Zürich hielt daher zu Recht an der
Steuerhoheit fest.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, um der
Beschwerdeführerin den Weg ans Bundesgericht zu eröffnen.
4.
Bei dieser Sachlage sind die reduzierten Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §
152.
StG und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …