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Entscheid

SB.2019.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00018

29. Mai 2019Deutsch6 min

(URT.2019.20862)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG mit bisherigem Sitz in der Stadt C im

Kanton Zürich verlegte ihren Sitz mit Statutenänderung vom 4. Mai 2015

(Tagesregistereintrag vom 22. Mai 2015) nach D im Kanton G, mit Domizil c/o

Firma E, F-Strasse in D. Der Kanton G schätzte die Aktiengesellschaft

am 10. Januar 2017 für die Steuerperiode vom 1.1.2015–31.12.2015

rechtskräftig ein. Am 19. Februar 2018 schätzte das kantonale Steueramt C

die A AG für die Staats- und Gemeindesteuern der nämlichen Steuerperiode

ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … ein. Eine Ausscheidung an den Kanton G nahm es

dabei nicht vor, da es von einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich

ausging, da sich das Hauptsteuerdomizil nach wie vor in C befinde. Hierauf

leitete die A AG am 22. November 2017 im Kanton G ein

Revisionsverfahren ein und erhob Einsprache gegen die Einschätzungsverfügung im

Kanton Zürich. Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 bestätigte das

kantonale Steueramt Zürich die Einschätzungsverfügung.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 27. November 2018 an das

Steuerrekursgericht erklärte sich die A AG mit dem Inhalt der

Einschätzungsverfügung und dem Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts

Zürich einverstanden. Sämtliche Geschäftsaktivitäten der Rekurrentin seien im

Jahr 2015 in C wahrgenommen worden und eine Verlagerung nach D,

Kanton G, habe nicht wie beabsichtigt stattgefunden. Der Rekurs bezwecke

einzig das Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs, damit die Rekurrentin in

der Folge eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots vor Bundesgericht

geltend machen könne. Am 26. Februar 2019 wies das Steuerrekursgericht den

Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. April 2019 beantragte die A AG

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerde werde einzig zur Abwendung des drohenden

Doppelbesteuerungskonflikts erhoben, um den kantonalen Instanzenzug zu

durchlaufen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss Art. 127 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist die interkantonale

Doppelbesteuerung untersagt. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende

Doppelbesteuerung liegt u. a. vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei

oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu

Steuern herangezogen wird (BGr, 17. Juli 2017,2C_655/2016, E. 2.1). Die

Beschwerde wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte ans Bundesgericht setzt die

Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (Art. 86 Abs. 1 lit. d des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Indessen muss der

Steuerpflichtige lediglich in einem Kanton einen letztinstanzlichen Entscheid

erwirken (BGE 133 I 300 E. 2.3 und 2.4).

2.

Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin den

vorinstanzlichen Entscheid einzig an, um einen letztinstanzlichen kantonalen

Entscheid zu erwirken, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale

Doppelbesteuerung geltend machen kann. Sie weist somit ein Rechtsschutzinteresse

auf, obwohl sie die Steuerhoheit des Kantons Zürich und damit die

vorinstanzlichen Entscheide anerkennt.

3.

Als Vorinstanz des Bundesgerichts hat das

Verwaltungsgericht auch dann den massgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl.

Art. 105 Abs. 1 BGG) und die erforderliche rechtliche Würdigung vorzunehmen,

wenn die Beschwerdeführerin – wie vorliegend – den Sachverhalt und die

rechtliche Würdigung des kantonalen Steueramts anerkennt (siehe BGr, 1. Mai

2013,2C_243/2011, E. 1.7).

3.1

Juristische

Personen sind kraft § 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre

tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Im interkantonalen Verhältnis

befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an

ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl.

Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]).

Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil

versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam

künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht,

wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt

wird. In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort

der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil

betrachtet (vgl. anstelle vieler BGr, 7. Februar 2019,2C_539/2017, E. 3.1).

3.2

Die

Beschwerdeführerin hat ihren Sitz am 4. Mai 2015 nach D, Kanton G,

verlegt. Laut "Vertrag über Domizilgewährung" vom 4. Mai 2015 stellt

die Firma E der Beschwerdeführerin ihre Adresse an der F-Strasse 01

in D, Kanton G, als Domizil zur Verfügung, nimmt die an die

Beschwerdeführerin adressierte Post entgegen und leitet diese wöchentlich an H,

Verwaltungsrat der A AG, in den Kanton Zürich weiter. Hierfür wird der

Beschwerdeführerin eine jährliche Domizilgebühr von Fr. … in Rechnung gestellt.

Eine Vermietung oder Mitbenützung von Büroräumlichkeiten im Kanton G sieht

der Domizilvertrag nicht vor. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin 2015

Untermieterin möblierter Büroräumlichkeiten (u. a. ausgestattet mit drei Arbeitspulten, drei

Gestellen, einem Sitzungstisch mit acht Stühlen) an ihrem bisherigen Sitz in C;

hierfür zahlte sie im Geschäftsjahr 2015 monatlich Fr. … (vgl. "Konto 6000

Fremdmieten Geschäftslokalitäten"). Auch Ende 2015 verfügte die Beschwerdeführerin

noch über einen Telefonanschluss im Büro in der Stadt C. Ein

Telefonanschluss in D, Kanton G, wird nicht erwähnt. Die

Beschwerdeführerin anerkennt die Steuerhoheit des Kantons Zürich: Die mit dem

Sitzwechsel beabsichtigte Verlagerung von Geschäftsaktivitäten von C in

den Kanton G habe nicht umgesetzt werden können. Tatsächlich lassen die

gesamten Umstände der Sitzverlegung einzig darauf schliessen, dass es sich beim

Sitz im Kanton G lediglich um ein Scheindomizil im Sinn eines Briefkastendomizils

handelt. Das Steueramt des Kantons Zürich hielt daher zu Recht an der

Steuerhoheit fest.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, um der

Beschwerdeführerin den Weg ans Bundesgericht zu eröffnen.

4.

Bei dieser Sachlage sind die reduzierten Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §

152.

StG und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …