SB.2019.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00023
13. Juni 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20888)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00023
SB.2019.00024
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweiz. Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Ehegatten A/B (nachfolgend: die Pflichtigen)
deklarierten in ihrer Steuererklärung 2013 eine Schuld gegenüber der D GmbH,
E, in Höhe von Fr. … samt Schuldzinsen in Höhe von Fr. …. Nachdem sie
mit Auflage vom 14. September 2016 und Auflagenmahnung vom 26. Oktober
2016 erfolglos zur Nachreichung eines entsprechenden Darlehensvertrages und
eines vollständigen Zahlungsnachweises über die deklarierten Schuldzinsen
aufgefordert worden waren, anerkannte das kantonale Steueramt lediglich den per
31. Dezember 2013 in Höhe von Euro … bzw. (umgerechnet) Fr. …
nachgewiesenen Darlehensbetrag und rechnete die steuermindernd in Abzug
gebrachten Schuldzinsen auf. Entsprechend wurde mit Einschätzungsentscheid vom
18. November 2016 für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern 2013 das
steuerbare Einkommen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. … und das
steuerbare Vermögen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festgesetzt. Für
die direkte Bundessteuer 2013 wurde das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) veranlagt.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 24. Januar 2017 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 7. März 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. April 2019 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und es seien die geltend gemachten Zinsen von Fr. …
sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuern 2013 als auch bei der direkten
Bundessteuer 2013 beim steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen. Weiter
ersuchten sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung und den Beizug der
vorinstanzlichen Akten.
Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2019 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2019.00023 (Staats- und Gemeindesteuern
2013) und SB.2019.00024 (direkte Bundessteuer 2013), zog die vorinstanzlichen
Akten bei und gab den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde
beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, liessen
sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde F
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Die
Pflichtigen erachten die deklarierten Schuldzinsen in Höhe von Fr. … auch
ohne schriftlichen Darlehensvertrag für hinreichend nachgewiesen, da die D GmbH
dem Pflichtigen in der fraglichen Steuerperiode unbestrittenermassen das
vorerwähnte Darlehen in Höhe von Euro … zur Verfügung gestellt habe und
sich Zinsperiode und Zinsfälligkeit bereits aus "Gesetz" und den von
der D GmbH im Folgejahr verbuchten Zinserträgen ergeben würden. Weiter
müsse das Darlehen gemäss einem Rundschreiben der ESTV vom 25. Februar
2013.
über die steuerlich anerkannten Zinssätze 2013 für Vorschüsse und Darlehen
an Beteiligte oder nahestehende Dritte zu mindestens 1,5 % verzinst
werden, womit die deklarierten Zinsen von Fr. … angemessen und zum Abzug
zuzulassen seien, würde dies doch einem Zinssatz von 2,5 % entsprechen.
Sodann sei es überspitzt formalistisch, mit Verweis auf Art. 814 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 718b des Obligationenrechts (OR) einen
schriftlichen Darlehensvertrag zu fordern, da das dort vorgesehene
Schrifterfordernis als reine Ordnungsvorschrift aufzufassen sei sowie das
Darlehen marktkonform ausgestaltet worden und aus den eingereichten
Kontobelegen ersichtlich sei, dass der Darlehensbetrag im Folgejahr "im
Rahmen einer Forderungsabtretung" zurückerstattet und entsprechende
Schuldzinsen bezahlt worden seien. Ebenso sei es überspitzt formalistisch, bei
den Pflichtigen Zahlungsnachweise für die deklarierten Schuldzinsen zu
verlangen.
2.2
Gemäss § 31
Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG
können private Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG bzw. Art. 20,
20a und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. … vom
Einkommen abgezogen werden. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des
Schuldners an den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder
unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und
als Quote desselben regelmässig in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24).
Private Schuldzinsen sind nach der sogenannten "Soll-"Methode
grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit abzugsfähig, sofern mit
einer Zahlung gerechnet werden kann (Felix Richner et al., Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 50 StG N. 79 und 91; Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 41
DBG N. 98 und 111). Werden Darlehen an die eigenen Beteiligungsinhaber
und damit an nahestehende Personen geleistet, ist hingegen notorisch, dass die
Gesellschaften oftmals auf eine Rückforderung und Verzinsung verzichten,
weshalb die Schuldzinsen gemäss der sogenannten "Ist-"Methode
regelmässig erst mit der tatsächlichen Zahlung oder Verbuchung bei der
Gesellschaft abzugsfähig sind (vgl. BGr, 7. August 2014,2C_214/2014, E. 3.4.1).
Als steuermindernde Tatsachen sind sowohl die Schuld als auch die
einkommensmindernd in Abzug gebrachten Schuldzinsen von der steuerpflichtigen
Person nachzuweisen (vgl. VGr, 12. März 2015, SB.2014.00127/128, E. 2.2,
mit Hinweisen).
2.3
Der
Pflichtige ist gemäss Handelsregisterauszug Gesellschafter und Geschäftsführer
der D GmbH mit Einzelunterschrift, womit er in einem Näheverhältnis zur
darlehensgebenden D GmbH steht. Die Pflichtigen räumen ein, dass kein
schriftlicher Darlehensvertrag vorliegt, obwohl ein solcher schon aufgrund der
geschäftsführenden Stellung des Pflichtigen bei der D GmbH gemäss Art. 814
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 718b OR erforderlich gewesen wäre. Aus
dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszug der D GmbH
ergibt sich immerhin, dass diese per 31. Dezember 2013 gegenüber dem
Pflichtigen eine Darlehensforderung von Euro … hatte. Unter Zugrundelegung
des freien Devisenkurses der ESTV per 31.12.2013 von 1,225500 entspricht dies
der vorinstanzlich vermögensmindernd anerkannten Darlehensschuld von
(umgerechnet) Fr. …. Eine weitergehende Darlehensschuld ist von den
hierfür beweisbelasteten Pflichtigen hingegen nicht nachgewiesen worden und
entsprechend nicht anzuerkennen, was vor Verwaltungsgericht insoweit
unbestritten ist.
2.4
Weder die
von den Pflichtigen vorgenommene Zinsberechnung noch der angeblich zur Anwendung
gebrachte Zinssatz von 2,5 % sind aus den Akten und der Darlegung der
Pflichtigen nachvollziehbar. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
offenbleiben, da die Pflichtigen für die fragliche Steuerperiode letztlich
überhaupt keine Zinszahlungen oder Zinsvereinbarungen nachzuweisen vermögen:
Wie die Pflichtigen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich einräumen, wurden –
zumindest in der im Streit stehenden Steuerperiode 2013 – keine Zinszahlungen
geleistet, weshalb entsprechende Zinszahlungen auch nicht durch entsprechende
Konto- oder Kreditkartenauszüge der Pflichtigen nachweisbar waren. Eine
Verbuchung von Darlehenszinsen bei der D GmbH fand unbestrittenermassen
erst per 31. Dezember 2014 statt. Damit könnten nach der unter
Nahestehenden anwendbaren "Ist-"Methode die geltend gebrachten
Schuldzinsen selbst dann nicht in der strittigen Steuerperiode in Abzug
gebracht werden, wenn die deklarierten Schuldzinsen bereits 2013 fällig
geworden wären. Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Konstellation, wo in
Verletzung der Formvorschriften von Art. 814 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 718b OR auf einen schriftlichen Darlehensvertrag verzichtet wurde und
die rechtliche Durchsetzbarkeit des Darlehensvertrags damit zweifelhaft
erscheint. Indes reicht die bei der D GmbH im Folgejahr vorgenommene
Verbuchung von Schuldzinsen ohnehin nicht aus, eine Schuldzinsverpflichtung der
Pflichtigen nachzuweisen.
2.5
Da der
Pflichtige als nahestehender Dritter zur D GmbH gilt, müsste das von der D GmbH
zur Verfügung gestellte Darlehen zudem periodengerecht zu marktkonformen
Zinssätzen verzinst werden, ansonsten seitens der D GmbH geldwerte
Leistungen im Sinn von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58
Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. b des Verrechnungssteuergesetzes
vom 13. Oktober 1965 (VStG) vorliegen könnten. Entsprechend sieht das von
den Pflichtigen erwähnte Rundschreiben der ESTV vom 25. Februar 2013
betreffend die steuerlich anerkannten Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder
Darlehen in Schweizer Franken für Darlehen in Schweizer Franken eine
Mindestverzinsung von 1,5 % vor, ansonsten geldwerte Leistungen (der
darlehensgebenden Gesellschaft) zu prüfen sind. Bei Darlehen in Euro
rechtfertigt es sich aufgrund des höheren Zinsniveaus im Euroraum allenfalls,
einen höheren Mindestzinssatz zur Anwendung zu bringen. Die Unterschreitung des
im Rundschreiben vorgesehenen Mindestzinssatzes führt steuerrechtlich zu einer
Aufrechnung entsprechender geldwerter Leistungen, nicht aber zu der von den
Pflichtigen vorgebrachten Annahme, dass der von ihnen behauptete
Darlehensvertrag mangels schriftlicher Parteiabrede vertragsrechtlich
wenigstens zum Mindestzinssatz zu verzinsen sei.
Für die Pflichtigen führt eine
fehlende bzw. nicht marktkonforme Verzinsung jedoch nicht zu einem
steuerpflichtigen Einkommen, könnten doch im selben Ausmass, wie ihnen die eingesparten
Darlehenszinsen im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. c StG und Art. 20
Abs. 1 lit. c DBG als geldwerte Vorteile aufgerechnet werden müssten,
nach § 31 Abs. 1 lit. a StG und Art. 33 Abs. 1 lit. a
DBG Schuldzinsen in Abzug gebracht werden (vgl. Richner et al., § 20 StG N. 152;
Richner et al., Art. 20 DBG N. 146).
Die Pflichtigen können damit
aus dem zitierten Rundschreiben der ESTV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ist
die im Rundschreiben vorgesehene Mindestverzinsung nicht nachgewiesen, hat dies
allenfalls Steuerfolgen für die D GmbH, was aber nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet und gegebenenfalls im dortigen
(Nach-)Steuerverfahren zu prüfen ist. Ebenso wenig hat sich der vorliegende
Entscheid mit den verrechnungssteuerlichen Folgen zu befassen. Sodann kann
offengelassen werden, ob aufgrund der Ende 2014 vorgenommenen Buchungen
allenfalls in der Steuerperiode 2014 Schuldzinsen in Abzug gebracht werden
könnten.
2.6
Die
hierfür beweisbelasteten Pflichtigen vermögen damit die Vereinbarung und Leistung
der deklarierten Schuldzinsen nicht nachzuweisen. Vielmehr räumen sie selbst
ein, in der im Streit stehenden Steuerperiode 2013 keine Schuldzinsen geleistet
zu haben. Inwiefern in dieser Situation die steueramtliche Auflage zur
Einreichung von Verpflichtungs- und Zahlungsbelegen und die Verweigerung des
deklarierten Schuldzinsabzugs überspitzt formalistisch sein sollen, ist nicht
ersichtlich, wobei hierfür auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG
bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2013.
(SB.2019.00023) wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013
(SB.2019.00024) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00023 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00024 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …