Lexipedia

Entscheid

SB.2019.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00023

13. Juni 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20888)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Ehegatten A/B (nachfolgend: die Pflichtigen)

deklarierten in ihrer Steuererklärung 2013 eine Schuld gegenüber der D GmbH,

E, in Höhe von Fr. … samt Schuldzinsen in Höhe von Fr. …. Nachdem sie

mit Auflage vom 14. September 2016 und Auflagenmahnung vom 26. Oktober

2016 erfolglos zur Nachreichung eines entsprechenden Darlehensvertrages und

eines vollständigen Zahlungsnachweises über die deklarierten Schuldzinsen

aufgefordert worden waren, anerkannte das kantonale Steueramt lediglich den per

31. Dezember 2013 in Höhe von Euro … bzw. (umgerechnet) Fr. …

nachgewiesenen Darlehensbetrag und rechnete die steuermindernd in Abzug

gebrachten Schuldzinsen auf. Entsprechend wurde mit Einschätzungsentscheid vom

18. November 2016 für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern 2013 das

steuerbare Einkommen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. … und das

steuerbare Vermögen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festgesetzt. Für

die direkte Bundessteuer 2013 wurde das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) veranlagt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 24. Januar 2017 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 7. März 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. April 2019 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und es seien die geltend gemachten Zinsen von Fr. …

sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuern 2013 als auch bei der direkten

Bundessteuer 2013 beim steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen. Weiter

ersuchten sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung und den Beizug der

vor­instanzlichen Akten.

Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2019 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2019.00023 (Staats- und Gemeindesteuern

2013) und SB.2019.00024 (direkte Bundessteuer 2013), zog die vorinstanzlichen

Akten bei und gab den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur

Stellungnahme.

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde

beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, liessen

sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde F

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Die

Pflichtigen erachten die deklarierten Schuldzinsen in Höhe von Fr. … auch

ohne schriftlichen Darlehensvertrag für hinreichend nachgewiesen, da die D GmbH

dem Pflichtigen in der fraglichen Steuerperiode unbestrittenermassen das

vorerwähnte Darlehen in Höhe von Euro … zur Verfügung gestellt habe und

sich Zinsperiode und Zinsfälligkeit bereits aus "Gesetz" und den von

der D GmbH im Folgejahr verbuchten Zinserträgen ergeben würden. Weiter

müsse das Darlehen gemäss einem Rundschreiben der ESTV vom 25. Februar

2013.

über die steuerlich anerkannten Zinssätze 2013 für Vorschüsse und Darlehen

an Beteiligte oder nahestehende Dritte zu mindestens 1,5 % verzinst

werden, womit die deklarierten Zinsen von Fr. … angemessen und zum Abzug

zuzulassen seien, würde dies doch einem Zinssatz von 2,5 % entsprechen.

Sodann sei es überspitzt formalistisch, mit Verweis auf Art. 814 Abs. 4

in Verbindung mit Art. 718b des Obligationenrechts (OR) einen

schriftlichen Darlehensvertrag zu fordern, da das dort vorgesehene

Schrifterfordernis als reine Ordnungsvorschrift aufzufassen sei sowie das

Darlehen marktkonform ausgestaltet worden und aus den eingereichten

Kontobelegen ersichtlich sei, dass der Darlehensbetrag im Folgejahr "im

Rahmen einer Forderungsabtretung" zurückerstattet und entsprechende

Schuldzinsen bezahlt worden seien. Ebenso sei es überspitzt formalistisch, bei

den Pflichtigen Zahlungsnachweise für die deklarierten Schuldzinsen zu

verlangen.

2.2

Gemäss § 31

Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG

können private Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG bzw. Art. 20,

20a und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. … vom

Einkommen abgezogen werden. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des

Schuldners an den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder

unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und

als Quote desselben regelmässig in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24).

Private Schuldzinsen sind nach der sogenannten "Soll-"Methode

grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit abzugsfähig, sofern mit

einer Zahlung gerechnet werden kann (Felix Richner et al., Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 50 StG N. 79 und 91; Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 41

DBG N. 98 und 111). Werden Darlehen an die eigenen Beteiligungs­inhaber

und damit an nahestehende Personen geleistet, ist hingegen notorisch, dass die

Gesellschaften oftmals auf eine Rückforderung und Verzinsung verzichten,

weshalb die Schuldzinsen gemäss der sogenannten "Ist-"Methode

regelmässig erst mit der tatsächlichen Zahlung oder Verbuchung bei der

Gesellschaft abzugsfähig sind (vgl. BGr, 7. August 2014,2C_214/2014, E. 3.4.1).

Als steuermindernde Tatsachen sind sowohl die Schuld als auch die

einkommensmindernd in Abzug gebrachten Schuldzinsen von der steuerpflichtigen

Person nachzuweisen (vgl. VGr, 12. März 2015, SB.2014.00127/128, E. 2.2,

mit Hinweisen).

2.3

Der

Pflichtige ist gemäss Handelsregisterauszug Gesellschafter und Geschäftsführer

der D GmbH mit Einzelunterschrift, womit er in einem Näheverhältnis zur

darlehensgebenden D GmbH steht. Die Pflichtigen räumen ein, dass kein

schriftlicher Darlehensvertrag vorliegt, obwohl ein solcher schon aufgrund der

geschäftsführenden Stellung des Pflichtigen bei der D GmbH gemäss Art. 814

Abs. 4 in Verbindung mit Art. 718b OR erforderlich gewesen wäre. Aus

dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszug der D GmbH

ergibt sich immerhin, dass diese per 31. Dezember 2013 gegenüber dem

Pflichtigen eine Darlehensforderung von Euro … hatte. Unter Zugrundelegung

des freien Devisenkurses der ESTV per 31.12.2013 von 1,225500 entspricht dies

der vor­instanzlich vermögensmindernd anerkannten Darlehensschuld von

(umgerechnet) Fr. …. Eine weitergehende Darlehensschuld ist von den

hierfür beweisbelasteten Pflichtigen hingegen nicht nachgewiesen worden und

entsprechend nicht anzuerkennen, was vor Verwaltungsgericht insoweit

unbestritten ist.

2.4

Weder die

von den Pflichtigen vorgenommene Zinsberechnung noch der angeblich zur Anwendung

gebrachte Zinssatz von 2,5 % sind aus den Akten und der Darlegung der

Pflichtigen nachvollziehbar. Wie es sich damit verhält, kann jedoch

offenbleiben, da die Pflichtigen für die fragliche Steuerperiode letztlich

überhaupt keine Zinszahlungen oder Zinsvereinbarungen nachzuweisen vermögen:

Wie die Pflichtigen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich einräumen, wurden –

zumindest in der im Streit stehenden Steuerperiode 2013 – keine Zinszahlungen

geleistet, weshalb entsprechende Zinszahlungen auch nicht durch entsprechende

Konto- oder Kreditkartenauszüge der Pflichtigen nachweisbar waren. Eine

Verbuchung von Darlehenszinsen bei der D GmbH fand unbestrittenermassen

erst per 31. Dezember 2014 statt. Damit könnten nach der unter

Nahestehenden anwendbaren "Ist-"Methode die geltend gebrachten

Schuldzinsen selbst dann nicht in der strittigen Steuerperiode in Abzug

gebracht werden, wenn die deklarierten Schuldzinsen bereits 2013 fällig

geworden wären. Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Konstellation, wo in

Verletzung der Formvorschriften von Art. 814 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 718b OR auf einen schriftlichen Darlehensvertrag verzichtet wurde und

die rechtliche Durchsetzbarkeit des Darlehensvertrags damit zweifelhaft

erscheint. Indes reicht die bei der D GmbH im Folgejahr vorgenommene

Verbuchung von Schuldzinsen ohnehin nicht aus, eine Schuldzinsverpflichtung der

Pflichtigen nachzuweisen.

2.5

Da der

Pflichtige als nahestehender Dritter zur D GmbH gilt, müsste das von der D GmbH

zur Verfügung gestellte Darlehen zudem periodengerecht zu marktkonformen

Zinssätzen verzinst werden, ansonsten seitens der D GmbH geldwerte

Leistungen im Sinn von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58

Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. b des Verrechnungssteuergesetzes

vom 13. Oktober 1965 (VStG) vorliegen könnten. Entsprechend sieht das von

den Pflichtigen erwähnte Rundschreiben der ESTV vom 25. Februar 2013

betreffend die steuerlich anerkannten Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder

Darlehen in Schweizer Franken für Darlehen in Schweizer Franken eine

Mindestverzinsung von 1,5 % vor, ansonsten geldwerte Leistungen (der

darlehensgebenden Gesellschaft) zu prüfen sind. Bei Darlehen in Euro

rechtfertigt es sich aufgrund des höheren Zinsniveaus im Euroraum allenfalls,

einen höheren Mindestzinssatz zur Anwendung zu bringen. Die Unterschreitung des

im Rundschreiben vorgesehenen Mindestzinssatzes führt steuerrechtlich zu einer

Aufrechnung entsprechender geldwerter Leistungen, nicht aber zu der von den

Pflichtigen vorgebrachten Annahme, dass der von ihnen behauptete

Darlehensvertrag mangels schriftlicher Parteiabrede vertragsrechtlich

wenigstens zum Mindestzinssatz zu verzinsen sei.

Für die Pflichtigen führt eine

fehlende bzw. nicht marktkonforme Verzinsung jedoch nicht zu einem

steuerpflichtigen Einkommen, könnten doch im selben Ausmass, wie ihnen die eingesparten

Darlehenszinsen im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. c StG und Art. 20

Abs. 1 lit. c DBG als geldwerte Vorteile aufgerechnet werden müssten,

nach § 31 Abs. 1 lit. a StG und Art. 33 Abs. 1 lit. a

DBG Schuldzinsen in Abzug gebracht werden (vgl. Richner et al., § 20 StG N. 152;

Richner et al., Art. 20 DBG N. 146).

Die Pflichtigen können damit

aus dem zitierten Rundschreiben der ESTV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ist

die im Rundschreiben vorgesehene Mindestverzinsung nicht nachgewiesen, hat dies

allenfalls Steuerfolgen für die D GmbH, was aber nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet und gegebenenfalls im dortigen

(Nach-)Steuerverfahren zu prüfen ist. Ebenso wenig hat sich der vorliegende

Entscheid mit den verrechnungssteuerlichen Folgen zu befassen. Sodann kann

offengelassen werden, ob aufgrund der Ende 2014 vorgenommenen Buchungen

allenfalls in der Steuerperiode 2014 Schuldzinsen in Abzug gebracht werden

könnten.

2.6

Die

hierfür beweisbelasteten Pflichtigen vermögen damit die Vereinbarung und Leistung

der deklarierten Schuldzinsen nicht nachzuweisen. Vielmehr räumen sie selbst

ein, in der im Streit stehenden Steuerperiode 2013 keine Schuldzinsen geleistet

zu haben. Inwiefern in dieser Situation die steueramtliche Auflage zur

Einreichung von Verpflichtungs- und Zahlungsbelegen und die Verweigerung des

deklarierten Schuldzinsabzugs überspitzt formalistisch sein sollen, ist nicht

ersichtlich, wobei hierfür auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG

bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2013.

(SB.2019.00023) wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013

(SB.2019.00024) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00023 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00024 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je

zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …