SB.2019.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00025
2. Oktober 2019Deutsch14 min
(URT.2019.21139)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00025
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch c,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der mit
B geb. D verheiratete A (nachfolgend die Pflichtigen bzw. der Pflichtige) zog
am 1. Juli 2014 von E nach F um. Neben anderen Aktivitäten betreibt der
Pflichtige die G-Marketing, ein Einzelunternehmen mit Sitz an der H-Strasse in E,
welche Unternehmens- und Marketingberatung von Klein- und Mittelbetrieben
bezweckt. Über diese Einzelunternehmung G-Marketing vereinnahmte der Pflichtige
seit mehreren Jahren Beratungshonorare, Verwaltungsratshonorare und weitere
Spesen aus Mandaten des deutschen I-Konzerns.
Am 29. November 2008/8. Dezember 2008 räumte
die I AG in J, Deutschland, dem Pflichtigen eine "atypische Unterbeteiligung"
an der von der I AG in J, Deutschland, zu 100 % gehaltenen I GmbH
(später umfirmiert in K GmbH) von insgesamt 5 % ein. Im Kalenderjahr
2014 flossen dem Pflichtigen aus dieser Unterbeteiligung Fr. … zu. Mit
Veranlagungsverfügung vom 15. November 2016 qualifizierte die
Steuerbehörde des Kantons Schwyz die Unterbeteiligung des Pflichtigen an der K GmbH
als Privatvermögen und besteuerte den daraus zugeflossenen Ertrag am Wohnort
der Pflichtigen.
B. Nach
durchgeführter Untersuchung schätzte der zuständige Steuerkommissär des
kantonalen Steueramts Zürich die Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern am 10. Juli 2017 wie folgt ein:
Steuerbares Einkommen: Fr. …
Satzbestimmendes
Einkommen: Fr. …
Steuerbares
Vermögen: Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen: Fr. …
Dabei qualifizierte er die Unterbeteiligung des
Pflichtigen an der K GmbH als zur Einzelunternehmung G-Marketing
gehörendes Geschäftsvermögen. Die Steuerhoheit des Kantons Zürich leitete er
aus dem Sitz der Einzelunternehmung in E ab.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 16. Januar 2018 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 26. Februar 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. April 2019 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht die Veranlagung im Kanton Zürich sei in
Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons Schwyz wie folgt vorzunehmen:
Steuerbares Einkommen: Fr. …
Satzbestimmendes
Einkommen: Fr. … (vor kantonalen Korrekturen)
Steuerbares
Vermögen: Fr. …
Satzbestimmendes
Vermögen: Fr. … (Rein-Vermögen vor Abzügen)
Das kantonale Steueramt
beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz verzichtete auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
Streitig ist, ob die Unterbeteiligung des Pflichtigen an der K GmbH
zum Geschäftsvermögen seine Einzelfirma G-Marketing gehört und –
bejahendenfalls – ob der dem Pflichtigen hieraus zugeflossene Ertrag dem Kanton
Zürich zu Besteuerung zuzuweisendes Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit darstellt.
2.1
Als
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind gemäss § 18 Abs. 1
StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger
Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz
von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation
planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGr, 9. Mai 2016,2C_1131/2015, E. 3.1.1;
BGE 125 II 113 E. 5b; BGE 121 I 259 E. 3c; VGr, 4. Juli 2012,
SB.2012.00001, E. 2.2). Zu den Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung
oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Als selbständig Erwerbende gelten neben den
Einzelunternehmern auch die Gesellschafter von Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften, die Teilhaber an einfachen Gesellschaften mit
gewerblichen Betrieben und die stillen Teilhaber an solchen Betrieben (BGr, 16. Oktober
2015,2C_894/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Als Geschäftsvermögen gelten wiederum alle Vermögenswerte,
die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18
Abs. 2 DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG).
2.2
Ob ein
Wertgegenstand dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet
sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen
Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des
Vermögenswerts abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es
tatsächlich dem Geschäft dient (BGr, 27. November 2013,2C_515/2013, E. 2.1
= StE 2014 B 23.2 Nr. 45; BGr, 15. März 2000,2P.183/1999, E. 3c
= StE 2001 B 23.2 Nr. 22). Beteiligungen stellen sogenannte alternative
Vermögenswerte dar, die sowohl in Beziehung zur Geschäftstätigkeit stehen als
auch einer privaten Verwendung dienen können. Eine wirtschaftliche Verflechtung
zwischen dem Unternehmen des Steuerpflichtigen und der Aktiengesellschaft, an der
er beteiligt ist, genügt noch nicht für eine Zuordnung der Aktien zu seinem
Geschäftsvermögen. Von untergeordneter Bedeutung sind das Erwerbsmotiv, die
Mittelherkunft oder die buchhalterische Behandlung (BGr, 9. Juli 2013,
2C_2/2013, E. 2.2).
2.3
In Übereinstimmung
mit diesen Grundsätzen sind Beteiligungen gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dann als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, wenn sie in enger
Beziehung zur beruflichen Tätigkeit stehen. Diese von der Rechtsprechung
geforderte enge Beziehung kann aber gegebenenfalls auch ohne einen
massgeblichen bzw. beherrschenden Einfluss bestehen. Namentlich ist für die
Zurechnung zum Geschäftsvermögen eine Mehrheitsbeteiligung nicht zwingend
notwendig. Einzig eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen einer
(Einzel-)Unternehmung und der Aktiengesellschaft, an welcher der Unternehmer
beteiligt ist, bewirkt für sich allein noch keine Zuordnung zum
Geschäftsvermögen. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich der – in den
tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und verwirklichte – Wille,
die Beteiligungsrechte konkret dafür zu nutzen, das Geschäftsergebnis des
eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern (BGr, 8. Januar
2013,2C_802/2012, E. 2.4.2, mit weiteren Hinweisen).
2.4
Die
Beteiligten an einer einfachen Gesellschaft können ein Interesse haben, nach
aussen nicht als Personenverbindung in Erscheinung zu treten und am
Rechtsverkehr nicht teilzunehmen. Das Gesetz anerkennt ein solches Verhältnis,
indem es für diesen Fall bestimmt, dass ein Gesellschafter, der für Rechnung
der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte
abschliesst, allein gegenüber diesem Dritten berechtigt und verpflichtet wird (Art. 543
Abs. 1 OR). Für das Verhältnis unter den Gesellschaftern, d. h. im Innenverhältnis,
gelten dann die Regeln über die einfache Gesellschaft. Nach aussen tritt nur
der handelnde Gesellschafter in Erscheinung (BGr, 3. November 2015,
2C_325/2015, E. 2.2).
Das Steuerrecht knüpft an die zivilrechtlichen
Gegebenheiten an, es schliesst aber eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
nicht aus, wenn die Steuernormen wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweisen
(Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, Vorbem. zu StG N. 115 ff.). Aufgrund ihrer zivilrechtlichen
Ausgestaltung unterliegen einfache Gesellschaften, Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften nicht selbst der Steuer (§ 1 lit. a StG e
contrario); ihr Einkommen wird den einzelnen Teilhabern anteilsmässig
zugerechnet. Das gilt auch für die stille Gesellschaft als eine Sonderform der
einfachen Gesellschaft. Für die Besteuerung stiller Gesellschaften ist daher
stets auf das Innenverhältnis abzustellen (Richner et al., a. a. O., § 4 N. 10). Dabei liegt eine
Erwerbstätigkeit auch vor, wenn mehrere Personen sich an einer einfachen
Gesellschaft beteiligen. Es ist nicht notwendig, dass jeder Gesellschafter
persönlich eine auf Verdienst gerichtete Tätigkeit für gemeinsame Rechnung
ausführt. Es genügt, dass eine solche Betätigung auf der Stufe der Gesellschaft
vorliegt (BGE 125 II 113 E. 3c; 122 II 446 E. 3b; BGr, 31. Oktober
2011,2C_948/2010, E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Das gilt
gleichermassen für die Gesellschafter einer stillen Gesellschaft, die nach
aussen nicht in Erscheinung treten (vgl. zum Ganzen BGr, 3. November 2015,
2C_325/2015, E. 2.3. f.).
3.
3.1
Mit
Vereinbarung vom 29.11/8.12.2008 hat die I AG in J, Deutschland, dem
Pflichtigen eine "atypische Unterbeteiligung" im Ausmass von 5 %
des Grundkapitals der K GmbH eingeräumt, wobei die restlichen 95 %
des Kapitals der K GmbH offenbar vollumfänglich im Eigentum der I AG
verblieben sind. Neben der Übernahme des Stammkapitals im Ausmass von € …
hatte sich der Pflichtige im Ausmass seiner Beteiligung auch mit einem
einmaligen Finanzierungsbeitrag an einem Darlehen der I AG an die K GmbH
zu beteiligen. Als Gegenleistung partizipierte er anteilsmässig an den
Gewinnausschüttungen, Darlehensrückzahlungen und Zinszahlungen. Dabei war die
Unterbeteiligung als reine Innengesellschaft zwischen der I AG und dem
Pflichtigen ausgestaltet – sachenrechtlich blieben die Stammanteile und die
Mitwirkungsrechte gegenüber der K GmbH vollumfänglich der I AG.
Ebenso oblag die Geschäftsführung der Unterbeteiligungsgesellschaft
ausschliesslich der I AG, welche sich verpflichtete, ihre Rechte als
Gesellschafter "auch im Interesse des Unterbeteiligten wahrzunehmen"
und den Pflichtigen an den Auskunfts- und Einsichtsrechten teilhaben zu lassen.
3.2
Diese auf deutschem Recht gründende
vertragliche Ausgestaltung der Beteiligung des Pflichtigen an der K GmbH
hat die Vorinstanz im Resultat einer stillen Beteiligung nach schweizerischem
Recht gleichgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden: Entgegen seinen Vorbringen
Dispositiv
hat der Pflichtige durchaus über Informations- und Mitwirkungsrechte verfügt,
wenn diese auch indirekt über die Hauptbeteiligte I AG auszuüben waren:
Gemäss Ziff. 4.2 der Vereinbarung vom 29.11/8.12.2008 hat sich die
Hauptbeteiligte verpflichtet, ihre Rechte als Gesellschafterin der
Hauptgesellschaft "auch im Interesse der Unterbeteiligten"
wahrzunehmen und hatte vor der Beschlussfassung in der Hauptgesellschaft eine
Abstimmung mit den Unterbeteiligten durchzuführen. Sodann haben gemäss Ziff. 4.3
der Vereinbarung vom 29.11/8.12.2008 dem Pflichtigen gegenüber dem
Hauptbeteiligten die Auskunfts- und Einsichtsrechte zugestanden, welche die
Hauptbeteiligte gegenüber der Hauptgesellschaft hatte. Damit liegt entgegen der
Auffassung des Pflichtigen nicht ein blosses Darlehen vor, sondern der
Pflichtige hat sich Rechte einräumen lassen, welche sich nur mit einem
eigentlichen Gesellschaftswillen und mit der Solidarität der Interessen
erklären (Walter Fehlmann/Karin Müller, Berner
Kommentar, 2006, Art. 530 OR N. 70 f. mit Hinweisen).
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu einem Entscheid
des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008 (2C_333/2007): Im zitierten
Entscheid hat das Bundesgericht sich zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer
an eine inländische Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung geäussert
und keine weitergehende Beurteilung für die direkten Steuern vorgenommen. Eine
Stellungnahme der eidgenössischen Steuerverwaltung zu diesem Entscheid
(Schreiben vom 28. April 2015) vermag das Verwaltungsgericht nicht zu
binden.
3.3 Der
Pflichtige ist ausgebildeter Betriebswirtschafter (Dr. oec. HSG) und hat im
streitbetroffenen Kalenderjahr u. a.
eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen der Einzelunternehmung G-Marketing
mit Sitz in E ausgeübt. Diese Einzelunternehmung hat Unternehmens- und
Marketingberatung bezweckt, Marketingleitern in der Form eines Coachings
Unterstützung angeboten und im Rahmen eines Outsourcings gar sämtliche
Funktionen eines Marketingleiters übernommen.
Die Kontakte des Pflichtigen zur I AG gründen offenbar
auf einer persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Leiter des "I-Konzerns".
Indessen hat diese persönliche Beziehung gemäss Darstellung des Pflichtigen zu
keinen weiteren Vorteilseinräumungen zu seinen Gunsten geführt. Die Geschäfte
zwischen dem Pflichtigen und dem I-Konzern seien zu Drittbedingungen
abgewickelt worden. Unter anderem hat der Pflichtige verschiedene VR-Mandate im
Umfeld des I-Konzerns ausgeübt, so bei der L AG, der M AG sowie einer
weiteren Gruppengesellschaft der I-Gruppe im Land N. Daneben erledigte der
Pflichtige für die I-Gruppe weitere Marketingberatungen. Sämtliche diese
Aktivitäten hat der Pflichtige jeweilen über seine Einzelunternehmung in
Rechnung gestellt, sowohl die Verwaltungsratsmandate wie auch weitere Spesen
und Honorare. Zum konkret streitbetroffenen Geschäft hat die Vorinstanz
festgehalten, die I AG sei vom Pflichtigen auf die K-GmbH aufmerksam
gemacht worden: Er habe diese Transaktion für die I "sichtbar"
gemacht, indem er diese über Gerüchte zu einem Verkaufswillen der vormaligen
Eigner informiert habe. Der Pflichtige habe dann "den Wunsch formuliert,
sich bei einem allfälligen Engagement ebenfalls zu beteiligen". Diesen
tatsächlichen Feststellungen tritt der Pflichtige in der Beschwerde nicht
substanziiert entgegen. Tatsächlich legen es diese Umstände damit nahe, dass
das Engagement des Pflichtigen bei der K-GmbH im engsten Zusammenhang mit der
(Beratungs-)Tätigkeit für die I-Gruppe und damit auch mit der selbständigen
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen über die G-Marketing zu sehen ist. Ohne diese
über die G-Marketing für die I-Gruppe ausgeübte Tätigkeit wäre es nicht zu
diesem finanziellen Engagement des Pflichtigen in der vorliegenden Form
gekommen. Damit ist eine enge Beziehung zwischen der Beteiligung des
Pflichtigen an der K-GmbH und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit unter dem
Dach der G-Marketing gegeben (vgl. E. 2.3 vorstehend). Für das
Verwaltungsgericht steht fest, dass der Pflichtige mit dem Kauf der
(Unter-)Beteiligung eine sich ihm bietende Gelegenheit erkannte und nutzte, um
– gemeinsam mit seinem Kunden – für sein Einzelunternehmen einen
wirtschaftlichen Vorteil zu erreichen. Damit ist die atypische Unterbeteiligung
des Pflichtigen an der K-GmbH bzw. sein Anteil an der entsprechenden einfachen
Gesellschaft mit der I AG durch die Vorinstanz zu Recht als selbständige
Erwerbstätigkeit im Rahmen einer stillen Beteiligung der Geschäftstätigkeit und
damit dem Geschäftsvermögen der G-Marketing zugeordnet worden.
Dies führt, da der Sitz der G-Marketing im fraglichen
Steuerjahr in E lag, zur Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung im
Kanton Zürich. Der blosse Hinweis auf ein auch am Wohnort eingerichtetes Büro
vermag keine Ausscheidung an den Wohnort zu bewirken. Ebenso ist der Anteil des
Pflichtigen als stiller Gesellschafter als Geschäftsvermögen der G-Marketing
auch betreffend der Vermögenssteuer dem Kanton Zürich zuzuweisen.
3.4 Selbst
wenn im Sinn der Ausführungen des Pflichtigen die atypische Unterbeteiligung
als Darlehen qualifiziert würde, würde sich im Resultat keine Veränderung
ergeben: Auch das Darlehen wäre unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen
als Geschäftsvermögen der G-Marketing zu qualifizieren: Die Darlehenseinräumung
stünde in engstem Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des
Pflichtigen und wäre ebenfalls deswegen eingegangen worden, um einen
wirtschaftlichen Erfolg für die Einzelunternehmung zu erreichen. Auch diesfalls
wäre die Ausscheidung nach E vorzunehmen.
3.5 Was der
Pflichtige weiter hiergegen vorbringt, sticht nicht. So ist es für die Frage
der Zuordnung zum Geschäftsvermögen zunächst unerheblich, welche Bedeutung der G-Marketing
für die Einkommenserzielung des Pflichtigen zukommt. Nachdem die enge
Verbindung des Erwerbs der Unterbeteiligung mit der Geschäftstätigkeit der G-Marketing
erstellt ist, fehlt es weiter an Gründen, um nochmals eine (weitere)
Einzelunternehmung am Wohnsitz des Pflichtigen, in Deutschland oder gar (im
Sinn einer Betriebsstätte) am Sitz der K-GmbH anzunehmen. Der Pflichtige
begründet diese denn auch nicht weiter. Letztlich spricht auch das geringe
Ausmass (von 5 %) der Beteiligung an der Hauptgesellschaft nicht gegen die
Zuordnung zum Geschäftsvermögen (vgl. E. 2.3 vorstehend).
3.6 Sodann entfalten
die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine
Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im
Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als
auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit
erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die
einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für
die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet (BGr, 25. April
2017,2C_41/2016 und 2C_42/2016, E. 4.2). Allerdings können sich aus dem
vom Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Gebot der Rechtssicherheit bzw.
dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens bei der – hier vorliegenden – Zuteilung
alternativer Wirtschaftsgüter zum Geschäfts- oder Privatvermögen gewisse
Einschränkungen für die veranlagende Steuerbehörde ergeben. Die Steuerbehörde
ist bei gleichbleibenden Verhältnissen an eine über längere Zeit akzeptierte
Qualifikation gebunden (vgl. BGr, 25. April 2017,2C_41/2016 und
2C_42/2016, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Vorliegend erfolgte der Erwerb der Unterbeteiligung 2008 und
bereits in der Einschätzung des Jahres 2014 erfolgt die vorliegend umstrittene
Qualifikation durch das Steueramt zum Geschäftsvermögen. Damit besteht
jedenfalls noch keine über einen längeren Zeitraum akzeptierte Qualifikation
des Vermögenswertes als Privatvermögen. Hinzu kommt, dass in den Vorperioden
soweit ersichtlich nie eine eingehende Untersuchung durch die
Veranlagungsbehörde stattgefunden hat. Vielmehr erfolgte die diesbezügliche
Einschätzung bzw. Veranlagung anhand der Selbstdeklaration, welche ohnehin nur
eine beschränkte Bindungswirkung entfalten könnte.
Weiter hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass
der Pflichtige die Unterbeteiligung nie bilanziert hat und daher tatsächlich
keine Abschreibung auf einem höheren Wert erfolgen kann – vielmehr hätte die
Unterbeteiligung ab Anbeginn mit den ursprünglichen Gestehungskosten bilanziert
werden müssen. Diesfalls wäre eine Abschreibung im Sinn der Ausführungen des
Pflichtigen gar nicht möglich. Auf diese zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz ist zu verweisen (E. 3 des angefochtenen Entscheids).
3.7 Stellt die
Unterbeteiligung aber der Einzelunternehmung G-Marketing zuzuordnendes
Geschäftsvermögen dar, hat der Beschwerdegegner die daraus erfolgenden Zuflüsse
zu Recht der Besteuerung im Kanton Zürich als Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit unterworfen. Betragsmässig ist die Aufrechnung nicht
umstritten. Ebenso zu Recht erfolgte die vermögensseitige Behandlung der
Unterbeteiligung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 16'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellkosten,
Fr. 16'120.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …