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Entscheid

SB.2019.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00032

23. Oktober 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21183)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A/B (nachfolgend: die Pflichtigen) brachten

in ihrer Steuererklärung 2015 unter anderem die Kosten bzw.

Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von Fr. … für die (vorzeitige)

Auflösung von zwei mit ihrer (damaligen) Wohnliegenschaft verbundenen

Festhypotheken als Schuldzinsen in Abzug. Mit Veranlagungsverfügung bzw.

Einschätzungsentscheid vom 13. Oktober 2017 rechnete das kantonale

Steueramt die in Abzug gebrachte Vorfälligkeitsentschädigung auf und setzte das

steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2015 auf

Fr. … und für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … (davon Fr. …

Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) fest. Das steuerbare Vermögen wurde

deklarationsgemäss auf Fr. … eingeschätzt.

Die gegen die Aufrechnung erhobenen Einsprachen wies das

kantonale Steueramt am 28. März 2018 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das

Steuerrekursgericht am 26. März 2019 gut. Entsprechend setzte es das

steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2015 auf Fr. …

und für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … (davon Fr. … Ertrag

aus qualifizierter Beteiligung) fest.

III.

Mit Beschwerde(n) vom 30. April 2019 (Datum

Poststempel) beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei

der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien die Einspracheentscheide

vom 28. März 2018 zu bestätigen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai

2019.

vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00032) und direkter Bundessteuer 2015

(SB.2019.00033). Zugleich zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gab den

übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV)

und das Steueramt der Gemeinde D nicht vernehmen liessen und das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde(n) und die Bestätigung des

steuerrekursgerichtlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorliegend

ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Die Sache ist

deshalb zur Behandlung an die Kammer zu überweisen (vgl. § 38b Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vor­schriften von

Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Re­kurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Ge­meindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II

548.

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Strittig

ist die Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Gläubigerwechsel.

Vorfälligkeitsentschädigungen werden für die vorzeitige Auflösung von

Festhypotheken bezahlt und entschädigen dem Kreditgeber den entstandenen

Zinsausfall. Rechtlich handelt es sich dabei je nach konkreter Ausgestaltung um

eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 des Obligationenrechts (OR) oder

um Schadenersatz gemäss Art. 97 OR (VGr ZG, 26. Juni 2014, GVP 2014

S. 118 = StE 1998 B.27.2 Nr. 40, E. 3.1; Rebecca Maute,

Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen, StR 68/2013, S. 433 f.; Sankt

Galler Steuerbuch [StB SG] 45 Nr. 5 Ziff. 2.2). Wirtschaftlich

betrachtet stellen Vorfälligkeitsentschädigungen hingegen – zumindest bei

Fortsetzung des Schuldverhältnisses mit demselben Gläubiger – vorweggenommene

Schuldzinszahlungen dar, weshalb sie nach Zürcher Praxis im Rahmen von

§ 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a

DBG grundsätzlich als Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer zum Abzug

zugelassen werden, wenngleich es sich mangels Kapitalabhängigkeit um keine

eigentlichen Zinsschulden handelt und die zeitliche Vorverlegung an sich gegen

das Periodizitätsprinzip verstösst (vgl. VGr, 4. November 2015,

SB.2015.00090, E. 2.1 sowie die nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlichte

E. 4.2 von VGr, 20. Januar 2010, SB.2009.00056 bzw. SB.2009.00057, je

mit Hinweisen; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 31 StG N. 15; Felix Richner

et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33

DBG N. 14; Maute, S. 433 f.; ebenso die Praxis in anderen Kantonen,

StB SG 45 Nr. 5; Thurgauer Steuerpraxis [StP TG] 34 Nr. 9;

einschränkender die Zuger Gerichtspraxis, vgl. VGr ZG, 26. Juni 2014, GVP

2014.

S. 118; ablehnend VGr LU, 17. Februar 1998, StE 1998 B.27.2

Nr. 20; vgl. zur bisherigen kantonalen Praxis auch Thomas J. Wenger,

Vorfälligkeitsentschädigung und steuerliche Abzugsfähigkeit, sui-generis 2017,

S. 179; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuergesetz, Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 33 DBG N. 9a).

2.2

Die neuere

bundesgerichtliche Praxis erachtet die entsprechende Abzugsfähigkeit jedoch nur

gegeben, wenn ein weiterbestehendes und nur hinsichtlich der Konditionen

umgestaltetes Darlehensverhältnis vorliegt und die Vorfälligkeitsentschädigung

damit (primär) als Entgelt und nicht als Schadenersatz oder Konventionalstrafe

einzustufen ist (BGE 143 II 382 E. 5.3.1; BGE 143 II 396 E. 2.3).

Demgemäss wäre die Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einem

Wechsel des (Hypothekar-)Gläubigers ausgeschlossen (vgl. dazu auch die

Urteilsbesprechungen in TREX 2017, S. 170; SJZ 114 [2018] S. 276).

2.3

Ob die

angeführten bundesgerichtlichen Erwägungen zum Gläubigerwechsel von der ratio

decidendi erfasst oder im Sinn von obiter dicta lediglich beiläufige

Meinungsäusserungen ohne entscheidtragende Bedeutung waren, wird in den

Kantonen uneinheitlich beurteilt: Einige kantonale Steuerverwaltungen haben mit

Verweis auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischenzeitlich

ihre Praxis angepasst und verweigern einen Abzug bei Umschuldungen mit

Gläubigerwechsel, sofern die Vorfälligkeitsentschädigung nicht schon vor der

Steuerperiode 2017 bezahlt worden ist (vgl. Solothurner Steuerbuch [StB SO], § 41

Nr. 1 Ziff. 2.3; Baselbieter Steuerbuch [StB BL], Band 1, § 29

Nr. 10 Ziff. 2.3; vgl. auch die Wegleitung zur Grundstückgewinnsteuer

des Kantons Schwyz [www.sz.ch]). Vereinzelt wird die neue Praxis auch

rückwirkend auf frühere Steuerperioden angewandt (Luzerner Steuerbuch [StB LU],

Band I, § 40 Nr. 1; unklar Thurgauer Steuerpraxis [StP TG] § 34

Nr. 9 Ziff. 1.3). Andere kantonale Steuerverwaltung sehen sich an die

entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen zur Abzugsfähigkeit bei

Gläubigerwechsel nicht gebunden und erachten die Frage weiterhin nicht als

abschliessend höchstrichterlich entschieden (vgl. insbesondere Ziff. 8.3

der TaxInfo "Schuldzinsen" zu Art. 38 des Berner Steuergesetzes

[www.be.ch/taxinfo]; implizit ebenso die Bündner und Sankt Galler Steuerbehörden

[aktualisierte Praxisfestlegungen "Ausstieg aus Festhypothek" der

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 19. Dezember 2017 [www.gr.ch];

Sankt Galler Steuerbuch [StB SG] 45 Nr. 5, Ziff. 2.3; unklar Zuger

Steuerbuch [ZG StB], § 30). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass

mehrere Kantone zumindest die vor der Steuerperiode 2017 bezahlten

Vorfälligkeitsentschädigungen auch bei Gläubigerwechsel weiterhin zum Abzug

zulassen und den diesbezüglich gegenteiligen bundesgerichtlichen Erwägungen

damit nur beschränkt präjudizierende Wirkung zuerkennen wollen.

2.4

Die

Unterscheidung zwischen der ratio decidendi und blossen obiter dicta ist nicht

immer einfach zu treffen. Bei den auf die vorliegende Konstellation

übertragbaren bundesgerichtlichen Erwägungen handelt es sich jedoch offenkundig

nicht bloss um obiter dicta im Sinn von beiläufigen Meinungsäusserungen ohne

entscheidtragende Bedeutung und eingeschränkter präjudizierenden Wirkung: Die

in zwei aufeinander abgestimmten Bundesgerichtsentscheiden angeführten

Erwägungen gehen vielmehr über eine den fallbezogenen Erwägungen vorangestellte

allgemeine rechtliche "Auslegeordnung" hinaus und können zur

Abgrenzung der verschiedenen Konstellationen kaum weggedacht werden (vgl. auch

Giovanni Biaggini/Stephan Haag, in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 23 BGG N. 6).

Sodann hat das Bundesgericht seine Erwägungen über die Abzugsfähigkeit der

Vorfälligkeitsentschädigung sowohl in der amtlichen Sammlung (BGE 143 II 382;

BGE 143 II 396) publiziert als auch im Rahmen einer Medienmitteilung

veröffentlicht, was der neuen Praxis weiteres Gewicht verleiht.

2.5

Auch in

materieller Hinsicht überzeugen die bundesgerichtlich vorgenommenen

Differenzierungen: Während Vorfälligkeitsentschädigung bei Fortsetzung der

bisherigen Hypothekarschuld mit veränderten Konditionen regelmässig als

Finanzierungskosten bzw. vorweggenommene Schuldzinsen gelten, dient eine

Vorfälligkeitsentschädigung mit Gläubigerwechsel einzig und allein der Ablösung

der alten Hypothek, ohne dass die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung der

(Mit-)Finanzierung der neuen Hypothek dienen würde. Deshalb hat die

Vorfälligkeitsentschädigung bei Gläubigerwechsel im Wesentlichen den Charakter

einer nicht abzugsfähigen Rücktrittsprämie im Sinn eines Schadenersatzes oder

einer Konventionalstrafe (so auch VGr ZG, 26. Juni 2014, GVP 2014 S. 118 ff.,

E. 3). Auch aus Gläubigersicht ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten

zwischen der blossen Beendigung oder der Fortsetzung des bisherigen

Hypothekenverhältnisses unter angepassten Bedingungen zu unterscheiden,

profitiert doch bei fehlendem Gläubigerwechsel die Hypothekargläubigerin nicht

nur von der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch von der in der Regel

längerfristigen Neubindung ihres bisherigen Kunden, während ihr finanzielles

Interesse bei Gläubigerwechsel allein an der Vereinnahmung einer

Vorfälligkeitsentschädigung besteht. Die bei Gläubigerwechsel zu bezahlende

Vorfälligkeitsentschädigung unterscheidet sich damit wesentlich von der

Vorfälligkeitsentschädigung bei einer blossen Vertragsanpassung und ist weitaus

näher an der vom Bundesgericht in den genannten Entscheiden (vgl. BGE 143 II

382; BGE 143 II 396) primär beurteilten Konstellation, in welcher die Vorfälligkeitsentschädigung

im Hinblick auf einen unbelasteten Liegenschaftenverkauf zu entrichten war und

das bisherige Darlehensverhältnis somit ebenfalls beendet und nicht bloss

umgestaltet wurde. Da damit sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen,

ist auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 der

Bundesverfassung (BV) nicht ersichtlich.

2.6

Entgegen

der Auffassung der Pflichtigen und der Vorinstanz stellen

Vorfälligkeitsentschädigungen bei einem Gläubigerwechsel weder Gewinnungskosten

noch Schuldzinsen dar:

2.6.1

Als Schuldzinsen gelten Vergütungen, welche für die Gewährung einer

Geldsumme oder Zurverfügungstellung eines Kapitals zu leisten sind, sofern

dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozent berechnet

wird und damit nicht die Kapitalschuld getilgt wird. Schuldzinsen sind deshalb

alle geldwerten Leistungen für die Kapitalnutzung die nicht zur

Kapitalrückzahlung führen, weshalb Vorfälligkeitsentschädigungen höchstens

unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise Zinsschulden gleichzusetzen sind (vgl.

dazu z. B.

Steuergericht BL vom 26. November 2004, Nr. 131/2004, E. 3.b).

Anders als die Gewinnungskosten (§§ 26–30 StG; Art. 26–32 DBG) sind

die Schuldzinsen und andere Abzüge in Art. 33 und 33a DBG bzw. § 31 f.

StG abschliessend aufgeführt (Markus Reich/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch,

Art. 25 DBG N. 20, vgl. auch VGr, 9. Januar 2019,

SB.2017.00144/145, E. 2.2 [nicht rechtskräftig]). Es rechtfertigt sich

deshalb, die Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen restriktiv

auszulegen und im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei

Fortsetzung des Hypothekarverhältnisses beim gleichen Hypothekargläubiger

zuzulassen, da ansonsten die notwendige Verbindung zwischen der

Darlehenshingabe und der dafür ausgerichteten Vergütung entfällt (vgl.

BGE 143 II 382 E. 5.3).

2.6.2

Sodann

geht es zu weit, Vorfälligkeitsentschädigung als Gewinnungskosten zu betrachten:

Gewinnungskosten im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember

1990.

(StHG) sind die Auslagen, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen

verursacht bzw. veranlasst sind und deren Vermeidung der steuerpflichtigen

Person nicht zumutbar ist (vgl. Richner et al., § 25 StG N. 4 ff.;

Richner et al., Art. 25 DBG N. 4 f.; BGr, 21. September

2017,2C_745/2017, E. 2.2.1). Zwar kann die vorzeitige Kündigung

einer Hypothek je nach Zinsentwicklung dazu beitragen, die Aufwendungen für

Hypothekarzinsen insgesamt gerechnet zu reduzieren und in künftigen

Steuerperioden einen höheren steuerpflichtigen Nettoertrag zu erzielen, indem

beim Neuabschluss der Hypothek von einem günstigen Zinsumfeld profitiert werden

kann. Da sich die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch regelmässig anhand der

Differenz zwischen dem vertraglichen Hypothekarzinssatz über die Restlaufzeit

und dem durch eine Wiederanlage des Rückzahlungsbetrags auf dem Geldmarkt zu

erzielenden "Wiederanlagesatz" (zuzüglich allfälliger

Bearbeitungsgebühren etc.) bemisst (vgl. Markus W. Stadlin, Der

Liegenschaftsverkauf mit vorzeitiger Auflösung der Festhypothek: Überlegungen

zur Rechtsnatur der Vorfälligkeitsentschädigung und zu den steuerlichen Folgen,

BJM 2017 S. 5), bringt die Neuhypothek in Bezug auf die Restlaufzeit

rechnerisch keinerlei Vorteile. Dies wird auch von der Vorinstanz eingeräumt.

Die Motivation für einen vorzeitigen Wechsel des Hypothekargläubigers liegt aus

Schuldnersicht vielmehr in der Antizipation zukünftig steigender Zinsen,

weshalb der Neuabschluss einer Hypothek in einem (vermeintlich) günstigen

Zinsumfeld lukrativ sein kann, damit über die gesamte Laufzeit der neuen

Hypothek vom derzeit gültigen Zinssatz profitiert werden kann. Der Wechsel und

die damit zusammenhängende Vorfälligkeitsentschädigung stehen damit nicht in einen

unmittelbaren Zusammenhang mit einer zukünftigen Einkommenserzielung, sondern

stellen lediglich eine Wette auf die zukünftige Zinsentwicklung dar. Sodann

steht die Qualifikation von Vorfälligkeitsentschädigungen als Gewinnungskosten

in klarem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, welche

Vorfälligkeitsentschädigungen bei Fortsetzung des Schuldverhältnisses mit

demselben Gläubiger den Schuldzinsen und nicht Gewinnungskosten gleichstellt

(vgl. BGE 143 II 382 E. 5; VGr ZG, 26. Juni 2014, GVP 2014 S. 118

ff., E. 3: a. M.

Steuerrekursgericht BL, 26. November 2004, Nr. 131, E. 4).

Würden Vorfälligkeitsentschädigungen Gewinnungskosten darstellen, müssten diese

immer zum Abzug zugelassen werden, was klarerweise nicht der geltenden

höchstrichterlichen Praxis entspricht.

2.7

Entgegen

den vorinstanzlichen Erwägungen stellt die Verweigerung des Abzugs der

Vorfälligkeitsentschädigung bei Gläubigerwechsel weder einen unzulässigen

Eingriff in die gemäss Art. 25 BV gewährleistete Wirtschaftsfreiheit dar,

noch werden hierdurch wirtschaftliche Fehlanreize gesetzt: So besteht kein

Grund, weshalb der Fiskus solche Vertragsausstiegskosten mittragen sollte.

Derartige Kosten stellen vielmehr nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.

Da die Umschuldung der Hypothek mit Gläubigerwechsel in wirtschaftlicher

Hinsicht nichts anderes als eine Wette auf die zukünftige Zinsentwicklung

darstellt, würde es vielmehr zu Fehlanreizen führen, wenn Hypothekarschuldner

einen Teil ihrer Umschuldungskosten steuerlich in Abzug bringen könnten, obwohl

die zukünftige Zinsentwicklung beim Gläubigerwechsel überhaupt noch nicht

feststeht – und sich bei weiter fallenden Zinsen auch zum Nachteil der

Steuerpflichtigen auswirken könnten.

2.8

Damit

entspricht die Nichtabzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei

Gläubigerwechsel der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und beruht diese

Praxis auf ernsthaften und sachlichen Gründen. Eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots ist damit ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 8

und Art. 127 BV).

3.

3.1

Grundsätzlich

ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur

für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle.

Praxisänderungen und erstmalige Praxisfestlegungen wirken sich somit auch im

Steuerrecht unmittelbar auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle

aus. Gegen eine Änderung der materiellrechtlichen Praxis gibt es keinen

generellen Vertrauensschutz. Anders verhält es sich, wenn die Weiterführung der

alten Praxis individuell zugesichert wurde oder die Behörde auf andere Weise

entsprechende Erwartungen geweckt hatte (BGr, 16. Juni 2018,2C_199/2017,

E. 3.5, mit Hinweisen). Sodann muss eine Praxisänderung einer rechtsanwendenden

Behörde auf ernsthafte und sachliche Gründe abstützen und sind die

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Praxisänderung umso höher, je länger

die Praxis gedauert hat (vgl. z. B.

BGE 127 I 49 E. 3.c; BGE 125 II 152 E, 4c/aa). Vom (ohnehin nur

eingeschränkt geltenden) Vertrauensschutz bei Praxisänderungen aufgrund

veränderter Gesetzesauslegung zu differenzieren ist das aus Art. 5 Abs. 1

BV und Art. 2 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(KV) ableitbare Rückwirkungsverbot bei Gesetzesänderungen.

3.2

Mangels

hinreichender Vertrauensgrundlage können sich die Pflichtigen nicht auf

Vertrauensschutz berufen. Gemäss der zitierten Rechtslage ist die vom

Bundesgericht inzwischen vorgenommene Praxisfestlegung unmittelbar auf alle

noch nicht rechtskräftig veranlagten bzw. eingeschätzten Fälle anwendbar, wobei

offenbleiben kann, ob es sich angesichts der uneinheitlichen und unstetigen kantonalen

Übungen überhaupt um die Änderung einer bereits schweizweit etablierten Praxis

handelt. Selbst bei Annahme einer Praxisänderung würden die nunmehr vom

Bundesgericht vorgenommenen Differenzierungen auf ernsthaften und sachlichen

Gründen basieren, weshalb diese weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit

noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch steht (vgl. BGE 125 II 152 E, 4c/aa).

Sodann machen die Pflichtigen auch nicht geltend, aufgrund besonderer

Zusicherungen gehandelt zu haben. Es kann ebenfalls offenbleiben, ob der

Wechsel des Hypothekargläubigers überhaupt in einem Motivationszusammenhang zu

der von den Pflichtigen erwarteten steuerlichen Abzugsfähigkeit der hierdurch

anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung stand und damit eine Vertrauensbetätigung

vorlag. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbots fällt bereits aufgrund

fehlender Gesetzesänderung ausser Betracht. Sodann ist die zögerliche Übernahme

der an sich klaren bundesgerichtlichen Vorgaben durch ausserkantonale

Steuerverwaltungen für das hiesige Verfahren nicht ausschlaggebend.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind

die Pflichtigen gemäss den Einspracheentscheiden einzuschätzen bzw. zu

veranlagen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens

sowie des Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens den Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1

StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG). Mangels entsprechenden Antrags – und da die Erhebung und Begründung von

Rechtsmitteln sich vorliegend noch im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegt

– steht eine solche ferner auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt nicht zu.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2019.00032 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird gutgeheissen.

Der Beschwerdegegner wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus

qualifizierter Beteiligung) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt (Verheiratetentarif gemäss §§ 35 Abs. 2 und 47

Abs. 2 StG).

2.

Die

Beschwerde SB.2019.00033 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird gutgeheissen.

Der Beschwerdegegner wird für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt (Verheiratetentarif gemäss

Art. 36 Abs. 2 DBG).

3.

Die

Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft

je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00032 wird festgesetzt auf

Fr. 900.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 987.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00033 wird festgesetzt auf

Fr. 650.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50. Zustellkosten,

Fr. 702.50 Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2019.00032 werden der

Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2019.00033 werden der

Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

8.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …