SB.2019.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00034
4. Dezember 2019Deutsch14 min
(URT.2019.21305)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00034
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
AB AG, vertreten durch die X AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (ab 1.7.2011),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die AB AG mit Sitz in C (Kanton D) ist eine auf
30. Juni 2011 rückwirkend gegründete Tochtergesellschaft der A Holding AG,
welche aus einer Abspaltung aus der A AG mit Sitz im Kanton Zürich
hervorging. Mit der Reorganisation wurde der Geschäftsbereich … auf die neu
gegründete Gesellschaft übertragen; der Bereich … und Handel mit … verblieb bei
der A AG. Verwaltungsräte der AB AG sind die beiden
Gründungsmitglieder E (Präsident), seit 2005 mit Wohnsitz in Grossbritannien,
und F, mit Wohnsitz in der Schweiz; ferner im Verwaltungsrat vertreten ist G,
wohnhaft in der Schweiz.
Mit Vorentscheid vom 18. November 2015
beanspruchte der Kanton Zürich die Steuerhoheit über die AB AG kraft
persönlicher und/oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton Zürich. Eine hiergegen
erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 9. Dezember 2016 ab,
da mindestens eine Betriebsstätte im Kanton Zürich vorliege.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26. März 2019 ab. Dabei gelangte es
zum Schluss, die tatsächliche Verwaltung der AB AG und damit deren Sitz
befinde sich in W (Kanton Zürich).
III.
Mit Beschwerde vom 29. April 2019
beantragte die AB AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem
Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts und die Entscheide
des kantonalen Steueramts seien ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. In ihrer Replik vom 3. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin
vollumfänglich an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Als Sitz einer Aktiengesellschaft gilt der Ort, den die
Statuten als solchen bezeichnen (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]
und Art. 626 Ziff. 1 Obligationenrecht [OR]). Dem statutarischen Sitz
wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss
eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und
ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am
Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen
(bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung
bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr,
7.
Februar 2019,2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014,2C_431/2014, E. 2.1;
22.
Dezember 2009,2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008,
2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia
Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel
2011, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20 N. 13,
N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht,
4.
A., Bern 2015, S. 46 ff.).
Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017,
E. 2.3) setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht
nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil
im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der
tatsächlichen Verwaltung liege (bestätigt in BGr, 1. Oktober 2019,
2C_592/2018, E. 5.2).
2.2
Nach der Rechtsprechung
befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft
ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit
die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei
mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr,
7.
Februar 2019,2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist
es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von
Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,2C_1087/2012,
E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die
leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist
die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und
der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich
auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und
gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich
der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der
Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,2C_1087/2012,
E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der
wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich
die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an
verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste
Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8
N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr,
4.
März 2009,2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher
Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen
Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die
Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend
sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem
regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die
Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien
1993, S. 64 mit Hinweisen).
2.3
Der
steuerrechtliche Sitz bzw. der Ort der tatsächlichen Verwaltung als
steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der
Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dabei
gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags
als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit
beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die
Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person
tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person
geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die
entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der
von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter
Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als
Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen (zum Ganzen BGr, 1. Oktober 2019,2C_592/2018, E. 5.3; BGr,
4.
Dezember 2014,2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker,
§ 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar
StHG, Art. 46 N. 22–23a).
3.
3.1
Die Gesellschaftsstruktur
der A-Gruppe präsentiert sich nach der gruppeninternen Reorganisation wie
folgt: Der Bereich "…" wurde von der A AG auf die
Beschwerdeführerin übertragen; Ersterer verblieb der Bereich "…". [...]
3.2
Die Infrastruktur
der Beschwerdeführerin an ihrem Sitz in C (Kanton D) besteht aus einem Büroraum
in der Grösse von 12 m2, welchen sie für Fr. … pro Monat
anmietet; ferner steht ihr dort ein Sitzungszimmer zur Mitbenutzung zur
Verfügung. In diesen Büroräumlichkeiten wird eine Mitarbeiterin zu einem 10 %-Pensum
beschäftigt, deren Aufgaben die Betreuung des Empfangs, Telefonannahme,
Postbearbeitung und allgemeine Administrationsarbeiten umfasst. Die übrigen im
Zusammenhang mit dem … stehenden Aufgaben hat die Beschwerdeführerin mittels
Dienstleistungsvereinbarung an die A AG mit Sitz in W (Kanton Zürich)
delegiert. Die von insgesamt sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der A AG
für die Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen umfassen Logistik und
Lagerhaltung, Personalwesen, Zurverfügungstellung von Verwaltungsmaterial und
Informatikdiensten, Bereitstellen von Transportfahrzeugen für die Lieferung von
…, Führung der Buchhaltung, IT-Beratung und Support. Die ausgelagerten
Aufgabenbereiche Buchhaltung/Zahlungen, Finanzen und IT werden von den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der A AG in W, namentlich H, I und J, besorgt. Ferner
verfügt die Beschwerdeführerin über ein Warenlager in K (Kanton L), von wo aus
weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A AG für die
Beschwerdeführerin agieren. In personeller Hinsicht ist Folgendes zu
vermerken: Neben der Mitarbeiterin in C (Kanton D) beschäftigt die
Beschwerdeführerin auch E und dessen Ehefrau Q als Arbeitnehmer, welche für
ihre Arbeit ein jährliches Salär von Fr. … (E) bzw. Fr. … (Q)
beziehen. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin werden die meisten Geschäfte
… über E abgewickelt, welcher an Kundenmeetings rund um die Welt teilnehme und
beschliesse, ob ein … gekauft bzw. verkauft werde. Zudem setze er die Preise fest.
Auf der Geschäftsleitungsebene macht die Beschwerdeführerin geltend,
sämtliche wichtigen Unternehmensentscheide würden über den
Verwaltungsratspräsidenten E laufen, welcher Wohnsitz in Grossbritannien habe.
In K (Kanton L) wohnhaft sei Verwaltungsrätin F, die Schwiegermutter von E,
welche den Grundstein für die heutige A-Gruppe gelegt habe. Beim einzigen im
Kanton Zürich wohnhaften Verwaltungsrat G handle es sich um einen in W
praktizierenden Anwalt mit eigener Kanzlei, der keinerlei
Geschäftsleitungsentscheide fälle. Die übrigen im Handelsregister mit
Kollektivzeichnungsberechtigung eingetragenen Personen S, T, U, I und V seien
zwar gegen aussen zeichnungsberechtigt, sie hätten jedoch aufgrund einer
internen Beschränkung keine Handlungs- und Vertretungsvollmacht.
3.3
In einem
ersten Schritt ist festzuhalten, dass in C (Kanton D) weder wichtige
Geschäftsentscheide gefällt werden noch sonst wesentliche Tätigkeiten für die
Beschwerdeführerin durchgeführt werden. Zu Recht hat das Steuerrekursgericht
erwogen, eine Angestellte mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 4 Stunden,
welche rein untergeordnete administrative Aufgaben erfülle, vermöge keinen Ort
der tatsächlichen Verwaltung in C (Kanton D) zu begründen. Der zur
Zweckerfüllung eigentlich nötige Arbeits- und Mietaufwand für die
Beschwerdeführerin wurde – gemäss dem nicht datierten und nicht unterzeichneten
Dienstleistungsvertrag – auf die A AG in W übertragen bzw. erbringt sie diese
Dienstleistungen auch nach der Abspaltung des Bereichs … auf die
Beschwerdeführerin. Die A AG wird von denselben natürlichen Personen
beherrscht und geleitet wie die Beschwerdeführerin. Dass die eigentliche
Gesellschaftstätigkeit qua Auftragsverhältnis ausgelagert wurde, kann nicht
dazu führen, dass von einer tatsächlichen Verwaltung in C (Kanton D) auszugehen
wäre (siehe zum Ganzen BGr, 1. Oktober 2019,2C_592/2018, E. 5.3.2).
Dabei werden nicht nur bloss untergeordnete administrative Belange – wie die
Beschwerdeführerin geltend macht – von der Schwestergesellschaft in W
ausgeführt: Der Verkaufsübersicht für den hier interessierenden Bereich "…"
für das Geschäftsjahr 2014 lässt sich entnehmen, dass neben E auch die in W für
die A AG tätigen Arbeitnehmer, aber auch für die Beschwerdeführerin
zeichnungsberechtigten Personen S und U … verkauft haben. Ferner haben auch Y
und Z, Mitarbeiter der A AG, für die Beschwerdeführerin nicht
zeichnungsberechtigt, … für die Beschwerdeführerin gehandelt. Es trifft zwar zu,
dass E zahlenmässig weitaus den höchsten Gewinn erzielte: Von einem Gewinn von
rund Fr. … gingen Fr. … auf E zurück und lediglich Fr. … auf die
in W tätigen Mitarbeiter der A AG. Gleichwohl fand somit zumindest ein Teil
der Wertschöpfung in W statt. Die Beschwerdeführerin macht auch
diesbezüglich sinngemäss geltend, die Mitarbeiter der A AG hätten im
Auftragsverhältnis gehandelt und seien nach der Transfer Price Policy der A-Gruppe
angemessen für ihre Tätigkeit entschädigt worden. Da die Beschwerdeführerin in C
(Kanton D) keinen eigentlichen Geschäftsbetrieb unterhält und der in der
Schweiz ausgeübte Teil der Geschäftstätigkeit komplett am Sitz der A AG in
W stattfindet, kommt dieser rechtlichen Ausgestaltung keine Bedeutung zu (vgl.
BGr, 1. Oktober 2019,2C_592/2018, E. 5.3.2). Gegen den Ort der
tatsächlichen Verwaltung in W bringt die Beschwerdeführerin jedoch vor, dass
wesentliche Unternehmensentscheide lediglich von dem in Grossbritannien
wohnhaften E und damit nicht in W gefällt worden seien. E habe sich im zweiten
Halbjahr 2011 lediglich 13 Tage und im Jahr 2012 insgesamt 35 Tage in
der Schweiz aufgehalten, hiervon 7 Tage an der "…". Dagegen habe
im Jahr 2011 292 Tage und im Jahr 2012 288 Tage in Grossbritannien
verbracht. Diesbezüglich ist einerseits zu unterscheiden zwischen den
Leistungen, welche E als Arbeitnehmer für die Beschwerdeführerin
erbracht hat und andererseits den durch ihn gefällten
Geschäftsleitungsleitungsentscheiden: So werden die … gemäss eigener
Darstellung der Beschwerdeführerin von E im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
erbracht, wobei ihm dabei gewichtige Kompetenzen (Entscheid über Kauf/Verkauf
eines…, Teilnahme an Kundenmeetings rund um die Welt, Preisfestsetzung)
zukommen: Diese Tätigkeit wird von E in aller Welt ausgeführt. Abzugrenzen
davon sind richtungsweisende Entscheide, welche E unstrittig im Rahmen der
Geschäftsleitung fällt; diese werden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von E
ausschliesslich im Ausland bzw. in Grossbritannien besorgt. Dass der Schwerpunkt
der Geschäftsleitung im Ausland liegt, erscheint dabei durchaus plausibel:
Tatsächlich scheinen Reputation und Erfolg der Beschwerdeführerin
grossmehrheitlich auf die Person von E, einem international anerkannten …,
zurückzuführen zu sein. Letztlich laufen sämtliche Fäden der Geschäftsleitung
bei ihm zusammen und kommt den übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern nachrangige
Bedeutung zu. Die oberste Leitung der operationellen Betriebsführung findet
damit nicht im Kanton Zürich statt. Liegt der Ort der wirklichen Verwaltung im
Ausland, steht dem bloss formellen schweizerischen Sitz kein Ort der wirklichen
Leitung in einem anderen Kanton gegenüber, mit der Folge, dass der formelle
statutarische Sitz – vorliegend in C (Kanton D) – in der Schweiz steuerlich
massgeblich ist (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4
N. 71 mit weiteren Hinweisen; Mäusli, S. 63). Offenbleiben kann
dabei, ob gegebenenfalls eine doppelte Ansässigkeit im Sinn von Art. 4
Ziff. 3 des Abkommens vom 8. Dezember 1977 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-GB; SR 0.672.936.712) vorliegt.
3.4
Zu
prüfen bleibt, ob eine Betriebsstätte im Kanton Zürich vorliegt:
Gemäss § 56 Abs. 1 lit. b StG sind
juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des
Kantons steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhalten. Eine
Betriebsstätte setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ständige
körperliche Anlagen oder Einrichtungen voraus, mittels derer sich ein
qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen
Betriebs des Unternehmens vollzieht (BGr, 20. Juni 2019,2C_689/2018,
E. 4.4; BGr, 4. März 2009,2C_667/2008, E. 2.3). Das Bundesgericht
legt dieses Erfordernis weit aus und bejaht es bei einer Tätigkeit, die zum
eigentlichen Geschäftsbetrieb gehört und nicht von ganz untergeordneter
Bedeutung ist (BGr, 29. Januar 2007,2P.249/2006, E. 3.2).
Vorliegend können sämtliche Voraussetzungen für das
Vorliegen einer Betriebsstätte im Kanton Zürich bejaht werden: In W stehen der
Beschwerdeführerin am Sitz der A AG ständige körperliche Einrichtungen zur
Verfügung. Neben administrativen Angelegenheiten wird dort auch … im Namen der
Beschwerdeführerin gehandelt, womit eine qualitativ und quantitativ wesentliche
Tätigkeit im Rahmen des Gesellschaftszwecks der Beschwerdeführerin verrichtet
wird. Wie erwähnt können insbesondere auch die mittels Dienstleistungsvertrag
bzw. im Auftragsverhältnis an die A AG delegierten Aufgaben der
Beschwerdeführerin zugerechnet werden (vgl. E. 3.3 mit Hinweis auf BGr,
1.
Oktober 2019,2C_592/2018, E. 5.3.2): Diese hat nämlich mit
Ausnahme der sehr untergeordneten Tätigkeiten der in C (Kanton D) tätigen
Mitarbeiterin die eigentliche Geschäftstätigkeit – sofern in der Schweiz
stattfindend – vollumfänglich an ihre Schwestergesellschaft übertragen, deren
Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin nicht nur den Handel … organisieren und
administrative Aufgaben erledigen, sondern auch in deren Namen … handeln. Somit
änderte die Abspaltung der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 nichts an den
vorbestehenden tatsächlichen Verhältnissen, sodass das von der Schweiz aus
geführte Geschäft weiterhin von W aus geführt wurde.
Im Ergebnis ändert die neue rechtliche Qualifikation durch
das Verwaltungsgericht, dass am Sitz der A AG in W eine Betriebsstätte der
Beschwerdeführerin besteht, nichts am Ergebnis der Zürcher Steuerhoheit über
die Beschwerdeführerin. Zu diesem Schluss gelangte überdies bereits das
kantonale Steueramt im Einspracheverfahren.
In diesem Sinn ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …