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Entscheid

SB.2019.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00035

18. September 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21119)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A ist Miteigentümer eines Grundstücks in C (Kat.-Nr. 01;

nachstehend: Baurechtsgrundstück), auf welchem im Jahr 1989 zugunsten der D AG

Konsumwaren AG (nachfolgend: D AG) ein Baurecht begründet, im Grundbuch

eingetragen und als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen wurde. Die D AG,

welche gleichzeitig Eigentümerin mehrerer Nachbarparzellen ist (namentlich der

Grundstücke Kat.-Nr. 02 und 03), errichtete in der Folge auf dem

Baurechtsgrundstück ein Lagergebäude. Letzteres wurde zwischen 2011 und 2015 um

einen zweigeschossigen unterkellerten Längsbau erweitert. Dieser Neubau wurde

grösstenteils auf der an das Baurechtsgrundstück angrenzenden Parzelle der D AG

(Kat.-Nr. 02) und zu einem geringeren Teil auf der Baurechtsparzelle

erstellt. Dabei wurde er direkt an das bereits bestehende Lagergebäude

angebaut. In der Meinung, der grenzüberstellende Neubau mindere den Wert des

Baurechtsgrundstücks, forderte unter anderem A von der D AG eine

Entschädigung. Gestützt auf eine Vereinbarung vom 29. April 2015 (nachfolgend:

Vereinbarung) bezahlte die D AG A den Betrag von Fr. …. In seiner

Steuererklärung 2015 führte A unter den Bemerkungen eine

"Minderwert-Entschädigung für baurechtsbelastete Liegenschaft wegen

Grenzbau" in der Höhe von Fr. … auf.

Nachdem sie mit Auflage vom 31. Oktober 2017 weitere

Unterlagen eingefordert hatte, kam die Steuerkommissärin zum Schluss, dass

diese Zahlung Einkommen darstelle und deshalb zu besteuern sei. Mit

Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid jeweils vom 15. Dezember

2017 setzte sie das steuerbare Einkommen daher auf Fr. … (direkte

Bundessteuer 2015) bzw. auf Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2015) fest. Das Vermögen wurde entsprechend der

Deklaration in der Steuererklärung auf Fr. … eingeschätzt.

B.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 15. Januar 2018

Einsprache, welche das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom

19. September 2018 abwies.

Erwägungen

II.

Am 22. Oktober 2018 erhob A gegen die

Einspracheentscheide vom 19. September 2018 Rekurs und Beschwerde beim

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Rechtsmittel mit

Entscheiden vom 26. März 2019 ab.

III.

Gegen die Entscheide vom 26. März 2019

erhob A mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er

beantragt, der Beschwerde- bzw. Rekursentscheid sei aufzuheben, das steuerbare

Einkommen sei auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015) bzw. Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2015) festzusetzen; eventuell sei die Sache

an das kantonale Steueramt zurückzuweisen – alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während das Steuerrekursgericht auf eine

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit

Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019, dass die Beschwerden kostenfällig

abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00035) und

direkte Bundessteuer 2015 (SB.2019.00036) betreffen denselben Pflichtigen und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu

vereinigen.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Dies ist nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.3

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG; Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG). Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar

2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662,

E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2).

1.4

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot (BGE 131 II 548

E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,

bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte

Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG) beruhen

oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer

Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue,

erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich

allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel

stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Wie der Pflichtige zutreffend ausführt, gab erst der

vorinstanzliche Entscheid Anlass, die Baubewilligung vom 16. bzw.

21.

April 2011 im vorliegenden Verfahren erstmals einzureichen. Damit stellt

sie ein zulässiges Novum dar, weshalb sie zu den Akten zu nehmen ist.

2.

2.1

Strittig

ist, wie die von der D AG dem Pflichtigen im Jahr 2015 ausgerichtete

Zahlung steuerrechtlich zu qualifizieren ist. Unbestritten ist, dass diese

Fr. … beträgt und dem Pflichtigen tatsächlich zugeflossen ist. Ferner ist

unbestritten, dass die Errichtung des grenzüberstellenden Neubaus keine

Eintragung im Grundbuch zur Folge hatte und am dinglichen Rechtsbestand des

Pflichtigen somit nichts änderte. Der Pflichtige macht jedoch geltend, es liege

gleichwohl ein vermögensmindernder Substanzverzehr vor.

2.2

Das

Steuerrekursgericht hielt zusammenfassend fest, dass es dem Pflichtigen nicht

gelungen sei, einen substanziellen Schaden bzw. Minderwert nachzuweisen. Die

umstrittene Zahlung der D AG sei daher zu Recht als Einkommen erfasst

worden.

Hiergegen wendet der Pflichtige ein, die Regeln über die

Beweislast kämen lediglich zur Anwendung, wenn Tatsachen umstritten seien, was

vorliegend nicht der Fall sei. Strittig sei einzig die steuerrechtliche

Würdigung der unbestrittenen Tatsachen. Da keine umstrittenen Tatsachen

ersichtlich seien, könne der Meinungsunterschied bezüglich Beweislast

unbeantwortet bleiben. Die Formulierung des Steuerrekursgerichts deute darauf

hin, dass es die komplexe Rechtsfrage im Zweifel zu Ungunsten des Pflichtigen

entschieden habe, was unzulässig sei.

2.3

Wie das

Steuerrekursgericht zutreffend erwog, obliegt die Beweislast für den Nachweis

steuerbegründender oder -erhöhender Tatsachen der Veranlagungsbehörde, während

diejenige für steueraufhebende oder -mindernde Umstände grundsätzlich den Steuerpflichtigen

trifft (BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). Nachdem das

Steuerrekursgericht den behaupteten Minderwert als nicht erwiesen ansah, kann

entgegen der Auffassung des Pflichtigen nicht gesagt werden, vorliegend sei in

tatsächlicher Hinsicht nichts (mehr) umstritten. Dass es sich beim behaupteten

Minderwert nicht um eine grundsätzlich beweisbedürftige Tatsache handelt,

wendet der Pflichtige sodann nicht ein, weshalb darauf nicht weiter einzugehen

ist (vgl. vorne, E. 1.3). Demnach ist es vorliegend am Pflichtigen, den

behaupteten Minderwert zu beweisen (vgl. auch BGr, 17. September 2018,

2C_267/2018, E. 2.2.2). Dieser bringt vor, er sei überzeugt, dass der

durch die grenzüberstellende Baute errichtete Überbau beim Baurechtsgrundstück

zu einer Wertverminderung geführt habe. Zwischen den an der Vereinbarung

beteiligten Parteien sei umstritten gewesen, ob mit dem grenzüberstellenden

Neubau ein sofort zu entschädigender Substanzverzehr verbunden sei. Sein Recht

auf Zuerkennung einer angemessenen Minderwert-Entschädigung habe er in der

Folge aussergerichtlich geltend gemacht und auf diesem Weg eine

(Teil-)Entschädigung mittels gütlicher Einigung zugesprochen erhalten. An der

steuerrechtlichen Qualifikation der Zahlung (als Minderwertentschädigung) ändere

sich nichts, wenn der Minderwert im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs

abgegolten werde. Daraus folgt, dass der Pflichtige (sinngemäss) vorbringt, der

Beweis für den behaupteten Minderwert sei – mittels der am 29. April 2015

abgeschlossenen Vereinbarung – erbracht. Zu prüfen ist, wie es sich damit

verhält.

3.

3.1

Das

Bundesgericht hatte in einem vergleichbaren Fall zu entscheiden, welcher

Beweiswert einer zwischen zerstrittenen Nachbarn geschlossenen

(aussergerichtlichen) Vereinbarung beigemessen werden kann. Gemäss dem zu

beurteilenden Sachverhalt war die bauliche Erweiterung eines Einkaufszentrums

geplant, worauf die Eigentümer des benachbarten Grundstücks Baueinsprache

erhoben. Nachdem zwischen den Nachbarn eine (aussergerichtliche) Vereinbarung

zustande gekommen war, zogen die Baueinsprecher ihr Rechtsmittel zurück. Gemäss

der abgeschlossenen Vereinbarung sollten die Baueinsprecher "als Entschädigung

für die Wertherabsetzung ihrer Liegenschaft aufgrund des Bauprojekts" Fr. …

erhalten. Das Bundesgericht erwog unter Hinweis auf BGE 139 II 363 zunächst, dass

der steuerfreie Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG einerseits die Veräusserung

von dinglichen oder obligatorischen Rechten des Privatvermögens anderseits eine

unmittelbar damit verknüpfte Gegenleistung bedinge. Keinen Reinvermögenszugang

bewirkten der blosse Aktiventausch und der Ersatz erlittenen Schadens, weswegen

sie einkommenssteuerlich ohne Bedeutung blieben (Art. 16 Abs. 1 DBG e

contrario). Veräusserungsfremde Teile des Entgelts, so die Gegenleistung für

den Rückzug eines Baurechtsmittels, mit denen kein Vermögensabgang einhergeht, seien

demgegenüber grundsätzlich steuerbar (BGr, 17. September 2018,

2C_267/2018, E. 2.1 und 2.1.1, mit Verweis auf BGE 139 II 363

E. 2). In der Folge führte das Bundesgericht aus, eine grundsätzlich

steuerbare Leistung könne einen (steuerfreien) Ersatz des positiven Schadens

bzw. objektiven Wertverlusts darstellen, wenn mit der Nichterhebung oder dem

Rückzug der baurechtlichen Einsprache ein Minderwert des Grundstücks einhergehe.

Leistungen, die dazu dienten, einen eingetretenen oder künftigen

Vermögensschaden zu ersetzen (damnum emergens), seien mit keinem

Reinvermögenszugang verbunden. Auch sie bewirkten dann einen steuerfreien

Aktiventausch (BGr, 17. September 2018,2C_267/2018, E. 2.1.2, mit

Verweis auf BGE 139 II 363 E. 2.6 und die dortigen Hinweise). Letztlich

kam es zum Schluss, dass der Beweis für den geltend gemachten Schaden nicht in

der zwischen den Nachbarn abgeschlossenen Vereinbarung liege. Der gewählten

Formulierung könne kein Beweiswert zugemessen werden, der – für sich allein

betrachtet oder zusammen mit den sonst noch vorgebrachten Argumenten – die gegenteilige

vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liesse. Es sei

durchaus möglich, dass der festgelegte Betrag zwischen den Parteien einer

solchen Vereinbarung nur deshalb ausbezahlt werde, weil es darum gehe, den

Rückzug aller rechtlichen Hindernisse zu erwirken, ohne dass das Bauprojekt

zwingend mit einem Minderwert verbunden sein müsse. Die ausgerichteten

Fr. … seien zu Recht als steuerbares Einkommen qualifiziert worden (vgl. BGr,

17.

September 2018,2C_267/2018, E. 3.2.2 und E. 4).

3.2

Nachdem

feststeht, dass der Pflichtige im Zusammenhang mit der Vereinbarung keine

dinglichen Rechte veräusserte (vgl. vorne, E. 2.1), muss sich nach dem

Gesagten aus der vorliegend zu beurteilenden Vereinbarung ergeben, dass ihr

eine Veräusserung von obligatorischen Rechten zugrunde lag, die unter § 16

Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG subsumiert werden kann bzw.

einen Aktiventausch zur Folge hatte. Gegebenenfalls liegt in der Vereinbarung

ein Nachweis für den behaupteten Minderwert vor.

3.2.1

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt eine Veräusserung im

Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG (und aufgrund von Art. 7 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] vorliegend auch eine solche

im Sinn von § 16 Abs. 3 StG), dass sich der Vermögenszugang nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens als

"natürliche und typische (adäquate)" Folge des Vermögensabgangs

darstellt (BGE 143 II 402 E. 5.3; BGr, 16. Januar 2019,2C_77/2017,

E. 4.3.1). Mit der Veräusserung geht der Idee nach ein Substanzverzehr

einher. Unerlässlich ist hierfür, dass eine Gesamt- oder Teilveräusserung von (dinglichen

oder) obligatorischen Rechten vorliegt. Diese verlassen das Eigentum der

veräussernden Person und schmälern vorübergehend, bis zum Eintreffen der

Gegenleistung, die Substanz (Kriterien des Substanzverzehrs und der

Veräusserung, vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 402 E. 5.3; 141 II 326

E. 7; 139 II 363 E. 2.2 f.; BGr, 26. April 2019,2C_719/2017,

E. 2.4; BGr, 1. Februar 2016,2C_1155/2014, E. 3.2.6 – je mit

Hinweisen).

3.2.2

Der Begriff der Veräusserung im Sinn von § 16 Abs. 3 StG und

Art. 16 Abs. 3 DBG ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

so eng zu verstehen, dass davon einzig die Übertragung des (dinglichen oder)

obligatorischen Rechts an eine andere Person erfasst wäre. Der Verzicht auf ein

(dingliches oder) obligatorisches Recht bzw. dessen Aufgabe kann einer

Veräusserung gleichkommen (BGE 143 II 402 E. 6.5; BGr, 16. Januar

2019,2C_77/2017, E. 4.3.2). An einer solchen fehlt es von vornherein insoweit,

als ein gemischtes Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch)

veräusserungsfremde Teile innewohnen (BGE 139 III 363 E. 2.4). Eine

Vereinbarung, die etwa den Rückzug einer baurechtlichen Einsprache gegen

Entgelt zum Gegenstand hat, kann privatrechtlich zwar ohne Weiteres als

eigenständiges Geschäft geschlossen werden. Ein solches steht jedoch in der

Regel nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Veräusserung. Enthält

das vereinbarte Entgelt (auch) veräusserungsfremde Teile, widerspricht eine steuerliche

Privilegierung der Konzeption von Art. 16 Abs. 3 DBG, der auf

Veräusserungen beschränkt ist. Solche Entschädigungen unterliegen der

Einkommenssteuer (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 363 E. 2.5 und vorne,

E. 3.1).

3.2.3

Auch wenn der steuerrechtliche Begriff der Veräusserung weit verstanden

werden kann, stellt die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne eine Ausnahme vom

Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der

daraus abgeleiteten Reinvermögenszugangstheorie dar. Sie ist eng auszulegen

(vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 402 E. 5.2 f.; 142 II 197 E. 5.6; 139 II

363.

E. 2.2 – je mit Hinweisen). Das Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung

erfordert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann, im

Anwendungsbereich von § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3

DBG die Praxis zu den (sinngemäss) entsprechenden Bestimmungen des

Harmonisierungsrechts analog heranzuziehen (BGE 141 II 326 E. 2.1 und

E. 4; 139 II 363 E. 3.2, mit Hinweisen).

Das Harmonisierungsrecht nennt in

Art. 12 Abs. 2 StHG bestimmte Vorgänge, die den zivilrechtlichen

Handänderungen (Art. 12 Abs. 1 StHG) gleichgestellt sind (BGE 141 II

326.

E. 4; 139 II 363 E. 3.2, mit Hinweisen). Tatbestandsmässig sind –

nicht näher umschriebene, keine eigentlichen Veräusserungen darstellende –

"Rechtsgeschäfte", die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein

Grundstück "wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken". Typisch

hierfür sind Kaufverträge mit Substitutionsklausel, die entgeltliche

Veräusserung eines übertragbaren Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts oder der

entgeltliche Verzicht auf ein derartiges Recht zugunsten einer Drittperson, die

das Grundstück letztlich erwirbt (zum Ganzen: BGr, 12. Dezember 2014,

2C_138/2014, E. 2.2.4, mit Hinweis). Der Tatbestand darf nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin als erfüllt betrachtet

werden. Besonderer Prüfung bedarf die Wendung "[…] wirtschaftlich wie eine

Veräusserung wirken", welche sich in Art. 12 Abs. 2 lit. a

StHG findet. Die Essenz des Grundtatbestands liegt in der Übertragung des

dinglichen Vollrechts; das Grundstück wird dabei "veräussert"

(Art. 12 Abs. 1 StHG). Die Gleichstellung wirtschaftlicher Vorgänge,

welche Art. 12 Abs. 2 Ingress StHG vorsieht, kommt damit nur infrage,

soweit sämtliche Befugnisse übergehen und einzig der Grundbucheintrag als

äusseres Merkmal (noch) aussteht. Diese umfassende Verfügungsmacht umschliesst

in tatsächlicher Hinsicht die Befugnis auf Besitz, Gebrauch, Fruchtgenuss,

Änderung, Trennung, Verschlechterung oder Zerstörung, in rechtlicher Hinsicht

auf Verkauf, Schenkung oder Belastung des Grundstücks. In der Rechtsanwendung

ruft dies nach einer umfassenden Prüfung der konkreten Sachlage. Es gilt nicht

nur, die vertraglichen Vereinbarungen auszulegen. Zudem sind auch die

konkreten, über den Vertrag hinausgehenden weiteren Beweggründe der Parteien zu

ergründen. Diese kommen im Vertrag möglicherweise nur ansatzweise zum Ausdruck

(BGr, 12. Dezember 2014,2C_138/2014, E. 2.3.1, mit Hinweisen).

3.3

Aus dem

Gesagten folgt, dass nicht nur die Formulierung der Vereinbarung, sondern auch

die weiteren dokumentierten Umstände zu berücksichtigen sind, die mit deren

Abschluss zusammenhängen.

3.3.1

Aufgrund der Akten steht fest, dass die an der Vereinbarung beteiligten

Parteien hinsichtlich der Befugnisse der D AG, den Neubau über die Grenze

ihres eigenen Grundstücks hinaus (auch) auf dem Grenzabstandsbereich des

Baurechtsgrundstücks zu errichten und an die vorbestehende Baurechtsbaute

anzubauen, eine gegenteilige Rechtsauffassung vertraten. Damit bestand in Bezug

auf den fraglichen Neubau eine unsichere Rechtslage, die zunächst in eine

Schlichtungsverhandlung und am 10. März 2015 in ein Kaufangebot der D AG

mündete. Mit diesem erklärte letztere, die Miteigentumsanteile der an der

Vereinbarung beteiligten Miteigentümer (insgesamt 667/1000) zum Preis von

Fr. … erwerben zu wollen, was 2/3 über dem Marktwert von Fr. … liege.

Zu einer (dinglich wirkenden) Veräusserung der Miteigentumsanteile kam es wie

dargelegt nicht (vgl. vorne, E. 2.1), doch trafen der Pflichtige, E sowie F

einerseits und die D AG andererseits knapp zwei Monate später die vorliegend

zu beurteilende Vereinbarung.

3.3.2

In dieser verpflichteten sich die Baurechtgeber im Gegenzug zur

streitbetroffenen Zahlung nicht nur, im Zusammenhang mit dem

grenzüberstellenden Neubau keine Forderungen (mehr) geltend zu machen und

keinerlei Vorkehrungen anderer Art anzustrengen, sondern diese Pflichten auch

einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden. Ferner erklärten sie sich

bereit, allfällige Zustimmungen abzugeben bzw. Rechte einzuräumen, sollte dies

aufgrund von zukünftigen, im Zusammenhang mit dem erstellten Neubau

formulierten öffentlich-rechtlichen Auflagen erforderlich sein.

3.3.3

Im Gegensatz zum eingangs referierten Bundesgerichtsentscheid (vgl. vorne,

E. 3.1) war das Bauprojekt der D AG bereits bewilligt und

fertiggestellt, als die Vereinbarung abgeschlossen wurde. Damit kann vorliegend

nicht gesagt werden, mit der Vereinbarung sollte der Rückzug aller rechtlichen

Hindernisse erwirkt werden. Entgegen der Auffassung des Pflichtigen ergibt sich

aus den Akten allerdings auch nicht, dass der D AG mit der Vereinbarung

die umfassende Verfügungsmacht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG eingeräumt worden und der

Grundbucheintrag nur noch blosse Formalität gewesen wäre. Insbesondere der

Umstand, dass der Pflichtige und die beiden anderen Miteigentümer vor Abschluss

der Vereinbarung ein Kaufangebot der D AG ausgeschlagen hatten, deutet

vielmehr auf das Gegenteil hin. Gleiches gilt für die Formulierung der

Vereinbarung, aus welcher sich ergibt, dass der Pflichtige und die beiden

anderen Miteigentümer im Bedarfsfall erst noch (nicht näher definierte)

Zustimmungen abzugeben bzw. Rechte einzuräumen haben werden. Vor diesem

Hintergrund kann die Vereinbarung nicht als Rechtsgeschäft im Sinn von

Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG betrachtet bzw. davon ausgegangen

werden, dass dem streitbetroffenen Vermögenszugang bzw. der Vereinbarung keine veräusserungsfremden

Teile innewohnten (vgl. dazu vorne, E. 3.2.2 f.). Sie ist als

eigenständiges Geschäft zu betrachten, das mit keiner Veräusserung im

steuerrechtlichen Sinn zusammenhing. Damit lässt sich mit der Vereinbarung weder

ein steuerfreier Kapitalgewinn noch ein steuerneutraler Aktiventausch nachweisen.

Aufgrund dessen ist nicht mehr zu prüfen, ob es bei der

Bemessung der behaupteten Minderwertentschädigung (auch) auf eine Einschätzung

der Prozesschancen oder einzig auf den tatsächlich getroffenen Vergleich

ankommt, wie dies der Pflichtige auch noch geltend macht. Offenbleiben kann

auch, ob der Rechtsgrund der Zahlung im Baurechtsvertrag vom 11. September

1989.

lag oder ob es sich um eine Entschädigung für die Nichtausübung eines

Rechts handelte, was der Pflichtige beides bestreitet. Fällt die

streitbetroffene Zahlung nicht unter § 16 Abs. 3 StG und Art. 16

Abs. 3 DBG bzw. liegt kein Aktiventausch vor, unterliegt sie gemäss

§ 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer

(vgl. zur Reinvermögenszugangstheorie: BGE 143 II 402 E. 5.1).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG), und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG;

Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2019.00035 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2019.00036

(direkte Bundessteuer 2015) werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00035) wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 (SB.2019.00036) wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00035 wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00036 wird festgesetzt auf

Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'460.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …