SB.2019.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00039
30. April 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21685)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00039
SB.2019.00040
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Katharina Haselbach.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Stadt E, vertreten durch das Steueramt,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015)
(Direkte Bundessteuer 2014 und 2015),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Steueramt der Stadt E wies das Gesuch von A vom 6. November 2017 um Erlass
der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2014 im Betrag von Fr. … am
27. November 2017 ab. Am 8. Juni 2018 wies das Steueramt der Stadt E
das Gesuch von A vom 26. Februar 2018/10. April 2018 um Erlass der
noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2015 im Betrag von Fr. … ab.
B. Das
Kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, wies das Gesuch von A vom
3. Januar 2018 um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuern 2014 und
2015 im Betrag von Fr. … mit Entscheid vom 1. Juni 2018 ab.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 5. April 2019 vereinigte die
Finanzdirektion des Kantons Zürich die von A erhobenen Rekurse und wies alle
ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb sie als gegenstandslos
geworden ab, weil sie von einer Kostenauflage an A absah. Eine
Parteientschädigung wurde ihr verweigert.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015
sowie der direkten Bundessteuern 2014 und 2015 und ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2019 beantragte das
kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das Steueramt der Stadt E schloss
am 11. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde ohne Kostenfolgen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Per
1.
Januar 2016 wurde der Steuererlass im Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) neu kodifiziert (Art. 167–167g
DBG). Ebenso trat per gleichem Datum die Verordnung vom 12. Juni 2015 des
Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um
Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) in Kraft (zum Ganzen
Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Zürich 2016 [Kommentar
DBG], Vor Art. 167–167g N. 3, 6). Übergangsrechtlich bestimmt
Art. 205e Abs. 2 DBG, dass sich das Einsprache- und
Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten der geänderten
Bestimmungen ergangen sind, nach dem bisherigen Recht richten. Mithin ist in
verfahrensrechtlicher Hinsicht das Datum der erstinstanzlichen Verfügung
ausschlaggebend. Was die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des
Steuererlasses betrifft, ist gemäss den allgemeinen intertemporalen Prinzipien
für Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2016 ereignet haben, noch das
alte Recht anwendbar (Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG,
Art. 205e N. 6).
Vorliegend wurden die angefochtenen Erlassgesuche vom kantonalen
Steueramt am 1. Juni 2018 abgewiesen, also nach dem 1. Januar 2016,
weshalb sich das Verfahren nach den neuen Bestimmungen richtet. Das alte Recht
ist aber in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2016
ereignet haben, nach dem soeben Gesagten zu berücksichtigen. Da allerdings mit
der Neuregelung per 1. Januar 2016 die Regelungen, die zuvor auf
Verordnungsstufe festgehalten waren, in das Gesetz selbst überführt wurden und
die bisherige Rechtsprechung zum Teil Eingang in den Gesetzestext fand, ergeben
sich insoweit keine Abweichungen.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut Art. 140 Abs. 3 DBG
und § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Erlassbehörde muss
bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,
naturgemäss über ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfügen (vgl. Beusch/Raas,
Kommentar DBG, Vor Art. 167–167g, N. 13). Folglich ist es dem
Verwaltungsgericht verwehrt, das von den Vorinstanzen in Übereinstimmung mit
dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanzen zu setzen (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093,
E. 1.1 und 2.3, mit weiteren Hinweisen).
1.3
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.
Infolgedessen sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig
(§ 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 167b und Art. 167g Abs. 1 DBG
in Verbindung mit § 185 StG sowie § 14a der Verordnung über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November
1998).
1.4
Mit dem
Erlassverfahren soll keine Überprüfung oder Berichtigung der Einschätzungs- und
Veranlagungsentscheide ermöglicht werden. Das Erlassverfahren ersetzt weder ein
Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger
Einschätzungen bezweckt werden. Vielmehr setzt ein Erlass gerade voraus, dass
die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer
vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183
N. 4; VGr, 18. Dezember 2019, SB.2019.00080, E. 1.3).
Aus diesem Grund ist im vorliegenden Erlassverfahren nicht
weiter auf die Rügen und Behauptungen der Pflichtigen, die sich gegen die
Einschätzungs-, Einsprache- und Rekursentscheide richten, einzugehen. Nicht
weiter zu prüfen ist daher mit anderen Worten, wo sich das Hauptsteuerdomizil
der Pflichtigen in den Steuerperioden 2014 und 2015 – in Österreich oder in der
Schweiz – befunden hat. Ebenso wenig darf die Einschätzung und die Veranlagung,
d. h. das steuerbare
Einkommen und das steuerbare Vermögen, im Erlassverfahren überprüft werden.
Sowohl gegen diese Verfügungen als auch gegen die geltend gemachte fehlerhafte
Zustellung müssen diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden, welche zu deren
Anfechtung zur Verfügung stehen. Laut eigenen Angaben der Pflichtigen hat sie
davon zumindest teilweise Gebrauch gemacht. Selbst wenn sie kein Rechtsmittel
ergriffen hätte und erst recht wenn sie mit den Rechtsmitteln keinen Erfolg
hatte, sind diese Rügen im vorliegenden Erlassverfahren nicht (nochmals) zu
beurteilen. Da jedoch genau deshalb rechtskräftige Einschätzungen bzw.
Veranlagungen vorliegen, kommt ein Erlass überhaupt erst infrage und ist daher
zu prüfen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 167 Abs. 1 DBG können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin
ganz oder teilweise erlassen werden, sofern die Zahlung der Steuer, eines
Zinses oder einer Busse für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage
eine grosse Härte bedeuten würde. Nach § 183 StG können Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise
erlassen werden.
2.2
Die
gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die
Steuererlassverordnung des EFD (und neuerdings Art. 167a ff. DBG)
sowie durch die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von
Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB)
Nr. 183.1 (nachfolgend: Weisung Steuererlass), konkretisiert. Letztere ist
vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung
entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
2.3
Eine
Notlage einer natürlichen Person liegt gemäss Art. 2 Steuererlassverordnung
bzw. nach der Weisung Steuererlass Rz. 7 ff. vor, wenn die finanziellen
Mittel zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht
ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit steht. Letzteres liegt insbesondere vor, wenn
die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkungen der Lebenshaltungskosten
nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Die Zumutbarkeit
der Einschränkung der Lebenshaltungskosten ist gegeben, wenn diese das
betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]).
2.4
Als
Ursachen einer Notlage einer natürlichen Person anerkannt wird gemäss
Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass
Rz. 10 insbesondere eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das
Erlassgesuch bezieht, aufgrund erstens aussergewöhnlicher Belastungen durch den
Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, zweitens hoher Kosten infolge
Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder
drittens längerer Arbeitslosigkeit. Auch eine starke Überschuldung aufgrund
ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen
begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat, kommt als
Ursache infrage.
Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die
Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche
des Bundes bzw. des Kantons verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder
teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen
Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Art. 3
Abs. 2 Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass Rz. 11).
2.5
Der
Steuererlass kann gemäss Art. 167a DBG bzw. nach der Weisung Steuererlass
Rz. 17 insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die
steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend
oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen
Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; ab der
Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine
Rücklagen vorgenommen hat; im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung
trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; die mangelnde
Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne
wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig
oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; während des Beurteilungszeitraums andere
Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
2.6
Die
Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die
Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen
Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der
gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der
Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten
der gesuchstellenden Person und der von der gesuchstellenden Person getroffenen
Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10
Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass Rz. 32). Die
Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem
Vermögen zumutbar ist (Art. 12 Abs. 1 Steuererlassverordnung bzw.
Weisung Steuererlass Rz. 34).
2.7
Seinem
Wesen nach bedeutet Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des
Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem
das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils
mit Rücksicht auf die "Person" der Steuerschuldnerin oder des
Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder
volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen
Existenz gefährdet werden soll (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f). Der
Steuererlass hat indessen infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der
Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]) die seltene Ausnahme zu bleiben. Eine grosszügigere Erlasspraxis würde
nämlich diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligen, die ihre Leistungen trotz
spürbarer finanzieller Belastung jeweils anstandslos erbringen (vgl. Beusch/Raas,
Kommentar DBG, Vor Art. 167-167g DBG N. 8). Anstelle eines Erlasses
der Steuern ist denn jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer
Zahlungserleichterungen vorgesehen (Art. 166 DBG i. V. m. Art. 13 Abs. 3 Steuererlassverordnung).
3.
3.1
Aus diesen
Ausführungen (E. 2) wird deutlich, dass – entgegen der Auffassung der
Pflichtigen – ein Steuererlass nicht automatisch gewährt werden muss, auch wenn
sich die Pflichtige unbestrittenermassen in einer Notlage befindet. Dass sie
sich nach wie vor in prekären finanziellen Verhältnissen befinden dürfte, geht
aus der mit Beschwerde eingereichten Steuerklärung 2018 sowie der
Vermögensaufstellung hervor, welche die andauernde Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen untermauern. Wie erwähnt, genügt
jedoch eine derartige finanzielle Situation alleine nicht für einen
Steuererlass.
3.2
Die
Vorinstanzen verweigerten der Pflichtigen einen Steuererlass, da einem solchen
Vermögen entgegenstehe. Es könne nicht verifiziert werden, ob die von der
Pflichtigen selbst deklarierten Vermögenswerte wertlos oder illiquide seien.
Sie seien daher als vorhanden zu betrachten, bis Gewissheit über deren
Uneinbringlichkeit, z. B.
in Form eines Verlustscheins, bestehe. Einen entsprechenden Nachweis habe die
Pflichtige nicht erbracht. Selbst wenn das ausgewiesene Vermögen im Sinn der
Pflichtigen um das negative Eigenkapital der Unternehmen zu berichtigen wäre,
verbliebe immer noch ein Vermögen von knapp Fr. …. Auch mit ihren vorhandenen
liquiden Mitteln wäre es der Pflichtigen ohne Weiteres möglich, die offenen
Steuern 2014 und 2015 zu begleichen.
3.3
Was die
Pflichtige dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Entscheide nicht als
rechtsverletzend erscheinen zu lassen (E. 1.2). Wie bereits erwähnt, ist
vorliegend nicht auf die Rügen betreffend das Einschätzungs-, das Veranlagungs-
und die Rechtsmittelverfahren, namentlich auf die Rüge der Pflichtigen, die
Steuern seien ihr zu Unrecht auferlegt worden, einzugehen (E. 1.4). Weiter
ist für den Erlassentscheid zwar die finanzielle Situation im
Entscheidzeitpunkt massgebend; zwingend zu berücksichtigen ist jedoch die
Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ab der Steuerperiode, für welche der
Steuererlass beantragt wird (E. 2.6; Art. 10 Steuererlassverordnung
bzw. Weisung Steuererlass Rz. 32). Die Vorinstanzen mussten die
Steuererklärungen 2016 und 2017 für ihre Entscheide somit berücksichtigen, etwa
um feststellen zu können, ob trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet
oder im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Zahlungen geleistet wurden
(E. 2.5).
Denn für die direkte Bundessteuer gilt als allgemeiner
Fälligkeitstermin der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden
Kalenderjahres (Art. 161 Abs. 1 DBG i. V. m.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 10. Dezember 1992 über
Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [FVV]), d. h. vorliegend
1.
März 2015 bzw. 2016. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt als
Verfalltag im Sinn von § 174 Abs. 1 lit. b StG der
"30. September in der Steuerperiode", wenn die Steuerpflicht
schon vor dem 1. Januar bestanden hat (§ 49 Abs. 1 lit. a
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]), vorliegend somit
30.
September 2014 bzw. 2015. Die Fälligkeiten der zu bezahlenden Steuern
wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht berührt; die Steuer ist
trotz der Einreichung eines Rechtsmittels fällig (Richner et al., § 174
N. 8).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen die Aktienverkäufe der Pflichtigen im Jahr 2016 würdigten und zum
Schluss kamen, dass es der Pflichtigen damals problemlos möglich gewesen wäre,
die offenen Steuern zu begleichen. Das Zuwarten mit der Bezahlung der Steuern
bis zu einem Zeitpunkt, in welchem dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation
nicht mehr möglich ist, um dann ein Gesuch um Steuererlass zu stellen, verdient
keinen Schutz. Das Argument der Pflichtigen, sie sei zur Investition der
erhaltenen Geldbeträge in die neu gegründeten Unternehmen vertraglich
verpflichtet gewesen, vermag daran nichts zu ändern, verfügte sie gemäss
eigener Deklaration in der Steuererklärung 2017 abzüglich der Ansprüche gegenüber
den von ihr gegründeten Firmen (Fr. …) doch über liquide Mittel in der
Höhe von Fr. …, was für die Begleichung der Steuerforderungen dannzumal –
selbst unter Berücksichtigung der Mietkaution von Fr. … – ohne Weiteres
gereicht hätte. Die Pflichtige führt an, dass sie diese Mittel zur Bestreitung
des Lebensunterhalts im Jahr 2018 benötigt habe. In dieser Situation befinden
sich jedoch alle anderen Steuerzahler auch, kann man sich seines künftigen
Einkommens doch nie absolut sicher sein, wie die derzeitige Krise deutlich
zeigt. Selbst wenn es rückblickend zutreffen mag, dass die Pflichtige diese
liquiden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet hat, ist Folgendes
anzumerken: Die Pflichtige ist mit der Gründung mehrerer Unternehmen ein
unternehmerisches Risiko eingegangen, das sie selbst zu tragen hat und das
nicht mit der Gewährung eines Steuererlasses abzufedern ist. Sowohl die frühere
B GmbH als auch die C AG bzw. die D GmbH erzielten (bereits ab 2014) dauerhaft
zu wenig Gewinn, um der Pflichtigen ein existenzsicherndes Einkommen zu sichern
und die Rückzahlung ihrer Steuerausstände zu ermöglichen. Ist eine Erwerbstätigkeit jedoch dauerhaft ungeeignet, ein
existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu generieren, ist vor einem Erlass zudem
zu prüfen, ob die betroffene steuerpflichtige Person mit dem Festhalten an
ihrer uneinträglichen Erwerbstätigkeit freiwillig auf die Erzielung eines
Erwerbseinkommens verzichtet, mit welchem ihr die Begleichung der
Steuerschulden möglich wäre (VGr, 12. Juli 2017, SB.2017.00028,
E. 2.3). Dass sich die Pflichtige überhaupt jemals seit 2014 anderweitig
um eine (einträglichere) Erwerbstätigkeit bemüht hätte, geht weder aus den
Akten hervor noch wird dies geltend gemacht. Lediglich eine Behauptung, man
hätte auf dem Stellenmarkt keine Chancen, wie es die Mutter der Pflichtigen
anführt, ohne den Nachweis irgendwelcher Bemühungen genügt jedenfalls
keineswegs. Folglich muss das Festhalten an den Unternehmen als freiwilliger
Einkommensverzicht aufgefasst werden, was einem Steuererlass entgegensteht. Das
Steuererlassverfahren dient wie erwähnt nicht dazu, Steuerpflichtigen Mittel
und Liquidität für den Schritt in die Selbständigkeit oder die
Unternehmensgründung zur Verfügung zu stellen, und damit auch nicht dazu, einen
Konkurs abzuwenden (vgl. VGr, 4. Oktober 2017, SB.2017.00034,
E. 5.3.2).
Allfälliges Vertrauen, dass man keine Steuern bezahlen
muss, wird entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht
geschützt. Ein Vertrauensschutz käme höchstens bei entsprechender
Vertrauensgrundlage (z. B.
einer Auskunft der zuständigen Steuerbehörde) überhaupt in Betracht, sofern
sämtliche übrigen Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift kann
deshalb keine Rede davon sein, dass die Pflichtige sich in den letzten Jahren
im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten um eine Rückzahlung ihrer
Steuerausstände bemühte. Selbst wenn sich die finanzielle Situation der
Pflichtigen inzwischen verschlechtert haben sollte, ist es nicht Sinn und Zweck
des Erlassverfahrens, Steuerpflichtigen entgegenzukommen, welche bislang die
fristgerechte Bezahlung ihrer Steuerschulden vernachlässigt haben. Hinzu kommt
weiter, dass die Pflichtige nach Angaben des Steueramts der Stadt E die Staats-
und Gemeindesteuern 2016 und 2017 bezahlt hat, was den Eindruck erweckt, dass
das vorliegende Steuererlassverfahren vor allem dazu dienen soll, die nach
Ansicht der Pflichtigen ungerechtfertigten Einschätzungen bzw. Veranlagungen
der Steuerperioden 2014 und 2015 auf diesem Weg in ihrem Sinn zu korrigieren.
Dies ist indes nicht Sinn und Zweck des Steuererlassverfahrens (vgl.
E. 1.4).
Schliesslich würden einem Steuererlass auch die weiteren
Schulden der Pflichtigen entgegenstehen, zumal ihre Notlage auf andere als die
in Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass
Rz. 10 genannten Ursachen zurückgeht (vgl. E. 2.4). Namentlich kann
der Umstand, dass die Pflichtige jahrelang ohne Einkommen war, nicht als
"längere Arbeitslosigkeit" qualifiziert werden, fehlen hierfür doch
die erforderlichen Nachweise, dass sie sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht
hätte. Mangels dieser Nachweise ist von einem freiwilligen Einkommensverzicht
und nicht von (unfreiwilliger) Arbeitslosigkeit auszugehen. Demzufolge käme nur
ein Erlass im selben prozentualen Umfang infrage, in welchem andere Gläubiger
ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 167 Abs. 2
DBG; Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass
Rz. 11). Die Mutter der Pflichtigen hat zwar angeboten, im gleichen Umfang
auf ihre Darlehensforderung zu verzichten, wie der Pflichtigen die Steuern
erlassen würden. Ob alleine diese angekündigte Verzichtsbereitschaft reichen
würde, ist höchst fraglich, lässt sich doch dieser Verzicht durch den
(gegebenenfalls verzichtenden) Staat nicht durchsetzen und bestünde daher die
Gefahr, dass der Steuererlass eben doch anderen Gläubigern zugutekäme. Dies
braucht indessen vorliegend nicht geklärt zu werden, sind die (vereinigten)
Beschwerden ohnehin aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Demzufolge kann auch offenbleiben, ob und gegebenenfalls ab
wann das in die Unternehmungen investierte Vermögen der Pflichtigen als wertlos
oder illiquide zu betrachten ist.
4.
4.1
Das
Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde ist
grundsätzlich kostenfrei (Art. 167d Abs. 3 DBG). Bei einem
offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber
eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden
(Weisung Steuererlass, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt wie
erwähnt nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das
anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit
§ 19 StV). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund
der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer
Kostenauflage ab. Dies rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall gerade noch.
Die auf die Gerichtskasse zu nehmende Gerichtsgebühr ist wegen der besonderen
Natur des Erlassverfahrens moderat zu veranschlagen (zum Ganzen: VGr,
6.
Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1; vgl. § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
4.2
Eine
Parteientschädigung steht der Pflichtigen bei diesem Ausgang des Verfahrens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152, § 153
Abs. 4 und 185 Abs. 2 StG).
4.3
Das Gesuch
der Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die gerade noch mögliche Bejahung besonderer
Verhältnisse, um von einer Kostenauflage abzusehen, ändert aber nichts an der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren, weshalb das Gesuch
der Pflichtigen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen
ist (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2019.00039 betreffend Steuererlass Staats- und Gemeindesteuern
2014.
und 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die
Beschwerde SB.2019.00040 betreffend Steuererlass direkte Bundessteuer 2014 und
2015.
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00039 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00040 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
8.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an
…