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Entscheid

SB.2019.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00039

30. April 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21685)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00039

SB.2019.00040

Urteil

der Einzelrichterin

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Katharina Haselbach.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Stadt E, vertreten durch das Steueramt,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015)

(Direkte Bundessteuer 2014 und 2015),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Steueramt der Stadt E wies das Gesuch von A vom 6. November 2017 um Erlass

der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2014 im Betrag von Fr. … am

27. November 2017 ab. Am 8. Juni 2018 wies das Steueramt der Stadt E

das Gesuch von A vom 26. Februar 2018/10. April 2018 um Erlass der

noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2015 im Betrag von Fr. … ab.

B. Das

Kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, wies das Gesuch von A vom

3. Januar 2018 um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuern 2014 und

2015 im Betrag von Fr. … mit Entscheid vom 1. Juni 2018 ab.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 5. April 2019 vereinigte die

Finanzdirektion des Kantons Zürich die von A erhobenen Rekurse und wies alle

ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb sie als gegenstandslos

geworden ab, weil sie von einer Kostenauflage an A absah. Eine

Parteientschädigung wurde ihr verweigert.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015

sowie der direkten Bundessteuern 2014 und 2015 und ersuchte um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2019 beantragte das

kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das Steueramt der Stadt E schloss

am 11. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde ohne Kostenfolgen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Per

1.

Januar 2016 wurde der Steuererlass im Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) neu kodifiziert (Art. 167–167g

DBG). Ebenso trat per gleichem Datum die Verordnung vom 12. Juni 2015 des

Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um

Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) in Kraft (zum Ganzen

Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Zürich 2016 [Kommentar

DBG], Vor Art. 167–167g N. 3, 6). Übergangsrechtlich bestimmt

Art. 205e Abs. 2 DBG, dass sich das Einsprache- und

Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten der geänderten

Bestimmungen ergangen sind, nach dem bisherigen Recht richten. Mithin ist in

verfahrensrechtlicher Hinsicht das Datum der erstinstanzlichen Verfügung

ausschlaggebend. Was die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des

Steuererlasses betrifft, ist gemäss den allgemeinen intertemporalen Prinzipien

für Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2016 ereignet haben, noch das

alte Recht anwendbar (Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG,

Art. 205e N. 6).

Vorliegend wurden die angefochtenen Erlassgesuche vom kantonalen

Steueramt am 1. Juni 2018 abgewiesen, also nach dem 1. Januar 2016,

weshalb sich das Verfahren nach den neuen Bestimmungen richtet. Das alte Recht

ist aber in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2016

ereignet haben, nach dem soeben Gesagten zu berücksichtigen. Da allerdings mit

der Neuregelung per 1. Januar 2016 die Regelungen, die zuvor auf

Verordnungsstufe festgehalten waren, in das Gesetz selbst überführt wurden und

die bisherige Rechtsprechung zum Teil Eingang in den Gesetzestext fand, ergeben

sich insoweit keine Abweichungen.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut Art. 140 Abs. 3 DBG

und § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Erlassbehörde muss

bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,

naturgemäss über ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfügen (vgl. Beusch/Raas,

Kommentar DBG, Vor Art. 167–167g, N. 13). Folglich ist es dem

Verwaltungsgericht verwehrt, das von den Vorinstanzen in Übereinstimmung mit

dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanzen zu setzen (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093,

E. 1.1 und 2.3, mit weiteren Hinweisen).

1.3

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im

verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.

Infolgedessen sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig

(§ 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 167b und Art. 167g Abs. 1 DBG

in Verbindung mit § 185 StG sowie § 14a der Verordnung über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November

1998).

1.4

Mit dem

Erlassverfahren soll keine Überprüfung oder Berichtigung der Einschätzungs- und

Veranlagungsentscheide ermöglicht werden. Das Erlassverfahren ersetzt weder ein

Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger

Einschätzungen bezweckt werden. Vielmehr setzt ein Erlass gerade voraus, dass

die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer

vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183

N. 4; VGr, 18. Dezember 2019, SB.2019.00080, E. 1.3).

Aus diesem Grund ist im vorliegenden Erlassverfahren nicht

weiter auf die Rügen und Behauptungen der Pflichtigen, die sich gegen die

Einschätzungs-, Einsprache- und Rekursentscheide richten, einzugehen. Nicht

weiter zu prüfen ist daher mit anderen Worten, wo sich das Hauptsteuerdomizil

der Pflichtigen in den Steuerperioden 2014 und 2015 – in Österreich oder in der

Schweiz – befunden hat. Ebenso wenig darf die Einschätzung und die Veranlagung,

d. h. das steuerbare

Einkommen und das steuerbare Vermögen, im Erlassverfahren überprüft werden.

Sowohl gegen diese Verfügungen als auch gegen die geltend gemachte fehlerhafte

Zustellung müssen diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden, welche zu deren

Anfechtung zur Verfügung stehen. Laut eigenen Angaben der Pflichtigen hat sie

davon zumindest teilweise Gebrauch gemacht. Selbst wenn sie kein Rechtsmittel

ergriffen hätte und erst recht wenn sie mit den Rechtsmitteln keinen Erfolg

hatte, sind diese Rügen im vorliegenden Erlassverfahren nicht (nochmals) zu

beurteilen. Da jedoch genau deshalb rechtskräftige Einschätzungen bzw.

Veranlagungen vorliegen, kommt ein Erlass überhaupt erst infrage und ist daher

zu prüfen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 167 Abs. 1 DBG können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin

ganz oder teilweise erlassen werden, sofern die Zahlung der Steuer, eines

Zinses oder einer Busse für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage

eine grosse Härte bedeuten würde. Nach § 183 StG können Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche

Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise

erlassen werden.

2.2

Die

gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die

Steuererlassverordnung des EFD (und neuerdings Art. 167a ff. DBG)

sowie durch die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von

Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB)

Nr. 183.1 (nachfolgend: Weisung Steuererlass), konkretisiert. Letztere ist

vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung

entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.3

Eine

Notlage einer natürlichen Person liegt gemäss Art. 2 Steuererlassverordnung

bzw. nach der Weisung Steuererlass Rz. 7 ff. vor, wenn die finanziellen

Mittel zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht

ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit steht. Letzteres liegt insbesondere vor, wenn

die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkungen der Lebenshaltungskosten

nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Die Zumutbarkeit

der Einschränkung der Lebenshaltungskosten ist gegeben, wenn diese das

betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]).

2.4

Als

Ursachen einer Notlage einer natürlichen Person anerkannt wird gemäss

Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass

Rz. 10 insbesondere eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das

Erlassgesuch bezieht, aufgrund erstens aussergewöhnlicher Belastungen durch den

Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, zweitens hoher Kosten infolge

Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder

drittens längerer Arbeitslosigkeit. Auch eine starke Überschuldung aufgrund

ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen

begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat, kommt als

Ursache infrage.

Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die

Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche

des Bundes bzw. des Kantons verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder

teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen

Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Art. 3

Abs. 2 Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass Rz. 11).

2.5

Der

Steuererlass kann gemäss Art. 167a DBG bzw. nach der Weisung Steuererlass

Rz. 17 insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die

steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend

oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen

Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; ab der

Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine

Rücklagen vorgenommen hat; im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung

trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; die mangelnde

Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne

wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig

oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; während des Beurteilungszeitraums andere

Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

2.6

Die

Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die

Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen

Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der

gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der

Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten

der gesuchstellenden Person und der von der gesuchstellenden Person getroffenen

Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10

Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass Rz. 32). Die

Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem

Vermögen zumutbar ist (Art. 12 Abs. 1 Steuererlassverordnung bzw.

Weisung Steuererlass Rz. 34).

2.7

Seinem

Wesen nach bedeutet Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des

Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem

das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils

mit Rücksicht auf die "Person" der Steuerschuldnerin oder des

Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder

volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen

Existenz gefährdet werden soll (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des

schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f). Der

Steuererlass hat indessen infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der

Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV]) die seltene Ausnahme zu bleiben. Eine grosszügigere Erlasspraxis würde

nämlich diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligen, die ihre Leistungen trotz

spürbarer finanzieller Belastung jeweils anstandslos erbringen (vgl. Beusch/Raas,

Kommentar DBG, Vor Art. 167-167g DBG N. 8). Anstelle eines Erlasses

der Steuern ist denn jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer

Zahlungserleichterungen vorgesehen (Art. 166 DBG i. V. m. Art. 13 Abs. 3 Steuererlassverordnung).

3.

3.1

Aus diesen

Ausführungen (E. 2) wird deutlich, dass – entgegen der Auffassung der

Pflichtigen – ein Steuererlass nicht automatisch gewährt werden muss, auch wenn

sich die Pflichtige unbestrittenermassen in einer Notlage befindet. Dass sie

sich nach wie vor in prekären finanziellen Verhältnissen befinden dürfte, geht

aus der mit Beschwerde eingereichten Steuerklärung 2018 sowie der

Vermögensaufstellung hervor, welche die andauernde Verschlechterung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen untermauern. Wie erwähnt, genügt

jedoch eine derartige finanzielle Situation alleine nicht für einen

Steuererlass.

3.2

Die

Vorinstanzen verweigerten der Pflichtigen einen Steuererlass, da einem solchen

Vermögen entgegenstehe. Es könne nicht verifiziert werden, ob die von der

Pflichtigen selbst deklarierten Vermögenswerte wertlos oder illiquide seien.

Sie seien daher als vorhanden zu betrachten, bis Gewissheit über deren

Uneinbringlichkeit, z. B.

in Form eines Verlustscheins, bestehe. Einen entsprechenden Nachweis habe die

Pflichtige nicht erbracht. Selbst wenn das ausgewiesene Vermögen im Sinn der

Pflichtigen um das negative Eigenkapital der Unternehmen zu berichtigen wäre,

verbliebe immer noch ein Vermögen von knapp Fr. …. Auch mit ihren vorhandenen

liquiden Mitteln wäre es der Pflichtigen ohne Weiteres möglich, die offenen

Steuern 2014 und 2015 zu begleichen.

3.3

Was die

Pflichtige dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Entscheide nicht als

rechtsverletzend erscheinen zu lassen (E. 1.2). Wie bereits erwähnt, ist

vorliegend nicht auf die Rügen betreffend das Einschätzungs-, das Veranlagungs-

und die Rechtsmittelverfahren, namentlich auf die Rüge der Pflichtigen, die

Steuern seien ihr zu Unrecht auferlegt worden, einzugehen (E. 1.4). Weiter

ist für den Erlassentscheid zwar die finanzielle Situation im

Entscheidzeitpunkt massgebend; zwingend zu berücksichtigen ist jedoch die

Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ab der Steuerperiode, für welche der

Steuererlass beantragt wird (E. 2.6; Art. 10 Steuererlassverordnung

bzw. Weisung Steuererlass Rz. 32). Die Vorinstanzen mussten die

Steuererklärungen 2016 und 2017 für ihre Entscheide somit berücksichtigen, etwa

um feststellen zu können, ob trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet

oder im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Zahlungen geleistet wurden

(E. 2.5).

Denn für die direkte Bundessteuer gilt als allgemeiner

Fälligkeitstermin der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden

Kalenderjahres (Art. 161 Abs. 1 DBG i. V. m.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 10. Dezember 1992 über

Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [FVV]), d. h. vorliegend

1.

März 2015 bzw. 2016. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt als

Verfalltag im Sinn von § 174 Abs. 1 lit. b StG der

"30. September in der Steuerperiode", wenn die Steuerpflicht

schon vor dem 1. Januar bestanden hat (§ 49 Abs. 1 lit. a

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]), vorliegend somit

30.

September 2014 bzw. 2015. Die Fälligkeiten der zu bezahlenden Steuern

wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht berührt; die Steuer ist

trotz der Einreichung eines Rechtsmittels fällig (Richner et al., § 174

N. 8).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanzen die Aktienverkäufe der Pflichtigen im Jahr 2016 würdigten und zum

Schluss kamen, dass es der Pflichtigen damals problemlos möglich gewesen wäre,

die offenen Steuern zu begleichen. Das Zuwarten mit der Bezahlung der Steuern

bis zu einem Zeitpunkt, in welchem dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation

nicht mehr möglich ist, um dann ein Gesuch um Steuererlass zu stellen, verdient

keinen Schutz. Das Argument der Pflichtigen, sie sei zur Investition der

erhaltenen Geldbeträge in die neu gegründeten Unternehmen vertraglich

verpflichtet gewesen, vermag daran nichts zu ändern, verfügte sie gemäss

eigener Deklaration in der Steuererklärung 2017 abzüglich der Ansprüche gegenüber

den von ihr gegründeten Firmen (Fr. …) doch über liquide Mittel in der

Höhe von Fr. …, was für die Begleichung der Steuerforderungen dannzumal –

selbst unter Berücksichtigung der Mietkaution von Fr. … – ohne Weiteres

gereicht hätte. Die Pflichtige führt an, dass sie diese Mittel zur Bestreitung

des Lebensunterhalts im Jahr 2018 benötigt habe. In dieser Situation befinden

sich jedoch alle anderen Steuerzahler auch, kann man sich seines künftigen

Einkommens doch nie absolut sicher sein, wie die derzeitige Krise deutlich

zeigt. Selbst wenn es rückblickend zutreffen mag, dass die Pflichtige diese

liquiden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet hat, ist Folgendes

anzumerken: Die Pflichtige ist mit der Gründung mehrerer Unternehmen ein

unternehmerisches Risiko eingegangen, das sie selbst zu tragen hat und das

nicht mit der Gewährung eines Steuererlasses abzufedern ist. Sowohl die frühere

B GmbH als auch die C AG bzw. die D GmbH erzielten (bereits ab 2014) dauerhaft

zu wenig Gewinn, um der Pflichtigen ein existenzsicherndes Einkommen zu sichern

und die Rückzahlung ihrer Steuerausstände zu ermöglichen. Ist eine Erwerbstätigkeit jedoch dauerhaft ungeeignet, ein

existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu generieren, ist vor einem Erlass zudem

zu prüfen, ob die betroffene steuerpflichtige Person mit dem Festhalten an

ihrer uneinträglichen Erwerbstätigkeit freiwillig auf die Erzielung eines

Erwerbseinkommens verzichtet, mit welchem ihr die Begleichung der

Steuerschulden möglich wäre (VGr, 12. Juli 2017, SB.2017.00028,

E. 2.3). Dass sich die Pflichtige überhaupt jemals seit 2014 anderweitig

um eine (einträglichere) Erwerbstätigkeit bemüht hätte, geht weder aus den

Akten hervor noch wird dies geltend gemacht. Lediglich eine Behauptung, man

hätte auf dem Stellenmarkt keine Chancen, wie es die Mutter der Pflichtigen

anführt, ohne den Nachweis irgendwelcher Bemühungen genügt jedenfalls

keineswegs. Folglich muss das Festhalten an den Unternehmen als freiwilliger

Einkommensverzicht aufgefasst werden, was einem Steuererlass entgegensteht. Das

Steuererlassverfahren dient wie erwähnt nicht dazu, Steuerpflichtigen Mittel

und Liquidität für den Schritt in die Selbständigkeit oder die

Unternehmensgründung zur Verfügung zu stellen, und damit auch nicht dazu, einen

Konkurs abzuwenden (vgl. VGr, 4. Oktober 2017, SB.2017.00034,

E. 5.3.2).

Allfälliges Vertrauen, dass man keine Steuern bezahlen

muss, wird entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht

geschützt. Ein Vertrauensschutz käme höchstens bei entsprechender

Vertrauensgrundlage (z. B.

einer Auskunft der zuständigen Steuerbehörde) überhaupt in Betracht, sofern

sämtliche übrigen Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind.

Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift kann

deshalb keine Rede davon sein, dass die Pflichtige sich in den letzten Jahren

im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten um eine Rückzahlung ihrer

Steuerausstände bemühte. Selbst wenn sich die finanzielle Situation der

Pflichtigen inzwischen verschlechtert haben sollte, ist es nicht Sinn und Zweck

des Erlassverfahrens, Steuerpflichtigen entgegenzukommen, welche bislang die

fristgerechte Bezahlung ihrer Steuerschulden vernachlässigt haben. Hinzu kommt

weiter, dass die Pflichtige nach Angaben des Steueramts der Stadt E die Staats-

und Gemeindesteuern 2016 und 2017 bezahlt hat, was den Eindruck erweckt, dass

das vorliegende Steuererlassverfahren vor allem dazu dienen soll, die nach

Ansicht der Pflichtigen ungerechtfertigten Einschätzungen bzw. Veranlagungen

der Steuerperioden 2014 und 2015 auf diesem Weg in ihrem Sinn zu korrigieren.

Dies ist indes nicht Sinn und Zweck des Steuererlassverfahrens (vgl.

E. 1.4).

Schliesslich würden einem Steuererlass auch die weiteren

Schulden der Pflichtigen entgegenstehen, zumal ihre Notlage auf andere als die

in Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass

Rz. 10 genannten Ursachen zurückgeht (vgl. E. 2.4). Namentlich kann

der Umstand, dass die Pflichtige jahrelang ohne Einkommen war, nicht als

"längere Arbeitslosigkeit" qualifiziert werden, fehlen hierfür doch

die erforderlichen Nachweise, dass sie sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht

hätte. Mangels dieser Nachweise ist von einem freiwilligen Einkommensverzicht

und nicht von (unfreiwilliger) Arbeitslosigkeit auszugehen. Demzufolge käme nur

ein Erlass im selben prozentualen Umfang infrage, in welchem andere Gläubiger

ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 167 Abs. 2

DBG; Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung bzw. Weisung Steuererlass

Rz. 11). Die Mutter der Pflichtigen hat zwar angeboten, im gleichen Umfang

auf ihre Darlehensforderung zu verzichten, wie der Pflichtigen die Steuern

erlassen würden. Ob alleine diese angekündigte Verzichtsbereitschaft reichen

würde, ist höchst fraglich, lässt sich doch dieser Verzicht durch den

(gegebenenfalls verzichtenden) Staat nicht durchsetzen und bestünde daher die

Gefahr, dass der Steuererlass eben doch anderen Gläubigern zugutekäme. Dies

braucht indessen vorliegend nicht geklärt zu werden, sind die (vereinigten)

Beschwerden ohnehin aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Demzufolge kann auch offenbleiben, ob und gegebenenfalls ab

wann das in die Unternehmungen investierte Vermögen der Pflichtigen als wertlos

oder illiquide zu betrachten ist.

4.

4.1

Das

Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde ist

grundsätzlich kostenfrei (Art. 167d Abs. 3 DBG). Bei einem

offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber

eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden

(Weisung Steuererlass, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt wie

erwähnt nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das

anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit

§ 19 StV). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund

der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer

Kostenauflage ab. Dies rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall gerade noch.

Die auf die Gerichtskasse zu nehmende Gerichtsgebühr ist wegen der besonderen

Natur des Erlassverfahrens moderat zu veranschlagen (zum Ganzen: VGr,

6.

Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1; vgl. § 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

4.2

Eine

Parteientschädigung steht der Pflichtigen bei diesem Ausgang des Verfahrens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152, § 153

Abs. 4 und 185 Abs. 2 StG).

4.3

Das Gesuch

der Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die gerade noch mögliche Bejahung besonderer

Verhältnisse, um von einer Kostenauflage abzusehen, ändert aber nichts an der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren, weshalb das Gesuch

der Pflichtigen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen

ist (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2019.00039 betreffend Steuererlass Staats- und Gemeindesteuern

2014.

und 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die

Beschwerde SB.2019.00040 betreffend Steuererlass direkte Bundessteuer 2014 und

2015.

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00039 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00040 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

8.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an