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Entscheid

SB.2019.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00050

23. Oktober 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21168)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

X war ein Neffe der am 5. Februar 2016 verstorbenen E

(Jahrgang 1930). In ihrem Testament vom 17. Oktober 2010 bedachte sie drei

Nichten und zwei Neffen, darunter auch X, mit Barlegaten in der Höhe von je

Fr. 10'000.-. X wurde mit Ergänzung zum Testament vom 3. Februar 2016

auch als Willensvollstrecker eingesetzt.

Im Veranlagungsverfahren zur Erbschaftssteuer machte X

geltend, er sowie die ebenfalls begünstigten C (Nichte der Erblasserin) und D

(Neffe der Erblasserin) seien Patenkinder der Verstorbenen gewesen. Zum Beweis

reichte er die von der Evangelischen Landeskirche des Kantons J

ausgestellten Taufscheine von D und C ein. Um sein eigenes

Patenschaftsverhältnis zu belegen, reichte er ein Schreiben seines Bruders F,

ehemaliger Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche G, vom

26. September 2017 ein. Gemäss diesem Schreiben fand bei X keine

Kindstaufe statt, sondern eine Einsegnung des Säuglings in der Schweizerischen

Pfingstmission, anlässlich welcher Gotte und Götti bestellt worden seien. Als

Gotte habe von Anfang an die verstorbene E geamtet. X sei erst als junger

Erwachsener getauft worden, worüber eine Taufurkunde existiere.

Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung

Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer, informierte daraufhin X, dass zur Gewährung

des "Patenkindabzugs" eine Kopie des Taufscheins bzw. eine schriftliche

Bestätigung der Kirchgemeinde erforderlich sei.

Mit Verfügung vom 14. September 2018 auferlegte das

kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer, X

sowie zwei seiner Cousinen in Anwendung von § 23 Abs. 1 lit. e

des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986

(ESchG) eine Erbschaftssteuer in der Höhe von je Fr. 1'000.-. Demgegenüber

profitierten die weiteren mit einem Vermächtnis von je Fr. 10'000.-

bedachten D und C als Patenkinder von E vom Steuerfreibetrag von

Fr. 15'000.- gemäss § 21 Abs. 1 lit. d ESchG.

Eine gegen die Verweigerung des

"Patenkindabzugs" von X erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob X Rekurs beim Steuerrekursgericht; dabei

reichte er weitere Unterlagen ein, so eine Bestätigung der Evangelischen

Kirchgemeinde I vom 22. Oktober 2018, wonach er am 9. März 1952

getauft (recte: eingesegnet) und schliesslich am Palmsonntag, 19. März

1967, in der Evangelischen Kirchgemeinde konfirmiert worden sei. Der

Einzelrichter des Steuerrekursgerichts hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom

7.

Mai 2019 gut.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juni 2019 gelangte das

kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, es sei der Entscheid

des Steuerrekursgerichts aufzuheben und der Einspracheentscheid des kantonalen

Steueramts zu bestätigen.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung zur

Beschwerde. X erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter hat den Fall zur Beurteilung an die 2. Kammer

überwiesen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts in Angelegenheiten des Erbschafts- und

Schenkungssteuerrechts können der Steuerpflichtige und die Finanzdirektion

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 43 Abs. 2 ESchG). Die

Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) über das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer

(§§ 147–153 StG) gelten sinngemäss (§ 43 Abs. 3 ESchG).

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG in

Verbindung mit § 43 Abs. 3 ESchG alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

2.

2.1

Der

Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und

Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf Grund einer Verfügung von

Todes wegen (§ 3 Abs. 1 ESchG). Zu den steuerbaren

Vermögensübergängen zählen insbesondere solche auf Grund eines Vermächtnisses

(vgl. § 3 Abs. 2 ESchG). Bei Ausrichtung eines Vermächtnisses ist der

Vermächtnisnehmer steuerpflichtig (vgl. § 8 Abs. 1 ESchG). Bei der

Steuerberechnung werden von den steuerbaren Vermögensübergängen

Fr. 15'000.- abgezogen, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um das

Patenkind des Erblassers bzw. der Erblasserin handelt (§ 21 Abs. 1

lit. d ESchG).

2.2

Das

Steuerrekursgericht führte aus, das alte Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer

von 1870 habe lediglich Taufpaten einen Abzug gewährt. Demgegenüber stünde nach

geltendem Recht allen Patenkinder ein Abzug nach § 21 Abs. 1 lit. d

ESchG zu. Eine Taufhandlung werde nicht vorausgesetzt. Fehle die Kindstaufe,

stelle sich jedoch die Frage, wann eine Patenschaft im steuerrechtlichen Sinn

vorliege. Das kantonale Steueramt verlange hierfür eine durch inneres

Kirchenrecht definierte Rechtsbeziehung zwischen Paten und Patenkind.

Vor dem Hintergrund, dass die Herkunftsfamilie des

Rekurrenten sowohl der evangelischen Landeskirche angehört habe, als auch

zusätzlich der Schweizerischen Pfingstmission zugewandt gewesen sei, befasste

sich das Steuerrekursgericht zunächst mit dem evangelischen Kirchenrecht. Im

evangelischen Kirchenrecht sei die Patenschaft allein im Zusammenhang mit der

Kindstaufe geregelt: Beispielsweise sei der Kirchenordnung der

Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009

(LS 181.10, nachfolgend evangelische Kirchenordnung) zu entnehmen, Paten seien

Vertrauenspersonen des Kindes, welche Eltern und Kind in Fragen des

evangelischen Glaubens begleiten würden (Art. 47 Abs. 2 der

evangelischen Kirchenordnung). Zur "Segnung" werde in Art. 48

der evangelischen Kirchenordnung ausgeführt, dass Eltern, die ihr Kind nicht

taufen lassen wollten, es zur Bitte um Gottes Segen in den Gemeindegottesdienst

bringen könnten. Hingegen handle es sich bei der Schweizerischen Pfingstmission

um eine evangelische Freikirche in Vereinsform, welche insbesondere die

Gläubigentaufe praktiziere. Diese setzte im Gegensatz zur Kindstaufe ein

persönliches Glaubensbekenntnis des religiös mündigen Täuflings voraus. Es

liege daher auf der Hand, dass der Rekurrent als Säugling aufgrund der

Zugehörigkeit seiner Eltern zur Schweizerischen Pfingstmission nicht förmlich

im Sinn des evangelischen Kirchenrechts oder den Vereinsstatuten einer

evangelischen Freikirche getauft worden sei, weshalb auch keine förmliche

Einsetzung von Paten erfolgt sei und keine entsprechende Urkunde (Taufschein)

existiere. Folgte man der Auffassung des kantonalen Steueramts, welches für die

steuerliche Anerkennung einer Patenschaft ausserhalb der Landeskirche eine

durch inneres Kirchenrecht definierte Rechtsbeziehung zwischen dem Paten und

dem Patenkind voraussetze, welche einem Paten gegenüber seinem Patenkind

Pflichten auferlege, so wäre der Patenkindabzug auch im evangelischen

Kirchenrecht wieder im Sinn des alten Rechts von 1870 an den Taufpaten

geknüpft. Das evangelische Kirchenrecht sehe nämlich nur im Zusammenhang mit

der Kindstaufe eine Patenpflicht vor, welche darin bestehe, Eltern und Kind in

Fragen des evangelischen Glaubens zu begleiten. Bei fehlender Taufe bzw. bei

blosser Einsegnung im Sinn von Art. 48 der evangelischen Kirchenordnung

wäre eine Patenschaft so gar nicht möglich, denn ohne Taufe fehlte es an der

Verpflichtung der Paten im Sinn von Art. 47 Abs. 2 der evangelischen

Kirchenordnung. In Bezug auf alle Freikirchen, welche wie die Schweizerische

Pfingstmission die Kindstaufe ablehnen würden, hätte diese Auffassung sodann

zur Folge, dass letztlich generell keine Patenschaften möglich wären; es sei

nicht einzusehen, wieso solche Freikirchen in ihren Statuten Regeln zur

Patenschaft von Kindern aufstellen sollten, wenn sie von der Erwachsenentaufe

ausgehen würden, bei welchem Anlass Paten kein Thema seien. Dem Wandel der Zeit

entsprechend seien die Abzugsvoraussetzungen nicht vorab an religiöse Normen zu

knüpfen, weshalb der Begriff der Patenschaft ungeachtet des religiösen

Ursprungs mit einem säkularen Verständnis auszulegen sei. Werde einem Kind

anlässlich einer Einsegnung Gotte und Götti zur Seite gestellt, sei nicht

einzusehen, weshalb damit keine Patenschaft im Sinn des

Erbschaftssteuergesetzes begründet werden sollte. Es liesse sich sogar fragen,

ob nicht auch dann eine Patenschaft im Sinn des Erbschaftssteuergesetzes

vorliege, wenn die Eltern weder einer Landeskirche noch einer Freikirche

angehörten. Problematisch könne in diesem Fall einzig sein, die Patenschaft im

steuermindernden Kontext der Steuerfreibeträge bei der Erbschaftssteuer

nachzuweisen, wenn es an entsprechenden Urkunden – wie einem Taufschein –

fehle. Im vorliegenden Fall genügten die Angaben – Bestätigung der Patenschaft

durch einen evangelischen Pfarrer bzw. Bruder des Rekurrenten; Vermerk einer

Taufe in der Konfirmationsurkunde der evangelischen Landeskirche, wobei unbestrittenermassen

die Einsegnung gemeint sei – zum Nachweis des Patenschaftsverhältnisses

zwischen X und E, der Schwester seines Vaters. Dem Rekurrenten stehe somit der

Patenkindabzug in der Höhe von Fr. 15'000.- im Sinn von § 21 Abs. 1

lit. d ESchG zu, womit in Bezug auf dessen Barlegat von Fr. 10'000.-

keine Erbschaftssteuer anfalle.

2.3

Dagegen

führt das kantonale Steueramt in seiner Beschwerde aus, das Erbschafts- und

Schenkungssteuerrecht des Kantons Zürich setze zwar keine Taufhandlung voraus.

Indes müsse das innere Recht einer religiösen Gemeinschaft das Verhältnis

zwischen Paten und Patenkind regeln und die Übernahme einer Patenschaft

verzeichnen. Es stehe einer religiösen Gemeinschaft frei, nach innerem Recht

festzuhalten, dass ein in dieser Gemeinschaft gesegnetes, jedoch nicht

getauftes Kind, eine Gotte oder Götti erhalte und dieses Amt bestimmte Aufgaben

beinhalte. Vorliegend seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Die

exzessive Auslegung des Patenschaftsbegriffs durch das Steuerrekursgericht sei

abzulehnen, da sie zu einer rechtlich unhaltbaren Aufweichung der Definition

des infrage stehenden Begriffs der Patenschaft im erbschaftssteuerrechtlichen

Sinn führe. Ursprünglich habe der Zweck der Patenschaft darin bestanden, dass

der Pate die Pflicht übernehme, die menschliche und religiöse Entwicklung des

Patenkinds zu begleiten. Heute würden neben religiös geprägten Patenschaften

viele Formen von Beziehungen zwischen Kindern und den von ihren Eltern

ausgewählten "Paten" gelebt, denen die Qualität herkömmlicher

Patenschaften nicht abgesprochen werde dürfe. Dennoch sei es im Sinn der

Rechtssicherheit bzw. der Beweiskraft nach aussen für die Abgrenzung zwischen

steuerrechtlich relevanten und nicht relevanten Verhältnissen zwingend notwendig,

auf klare Kriterien abstellen zu können. Zu diesem Zweck werde im Erbschafts-

und Schenkungssteuerrecht darauf abgestellt, ob das innere Recht der

betroffenen religiösen Gemeinschaft ein Verhältnis zwischen dem Paten und dem

Patenkind vorsehe, respektive geregelt habe, und überdies ob ein Pate mit

dieser Funktion bei der Glaubensgemeinschaft verzeichnet sei. Eine eigentliche

Taufhandlung werde hingegen nicht vorausgesetzt.

3.

3.1

Das Gesetz

enthält keine Definition des Begriffs "Patenkind". Der Begriff bedarf

daher der Auslegung. Zur Anwendung gelangen die allgemeinen Methoden der

Gesetzesauslegung: die grammatikalische, historische, zeitgemässe,

systematische und teleologische Auslegungsmethode. Dabei kommt nicht

grundsätzlich einer Auslegungsmethode der Vorrang zu; vielmehr gilt ein

Methodenpluralismus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 ff.).

3.2

In historischer

Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das alte Gesetz betreffend die

Erbschaftssteuer vom 20. Februar 1870 (StAZH OS 15 [S. 234-238]) in

§ 2 lit. c einen Steuerfreibetrag lediglich für

"Taufpathen" des Erblassers vorsah. Dass im geltenden Recht alle

Patenkinder erfasst sind, ohne dass eine Taufhandlung zwingend vorausgesetzt

wäre, ist in der Lehre anerkannt und im vorliegenden Verfahren unbestritten

(vgl. Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 21 N. 12).

3.3

Der

Begriff der "Patenschaft" ist sodann zeitgemäss auszulegen,

verbunden mit der Zweckvorstellung, die mit der Rechtsnorm verbunden ist (teleologische

Auslegung).

3.3.1

Das kantonale Steueramt definiert Patenschaft im Einklang mit der Lehre als

eine Rechtsbeziehung, die im Bereich der zürcherischen Landeskirchen durch

autonomes Staatskirchenrecht, bei den übrigen staatlich anerkannten

Kirchgemeinden und den privatrechtlich organisierten religiösen Körperschaften

christlicher Konfession – sog. Freikirchen – durch inneres Kirchenrecht

geordnet werde (vgl. Richner/Frei, § 21 N. 12).

Nicht bestritten ist damit,

dass nicht nur im Rahmen der nach Art. 130 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2007.

(KV) anerkannten Landeskirchen begründete Patenschaften vom Patenkindabzug

nach ESchG profitieren sollen: Namentlich können somit auch Patenschaften

steuerrechtlich anerkannt werden, die in anderen religiösen Gemeinschaften,

welche dieses Institut kennen bzw. diese Praxis pflegen, begründet wurden.

3.3.2

Für das Vorliegen einer Patenschaft im Sinn des Erbschafts- und

Schenkungssteuerrechts stellt das kantonale Steueramt zusätzlich darauf

ab, ob "das innere Recht einer privatrechtlich organisierten religiösen

Körperschaft christlicher Konfession eine Rechtsbeziehung zwischen einem Paten

und dem Patenkind regelt, welches einem Paten Pflichten gegenüber seinem

Patenkind auferlegt" (Ziff. 2.2.1 der Einspracheverfügung vom

4.

Dezember 2018).

Das kantonale Steueramt knüpft

damit an eine rechtlich normierte Patenschaftsbeziehung – sei es im

Gesetzesrecht (Kirche) oder den Vereinsstatuten (Freikirche) – an. Gestützt auf

diese Ansicht wäre dem Beschwerdegegner vorliegend der Patenkindabzug zu

verweigern, denn gemäss Auskunft der Schweizerischen Pfingstmission sehen weder

die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vereinsstatuten vom 25. Mai 2013

noch anderweitiges internes Recht der Pfingstmission eine Regelung zur

Patenschaft vor: Zwar würden Gotte und Götti üblicherweise der Zeremonie der

Einsegnung beiwohnen. Indessen bestehe weder eine Verpflichtung, dem Kind

anlässlich der Einsegnung Gotte und Götti beizugeben noch würden diese

anlässlich der Einsegnung offiziell bestellt. Eine rechtlich normierte

Patenschaft, mit Pflichten des Paten, wie sie das kantonale Steueramt verlangt,

liegt somit nicht vor.

In diesem Zusammenhang hält das Steuerrekursgericht fest,

selbst im evangelischen Kirchenrecht sei im Hinblick auf die Taufe als einzige

Patenpflicht vorgesehen, dass der Pate bzw. die Patin Eltern und Kind in Fragen

des evangelischen Glaubens begleite. Ergänzend ist auch auf die Regelung im

katholischen Kirchenrecht hinzuweisen, wonach es die Aufgabe des Paten ist,

"dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation beizustehen bzw.

das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch

mitzuhelfen, dass der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben

führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt" (Codex Iuris

Canonici, 872). Diese – freilich rechtlich nicht durchsetzbare – Pflicht ist

somit die einzige Aufgabe des Paten. Weitere Aufgaben, etwa eine

Fürsorgefunktion der Paten, wie sie früher im Todesfall beider Eltern üblich

war (vgl. Claudia Graf, Gotte und Götti: eine empirisch-theologische

Untersuchung zur Taufpatenschaft, Dissertation Bern 2007, S. 58 und S. 73;

Katharina Peterhans, Wunschvormund für seine Kinder festlegen?, AJP 2018

S. 3 ff.), kommen Patinnen und Paten längst nicht mehr zu. Auch die

in der Praxis üblicherweise mit der Patenschaft verbundene Obliegenheit der

Gabe von Geschenken ist rechtlich nicht durchsetzbar. Eine rechtliche

Normierung der Patenschaft im internen Kirchenrecht, wie sie das kantonale

Steueramt verlangt, als Voraussetzung für eine Patenschaft im Sinn des ESchG

ist daher obsolet.

3.4

Für die

Anerkennung einer Patenschaft verlangt das kantonale Steueramt überdies, dass

ein Pate mit dieser Funktion bei der Glaubensgemeinschaft verzeichnet sei.

Fraglich ist somit, welche Anforderungen an den Nachweis einer solchen

Patenschaft zu knüpfen sind.

3.4.1

Grundsätzlich müssen die Steuerbehörden steuerbegründende oder -erhöhende

und der Pflichtige steuermindernde Tatsachen nachweisen (anstelle vieler BGE 143 II 661 E. 7.2). Diese Regel gilt auch

für die Erbschafts- und Schenkungssteuern (VGr, 19. Dezember 2001, SR.2001.00022,

E. 4c [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Demzufolge trägt der

Beschwerdegegner die objektive Beweislast für den Nachweis der Patenschaft.

3.4.2

Getaufte Kinder können den Nachweis einer Patenschaft mit dem Taufschein

erbringen: So sind Taufen gemäss evangelischem Kirchenrecht am Ort des Vollzugs

in das kirchliche Register einzutragen und wird die Taufe mit einem Taufschein

bestätigt (Art. 97 Abs. 1 und 2 der evangelischen Kirchenordnung).

Gleiches gilt nach kanonischem Recht, wonach der Pfarrer u. a. den Namen des

Getauften sowie der Paten gewissenhaft und unverzüglich ins Taufbuch eintragen

muss (Codex Iuris Canonici, 877 § 1). Im Gegensatz zum Taufregister führt

die evangelische Landeskirche jedoch kein Verzeichnis über Einsegnungen bzw.

geht die katholische Kirche vom Grundsatz der Säuglingstaufe aus. Auch die

Schweizerische Pfingstmission führt gemäss Auskunft kein Verzeichnis über die

in ihren Gemeinden durchgeführten Einsegnungen; gewisse Gemeinden würden

darüber jedoch Urkunden ausstellen, andere nicht. Knüpft das kantonale

Steueramt für den Patenkindabzug daran an, ob in der Religionsgemeinschaft ein

Pate mit dieser Funktion verzeichnet sei, könnten lediglich getaufte Kinder den

Nachweis über die Patenschaft erbringen. Im Ergebnis verpflichtet das kantonale

Steueramt auch Freikirchen zur Führung von Büchern im Sinn des Kirchenrechts,

soll der Patenkindabzug gemäss § 21 Abs. 1 lit. d ESchG

erfolgreich geltend gemacht werden. Das Steuerrekursgericht zieht daraus

zutreffend den Schluss, dass der Patenkindabzug so – folgte man der Ansicht des

kantonalen Steueramts – wieder im Sinn des alten Rechts von 1870 auf Taufpaten

reduziert würde. Dies widerspräche jedoch der geltenden Auffassung, wonach für

den Patenkindabzug eben gerade keine Taufhandlung vorausgesetzt wird (siehe

E. 3.2). Besteht das kantonale Steueramt gleichwohl darauf, der Pate müsse

bei der religiösen Gemeinschaft verzeichnet sein, grenzt dies an überspitzten Formalismus:

Werden an den Nachweis einer Patenschaft im Sinn des ESchG derart hohe

Formvorschriften aufgestellt, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt

wäre, kann darin eine gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) verstossende Rechtsverweigerung erblickt werden (zum

Verbot des überspitzten Formalismus, siehe Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1051; BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Vorliegend konnte der

Beschwerdegegner das Patenverhältnis zur verstorbenen E rechtsgenüglich

nachweisen, namentlich anhand des Schreibens seines Bruders vom 26. September

2017.

Erforderlich ist nämlich kein direkter Beweis, sondern es genügt, wenn

das Gericht – wie hier – nach erfolgter

Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands

überzeugt ist (VGr, 21. August 2019, SR.2019.00001 und SR.2019.00005,

E. 4.5.1).

Nach dem Gesagten hat das Steuerrekursgericht dem

Beschwerdegegner den Patenkindabzug nach ESchG zu Recht gewährt. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG und § 43 Abs. 3 ESchG).

5.

5.1

Der

vorliegende Entscheid betrifft eine Steuerforderung und würde insofern der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

unterliegen (Art. 82 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG] sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der

Steuerpflichtige ist durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts jedoch nicht

beschwert, wurde doch der vorinstanzliche Entscheid bestätigt, mit welchem sein

Rechtsmittel gutgeheissen wurde. Es fehlt dem Steuerpflichtigen daher an einem

schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen

Entscheids im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.

5.2

Ebenso

wenig steht dem hier beschwerdeführenden kantonalen Steueramt die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, da ihm weder gestützt auf

Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG noch gestützt auf Art. 89 Abs. 1

BGG eine Beschwerdelegitimation zukommt (siehe BGr, 20. März 2019,

2C_942/2018 und 2C_981/2018, E. 2.2 ff.).

Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, im

Dispositiv

Dispositiv ein Rechtsmittel anzugeben.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Mitteilung an