SB.2019.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00050
23. Oktober 2019Deutsch15 min
(URT.2019.21168)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00050
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
X,
Beschwerdegegner,
betreffend Erbschaftssteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
X war ein Neffe der am 5. Februar 2016 verstorbenen E
(Jahrgang 1930). In ihrem Testament vom 17. Oktober 2010 bedachte sie drei
Nichten und zwei Neffen, darunter auch X, mit Barlegaten in der Höhe von je
Fr. 10'000.-. X wurde mit Ergänzung zum Testament vom 3. Februar 2016
auch als Willensvollstrecker eingesetzt.
Im Veranlagungsverfahren zur Erbschaftssteuer machte X
geltend, er sowie die ebenfalls begünstigten C (Nichte der Erblasserin) und D
(Neffe der Erblasserin) seien Patenkinder der Verstorbenen gewesen. Zum Beweis
reichte er die von der Evangelischen Landeskirche des Kantons J
ausgestellten Taufscheine von D und C ein. Um sein eigenes
Patenschaftsverhältnis zu belegen, reichte er ein Schreiben seines Bruders F,
ehemaliger Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche G, vom
26. September 2017 ein. Gemäss diesem Schreiben fand bei X keine
Kindstaufe statt, sondern eine Einsegnung des Säuglings in der Schweizerischen
Pfingstmission, anlässlich welcher Gotte und Götti bestellt worden seien. Als
Gotte habe von Anfang an die verstorbene E geamtet. X sei erst als junger
Erwachsener getauft worden, worüber eine Taufurkunde existiere.
Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer, informierte daraufhin X, dass zur Gewährung
des "Patenkindabzugs" eine Kopie des Taufscheins bzw. eine schriftliche
Bestätigung der Kirchgemeinde erforderlich sei.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 auferlegte das
kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer, X
sowie zwei seiner Cousinen in Anwendung von § 23 Abs. 1 lit. e
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986
(ESchG) eine Erbschaftssteuer in der Höhe von je Fr. 1'000.-. Demgegenüber
profitierten die weiteren mit einem Vermächtnis von je Fr. 10'000.-
bedachten D und C als Patenkinder von E vom Steuerfreibetrag von
Fr. 15'000.- gemäss § 21 Abs. 1 lit. d ESchG.
Eine gegen die Verweigerung des
"Patenkindabzugs" von X erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob X Rekurs beim Steuerrekursgericht; dabei
reichte er weitere Unterlagen ein, so eine Bestätigung der Evangelischen
Kirchgemeinde I vom 22. Oktober 2018, wonach er am 9. März 1952
getauft (recte: eingesegnet) und schliesslich am Palmsonntag, 19. März
1967, in der Evangelischen Kirchgemeinde konfirmiert worden sei. Der
Einzelrichter des Steuerrekursgerichts hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom
7.
Mai 2019 gut.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2019 gelangte das
kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, es sei der Entscheid
des Steuerrekursgerichts aufzuheben und der Einspracheentscheid des kantonalen
Steueramts zu bestätigen.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung zur
Beschwerde. X erstattete keine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter hat den Fall zur Beurteilung an die 2. Kammer
überwiesen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen den
Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts in Angelegenheiten des Erbschafts- und
Schenkungssteuerrechts können der Steuerpflichtige und die Finanzdirektion
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 43 Abs. 2 ESchG). Die
Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) über das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer
(§§ 147–153 StG) gelten sinngemäss (§ 43 Abs. 3 ESchG).
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG in
Verbindung mit § 43 Abs. 3 ESchG alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
2.
2.1
Der
Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und
Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf Grund einer Verfügung von
Todes wegen (§ 3 Abs. 1 ESchG). Zu den steuerbaren
Vermögensübergängen zählen insbesondere solche auf Grund eines Vermächtnisses
(vgl. § 3 Abs. 2 ESchG). Bei Ausrichtung eines Vermächtnisses ist der
Vermächtnisnehmer steuerpflichtig (vgl. § 8 Abs. 1 ESchG). Bei der
Steuerberechnung werden von den steuerbaren Vermögensübergängen
Fr. 15'000.- abgezogen, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um das
Patenkind des Erblassers bzw. der Erblasserin handelt (§ 21 Abs. 1
lit. d ESchG).
2.2
Das
Steuerrekursgericht führte aus, das alte Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer
von 1870 habe lediglich Taufpaten einen Abzug gewährt. Demgegenüber stünde nach
geltendem Recht allen Patenkinder ein Abzug nach § 21 Abs. 1 lit. d
ESchG zu. Eine Taufhandlung werde nicht vorausgesetzt. Fehle die Kindstaufe,
stelle sich jedoch die Frage, wann eine Patenschaft im steuerrechtlichen Sinn
vorliege. Das kantonale Steueramt verlange hierfür eine durch inneres
Kirchenrecht definierte Rechtsbeziehung zwischen Paten und Patenkind.
Vor dem Hintergrund, dass die Herkunftsfamilie des
Rekurrenten sowohl der evangelischen Landeskirche angehört habe, als auch
zusätzlich der Schweizerischen Pfingstmission zugewandt gewesen sei, befasste
sich das Steuerrekursgericht zunächst mit dem evangelischen Kirchenrecht. Im
evangelischen Kirchenrecht sei die Patenschaft allein im Zusammenhang mit der
Kindstaufe geregelt: Beispielsweise sei der Kirchenordnung der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009
(LS 181.10, nachfolgend evangelische Kirchenordnung) zu entnehmen, Paten seien
Vertrauenspersonen des Kindes, welche Eltern und Kind in Fragen des
evangelischen Glaubens begleiten würden (Art. 47 Abs. 2 der
evangelischen Kirchenordnung). Zur "Segnung" werde in Art. 48
der evangelischen Kirchenordnung ausgeführt, dass Eltern, die ihr Kind nicht
taufen lassen wollten, es zur Bitte um Gottes Segen in den Gemeindegottesdienst
bringen könnten. Hingegen handle es sich bei der Schweizerischen Pfingstmission
um eine evangelische Freikirche in Vereinsform, welche insbesondere die
Gläubigentaufe praktiziere. Diese setzte im Gegensatz zur Kindstaufe ein
persönliches Glaubensbekenntnis des religiös mündigen Täuflings voraus. Es
liege daher auf der Hand, dass der Rekurrent als Säugling aufgrund der
Zugehörigkeit seiner Eltern zur Schweizerischen Pfingstmission nicht förmlich
im Sinn des evangelischen Kirchenrechts oder den Vereinsstatuten einer
evangelischen Freikirche getauft worden sei, weshalb auch keine förmliche
Einsetzung von Paten erfolgt sei und keine entsprechende Urkunde (Taufschein)
existiere. Folgte man der Auffassung des kantonalen Steueramts, welches für die
steuerliche Anerkennung einer Patenschaft ausserhalb der Landeskirche eine
durch inneres Kirchenrecht definierte Rechtsbeziehung zwischen dem Paten und
dem Patenkind voraussetze, welche einem Paten gegenüber seinem Patenkind
Pflichten auferlege, so wäre der Patenkindabzug auch im evangelischen
Kirchenrecht wieder im Sinn des alten Rechts von 1870 an den Taufpaten
geknüpft. Das evangelische Kirchenrecht sehe nämlich nur im Zusammenhang mit
der Kindstaufe eine Patenpflicht vor, welche darin bestehe, Eltern und Kind in
Fragen des evangelischen Glaubens zu begleiten. Bei fehlender Taufe bzw. bei
blosser Einsegnung im Sinn von Art. 48 der evangelischen Kirchenordnung
wäre eine Patenschaft so gar nicht möglich, denn ohne Taufe fehlte es an der
Verpflichtung der Paten im Sinn von Art. 47 Abs. 2 der evangelischen
Kirchenordnung. In Bezug auf alle Freikirchen, welche wie die Schweizerische
Pfingstmission die Kindstaufe ablehnen würden, hätte diese Auffassung sodann
zur Folge, dass letztlich generell keine Patenschaften möglich wären; es sei
nicht einzusehen, wieso solche Freikirchen in ihren Statuten Regeln zur
Patenschaft von Kindern aufstellen sollten, wenn sie von der Erwachsenentaufe
ausgehen würden, bei welchem Anlass Paten kein Thema seien. Dem Wandel der Zeit
entsprechend seien die Abzugsvoraussetzungen nicht vorab an religiöse Normen zu
knüpfen, weshalb der Begriff der Patenschaft ungeachtet des religiösen
Ursprungs mit einem säkularen Verständnis auszulegen sei. Werde einem Kind
anlässlich einer Einsegnung Gotte und Götti zur Seite gestellt, sei nicht
einzusehen, weshalb damit keine Patenschaft im Sinn des
Erbschaftssteuergesetzes begründet werden sollte. Es liesse sich sogar fragen,
ob nicht auch dann eine Patenschaft im Sinn des Erbschaftssteuergesetzes
vorliege, wenn die Eltern weder einer Landeskirche noch einer Freikirche
angehörten. Problematisch könne in diesem Fall einzig sein, die Patenschaft im
steuermindernden Kontext der Steuerfreibeträge bei der Erbschaftssteuer
nachzuweisen, wenn es an entsprechenden Urkunden – wie einem Taufschein –
fehle. Im vorliegenden Fall genügten die Angaben – Bestätigung der Patenschaft
durch einen evangelischen Pfarrer bzw. Bruder des Rekurrenten; Vermerk einer
Taufe in der Konfirmationsurkunde der evangelischen Landeskirche, wobei unbestrittenermassen
die Einsegnung gemeint sei – zum Nachweis des Patenschaftsverhältnisses
zwischen X und E, der Schwester seines Vaters. Dem Rekurrenten stehe somit der
Patenkindabzug in der Höhe von Fr. 15'000.- im Sinn von § 21 Abs. 1
lit. d ESchG zu, womit in Bezug auf dessen Barlegat von Fr. 10'000.-
keine Erbschaftssteuer anfalle.
2.3
Dagegen
führt das kantonale Steueramt in seiner Beschwerde aus, das Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht des Kantons Zürich setze zwar keine Taufhandlung voraus.
Indes müsse das innere Recht einer religiösen Gemeinschaft das Verhältnis
zwischen Paten und Patenkind regeln und die Übernahme einer Patenschaft
verzeichnen. Es stehe einer religiösen Gemeinschaft frei, nach innerem Recht
festzuhalten, dass ein in dieser Gemeinschaft gesegnetes, jedoch nicht
getauftes Kind, eine Gotte oder Götti erhalte und dieses Amt bestimmte Aufgaben
beinhalte. Vorliegend seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Die
exzessive Auslegung des Patenschaftsbegriffs durch das Steuerrekursgericht sei
abzulehnen, da sie zu einer rechtlich unhaltbaren Aufweichung der Definition
des infrage stehenden Begriffs der Patenschaft im erbschaftssteuerrechtlichen
Sinn führe. Ursprünglich habe der Zweck der Patenschaft darin bestanden, dass
der Pate die Pflicht übernehme, die menschliche und religiöse Entwicklung des
Patenkinds zu begleiten. Heute würden neben religiös geprägten Patenschaften
viele Formen von Beziehungen zwischen Kindern und den von ihren Eltern
ausgewählten "Paten" gelebt, denen die Qualität herkömmlicher
Patenschaften nicht abgesprochen werde dürfe. Dennoch sei es im Sinn der
Rechtssicherheit bzw. der Beweiskraft nach aussen für die Abgrenzung zwischen
steuerrechtlich relevanten und nicht relevanten Verhältnissen zwingend notwendig,
auf klare Kriterien abstellen zu können. Zu diesem Zweck werde im Erbschafts-
und Schenkungssteuerrecht darauf abgestellt, ob das innere Recht der
betroffenen religiösen Gemeinschaft ein Verhältnis zwischen dem Paten und dem
Patenkind vorsehe, respektive geregelt habe, und überdies ob ein Pate mit
dieser Funktion bei der Glaubensgemeinschaft verzeichnet sei. Eine eigentliche
Taufhandlung werde hingegen nicht vorausgesetzt.
3.
3.1
Das Gesetz
enthält keine Definition des Begriffs "Patenkind". Der Begriff bedarf
daher der Auslegung. Zur Anwendung gelangen die allgemeinen Methoden der
Gesetzesauslegung: die grammatikalische, historische, zeitgemässe,
systematische und teleologische Auslegungsmethode. Dabei kommt nicht
grundsätzlich einer Auslegungsmethode der Vorrang zu; vielmehr gilt ein
Methodenpluralismus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 ff.).
3.2
In historischer
Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das alte Gesetz betreffend die
Erbschaftssteuer vom 20. Februar 1870 (StAZH OS 15 [S. 234-238]) in
§ 2 lit. c einen Steuerfreibetrag lediglich für
"Taufpathen" des Erblassers vorsah. Dass im geltenden Recht alle
Patenkinder erfasst sind, ohne dass eine Taufhandlung zwingend vorausgesetzt
wäre, ist in der Lehre anerkannt und im vorliegenden Verfahren unbestritten
(vgl. Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 21 N. 12).
3.3
Der
Begriff der "Patenschaft" ist sodann zeitgemäss auszulegen,
verbunden mit der Zweckvorstellung, die mit der Rechtsnorm verbunden ist (teleologische
Auslegung).
3.3.1
Das kantonale Steueramt definiert Patenschaft im Einklang mit der Lehre als
eine Rechtsbeziehung, die im Bereich der zürcherischen Landeskirchen durch
autonomes Staatskirchenrecht, bei den übrigen staatlich anerkannten
Kirchgemeinden und den privatrechtlich organisierten religiösen Körperschaften
christlicher Konfession – sog. Freikirchen – durch inneres Kirchenrecht
geordnet werde (vgl. Richner/Frei, § 21 N. 12).
Nicht bestritten ist damit,
dass nicht nur im Rahmen der nach Art. 130 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2007.
(KV) anerkannten Landeskirchen begründete Patenschaften vom Patenkindabzug
nach ESchG profitieren sollen: Namentlich können somit auch Patenschaften
steuerrechtlich anerkannt werden, die in anderen religiösen Gemeinschaften,
welche dieses Institut kennen bzw. diese Praxis pflegen, begründet wurden.
3.3.2
Für das Vorliegen einer Patenschaft im Sinn des Erbschafts- und
Schenkungssteuerrechts stellt das kantonale Steueramt zusätzlich darauf
ab, ob "das innere Recht einer privatrechtlich organisierten religiösen
Körperschaft christlicher Konfession eine Rechtsbeziehung zwischen einem Paten
und dem Patenkind regelt, welches einem Paten Pflichten gegenüber seinem
Patenkind auferlegt" (Ziff. 2.2.1 der Einspracheverfügung vom
4.
Dezember 2018).
Das kantonale Steueramt knüpft
damit an eine rechtlich normierte Patenschaftsbeziehung – sei es im
Gesetzesrecht (Kirche) oder den Vereinsstatuten (Freikirche) – an. Gestützt auf
diese Ansicht wäre dem Beschwerdegegner vorliegend der Patenkindabzug zu
verweigern, denn gemäss Auskunft der Schweizerischen Pfingstmission sehen weder
die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vereinsstatuten vom 25. Mai 2013
noch anderweitiges internes Recht der Pfingstmission eine Regelung zur
Patenschaft vor: Zwar würden Gotte und Götti üblicherweise der Zeremonie der
Einsegnung beiwohnen. Indessen bestehe weder eine Verpflichtung, dem Kind
anlässlich der Einsegnung Gotte und Götti beizugeben noch würden diese
anlässlich der Einsegnung offiziell bestellt. Eine rechtlich normierte
Patenschaft, mit Pflichten des Paten, wie sie das kantonale Steueramt verlangt,
liegt somit nicht vor.
In diesem Zusammenhang hält das Steuerrekursgericht fest,
selbst im evangelischen Kirchenrecht sei im Hinblick auf die Taufe als einzige
Patenpflicht vorgesehen, dass der Pate bzw. die Patin Eltern und Kind in Fragen
des evangelischen Glaubens begleite. Ergänzend ist auch auf die Regelung im
katholischen Kirchenrecht hinzuweisen, wonach es die Aufgabe des Paten ist,
"dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation beizustehen bzw.
das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch
mitzuhelfen, dass der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben
führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt" (Codex Iuris
Canonici, 872). Diese – freilich rechtlich nicht durchsetzbare – Pflicht ist
somit die einzige Aufgabe des Paten. Weitere Aufgaben, etwa eine
Fürsorgefunktion der Paten, wie sie früher im Todesfall beider Eltern üblich
war (vgl. Claudia Graf, Gotte und Götti: eine empirisch-theologische
Untersuchung zur Taufpatenschaft, Dissertation Bern 2007, S. 58 und S. 73;
Katharina Peterhans, Wunschvormund für seine Kinder festlegen?, AJP 2018
S. 3 ff.), kommen Patinnen und Paten längst nicht mehr zu. Auch die
in der Praxis üblicherweise mit der Patenschaft verbundene Obliegenheit der
Gabe von Geschenken ist rechtlich nicht durchsetzbar. Eine rechtliche
Normierung der Patenschaft im internen Kirchenrecht, wie sie das kantonale
Steueramt verlangt, als Voraussetzung für eine Patenschaft im Sinn des ESchG
ist daher obsolet.
3.4
Für die
Anerkennung einer Patenschaft verlangt das kantonale Steueramt überdies, dass
ein Pate mit dieser Funktion bei der Glaubensgemeinschaft verzeichnet sei.
Fraglich ist somit, welche Anforderungen an den Nachweis einer solchen
Patenschaft zu knüpfen sind.
3.4.1
Grundsätzlich müssen die Steuerbehörden steuerbegründende oder -erhöhende
und der Pflichtige steuermindernde Tatsachen nachweisen (anstelle vieler BGE 143 II 661 E. 7.2). Diese Regel gilt auch
für die Erbschafts- und Schenkungssteuern (VGr, 19. Dezember 2001, SR.2001.00022,
E. 4c [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Demzufolge trägt der
Beschwerdegegner die objektive Beweislast für den Nachweis der Patenschaft.
3.4.2
Getaufte Kinder können den Nachweis einer Patenschaft mit dem Taufschein
erbringen: So sind Taufen gemäss evangelischem Kirchenrecht am Ort des Vollzugs
in das kirchliche Register einzutragen und wird die Taufe mit einem Taufschein
bestätigt (Art. 97 Abs. 1 und 2 der evangelischen Kirchenordnung).
Gleiches gilt nach kanonischem Recht, wonach der Pfarrer u. a. den Namen des
Getauften sowie der Paten gewissenhaft und unverzüglich ins Taufbuch eintragen
muss (Codex Iuris Canonici, 877 § 1). Im Gegensatz zum Taufregister führt
die evangelische Landeskirche jedoch kein Verzeichnis über Einsegnungen bzw.
geht die katholische Kirche vom Grundsatz der Säuglingstaufe aus. Auch die
Schweizerische Pfingstmission führt gemäss Auskunft kein Verzeichnis über die
in ihren Gemeinden durchgeführten Einsegnungen; gewisse Gemeinden würden
darüber jedoch Urkunden ausstellen, andere nicht. Knüpft das kantonale
Steueramt für den Patenkindabzug daran an, ob in der Religionsgemeinschaft ein
Pate mit dieser Funktion verzeichnet sei, könnten lediglich getaufte Kinder den
Nachweis über die Patenschaft erbringen. Im Ergebnis verpflichtet das kantonale
Steueramt auch Freikirchen zur Führung von Büchern im Sinn des Kirchenrechts,
soll der Patenkindabzug gemäss § 21 Abs. 1 lit. d ESchG
erfolgreich geltend gemacht werden. Das Steuerrekursgericht zieht daraus
zutreffend den Schluss, dass der Patenkindabzug so – folgte man der Ansicht des
kantonalen Steueramts – wieder im Sinn des alten Rechts von 1870 auf Taufpaten
reduziert würde. Dies widerspräche jedoch der geltenden Auffassung, wonach für
den Patenkindabzug eben gerade keine Taufhandlung vorausgesetzt wird (siehe
E. 3.2). Besteht das kantonale Steueramt gleichwohl darauf, der Pate müsse
bei der religiösen Gemeinschaft verzeichnet sein, grenzt dies an überspitzten Formalismus:
Werden an den Nachweis einer Patenschaft im Sinn des ESchG derart hohe
Formvorschriften aufgestellt, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt
wäre, kann darin eine gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) verstossende Rechtsverweigerung erblickt werden (zum
Verbot des überspitzten Formalismus, siehe Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1051; BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Vorliegend konnte der
Beschwerdegegner das Patenverhältnis zur verstorbenen E rechtsgenüglich
nachweisen, namentlich anhand des Schreibens seines Bruders vom 26. September
2017.
Erforderlich ist nämlich kein direkter Beweis, sondern es genügt, wenn
das Gericht – wie hier – nach erfolgter
Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands
überzeugt ist (VGr, 21. August 2019, SR.2019.00001 und SR.2019.00005,
E. 4.5.1).
Nach dem Gesagten hat das Steuerrekursgericht dem
Beschwerdegegner den Patenkindabzug nach ESchG zu Recht gewährt. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG und § 43 Abs. 3 ESchG).
5.
5.1
Der
vorliegende Entscheid betrifft eine Steuerforderung und würde insofern der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
unterliegen (Art. 82 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG] sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der
Steuerpflichtige ist durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts jedoch nicht
beschwert, wurde doch der vorinstanzliche Entscheid bestätigt, mit welchem sein
Rechtsmittel gutgeheissen wurde. Es fehlt dem Steuerpflichtigen daher an einem
schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen
Entscheids im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.
5.2
Ebenso
wenig steht dem hier beschwerdeführenden kantonalen Steueramt die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, da ihm weder gestützt auf
Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG noch gestützt auf Art. 89 Abs. 1
BGG eine Beschwerdelegitimation zukommt (siehe BGr, 20. März 2019,
2C_942/2018 und 2C_981/2018, E. 2.2 ff.).
Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, im
Dispositiv
Dispositiv ein Rechtsmittel anzugeben.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an
…